709. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Zypern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Republik
Zypern, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen abzuschließen,
haben folgendes vereinbart
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem
Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten
ansässig sind.
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf
die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen, die für Rechnung eines
Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften
erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen,
vom Gesamtvermögen oder von Teilen
des Einkommens oder des Vermögens erhoben
werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus
der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen
Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das
Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) in Österreich
1. die Einkommensteuer;
2. die Körperschaftsteuer;
3. die Aufsichtsratsabgabe;
4. die Vermögensteuer;
5. die Abgabe von Vermögen, die der
Erbschaftssteuer entzogen sind;
6. die Gewerbesteuer einschließlich der
Lohnsummensteuer;
7. die Grundsteuer;
8. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben;
9. die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten
Grundstücken;
b) in Zypern
1. die Einkommensteuer;
2. die Sonderabgabe;
3. die Steuer auf Veräußerungsgewinne;
4. die Steuer von unbeweglichem Vermögen.
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern
gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die
nach der Unterzeichnung des Abkommens neben
den bestehenden Steuern oder an deren Stelle
erhoben werden. Die zuständigen Behörden der
Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden
Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen
Änderungen mit.
Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der
Zusammenhang nichts anderes erfordert,.
a) bedeutet der Ausdruck „Österreich" die
Republik Österreich;
b) bedeutet der Ausdruck „Zypern" die Republik
Zypern und umfaßt im geographischen
Sinn das Hoheitsgebiet, die Hoheitsgewässer
Zyperns sowie andere Seegebiete, hinsichtlich
derer Zypern in Übereinstimmung mit dem
Völkerrecht Souveränitätsrechte oder Jurisdiktion
ausübt;
c) umfaßt der Ausdruck „Person" natürliche
Personen, Gesellschaften und alle anderen
Personenvereinigungen;
d) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische
Personen oder Rechtsträger, die für die
Besteuerung wie juristische Personen behandelt
werden;
e) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines
Vertragsstaats" und „Unternehmen des ande-
ren Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen,
das von einer in einem Vertragsstaat
ansässigen Person betrieben wird, oder ein
Unternehmen, das von einer im anderen
Vertragsstaat ansässigen Person betrieben
wird;
f) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr"
jede Beförderung mit einem Seeschiff
oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen
mit tatsächlicher Geschäftsleitung in
einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei
denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird
ausschließlich zwischen Orten im anderen
Vertragsstaat betrieben;
g) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde"
i) in Österreich: den Bundesminister für
Finanzen;
ii) in Zypern: den Finanzminister oder seinen
bevollmächtigten Vertreter.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch
einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang
nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht
definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach
dem Recht dieses Staates über die Steuern
zukommt, für die das Abkommen gilt.
Artikel 4
Ansässige Person
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der
Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person" eine Person, die nach dem Recht dieses
Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres
ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung
oder eines anderen ähnlichen Merkmals
steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfaßt jedoch
nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit
Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in
diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig
ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in
beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes
a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in
dem sie über eine ständige Wohnstätte
verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine
ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem
Staat ansässig, zu dem sie die engeren
persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen
hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem
Staat die Person den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in
keinem der Staaten über eine ständige
Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat
ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in beiden Staaten oder in keinem der Staaten,
so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen
Staatsangehöriger sie ist;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider
Staaten oder keines der Staaten, so werden
sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
bemühen, die Frage in gegenseitigem
Einvernehmen gemäß Artikel 25 zu regeln.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine
natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig,
so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich
der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Artikel 5
Betriebstätte
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der
Ausdruck „'Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung,
durch die die Tätigkeit eines Unternehmens
ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebstätte" umfaßt insbesondere
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte und
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen,
einen Steinbruch oder eine andere Stätte der
Ausbeutung von Bodenschätzen.
(3) Eine Bausausführung oder Montage ist nur
dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer 24 Monate
überschreitet.
