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709_1996 AT

709. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Forstlichen Ausbildungsstätten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 709. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Forstlichen Ausbildungsstätten

Auf Grund des § 132 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 419/1996, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Forstlichen Ausbildungsstätten,

BGBl. Nr. 508/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 773/1995, wird wie

folgt geändert

1. § 2 lautet:,,

§ 2. Der Internatsbeitrag wird je Kursteilnehmer und Tag für

1. das Frühstück mit 3 Punkten,

2. das Mittagessen mit 6 Punkten,

3. das Abendessen mit 4,5 Punkten,

4. die Nächtigung mit 11 Punkten

einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt.“

2. § 5 Abs. 1 lautet:,,

(1) Ein Punkt der in dieser Verordnung festgesetzten Beiträge entspricht einem Betrag von

13,40 S.“

3. § 6 lautet:,,

§ 2 und § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 709/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in

Kraft.“

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