709. Bundesgesetz: 5. Novelle zum Bauern-Pensionsversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 28/1970, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 389/1970, BGBl. Nr. 33/1973, BGBl.
Nr. 25/1974 und BGBl. Nr. 777/1974 wird geändert
wie folgt
1. a) Im § 2 Abs. 2 erster und zweiter Satz ist
der Betrag von 30000 S jeweils durch den Betrag
von 33000 S zu ersetzen.
b) § 2 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten
„§ 12 Abs. 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden."
c) Dem § 2 ist ein Abs. 5 mit folgendem Wortlaut
anzufügen
„(5) Soweit es sich nicht um einen Pflichtversicherten
im Sinne der Abs. 1 bis 4 handelt,
stehen diesen Pflichtversicherten Personen gleich,
denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der
Rehabilitation nach § 98 a berufliche Ausbildung
gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf
Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt."
2. a) Im § 3 Abs. 1 ist der Strichpunkt am
Schluß der Z. 5 durch einen Beistrich zu ersetzen
und nachstehendes anzufügen
„sofern sie nicht aus dem Ertrag dieser Tätigkeit
überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten;"
b) § 3 Abs. 1 Z. 7 hat zu lauten
„7. die Ehegattin einer als Sohn oder Schwiegersohn
gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 pflichtversicherten
Person auf Grund ihrer Beschäftigung im
elterlichen oder schwiegerelterlichen Betrieb;"
3. § 12 Abs. 4 hat zu lauten
4. § 12 hat zu lauten
„Beitragsgrundlage
§ 12. (1) Grundlage für die Bemessung der
Beiträge in der Pensionsversicherung ist für die
gemäß § 2 Abs. 1 2. 1 Pflichtversicherten, soweit
im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der
Versicherungswert des land(forst)wirtschaftlichen
Betriebes (monatliche Beitragsgrundlage).
(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz
des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen
Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt festgestellten
Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen
Betriebes auszugehen; der Feststellung des Versicherungswertes
ist jedoch mindestens ein Einheitswert
von 35000 S zugrunde zu legen. Der
Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner
eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und
auf volle Schillinge zu runden. Der Hundertsatz
beträgt 61/3 bei Einheitswerten bis einschließlich
150000 S. Er vermindert sich für je weitere volle
1000 S Einheitswert um je 0,00573. Mit Wirksamkeit
ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals
ab 1. Jänner 1979, sind die Beträge 6V3 und
0,00573 unter Bedachtnahme auf § 26 mit der
jeweiligen Richtzahl (§ 24) mit der Maßgabe zu
vervielfachen, daß die sich ergebenden Beträge
auf fünf Dezimalstellen zu runden sind. Der
Hundertsatz darf 4 nicht unterschreiten.
(3) Bei Bildung des Versicherungswertes nach
Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen folgende
Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen
a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land-
(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die
Summe der Einheitswerte aller Betriebe;
b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer
eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr
geführten land(forst)wirtschaftlichen
Betriebes ist, der im Verhältnis seines
Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;
c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen
Fläche ein um den anteilsmäßigen
Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter
Einheitswert;
d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen
Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen
Ertragswertes der gepachteten
Fläche erhöhter Einheitswert;
e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb
zur Gänze gepachtet ist, ein um ein
Drittel verminderter Einheitswert; ist ein
solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig
gepachtet, so ist lit. b sinngemäß
anzuwenden.
Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten
land(forst)wirtschaitliche Flächen (Miteigentumsanteile)
bzw. den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb
gepachtet hat, ist dem Pächter, abweichend
von lit. d und e, der volle Ertragswert der gepachteten
Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen.
(4) Kann ein Versicherungswert im Sinne des
Abs. 2 nicht ermittelt werden, weil von den
Finanzbehörden für den land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb ein Einheitswert des land(forst)-
wirtschaftlichen Vermögens gemäß §§ 29 bis 50
des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird,
so ist ein Zwölftel der Einkünfte aus jeder die
Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden
Erwerbstätigkeit in dem dem Kalenderjahr,
in das der Beitragsmonat fällt, drittvorangegangenen
Kalenderjahr heranzuziehen;
hiebei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer
herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten
zuzüglich der auf eine vorzeitige Abschreibung,
auf die Investitionsrücklage, auf einen
Investitionsfreibetrag und auf einen nichtentnommenen
Gewinn entfallenden Beträge zugrunde
zu legen. Beitragsgrundlage ist der sich
hienach ergebende Betrag, vervielfacht mit dem
Produkt aus der Richtzahl (§ 24) des Kalenderjahres,
in das der Beitragsmonat (Abs. 10) fällt,
und aus den Richtzahlen der beiden vorangegangenen
Kalenderjahre. Die Beitragsgrundlage
darf jedoch den kleinsten sich nach Abs. 2 ergebenden
Versicherungswert nicht unterschreiten.
(5) Änderungen des Einheitswertes nach Abs. 3
lit. b, c und d sowie durch sonstige Flächenänderungen
werden mit dem ersten Tag des
Kalendermonates wirksam, der der Änderung
folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes
werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres
wirksam, das der Zustellung des Bescheides
der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Im
übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
(6) Die Beitragsgrundlage für die gemäß § 2
Abs. 1 Z. 2 Pflichtversicherten beträgt ein Drittel
des Versicherungswertes des von den Eltern bzw.
Groß-, Wahl-, Stief- oder Schwiegereltern des
Pflichtversicherten geführten land(forst)wirtschaftlichen
Betriebes, in dem diese Pflichtversicherten
hauptberuflich beschäftigt sind.
(7) Beitragsgrundlage für die gemäß § 2
Abs. 4 als Pflichtversicherte geltenden Personen
ist die letzte Beitragsgrundlage vor dem Tod
des nach § 2 Abs. 1 Z. 1 Pflichtversicherten.
(8) Beitragsgrundlage für die gemäß § 2
Abs. 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache
des Betrages nach § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes.
(9) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage
nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage
ist
a) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 Pflichtversicherten
der gemäß § 32 b des Gewerb-
lichen. Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
jeweils gesetzte Betrag;
b) für die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 Pflichtversicherten
ein Drittel des in lit. a genannten
Betrages, gerundet auf volle Schillinge.
(10) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat,
für den Beiträge zu entrichten sind."
5. Nach § 12 ist ein § 12 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Beiträge zur Pflichtversicherung
§ 12 a. (1) Die in der Pensionsversicherung
Pflichtversicherten haben, sofern sich nicht aus
Abs. 2 etwas anderes ergibt, für die Dauer der
Versicherung als Beitrag
ab 1. Jänner 1978 9,00 v.H.,
ab 1. Jänner 1979 9,25 v.H.
der Beitragsgrundlage zu leisten.
(2) Für die gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 Pflichtversicherten,
die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, ist die Hälfte des sich nach Abs. 1
ergebenden Beitrages zu leisten.
(3) Der Beitrag nach Abs. 1 und 2 ist auf
volle Schillinge zu runden."
6. § 17 hat zu lauten
„Beiträge zur Weiterversicherung
§ 17. (1) Beitragsgrundlage in der Weiterversicherung
ist die letzte Beitragsgrundlage vor
dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung. Die
Beitragsgrundlage ist mit dem sich nach § 26
Abs. 2 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
ergebenden Faktor zu vervielfachen.
(2) Die Weiterversicherung ist auf Antrag des
Versicherten, soweit dies nach den wirtschaftlichen
Verhältnissen des Antragstellers gerechtfertigt erscheint,
auf einer niedrigeren als der nach Abs. 1
in Betracht kommenden. Beitragsgrundlage, jedoch
nicht unter dem Dreißigfachen des nach
§ 76 a Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
geltenden Mindestbetrages zuzulassen.
Eine solche Änderung der Beitragsgrundlage gilt
jeweils bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres.
Wurde die Weiterversicherung auf einer
niedrigeren als der nach Abs. 1 in Betracht kommenden
Beitragsgrundlage zugelassen, so hat der
Versicherungsträger bei einer Änderung in den
wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten
auf dessen Antrag eine Erhöhung der Beitragsgrundlage
bis auf das nach Abs. 1 in Betracht
kommende Ausmaß vorzunehmen. Eine solche
Erhöhung hat der Versicherungsträger auch von
Amts wögen vorzunehmen, wenn ihm eine entsprechende
Änderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen
des Versicherten bekannt wird. Solche
Festsetzungen wirken in allen diesen Fällen nur
für die Zukunft.
(3) Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse
nach Abs. 2 sind auch Unterhaltsverpflichtungen
von Ehegatten, auch geschiedenen Ehegatten,
gegenüber dem Versicherten zu berücksichtigen.
Als monatliche Unterhaltsverpflichtungen
gelten, gleichviel ob und in welcher Höhe
die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird,
während des Bestandes der Ehe 30 v. H., nach
Scheidung der Ehe 15 v. H. des monatlichen
Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen.
Wenn und solange das Nettoeinkommen des
Unterhaltspflichtigen nicht nachgewiesen wird, ist
a) während des Bestandes der Ehe anzunehmen,
daß eine Herabsetzung in den wirtschaftlichen
Verhältnissen des Versicherten
nicht gerechtfertigt erscheint,
b) nach Scheidung der Ehe anzunehmen, daß
die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung
30 v. H. der Höchstbeitragsgrundlage
nach § 32 b des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
beträgt. Ist die Unterhaltsforderung trotz
durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich
gerichtlicher Exekutionsführung
uneinbringlich oder erscheint die Verfolgung
des Unterhaltsanspruches offenbar
aussichtslos, unterbleibt eine Zurechnung
zum Nettoeinkommen.
(4) Die Beitragsgrundlage ist ab 1. Jänner eines
jeden Jahres mit dem sich nach § 26 Abs. 5 des
Gewerblichen Selbständigen-Pensionsvensicherungsgesetzes
ergebenden Faktor zu vervielfachen.
Der vervielfachte Betrag ist auf volle Schillinge
zu runden.
(5) Der Weiterversicherte hat einen Beitrag zu
entrichten, der mit dem Doppelten des Beitragshundertsatzes
zu bemessen ist, wie er für ihn
gemäß § 12 a in der vorangegangenen Pflichtversicherung
in Betracht gekommen ist.
