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709_1976 AT

709. Bundesgesetz: 5. Novelle zum Bauern-Pensionsversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 709. Bundesgesetz: 5. Novelle zum Bauern-Pensionsversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 28/1970, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 389/1970, BGBl. Nr. 33/1973, BGBl.

Nr. 25/1974 und BGBl. Nr. 777/1974 wird geändert

wie folgt

1. a) Im § 2 Abs. 2 erster und zweiter Satz ist

der Betrag von 30000 S jeweils durch den Betrag

von 33000 S zu ersetzen.

b) § 2 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten

„§ 12 Abs. 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden."

c) Dem § 2 ist ein Abs. 5 mit folgendem Wortlaut

anzufügen

„(5) Soweit es sich nicht um einen Pflichtversicherten

im Sinne der Abs. 1 bis 4 handelt,

stehen diesen Pflichtversicherten Personen gleich,

denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der

Rehabilitation nach § 98 a berufliche Ausbildung

gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf

Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt."

2. a) Im § 3 Abs. 1 ist der Strichpunkt am

Schluß der Z. 5 durch einen Beistrich zu ersetzen

und nachstehendes anzufügen

„sofern sie nicht aus dem Ertrag dieser Tätigkeit

überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten;"

b) § 3 Abs. 1 Z. 7 hat zu lauten

„7. die Ehegattin einer als Sohn oder Schwiegersohn

gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 pflichtversicherten

Person auf Grund ihrer Beschäftigung im

elterlichen oder schwiegerelterlichen Betrieb;"

3. § 12 Abs. 4 hat zu lauten

4. § 12 hat zu lauten

„Beitragsgrundlage

§ 12. (1) Grundlage für die Bemessung der

Beiträge in der Pensionsversicherung ist für die

gemäß § 2 Abs. 1 2. 1 Pflichtversicherten, soweit

im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der

Versicherungswert des land(forst)wirtschaftlichen

Betriebes (monatliche Beitragsgrundlage).

(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz

des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen

Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt festgestellten

Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen

Betriebes auszugehen; der Feststellung des Versicherungswertes

ist jedoch mindestens ein Einheitswert

von 35000 S zugrunde zu legen. Der

Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner

eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und

auf volle Schillinge zu runden. Der Hundertsatz

beträgt 61/3 bei Einheitswerten bis einschließlich

150000 S. Er vermindert sich für je weitere volle

1000 S Einheitswert um je 0,00573. Mit Wirksamkeit

ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals

ab 1. Jänner 1979, sind die Beträge 6V3 und

0,00573 unter Bedachtnahme auf § 26 mit der

jeweiligen Richtzahl (§ 24) mit der Maßgabe zu

vervielfachen, daß die sich ergebenden Beträge

auf fünf Dezimalstellen zu runden sind. Der

Hundertsatz darf 4 nicht unterschreiten.

(3) Bei Bildung des Versicherungswertes nach

Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen folgende

Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen

a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land-

(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die

Summe der Einheitswerte aller Betriebe;

b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer

eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr

geführten land(forst)wirtschaftlichen

Betriebes ist, der im Verhältnis seines

Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;

c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen

Fläche ein um den anteilsmäßigen

Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter

Einheitswert;

d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen

Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen

Ertragswertes der gepachteten

Fläche erhöhter Einheitswert;

e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb

zur Gänze gepachtet ist, ein um ein

Drittel verminderter Einheitswert; ist ein

solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig

gepachtet, so ist lit. b sinngemäß

anzuwenden.

Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten

land(forst)wirtschaitliche Flächen (Miteigentumsanteile)

bzw. den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb

gepachtet hat, ist dem Pächter, abweichend

von lit. d und e, der volle Ertragswert der gepachteten

Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen.

(4) Kann ein Versicherungswert im Sinne des

Abs. 2 nicht ermittelt werden, weil von den

Finanzbehörden für den land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb ein Einheitswert des land(forst)-

wirtschaftlichen Vermögens gemäß §§ 29 bis 50

des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird,

so ist ein Zwölftel der Einkünfte aus jeder die

Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden

Erwerbstätigkeit in dem dem Kalenderjahr,

in das der Beitragsmonat fällt, drittvorangegangenen

Kalenderjahr heranzuziehen;

hiebei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer

herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten

zuzüglich der auf eine vorzeitige Abschreibung,

auf die Investitionsrücklage, auf einen

Investitionsfreibetrag und auf einen nichtentnommenen

Gewinn entfallenden Beträge zugrunde

zu legen. Beitragsgrundlage ist der sich

hienach ergebende Betrag, vervielfacht mit dem

Produkt aus der Richtzahl (§ 24) des Kalenderjahres,

in das der Beitragsmonat (Abs. 10) fällt,

und aus den Richtzahlen der beiden vorangegangenen

Kalenderjahre. Die Beitragsgrundlage

darf jedoch den kleinsten sich nach Abs. 2 ergebenden

Versicherungswert nicht unterschreiten.

(5) Änderungen des Einheitswertes nach Abs. 3

lit. b, c und d sowie durch sonstige Flächenänderungen

werden mit dem ersten Tag des

Kalendermonates wirksam, der der Änderung

folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes

werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres

wirksam, das der Zustellung des Bescheides

der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Im

übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

(6) Die Beitragsgrundlage für die gemäß § 2

Abs. 1 Z. 2 Pflichtversicherten beträgt ein Drittel

des Versicherungswertes des von den Eltern bzw.

Groß-, Wahl-, Stief- oder Schwiegereltern des

Pflichtversicherten geführten land(forst)wirtschaftlichen

Betriebes, in dem diese Pflichtversicherten

hauptberuflich beschäftigt sind.

(7) Beitragsgrundlage für die gemäß § 2

Abs. 4 als Pflichtversicherte geltenden Personen

ist die letzte Beitragsgrundlage vor dem Tod

des nach § 2 Abs. 1 Z. 1 Pflichtversicherten.

(8) Beitragsgrundlage für die gemäß § 2

Abs. 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache

des Betrages nach § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes.

(9) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage

nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage

ist

a) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 Pflichtversicherten

der gemäß § 32 b des Gewerb-

lichen. Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

jeweils gesetzte Betrag;

b) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 Pflichtversicherten

ein Drittel des in lit. a genannten

Betrages, gerundet auf volle Schillinge.

(10) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat,

für den Beiträge zu entrichten sind."

5. Nach § 12 ist ein § 12 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Beiträge zur Pflichtversicherung

§ 12 a. (1) Die in der Pensionsversicherung

Pflichtversicherten haben, sofern sich nicht aus

Abs. 2 etwas anderes ergibt, für die Dauer der

Versicherung als Beitrag

ab 1. Jänner 1978 9,00 v.H.,

ab 1. Jänner 1979 9,25 v.H.

der Beitragsgrundlage zu leisten.

(2) Für die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 Pflichtversicherten,

die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet

haben, ist die Hälfte des sich nach Abs. 1

ergebenden Beitrages zu leisten.

(3) Der Beitrag nach Abs. 1 und 2 ist auf

volle Schillinge zu runden."

6. § 17 hat zu lauten

„Beiträge zur Weiterversicherung

§ 17. (1) Beitragsgrundlage in der Weiterversicherung

ist die letzte Beitragsgrundlage vor

dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung. Die

Beitragsgrundlage ist mit dem sich nach § 26

Abs. 2 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

ergebenden Faktor zu vervielfachen.

(2) Die Weiterversicherung ist auf Antrag des

Versicherten, soweit dies nach den wirtschaftlichen

Verhältnissen des Antragstellers gerechtfertigt erscheint,

auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1

in Betracht kommenden. Beitragsgrundlage, jedoch

nicht unter dem Dreißigfachen des nach

§ 76 a Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

geltenden Mindestbetrages zuzulassen.

Eine solche Änderung der Beitragsgrundlage gilt

jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres.

Wurde die Weiterversicherung auf einer

niedrigeren als der nach Abs. 1 in Betracht kommenden

Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der

Versicherungsträger bei einer Änderung in den

wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten

auf dessen Antrag eine Erhöhung der Beitragsgrundlage

bis auf das nach Abs. 1 in Betracht

kommende Ausmaß vorzunehmen. Eine solche

Erhöhung hat der Versicherungsträger auch von

Amts wögen vorzunehmen, wenn ihm eine entsprechende

Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen

des Versicherten bekannt wird. Solche

Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur

für die Zukunft.

(3) Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse

nach Abs. 2 sind auch Unterhaltsverpflichtungen

von Ehegatten, auch geschiedenen Ehegatten,

gegenüber dem Versicherten zu berücksichtigen.

Als monatliche Unterhaltsverpflichtungen

gelten, gleichviel ob und in welcher Höhe

die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird,

während des Bestandes der Ehe 30 v. H., nach

Scheidung der Ehe 15 v. H. des monatlichen

Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen.

Wenn und solange das Nettoeinkommen des

Unterhaltspflichtigen nicht nachgewiesen wird, ist

a) während des Bestandes der Ehe anzunehmen,

daß eine Herabsetzung in den wirtschaftlichen

Verhältnissen des Versicherten

nicht gerechtfertigt erscheint,

b) nach Scheidung der Ehe anzunehmen, daß

die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung

30 v. H. der Höchstbeitragsgrundlage

nach § 32 b des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

beträgt. Ist die Unterhaltsforderung trotz

durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich

gerichtlicher Exekutionsführung

uneinbringlich oder erscheint die Verfolgung

des Unterhaltsanspruches offenbar

aussichtslos, unterbleibt eine Zurechnung

zum Nettoeinkommen.

(4) Die Beitragsgrundlage ist ab 1. Jänner eines

jeden Jahres mit dem sich nach § 26 Abs. 5 des

Gewerblichen Selbständigen-Pensionsvensicherungsgesetzes

ergebenden Faktor zu vervielfachen.

Der vervielfachte Betrag ist auf volle Schillinge

zu runden.

(5) Der Weiterversicherte hat einen Beitrag zu

entrichten, der mit dem Doppelten des Beitragshundertsatzes

zu bemessen ist, wie er für ihn

gemäß § 12 a in der vorangegangenen Pflichtversicherung

in Betracht gekommen ist.

