70. Bundesverfassungsgesetz: Vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialistengesetz vorgesehenen Sühnefolgen für jugendliche Personen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Minderbelastete Personen im Sinne des
§ 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947, die nach
dem 31. Dezember 1918 geboren wurden, sind
mit dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes
von den im Verbotsgesetz 1947 und in
sonstigen Gesetzen enthaltenen Sühnefolgen befreit.
§ 2. Die Befreiung erstreckt sich nicht auf jene
Personen, die, wenn sie auch nach den Bestimmungen
des Bundesverfassungsgesetzes vom 6. Februar
1947, B.G.Bl. Nr. 25, über die Behandlung
der Nationalsozialisten (Nationalsozialistengesetz)
zum Personenkreis der Minderbelasteten
gehören, im Sinne der Bestimmungen des Abschnittes
I des I. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes,
B.G.Bl. Nr. 25/1947, nach dem
Zusammenbruch Deutschlands an irgendwelchen,
auch geheimen nationalsozialistischen Organisationen
teilgenommen oder mit einer geheimen
nationalsozialistischen Bewegung Verbindung gehalten
oder nationalsozialistische Tätigkeit betrieben
haben.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.