709. Kundmachung: Geltungsbereich des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten bzw Organisationen ihre Ratifikations- bzw Beitrittsurkunden zum Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl. Nr. 229/1993, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 172/1994) hinterlegt
ITALIEN
Erklärung
Die Regierung Italiens erklärt ferner, daß sie die Errichtung eines weltweiten Kontrollsystems für die umweltgerechte Behandlung der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle befürwortet.
Einwand
Die Regierung Italiens, unter Ausdruck ihrer Einwände gegenüber den anläßlich der Unterzeichnung durch die Regierungen von Kolumbien, Ecuador, Mexiko, Uruguay und Venezuela abgegebenen Erklärungen sowie anderer, in Hinkunft abzugebender und ähnlich lautender Erklärungen, ist der Auffassung, daß keine Bestimmung dieses Übereinkommens als Beschränkung von völkerrechtlich anerkannten Schiffahrtsrechten ausgelegt werden darf. Dementsprechend ist eine Vertragspartei nicht verpflichtet, irgendeinem anderen Staat die einfache Durchfahrt durch das Küstenmeer oder die Ausübung der freien Seefahrt in der ausschließlichen Wirtschaftszone durch ein beflaggtes Seefahrzeug, welches gefährliche Abfälle geladen hat, zu notifizieren oder die Zustimmung hiefür einzuholen.
LUXEMBURG
Zuständige Behörde in Luxemburg für die Durchführung von Art. 5 des Übereinkommens ist die „Environmental Administration, Wastes Division."
SPANIEN
Die spanische Regierung erklärt in Übereinstimmung mit Art. 26 Abs. 2 des Übereinkommens, daß die Bezeichnung des unerlaubten Verkehrs mit gefährlichen Abfällen oder anderen Abfällen als eine Straftat, wie sie unter Art. 4 Abs. 3 als eine Verpflichtung der Vertragsparteien begründet wurde, im allgemeinen Rahmen der spezifischen Strafrechtsreform durchgeführt werden wird.
VEREINIGTES KÖNIGREICH
Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland erklärt, daß die Bestimmungen des Übereinkommens im Sinne von Art. 4 Abs. 12 in keiner Weise die völkerrechtsgemäße Ausübung von Seefahrtsrechten beeinträchtigen. Dementsprechend bedarf nichts in diesem Übereinkommen der Notifizierung oder Zustimmung für den Transit gefährlicher Abfälle auf einem Schiff unter der Flagge einer Vertragspartei in völkerrechtskonformer Ausübung von Rechten der freien Durchfahrt durch das Küstenmeer oder der Ausübung der freien Seefahrt in der ausschließlichen Wirtschaftszone.