(6) Auf die Beiträge zur Weiterversicherung

sind die Bestimmungen des § 19 Abs. 2, des § 20

Abs. 3 und des § 27 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes

entsprechend anzuwenden."

6 a. Im § 18 Abs. 1 ist der Ausdruck „der

Höchstbeitragsgrundlage" durch den Ausdruck

„der doppelten Höchstbeitragsgrundlage" zu ersetzen.

7. a) Im § 19 Abs. 1 ist der Ausdruck „§ 12"

durch den Ausdruck „§ 12 a" zu ersetzen.

b) § 19 Abs. 2 und 3 haben zu lauten

„(2) Über den Betrag nach Abs. 1 hinaus leistet

der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag

in der Höhe des Betrages, um den 101,5 v. H.

der Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei

sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen,

bei den Erträgen der Bundesbeitrag und

die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht

zu lassen.

(3) Der dem Versicherungsträger nach Abs. 1

und 2 gebührende Beitrag des Bundes äst in den

Monaten April und September mit einem Betrag

in der Höhe des voraussichtlichen Aufwandes

der in den folgenden Monaten zur Auszahlung

gelangenden Pensionssonderzahlungen zu bevorschussen.

Der restliche Beitrag des Bundes ist

monatlich im erforderlichen Ausmaß, nach Tunlichkeit

mit je einem Zwölftel zu bevorschussen."

c) § 19 Abs. 4 hat zu entfallen.

7 a. § 33 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten

„1. eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den

Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches

in einer der dort genannten Anstalten

angehalten wird;"

8. a) § 40 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Von den dem Anspruchsberechtigten zustehenden

Geldleistungen können, unbeschadet

der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4, nur die Pensionen

einschließlich der Ausgleichszulagen sowie

das Übergangsgeld (§ 98 d) mit der Maßgabe gepfändet

werden, daß die Bestimmungen der §§ 5

bis 9 des Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/

1955, entsprechend anzuwenden sind."

b) § 40 Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten

„Die Pensionssonderzahlung, die zu im Monat

Oktober bezogenen Pensionen gebührt, ist bis zu

ihrem halben Ausmaß, höchstens aber bis zu

dem im § 5 Abs. 1 Z. 1 des Lohnpfändungsgesetzes,

BGBl. Nr. 51/1955, in der jeweils geltenden

Fassung festgesetzten Betrag unpfändbar."

9. § 42 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„Der Anspruch auf eine laufende Leistung aus

eigener Pensionsversicherung erlischt ferner mit

dem Anfall eines Anspruches auf eine andere laufende

Leistung aus eigener Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

oder dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz."

11. Im § 45 Abs. 2 ist die Zitierung „Abs. 1

Z. 1 und 2" durch die Zitierung „Abs. 1 Z. 1,

2 und 4" zu ersetzen.

12. a) § 46 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten;

„Die Pensionen und das Übergangsgeld werden

monatlich im vorhinein ausgezahlt."

b) § 46 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Alle Pensionszahlungen können auf volle

10 Groschen, alle übrigen Zahlungen auf volle

Schillinge gerundet werden."

13. § 48 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Hilflosenzuschuß gebührt im halben

Ausmaß der Pension, jedoch mindestens 1231 S

und höchstens 2061 S; an die Stelle des Betrages

von 1231 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres

der unter Bedachtnahme auf § 26 mit dem jeweiligen

Anpassungsfaktor (§ 24) vervielfachte

Betrag. Der auf diese Weise für das Jahr 1978

ermittelte Betrag erhöht sich zum 1. Jänner 1978

um den Betrag von 200 S; der Vervielfachung

ab 1. Jänner 1979 ist dieser erhöhte Betrag zugrunde

zu legen. An die Stelle des Betrages von

2061 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der

unter Bedachtnahme auf § 26 mit dem um 0,5

erhöhten halben Anpassungsfaktor (§ 24) vervielfachte

Betrag."

14. a) § 52 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten

„1. aus den Versicherungsfällen des Alters

a) die Alterspension (§ 68),

b) die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer

(§ 68 a);"

b) § 52 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Versicherungsträger trifft überdies

Maßnahmen der Rehabilitation (§ 96); er kann

Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge treffen."

15. § 53 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten

„1. bei Leistungen aus den Versicherungsfällen

des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;"

16. a) Im § 56 Abs. 1 Z. 1 ist folgendes anzufügen

„ein Rest von weniger als 12 Kalendermonaten

der Ausübung einer derartigen Erwerbstätigkeit

oder Beschäftigung wird in der Weise berücksichtigt,

daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel

der für ein volles Kalenderjahr anzurechnenden

Monate an Ersatzzeit als erworben gilt;"

b) Im § 56 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß der

Z. 3 durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als

Z. 4 ist anzufügen

„4. Zeiten, während derer der Versicherte

Übergangsgeld gemäß § 98 d dieses Bundesgesetzes

oder gemäß § 199 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

bezogen hat."

c) § 56 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Zeiten der im Abs. 1 und Abs. 7 bezeichneten

Art gelten nur dann als Ersatzzeiten, wenn

sie sich nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines

Leistungsanspruches nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz ausgewirkt

haben."

d) Im § 56 Abs. 7 erster Satz letzter Halbsatz

ist der Ausdruck „Schuljahr" durch den Ausdruck

„Schul(Studien)jahr" zu ersetzen.

17. § 57 vorletzter und letzter Satz haben zu

lauten

„Die auf diese Beitragszeiten entfallenden Beiträge

hat der Bund an den Versicherungsträger nach

den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften

nachzuentrichten; hiebei ist die Beitragsgrundlage

unter Zugrundelegung des letzten vor der

Anhaltung in Betracht kommenden Versicherungswertes

im Sinne des § 12 zu ermitteln.

Kann ein Versicherungswert nicht ermittelt werden,

weil von den Finanzbehörden für den land-

(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert

des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß

§§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt

wird, ist die Beitragsgrundlage in entsprechender

Anwendung des § 12 Abs. 4 zu ermitteln."

18. a) Im § 60 Abs. 3 Z. 2 ist der Ausdruck

„aus dem Versicherungsfall des Alters" durch den

Ausdruck „aus einem Versicherungsfall des

Alters" zu ersetzen.

b) § 60 Abs. 5 Einleitung hat zu lauten

„Fallen in den Zeitraum der letzten 120 bzw.

240 Kalendermonate vor dem Stichtag (Abs. 4)

nicht schon als Versicherungszeiten geltende

Zeiten der nachstehend bezeichneten Art, so verlängert

sich der Zeitraum um diese Zeiten (neutrale

Zeiten):"

c) § 60 Abs. 5 Z. 4 hat zu lauten

„4. Zeiten, während derer der Versicherte

einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf

a) eine Leistung aus einem Versicherungsfall

des Alters nach diesem oder einem anderen

Bundesgesetz oder aus dem Versicherungsfall

der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach

diesem oder einem anderen Bundesgesetz

bzw. aus dem Versicherungsfall der geminderten

Arbeitsfähigkeit nach dem

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

b) eine Versehrtenrente aus der gesetzlichen

Unfallversicherung auf Grund einer Erwerbsfähigkeitseinbuße

von mindestens

50 v. H.,

c) eine Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, dem Heeresversorgungsgesetz

oder dem Opferfürsorgegesetz

auf Grund einer Minderung der

Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v. H.

hatte, es sei denn, daß der Anspruch nach lit. a

oder b wegen Verbüßung einer Freiheitsstrafe

oder einer Anhaltung im Sinne des § 33 Abs. 1

Z. 1 dieses Bundesgesetzes bzw. im Sinne des

§ 89 Abs. 1 Z. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

bzw. des § 37 Abs. 1 Z. 1 des

Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

ruhte;"

d) Im § 60 Abs. 5 Z. 5 ist der Ausdruck „aus

dem Versicherungsfall des Alters" durch den

Ausdruck „aus einem Versicherungsfall des

Alters" zu ersetzen.

18 a. Dem § 61 ist ein Abs. 5 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(5) Bei der Anwendung der Abs. 2 und 3

bleiben Beitragsmonate der Pflichtversicherung,

deren Meßwerte (§ 62) durch berufliche Maßnahmen

der Rehabilitation (§ 98 a dieses Bundesgesetzes

sowie §§ 198 bzw. 303 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes und 100 b des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes)

beeinflußt werden, außer Betracht,

wenn es für den Versicherten günstiger ist. Das

gleiche gilt für Beitragsmonate, die Zeiten einer

Beschäftigung enthalten, zu deren Ausübung ihn

diese Maßnahmen befähigt haben."

19. § 61 hat zu lauten

„Bemessungsgrundlage

§ 61. (1) Bemessungsgrundlage für die Leistungen

aus der Pensionsversicherung ist der Betrag,

der sich aus der Teilung der Summe der in die

Bemessungszeit (Abs. 3) fallenden Beitragsgrundlagen

nach Maßgabe des § 65 a durch die um

ein Sechstel erhöhte Zahl der die Bemessungszeit

bildenden Versicherungsmonate ergibt. Die Bemessungsgrundlage

ist auf volle Schillinge aufzurunden.

(2) Für die Ermittlung der Bemessungszeit

kommen die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre

vor dem Bemessungszeitpunkt gelegenen

Versicherungsmonate im Sinne des § 59 in Betracht.

Fallen in diesen Zeitraum Zeiten nach § 60

Abs. 5, so verlängert er sich um diese Zeiten.

Bemessungszeitpunkt ist der Stichtag (§ 53

Abs. 2).

(3) Die Bemessungszeit umfaßt die nach Abs. 2

in Betracht kommenden Beitragsmonate der

Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1, wenn

aber solche nicht oder wenn weniger als 72 solche

Monate vorliegen, außerdem bis zu einer Bemessungszeit

von 72 Monaten die letzten nachstehenden

sonstigen nach Abs. 4 in Betracht kommenden

Versicherungsmonate in folgender

Reihenfolge

a) Zeiten einer freiwilligen Versicherung im

Anschluß an eine Pflichtversicherung nach

§ 2 Abs. 1 Z. 1,

b) Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 2

Abs. 1 Z. 2,

c) Zeiten einer freiwilligen Versicherung im

Anschluß an eine Pflichtversicherung nach

§ 2 Abs. 1 Z. 2,

d) Ersatzzeiten nach § 56 Abs. 1 Z. 1.