(6) Auf die Beiträge zur Weiterversicherung
sind die Bestimmungen des § 19 Abs. 2, des § 20
Abs. 3 und des § 27 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes
entsprechend anzuwenden."
6 a. Im § 18 Abs. 1 ist der Ausdruck „der
Höchstbeitragsgrundlage" durch den Ausdruck
„der doppelten Höchstbeitragsgrundlage" zu ersetzen.
7. a) Im § 19 Abs. 1 ist der Ausdruck „§ 12"
durch den Ausdruck „§ 12 a" zu ersetzen.
b) § 19 Abs. 2 und 3 haben zu lauten
„(2) Über den Betrag nach Abs. 1 hinaus leistet
der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag
in der Höhe des Betrages, um den 101,5 v. H.
der Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei
sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen,
bei den Erträgen der Bundesbeitrag und
die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht
zu lassen.
(3) Der dem Versicherungsträger nach Abs. 1
und 2 gebührende Beitrag des Bundes äst in den
Monaten April und September mit einem Betrag
in der Höhe des voraussichtlichen Aufwandes
der in den folgenden Monaten zur Auszahlung
gelangenden Pensionssonderzahlungen zu bevorschussen.
Der restliche Beitrag des Bundes ist
monatlich im erforderlichen Ausmaß, nach Tunlichkeit
mit je einem Zwölftel zu bevorschussen."
c) § 19 Abs. 4 hat zu entfallen.
7 a. § 33 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten
„1. eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den
Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches
in einer der dort genannten Anstalten
angehalten wird;"
8. a) § 40 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Von den dem Anspruchsberechtigten zustehenden
Geldleistungen können, unbeschadet
der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4, nur die Pensionen
einschließlich der Ausgleichszulagen sowie
das Übergangsgeld (§ 98 d) mit der Maßgabe gepfändet
werden, daß die Bestimmungen der §§ 5
bis 9 des Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/
1955, entsprechend anzuwenden sind."
b) § 40 Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten
„Die Pensionssonderzahlung, die zu im Monat
Oktober bezogenen Pensionen gebührt, ist bis zu
ihrem halben Ausmaß, höchstens aber bis zu
dem im § 5 Abs. 1 Z. 1 des Lohnpfändungsgesetzes,
BGBl. Nr. 51/1955, in der jeweils geltenden
Fassung festgesetzten Betrag unpfändbar."
9. § 42 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„Der Anspruch auf eine laufende Leistung aus
eigener Pensionsversicherung erlischt ferner mit
dem Anfall eines Anspruches auf eine andere laufende
Leistung aus eigener Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
oder dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz."
11. Im § 45 Abs. 2 ist die Zitierung „Abs. 1
Z. 1 und 2" durch die Zitierung „Abs. 1 Z. 1,
2 und 4" zu ersetzen.
12. a) § 46 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten;
„Die Pensionen und das Übergangsgeld werden
monatlich im vorhinein ausgezahlt."
b) § 46 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Alle Pensionszahlungen können auf volle
10 Groschen, alle übrigen Zahlungen auf volle
Schillinge gerundet werden."
13. § 48 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Hilflosenzuschuß gebührt im halben
Ausmaß der Pension, jedoch mindestens 1231 S
und höchstens 2061 S; an die Stelle des Betrages
von 1231 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres
der unter Bedachtnahme auf § 26 mit dem jeweiligen
Anpassungsfaktor (§ 24) vervielfachte
Betrag. Der auf diese Weise für das Jahr 1978
ermittelte Betrag erhöht sich zum 1. Jänner 1978
um den Betrag von 200 S; der Vervielfachung
ab 1. Jänner 1979 ist dieser erhöhte Betrag zugrunde
zu legen. An die Stelle des Betrages von
2061 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der
unter Bedachtnahme auf § 26 mit dem um 0,5
erhöhten halben Anpassungsfaktor (§ 24) vervielfachte
Betrag."
14. a) § 52 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten
„1. aus den Versicherungsfällen des Alters
a) die Alterspension (§ 68),
b) die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer
(§ 68 a);"
b) § 52 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Versicherungsträger trifft überdies
Maßnahmen der Rehabilitation (§ 96); er kann
Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge treffen."
15. § 53 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten
„1. bei Leistungen aus den Versicherungsfällen
des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;"
16. a) Im § 56 Abs. 1 Z. 1 ist folgendes anzufügen
„ein Rest von weniger als 12 Kalendermonaten
der Ausübung einer derartigen Erwerbstätigkeit
oder Beschäftigung wird in der Weise berücksichtigt,
daß für jeden restlichen Monat ein Zwölftel
der für ein volles Kalenderjahr anzurechnenden
Monate an Ersatzzeit als erworben gilt;"
b) Im § 56 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß der
Z. 3 durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als
Z. 4 ist anzufügen
„4. Zeiten, während derer der Versicherte
Übergangsgeld gemäß § 98 d dieses Bundesgesetzes
oder gemäß § 199 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
bezogen hat."
c) § 56 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Zeiten der im Abs. 1 und Abs. 7 bezeichneten
Art gelten nur dann als Ersatzzeiten, wenn
sie sich nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines
Leistungsanspruches nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz ausgewirkt
haben."
d) Im § 56 Abs. 7 erster Satz letzter Halbsatz
ist der Ausdruck „Schuljahr" durch den Ausdruck
„Schul(Studien)jahr" zu ersetzen.
17. § 57 vorletzter und letzter Satz haben zu
lauten
„Die auf diese Beitragszeiten entfallenden Beiträge
hat der Bund an den Versicherungsträger nach
den jeweils in Geltung gestandenen Vorschriften
nachzuentrichten; hiebei ist die Beitragsgrundlage
unter Zugrundelegung des letzten vor der
Anhaltung in Betracht kommenden Versicherungswertes
im Sinne des § 12 zu ermitteln.
Kann ein Versicherungswert nicht ermittelt werden,
weil von den Finanzbehörden für den land-
(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert
des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß
§§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt
wird, ist die Beitragsgrundlage in entsprechender
Anwendung des § 12 Abs. 4 zu ermitteln."
18. a) Im § 60 Abs. 3 Z. 2 ist der Ausdruck
„aus dem Versicherungsfall des Alters" durch den
Ausdruck „aus einem Versicherungsfall des
Alters" zu ersetzen.
b) § 60 Abs. 5 Einleitung hat zu lauten
„Fallen in den Zeitraum der letzten 120 bzw.
240 Kalendermonate vor dem Stichtag (Abs. 4)
nicht schon als Versicherungszeiten geltende
Zeiten der nachstehend bezeichneten Art, so verlängert
sich der Zeitraum um diese Zeiten (neutrale
Zeiten):"
c) § 60 Abs. 5 Z. 4 hat zu lauten
„4. Zeiten, während derer der Versicherte
einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf
a) eine Leistung aus einem Versicherungsfall
des Alters nach diesem oder einem anderen
Bundesgesetz oder aus dem Versicherungsfall
der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach
diesem oder einem anderen Bundesgesetz
bzw. aus dem Versicherungsfall der geminderten
Arbeitsfähigkeit nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
b) eine Versehrtenrente aus der gesetzlichen
Unfallversicherung auf Grund einer Erwerbsfähigkeitseinbuße
von mindestens
50 v. H.,
c) eine Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, dem Heeresversorgungsgesetz
oder dem Opferfürsorgegesetz
auf Grund einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v. H.
hatte, es sei denn, daß der Anspruch nach lit. a
oder b wegen Verbüßung einer Freiheitsstrafe
oder einer Anhaltung im Sinne des § 33 Abs. 1
Z. 1 dieses Bundesgesetzes bzw. im Sinne des
§ 89 Abs. 1 Z. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
bzw. des § 37 Abs. 1 Z. 1 des
Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
ruhte;"
d) Im § 60 Abs. 5 Z. 5 ist der Ausdruck „aus
dem Versicherungsfall des Alters" durch den
Ausdruck „aus einem Versicherungsfall des
Alters" zu ersetzen.
18 a. Dem § 61 ist ein Abs. 5 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(5) Bei der Anwendung der Abs. 2 und 3
bleiben Beitragsmonate der Pflichtversicherung,
deren Meßwerte (§ 62) durch berufliche Maßnahmen
der Rehabilitation (§ 98 a dieses Bundesgesetzes
sowie §§ 198 bzw. 303 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes und 100 b des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes)
beeinflußt werden, außer Betracht,
wenn es für den Versicherten günstiger ist. Das
gleiche gilt für Beitragsmonate, die Zeiten einer
Beschäftigung enthalten, zu deren Ausübung ihn
diese Maßnahmen befähigt haben."
19. § 61 hat zu lauten
„Bemessungsgrundlage
§ 61. (1) Bemessungsgrundlage für die Leistungen
aus der Pensionsversicherung ist der Betrag,
der sich aus der Teilung der Summe der in die
Bemessungszeit (Abs. 3) fallenden Beitragsgrundlagen
nach Maßgabe des § 65 a durch die um
ein Sechstel erhöhte Zahl der die Bemessungszeit
bildenden Versicherungsmonate ergibt. Die Bemessungsgrundlage
ist auf volle Schillinge aufzurunden.
(2) Für die Ermittlung der Bemessungszeit
kommen die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre
vor dem Bemessungszeitpunkt gelegenen
Versicherungsmonate im Sinne des § 59 in Betracht.
Fallen in diesen Zeitraum Zeiten nach § 60
Abs. 5, so verlängert er sich um diese Zeiten.
Bemessungszeitpunkt ist der Stichtag (§ 53
Abs. 2).
(3) Die Bemessungszeit umfaßt die nach Abs. 2
in Betracht kommenden Beitragsmonate der
Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1, wenn
aber solche nicht oder wenn weniger als 72 solche
Monate vorliegen, außerdem bis zu einer Bemessungszeit
von 72 Monaten die letzten nachstehenden
sonstigen nach Abs. 4 in Betracht kommenden
Versicherungsmonate in folgender
Reihenfolge
a) Zeiten einer freiwilligen Versicherung im
Anschluß an eine Pflichtversicherung nach
§ 2 Abs. 1 Z. 1,
b) Zeiten einer Pflichtversicherung nach § 2
Abs. 1 Z. 2,
c) Zeiten einer freiwilligen Versicherung im
Anschluß an eine Pflichtversicherung nach
§ 2 Abs. 1 Z. 2,
d) Ersatzzeiten nach § 56 Abs. 1 Z. 1.
