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70_1947 AT

70. Bundesgesetz: Aufhebung von reichsrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiete des Vollstreckungsrechtes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 70. Bundesgesetz: Aufhebung von reichsrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiete des Vollstreckungsrechtes.

Der Nationalrat hat beschlossen

S 1. Die Verordnung zur einheitlichen Regelung

der Vollstreckung von Titeln in den verschiedenen

Rechtsgebieten des Großdeutschen

Reichs vom 16. Jänner 1940, Deutsches

R. G. Bl. I S. 176, wird rückwirkend mit

27. April 1945 aufgehoben.

§ 2. Für Titel, die bis zum 27. April 1945

vollstreckbar geworden sind, und für alle Exekutionen,

die bis zum 8. Mai 1945 bewilligt

worden, sind, sind die bisherigen Vorschriften

maßgebend.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

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