Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
709_1990 AT

709. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Zypern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 709. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Zypern zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Republik

Zypern, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem

Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom

Vermögen abzuschließen,

haben folgendes vereinbart

Artikel 1

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem

Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten

ansässig sind.

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf

die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen, die für Rechnung eines

Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften

erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom

Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen,

vom Gesamtvermögen oder von Teilen

des Einkommens oder des Vermögens erhoben

werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus

der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen

Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das

Abkommen gilt, gehören insbesondere

a) in Österreich

1. die Einkommensteuer;

2. die Körperschaftsteuer;

3. die Aufsichtsratsabgabe;

4. die Vermögensteuer;

5. die Abgabe von Vermögen, die der

Erbschaftssteuer entzogen sind;

6. die Gewerbesteuer einschließlich der

Lohnsummensteuer;

7. die Grundsteuer;

8. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben;

9. die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten

Grundstücken;

b) in Zypern

1. die Einkommensteuer;

2. die Sonderabgabe;

3. die Steuer auf Veräußerungsgewinne;

4. die Steuer von unbeweglichem Vermögen.

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern

gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die

nach der Unterzeichnung des Abkommens neben

den bestehenden Steuern oder an deren Stelle

erhoben werden. Die zuständigen Behörden der

Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden

Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen

Änderungen mit.

Artikel 3

Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der

Zusammenhang nichts anderes erfordert,.

a) bedeutet der Ausdruck „Österreich" die

Republik Österreich;

b) bedeutet der Ausdruck „Zypern" die Republik

Zypern und umfaßt im geographischen

Sinn das Hoheitsgebiet, die Hoheitsgewässer

Zyperns sowie andere Seegebiete, hinsichtlich

derer Zypern in Übereinstimmung mit dem

Völkerrecht Souveränitätsrechte oder Jurisdiktion

ausübt;

c) umfaßt der Ausdruck „Person" natürliche

Personen, Gesellschaften und alle anderen

Personenvereinigungen;

d) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische

Personen oder Rechtsträger, die für die

Besteuerung wie juristische Personen behandelt

werden;

e) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines

Vertragsstaats" und „Unternehmen des ande-

ren Vertragsstaats", je nachdem, ein Unternehmen,

das von einer in einem Vertragsstaat

ansässigen Person betrieben wird, oder ein

Unternehmen, das von einer im anderen

Vertragsstaat ansässigen Person betrieben

wird;

f) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr"

jede Beförderung mit einem Seeschiff

oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen

mit tatsächlicher Geschäftsleitung in

einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei

denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird

ausschließlich zwischen Orten im anderen

Vertragsstaat betrieben;

g) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde"

i) in Österreich: den Bundesminister für

Finanzen;

ii) in Zypern: den Finanzminister oder seinen

bevollmächtigten Vertreter.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch

einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang

nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht

definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach

dem Recht dieses Staates über die Steuern

zukommt, für die das Abkommen gilt.

Artikel 4

Ansässige Person

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der

Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige

Person" eine Person, die nach dem Recht dieses

Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres

ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung

oder eines anderen ähnlichen Merkmals

steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfaßt jedoch

nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit

Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in

diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig

ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in

beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes

a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in

dem sie über eine ständige Wohnstätte

verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine

ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem

Staat ansässig, zu dem sie die engeren

persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen

hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen);

b) kann nicht bestimmt werden, in welchem

Staat die Person den Mittelpunkt ihrer

Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in

keinem der Staaten über eine ständige

Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat

ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen

Aufenthalt hat;

c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt

in beiden Staaten oder in keinem der Staaten,

so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen

Staatsangehöriger sie ist;

d) ist die Person Staatsangehöriger beider

Staaten oder keines der Staaten, so werden

sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

bemühen, die Frage in gegenseitigem

Einvernehmen gemäß Artikel 25 zu regeln.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine

natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig,

so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich

der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Artikel 5

Betriebstätte

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der

Ausdruck „'Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung,

durch die die Tätigkeit eines Unternehmens

ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte" umfaßt insbesondere

a) einen Ort der Leitung,

b) eine Zweigniederlassung,

c) eine Geschäftsstelle,

d) eine Fabrikationsstätte,

e) eine Werkstätte und

f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen,

einen Steinbruch oder eine andere Stätte der

Ausbeutung von Bodenschätzen.

(3) Eine Bausausführung oder Montage ist nur

dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer 24 Monate

überschreitet.