(4) Kommen bei der Anwendung des Abs. 3
Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 Z. 2 in Betracht,
so sind den Zeiten der Pflichtversicherung nach
§ 2 Abs. 1 Z. 1 die Zeiten nach § 2 Abs. 1 Z. 1
des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes
und den Zeiten der Pflichtversicherung
nach § 2 Abs. 1 Z. 2 die Zeiten nach § 2
Abs. 1 Z. 2 des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes
gleichzustellen. Kommen
bei der Anwendung des Abs. 3 Beitragszeiten
nach § 55 Abs. 1 Z. 4 in Betracht, so sind den
in Abs. 3 lit. a genannten Zeiten die Zeiten der
freiwilligen Versicherung im Anschluß an eine
Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 des
Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes
und den im Abs. 3 lit. c genannten
Zeiten die Zeiten der freiwilligen Versicherung
im Anschluß an eine Pflichtversicherung nach § 2
Abs. 1 Z. 2 des Landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherungsgesetzes
gleichzustellen.
(5) Bei der Anwendung der Abs. 2 und 3
bleiben Beitragsmonate der Pflichtversicherung,
deren Beitragsgrundlagen durch berufliche Maßnahmen
der Rehabilitation (§ 98 a dieses Bundesgesetzes
sowie §§ 198 bzw. 303 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes und 100 b des
Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes)
beeinflußt werden, außer Betracht,
wenn es für den Versicherten günstiger ist.
Das gleiche gilt für Beitragsmonate, die Zeiten
einer Beschäftigung enthalten, zu deren Ausübung
ihn diese Maßnahmen befähigt haben.
20. § 62 hat zu lauten
„Bemessungsgrundlage nach Vollendung
des 55. Lebensjahres
§ 62. (1) Wenn der Versicherungsfall nach Vollendung
des 55. Lebensjahres eintritt und es für
den Leistungswerber günstiger ist, tritt an Stelle
der Bemessungsgrundlage nach § 61 nach Maßgabe
des Abs. 3 die Bemessungsgrundlage nach
Vollendung des 55. Lebensjahres.
(2) Die Bemessungsgrundlage nach Vollendung
des 55. Lebensjahres ist unter entsprechender Anwendung
des § 61 Abs. 1 wie folgt zu ermitteln
1. Als Bemessungszeitpunkt gilt der nach der
Vollendung des 55. Lebensjahres des Versicherten
liegende 1. Jänner, an dem erstmalig 120 Beitragsmonate
der Pflichtversicherung vorliegen.
2. Als Bemessungszeit gelten die 120 Beitragsmonate
nach Z. 1.
(3) Die nach Abs. 2 ermittelte Bemessungsgrundlage
ist nur auf den Grundbetrag und den
auf die Versicherungsmonate bis zum Bemessungszeitpunkt
(Abs. 2) entfallenden Steigerungsbetrag
anzuwenden."
21. Im § 64 ist die Zitierung „§ 61" durch die
Zitierung „§ 61 bzw. § 62 bzw. § 63" zu ersetzen.
22. Nach § 65 ist ein § 65 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Ermittlung der Bemessungsgrundlagen
aus den Beitragsgrundlagen
§ 65 a. (1) Die Bemessungsgrundlage nach den
§§ 61 und 62 ist aus den Beitragsgrundlagen der
Versicherungsmonate, welche die Bemessungszeit
bilden (§ 61 Abs. 3 und 4 und § 62 Abs. 2 Z. 2),
zu ermitteln. Fallen in die Bemessungszeit Beitragsmonate
einer Pflichtversicherung nach § 2
Abs. 1 Z. 1 und solche nach § 2 Abs. 1 Z. 2,
so sind die Beitragsgrundlagen aus diesen Versicherungsmonaten,
sofern sie sich zeitlich decken,
bis zum Betrag der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage
zusammenzuzählen.
(2) Eine Höherversicherung hat bei der Ermittlung
der Bemessungsgrundlage außer Betracht zu
bleiben.
(3) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage
ist als Beitragsgrundlage heranzuziehen
1. für Beitragszeiten
a) nach dem 31. Dezember 1977 die Beitragsgrundlage
nach § 12;
b) der Pflichtversicherung in den Kalenderjahren
1970 bis einschließlich 1977, die sich
aus der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz
ergebende Beitragsgrundlage; hiebei gilt in
den Kalenderjahren 1971 bis einschließlich
1977 ein Versicherungsmonat in der Versicherungsklasse
erworben, in die der Versicherte
für Zwecke der Bemessung der Beiträge
eingereiht war, im Kalenderjahr 1970
in der Versicherungsklasse, in die er für
Zwecke der Bemessung der Beiträge im
letzten Quartal dieses Jahres eingereiht war;
c) der Pflichtversicherung vor dem 1. Jänner
1970 die sich aus der Anlage 1 zu diesem
Bundesgesetz für das Kalenderjahr 1970
ergebende Beitragsgrundlage; hiebei gilt ein
Versicherungsmonat in der Versicherungsklasse
erworben, in die der Versicherte für
Zwecke der Bemessung der Beiträge einzureihen
gewesen wäre;
d) der Weiter- oder Selbstversicherung in den
Kalenderjahren 1970 bis einschließlich 1977
die sich aus der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz
ergebende Beitragsgrundlage; lit. b
ist hiebei entsprechend anzuwenden;
e) der Weiter- oder Selbstversicherung vor
dem 1. Jänner 1970 die sich aus der Anlage
1 zu diesem Bundesgesetz für das
Kalenderjahr 1970 in der Versicherungsklasse
I ergebende Beitragsgrundlage;
2. für Ersatzzeiten die sich aus der Anlage 1
zu diesem Bundesgesetz für das Kalenderjahr 1970
in der Versicherungsklasse I ergebende Beitragsgrundlage.
(4) Beitragsgrundlagen nach Abs. 3 Z. 1 lit. a
und b sowie Beitragsgrundlagen nach Abs. 3 Z. 1
lit. d, die auf Versicherungsmonate nach dem
31. Dezember 1969 zurückgehen, sind mit dem
ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden, im Jahr
des Stichtages geltenden Aufwertungsfaktor
(§ 24) aufzuwerten. Beitragsgrundlagen nach
Abs. 3 Z. 1 lit. c und lit. d, die auf Versicherungsmonate
vor dem 1. Jänner 1970 zurückgehen,
sind ohne Rücksicht auf ihre zeitliche Lagerung
mit dem für das Kalenderjahr 1970 im
Jahr des Stichtages geltenden Aufwertungsfaktor
(§ 24) aufzuwerten."
24. § 67 hat zu lauten
„Wanderversicherung
§ 67. (1) Hat ein Versicherter Versicherungsmonate
sowohl in der Pensionsversicherung nach
diesem Bundesgesetz ab auch in der Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
und (oder) in der Pensionsversicherung
nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
erworben, so kommen
für ihn die Leistungen aus der Pensionsversicherung
in Betracht, der er zugehörig ist. Die Zugehörigkeit
des Versicherten richtet sich für Leistungen
aus den Versicherungsfällen des Alters,
der dauernden Erwerbsunfähigkeit und des Todes
nach den Abs. 2 bis 5, für Maßnahmen der Rehabilitation
und der Gesundheitsvorsorge nach
Abs. 6.
(2) Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem
Stichtag (§ 53 Abs. 2) Versicherungsmonate nur
in einer der im Abs. 1 genannten Pensionsversicherungen
vor, so ist der Versicherte dieser
Versicherung zugehörig.
(3) Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem
Stichtag (§ 53 Abs. 2) Versicherungsmonate in
mehreren der im Abs. 1 genannten Pensionsversicherungen
vor, so ist der Versicherte der Pensionsversicherung,
in der die größere oder größte
Zahl von Versicherungsmonaten vorliegt, wenn
aber die gleiche Zahl von Versicherungsmonaten
vorliegt, der Pensionsversicherung zugehörig, in
der der letzte Versicherungsmonat vorliegt. Liegen
in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag
keine Versicherungsmonate, so ist der Versicherte
der Pensionsversicherung zugehörig, in der der
letzte Versicherungsmonat vorliegt.
(4) Für die Anwendung der Abs. 2 und 3
a) zählen Kalendermonate, während derer ein
Anspruch auf eine laufende Leistung aus
einer der im Abs. 1 genannten Pensionsversicherungen
gegeben war, als Ersatzmonate
jener Pensionsversicherung, in der
der Anspruch auf die Leistung (Gesamtleistung)
festgestellt worden war; war der
Leistungsanspruch aus der knappschaftlichen
Pensionsversicherung gegeben, gelten die
vollen Kalendermonate dieses Leistungsanspruches
wie Beitragsmonate der Pflichtversicherung
in der knappschaftlichen Pensionsversicherung;
b) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich
decken, nur einfach zu zählen, wobei ein
Beitragsmonat der Pflichtversicherung und
ein Beitragsmonat nach § 61 Abs. 1 Z. 2
des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
einem Ersatzmonat
oder einem Beitragsmonat der freiwilligen
Versicherung und ein Ersatzmonat einem
Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung
vorangeht; bei Versicherungsmonaten gleicher
Art gilt nachstehende Reihenfolge
Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz, Pensionsversicherung
nach dem Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz, Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz.
(5) Ein Versicherter, der von der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz in die Pensionsversicherung
nach dem Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz oder in die
Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz oder aus der Pensionsversicherung
nach dem Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz in die Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
übergetreten war, ist für eine
Leistung aus einem Versicherungsfall der dauernden
Erwerbsunfähigkeit (der geminderten Arbeitsfähigkeit)
oder des Todes, wenn der Versicherungsfall
durch einen Arbeitsunfall (§§ 175
und 176 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
oder eine Berufskrankheit (§ 177 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) herbeigeführt
worden ist, der (die) nach dem Übertritt
eingetreten ist, jedenfalls der Pensionsversicherung
zugehörig, in der er bei Eintritt des Versicherungsfalles
für die Unfallversicherung versichert
war.