(4) Kommen bei der Anwendung des Abs. 3

Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 Z. 2 in Betracht,

so sind den Zeiten der Pflichtversicherung nach

§ 2 Abs. 1 Z. 1 die Zeiten nach § 2 Abs. 1 Z. 1

des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes

und den Zeiten der Pflichtversicherung

nach § 2 Abs. 1 Z. 2 die Zeiten nach § 2

Abs. 1 Z. 2 des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes

gleichzustellen. Kommen

bei der Anwendung des Abs. 3 Beitragszeiten

nach § 55 Abs. 1 Z. 4 in Betracht, so sind den

in Abs. 3 lit. a genannten Zeiten die Zeiten der

freiwilligen Versicherung im Anschluß an eine

Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 des

Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes

und den im Abs. 3 lit. c genannten

Zeiten die Zeiten der freiwilligen Versicherung

im Anschluß an eine Pflichtversicherung nach § 2

Abs. 1 Z. 2 des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes

gleichzustellen.

(5) Bei der Anwendung der Abs. 2 und 3

bleiben Beitragsmonate der Pflichtversicherung,

deren Beitragsgrundlagen durch berufliche Maßnahmen

der Rehabilitation (§ 98 a dieses Bundesgesetzes

sowie §§ 198 bzw. 303 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes und 100 b des

Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes)

beeinflußt werden, außer Betracht,

wenn es für den Versicherten günstiger ist.

Das gleiche gilt für Beitragsmonate, die Zeiten

einer Beschäftigung enthalten, zu deren Ausübung

ihn diese Maßnahmen befähigt haben.

20. § 62 hat zu lauten

„Bemessungsgrundlage nach Vollendung

des 55. Lebensjahres

§ 62. (1) Wenn der Versicherungsfall nach Vollendung

des 55. Lebensjahres eintritt und es für

den Leistungswerber günstiger ist, tritt an Stelle

der Bemessungsgrundlage nach § 61 nach Maßgabe

des Abs. 3 die Bemessungsgrundlage nach

Vollendung des 55. Lebensjahres.

(2) Die Bemessungsgrundlage nach Vollendung

des 55. Lebensjahres ist unter entsprechender Anwendung

des § 61 Abs. 1 wie folgt zu ermitteln

1. Als Bemessungszeitpunkt gilt der nach der

Vollendung des 55. Lebensjahres des Versicherten

liegende 1. Jänner, an dem erstmalig 120 Beitragsmonate

der Pflichtversicherung vorliegen.

2. Als Bemessungszeit gelten die 120 Beitragsmonate

nach Z. 1.

(3) Die nach Abs. 2 ermittelte Bemessungsgrundlage

ist nur auf den Grundbetrag und den

auf die Versicherungsmonate bis zum Bemessungszeitpunkt

(Abs. 2) entfallenden Steigerungsbetrag

anzuwenden."

21. Im § 64 ist die Zitierung „§ 61" durch die

Zitierung „§ 61 bzw. § 62 bzw. § 63" zu ersetzen.

22. Nach § 65 ist ein § 65 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Ermittlung der Bemessungsgrundlagen

aus den Beitragsgrundlagen

§ 65 a. (1) Die Bemessungsgrundlage nach den

§§ 61 und 62 ist aus den Beitragsgrundlagen der

Versicherungsmonate, welche die Bemessungszeit

bilden (§ 61 Abs. 3 und 4 und § 62 Abs. 2 Z. 2),

zu ermitteln. Fallen in die Bemessungszeit Beitragsmonate

einer Pflichtversicherung nach § 2

Abs. 1 Z. 1 und solche nach § 2 Abs. 1 Z. 2,

so sind die Beitragsgrundlagen aus diesen Versicherungsmonaten,

sofern sie sich zeitlich decken,

bis zum Betrag der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage

zusammenzuzählen.

(2) Eine Höherversicherung hat bei der Ermittlung

der Bemessungsgrundlage außer Betracht zu

bleiben.

(3) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage

ist als Beitragsgrundlage heranzuziehen

1. für Beitragszeiten

a) nach dem 31. Dezember 1977 die Beitragsgrundlage

nach § 12;

b) der Pflichtversicherung in den Kalenderjahren

1970 bis einschließlich 1977, die sich

aus der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz

ergebende Beitragsgrundlage; hiebei gilt in

den Kalenderjahren 1971 bis einschließlich

1977 ein Versicherungsmonat in der Versicherungsklasse

erworben, in die der Versicherte

für Zwecke der Bemessung der Beiträge

eingereiht war, im Kalenderjahr 1970

in der Versicherungsklasse, in die er für

Zwecke der Bemessung der Beiträge im

letzten Quartal dieses Jahres eingereiht war;

c) der Pflichtversicherung vor dem 1. Jänner

1970 die sich aus der Anlage 1 zu diesem

Bundesgesetz für das Kalenderjahr 1970

ergebende Beitragsgrundlage; hiebei gilt ein

Versicherungsmonat in der Versicherungsklasse

erworben, in die der Versicherte für

Zwecke der Bemessung der Beiträge einzureihen

gewesen wäre;

d) der Weiter- oder Selbstversicherung in den

Kalenderjahren 1970 bis einschließlich 1977

die sich aus der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz

ergebende Beitragsgrundlage; lit. b

ist hiebei entsprechend anzuwenden;

e) der Weiter- oder Selbstversicherung vor

dem 1. Jänner 1970 die sich aus der Anlage

1 zu diesem Bundesgesetz für das

Kalenderjahr 1970 in der Versicherungsklasse

I ergebende Beitragsgrundlage;

2. für Ersatzzeiten die sich aus der Anlage 1

zu diesem Bundesgesetz für das Kalenderjahr 1970

in der Versicherungsklasse I ergebende Beitragsgrundlage.

(4) Beitragsgrundlagen nach Abs. 3 Z. 1 lit. a

und b sowie Beitragsgrundlagen nach Abs. 3 Z. 1

lit. d, die auf Versicherungsmonate nach dem

31. Dezember 1969 zurückgehen, sind mit dem

ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden, im Jahr

des Stichtages geltenden Aufwertungsfaktor

(§ 24) aufzuwerten. Beitragsgrundlagen nach

Abs. 3 Z. 1 lit. c und lit. d, die auf Versicherungsmonate

vor dem 1. Jänner 1970 zurückgehen,

sind ohne Rücksicht auf ihre zeitliche Lagerung

mit dem für das Kalenderjahr 1970 im

Jahr des Stichtages geltenden Aufwertungsfaktor

(§ 24) aufzuwerten."

24. § 67 hat zu lauten

„Wanderversicherung

§ 67. (1) Hat ein Versicherter Versicherungsmonate

sowohl in der Pensionsversicherung nach

diesem Bundesgesetz ab auch in der Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

und (oder) in der Pensionsversicherung

nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

erworben, so kommen

für ihn die Leistungen aus der Pensionsversicherung

in Betracht, der er zugehörig ist. Die Zugehörigkeit

des Versicherten richtet sich für Leistungen

aus den Versicherungsfällen des Alters,

der dauernden Erwerbsunfähigkeit und des Todes

nach den Abs. 2 bis 5, für Maßnahmen der Rehabilitation

und der Gesundheitsvorsorge nach

Abs. 6.

(2) Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem

Stichtag (§ 53 Abs. 2) Versicherungsmonate nur

in einer der im Abs. 1 genannten Pensionsversicherungen

vor, so ist der Versicherte dieser

Versicherung zugehörig.

(3) Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem

Stichtag (§ 53 Abs. 2) Versicherungsmonate in

mehreren der im Abs. 1 genannten Pensionsversicherungen

vor, so ist der Versicherte der Pensionsversicherung,

in der die größere oder größte

Zahl von Versicherungsmonaten vorliegt, wenn

aber die gleiche Zahl von Versicherungsmonaten

vorliegt, der Pensionsversicherung zugehörig, in

der der letzte Versicherungsmonat vorliegt. Liegen

in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag

keine Versicherungsmonate, so ist der Versicherte

der Pensionsversicherung zugehörig, in der der

letzte Versicherungsmonat vorliegt.

(4) Für die Anwendung der Abs. 2 und 3

a) zählen Kalendermonate, während derer ein

Anspruch auf eine laufende Leistung aus

einer der im Abs. 1 genannten Pensionsversicherungen

gegeben war, als Ersatzmonate

jener Pensionsversicherung, in der

der Anspruch auf die Leistung (Gesamtleistung)

festgestellt worden war; war der

Leistungsanspruch aus der knappschaftlichen

Pensionsversicherung gegeben, gelten die

vollen Kalendermonate dieses Leistungsanspruches

wie Beitragsmonate der Pflichtversicherung

in der knappschaftlichen Pensionsversicherung;

b) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich

decken, nur einfach zu zählen, wobei ein

Beitragsmonat der Pflichtversicherung und

ein Beitragsmonat nach § 61 Abs. 1 Z. 2

des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

einem Ersatzmonat

oder einem Beitragsmonat der freiwilligen

Versicherung und ein Ersatzmonat einem

Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung

vorangeht; bei Versicherungsmonaten gleicher

Art gilt nachstehende Reihenfolge

Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz, Pensionsversicherung

nach dem Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz, Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz.

(5) Ein Versicherter, der von der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz in die Pensionsversicherung

nach dem Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz oder in die

Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz oder aus der Pensionsversicherung

nach dem Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz in die Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

übergetreten war, ist für eine

Leistung aus einem Versicherungsfall der dauernden

Erwerbsunfähigkeit (der geminderten Arbeitsfähigkeit)

oder des Todes, wenn der Versicherungsfall

durch einen Arbeitsunfall (§§ 175

und 176 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

oder eine Berufskrankheit (§ 177 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) herbeigeführt

worden ist, der (die) nach dem Übertritt

eingetreten ist, jedenfalls der Pensionsversicherung

zugehörig, in der er bei Eintritt des Versicherungsfalles

für die Unfallversicherung versichert

war.

