709. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Forstlichen Ausbildungsstätten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 132 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 419/1996, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Forstlichen Ausbildungsstätten,
BGBl. Nr. 508/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 773/1995, wird wie
folgt geändert
1. § 2 lautet:,,
§ 2. Der Internatsbeitrag wird je Kursteilnehmer und Tag für
1. das Frühstück mit 3 Punkten,
2. das Mittagessen mit 6 Punkten,
3. das Abendessen mit 4,5 Punkten,
4. die Nächtigung mit 11 Punkten
einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt.“
2. § 5 Abs. 1 lautet:,,
(1) Ein Punkt der in dieser Verordnung festgesetzten Beiträge entspricht einem Betrag von
13,40 S.“
3. § 6 lautet:,,
§ 2 und § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 709/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in
Kraft.“