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709_1991 AT

709. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 709. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes,

BGBl. Nr. 213/1986, wird verordnet

§ 1. Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes

angeführten Aufgaben werden für die Fliegerdivision

und das Heeres-Materialamt auf die Buchhaltung

des Militärkommandos Wien übertragen.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992

in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für

Landesverteidigung über die Übertragung von

Buchhaltungsaufgaben, BGBl. Nr. 722/1986, tritt

mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft.

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