(6) Für Maßnahmen der Rehabilitation und

der Gesundheitsvorsorge (Abschnitt IV) sind Versicherte

jener Pensionsversicherung, in der sie

zuletzt versichert waren, Pensionisten jener Pensionsversicherung

zugehörig, aus der ihnen der

Pensionsanspruch zusteht. Ist ein Pensionist

gleichzeitig Versicherter, so gilt er für die Feststellung

der Zugehörigkeit in der Rehabilitation

und der Gesundheitsvorsorge als Versicherter.

(7) Ist ein Versicherter nach den Abs. 2 bis 5

der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz

zugehörig, so hat der Versicherungsträger

die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgender

Maßgabe anzuwenden

1. Beitragsmonate nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz und nach dem Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

gelten als Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz.

Ersatzmonate nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz und nach dem Gewerblichen

Selbständiigen-Pensionsversicherungsgesetz

gelten als Ersatzmonate nach diesem Bundesgesetz.

Neutrale Zeiten nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz und nach dem Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

gelten als neutrale Zeiten nach diesem Bundesgesetz.

2. In welchem Ausmaß Versicherungsmonate

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

und nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

zu berücksichtigen sind,

richtet sich nach den Vorschriften des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes.

3. Bei der Ermittlung der Bemessungszeit sind

die Ersatzmonate nach § 229 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes und § 62 Abs. 1 Z. 1

des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

den Ersatzmonaten nach § 56

Abs. 1 Z. 1 gleichzuhalten; bei der Ermittlung

der Bemessungsgrundlagen gelten für Versicherungsmonate

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

bzw. nach dem Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz jene

Beträge, die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

bzw. dem Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz heranzuziehen

wären, als Beitragsgrundlage im Sinne des § 65 a.

4. In den Fällen des § 64 ist der Wegfall einer

Pension (Gesamtleistung) nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

dem Wegfall einer Pension nach diesem Bundesgesetz

gleichzuhalten.

5. Beiträge zur Höherversicherung nach § 248

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und

nach § 81 Abs. 1 des Gewerblichen Selbständigen-

PensionsversicherUingsgesetzes gelten als Beiträge

zur Höherversicherung im Sinne des § 77

Abs. 1.

6. Bei Anwendung der Bestimmungen des § 78

sind die Alterspensionen nach § 253 Abs. 2 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw.

§ 72 Abs. 3 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

der Alterspension nach

§ 68 Abs. 3 gleichzuhalten.

7. Hinsichtlich sich deckender Zeiten gilt

Abs. 4 lit. b entsprechend."

25. Nach § 68 ist ein § 68 a mit nachstehendem

Wortlaut einzufügen

„Vorzeitige Alterspension bei

langer Versicherungsdauer

§ 68 a. (1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension

bei langer Versicherungsdauer hat der

Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres,

die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres,

wenn

a) die Wartezeit (§ 60) erfüllt ist,

b) am Stichtag (§ 53 Abs. 2) 420 für die Bemessung

der Leistung zu berücksichtigende

Versicherungsmonate erworben sind,

c) innerhalb der letzten 36 Kalendermonate

vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der

Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

nachgewiesen sind und

d) der (die) Versicherte am Stichtag (§ 53

Abs. 2) weder selbständig noch unselbständig

erwerbstätig ist und die weitere Voraussetzung

des § 68 Abs. 2 erfüllt ist.

(2) Die Pension nach Abs. 1 fällt mit Ablauf

des Monates weg, in dem der (die) Versicherte

a) eine selbständige Erwerbstätigkeit oder

b) eine unselbständige Erwerbstätigkeit mit

einem auf den Monat entfallenden Erwerbseinkommen

von mehr als dem im § 253

Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

genannten jeweils geltenden Betrag

aufnimmt. Ist die Pension aus einem dieser

Gründe weggefallen und treffen die Voraussetzungen

nach lit. a oder b nicht mehr zu, so

lebt die Pension auf die dem Versicherungsträger

erstattete Anzeige über den Wegfall der Voraussetzungen

im früher gewährten Ausmaß mit

dem dem Wegfall der Voraussetzung folgenden

Monatsersten wieder auf.

{3) Waren die Voraussetzungen für die Anwendung

des Abs. 2 lit. b in einem Kalenderjahr gegeben,

war der Pensionsberechtigte aber in diesem

Kalenderjahr nicht ständig beschäftigt, oder

hat der Pensionsberechtigte während der Zeit, in

der die Pension weggefallen war, ein Entgelt

bezogen, das in einzelnen Kalendermonaten dieses

Kalenderjahres unter dem im § 253 Abs. 1

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten,

jeweils geltenden Betrag gelegen ist,

kann er beim Versicherungsträger bis 31. März

des folgenden Kalenderjahres beantragen, daß

die Bestimmungen des Abs. 2 lit. b für das vorangegangene

Kalenderjahr neuerlich angewendet

werden, wobei als monatlich gebührendes Entgelt

ein Zwölftel der Summe der Entgelte des

vorangegangenen Kalenderjahres anzunehmen ist.

Eine solche neuerliche Feststellung kann jederzeit

auch von Amts wegen erfolgen. Ergibt sich daraus

ein Mehrbetrag gegenüber dem zur Auszahlung

gelangten Pensionsbetrag, ist der Mehrbetrag

dem Pensionsberechtigten zu erstatten."

26. a) § 69 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Nach dem Anfall einer Pension aus einem

Versicherungsfall des Alters nach diesem Bundesgesetz,

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

mit Ausnahme des Knappschaftssoldes

oder nach dem Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz sowie nach dem

Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall

der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz oder aus dem

Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit

nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

kann ein Anspruch auf

Erwerbsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen."

b) Dem § 69 ist als Abs. 3 anzufügen

„(3) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension

hat auch ein im § 95 Abs. 1 bezeichneter Pensionsbezieher,

dem Maßnahmen der Rehabilitation

gewährt worden sind, durch die das im § 95

Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht wurde, wenn er

als erwerbsunfähig im Sinne des § 70 Abs. 2

gilt, sofern er während des Bezuges der Pension

mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung

durch eine selbständige Erwerbstätigkeit erworben

hat, zu der ihn die Rehabilitation befähigt

hat. Für die Feststellung des Eintrittes des

Versicherungsfalles gilt § 53 Abs. 1 Z. 2 entsprechend."

27. Der bisherige Inhalt des § 70 erhält die

Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 ist anzufügen

„(2) Wurden dem (der) Versicherten Maßnahmen

der Rehabilitation gewährt, durch die das

im § 95 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht worden

ist, so gilt er (sie) auch als erwerbsunfähig im

Sinne des Abs. 1 zweiter Satz, wenn seine (ihre)

persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung

des Betriebes notwendig war und er (sie) infolge

von Krankheit oder anderen Gebrechen oder

Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen

Kräfte dauernd außerstande ist, einer selbständigen

Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine

ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse

und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit

erfordert, zu der die Rehabilitation den Versicherten

(die Versicherte) befähigt hat und die

er (sie) zuletzt durch mehr als 36 Kalendermonate

ausgeübt hat."

28. Im § 71 erster Satz ist der Ausdruck

„Anspruch auf Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension"

durch den Ausdruck „Anspruch auf eine

Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters

oder aus dem Versicherungsfall der dauernden

Erwerbsunfähigkeit" zu ersetzen.

29. Im § 73 Abs. 1 zweiter Satz ist der

Ausdruck „Anspruch auf Alterspension" durch

den Ausdruck „Anspruch auf eine Leistung aus

einem Versicherungsfall des Alters" zu ersetzen.

31. Nach § 76 ist ein § 76 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Zuschlag zur Alterspension

§ 76 a. (1) Für höchstens 36 Beitragsmonate

der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz, nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz oder dem

Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

die während des Bestandes eines

Anspruches auf Alterspension nach § 68 Abs. 1

erworben werden, gebührt auf Antrag nach Erwerbung

von je zwölf Beitragsmonaten ein Zuschlag

zur Alterspension. Hiebei ist jeweils von

dem ersten nach dem Stichtag gelegenen, noch

nicht berücksichtigten Beitragsmonat auszugehen.

Der Zuschlag beträgt für je zwölf Beitragsmonate

1,5 v. H. des vierzehnten Teiles

der Summe der auf diese Monate entfallenden

a) Beitragsgrundlagen nach § 12,

b) allgemeinen Beitragsgrundlagen nach dem

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zuzüglich

der Sonderzahlungen, soweit für

diese Sonderbeiträge entrichtet wurden,

c) Beitragsgrundlagen nach § 17 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes.

§ 65 a Abs. 4 dieses Bundesgesetzes bzw. § 242

Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

bzw. § 69 Abs. 4 und 5 letzter Satz des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

sind entsprechend anzuwenden.

(2) Der Zuschlag nach Abs. 1 ist von dem Versicherungsträger

festzustellen und auszuzahlen,

der für die Gewährung der Pension (der Gesamtleistung)

zuständig ist.

(3) Der Zuschlag nach Abs. 1 gebührt ab dem

auf die Antragstellung folgenden Monatsersten."

31 a. § 77 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Für Beiträge zur Höherversicherung, die für

Versicherungszeiten geleistet wurden oder nach

§ 77 a als geleistet gelten, ist ein besonderer

Steigerungsbetrag zur Alters(Erwerbsunfähigkeits)

pension zu gewähren."

31 b. Nach § 77 ist ein § 77 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Anrechnung von Beiträgen zur

freiwilligen Versicherung für die

Höherversicherung

§ 77 a, Beiträge zur freiwilligen Versicherung

In der Pensionsversicherung, die für Monate entrichtet

wurden, die zum Stichtag auch Beitragsmonate

der Pflichtversicherung oder Ersatzmonate

sind, gelten als Beiträge zur Höherversicherung."

32. § 77 a hat zu lauten

„Anrechnung von Beiträgen zur

freiwilligen Versicherung für

die Höherversicherung

§ 77 a. Beiträge zur freiwilligen Versicherung in

der Pensionsversicherung, die für Monate entrichtet

wurden, die zum Stichtag auch Beitragsmonate

der Pflichtversicherung nach diesem oder

einem anderen Bundesgesetz, Beitragsmonate

nach § 61 Abs. 1 Z. 2 des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes oder Ersatzmonate

nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz

sind, gelten als Beiträge zur Höherversicherung."