(6) Für Maßnahmen der Rehabilitation und
der Gesundheitsvorsorge (Abschnitt IV) sind Versicherte
jener Pensionsversicherung, in der sie
zuletzt versichert waren, Pensionisten jener Pensionsversicherung
zugehörig, aus der ihnen der
Pensionsanspruch zusteht. Ist ein Pensionist
gleichzeitig Versicherter, so gilt er für die Feststellung
der Zugehörigkeit in der Rehabilitation
und der Gesundheitsvorsorge als Versicherter.
(7) Ist ein Versicherter nach den Abs. 2 bis 5
der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
zugehörig, so hat der Versicherungsträger
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgender
Maßgabe anzuwenden
1. Beitragsmonate nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz und nach dem Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
gelten als Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz.
Ersatzmonate nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz und nach dem Gewerblichen
Selbständiigen-Pensionsversicherungsgesetz
gelten als Ersatzmonate nach diesem Bundesgesetz.
Neutrale Zeiten nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz und nach dem Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
gelten als neutrale Zeiten nach diesem Bundesgesetz.
2. In welchem Ausmaß Versicherungsmonate
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
und nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
zu berücksichtigen sind,
richtet sich nach den Vorschriften des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes bzw. des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes.
3. Bei der Ermittlung der Bemessungszeit sind
die Ersatzmonate nach § 229 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes und § 62 Abs. 1 Z. 1
des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
den Ersatzmonaten nach § 56
Abs. 1 Z. 1 gleichzuhalten; bei der Ermittlung
der Bemessungsgrundlagen gelten für Versicherungsmonate
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
bzw. nach dem Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz jene
Beträge, die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
bzw. dem Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz heranzuziehen
wären, als Beitragsgrundlage im Sinne des § 65 a.
4. In den Fällen des § 64 ist der Wegfall einer
Pension (Gesamtleistung) nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
dem Wegfall einer Pension nach diesem Bundesgesetz
gleichzuhalten.
5. Beiträge zur Höherversicherung nach § 248
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und
nach § 81 Abs. 1 des Gewerblichen Selbständigen-
PensionsversicherUingsgesetzes gelten als Beiträge
zur Höherversicherung im Sinne des § 77
Abs. 1.
6. Bei Anwendung der Bestimmungen des § 78
sind die Alterspensionen nach § 253 Abs. 2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw.
§ 72 Abs. 3 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
der Alterspension nach
§ 68 Abs. 3 gleichzuhalten.
7. Hinsichtlich sich deckender Zeiten gilt
Abs. 4 lit. b entsprechend."
25. Nach § 68 ist ein § 68 a mit nachstehendem
Wortlaut einzufügen
„Vorzeitige Alterspension bei
langer Versicherungsdauer
§ 68 a. (1) Anspruch auf vorzeitige Alterspension
bei langer Versicherungsdauer hat der
Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres,
die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres,
wenn
a) die Wartezeit (§ 60) erfüllt ist,
b) am Stichtag (§ 53 Abs. 2) 420 für die Bemessung
der Leistung zu berücksichtigende
Versicherungsmonate erworben sind,
c) innerhalb der letzten 36 Kalendermonate
vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der
Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
nachgewiesen sind und
d) der (die) Versicherte am Stichtag (§ 53
Abs. 2) weder selbständig noch unselbständig
erwerbstätig ist und die weitere Voraussetzung
des § 68 Abs. 2 erfüllt ist.
(2) Die Pension nach Abs. 1 fällt mit Ablauf
des Monates weg, in dem der (die) Versicherte
a) eine selbständige Erwerbstätigkeit oder
b) eine unselbständige Erwerbstätigkeit mit
einem auf den Monat entfallenden Erwerbseinkommen
von mehr als dem im § 253
Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
genannten jeweils geltenden Betrag
aufnimmt. Ist die Pension aus einem dieser
Gründe weggefallen und treffen die Voraussetzungen
nach lit. a oder b nicht mehr zu, so
lebt die Pension auf die dem Versicherungsträger
erstattete Anzeige über den Wegfall der Voraussetzungen
im früher gewährten Ausmaß mit
dem dem Wegfall der Voraussetzung folgenden
Monatsersten wieder auf.
{3) Waren die Voraussetzungen für die Anwendung
des Abs. 2 lit. b in einem Kalenderjahr gegeben,
war der Pensionsberechtigte aber in diesem
Kalenderjahr nicht ständig beschäftigt, oder
hat der Pensionsberechtigte während der Zeit, in
der die Pension weggefallen war, ein Entgelt
bezogen, das in einzelnen Kalendermonaten dieses
Kalenderjahres unter dem im § 253 Abs. 1
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten,
jeweils geltenden Betrag gelegen ist,
kann er beim Versicherungsträger bis 31. März
des folgenden Kalenderjahres beantragen, daß
die Bestimmungen des Abs. 2 lit. b für das vorangegangene
Kalenderjahr neuerlich angewendet
werden, wobei als monatlich gebührendes Entgelt
ein Zwölftel der Summe der Entgelte des
vorangegangenen Kalenderjahres anzunehmen ist.
Eine solche neuerliche Feststellung kann jederzeit
auch von Amts wegen erfolgen. Ergibt sich daraus
ein Mehrbetrag gegenüber dem zur Auszahlung
gelangten Pensionsbetrag, ist der Mehrbetrag
dem Pensionsberechtigten zu erstatten."
26. a) § 69 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Nach dem Anfall einer Pension aus einem
Versicherungsfall des Alters nach diesem Bundesgesetz,
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
mit Ausnahme des Knappschaftssoldes
oder nach dem Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz sowie nach dem
Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall
der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz oder aus dem
Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit
nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
kann ein Anspruch auf
Erwerbsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen."
b) Dem § 69 ist als Abs. 3 anzufügen
„(3) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension
hat auch ein im § 95 Abs. 1 bezeichneter Pensionsbezieher,
dem Maßnahmen der Rehabilitation
gewährt worden sind, durch die das im § 95
Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht wurde, wenn er
als erwerbsunfähig im Sinne des § 70 Abs. 2
gilt, sofern er während des Bezuges der Pension
mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung
durch eine selbständige Erwerbstätigkeit erworben
hat, zu der ihn die Rehabilitation befähigt
hat. Für die Feststellung des Eintrittes des
Versicherungsfalles gilt § 53 Abs. 1 Z. 2 entsprechend."
27. Der bisherige Inhalt des § 70 erhält die
Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 ist anzufügen
„(2) Wurden dem (der) Versicherten Maßnahmen
der Rehabilitation gewährt, durch die das
im § 95 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht worden
ist, so gilt er (sie) auch als erwerbsunfähig im
Sinne des Abs. 1 zweiter Satz, wenn seine (ihre)
persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung
des Betriebes notwendig war und er (sie) infolge
von Krankheit oder anderen Gebrechen oder
Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen
Kräfte dauernd außerstande ist, einer selbständigen
Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine
ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse
und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit
erfordert, zu der die Rehabilitation den Versicherten
(die Versicherte) befähigt hat und die
er (sie) zuletzt durch mehr als 36 Kalendermonate
ausgeübt hat."
28. Im § 71 erster Satz ist der Ausdruck
„Anspruch auf Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension"
durch den Ausdruck „Anspruch auf eine
Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters
oder aus dem Versicherungsfall der dauernden
Erwerbsunfähigkeit" zu ersetzen.
29. Im § 73 Abs. 1 zweiter Satz ist der
Ausdruck „Anspruch auf Alterspension" durch
den Ausdruck „Anspruch auf eine Leistung aus
einem Versicherungsfall des Alters" zu ersetzen.
31. Nach § 76 ist ein § 76 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Zuschlag zur Alterspension
§ 76 a. (1) Für höchstens 36 Beitragsmonate
der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz, nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz oder dem
Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,
die während des Bestandes eines
Anspruches auf Alterspension nach § 68 Abs. 1
erworben werden, gebührt auf Antrag nach Erwerbung
von je zwölf Beitragsmonaten ein Zuschlag
zur Alterspension. Hiebei ist jeweils von
dem ersten nach dem Stichtag gelegenen, noch
nicht berücksichtigten Beitragsmonat auszugehen.
Der Zuschlag beträgt für je zwölf Beitragsmonate
1,5 v. H. des vierzehnten Teiles
der Summe der auf diese Monate entfallenden
a) Beitragsgrundlagen nach § 12,
b) allgemeinen Beitragsgrundlagen nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zuzüglich
der Sonderzahlungen, soweit für
diese Sonderbeiträge entrichtet wurden,
c) Beitragsgrundlagen nach § 17 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes.
§ 65 a Abs. 4 dieses Bundesgesetzes bzw. § 242
Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
bzw. § 69 Abs. 4 und 5 letzter Satz des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
sind entsprechend anzuwenden.
(2) Der Zuschlag nach Abs. 1 ist von dem Versicherungsträger
festzustellen und auszuzahlen,
der für die Gewährung der Pension (der Gesamtleistung)
zuständig ist.
(3) Der Zuschlag nach Abs. 1 gebührt ab dem
auf die Antragstellung folgenden Monatsersten."
31 a. § 77 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Für Beiträge zur Höherversicherung, die für
Versicherungszeiten geleistet wurden oder nach
§ 77 a als geleistet gelten, ist ein besonderer
Steigerungsbetrag zur Alters(Erwerbsunfähigkeits)
pension zu gewähren."
31 b. Nach § 77 ist ein § 77 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Anrechnung von Beiträgen zur
freiwilligen Versicherung für die
Höherversicherung
§ 77 a, Beiträge zur freiwilligen Versicherung
In der Pensionsversicherung, die für Monate entrichtet
wurden, die zum Stichtag auch Beitragsmonate
der Pflichtversicherung oder Ersatzmonate
sind, gelten als Beiträge zur Höherversicherung."
32. § 77 a hat zu lauten
„Anrechnung von Beiträgen zur
freiwilligen Versicherung für
die Höherversicherung
§ 77 a. Beiträge zur freiwilligen Versicherung in
der Pensionsversicherung, die für Monate entrichtet
wurden, die zum Stichtag auch Beitragsmonate
der Pflichtversicherung nach diesem oder
einem anderen Bundesgesetz, Beitragsmonate
nach § 61 Abs. 1 Z. 2 des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes oder Ersatzmonate
nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
sind, gelten als Beiträge zur Höherversicherung."
