70_1947
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70. Bundesgesetz: Aufhebung von reichsrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiete des Vollstreckungsrechtes.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 70. Bundesgesetz: Aufhebung von reichsrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiete des Vollstreckungsrechtes.
1947_70_0 70. Bundesgesetz: Aufhebung von reichsrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiete des Vollstreckungsrechtes.
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Der Nationalrat hat beschlossen
S 1. Die Verordnung zur einheitlichen Regelung
der Vollstreckung von Titeln in den verschiedenen
Rechtsgebieten des Großdeutschen
Reichs vom 16. Jänner 1940, Deutsches
R. G. Bl. I S. 176, wird rückwirkend mit
27. April 1945 aufgehoben.
§ 2. Für Titel, die bis zum 27. April 1945
vollstreckbar geworden sind, und für alle Exekutionen,
die bis zum 8. Mai 1945 bewilligt
worden, sind, sind die bisherigen Vorschriften
maßgebend.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz betraut.