33. § 79 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Kinderzuschuß gebührt im Ausmaß

von 5 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn

mehrere Bemessungsgrundlagen angewendet sind,

der höchsten Bemessungsgrundlage. Der Kinderzuschuß

beträgt mindestens 135,— S und höchstens

650,— S monatlich. An die Stelle des Betrages

von 135,— S tritt ab 1. Jänner eines

jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 26

mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 24) vervielfachte

Betrag."

34. § 80 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Witwen(Witwer)pension beträgt, wenn

der Versicherte im Zeitpunkt des Todes

a) keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension

hatte, 60 v. H. der Erwerbsunfähigkeitspension,

auf die er in diesem

Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;

b) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension

hatte, ohne nach deren Anfall weitere

Beitragszeiten der Pflichtversicherung

erworben zu haben, 60 v. H. dieser Pension;

c) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension

und nach deren Anfall weitere

Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach

diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

erworben hatte, 60 v. H. der

Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension; hiebei

ist das Ausmaß der in der Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension

berücksichtigten Steigerungsbeträge

um die auf diese Beitragszeiten

entfallenden Steigerungsbeträge bis

zum Höchstausmaß von 540 Versicherungsmonaten

zu erhöhen.

Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension

haben der Zuschlag nach § 76 Abs. 5, ferner Kinderzuschüsse

und Hilflosenzuschuß außer Ansatz

zu bleiben. Die Witwen(Witwer)pension hat in

allen Fällen mindestens 30 v. H. der Bemessungsgrundlage,

wenn mehrere Bemessungsgrundlagen

angewendet sind, der höchsten Bemessungsgrundlage

zu betragen. 24 v. H. der Bemessungsgrundlage

gelten hiebei als Grundbetrag."

36. a) Im § 85 Abs. 4 lit. a ist nach dem Ausdruck

„Wohnbeihilfen nach dem Wohnbauförderungsgesetz

1968, BGBl. Nr. 280/1967," der Ausdruck

„bzw. nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz,

BGBl. Nr. 426/1969," einzufügen.

b) Im § 85 Abs. 4 ist der Punkt am Ende der

lit. m durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als

lit. n ist anzufügen

„n) nach dem Bundesgesetz über die Gewährung

von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen,

BGBl. Nr. 288/1972, gewährte

Geldleistungen."

c) § 85 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Der Ermittlung des Nettoeinkommens

aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb sind

85 v. H. des Versicherungswertes (§ 12) dieses

Betriebes zugrunde zu legen. § 12 Abs. 2 zweiter

Satz zweiter Halbsatz ist hiebei nicht anzuwenden.

Dieser Betrag, gerundet auf volle Schillinge,

gilt als monatliches Nettoeinkommen aus einem

land(forst)wirtschaftlichen Betrieb."

d) § 85 Abs. 6 wird aufgehoben.

e) § 85 Abs. 9 wird aufgehoben.

f) Im § 85 Abs. 10 ist der Ausdruck „Abs. 5

bis 8" durch den Ausdruck „Abs. 8" zu ersetzen.

36 a. § 86 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der

Bestimmungen des Abs. 2

a) für Pensionsberechtigte aus

eigener Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten

(der Ehegattin) im

gemeinsamen Haushalt

leben 4090,— S,

bb) wenn die Voraussetzungen

nach aa) nicht zutreffen .. 2860,— S,

b) für Pensionsberechtigte auf

Witwen(Wkwer)pension 2860,— S,

c) für Pensionsberechtigte auf

Waisenpension

aa) bis zur Vollendung des

24. Lebensjahres 1068,—S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 1604,— S,

bb) nach Vollendung des

24. Lebensjahres 1897,— S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 2860,— S.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 307,— S

für jedes Kind (§ 66), dessen Nettoeinkommen

den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis

zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

nach Abs. 1 treten ab 1. Jänner

eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1978,

die unter Bedachtnahme auf § 26 mit dem Anpassungsfaktor

(§ 24) vervielfachten Beträge."

37. Dem § 89 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen

„Dies gilt auch dann, wenn Anspruchsberechtigter

auf die Pensionsnachzahlung der (die) im gemeinsamen

Haushalt lebende Ehegatte (Ehegattin) ist."

38. Abschnitt IV des Zweiten Teiles hat zu

lauten

„ABSCHNITT IV

Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

Aufgaben der Rehabilitation

§ 95. (1) Der Versicherungsträger trifft Vorsorge

für die Rehabilitation von Versicherten und

Beziehern einer Pension aus dem Versicherungsfall

der dauernden Erwerbsunfähigkeit, die an

einer körperlichen, geistigen und psychischen

Behinderung leiden.

(2) Versicherte gelten als behindert im Sinne

des Abs. 1, wenn sie infolge eines Leidens oder

Gebrechens ohne Gewährung von Maßnahmen

der Rehabilitation die besonderen Voraussetzungen

für eine Pension aus dem Versicherungsfall

der dauernden Erwerbsunfähigkeit wahrscheinlich

erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden;

vorwiegend altersbedingte Leiden und Gebrechen

gelten nicht als Leiden und Gebrechen im Sinne

dieses Absatzes.

(3) Die Rehabilitation umfaßt medizinische

und berufliche Maßnahmen und, soweit dies zu

ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale Maßnahmen

mit dem Ziel, Behinderte bis zu einem

solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit herzustellen

oder wiederherzustellen, der sie in die Lage

versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen

Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen

Platz möglichst dauernd einnehmen

zu können.

(4) Die Gewährung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

bzw. von Maßnahmen zur

Festigung der Gesundheit (§ 98 i dieses Bundesgesetzes

und § 68 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes)

zählt nicht zu den Aufgaben der

Rehabilitation.

Maßnahmen der Rehabilitation

§ 96. (1) Zur Erreichung des im § 95 Abs. 3

angestrebten Zieles dienen die Maßnahmen gemäß

den §§ 98 bis 98 b. Der Versicherungsträger

gewährt diese Maßnahmen nach pflichtgemäßem

Ermessen unter Berücksichtigung der Neigung,

Eignung und der bisherigen Tätigkeit des Behinderten,

bei den im § 95 Abs. 1 bezeichneten

Pensionsbeziehern auch unter Berücksichtigung

des Alters, des Zustandes des Leidens oder Gebrechens

sowie der Dauer des Pensionsbezuges,

sofern und solange die Erreichung dieses Zieles

zu erwarten ist.

(2) Unter Berücksichtigung der Auslastung der

eigenen Einrichtungen kann der Versicherungsträger

auch Angehörigen (§ 97) eines Versicherten

oder eines Pensionisten oder Beziehern von

Waisenpensionen (§ 75), die an einer körperlichen,

geistigen oder psychischen Behinderung

leiden, Maßnahmen der Rehabilitation gemäß

§ 98 Abs. 1 Z. 1 und 4 und § 98 b gewähren;

ihre Gewährung ist an die Voraussetzung geknüpft,

daß ohne diese Maßnahmen dem Versicherten

(Pensionisten) Auslagen erwachsen

würden, die seine wirtschaftlichen Verhältnisse

übersteigen.

Angehörige

§ 97. (1) Als Angehörige gelten

1. die Ehegattin (der erwerbsunfähige Ehegatte),

2. die Kinder (§ 66).

(2) Als Angehörige gilt auch die Mutter, Wahl-,

Stief- und Pflegemutter, die Tochter, Wahl-,

Stief- und Pflegetochter, die Enkelin oder die

Schwester des Versicherten, die seit mindestens

zehn Monaten mit ihm in Hausgemeinschaft lebt

und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt

führt, bei männlichen Versicherten jedoch

nur, wenn eine im gemeinsamen Haushalt lebende

arbeitsfähige Ehegattin nicht vorhanden ist. Angehörige

aus diesen Gründen kann nur eine einzige

Person sein.

Medizinische Maßnahmen

§ 98. (1) Die medizinischen Maßnahmen der

Rehabilitation umfassen

1. die Unterbringung in Krankenanstalten, die

vorwiegend der Rehabilitation dienen;

2. die Gewährung von Körperersatzstücken,

orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln

einschließlich der notwendigen Änderung,

Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der

Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel in

sinngemäßer Anwendung des § 202 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes;

3. die Gewährung ärztlicher Hilfe sowie die

Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen,

wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß

an eine oder im Zusammenhang mit einer der in

Z. 1 und 2 genannten Maßnahmen erforderlich

sind;

4. die Übernahme der Reise- und Transportkosten

in den Fällen der Z. 1 bis 3 sowie im

Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung

von Körperersatzstücken, orthopädischen

Behelfen und anderen Hilfsmitteln.

(2) Die Maßnahmen nach Abs. 1 werden vom

Versicherungsträger aus Mitteln der Pensionsversicherung

gewährt, wenn und soweit der Versicherte

nicht auf sie aus einer gesetzlichen Krankenversicherung

Anspruch hat. Der Versicherungsträger

kann die Gewährung der sonst von

einem anderen Krankenversicherungsträger zu

erbringenden Maßnahmen der in Abs. 1 bezeichneten

Art jederzeit an sich ziehen. Er tritt hinsichtlich

dieser Maßnahmen dem Versicherten

gegenüber in alle Pflichten und Rechte des anderen

Krankenversicherungsträgers ein, soweit die

zu gewährenden Leistungen mit den medizinischen

Maßnahmen der Rehabilitation in Zusammenhang

stehen. Der Versicherungsträger hat

in diesen Fällen dem anderen Krankenversicherungsträger

anzuzeigen, daß er von einem bestimmten

Tag an die Gewährung übernimmt;

von diesem Zeitpunkt an hat der Versicherte

gegen den anderen Krankenversicherungsträger

keinen Anspruch auf die entsprechenden Leistungen

der Krankenversicherung.

(3) Grundsatzbestimmung. Gemäß

Artikel 12 Abs. 1 Z. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 gilt als Grundsatz,

daß der Versicherungsträger im Rahmen der

im § 148 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

geregelten Beziehungen zu den öffentlichen

Krankenanstalten den Krankenversicherungsträgern

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

gleichgestellt ist.

Berufliche Maßnahmen

§ 98 a. (1) Durch die beruflichen Maßnahmen

der Rehabilitation soll der Behinderte in die

Lage versetzt werden, seinen früheren oder, wenn

dies nicht möglich ist, einen neuen Beruf auszuüben.