33. § 79 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Kinderzuschuß gebührt im Ausmaß
von 5 v. H. der Bemessungsgrundlage, wenn
mehrere Bemessungsgrundlagen angewendet sind,
der höchsten Bemessungsgrundlage. Der Kinderzuschuß
beträgt mindestens 135,— S und höchstens
650,— S monatlich. An die Stelle des Betrages
von 135,— S tritt ab 1. Jänner eines
jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 26
mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 24) vervielfachte
Betrag."
34. § 80 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Witwen(Witwer)pension beträgt, wenn
der Versicherte im Zeitpunkt des Todes
a) keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension
hatte, 60 v. H. der Erwerbsunfähigkeitspension,
auf die er in diesem
Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;
b) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension
hatte, ohne nach deren Anfall weitere
Beitragszeiten der Pflichtversicherung
erworben zu haben, 60 v. H. dieser Pension;
c) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension
und nach deren Anfall weitere
Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach
diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
erworben hatte, 60 v. H. der
Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension; hiebei
ist das Ausmaß der in der Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension
berücksichtigten Steigerungsbeträge
um die auf diese Beitragszeiten
entfallenden Steigerungsbeträge bis
zum Höchstausmaß von 540 Versicherungsmonaten
zu erhöhen.
Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension
haben der Zuschlag nach § 76 Abs. 5, ferner Kinderzuschüsse
und Hilflosenzuschuß außer Ansatz
zu bleiben. Die Witwen(Witwer)pension hat in
allen Fällen mindestens 30 v. H. der Bemessungsgrundlage,
wenn mehrere Bemessungsgrundlagen
angewendet sind, der höchsten Bemessungsgrundlage
zu betragen. 24 v. H. der Bemessungsgrundlage
gelten hiebei als Grundbetrag."
36. a) Im § 85 Abs. 4 lit. a ist nach dem Ausdruck
„Wohnbeihilfen nach dem Wohnbauförderungsgesetz
1968, BGBl. Nr. 280/1967," der Ausdruck
„bzw. nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz,
BGBl. Nr. 426/1969," einzufügen.
b) Im § 85 Abs. 4 ist der Punkt am Ende der
lit. m durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als
lit. n ist anzufügen
„n) nach dem Bundesgesetz über die Gewährung
von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen,
BGBl. Nr. 288/1972, gewährte
Geldleistungen."
c) § 85 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Der Ermittlung des Nettoeinkommens
aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb sind
85 v. H. des Versicherungswertes (§ 12) dieses
Betriebes zugrunde zu legen. § 12 Abs. 2 zweiter
Satz zweiter Halbsatz ist hiebei nicht anzuwenden.
Dieser Betrag, gerundet auf volle Schillinge,
gilt als monatliches Nettoeinkommen aus einem
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb."
d) § 85 Abs. 6 wird aufgehoben.
e) § 85 Abs. 9 wird aufgehoben.
f) Im § 85 Abs. 10 ist der Ausdruck „Abs. 5
bis 8" durch den Ausdruck „Abs. 8" zu ersetzen.
36 a. § 86 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus
eigener Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten
(der Ehegattin) im
gemeinsamen Haushalt
leben 4090,— S,
bb) wenn die Voraussetzungen
nach aa) nicht zutreffen .. 2860,— S,
b) für Pensionsberechtigte auf
Witwen(Wkwer)pension 2860,— S,
c) für Pensionsberechtigte auf
Waisenpension
aa) bis zur Vollendung des
24. Lebensjahres 1068,—S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 1604,— S,
bb) nach Vollendung des
24. Lebensjahres 1897,— S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 2860,— S.
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 307,— S
für jedes Kind (§ 66), dessen Nettoeinkommen
den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis
zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung
nach Abs. 1 treten ab 1. Jänner
eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1978,
die unter Bedachtnahme auf § 26 mit dem Anpassungsfaktor
(§ 24) vervielfachten Beträge."
37. Dem § 89 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen
„Dies gilt auch dann, wenn Anspruchsberechtigter
auf die Pensionsnachzahlung der (die) im gemeinsamen
Haushalt lebende Ehegatte (Ehegattin) ist."
38. Abschnitt IV des Zweiten Teiles hat zu
lauten
„ABSCHNITT IV
Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
Aufgaben der Rehabilitation
§ 95. (1) Der Versicherungsträger trifft Vorsorge
für die Rehabilitation von Versicherten und
Beziehern einer Pension aus dem Versicherungsfall
der dauernden Erwerbsunfähigkeit, die an
einer körperlichen, geistigen und psychischen
Behinderung leiden.
(2) Versicherte gelten als behindert im Sinne
des Abs. 1, wenn sie infolge eines Leidens oder
Gebrechens ohne Gewährung von Maßnahmen
der Rehabilitation die besonderen Voraussetzungen
für eine Pension aus dem Versicherungsfall
der dauernden Erwerbsunfähigkeit wahrscheinlich
erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden;
vorwiegend altersbedingte Leiden und Gebrechen
gelten nicht als Leiden und Gebrechen im Sinne
dieses Absatzes.
(3) Die Rehabilitation umfaßt medizinische
und berufliche Maßnahmen und, soweit dies zu
ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale Maßnahmen
mit dem Ziel, Behinderte bis zu einem
solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit herzustellen
oder wiederherzustellen, der sie in die Lage
versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen
Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen
Platz möglichst dauernd einnehmen
zu können.
(4) Die Gewährung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
bzw. von Maßnahmen zur
Festigung der Gesundheit (§ 98 i dieses Bundesgesetzes
und § 68 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes)
zählt nicht zu den Aufgaben der
Rehabilitation.
Maßnahmen der Rehabilitation
§ 96. (1) Zur Erreichung des im § 95 Abs. 3
angestrebten Zieles dienen die Maßnahmen gemäß
den §§ 98 bis 98 b. Der Versicherungsträger
gewährt diese Maßnahmen nach pflichtgemäßem
Ermessen unter Berücksichtigung der Neigung,
Eignung und der bisherigen Tätigkeit des Behinderten,
bei den im § 95 Abs. 1 bezeichneten
Pensionsbeziehern auch unter Berücksichtigung
des Alters, des Zustandes des Leidens oder Gebrechens
sowie der Dauer des Pensionsbezuges,
sofern und solange die Erreichung dieses Zieles
zu erwarten ist.
(2) Unter Berücksichtigung der Auslastung der
eigenen Einrichtungen kann der Versicherungsträger
auch Angehörigen (§ 97) eines Versicherten
oder eines Pensionisten oder Beziehern von
Waisenpensionen (§ 75), die an einer körperlichen,
geistigen oder psychischen Behinderung
leiden, Maßnahmen der Rehabilitation gemäß
§ 98 Abs. 1 Z. 1 und 4 und § 98 b gewähren;
ihre Gewährung ist an die Voraussetzung geknüpft,
daß ohne diese Maßnahmen dem Versicherten
(Pensionisten) Auslagen erwachsen
würden, die seine wirtschaftlichen Verhältnisse
übersteigen.
Angehörige
§ 97. (1) Als Angehörige gelten
1. die Ehegattin (der erwerbsunfähige Ehegatte),
2. die Kinder (§ 66).
(2) Als Angehörige gilt auch die Mutter, Wahl-,
Stief- und Pflegemutter, die Tochter, Wahl-,
Stief- und Pflegetochter, die Enkelin oder die
Schwester des Versicherten, die seit mindestens
zehn Monaten mit ihm in Hausgemeinschaft lebt
und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt
führt, bei männlichen Versicherten jedoch
nur, wenn eine im gemeinsamen Haushalt lebende
arbeitsfähige Ehegattin nicht vorhanden ist. Angehörige
aus diesen Gründen kann nur eine einzige
Person sein.
Medizinische Maßnahmen
§ 98. (1) Die medizinischen Maßnahmen der
Rehabilitation umfassen
1. die Unterbringung in Krankenanstalten, die
vorwiegend der Rehabilitation dienen;
2. die Gewährung von Körperersatzstücken,
orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln
einschließlich der notwendigen Änderung,
Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der
Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel in
sinngemäßer Anwendung des § 202 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes;
3. die Gewährung ärztlicher Hilfe sowie die
Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen,
wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß
an eine oder im Zusammenhang mit einer der in
Z. 1 und 2 genannten Maßnahmen erforderlich
sind;
4. die Übernahme der Reise- und Transportkosten
in den Fällen der Z. 1 bis 3 sowie im
Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung
von Körperersatzstücken, orthopädischen
Behelfen und anderen Hilfsmitteln.
(2) Die Maßnahmen nach Abs. 1 werden vom
Versicherungsträger aus Mitteln der Pensionsversicherung
gewährt, wenn und soweit der Versicherte
nicht auf sie aus einer gesetzlichen Krankenversicherung
Anspruch hat. Der Versicherungsträger
kann die Gewährung der sonst von
einem anderen Krankenversicherungsträger zu
erbringenden Maßnahmen der in Abs. 1 bezeichneten
Art jederzeit an sich ziehen. Er tritt hinsichtlich
dieser Maßnahmen dem Versicherten
gegenüber in alle Pflichten und Rechte des anderen
Krankenversicherungsträgers ein, soweit die
zu gewährenden Leistungen mit den medizinischen
Maßnahmen der Rehabilitation in Zusammenhang
stehen. Der Versicherungsträger hat
in diesen Fällen dem anderen Krankenversicherungsträger
anzuzeigen, daß er von einem bestimmten
Tag an die Gewährung übernimmt;
von diesem Zeitpunkt an hat der Versicherte
gegen den anderen Krankenversicherungsträger
keinen Anspruch auf die entsprechenden Leistungen
der Krankenversicherung.
(3) Grundsatzbestimmung. Gemäß
Artikel 12 Abs. 1 Z. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 gilt als Grundsatz,
daß der Versicherungsträger im Rahmen der
im § 148 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
geregelten Beziehungen zu den öffentlichen
Krankenanstalten den Krankenversicherungsträgern
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
gleichgestellt ist.
Berufliche Maßnahmen
§ 98 a. (1) Durch die beruflichen Maßnahmen
der Rehabilitation soll der Behinderte in die
Lage versetzt werden, seinen früheren oder, wenn
dies nicht möglich ist, einen neuen Beruf auszuüben.
