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70_1950 AT

70. Verordnung: Abänderung der Kostenbeitragsordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 70. Verordnung: Abänderung der Kostenbeitragsordnung.

Auf Grund des § 16 des Bundesgesetzes vom

24. November 1948, BGBl. Nr. 251, über die

Regelung des Warenverkehres mit dem Auslande

(Außenhandelsverkehrsgesetz 1948) wird

verordnet

Der § 6 der Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau vom

31. Dezember 1948, BGBl. Nr. 2/1949, betreffend

die Einhebung von Beiträgen zur Deckung

der Kosten der Außenhandelskommission und

der Einrichtungen zur Außenhandelsförderung

(Kostenbeitragsordnung), wird abgeändert und hat

zu lauten wie folgt

„(1) Der Kostenbeitrag ist in Hinkunft gesondert

von der handelsstatistischen Gebühr in der Regel

mit den amtlichen Kostenbeitragsmarken zu entrichten.

Diese sind jedoch nicht auf dem handelsstatistischen

Anmeldeschein, sondern auf der vom

Absender oder Empfänger (§ 2) beizubringenden

„AHV-Beitragserklärung" aufzukleben. Beträge

unter 50 Groschen sind auf den vollen Schillingbetrag

abzurunden und Beträge über 50 Groschen

auf den vollen Schillingbetrag aufzurunden.

(2) Die Kostenbeiträge können in Ausnahmsfällen

in barem (auch mittels Erlagschein) eingehoben

werden."

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