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70_1945 AT

70. Gesetz: Bewirtschaftung von Holz, Holzhalbwaren und forstlichen Nebenprodukten (Holzwirtschaftsgesetz).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 70. Gesetz: Bewirtschaftung von Holz, Holzhalbwaren und forstlichen Nebenprodukten (Holzwirtschaftsgesetz).

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

§ 1. Die Erzeugung, Aufbringung und Verteilung

von Holz, Holzhalbwaren und forstlichen

Nebenprodukten unterliegt der staatlichen

Lenkung.

§ 2. Die Durchführung der Maßnahmen zur

Erzeugung und Aufbringung von Holz und

forstlichen Nebenprodukten im Rahmen der

vom Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft

zu erlassenden Bestimmungen obliegt den Forstbehörden.

§ 3. (1) Für die Durchführung aller sonstigen

Aufgaben der Holzwirtschaftslenkung wird eine

Holzwirtschaftsstelle in Wien errichtet.

(2) Die Leitung der Holzwirtschaftsstelle obliegt

einem aus drei Personen bestehenden Vorstand,

von denen je eine von den Staatsämtern

für Industrie, Gewerbe, Handel und Verkehr,

für Land- und Forstwirtschaft und für öffentliche

Bauten, Wiederaufbau und Übergangswirtschaft

bestellt und abberufen wird.

(3) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse stimmeneinhellig.

§ 4. Die Feststellung des Jahresbedarfes an

Holz, Holzhalbwaren und forstlichen Nebenprodukten

obliegt der Holzwirtschaftsstelle; sie

hat die ermittelten Zahlen, nach Sortimenten

und Dringlichkeitsstufen gegliedert, dem Staatsamt

für Land- und Forstwirtschaft jeweils bis

1. Jänner und 1. Juli jedes Jahres bekanntzugeben.

§ 5. (1) Das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft

bestimmt, inwieweit die nach § 4 bekanntgegebenen

Bedarfsmengen ohne nachhaltige

Schädigung der österreichischen Forstwirtschaft

im folgenden Wirtschaftsjahre tatsächlich aufgebracht

werden können (Festsetzung des Jahreseinschlages).

(2) Auf Grund dieser Festsetzung trifft das

Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft die zur

Aufbringung notwendigen Anordnungen.

(3) Die Aufteilung der anfallenden Mengen auf

die Hauptgruppen der Holzwirtschaft und die

sonstigen Verbraucher nimmt die Holzwirtschaftsstelle

vor,

§ 6. Die Holzwirtschaftsstelle ist verpflichtet,

zur Bedeckung ihres Erfordernisses Kostenbeiträge

einzuheben.

§ 7. Die näheren Bestimmungen über die Erzeugung

und Aufbringung von Holz und forstlichen

Nebenprodukten werden vom Staatsamt

für Land- und Forstwirtschaft, die näheren Vorschriften

über den Absatz und die Verteilung

von Holz, Holzhalbwaren und forstlichen

Nebenprodukten und über die Einrichtung der

Holzwirtschaftsstelle vom Staatsamt für Industrie,

Gewerbe, Handel und Verkehr im Einvernehmen

mit dem Staatsamt für Land- und

Forstwirtschaft und dem Staatsamt für öffentliche

Bauten, Wiederaufbau und Übergangswirtschaft

durch Verordnung erlassen.

§ 8. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden

auf die Harzgewinnung und die Harzverwertung

keine Anwendung.

§ 9. (1) Übertretungen der zu diesem Gesetz

ergehenden Durchführungsbestimmungen werden

von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

(in Orten, in denen eine staatliche

Polizeibehörde besteht, von dieser) — unbeschadet

einer allfälligen strafgerichtlichen Ahndung —

als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe

bis zu 20.000 RM, im Falle der Uneinbringlichkeit

mit Arrest bis zu drei Monaten, bestraft.

Überdies kann der Verfall der Gegenstände, auf

die sich die strafbare Handlung bezieht, ausgesprochen

werden.

(2) Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder

ist er wiederholt straffällig geworden, so kann

neben der Geldstrafe auch eine Arreststrafe bis

zu drei Monaten verhängt und die Entziehung

der Gewerbeberechtigung für immer oder auf

bestimmte Zeit ausgesprochen werden.

§ 10. (1) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember

1948 außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist hinsichtlich

der Erzeugung und Aufbringung das

Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft, sonst

das Staatsamt für Industrie, Gewerbe, Handel

und Verkehr im Einvernehmen mit den beteiligten

Staatsämtern betraut.

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