(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen

dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,

Ausstellung oder Auslieferung von

Gütern oder Waren des Unternehmens

benutzt werden;

b) Bestände von Gütern oder Waren des

Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung,

Ausstellung oder Auslieferung unterhalten

werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des

Unternehmens, die ausschließlich zu dem

Zweck unterhalten werden, durch ein anderes

Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu

werden;

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten wird,

für das Unternehmen Güter oder Waren

einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten wird,

für das Unternehmen andere Tätigkeiten

auszuüben, die vorbereitender Art sind oder

eine Hilfstätigkeit darstellen;

f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich

zu dem Zweck unterhalten wird,

mehrere der unter den Buchstaben a) bis e)

genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt,

daß die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit

der festen Geschäftseinrichtung

vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit

darstellt.

(5) Ist eine Person — mit Ausnahme eines

unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 —

für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem

Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des

Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie

die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das

Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so

behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von

der Person für das Unternehmen ausgeübten

Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese

Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4

genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine

feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung

nach dem genannten Absatz nicht zu einer

Betriebstätte machten.

(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so

behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem

Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch

einen Makler, Kommissionär oder einen anderen

unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen

im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit

handeln.

(7) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat

ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft

beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht

wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder

dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf

andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der

beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

Artikel 6

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen

(einschließlich der Einkünfte aus land- und

forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im

anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat

besteuert werden.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen"

hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des

Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen

liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das

Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das

lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher

Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften

des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte

an unbeweglichem Vermögen sowie

Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen

für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung

von Mineralvorkommen, Quellen und anderen

Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten

nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren

Nutzung, der Vermietung öder Verpachtung

sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen

Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte

aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens

und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen,

das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient.

Artikel 7

Unternehmensgewinne

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats

dürfen nur in diesem Staat besteuert werden,

es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im

anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene

Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine

Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die

Gewinne des Unternehmens im anderen Staat

besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser

Betriebstätte zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats

seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine

dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich

des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser

Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte

erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche

Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen

als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte

und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen

Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen

wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer

Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte

entstandenen Aufwendungen, einschließlich der

Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten,

zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie

in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder

anderswo entstanden sind.

(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die

einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch

Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens

auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt

Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragsstaat die zu

besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung

ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muß

jedoch derart sein, daß das Ergebnis mit den

Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.

(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern

oder Waren für das Unternehmen wird einer

Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze

sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne

jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn,

daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu

verfahren.

(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in

anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt

werden, so werden die Bestimmungen jener Artikeln

durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht

berührt.

(8) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Gewinne" umfaßt auch Gewinne eines Gesellschafters

aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft,

einschließlich der Beteiligung an einer

stillen Gesellschaft.

Artikel 8

Seeschiffahrt, Binnenschiffahrt und Luftfahrt

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen

oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr

dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden,

in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung

des Unternehmens befindet.

(2) Befindet sich der Ort der tatsächlichen

Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschifffahrt

an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem

Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des

Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen

vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die

Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.

(3) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der

Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft

oder einer internationalen Betriebsstelle.

Artikel 9

Verbundene Unternehmen

(1) Wenn

a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar

oder mittelbar an der Geschäftsleitung,

der Kontrolle oder dem Kapital eines

Unternehmens des anderen Vertragsstaats

beteiligt ist oder

b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar

an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder

dem Kapital eines Unternehmens eines

Vertragsstaats und eines Unternehmens des

anderen Vertragsstaats beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in

ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen

an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen

gebunden sind, die von denen abweichen, die

unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren

würden, so dürfen die Gewinne, die eines der

Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte,

wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat,

den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet

und entsprechend besteuert werden.

(2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen

eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet

— und entsprechend besteuert —, mit

denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats

in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es

sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche,

die das Unternehmen des erstgenannten Staates

erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden

Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen

gewesen wären, die unabhängige Unternehmen

miteinander vereinbaren würden, so nimmt der

andere Staat eine entsprechende Änderung der dort

von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei

dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen

dieses Abkommens zu berücksichtigen; erforderlichenfalls

werden die zuständigen Behörden der

Vertragsstaaten einander konsultieren.

Artikel 10

Dividenden

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat

ansässige Person zahlt, dürfen im anderen

Staat besteuert werden.