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen
dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung von
Gütern oder Waren des Unternehmens
benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des
Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung,
Ausstellung oder Auslieferung unterhalten
werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des
Unternehmens, die ausschließlich zu dem
Zweck unterhalten werden, durch ein anderes
Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu
werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen Güter oder Waren
einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird,
für das Unternehmen andere Tätigkeiten
auszuüben, die vorbereitender Art sind oder
eine Hilfstätigkeit darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich
zu dem Zweck unterhalten wird,
mehrere der unter den Buchstaben a) bis e)
genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt,
daß die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit
der festen Geschäftseinrichtung
vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit
darstellt.
(5) Ist eine Person — mit Ausnahme eines
unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 —
für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem
Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des
Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie
die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das
Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so
behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von
der Person für das Unternehmen ausgeübten
Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese
Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4
genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine
feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung
nach dem genannten Absatz nicht zu einer
Betriebstätte machten.
(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem
Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch
einen Makler, Kommissionär oder einen anderen
unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen
im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit
handeln.
(7) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat
ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft
beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht
wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf
andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der
beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.
Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen
(einschließlich der Einkünfte aus land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im
anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat
besteuert werden.
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen"
hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des
Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen
liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das
Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das
lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher
Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften
des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte
an unbeweglichem Vermögen sowie
Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen
für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung
von Mineralvorkommen, Quellen und anderen
Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten
nicht als unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren
Nutzung, der Vermietung öder Verpachtung
sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen
Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte
aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens
und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen,
das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.
Artikel 7
Unternehmensgewinne
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats
dürfen nur in diesem Staat besteuert werden,
es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im
anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene
Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine
Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die
Gewinne des Unternehmens im anderen Staat
besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser
Betriebstätte zugerechnet werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats
seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine
dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich
des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser
Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte
erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche
Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen
als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte
und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen
Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen
wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer
Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte
entstandenen Aufwendungen, einschließlich der
Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten,
zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie
in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder
anderswo entstanden sind.
(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die
einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch
Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens
auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt
Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragsstaat die zu
besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung
ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muß
jedoch derart sein, daß das Ergebnis mit den
Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern
oder Waren für das Unternehmen wird einer
Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze
sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne
jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn,
daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu
verfahren.
(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in
anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt
werden, so werden die Bestimmungen jener Artikeln
durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht
berührt.
(8) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Gewinne" umfaßt auch Gewinne eines Gesellschafters
aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft,
einschließlich der Beteiligung an einer
stillen Gesellschaft.
Artikel 8
Seeschiffahrt, Binnenschiffahrt und Luftfahrt
(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen
oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr
dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden,
in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
des Unternehmens befindet.
(2) Befindet sich der Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschifffahrt
an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem
Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des
Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen
vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die
Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.
(3) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der
Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft
oder einer internationalen Betriebsstelle.
Artikel 9
Verbundene Unternehmen
(1) Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar
oder mittelbar an der Geschäftsleitung,
der Kontrolle oder dem Kapital eines
Unternehmens des anderen Vertragsstaats
beteiligt ist oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar
an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder
dem Kapital eines Unternehmens eines
Vertragsstaats und eines Unternehmens des
anderen Vertragsstaats beteiligt sind
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in
ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen
an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen
gebunden sind, die von denen abweichen, die
unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren
würden, so dürfen die Gewinne, die eines der
Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte,
wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat,
den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet
und entsprechend besteuert werden.
(2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen
eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet
— und entsprechend besteuert —, mit
denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats
in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es
sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche,
die das Unternehmen des erstgenannten Staates
erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden
Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen
gewesen wären, die unabhängige Unternehmen
miteinander vereinbaren würden, so nimmt der
andere Staat eine entsprechende Änderung der dort
von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei
dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen
dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls
werden die zuständigen Behörden der
Vertragsstaaten einander konsultieren.
Artikel 10
Dividenden
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat
ansässige Person zahlt, dürfen im anderen
Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem
Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende
Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses
Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn
der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte
ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der
Dividenden nicht übersteigen.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien,
Genußaktien oder Genußscheinen, Gründeranteilen
oder anderen Rechten — ausgenommen Forderungen
— mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen
Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die
nach dem Recht des Staates, in dem die
ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften
aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind. In
Österreich bedeutet der in diesem Artikel verwendete
Ausdruck „Dividenden" auch Einkünfte aus
Partizipationsscheinen im Sinne des österreichischen
Kreditwesengesetzes.