(2) Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation

umfassen insbesondere

1. die berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung

oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit

und, insoweit der Behinderte in der Ausübung

seines Berufes oder eines Berufes, der ihm zugemutet

werden kann, wesentlich beeinträchtigt ist,

die Ausbildung für einen neuen Beruf. Die berufliche

Ausbildung wird so lange gewährt, als durch

sie die Erreichung des angestrebten Zieles (§ 95)

zu erwarten ist;

2. die Gewährung von Darlehen zur Ermöglichung

der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit;

3. die Hilfe zur Erlangung einer Arbeitsstelle

oder einer anderen Erwerbsmöglichkeit.

Soziale Maßnahmen

§ 98 b. (1) Die sozialen Maßnahmen der Rehabilitation

umfassen solche Leistungen, die über die

medizinischen und beruflichen Maßnahmen der

Rehabilitation hinaus geeignet sind, zur Erreichung

des im § 95 Abs. 3 angestrebten Zieles

beizutragen.

(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1

kann der Versicherungsträger unter Bedachtnahme

auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Behinderten insbesondere gewähren

1. einem Behinderten ein Darlehen zur Adaptierung

der von ihm bewohnten oder zu bewohnenden

Räumlichkeiten, durch die ihm deren

Benützung erleichtert oder ermöglicht wird;

2. einem Behinderten, dem auf Grund seiner

Behinderung die Benützung eines öffentlichen

Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,

a) einen Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung

der Lenkerbefugnis,

b) ein Darlehen zum Ankauf bzw. zur Adaptierung

eines Personenkraftwagens.

(3) Als Maßnahme im Sinne des Abs. 1 kann

der Versicherungsträger auch den Versehrtensport,

wenn er in Gruppen und unter ärztlicher

Betreuung ausgeübt wird, durch die Gewährung

von Zuschüssen an die in Frage kommenden Einrichtungen

gegen Nachweis der widmungsgemäßen

Verwendung fördern.

(4) Als Maßnahme im Sinne des Abs. 1 kann

der Versicherungsträger überdies durch die Gewährung

von Zuschüssen an die in Betracht kommenden

Einrichtungen einer Gemeinde, einer Gebietskörperschaft,

eines Landesarbeitsamtes, eines

Landesinvalidenamtes, eines Sozialversicherungsträgers

sowie einer gesetzlichen beruflichen Vertretung

der Dienstgeber und Dienstnehmer die

Beschäftigung des Behinderten in einer geschützten

Werkstätte bzw. in einer Einrichtung der

Beschäftigungstherapie fördern.

Zustimmung zur Einleitung von

Maßnahmen der Rehabilitation

des Versicherungsträgers

§ 98 c. Die Einleitung von Maßnahmen der

Rehabilitation des Versicherungsträgers bedarf der

Zustimmung des Behinderten oder seines gesetzlichen

Vertreters. Vor dessen Entscheidung ist der

Behinderte (sein gesetzlicher Vertreter) vom Versicherungsträger

über das Ziel und die Möglichkeiten

der Rehabilitation nachweislich in geeigneter

Weise zu informieren und zu beraten. Der

Beilinderte hat bei der Durchführung der Maßnahmen

der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.

Übergangsgeld

§ 98 d. (1) Der Versicherungsträger hat dem

Versicherten für die Dauer der Gewährung von

medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation

oder einer Ausbildung gemäß § 98 a Abs. 2

Z. 1 ein Übergangsgeld zu leisten. Übergangsgeld

für die Dauer der Gewährung von medizinischen

Maßnahmen der Rehabilitation gebührt

ab Beginn der 27. Woche nach dem letztmaligen

Eintritt des Versicherungsfalles der

Krankheit (§ 43 Abs. 1 Z. 1 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes),

die mit der Gewährung

dieser Maßnahmen der Rehabilitation in

Zusammenhang steht.

(2) Das Übergangsgeld gebührt monatlich im

Ausmaß von 60 v. H. der Berechnungsgrundlage,

gerundet auf volle Schillinge. Die Berechnungsgrundlage

ist der Durchschnitt der Beitragsgrundlagen

der letzten 12 Versicherungsmonate vor

dem Beginn der Rehabilitationsmaßnahmen.

§ 65 a Abs. 3 gilt hiebei entsprechend. Das Übergangsgeld

ist für die Angehörigen des Versicherten

(§ 97) zu erhöhen, und zwar für den Ehegatten

um 10 v. H. und für jeden sonstigen Angehörigen

um 5 v. H. der Berechnungsgrundlage.

Das Gesamtausmaß des erhöhten Übergangsgeldes

darf die Berechnungsgrundlage nicht übersteigen.

Das Übergangsgeld ist unter Bedachtnahme

auf § 26 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner

eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor zu

vervielfachen.

(3) Das Übergangsgeld nach Abs. 2 ist mindestens

im Ausmaß des jeweils in Betracht kommenden

Richtsatzes für die Ausgleichszulage festzusetzen.

(4) Auf das Übergangsgeld ist ein dem Versicherten

gebührendes Erwerbseinkommen im

Sinne des § 34 Abs. 2 anzurechnen.

(5) Während der Dauer einer Ausbildung gemäß

§ 98 a Abs. 2 Z. 1 kann der Versicherungsträger

dem Versicherten einen Beitrag zu den Kosten

des Unterhaltes für ihn und seine Angehörigen

(§ 97) leisten, soweit billigerweise anzunehmen

ist, daß der Versicherte die Kosten der bisherigen

Lebensführung aus einem anderen Einkommen

nicht decken kann.

(6) Der Versicherungsträger kann für die

Dauer der Gewährung der im § 96 Abs. 2 bezeichneten

medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation

an Angehörige (§ 97) dem Versicherten

einen Beitrag zu den Kosten des Unterhaltes

für ihn und seine Angehörigen gewähren, wenn

der Versicherte im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme

der Rehabilitation durch den

Angehörigen in dieser Zeit eine erhebliche

finanzielle Mehrbelastung zu tragen hat.

Anspruch auf Pension während

der Rehabilitation

§ 98 e. Für die Dauer der Gewährung von

Maßnahmen der Rehabilitation besteht kein Anspruch

auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall

der dauernden Erwerbsunfähigkeit. Der Anspruch

auf eine solche vor der Gewährung von

Maßnahmen der Rehabilitation angefallene Leistung

wird hiedurch nicht berührt.

Übertragung der Durchführung

von Maßnahmen der Rehabilitation

98 f. (1) Der Versicherungsträger kann die

Durchführung von medizinischen Maßnahmen

der Rehabilitation bei einem Versicherten, der

nicht bei ihm in der Krankenversicherung versichert

ist, dem Träger der Krankenversicherung

übertragen, bei dem der Versicherte in der Kran-

kenversicherung versichert ist. Er hat dem Krankenversicherungsträger

die ausgewiesenen tatsächlichen

Kosten zu ersetzen.

(2) Der Versicherungsträger kann die Durchführung

von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation

einer geeigneten Einrichtung der gesetzlichen

beruflichen Vertretung der nach diesem

Bundesgesetz Versicherten bzw. einer Dienststelle

der Arbeitsmarktverwaltung übertragen. Er hat

diesen die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten zu

ersetzen. Er kann mit ihnen zur Abgeltung der

Ersatzansprüche unter Bedachtnahme auf die

Zahl der in Betracht kommenden Fälle und auf

die Höhe der durchschnittlichen Kosten der in

diesen Fällen gewährten beruflichen Maßnahmen

der Rehabilitation die Zahlung jährlicher Pauschbeträge

vereinbaren.

(3) Die beteiligten Versicherungsträger bzw.

die Sozialversicherungsanstalt der Bauern und

die im Abs. 2 genannten Einrichtungen (Dienststellen)

können zur Abgeltung der Ersatzansprüche

unter Bedachtnahme auf die Zahl der in

Betracht kommenden Fälle und auf die Höhe der

durchschnittlichen Kosten der in diesen Fällen

gewährten medizinischen bzw. beruflichen Maßnahmen

der Rehabilitation die Zahlung jährlicher

Pauschbeträge vereinbaren.

Versagung

§ 98 g. Entzieht sich der Behinderte den medizinischen

Maßnahmen der Rehabilitation oder

vereitelt oder gefährdet er durch sein Verhalten

ihren Zweck, so können, wenn diese Maßnahmen

ihm zumutbar sind, eine ihm gebührende Pension

und allfällige Zuschläge, Zuschüsse und Zulagen

ganz oder bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger

Umstände, insbesondere in Berücksichtigung

seiner Familien-, Einkommens- und

Vermögensverhältnisse, teilweise versagt werden,

wenn er auf diese Folge nachweislich hingewiesen

worden ist.

Vereinbarungen zur Durchführung

der Rehabilitation

§ 98 h. Der Versicherungsträger hat die von

ihm jeweils zu treffenden Maßnahmen der Rehabilitation

mit den in Frage kommenden Versicherungsträgern,

Dienststellen und Einrichtungen zu

koordinieren und aufeinander abzustimmen.

§ 307 c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

gilt entsprechend.

Gesundheitsvorsorge des Versicherungsträgers

§ 98 i. (1) Der Versicherungsträger kann

unter Berücksichtigung des Fortschrittes der

medizinischen Wissenschaft, unter Bedachtnahme

auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit und auf

die Auslastung der zur Verfügung stehenden

Einrichtungen Versicherten und Pensionisten geeignete

Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge gewähren.

(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kommen

insbesondere in Frage

1. Fürsorge für Genesende (z. B. durch Unterbringung

in einem Genesungsheim);

2. Unterbringung in einem Erholungsheim;

3. Aufenthalt in Kurorten, Kuranstalten bzw.

Zuschüsse zu einem solchen;

4. Unterbringung in Krankenanstalten, die

vorwiegend der Rehabilitation dienen;

5. Übernahme der Reisekosten für die unter

Z. 1 bis 4 bezeichneten Zwecke.

(3) Der Versicherungsträger kann unter Bedachtnahme

auf Abs. 1 Versicherten und Pensionisten,

die für medizinische Maßnahmen der

Rehabilitation nicht in Betracht kommen, Körperersatzstücke,

orthopädische Behelfe und

andere Hilfsmittel einschließlich der notwendigen

Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung

sowie die Ausbildung im Gebrauch

der Hilfsmittel in sinngemäßer Anwendung des

§ 202 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

gewähren und die Reisekosten für diese

Zwecke übernehmen.