(2) Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation
umfassen insbesondere
1. die berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung
oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit
und, insoweit der Behinderte in der Ausübung
seines Berufes oder eines Berufes, der ihm zugemutet
werden kann, wesentlich beeinträchtigt ist,
die Ausbildung für einen neuen Beruf. Die berufliche
Ausbildung wird so lange gewährt, als durch
sie die Erreichung des angestrebten Zieles (§ 95)
zu erwarten ist;
2. die Gewährung von Darlehen zur Ermöglichung
der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit;
3. die Hilfe zur Erlangung einer Arbeitsstelle
oder einer anderen Erwerbsmöglichkeit.
Soziale Maßnahmen
§ 98 b. (1) Die sozialen Maßnahmen der Rehabilitation
umfassen solche Leistungen, die über die
medizinischen und beruflichen Maßnahmen der
Rehabilitation hinaus geeignet sind, zur Erreichung
des im § 95 Abs. 3 angestrebten Zieles
beizutragen.
(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1
kann der Versicherungsträger unter Bedachtnahme
auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Behinderten insbesondere gewähren
1. einem Behinderten ein Darlehen zur Adaptierung
der von ihm bewohnten oder zu bewohnenden
Räumlichkeiten, durch die ihm deren
Benützung erleichtert oder ermöglicht wird;
2. einem Behinderten, dem auf Grund seiner
Behinderung die Benützung eines öffentlichen
Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,
a) einen Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung
der Lenkerbefugnis,
b) ein Darlehen zum Ankauf bzw. zur Adaptierung
eines Personenkraftwagens.
(3) Als Maßnahme im Sinne des Abs. 1 kann
der Versicherungsträger auch den Versehrtensport,
wenn er in Gruppen und unter ärztlicher
Betreuung ausgeübt wird, durch die Gewährung
von Zuschüssen an die in Frage kommenden Einrichtungen
gegen Nachweis der widmungsgemäßen
Verwendung fördern.
(4) Als Maßnahme im Sinne des Abs. 1 kann
der Versicherungsträger überdies durch die Gewährung
von Zuschüssen an die in Betracht kommenden
Einrichtungen einer Gemeinde, einer Gebietskörperschaft,
eines Landesarbeitsamtes, eines
Landesinvalidenamtes, eines Sozialversicherungsträgers
sowie einer gesetzlichen beruflichen Vertretung
der Dienstgeber und Dienstnehmer die
Beschäftigung des Behinderten in einer geschützten
Werkstätte bzw. in einer Einrichtung der
Beschäftigungstherapie fördern.
Zustimmung zur Einleitung von
Maßnahmen der Rehabilitation
des Versicherungsträgers
§ 98 c. Die Einleitung von Maßnahmen der
Rehabilitation des Versicherungsträgers bedarf der
Zustimmung des Behinderten oder seines gesetzlichen
Vertreters. Vor dessen Entscheidung ist der
Behinderte (sein gesetzlicher Vertreter) vom Versicherungsträger
über das Ziel und die Möglichkeiten
der Rehabilitation nachweislich in geeigneter
Weise zu informieren und zu beraten. Der
Beilinderte hat bei der Durchführung der Maßnahmen
der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.
Übergangsgeld
§ 98 d. (1) Der Versicherungsträger hat dem
Versicherten für die Dauer der Gewährung von
medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation
oder einer Ausbildung gemäß § 98 a Abs. 2
Z. 1 ein Übergangsgeld zu leisten. Übergangsgeld
für die Dauer der Gewährung von medizinischen
Maßnahmen der Rehabilitation gebührt
ab Beginn der 27. Woche nach dem letztmaligen
Eintritt des Versicherungsfalles der
Krankheit (§ 43 Abs. 1 Z. 1 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes),
die mit der Gewährung
dieser Maßnahmen der Rehabilitation in
Zusammenhang steht.
(2) Das Übergangsgeld gebührt monatlich im
Ausmaß von 60 v. H. der Berechnungsgrundlage,
gerundet auf volle Schillinge. Die Berechnungsgrundlage
ist der Durchschnitt der Beitragsgrundlagen
der letzten 12 Versicherungsmonate vor
dem Beginn der Rehabilitationsmaßnahmen.
§ 65 a Abs. 3 gilt hiebei entsprechend. Das Übergangsgeld
ist für die Angehörigen des Versicherten
(§ 97) zu erhöhen, und zwar für den Ehegatten
um 10 v. H. und für jeden sonstigen Angehörigen
um 5 v. H. der Berechnungsgrundlage.
Das Gesamtausmaß des erhöhten Übergangsgeldes
darf die Berechnungsgrundlage nicht übersteigen.
Das Übergangsgeld ist unter Bedachtnahme
auf § 26 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner
eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor zu
vervielfachen.
(3) Das Übergangsgeld nach Abs. 2 ist mindestens
im Ausmaß des jeweils in Betracht kommenden
Richtsatzes für die Ausgleichszulage festzusetzen.
(4) Auf das Übergangsgeld ist ein dem Versicherten
gebührendes Erwerbseinkommen im
Sinne des § 34 Abs. 2 anzurechnen.
(5) Während der Dauer einer Ausbildung gemäß
§ 98 a Abs. 2 Z. 1 kann der Versicherungsträger
dem Versicherten einen Beitrag zu den Kosten
des Unterhaltes für ihn und seine Angehörigen
(§ 97) leisten, soweit billigerweise anzunehmen
ist, daß der Versicherte die Kosten der bisherigen
Lebensführung aus einem anderen Einkommen
nicht decken kann.
(6) Der Versicherungsträger kann für die
Dauer der Gewährung der im § 96 Abs. 2 bezeichneten
medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation
an Angehörige (§ 97) dem Versicherten
einen Beitrag zu den Kosten des Unterhaltes
für ihn und seine Angehörigen gewähren, wenn
der Versicherte im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme
der Rehabilitation durch den
Angehörigen in dieser Zeit eine erhebliche
finanzielle Mehrbelastung zu tragen hat.
Anspruch auf Pension während
der Rehabilitation
§ 98 e. Für die Dauer der Gewährung von
Maßnahmen der Rehabilitation besteht kein Anspruch
auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall
der dauernden Erwerbsunfähigkeit. Der Anspruch
auf eine solche vor der Gewährung von
Maßnahmen der Rehabilitation angefallene Leistung
wird hiedurch nicht berührt.
Übertragung der Durchführung
von Maßnahmen der Rehabilitation
98 f. (1) Der Versicherungsträger kann die
Durchführung von medizinischen Maßnahmen
der Rehabilitation bei einem Versicherten, der
nicht bei ihm in der Krankenversicherung versichert
ist, dem Träger der Krankenversicherung
übertragen, bei dem der Versicherte in der Kran-
kenversicherung versichert ist. Er hat dem Krankenversicherungsträger
die ausgewiesenen tatsächlichen
Kosten zu ersetzen.
(2) Der Versicherungsträger kann die Durchführung
von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation
einer geeigneten Einrichtung der gesetzlichen
beruflichen Vertretung der nach diesem
Bundesgesetz Versicherten bzw. einer Dienststelle
der Arbeitsmarktverwaltung übertragen. Er hat
diesen die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten zu
ersetzen. Er kann mit ihnen zur Abgeltung der
Ersatzansprüche unter Bedachtnahme auf die
Zahl der in Betracht kommenden Fälle und auf
die Höhe der durchschnittlichen Kosten der in
diesen Fällen gewährten beruflichen Maßnahmen
der Rehabilitation die Zahlung jährlicher Pauschbeträge
vereinbaren.
(3) Die beteiligten Versicherungsträger bzw.
die Sozialversicherungsanstalt der Bauern und
die im Abs. 2 genannten Einrichtungen (Dienststellen)
können zur Abgeltung der Ersatzansprüche
unter Bedachtnahme auf die Zahl der in
Betracht kommenden Fälle und auf die Höhe der
durchschnittlichen Kosten der in diesen Fällen
gewährten medizinischen bzw. beruflichen Maßnahmen
der Rehabilitation die Zahlung jährlicher
Pauschbeträge vereinbaren.
Versagung
§ 98 g. Entzieht sich der Behinderte den medizinischen
Maßnahmen der Rehabilitation oder
vereitelt oder gefährdet er durch sein Verhalten
ihren Zweck, so können, wenn diese Maßnahmen
ihm zumutbar sind, eine ihm gebührende Pension
und allfällige Zuschläge, Zuschüsse und Zulagen
ganz oder bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger
Umstände, insbesondere in Berücksichtigung
seiner Familien-, Einkommens- und
Vermögensverhältnisse, teilweise versagt werden,
wenn er auf diese Folge nachweislich hingewiesen
worden ist.
Vereinbarungen zur Durchführung
der Rehabilitation
§ 98 h. Der Versicherungsträger hat die von
ihm jeweils zu treffenden Maßnahmen der Rehabilitation
mit den in Frage kommenden Versicherungsträgern,
Dienststellen und Einrichtungen zu
koordinieren und aufeinander abzustimmen.
§ 307 c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
gilt entsprechend.
Gesundheitsvorsorge des Versicherungsträgers
§ 98 i. (1) Der Versicherungsträger kann
unter Berücksichtigung des Fortschrittes der
medizinischen Wissenschaft, unter Bedachtnahme
auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit und auf
die Auslastung der zur Verfügung stehenden
Einrichtungen Versicherten und Pensionisten geeignete
Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge gewähren.
(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kommen
insbesondere in Frage
1. Fürsorge für Genesende (z. B. durch Unterbringung
in einem Genesungsheim);
2. Unterbringung in einem Erholungsheim;
3. Aufenthalt in Kurorten, Kuranstalten bzw.
Zuschüsse zu einem solchen;
4. Unterbringung in Krankenanstalten, die
vorwiegend der Rehabilitation dienen;
5. Übernahme der Reisekosten für die unter
Z. 1 bis 4 bezeichneten Zwecke.
(3) Der Versicherungsträger kann unter Bedachtnahme
auf Abs. 1 Versicherten und Pensionisten,
die für medizinische Maßnahmen der
Rehabilitation nicht in Betracht kommen, Körperersatzstücke,
orthopädische Behelfe und
andere Hilfsmittel einschließlich der notwendigen
Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung
sowie die Ausbildung im Gebrauch
der Hilfsmittel in sinngemäßer Anwendung des
§ 202 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
gewähren und die Reisekosten für diese
Zwecke übernehmen.