(4) Solange Zypern keine Quellensteuer auf
Dividenden erhebt, dürfen ungeachtet des Absatzes
2 Dividenden, die eine in Zypern ansässige
Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Person
zahlt, in Zypern keiner Steuer unterzogen werden,
die zusätzlich zur Steuer auf die Gewinne oder
Einkünfte, aus denen diese Dividenden gezahlt
werden, erhoben wird. Eine in Österreich ansässige
natürliche Person hat Anspruch auf Erstattung jeder
in Zypern auf die Gewinne oder Einkünfte, aus
denen die Dividenden gezahlt werden, erhobenen
Steuer in dem Ausmaß, als diese Steuer die
Steuerschuld der natürlichen Person in Zypern
übersteigt; sie darf jedoch keiner weiteren, zusätzlich
zur Steuer der Gesellschaft erhobenen Steuer
unterzogen werden.
(5) Die Absätze 1, 2 und 4 sind nicht anzuwenden,
wenn der in einem Vertragsstaat ansässige
Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in
dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft
ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine
dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige
Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung
ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden
gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte
oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist
Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(6) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige
Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem
anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat
weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden
besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an
eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt
werden oder daß die Beteiligung, für die die
Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im
anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen
Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft
einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne
unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden
oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder
teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen
oder Einkünften bestehen.
Artikel 11
Zinsen
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen
und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige
Person gezahlt werden, dürfen nur im anderen Staat
besteuert werden.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder
Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte
an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung
am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind,
und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen
Anleihen und aus Obligationen einschließlich der
damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus
Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung
gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,
wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte
im anderen Vertragsstaat, aus dem
die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit
durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine
selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste
Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die
Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser
Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In
diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14
anzuwenden.
(4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem
Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von
ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen
und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an
der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den
Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese
Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser
Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In
diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach
dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter
Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses
Abkommens besteuert werden.
Artikel 12
Lizenzgebühren
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat
stammen und an eine im anderen Vertragsstaat
ansässige Person gezahlt werden, dürfen, wenn
diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur im
anderen Staat besteuert werden.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder Art,
die für die Benutzung oder für das Recht auf
Benutzung von Urheberrechten an literarischen,
künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken,
einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten,
Marken, Mustern oder Modellen, Plänen,
geheimen Formeln oder Verfahren oder für die
Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher,
kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen
oder für die Mitteilung gewerblicher,
kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen
gezahlt werden.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in
einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte
im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren
stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch
eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige
Arbeit durch eine dort gelegene feste
Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte,
für die die Lizenzgebühren gezahlt
werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder
festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist
Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem
Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von
ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen
und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren,
gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den
Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter
ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird
dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag
angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende
Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats
und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen
dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen
Vermögens im Sinne des Artikels 6, das im
anderen Vertragsstaat liegt, oder aus der Veräußerung
von Anteilen an einer Gesellschaft, deren
Anlagevermögen ausschließlich oder fast ausschließlich
aus solchen Vermögenswerten besteht,
bezieht, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen
Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte
ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats
im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer
festen Einrichtung gehört, die einer in einem
Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung
einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat
zur Verfügung steht, einschließlich derartiger
Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen
Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen)
oder einer solchen festen Einrichtung
erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert
werden.
(3) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen
oder Luftfahrzeugen, die im internationalen
Verkehr betrieben werden, und von beweglichem
Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder
Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat
besteuert werden, in dem sich der Ort der
tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens
befindet.
(4) Gewinne aus der Veräußerung des in den
Absätzen 1, 2 und 3 nicht genannten Vermögens
dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden,
in dem der Veräußerer ansässig ist.
Artikel 14
Selbständige Arbeit
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus
sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur
in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß
der Person im anderen Vertragsstaat für die
Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste
Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine
solche feste Einrichtung zur Verfügung, so dürfen
die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden,
jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung
zugerechnet werden können.