(2) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem

Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende

Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses

Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn

der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte

ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der

Dividenden nicht übersteigen.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien,

Genußaktien oder Genußscheinen, Gründeranteilen

oder anderen Rechten — ausgenommen Forderungen

— mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen

Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die

nach dem Recht des Staates, in dem die

ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften

aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind. In

Österreich bedeutet der in diesem Artikel verwendete

Ausdruck „Dividenden" auch Einkünfte aus

Partizipationsscheinen im Sinne des österreichischen

Kreditwesengesetzes.

(4) Solange Zypern keine Quellensteuer auf

Dividenden erhebt, dürfen ungeachtet des Absatzes

2 Dividenden, die eine in Zypern ansässige

Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Person

zahlt, in Zypern keiner Steuer unterzogen werden,

die zusätzlich zur Steuer auf die Gewinne oder

Einkünfte, aus denen diese Dividenden gezahlt

werden, erhoben wird. Eine in Österreich ansässige

natürliche Person hat Anspruch auf Erstattung jeder

in Zypern auf die Gewinne oder Einkünfte, aus

denen die Dividenden gezahlt werden, erhobenen

Steuer in dem Ausmaß, als diese Steuer die

Steuerschuld der natürlichen Person in Zypern

übersteigt; sie darf jedoch keiner weiteren, zusätzlich

zur Steuer der Gesellschaft erhobenen Steuer

unterzogen werden.

(5) Die Absätze 1, 2 und 4 sind nicht anzuwenden,

wenn der in einem Vertragsstaat ansässige

Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in

dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft

ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine

dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige

Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung

ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden

gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte

oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist

Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(6) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige

Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem

anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat

weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden

besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an

eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt

werden oder daß die Beteiligung, für die die

Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im

anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen

Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft

einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne

unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden

oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder

teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen

oder Einkünften bestehen.

Artikel 11

Zinsen

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen

und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige

Person gezahlt werden, dürfen nur im anderen Staat

besteuert werden.

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder

Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte

an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung

am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind,

und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen

Anleihen und aus Obligationen einschließlich der

damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus

Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung

gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden,

wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte

im anderen Vertragsstaat, aus dem

die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit

durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine

selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste

Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die

Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser

Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In

diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14

anzuwenden.

(4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem

Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von

ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen

und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an

der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den

Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese

Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser

Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In

diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach

dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter

Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses

Abkommens besteuert werden.

Artikel 12

Lizenzgebühren

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat

stammen und an eine im anderen Vertragsstaat

ansässige Person gezahlt werden, dürfen, wenn

diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur im

anderen Staat besteuert werden.

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Lizenzgebühren" bedeutet Vergütungen jeder Art,

die für die Benutzung oder für das Recht auf

Benutzung von Urheberrechten an literarischen,

künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken,

einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten,

Marken, Mustern oder Modellen, Plänen,

geheimen Formeln oder Verfahren oder für die

Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher,

kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen

oder für die Mitteilung gewerblicher,

kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen

gezahlt werden.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in

einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte

im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren

stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch

eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige

Arbeit durch eine dort gelegene feste

Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte,

für die die Lizenzgebühren gezahlt

werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder

festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist

Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem

Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von

ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen

und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren,

gemessen an der zugrundeliegenden Leistung, den

Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter

ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird

dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag

angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende

Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats

und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen

dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 13

Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen

Vermögens im Sinne des Artikels 6, das im

anderen Vertragsstaat liegt, oder aus der Veräußerung

von Anteilen an einer Gesellschaft, deren

Anlagevermögen ausschließlich oder fast ausschließlich

aus solchen Vermögenswerten besteht,

bezieht, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen

Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte

ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats

im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer

festen Einrichtung gehört, die einer in einem

Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung

einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat

zur Verfügung steht, einschließlich derartiger

Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen

Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen)

oder einer solchen festen Einrichtung

erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert

werden.

(3) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen

oder Luftfahrzeugen, die im internationalen

Verkehr betrieben werden, und von beweglichem

Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder

Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat

besteuert werden, in dem sich der Ort der

tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens

befindet.

(4) Gewinne aus der Veräußerung des in den

Absätzen 1, 2 und 3 nicht genannten Vermögens

dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden,

in dem der Veräußerer ansässig ist.