(4) Der Versicherungsträger kann Maßnahmen
der Gesundheitsvorsorge auch Angehörigen
(§ 97) eines Versicherten gewähren, sofern die
Gefahr einer tuberkulösen Erkrankung besteht.
Geldleistungen während der Gewährung
von Maßnahmen der
Gesundheit s Vorsorge durch den
Versicherungsträger
§ 98 j. (1) Für die Dauer der Unterbringung
eines Versicherten in einer der im § 98 i Abs. 2
genannten Einrichtungen hat der Versicherungsträger
dem Versicherten Familiengeld für seine
Angehörigen (§ 97), wenn sie ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland haben, bzw. Taggeld zu
gewähren. Das Familiengeld kann unmittelbar
den Angehörigen ausbezahlt werden.
(2) Leistungen nach Abs. 1 sind nur zu gewähren,
wenn unmittelbar vor der Unterbringung
des Versicherten in einer der im § 98 i
Abs. 2 genannten Einrichtungen seine persönliche
Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes
notwendig war.
(3) Das Familiengeld beträgt 27 S täglich, das
Taggeld beträgt 12 S täglich.
(4) Kommen mehrere Angehörige (§ 97) in
Betracht, ist der Anspruch auf Familiengeld gegeben,
wenn die Voraussetzungen dafür auch
nur bei einem Angehörigen erfüllt sind.
(5) Anspruch auf Familiengeld besteht nicht
für einen Angehörigen, der aus selbständiger oder
unselbständiger Erwerbstätigkeit, aus einem Lehr- oder
Ausbildungsverhältnis oder auf Grund von
Pensions(Renten)ansprüchen aus der Unfallversicherung
oder aus einer Pensionsversicherung
mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses ein Einkommen
von mehr als 1679 S monatlich bezieht.
An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner
eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf
§ 26 mit der jeweiligen Richtzahl (§ 24) vervielfachte
Betrag.
Pension und Maßnahmen der
Gesundheitsvorsorge
§ 99. Der Anspruch auf Pension wird unbeschadet
eines allfälligen Ruhens nach den §§ 34
und 35 durch die Unterbringung des Erkrankten
in einer der im § 98 i Abs. 2 genannten Einrichtungen
nicht berührt. Familien- und Taggeld
nach § 98 j werden Pensionisten aus eigener Versicherung
(ausgenommen Pensionsberechtigte, die
in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind)
nicht gewährt."
39. a) Im § 137 Abs. 1 haben die Worte „sowie
dem Pensionsversicherungsträger nach diesem
Bundesgesetz" zu entfallen.
b) § 137 Abs. 2 wird aufgehoben.
c) Im § 137 Abs. 3 ist der Ausdruck „von der
Österreichischen Bauernkrankenkasse und vom
Pensionsversicherungsträger nach diesem Bundesgesetz"
durch den Ausdruck „vom Versicherungsträger"
zu ersetzen.
40. Im Fünften Teil ist nach der Überschrift
des Abschnittes I „Übergangsbestimmungen" folgende
Unterabschnittsüberschrift einzufügen
„1. Unterabschnitt
Übergangsbestimmungen zum Ersten Teil
(Allgemeine Bestimmungen)"
41. § 142 wird aufgehoben.
42. § 143 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Beitragsgrundlage in der Weiterversicherung
nach Abs. 1 ist der sich aus der Anlage 1
zu diesem Bundesgesetz ergebende, für das Kalenderjahr
1976 festgesetzte Betrag, der der Versicherungsklasse
entspricht, in die der Versicherte
für Zwecke der Bemessung der Beiträge zur Weiterversicherung
zuletzt eingereiht war. An die
Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines
jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 26
mit der jeweiligen Richtzahl (§ 24) vervielfachte
Betrag."
43. a) Nach § 150 a ist folgende Unterabschnittsüberschrift
einzufügen
„2. Unterabschnitt
Übergangsbestimmungen zum Zweiten Teil
(Leistungen)"
b) § 151 hat zu lauten
„Anwendung des Leistungsrechtes
§ 151. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
über die Leistungen gelten nur für Leistungen,
wenn der Stichtag (§ 53 Abs. 2) nach dem
31. Dezember 1970 liegt. Auf Leistungen, bei
denen der Stichtag vor dem 1. Jänner 1971 liegt,
sind die Vorschriften des § 151 a anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
über die Leistungen gelten auch nicht für Leistungen
aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn
der Stichtag (§ 53 Abs. 2) zwar nach dem 31. Dezember
1970 liegt, aber im Zeitpunkt des Todes
ein Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall
der dauernden Erwerbsunfähigkeit
oder des Alters aus der Zeit vor dem 1. Jänner
1971 bestand oder ein solcher Anspruch auf
Grund eines vor dem 1. Jänner 1971 eingeleiteten
Verfahrens nachträglich für die Zeit bis zum
Tod anerkannt wurde."
44. Nach § 151 ist ein § 151 a mit nachstehendem
Wortlaut einzufügen
„Übergangspension
§ 151 a. (1) Sind auf Versicherungsfälle gemäß
§ 151 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
über die Leistungen nicht anzuwenden,
so stehen den nach diesen Vorschriften Anspruchsberechtigten
anstelle der bisherigen Leistungen
Übergangspensionen nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen zu.
(2) Ab 1. Jänner 1977 sind die aus den Versicherungsfällen
des Alters und der Erwerbsunfähigkeit
bisher gebührenden Leistungen unter
Anwendung der Bestimmungen des Zweiten
Teiles dieses Bundesgesetzes neu zu bemessen.
Hiebei ist für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage
der am 1. Jänner 1977 geltende Meßwert
jener Versicherungsklasse heranzuziehen,
in die der Versicherte nach dem letzten Einheitswert
des übergebenen Betriebes einzureihen
gewesen wäre. Der Bemessung der Leistungen
sind die nach den bisherigen Vorschriften festgestellten
Versicherungszeiten zugrunde zu
legen.
(3) Das Höchstausmaß der nach Abs. 2 neu
zu bemessenden Übergangspensionen beträgt
für Personen, die nach den für sie am 31. Dezember
1976 in Geltung gestandenen Bestimmungen
keinen Anspruch auf Verdoppelung der
Zuschußrenten hatten, bei Vorliegen von
35 und mehr Versicherungsjahren 1374,— S,
30 bis 34 Versicherungsjahren 1266,— S,
25 bis 29 Versicherungsjahren 1158,— S,
20 bis 24 Versicherungsjahren 1046,— S,
weniger als 20 Versicherungsjahren 938,— S.
Eine sich demnach ergebende Kürzung erstreckt
sich im gleichen Verhältnis auf Grundbetrag
und Steigerungsbetrag.
(4) Ab 1. Jänner 1978 sind die im Abs. 2 bezeichneten
Leistungen unter Anwendung der
Bestimmungen des Zweiten Teiles dieses Bundesgesetzes
in der am 31. Dezember 1977 in
Geltung gestandenen Fassung neuerlich neu zu
bemessen. Hiebei sind für die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage für jene Versicherungsklassen,
in die der Versicherte nach dem letzten
Einheitswert des übergebenen Betriebes einzureihen
gewesen wäre, folgende Meßwerte heranzuziehen
Diese Meßwerte sind ab 1. Jänner 1978 unter
Bedachtnahme auf § 26 mit dem Anpassungsfaktor
(§ 24) zu vervielfachen. Abs. 2 letzter Satz
ist entsprechend anzuwenden.
(5) Der sich aus der Neubemessung nach
Abs. 4 ergebende Mehrbetrag gebührt ab 1. Jänner
1978 zur Hälfte und ab 1. Jänner 1979 in
voller Höhe.
(6) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden
Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1980, sind die
Übergangspensionen mit dem Anpassungsfaktor
(§ 24) zu vervielfachen. § 25 Abs. 2 und 3 sind
entsprechend anzuwenden.
(7) Die aus dem Versicherungsfall des Todes
nach Abs. 1 gebührende Obergangspension beträgt
1. für Witwen (Witwer) 60 v. H. der Übergangspension,
auf die der Verstorbene Anspruch
hatte oder bei Erfüllung der Voraussetzungen
für die Verdopplung gehabt hätte;
2. für jedes einfach verwaiste Kind 40 v. H.,
für jedes doppelt verwaiste Kind 60 v. H. der
Witwenpension nach Z. 1.
(8) Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension
nach Abs. 7 Z. 1 haben Kinderzuschüsse
und der Hilflosenzuschuß außer Ansatz zu bleiben.
(9) Auf die Übergangspensionen sind im
übrigen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
anzuwenden."
45. Nach § 153 ist folgende Unterabschnittsüberschrift
einzufügen
„3. Unterabschnitt
Übergangsbestimmungen zum Drittes und Vierten
Teil
(Verfahren und Aufbau der Verwaltung)"
46. Im § 154 Abs. 2 und 3 ist der Ausdruck
„die Österreichische Bauernkrankenkasse" durch
den Ausdruck „der Versicherungsträger" zu ersetzen.
47. Nach § 160 ist nachstehende Anlage 1 anzufügen
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Personen, die am 31. Dezember 1976 nach
den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften
pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr pflichtversichert
wären, bleiben pflichtversichert, solange
die Erwerbstätigkeit, welche die Pflichtversicherung
nach den bisherigen Vorschriften begründet
hat, weiter ausgeübt wird. Im übrigen sind die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf eine
solche Pflichtversicherung anzuwenden, jedoch
kann der Versicherte bis 30. Juni 1977 beim Versicherungsträger
den Antrag stellen, aus der
Pflichtversicherung ausgeschieden zu werden;
einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger
mit Wirkung von dem auf den Antrag folgenden
Monatsersten stattzugeben.
(2) Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1978
aus der Pflichtversicherung nach dem Bauern-
Pensionsversicherungsgesetz ausgeschieden sind,
gilt als Beitragsgrundlage im Sinne des § 17
Abs. 1 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 6 jener Betrag, der
sich als Beitragsgrundlage unter der Annahme
eines Ausscheidens aus der Pflichtversicherung
am 1. Februar 1978 ergeben hätte.