(2) Der Ausdruck „freier Beruf" umfaßt insbesondere
die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,
literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende
Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit
der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten,
Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Artikel 15
Unselbständige Arbeit
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen
Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die
eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus
unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat
besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im
anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit
dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen
Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen,
die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte
unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten
Staat besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat
insgesamt nicht länger als 183 Tage während
des betreffenden Steuerjahres aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder
für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der
nicht im anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte
oder einer festen Einrichtung getragen
werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat
hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen
dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige
Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder
Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr
betrieben wird, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat
besteuert werden, in dem sich der Ort der
tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens
befindet.
Artikel 16
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen
und ähnliche Zahlungen, die eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft
als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats
einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat
ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert
werden.
Artikel 17
Künstler und Sportler
(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen
Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk-
und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als
Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat
persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen
Staat besteuert werden.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem
Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft
persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler
oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person
zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der
Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert
werden, in dem der Künstler oder Sportler seine
Tätigkeit ausübt.
Artikel 18
Ruhegehälter
Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer
in einem Vertragsstaat ansässigen Person für
frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur
in diesem Staat besteuert werden.
Artikel 19
Öffentlicher Dienst
(1) a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter,
die von einem Vertragsstaat oder einer
seiner Gebietskörperschaften an eine
natürliche Person für die diesem Staat
oder der Gebietskörperschaft geleisteten
Dienste gezahlt werden, dürfen nur in
diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Vergütungen dürfen jedoch nur im
anderen Vertragsstaat besteuert werden,
wenn die Dienste in diesem Staat geleistet
werden und die natürliche Person in
diesem Staat ansässig ist und
i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist
oder
ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem
Staat ansässig geworden ist, um die
Dienste zu leisten.
(2) Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die den
Mitgliedern der österreichischen Außenhandelsstelle
in Zypern gezahlt werden.
(3) a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat
oder einer seiner Gebietskörperschaften
oder aus einem von diesem Staat
oder der Gebietskörperschaft errichteten
Sondervermögen an eine natürliche Person
für die diesem Staat oder der
Gebietskörperschaft geleisteten Dienste
gezahlt werden, dürfen nur in diesem
Staat besteuert werden.
b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im
anderen Vertragsstaat besteuert werden,
wenn die natürliche Person in diesem
Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger
dieses Staates ist.
(4) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für
Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer
gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder
einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden,
sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.
Artikel 20
Studenten, Praktikanten und Lehrlinge
(1) Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder
Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich
zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und
der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort
unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten
Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein
Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im
erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern
diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses
Staates stammen.
(2) Vergütungen, die ein Student oder Lehrling,
der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher
dort ansässig war, für eine Beschäftigung erhält, die
er in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als
183 Tage während des betreffenden Steuerjahres
ausübt, werden in dem anderen Staat nicht
besteuert, wenn die Beschäftigung in unmittelbarem
Zusammenhang mit seinen Studien oder seiner
Ausbildung steht.
Artikel 21
Andere Einkünfte
(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat
ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln
nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf
ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche
aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des
Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in
einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im
anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit
durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine
selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste
Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte,
für die die Einkünfte gezahlt werden,
tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen
Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7
beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
Artikel 22
Vermögen
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des
Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat
ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat
liegt, darf im anderen Staat besteuert werden.
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen
einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen
eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat,
oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die
einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für
die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen
Vertragsstaat zur Verfügung steht, darf im anderen
Staat besteuert werden.
(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im
internationalen Verkehr betrieben werden, sowie
bewegliches Vermögen, das" dem Betrieb dieser
Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem
Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort
der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens
befindet.
(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem
Verträgsstaat ansässigen Person dürfen nur in
diesem Staat besteuert werden.
Artikel 23
Vermeidung der Doppelbesteuerung
(1) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und
dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach
diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat
besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat
vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 diese Einkünfte
oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
(2) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person Einkünfte, die nach Artikel 10 im anderen
Vertragsstaat besteuert werden dürfen, so rechnet
der erstgenannte Staat auf die vom Einkommen
dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an,
der der im anderen Staat endgültig gezahlten Steuer
unter Berücksichtigung der Steuer vom Gewinn, aus
dem die Dividenden gezahlt werden, entspricht. Der
anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor
der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen,
der auf die aus dem anderen Staat bezogenen
Einkünfte entfällt.
