Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
70_1948 AT

70. Bundesverfassungsgesetz: Vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für jugendliche Personen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 70. Bundesverfassungsgesetz: Vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für jugendliche Personen.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Minderbelastete Personen im Sinne des

§ 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947, die nach

dem 31. Dezember 1918 geboren wurden, sind

mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes

von den im Verbotsgesetz 1947 und in

sonstigen Gesetzen enthaltenen Sühnefolgen befreit.

§ 2. Die Befreiung erstreckt sich nicht auf jene

Personen, die, wenn sie auch nach den Bestimmungen

des Bundesverfassungsgesetzes vom 6. Februar

1947, B.G.Bl. Nr. 25, über die Behandlung

der Nationalsozialisten (Nationalsozialistengesetz)

zum Personenkreis der Minderbelasteten

gehören, im Sinne der Bestimmungen des Abschnittes

I des I. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes,

B.G.Bl. Nr. 25/1947, nach dem

Zusammenbruch Deutschlands an irgendwelchen,

auch geheimen nationalsozialistischen Organisationen

teilgenommen oder mit einer geheimen

nationalsozialistischen Bewegung Verbindung gehalten

oder nationalsozialistische Tätigkeit betrieben

haben.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →