70. Verordnung: Abänderung der Kostenbeitragsordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 16 des Bundesgesetzes vom
24. November 1948, BGBl. Nr. 251, über die
Regelung des Warenverkehres mit dem Auslande
(Außenhandelsverkehrsgesetz 1948) wird
verordnet
Der § 6 der Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau vom
31. Dezember 1948, BGBl. Nr. 2/1949, betreffend
die Einhebung von Beiträgen zur Deckung
der Kosten der Außenhandelskommission und
der Einrichtungen zur Außenhandelsförderung
(Kostenbeitragsordnung), wird abgeändert und hat
zu lauten wie folgt
„(1) Der Kostenbeitrag ist in Hinkunft gesondert
von der handelsstatistischen Gebühr in der Regel
mit den amtlichen Kostenbeitragsmarken zu entrichten.
Diese sind jedoch nicht auf dem handelsstatistischen
Anmeldeschein, sondern auf der vom
Absender oder Empfänger (§ 2) beizubringenden
„AHV-Beitragserklärung" aufzukleben. Beträge
unter 50 Groschen sind auf den vollen Schillingbetrag
abzurunden und Beträge über 50 Groschen
auf den vollen Schillingbetrag aufzurunden.
(2) Die Kostenbeiträge können in Ausnahmsfällen
in barem (auch mittels Erlagschein) eingehoben
werden."