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708_1996 AT

708. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend Form und Inhalt der Reisepässe und Paßersätze

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 708. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend Form und Inhalt der Reisepässe und Paßersätze

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 507/1995, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres betreffend Form und Inhalt der Reisepässe und

Paßersätze, BGBl. Nr. 861/1995, wird wie folgt geändert

§ 2 lautet

„§ 2. (1) Gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlaßfälle (§ 4a Paßgesetz 1992) werden – solange

vorrätig und längstens bis zum 31. Dezember 1997 – nach dem Muster der Anlage B, anschließend nach

dem Muster der Anlage C ausgestellt.

(2) Die Reisepässe nach Anlage C entsprechen jenen der Anlage A, die Farbe des Einbandes ist jedoch

grün und zwischen den Seiten 2 und 3 ist keine Plastikfolie angebracht.“

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