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708_1992 AT

708. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz des archäologischen Erbes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 708. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz des archäologischen Erbes

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Europäischen Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (BGBl. Nr. 239/1974, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 504/1989) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkurde

Bulgarien................31. Jänner 1991

Jugoslawien.............. 2. November 1990

Slowenien.............. 2. Juli 1992

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 480. Tagung der Ministerdelegierten vereinbart, daß die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien nicht mehr als Vertragspartei des Übereinkommens zu betrachten ist.

Ferner hat der Generalsekretär mitgeteilt, daß Rußland als Vertragspartei dieses Übereinkommens, dem die ehemalige Sowjetunion am 13. November 1990 beigetreten war, angesehen wird.

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