Artikel 14

Selbständige Arbeit

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat

ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus

sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur

in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß

der Person im anderen Vertragsstaat für die

Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste

Einrichtung zur Verfügung steht. Steht ihr eine

solche feste Einrichtung zur Verfügung, so dürfen

die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden,

jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung

zugerechnet werden können.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf" umfaßt insbesondere

die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,

literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende

Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit

der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten,

Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Artikel 15

Unselbständige Arbeit

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen

Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die

eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus

unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat

besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im

anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit

dort ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen

Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen,

die eine in einem Vertragsstaat ansässige

Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte

unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten

Staat besteuert werden, wenn

a) der Empfänger sich im anderen Staat

insgesamt nicht länger als 183 Tage während

des betreffenden Steuerjahres aufhält und

b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder

für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der

nicht im anderen Staat ansässig ist, und

c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte

oder einer festen Einrichtung getragen

werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat

hat.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen

dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige

Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder

Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr

betrieben wird, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat

besteuert werden, in dem sich der Ort der

tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens

befindet.

Artikel 16

Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen

und ähnliche Zahlungen, die eine in einem

Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft

als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats

einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat

ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert

werden.

Artikel 17

Künstler und Sportler

(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen

Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige

Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk-

und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als

Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat

persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen

Staat besteuert werden.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem

Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft

persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler

oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person

zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der

Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert

werden, in dem der Künstler oder Sportler seine

Tätigkeit ausübt.

Artikel 18

Ruhegehälter

Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen

Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer

in einem Vertragsstaat ansässigen Person für

frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur

in diesem Staat besteuert werden.

Artikel 19

Öffentlicher Dienst

(1) a) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter,

die von einem Vertragsstaat oder einer

seiner Gebietskörperschaften an eine

natürliche Person für die diesem Staat

oder der Gebietskörperschaft geleisteten

Dienste gezahlt werden, dürfen nur in

diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Vergütungen dürfen jedoch nur im

anderen Vertragsstaat besteuert werden,

wenn die Dienste in diesem Staat geleistet

werden und die natürliche Person in

diesem Staat ansässig ist und

i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist

oder

ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem

Staat ansässig geworden ist, um die

Dienste zu leisten.

(2) Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die den

Mitgliedern der österreichischen Außenhandelsstelle

in Zypern gezahlt werden.

(3) a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat

oder einer seiner Gebietskörperschaften

oder aus einem von diesem Staat

oder der Gebietskörperschaft errichteten

Sondervermögen an eine natürliche Person

für die diesem Staat oder der

Gebietskörperschaft geleisteten Dienste

gezahlt werden, dürfen nur in diesem

Staat besteuert werden.

b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im

anderen Vertragsstaat besteuert werden,

wenn die natürliche Person in diesem

Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger

dieses Staates ist.

(4) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für

Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer

gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder

einer seiner Gebietskörperschaften erbracht werden,

sind die Artikel 15, 16 und 18 anzuwenden.

Artikel 20

Studenten, Praktikanten und Lehrlinge

(1) Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder

Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich

zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und

der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort

unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten

Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein

Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im

erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern

diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses

Staates stammen.

(2) Vergütungen, die ein Student oder Lehrling,

der in einem Vertragsstaat ansässig ist oder vorher

dort ansässig war, für eine Beschäftigung erhält, die

er in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als

183 Tage während des betreffenden Steuerjahres

ausübt, werden in dem anderen Staat nicht

besteuert, wenn die Beschäftigung in unmittelbarem

Zusammenhang mit seinen Studien oder seiner

Ausbildung steht.

Artikel 21

Andere Einkünfte

(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat

ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln

nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf

ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche

aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des

Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in

einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im

anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit

durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine

selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste

Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte,

für die die Einkünfte gezahlt werden,

tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen

Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7

beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

Artikel 22

Vermögen

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des

Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat

ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat

liegt, darf im anderen Staat besteuert werden.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen

einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen

eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat,

oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die

einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für

die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen

Vertragsstaat zur Verfügung steht, darf im anderen

Staat besteuert werden.

(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im

internationalen Verkehr betrieben werden, sowie

bewegliches Vermögen, das" dem Betrieb dieser

Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem

Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort

der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens

befindet.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem

Verträgsstaat ansässigen Person dürfen nur in

diesem Staat besteuert werden.

Artikel 23

Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige

Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und

dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach

diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat

besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat

vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 diese Einkünfte

oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.

