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70_1949 AT

70. Verordnung: Änderung der Kraftfahrrechts-Überleitungs-Verordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 70. Verordnung: Änderung der Kraftfahrrechts-Überleitungs-Verordnung.

Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1946,

B. G. Bl, Nr. 83/1947, wird verordnet

Artikel I.

Artikel V, § 1, der Kraftfahrrechts-Überleitungs-

Verordnung, B. G. Bl. Nr. 61/1947, hat

zu lauten

„§ 1. (1) Jene Typen von Auflaufbremsen,

die bis zum 31. Dezember 1948 nach den Bestimmungen

des III. Abschnittes der Kraftfahrverordnung

1947, B. G. Bl. Nr. 83/1947, als

Bremseinrichtungen von Anhängern mitgenehmigt

wurden, dürfen nur bis zum 31. Dezember 1950

verwendet werden.

(2) Bis zu einer endgültigen Regelung dürfen

Anhänger mit neuen Typen von Auflaufbremsen

nur genehmigt und Auflaufbremsen nur

verwendet werden, wenn sie den Richtlinien entsprechen,

die vom Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau herausgegeben und im Amtlichen

Teil der „Wiener Zeitung" verlautbart

werden".

Artikel II.

Im Artikel V, § 2, der Kraftfahrrechts-Überleitungs-

Verordnung, B. G. Bl. Nr. 61/1947, hat

es im Abs. (1) an Stelle von „31. Dezember 1948"

zu lauten „31. Dezember 1950". Abs. (2) entfällt.

Artikel III.

Diese Verordnung tritt rückwirkend mit

1. Jänner 1949 in Kraft.

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