(4) Der Versicherungsträger kann Maßnahmen

der Gesundheitsvorsorge auch Angehörigen

(§ 97) eines Versicherten gewähren, sofern die

Gefahr einer tuberkulösen Erkrankung besteht.

Geldleistungen während der Gewährung

von Maßnahmen der

Gesundheit s Vorsorge durch den

Versicherungsträger

§ 98 j. (1) Für die Dauer der Unterbringung

eines Versicherten in einer der im § 98 i Abs. 2

genannten Einrichtungen hat der Versicherungsträger

dem Versicherten Familiengeld für seine

Angehörigen (§ 97), wenn sie ihren gewöhnlichen

Aufenthalt im Inland haben, bzw. Taggeld zu

gewähren. Das Familiengeld kann unmittelbar

den Angehörigen ausbezahlt werden.

(2) Leistungen nach Abs. 1 sind nur zu gewähren,

wenn unmittelbar vor der Unterbringung

des Versicherten in einer der im § 98 i

Abs. 2 genannten Einrichtungen seine persönliche

Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes

notwendig war.

(3) Das Familiengeld beträgt 27 S täglich, das

Taggeld beträgt 12 S täglich.

(4) Kommen mehrere Angehörige (§ 97) in

Betracht, ist der Anspruch auf Familiengeld gegeben,

wenn die Voraussetzungen dafür auch

nur bei einem Angehörigen erfüllt sind.

(5) Anspruch auf Familiengeld besteht nicht

für einen Angehörigen, der aus selbständiger oder

unselbständiger Erwerbstätigkeit, aus einem Lehr- oder

Ausbildungsverhältnis oder auf Grund von

Pensions(Renten)ansprüchen aus der Unfallversicherung

oder aus einer Pensionsversicherung

mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses ein Einkommen

von mehr als 1679 S monatlich bezieht.

An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner

eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf

§ 26 mit der jeweiligen Richtzahl (§ 24) vervielfachte

Betrag.

Pension und Maßnahmen der

Gesundheitsvorsorge

§ 99. Der Anspruch auf Pension wird unbeschadet

eines allfälligen Ruhens nach den §§ 34

und 35 durch die Unterbringung des Erkrankten

in einer der im § 98 i Abs. 2 genannten Einrichtungen

nicht berührt. Familien- und Taggeld

nach § 98 j werden Pensionisten aus eigener Versicherung

(ausgenommen Pensionsberechtigte, die

in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind)

nicht gewährt."

39. a) Im § 137 Abs. 1 haben die Worte „sowie

dem Pensionsversicherungsträger nach diesem

Bundesgesetz" zu entfallen.

b) § 137 Abs. 2 wird aufgehoben.

c) Im § 137 Abs. 3 ist der Ausdruck „von der

Österreichischen Bauernkrankenkasse und vom

Pensionsversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz"

durch den Ausdruck „vom Versicherungsträger"

zu ersetzen.

40. Im Fünften Teil ist nach der Überschrift

des Abschnittes I „Übergangsbestimmungen" folgende

Unterabschnittsüberschrift einzufügen

„1. Unterabschnitt

Übergangsbestimmungen zum Ersten Teil

(Allgemeine Bestimmungen)"

41. § 142 wird aufgehoben.

42. § 143 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Beitragsgrundlage in der Weiterversicherung

nach Abs. 1 ist der sich aus der Anlage 1

zu diesem Bundesgesetz ergebende, für das Kalenderjahr

1976 festgesetzte Betrag, der der Versicherungsklasse

entspricht, in die der Versicherte

für Zwecke der Bemessung der Beiträge zur Weiterversicherung

zuletzt eingereiht war. An die

Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines

jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 26

mit der jeweiligen Richtzahl (§ 24) vervielfachte

Betrag."

43. a) Nach § 150 a ist folgende Unterabschnittsüberschrift

einzufügen

„2. Unterabschnitt

Übergangsbestimmungen zum Zweiten Teil

(Leistungen)"

b) § 151 hat zu lauten

„Anwendung des Leistungsrechtes

§ 151. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

über die Leistungen gelten nur für Leistungen,

wenn der Stichtag (§ 53 Abs. 2) nach dem

31. Dezember 1970 liegt. Auf Leistungen, bei

denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1971 liegt,

sind die Vorschriften des § 151 a anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

über die Leistungen gelten auch nicht für Leistungen

aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn

der Stichtag (§ 53 Abs. 2) zwar nach dem 31. Dezember

1970 liegt, aber im Zeitpunkt des Todes

ein Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall

der dauernden Erwerbsunfähigkeit

oder des Alters aus der Zeit vor dem 1. Jänner

1971 bestand oder ein solcher Anspruch auf

Grund eines vor dem 1. Jänner 1971 eingeleiteten

Verfahrens nachträglich für die Zeit bis zum

Tod anerkannt wurde."

44. Nach § 151 ist ein § 151 a mit nachstehendem

Wortlaut einzufügen

„Übergangspension

§ 151 a. (1) Sind auf Versicherungsfälle gemäß

§ 151 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

über die Leistungen nicht anzuwenden,

so stehen den nach diesen Vorschriften Anspruchsberechtigten

anstelle der bisherigen Leistungen

Übergangspensionen nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen zu.

(2) Ab 1. Jänner 1977 sind die aus den Versicherungsfällen

des Alters und der Erwerbsunfähigkeit

bisher gebührenden Leistungen unter

Anwendung der Bestimmungen des Zweiten

Teiles dieses Bundesgesetzes neu zu bemessen.

Hiebei ist für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage

der am 1. Jänner 1977 geltende Meßwert

jener Versicherungsklasse heranzuziehen,

in die der Versicherte nach dem letzten Einheitswert

des übergebenen Betriebes einzureihen

gewesen wäre. Der Bemessung der Leistungen

sind die nach den bisherigen Vorschriften festgestellten

Versicherungszeiten zugrunde zu

legen.

(3) Das Höchstausmaß der nach Abs. 2 neu

zu bemessenden Übergangspensionen beträgt

für Personen, die nach den für sie am 31. Dezember

1976 in Geltung gestandenen Bestimmungen

keinen Anspruch auf Verdoppelung der

Zuschußrenten hatten, bei Vorliegen von

35 und mehr Versicherungsjahren 1374,— S,

30 bis 34 Versicherungsjahren 1266,— S,

25 bis 29 Versicherungsjahren 1158,— S,

20 bis 24 Versicherungsjahren 1046,— S,

weniger als 20 Versicherungsjahren 938,— S.

Eine sich demnach ergebende Kürzung erstreckt

sich im gleichen Verhältnis auf Grundbetrag

und Steigerungsbetrag.

(4) Ab 1. Jänner 1978 sind die im Abs. 2 bezeichneten

Leistungen unter Anwendung der

Bestimmungen des Zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes

in der am 31. Dezember 1977 in

Geltung gestandenen Fassung neuerlich neu zu

bemessen. Hiebei sind für die Ermittlung der

Bemessungsgrundlage für jene Versicherungsklassen,

in die der Versicherte nach dem letzten

Einheitswert des übergebenen Betriebes einzureihen

gewesen wäre, folgende Meßwerte heranzuziehen

Diese Meßwerte sind ab 1. Jänner 1978 unter

Bedachtnahme auf § 26 mit dem Anpassungsfaktor

(§ 24) zu vervielfachen. Abs. 2 letzter Satz

ist entsprechend anzuwenden.

(5) Der sich aus der Neubemessung nach

Abs. 4 ergebende Mehrbetrag gebührt ab 1. Jänner

1978 zur Hälfte und ab 1. Jänner 1979 in

voller Höhe.

(6) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden

Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1980, sind die

Übergangspensionen mit dem Anpassungsfaktor

(§ 24) zu vervielfachen. § 25 Abs. 2 und 3 sind

entsprechend anzuwenden.

(7) Die aus dem Versicherungsfall des Todes

nach Abs. 1 gebührende Obergangspension beträgt

1. für Witwen (Witwer) 60 v. H. der Übergangspension,

auf die der Verstorbene Anspruch

hatte oder bei Erfüllung der Voraussetzungen

für die Verdopplung gehabt hätte;

2. für jedes einfach verwaiste Kind 40 v. H.,

für jedes doppelt verwaiste Kind 60 v. H. der

Witwenpension nach Z. 1.

(8) Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension

nach Abs. 7 Z. 1 haben Kinderzuschüsse

und der Hilflosenzuschuß außer Ansatz zu bleiben.

(9) Auf die Übergangspensionen sind im

übrigen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

anzuwenden."

45. Nach § 153 ist folgende Unterabschnittsüberschrift

einzufügen

„3. Unterabschnitt

Übergangsbestimmungen zum Drittes und Vierten

Teil

(Verfahren und Aufbau der Verwaltung)"

46. Im § 154 Abs. 2 und 3 ist der Ausdruck

„die Österreichische Bauernkrankenkasse" durch

den Ausdruck „der Versicherungsträger" zu ersetzen.

47. Nach § 160 ist nachstehende Anlage 1 anzufügen

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Personen, die am 31. Dezember 1976 nach

den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften

pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr pflichtversichert

wären, bleiben pflichtversichert, solange

die Erwerbstätigkeit, welche die Pflichtversicherung

nach den bisherigen Vorschriften begründet

hat, weiter ausgeübt wird. Im übrigen sind die

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf eine

solche Pflichtversicherung anzuwenden, jedoch

kann der Versicherte bis 30. Juni 1977 beim Versicherungsträger

den Antrag stellen, aus der

Pflichtversicherung ausgeschieden zu werden;

einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger

mit Wirkung von dem auf den Antrag folgenden

Monatsersten stattzugeben.

(2) Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1978

aus der Pflichtversicherung nach dem Bauern-

Pensionsversicherungsgesetz ausgeschieden sind,

gilt als Beitragsgrundlage im Sinne des § 17

Abs. 1 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 6 jener Betrag, der

sich als Beitragsgrundlage unter der Annahme

eines Ausscheidens aus der Pflichtversicherung

am 1. Februar 1978 ergeben hätte.