(2) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige

Person Einkünfte, die nach Artikel 10 im anderen

Vertragsstaat besteuert werden dürfen, so rechnet

der erstgenannte Staat auf die vom Einkommen

dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an,

der der im anderen Staat endgültig gezahlten Steuer

unter Berücksichtigung der Steuer vom Gewinn, aus

dem die Dividenden gezahlt werden, entspricht. Der

anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor

der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen,

der auf die aus dem anderen Staat bezogenen

Einkünfte entfällt.

(3) Für die Anwendung des Absatzes 2 ist die in

Zypern gezahlte Steuer mit 15 vom Hundert des

Bruttobetrags der Dividenden anzunehmen, wenn

auf Grund besonderer Bestimmungen für die

Förderung der industriellen Entwicklung die

zypriotische Steuer auf weniger als 15 vom Hundert

herabgesetzt wurde.

(4) Einkünfte oder Vermögen einer in einem

Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem

Abkommen von der Besteuerung in diesem Staat

auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in diesem

Staat bei der Festsetzung der Steuer für das übrige

Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen

werden.

Artikel 24

Gleichbehandlung

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen

im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder

damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen

werden, die anders oder belastender ist als

die Besteuerung und die damit zusammenhängenden

Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des

anderen Staates unter gleichen Verhältnissen

unterworfen sind oder unterworfen werden können.

Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1

auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat

ansässig sind.

(2) Der Ausdruck „Staatsangehörige" bedeutet

a) natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit

eines Vertragsstaats besitzen;

b) juristische Personen, Personengesellschaften

und andere Personenvereinigungen, die nach

dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht

errichtet worden sind.

(3) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein

Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen

Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht

ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen

des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit

ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen,

als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im

anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,

-vergünstigungen und -ermäßigungen

auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten

zu gewähren, die er seinen ansässigen

Personen gewährt.

(4) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11

Absatz 4 oder Artikel 12 Absatz 4 anzuwenden ist,

sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte,

die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im

anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei

der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses

Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie

Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige

Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend

sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats

gegenüber einer im anderen Vertragsstaat

ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des

steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens

unter den gleichen Bedingungen wie Schulden

gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen

Person zum Abzug zuzulassen.

(5) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren

Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder

mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen

Person oder mehreren solchen Personen gehört

oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten

Staat keiner Besteuerung oder damit

zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen

werden, die anders oder belastender ist als die

Besteuerung und die damit zusammenhängenden

Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen

des erstgenannten Staates unterworfen sind

oder unterworfen werden können.

(6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2

für Steuern jeder Art und Bezeichnung.

Artikel 25

Verständigungsverfahren

(1) Ist eine Person der Auffassung, daß

Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider

Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen

oder führen werden, die diesem Abkommen nicht

entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem

innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen

Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des

Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern

ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfaßt wird, der

zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten,

dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muß

innerhalb von drei Jahren nach der ersten

Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die

zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden

Besteuerung führt.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung

für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage,

eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird

sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit

der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats

so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht

entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die

Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen

des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten

durchzuführen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder

Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des

Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen

zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam

darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in

Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen

nicht behandelt sind.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

können zur Herbeiführung einer Einigung im

Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander

verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch

für die Herbeiführung der Einigung

zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch

in einer Kommission durchgeführt werden,

die aus Vertretern der zuständigen Behörden der

Vertragsstaaten besteht.

Artikel 26

Informationsaustausch

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

tauschen die Informationen aus, die zur

Durchführung dieses Abkommens erforderlich sind.

Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht

eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Ver-

tragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten

wie die auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses

Staates beschafften Informationen und dürfen nur

den Personen oder Behörden (einschließlich der

Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich

gemacht werden, die mit der Veranlagung oder

Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung

oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln

hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden

Steuern befaßt sind. Diese Personen oder Behörden

dürfen die Informationen nur für diese Zwecke

verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem

öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung

offenlegen.

(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als

verpflichte er einen Vertragsstaat,

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die

von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis

dieses oder des anderen Vertragsstaats

abweichen;

b) Informationen- zu erteilen, die nach den

Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren

dieses oder des anderen Vertragsstaats

nicht beschafft werden können;

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-,

Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis

oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden

oder deren Erteilung dem Ordre public

widerspräche.

Artikel 27

Diplomaten und Konsularbeamte

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen

Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten

nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts

oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Artikel 28

Inkrafttreten

(1) Das Abkommen bedarf der Ratifikation; die

Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich

in Nicosia ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des

dritten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in

dem der Austausch der Ratifikationsurkunden

erfolgt ist, und seine Bestimmungen finden für alle

Steuerjahre Anwendung, die nach dem 31. Dezember

des Kalenderjahres beginnen, in dem der

Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgt ist.