(3) Für das Geschäftsjahr 1976 ist bei der
Anwendung der Bestimmungen des § 19 Abs. 2
zweiter Satz des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 7 lit. b bei
den Erträgen überdies ein Betrag von 60 Millionen
Schilling außer Betracht zu lassen.
(4) Die Bestimmungen des § 62 des Bauern-
Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung des
Art. I Z. 20 sind entsprechend anzuwenden,
wenn der Stichtag nach dem 31. Dezember 1976
und vor dem 1. Jänner 1978 liegt, und zwar
mit der Maßgabe, daß an Stelle der Bemessungsgrundlage
nach § 61 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I
Z. 19 die Bemessungsgrundlage nach den §§ 61
und 62 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
in der vor dem 1. Jänner 1978 in Geltung stehenden
Fassung heranzuziehen ist.
(5) Die Bestimmungen des § 67 des Bauern-
Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung des
Art. I Z. 24 gelten nur für Leistungen, bei denen
der Stichtag nach dem 31. Dezember 1978 liegt.
Sie gelten nicht für Leistungen aus dem Versicherungsfall
des Todes, wenn der Stichtag zwar
nach dem 31. Dezember 1978 liegt, aber im Zeitpunkt
des Todes ein Anspruch auf eine Pension
aus einem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit
(der geminderten Arbeitsfähigkeit)
oder aus einem Versicherungsfall des
Alters aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1979 besteht
oder ein solcher Anspruch auf Grund eines
vor dem 1. Jänner 1979 eingeleiteten Verfahrens
nachträglich für die Zeit bis zum Tode anerkannt
wird, es sei denn, daß vor dem Stichtag
der Leistung aus eigener Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
und (oder) nach dem Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz erworbene Versicherungszeiten
wegen der Nichterfüllung der allgemeinen
Anspruchsvoraussetzungen bzw. der
Wartezeit und (oder) der besonderen Anspruchsvoraussetzungen
in der im Zeitpunkt des Todes
gebührenden Leistung (Gesamtleistung) nicht berücksichtigt
wurden. Bei Anwendung der Bestimmungen
des § 67 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 24
verbleibt es bei der bisherigen Leistungszuständigkeit;
bei der Neufeststellung der Leistung sind
nur jene vor dem Stichtag liegenden Versicherungszeiten
zu berücksichtigen, die nach den am
Stichtag geltenden Rechtsvorschriften erworben
worden sind. Ergibt sich hiebei ein niedrigerer
Betrag an Pension als der im Zeitpunkt des
Todes gebührende, so ist dieser Betrag der Berechnung
der Leistungen aus dem Versicherungsfall
des Todes zugrunde zu legen.
(6) Die Bestimmungen des § 67 des Bauern-
Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung des
Art. I Z. 24 sind auf Antrag auch in den Fällen
anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem
1. Jänner 1979 liegt, wenn vor dem Stichtag
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
und (oder) nach dem Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz erworbene Versicherungszeiten
wegen der Nichterfüllung der allgemeinen
Anspruchsvoraussetzungen bzw. der
Wartezeit und (oder) der besonderen Anspruchsvoraussetzungen
in der am 31. Dezember 1978
gebührenden Leistung (Gesamtleistung) nicht berücksichtigt
wurden, wobei es bei der bisherigen
Leistungszuständigkeit verbleibt und bei der Neufeststellung
nur jene vor dem Stichtag liegenden
Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, die
nach den am Stichtag geltenden Rechtsvorschriften
erworben worden sind. Ergibt sich hiebei
ein niedrigerer Betrag an Pension als der am
31. Dezember 1978 gebührende, so ist dieser
weiter zu gewähren. Eine sich aus der Anwendung
der Bestimmungen des § 67 des Bauern-
Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung des
Art. I Z. 24 ergebende Erhöhung des Leistungsanspruches
gebührt ab 1. Jänner 1979, wenn der
Antrag bis zum 31. Dezember 1979 gestellt wird,
sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden
Monatsersten.
(7) Die Bestimmungen des § 67 Abs. 7 Z. 1 des
Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung
des Art. I Z. 24 sind gegenüber einem
Staate, mit dem ein Abkommen über Soziale
Sicherheit ohne Einschluß dieses Bundesgesetzes
und des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
besteht, nicht anzuwenden.
(8) Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen
des Abschnittes III des Zweiten
Teiles des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
ein aus der Summe von Pension und Ausgleichszulage
bestehender niedrigerer Auszahlungsbetrag,
als er nach den am 31. Dezember 1976
in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften gebührte,
so ist ab 1. Jänner 1977 die Ausgleichszulage
in der Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages
zwischen dem Auszahlungsbetrag des
Kalendermonates Dezember 1976 und der gebührenden
Pension zu gewähren, sofern die Minderung
des Auszahlungsbetrages ausschließlich
auf die Anwendung der Bestimmungen des Artikels
III und nicht auf eine Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse zurückzuführen ist.
(9) Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen
des Abschnittes III des Zweiten
Teiles des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I ein aus der Summe
von Pension und Ausgleichszulage bestehender
niedrigerer Auszahlungsbetrag als er nach den am
31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen
Rechtsvorschriften gebührte, so ist bei sonst
unverändertem Sachverhalt für das Kalenderjahr
1978 die Ausgleichszulage in der Höhe des
jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen dem
Auszahlungsbetrag des Kalendermonates Dezember
1977 und der gebührenden Pension zu gewähren.
Die Ausgleichszulage vermindert sich
jedoch um eine sich aus der Anwendung des § 85
Abs. 5 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 36 ergebende Erhöhung
des Nettoeinkommens aus einem land-
(forst)wirtschaftlichen Betrieb.
(10) Erhöhungen der Ausgleichszulage, die sich
aus der Anwendung des § 85 Abs. 8 des
Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes gegenüber
dem um 7 v. H. erhöhten, aus der Anwendung
des § 151 Abs. 4 Z. 5 des Bauern-
Pensionsversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember
1976 in Geltung gestandenen Fassung
ergebenden Betrag entstehen, gebühren in der
Zeit vom 1. Jänner 1977 bis 31. Dezember
1977 zur Hälfte.
(11) Bei der Feststellung von Ausgleichszulagen
zu Übergangspensionen nach § 151 a Abs. 9
des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. I Z. 44 ist das Einkommen aus
der Aufgabe (Übergabe, Verpachtung, Überlassung)
eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes
unter Zugrundelegung des Einheitswertes dieses
Betriebes im Zeitpunkt der Übergabe oder Aufgabe
des Betriebes — für den Fall, daß die
Übergabe (Aufgabe) nicht zur Gänze erfolgte,
des Einheitswertes im Zeitpunkt der ersten teilweisen
Übergabe (Aufgabe) nach dem 1. Jänner
1971 — zu ermitteln.
(12) Die auf Grund der Bestimmungen des
Art. I Z. 36 und 36 a gebührende Ausgleichszulage
ist von Amts wegen festzustellen.
(13) Bei Personen, bei denen nach den am
31. Dezember 1976 in Geltung gestandenen Bestimmungen
wegen der Bewirtschaftung eines
land(forst)wirtschaftlichen Betriebes der Leistungsanspruch
im Ausmaß bis zu 30 v. H.
geruht hat, gilt § 151 a Abs. 9 des Bauern-
Pensionsversicherungsgesetzes mit der Maßgabe,
daß das Ruhen der Übergangspension abweichend
von den Bestimmungen des § 35 des Bauern-
Pensionsversicherungsgesetzes nur im Ausmaß von
30 v. H. eintritt, wenn bei sonst unverändertem
Sachverhalt ausschließlich infolge der Anwendung
der Bestimmungen des Artikels III ab 1. Jänner
1977 Pflichtversicherung in der Bauern-Pensionsversicherung
besteht.
(14) Abs. 8 gilt für Bezieher von Übergangswaisenpensionen
mit der Maßgabe, daß der
Unterschiedsbetrag auch zu gewähren ist, wenn
die Minderung des Auszahlungsbetrages bei sonst
unverändertem Sachverhalt nicht nur auf die
Anwendung des Artikels III zurückzuführen ist.
(15) Ergibt sich aus der Anwendung der
Bestimmungen des § 151 a Abs. 4 des Bauern-
Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung des
Art. I Z. 44 bei Personen, die nach den vor dem
1. Jänner 1977 in Geltung gestandenen Bestimmungen
Anspruch auf Verdopplung der Zuschußrente
hatten, ab 1. Jänner 1978 ein geringerer
Leistungsanspruch, als er bei Weitergeltung
der bisherigen Vorschriften gebührt hätte, so
ist dem Leistungsempfänger ein Unterschiedsbetrag
in der Höhe der Minderung so lange zu
gewähren, als er nach den bisherigen Vorschriften
Anspruch auf Verdopplung der Zuschußrente
gehabt hätte. Auf den Unterschiedsbetrag sind
im übrigen die für Übergangspensionen geltenden
Bestimmungen entsprechend anzuwenden.
(16) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 4 des
Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung
des Art. I Z. 3 sind auch auf die für das
letzte Quartal des Kalenderjahres 1976 fälligen
Beiträge anzuwenden.
Artikel III
Anwendung des Abgabenänderungsgesetzes
1976
Soweit nach den Bestimmungen des Bauern-
Pensionsversicherungsgesetzes Einheitswerte land-
(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen
sind, sind hiebei für Zeiträume ab 1. Jänner
1977 jeweils auch Erhöhungen dieser Einheitswerte
nach dem Abgabenänderungsgesetz 1976,
BGBl. Nr. 143, zu berücksichtigen.
Artikel IV
Wirksamkeitsbeginn
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner
1977 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1976 Art. I
Z. 7 lit. b und c;
b) mit dem 1. Jänner 1978 Art. I Z. 1 lit. b,
4 bis 6, 7 lit. a, 17, 19 bis 22, 31, 36 lit. c
bis f und 42;
c) mit dem 1. Jänner 1979 Art. I Z. 24, 26
lit. a, 32 und 34 und Art. II Abs. 6 bis 8.
Artikel V
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich der Bestimmungen des § 19 Abs. 2
und 3 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 7 lit. b und c der
Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.