(3) Für die Anwendung des Absatzes 2 ist die in
Zypern gezahlte Steuer mit 15 vom Hundert des
Bruttobetrags der Dividenden anzunehmen, wenn
auf Grund besonderer Bestimmungen für die
Förderung der industriellen Entwicklung die
zypriotische Steuer auf weniger als 15 vom Hundert
herabgesetzt wurde.
(4) Einkünfte oder Vermögen einer in einem
Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem
Abkommen von der Besteuerung in diesem Staat
auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in diesem
Staat bei der Festsetzung der Steuer für das übrige
Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen
werden.
Artikel 24
Gleichbehandlung
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen
im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder
damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen
werden, die anders oder belastender ist als
die Besteuerung und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des
anderen Staates unter gleichen Verhältnissen
unterworfen sind oder unterworfen werden können.
Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1
auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat
ansässig sind.
(2) Der Ausdruck „Staatsangehörige" bedeutet
a) natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit
eines Vertragsstaats besitzen;
b) juristische Personen, Personengesellschaften
und andere Personenvereinigungen, die nach
dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht
errichtet worden sind.
(3) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein
Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen
Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht
ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen
des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit
ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen,
als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im
anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,
-vergünstigungen und -ermäßigungen
auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten
zu gewähren, die er seinen ansässigen
Personen gewährt.
(4) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11
Absatz 4 oder Artikel 12 Absatz 4 anzuwenden ist,
sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte,
die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im
anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei
der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses
Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie
Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige
Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend
sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats
gegenüber einer im anderen Vertragsstaat
ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des
steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens
unter den gleichen Bedingungen wie Schulden
gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen
Person zum Abzug zuzulassen.
(5) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren
Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder
mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen
Person oder mehreren solchen Personen gehört
oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten
Staat keiner Besteuerung oder damit
zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen
werden, die anders oder belastender ist als die
Besteuerung und die damit zusammenhängenden
Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen
des erstgenannten Staates unterworfen sind
oder unterworfen werden können.
(6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2
für Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Artikel 25
Verständigungsverfahren
(1) Ist eine Person der Auffassung, daß
Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider
Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen
oder führen werden, die diesem Abkommen nicht
entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem
innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen
Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des
Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern
ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfaßt wird, der
zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten,
dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muß
innerhalb von drei Jahren nach der ersten
Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die
zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden
Besteuerung führt.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung
für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage,
eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird
sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit
der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats
so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht
entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die
Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen
des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten
durchzuführen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder
Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des
Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen
zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam
darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in
Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen
nicht behandelt sind.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
können zur Herbeiführung einer Einigung im
Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander
verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch
für die Herbeiführung der Einigung
zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch
in einer Kommission durchgeführt werden,
die aus Vertretern der zuständigen Behörden der
Vertragsstaaten besteht.
Artikel 26
Informationsaustausch
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
tauschen die Informationen aus, die zur
Durchführung dieses Abkommens erforderlich sind.
Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht
eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Ver-
tragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten
wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses
Staates beschafften Informationen und dürfen nur
den Personen oder Behörden (einschließlich der
Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich
gemacht werden, die mit der Veranlagung oder
Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung
oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln
hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden
Steuern befaßt sind. Diese Personen oder Behörden
dürfen die Informationen nur für diese Zwecke
verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem
öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung
offenlegen.
(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als
verpflichte er einen Vertragsstaat,
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die
von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis
dieses oder des anderen Vertragsstaats
abweichen;
b) Informationen- zu erteilen, die nach den
Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren
dieses oder des anderen Vertragsstaats
nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-,
Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis
oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden
oder deren Erteilung dem Ordre public
widerspräche.
Artikel 27
Diplomaten und Konsularbeamte
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen
Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten
nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts
oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
Artikel 28
Inkrafttreten
(1) Das Abkommen bedarf der Ratifikation; die
Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich
in Nicosia ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des
dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in
dem der Austausch der Ratifikationsurkunden
erfolgt ist, und seine Bestimmungen finden für alle
Steuerjahre Anwendung, die nach dem 31. Dezember
des Kalenderjahres beginnen, in dem der
Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist.
Artikel 29
Kündigung
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es
nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder
Vertragsstaat kann es am oder vor dem 30. Juni
eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf
Jahren nach seinem Inkrafttreten schriftlich auf
diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall
findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf
Steuerjahre, die nach dem 31. Dezember des
Kalenderjahres beginnen, in dem die Kündigung
erfolgt ist.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu
gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 20. März 1990, in
zwei Urschriften, jede in deutscher, griechischer
und englischer Sprache; wobei alle drei Texte
gleichermaßen authentisch sind. Im Zweifel ist der
englische Text maßgeblich.
Für die Republik Österreich
Dipl.-Kfm. Ferdinand Lacina
Für die Republik Zypern
George Syrimis
PROTOKOLL
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
UND
DIE REPUBLIK ZYPERN
haben bei der Unterzeichnung des Abkommens
zwischen diesen beiden Staaten zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen folgende
Bestimmungen vereinbart, die einen integrierenden
Bestandteil dieses Abkommens bilden
Zu Artikel 7
(1) Einer Bauausführung oder Montage dürfen in
dem Vertragsstaat, in dem sich die Betriebstätte
befindet, nur solche Einkünfte zugerechnet werden,
die ein Ergebnis dieser Tätigkeiten selbst sind.
Werden im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten
oder davon unabhängig von der Hauptbetriebstätte
oder einer anderen Betriebstätte des Unternehmens
oder einer dritten Person Maschinen oder Anlagen
geliefert, so wird der Wert dieser Lieferungen den
Einkünften der Bauausführung oder Montage nicht
zugerechnet.
(2) Einkünfte, die auf Planungs-, Projektierungs-,
Konstruktions- oder Forschungsarbeiten sowie
technische Dienstleistungen entfallen, die eine in
einem Vertragsstaat ansässige Person in diesem
Vertragsstaat erbringt; und die im Zusammenhang
mit einer im anderen Vertragsstaat unterhaltenen
Betriebstätte stehen, werden dieser Betriebstätte
nicht zugerechnet.
(3) Ungeachtet des Absatzes 3 sind Beträge
(ausgenommen solche zum Ersatz tatsächlich
entstandener Aufwendungen), die von der Betriebstätte
an den Hauptsitz oder an eine andere
Geschäftsstelle des Unternehmens in Form von
Lizenzgebühren, Entgelten oder anderen ähnlichen
Zahlungen für die Benutzung von Patenten oder
anderen Rechten, in Form von Provisionen für die
Erbringung bestimmter Leistungen oder für die
Leitung oder, ausgenommen bei Bankunternehmen,
in Form von Zinsen für Darlehen, die der
Betriebstätte gewährt wurden, gezahlt werden, nicht
zum Abzug zugelassen. Dementsprechend sind
Beträge (ausgenommen solche zum Ersatz tatsächlich
entstandener Aufwendungen), die von der
Betriebstätte dem Hauptsitz oder einer anderen
Geschäftsstelle des Unternehmens in Form von
Lizenzgebühren, Entgelten oder anderen ähnlichen
Zahlungen für die Benutzung von Patenten oder
anderen Rechten, in Form von Provisionen für die
Erbringung bestimmter Leistungen oder für die
Leitung oder, ausgenommen bei Bankunternehmen,
in Form von Zinsen für Darlehen, die dem
Hauptsitz oder einer anderen Geschäftsstelle des
Unternehmens gewährt wurden, in Rechnung
gestellt werden, bei der Ermittlung der Gewinne
dieser Betriebstätte nicht zu berücksichtigen.
GESCHEHEN zu Wien, am 20. März 1990, in
zwei Urschriften, jede in deutscher, griechischer
und englischer Sprache, wobei alle drei Texte
gleichermaßen authentisch sind. Im Zweifel ist der
englische Text maßgeblich.
Für die Republik Österreich
Dipl.-Kfm. Ferdinand Lacina
Für die Republik Zypern
George Syrimis
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 11. Oktober 1990 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 28 Abs. 2 mit
1. Jänner 1991 in Kraft.