Artikel 29

Kündigung

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es

nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder

Vertragsstaat kann es am oder vor dem 30. Juni

eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf

Jahren nach seinem Inkrafttreten schriftlich auf

diplomatischem Weg kündigen. In diesem Fall

findet das Abkommen nicht mehr Anwendung auf

Steuerjahre, die nach dem 31. Dezember des

Kalenderjahres beginnen, in dem die Kündigung

erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu

gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 20. März 1990, in

zwei Urschriften, jede in deutscher, griechischer

und englischer Sprache; wobei alle drei Texte

gleichermaßen authentisch sind. Im Zweifel ist der

englische Text maßgeblich.

Für die Republik Österreich

Dipl.-Kfm. Ferdinand Lacina

Für die Republik Zypern

George Syrimis

PROTOKOLL

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

UND

DIE REPUBLIK ZYPERN

haben bei der Unterzeichnung des Abkommens

zwischen diesen beiden Staaten zur Vermeidung der

Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern

vom Einkommen und vom Vermögen folgende

Bestimmungen vereinbart, die einen integrierenden

Bestandteil dieses Abkommens bilden

Zu Artikel 7

(1) Einer Bauausführung oder Montage dürfen in

dem Vertragsstaat, in dem sich die Betriebstätte

befindet, nur solche Einkünfte zugerechnet werden,

die ein Ergebnis dieser Tätigkeiten selbst sind.

Werden im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten

oder davon unabhängig von der Hauptbetriebstätte

oder einer anderen Betriebstätte des Unternehmens

oder einer dritten Person Maschinen oder Anlagen

geliefert, so wird der Wert dieser Lieferungen den

Einkünften der Bauausführung oder Montage nicht

zugerechnet.

(2) Einkünfte, die auf Planungs-, Projektierungs-,

Konstruktions- oder Forschungsarbeiten sowie

technische Dienstleistungen entfallen, die eine in

einem Vertragsstaat ansässige Person in diesem

Vertragsstaat erbringt; und die im Zusammenhang

mit einer im anderen Vertragsstaat unterhaltenen

Betriebstätte stehen, werden dieser Betriebstätte

nicht zugerechnet.

(3) Ungeachtet des Absatzes 3 sind Beträge

(ausgenommen solche zum Ersatz tatsächlich

entstandener Aufwendungen), die von der Betriebstätte

an den Hauptsitz oder an eine andere

Geschäftsstelle des Unternehmens in Form von

Lizenzgebühren, Entgelten oder anderen ähnlichen

Zahlungen für die Benutzung von Patenten oder

anderen Rechten, in Form von Provisionen für die

Erbringung bestimmter Leistungen oder für die

Leitung oder, ausgenommen bei Bankunternehmen,

in Form von Zinsen für Darlehen, die der

Betriebstätte gewährt wurden, gezahlt werden, nicht

zum Abzug zugelassen. Dementsprechend sind

Beträge (ausgenommen solche zum Ersatz tatsächlich

entstandener Aufwendungen), die von der

Betriebstätte dem Hauptsitz oder einer anderen

Geschäftsstelle des Unternehmens in Form von

Lizenzgebühren, Entgelten oder anderen ähnlichen

Zahlungen für die Benutzung von Patenten oder

anderen Rechten, in Form von Provisionen für die

Erbringung bestimmter Leistungen oder für die

Leitung oder, ausgenommen bei Bankunternehmen,

in Form von Zinsen für Darlehen, die dem

Hauptsitz oder einer anderen Geschäftsstelle des

Unternehmens gewährt wurden, in Rechnung

gestellt werden, bei der Ermittlung der Gewinne

dieser Betriebstätte nicht zu berücksichtigen.

GESCHEHEN zu Wien, am 20. März 1990, in

zwei Urschriften, jede in deutscher, griechischer

und englischer Sprache, wobei alle drei Texte

gleichermaßen authentisch sind. Im Zweifel ist der

englische Text maßgeblich.

Für die Republik Österreich

Dipl.-Kfm. Ferdinand Lacina

Für die Republik Zypern

George Syrimis

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 11. Oktober 1990 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 28 Abs. 2 mit

1. Jänner 1991 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →