709. Protokoll zur Abänderung des am 20. Dezember 1966 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
DIE Republik Österreich und das Königreich Spanien,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, ein Protokoll zur Abänderung des am 20. Dezember 1966 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Kundgemacht in BGBl. Nr. 395/1967 (im folgenden als „Abkommen" bezeichnet) zu schließen,
HABEN folgendes vereinbart
1. Artikel 2 des Abkommens wird aufgehoben und durch die folgende Bestimmung ersetzt
„Artikel 2
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragstaates, seiner Gebietskörperschaften oder seiner Verwaltungsbezirke erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) in Österreich
1. die Einkommensteuer;
2. die Körperschaftsteuer;
3. die Grundsteuer;
4. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
5. die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken.
b) in Spanien
1. die Einkommensteuer für natürliche Personen (el Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas);
2. die Körperschaftsteuer (el Impuesto sobre Sociedades);
3. die Vermögensteuer (el Impuesto sobre el Patrimonio);
4. die örtlichen Abgaben vom Einkommen und vom Vermögen.
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden teilen einander die in ihren Steuergesetzen eintretenden wesentlichen Änderungen mit."
2. In Absatz 1 des Artikels 3 wird lit. a) aufgehoben und durch die folgende Bestimmung ersetzt
„a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragstaat" und „der andere Vertragstaat", je nach dem Zusammenhang, Österreich oder Spanien; bedeutet der Ausdruck „Österreich" die Republik Österreich; bedeutet der Ausdruck „Spanien" den spanischen Staat und, im geographischen Sinne verwendet, das Gebiet des spanischen Staates unter Einschluß sämtlicher Gebiete außerhalb der Hoheitsgewässer hinsichtlich derer der spanische Staat, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und unter Anwendung seiner innerstaatlichen Gesetzgebung, die Rechtsprechung oder Hoheitsrechte hinsichtlich des Meeresgrundes, des Meeresuntergrundes und der darüberliegenden Gewässer und deren Bodenschätze ausübt oder künftig ausüben wird;"
3. Artikel 11 des Abkommens wird aufgehoben und durch die folgende Bestimmung ersetzt
„Artikel 11
(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine im anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Zinsen dürfen jedoch in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 5 vom Hundert des Betrages der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebsstätte hat und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.
(5) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eine seiner Gebietskörperschaften, seiner Verwaltungsbezirke oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist
oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebsstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebsstätte liegt.
(6) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag', den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden."
4. Artikel 24 des Abkommens wird aufgehoben und durch die folgende Bestimmung ersetzt
„Artikel 24
(1) In Österreich wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden
a) bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Spanien besteuert werden, so nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b) und c) diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus;
b) bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Spanien besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Spanien gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Spanien bezogenen Einkünfte entfällt;
c) Dividenden, die unter Artikel 10 Absatz 2 lit. a) fallen und von einer in Spanien ansässigen Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind nach den in Österreich maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen von der österreichischen Besteuerung auszunehmen;
d) Einkünfte oder Vermögen einer in Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
(2) In Spanien wird die Doppelbesteuerung nach den in Spanien maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wie folgt vermieden
a) bezieht eine in Spanien ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet Spanien auf die vom Einkommen oder Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich tatsächlich gezahlten Steuer entspricht.
Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Österreich besteuert werden dürfen oder auf das Vermögen, das in Österreich besteuert werden darf, entfällt;
b) bei Dividenden, die von einer in Österreich ansässigen Gesellschaft an eine in Spanien ansässige Gesellschaft gezahlt werden, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert des Kapitals der ausschüttenden Gesellschaft verfügt, wird bei der Ermittlung des anzurechnenden Betrages, neben der nach lit. a) dieses Absatzes anzurechnenden Steuer, jener Teil der auf die Dividenden entfallenden Steuer einbezogen, die von der erstgenannten Gesellschaft für die der Dividendenzahlung zugrundeliegenden Gewinne tatsächlich gezahlt wird, sofern dieser Steuerteilbetrag in die Steuerbemessungsgrundlage der empfangenden Gesellschaft einbezogen wird. Der anzurechnende Betrag darf, zusammen mit dem für diese Dividende nach lit. a) dieses Absatzes anzurechnenden Betrag, den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Einkommensteuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Österreich der Besteuerung unterliegen, entfällt. Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist, daß die Beteiligung an der ausschüttenden Gesellschaft während der beiden Steuerjahre, die dem Tag der Auszahlung der Dividenden vorangehen, ununterbrochen bestanden hat;
c) Einkünfte oder Vermögen einer in Spanien ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in Spanien auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in Spanien bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
(3) Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person bezieht und die in diesem Staat als Einkünfte betrachtet werden, die auf Grund dieses Abkommens im anderen Staat zu besteuern sind, dürfen dessenungeachtet im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn der andere Vertragstaat diese Einkünfte nach Durchführung eines Verständigungsverfahrens auf Grund dieses Abkommens von der Steuer befreit."
5. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Madrid ausgetauscht.
Das Protokoll tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der dem Monat folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat, in Kraft, und seine Bestimmungen finden auf die Steuern aller Veranlagungsjahre Anwendung, die nach dem 31. Dezember des Jahres beginnen, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist.
Die Bestimmungen der Ziffer 3 dieses Protokolls, die sich auf Artikel 11 beziehen, finden auf Einkünfte Anwendung, die am oder nach dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden oder am oder nach dem 1. Jänner 1995 bezogen werden, wobei der jeweils frühere Zeitpunkt maßgebend ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten beider Vertragstaaten das vorliegende Protokoll unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien am 24. Februar 1995, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.
Für die Republik Österreich: Dr. Wolfgang Nolz
Für das Königreich Spanien: Dr. Miguel Angel Ochoa Brun
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 19. September 1995 ausgetauscht; das Protokoll tritt gemäß seinem Punkts mit 1. November 1995 in Kraft.