(3) Für das Geschäftsjahr 1976 ist bei der

Anwendung der Bestimmungen des § 19 Abs. 2

zweiter Satz des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 7 lit. b bei

den Erträgen überdies ein Betrag von 60 Millionen

Schilling außer Betracht zu lassen.

(4) Die Bestimmungen des § 62 des Bauern-

Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung des

Art. I Z. 20 sind entsprechend anzuwenden,

wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember 1976

und vor dem 1. Jänner 1978 liegt, und zwar

mit der Maßgabe, daß an Stelle der Bemessungsgrundlage

nach § 61 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I

Z. 19 die Bemessungsgrundlage nach den §§ 61

und 62 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

in der vor dem 1. Jänner 1978 in Geltung stehenden

Fassung heranzuziehen ist.

(5) Die Bestimmungen des § 67 des Bauern-

Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung des

Art. I Z. 24 gelten nur für Leistungen, bei denen

der Stichtag nach dem 31. Dezember 1978 liegt.

Sie gelten nicht für Leistungen aus dem Versicherungsfall

des Todes, wenn der Stichtag zwar

nach dem 31. Dezember 1978 liegt, aber im Zeitpunkt

des Todes ein Anspruch auf eine Pension

aus einem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit

(der geminderten Arbeitsfähigkeit)

oder aus einem Versicherungsfall des

Alters aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1979 besteht

oder ein solcher Anspruch auf Grund eines

vor dem 1. Jänner 1979 eingeleiteten Verfahrens

nachträglich für die Zeit bis zum Tode anerkannt

wird, es sei denn, daß vor dem Stichtag

der Leistung aus eigener Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

und (oder) nach dem Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz erworbene Versicherungszeiten

wegen der Nichterfüllung der allgemeinen

Anspruchsvoraussetzungen bzw. der

Wartezeit und (oder) der besonderen Anspruchsvoraussetzungen

in der im Zeitpunkt des Todes

gebührenden Leistung (Gesamtleistung) nicht berücksichtigt

wurden. Bei Anwendung der Bestimmungen

des § 67 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 24

verbleibt es bei der bisherigen Leistungszuständigkeit;

bei der Neufeststellung der Leistung sind

nur jene vor dem Stichtag liegenden Versicherungszeiten

zu berücksichtigen, die nach den am

Stichtag geltenden Rechtsvorschriften erworben

worden sind. Ergibt sich hiebei ein niedrigerer

Betrag an Pension als der im Zeitpunkt des

Todes gebührende, so ist dieser Betrag der Berechnung

der Leistungen aus dem Versicherungsfall

des Todes zugrunde zu legen.

(6) Die Bestimmungen des § 67 des Bauern-

Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung des

Art. I Z. 24 sind auf Antrag auch in den Fällen

anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem

1. Jänner 1979 liegt, wenn vor dem Stichtag

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

und (oder) nach dem Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz erworbene Versicherungszeiten

wegen der Nichterfüllung der allgemeinen

Anspruchsvoraussetzungen bzw. der

Wartezeit und (oder) der besonderen Anspruchsvoraussetzungen

in der am 31. Dezember 1978

gebührenden Leistung (Gesamtleistung) nicht berücksichtigt

wurden, wobei es bei der bisherigen

Leistungszuständigkeit verbleibt und bei der Neufeststellung

nur jene vor dem Stichtag liegenden

Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, die

nach den am Stichtag geltenden Rechtsvorschriften

erworben worden sind. Ergibt sich hiebei

ein niedrigerer Betrag an Pension als der am

31. Dezember 1978 gebührende, so ist dieser

weiter zu gewähren. Eine sich aus der Anwendung

der Bestimmungen des § 67 des Bauern-

Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung des

Art. I Z. 24 ergebende Erhöhung des Leistungsanspruches

gebührt ab 1. Jänner 1979, wenn der

Antrag bis zum 31. Dezember 1979 gestellt wird,

sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden

Monatsersten.

(7) Die Bestimmungen des § 67 Abs. 7 Z. 1 des

Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung

des Art. I Z. 24 sind gegenüber einem

Staate, mit dem ein Abkommen über Soziale

Sicherheit ohne Einschluß dieses Bundesgesetzes

und des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

besteht, nicht anzuwenden.

(8) Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen

des Abschnittes III des Zweiten

Teiles des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

ein aus der Summe von Pension und Ausgleichszulage

bestehender niedrigerer Auszahlungsbetrag,

als er nach den am 31. Dezember 1976

in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften gebührte,

so ist ab 1. Jänner 1977 die Ausgleichszulage

in der Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages

zwischen dem Auszahlungsbetrag des

Kalendermonates Dezember 1976 und der gebührenden

Pension zu gewähren, sofern die Minderung

des Auszahlungsbetrages ausschließlich

auf die Anwendung der Bestimmungen des Artikels

III und nicht auf eine Änderung der tatsächlichen

Verhältnisse zurückzuführen ist.

(9) Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen

des Abschnittes III des Zweiten

Teiles des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I ein aus der Summe

von Pension und Ausgleichszulage bestehender

niedrigerer Auszahlungsbetrag als er nach den am

31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen

Rechtsvorschriften gebührte, so ist bei sonst

unverändertem Sachverhalt für das Kalenderjahr

1978 die Ausgleichszulage in der Höhe des

jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen dem

Auszahlungsbetrag des Kalendermonates Dezember

1977 und der gebührenden Pension zu gewähren.

Die Ausgleichszulage vermindert sich

jedoch um eine sich aus der Anwendung des § 85

Abs. 5 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 36 ergebende Erhöhung

des Nettoeinkommens aus einem land-

(forst)wirtschaftlichen Betrieb.

(10) Erhöhungen der Ausgleichszulage, die sich

aus der Anwendung des § 85 Abs. 8 des

Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes gegenüber

dem um 7 v. H. erhöhten, aus der Anwendung

des § 151 Abs. 4 Z. 5 des Bauern-

Pensionsversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember

1976 in Geltung gestandenen Fassung

ergebenden Betrag entstehen, gebühren in der

Zeit vom 1. Jänner 1977 bis 31. Dezember

1977 zur Hälfte.

(11) Bei der Feststellung von Ausgleichszulagen

zu Übergangspensionen nach § 151 a Abs. 9

des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. I Z. 44 ist das Einkommen aus

der Aufgabe (Übergabe, Verpachtung, Überlassung)

eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes

unter Zugrundelegung des Einheitswertes dieses

Betriebes im Zeitpunkt der Übergabe oder Aufgabe

des Betriebes — für den Fall, daß die

Übergabe (Aufgabe) nicht zur Gänze erfolgte,

des Einheitswertes im Zeitpunkt der ersten teilweisen

Übergabe (Aufgabe) nach dem 1. Jänner

1971 — zu ermitteln.

(12) Die auf Grund der Bestimmungen des

Art. I Z. 36 und 36 a gebührende Ausgleichszulage

ist von Amts wegen festzustellen.

(13) Bei Personen, bei denen nach den am

31. Dezember 1976 in Geltung gestandenen Bestimmungen

wegen der Bewirtschaftung eines

land(forst)wirtschaftlichen Betriebes der Leistungsanspruch

im Ausmaß bis zu 30 v. H.

geruht hat, gilt § 151 a Abs. 9 des Bauern-

Pensionsversicherungsgesetzes mit der Maßgabe,

daß das Ruhen der Übergangspension abweichend

von den Bestimmungen des § 35 des Bauern-

Pensionsversicherungsgesetzes nur im Ausmaß von

30 v. H. eintritt, wenn bei sonst unverändertem

Sachverhalt ausschließlich infolge der Anwendung

der Bestimmungen des Artikels III ab 1. Jänner

1977 Pflichtversicherung in der Bauern-Pensionsversicherung

besteht.

(14) Abs. 8 gilt für Bezieher von Übergangswaisenpensionen

mit der Maßgabe, daß der

Unterschiedsbetrag auch zu gewähren ist, wenn

die Minderung des Auszahlungsbetrages bei sonst

unverändertem Sachverhalt nicht nur auf die

Anwendung des Artikels III zurückzuführen ist.

(15) Ergibt sich aus der Anwendung der

Bestimmungen des § 151 a Abs. 4 des Bauern-

Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung des

Art. I Z. 44 bei Personen, die nach den vor dem

1. Jänner 1977 in Geltung gestandenen Bestimmungen

Anspruch auf Verdopplung der Zuschußrente

hatten, ab 1. Jänner 1978 ein geringerer

Leistungsanspruch, als er bei Weitergeltung

der bisherigen Vorschriften gebührt hätte, so

ist dem Leistungsempfänger ein Unterschiedsbetrag

in der Höhe der Minderung so lange zu

gewähren, als er nach den bisherigen Vorschriften

Anspruch auf Verdopplung der Zuschußrente

gehabt hätte. Auf den Unterschiedsbetrag sind

im übrigen die für Übergangspensionen geltenden

Bestimmungen entsprechend anzuwenden.

(16) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 4 des

Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung

des Art. I Z. 3 sind auch auf die für das

letzte Quartal des Kalenderjahres 1976 fälligen

Beiträge anzuwenden.

Artikel III

Anwendung des Abgabenänderungsgesetzes

1976

Soweit nach den Bestimmungen des Bauern-

Pensionsversicherungsgesetzes Einheitswerte land-

(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen

sind, sind hiebei für Zeiträume ab 1. Jänner

1977 jeweils auch Erhöhungen dieser Einheitswerte

nach dem Abgabenänderungsgesetz 1976,

BGBl. Nr. 143, zu berücksichtigen.

Artikel IV

Wirksamkeitsbeginn

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner

1977 in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1976 Art. I

Z. 7 lit. b und c;

b) mit dem 1. Jänner 1978 Art. I Z. 1 lit. b,

4 bis 6, 7 lit. a, 17, 19 bis 22, 31, 36 lit. c

bis f und 42;

c) mit dem 1. Jänner 1979 Art. I Z. 24, 26

lit. a, 32 und 34 und Art. II Abs. 6 bis 8.

Artikel V

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich der Bestimmungen des § 19 Abs. 2

und 3 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 7 lit. b und c der

Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen,

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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