70. Gesetz: Bewirtschaftung von Holz, Holzhalbwaren und forstlichen Nebenprodukten (Holzwirtschaftsgesetz).
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
§ 1. Die Erzeugung, Aufbringung und Verteilung
von Holz, Holzhalbwaren und forstlichen
Nebenprodukten unterliegt der staatlichen
Lenkung.
§ 2. Die Durchführung der Maßnahmen zur
Erzeugung und Aufbringung von Holz und
forstlichen Nebenprodukten im Rahmen der
vom Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft
zu erlassenden Bestimmungen obliegt den Forstbehörden.
§ 3. (1) Für die Durchführung aller sonstigen
Aufgaben der Holzwirtschaftslenkung wird eine
Holzwirtschaftsstelle in Wien errichtet.
(2) Die Leitung der Holzwirtschaftsstelle obliegt
einem aus drei Personen bestehenden Vorstand,
von denen je eine von den Staatsämtern
für Industrie, Gewerbe, Handel und Verkehr,
für Land- und Forstwirtschaft und für öffentliche
Bauten, Wiederaufbau und Übergangswirtschaft
bestellt und abberufen wird.
(3) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse stimmeneinhellig.
§ 4. Die Feststellung des Jahresbedarfes an
Holz, Holzhalbwaren und forstlichen Nebenprodukten
obliegt der Holzwirtschaftsstelle; sie
hat die ermittelten Zahlen, nach Sortimenten
und Dringlichkeitsstufen gegliedert, dem Staatsamt
für Land- und Forstwirtschaft jeweils bis
1. Jänner und 1. Juli jedes Jahres bekanntzugeben.
§ 5. (1) Das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft
bestimmt, inwieweit die nach § 4 bekanntgegebenen
Bedarfsmengen ohne nachhaltige
Schädigung der österreichischen Forstwirtschaft
im folgenden Wirtschaftsjahre tatsächlich aufgebracht
werden können (Festsetzung des Jahreseinschlages).
(2) Auf Grund dieser Festsetzung trifft das
Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft die zur
Aufbringung notwendigen Anordnungen.
(3) Die Aufteilung der anfallenden Mengen auf
die Hauptgruppen der Holzwirtschaft und die
sonstigen Verbraucher nimmt die Holzwirtschaftsstelle
vor,
§ 6. Die Holzwirtschaftsstelle ist verpflichtet,
zur Bedeckung ihres Erfordernisses Kostenbeiträge
einzuheben.
§ 7. Die näheren Bestimmungen über die Erzeugung
und Aufbringung von Holz und forstlichen
Nebenprodukten werden vom Staatsamt
für Land- und Forstwirtschaft, die näheren Vorschriften
über den Absatz und die Verteilung
von Holz, Holzhalbwaren und forstlichen
Nebenprodukten und über die Einrichtung der
Holzwirtschaftsstelle vom Staatsamt für Industrie,
Gewerbe, Handel und Verkehr im Einvernehmen
mit dem Staatsamt für Land- und
Forstwirtschaft und dem Staatsamt für öffentliche
Bauten, Wiederaufbau und Übergangswirtschaft
durch Verordnung erlassen.
§ 8. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden
auf die Harzgewinnung und die Harzverwertung
keine Anwendung.
§ 9. (1) Übertretungen der zu diesem Gesetz
ergehenden Durchführungsbestimmungen werden
von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
(in Orten, in denen eine staatliche
Polizeibehörde besteht, von dieser) — unbeschadet
einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung —
als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe
bis zu 20.000 RM, im Falle der Uneinbringlichkeit
mit Arrest bis zu drei Monaten, bestraft.
Überdies kann der Verfall der Gegenstände, auf
die sich die strafbare Handlung bezieht, ausgesprochen
werden.
(2) Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder
ist er wiederholt straffällig geworden, so kann
neben der Geldstrafe auch eine Arreststrafe bis
zu drei Monaten verhängt und die Entziehung
der Gewerbeberechtigung für immer oder auf
bestimmte Zeit ausgesprochen werden.
§ 10. (1) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember
1948 außer Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist hinsichtlich
der Erzeugung und Aufbringung das
Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft, sonst
das Staatsamt für Industrie, Gewerbe, Handel
und Verkehr im Einvernehmen mit den beteiligten
Staatsämtern betraut.