70. Verordnung: Änderung der Kraftfahrrechts-Überleitungs-Verordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1946,
B. G. Bl, Nr. 83/1947, wird verordnet
Artikel I.
Artikel V, § 1, der Kraftfahrrechts-Überleitungs-
Verordnung, B. G. Bl. Nr. 61/1947, hat
zu lauten
„§ 1. (1) Jene Typen von Auflaufbremsen,
die bis zum 31. Dezember 1948 nach den Bestimmungen
des III. Abschnittes der Kraftfahrverordnung
1947, B. G. Bl. Nr. 83/1947, als
Bremseinrichtungen von Anhängern mitgenehmigt
wurden, dürfen nur bis zum 31. Dezember 1950
verwendet werden.
(2) Bis zu einer endgültigen Regelung dürfen
Anhänger mit neuen Typen von Auflaufbremsen
nur genehmigt und Auflaufbremsen nur
verwendet werden, wenn sie den Richtlinien entsprechen,
die vom Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau herausgegeben und im Amtlichen
Teil der „Wiener Zeitung" verlautbart
werden".
Artikel II.
Im Artikel V, § 2, der Kraftfahrrechts-Überleitungs-
Verordnung, B. G. Bl. Nr. 61/1947, hat
es im Abs. (1) an Stelle von „31. Dezember 1948"
zu lauten „31. Dezember 1950". Abs. (2) entfällt.
Artikel III.
Diese Verordnung tritt rückwirkend mit
1. Jänner 1949 in Kraft.