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708_1990 AT

708. Verordnung: Änderung der Lehrpläne der Berufspädagogischen Akademien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 708. Verordnung: Änderung der Lehrpläne der Berufspädagogischen Akademien

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 467/1990, insbesondere

dessen §§ 6 und 112 sowie hinsichtlich der in den

jeweiligen Anlagen enthaltenen Einstufungen von

Unterrichtsgegenständen in die Lehrverpflichtungsgruppen

auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-

Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 447/1990, wird — hinsichtlich der Einstufungen

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem

Bundesminister für Finanzen — verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst über die Lehrpläne der Berufspädagogischen

Akademien, BGBl. Nr. 307/1984, in der

Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 363/1987 wird

wie folgt geändert

1. Im Artikel I

a) lauten in Z 1 bis 9 sowie in den Überschriften

der Anlagen II, III, IV, V, VT/1, VI/2, VI/3,

VII und VIII die die Ausbildung betreffenden

Bezeichnungen nach den Semesterangaben

jeweils „Studiengang",

b) lautet die Z 10

„10. Lehramtsausbildung für Textverarbeitung

(Computerunterstützte Textverarbeitung,

Stenotypie, Phonotypie) — viersemestriger

Studiengang (Anlagen I und IX)".

2. In den Abschnitten II der Anlagen II, III, IV, V,

VI/1, VI/2, VI/3, VII, VIII und IX lauten die die

Ausbildung betreffenden Bezeichnungen im ersten

Satz jeweils „Studiengang".

3. In der Anlage II (Lehrplan für die Lehramtsausbildung

für Berufsschulen, viersemestriger Studiengang),

Abschnitt I (Stundentafel),

a) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände),

aa) wird in der Z 3 (Fachwissenschaften und

Fachdidaktik) nach der den Pflichtgegenstand

„Fachliche Bildung" betreffenden Zeile eingefügt

„Informatik S/Ü - 2 2 - 4 II";

bb) lautet die die Gesamtstundenzahl betreffende

Zeile

„31 30 34 29 124";

b) entfällt im Unterabschnitt B (Freigegenstände)

die den Freigegenstand „Informatik" betreffende

Zeile.

4. In der Anlage II, Abschnitt III (Bildungs- und

Lehraufgaben, didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff

der einzelnen Unterrichtsgegenstände),

a) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände),

aa) entfällt in der Z 1.2 (Humanwissenschaften,

ausgenommen Religionspädagogik) in der Rubrik

„Bildungs- und Lehraufgabe" der fünfte Absatz („er

soll wissenschaftstheoretische Ansätze erkennen

sowie Forschungsmethoden und Ergebnisse hinsichtlich

ihrer Aussagekraft und Praxisrelevanz

beurteilen können;")

und lauten

aaa) der bisherige Absatz 7

„er soll Einflußgrößen auf Entwicklungs-,

Erziehungs- und Bildungsprozesse erkennen und im

Rahmen seines Unterrichts bewerten können;",

bbb) der bisherige Absatz 11

„er soll für pädagogische Innovationen aufgeschlossen

und motiviert sein, diese zu erproben;",

ccc) der bisherige Absatz 12

„er soll selbst in Erziehungs- und Unterrichtssituationen

kritisch beobachten und zu Einstellungs- und

Verhaltensänderungen bereit sein;";

bb) werden in der Z 3 (Fachwissenschaften und

Fachdidaktik)

aaa) im Pflichtgegenstand „Fachliche Bildung" in

der Rubrik „Didaktische Grundsätze" nach dem

zweiten Absatz folgende Absätze eingefügt

„Von den zur Verfügung stehenden Unterrichtsstunden

ist ein Teil entsprechend den Erfordernissen

der einzelnen Fachgruppen und Lehrberufe zur

Vermittlung grundlegenden theoretischen Wissens

und Könnens heranzuziehen, wobei die Studierenden

verwandter Fachbereiche in diesen Unterrichtsveranstaltungen

zusammenzufassen sind.

Ebenso sind die Studierenden mit den für ihre

Fachgebiete jeweils zeitgemäßen Technologien und

mit wichtigen Begriffen der für den betreffenden

Lehrberuf oder Fachbereich bedeutsamen Fremdsprache

(n) eingehend vertraut zu machen.",

bbb) nach dem Pflichtgegenstand „Fachliche

Bildung" eingefügt

„INFORMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Studierende soll die neuen Technologien der

Informationsverarbeitung (Computer) im Hinblick

auf Hardware, Software und Organisation sowie

hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Mensch und

Gesellschaft (einschließlich ihrer ergonomischen

Probleme) kennenlernen, einfache Aufgaben der

Informationsverarbeitung mit Hilfe des Computers

lösen und einen Überblick über Bedeutung und

Einsatzmöglichkeiten der Informatik geben können.

Lehrstoff

Grundlagen der Informatik

Information, Kommunikation, Daten.

Hardware

Aufbau der Datenverarbeitungssysteme (Zentraleinheit,

Peripherie, Datenträger).

Software

Betriebssysteme. Softwareentwicklung in Grundzügen.

Einführung in die Standardsoftware anhand

eines Programmpaketes.

Organisation

Lösung von Informationsproblemen einfacher

Art mit Hilfe der Datenverarbeitungsanlage. Programmierung

und ihre organisatorischen Nebenarbeiten

(Dokumentation, Daten- und Dateiorganisation,

Darstellung des funktionellen Ablaufs, Kodierung

in einer geeigneten Programmiersprache).

Einsatzmöglichkeiten und ihre Auswirkungen

Übersicht über die Einsatzmöglichkeiten der

Informationsverarbeitung. Auswirkungen der modernen

Informationsverarbeitung auf Betrieb, Mitarbeiter

und Gesellschaft. Probleme der Ergonomie.

Probleme der Datensicherung und des Datenschutzes.

Didaktische Grundsätze

Neben der erforderlichen theoretischen Einführung

ist auf das praktische Arbeiten an einer

geeigneten Anlage sowie auf die praxisnahe

Ausführung von Übungsaufgaben unter Verwendung

einer geeigneten Programmiersprache und

verschiedener Organisationsmittel besonderer Wert

zu legen. Speziell bei der Programmierung ist zu

selbständigem, logischem und algorithmischem

Denken anzuregen.

Exkursionen sollen den theoretischen Unterricht

ergänzen. Auf die künftige Unterrichtstätigkeit der

Studierenden ist insbesondere im Bereich der

Anwendersoftware stets Bedacht zu nehmen.

Unterrichtsformen wie Gruppenarbeit, Teamarbeit

und projektorientierter Unterricht werden im

Unterrichtsgegenstand Informatik besonders empfohlen";

b) entfällt im Unterabschnitt B (Freigegenstände)

der Freigegenstand „Informatik";

c) lautet im Unterabschnitt C (unverbindliche

Übungen) die unverbindliche Übung „Leibesübungen"

„LEIBESÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe

Die unverbindliche Übung Leibesübungen hat die

Aufgabe, die Studierenden zu befähigen, in

vielfältigen Bewegungssituationen eigenverantwortlich

zu handeln und ihnen dadurch ein freudvolles

Erleben allein und in Gemeinschaft mit anderen zu

eröffnen. Die unverbindliche Übung Leibesübungen

soll überdies zu sozialer Verantwortung gegenüber

dem Mitmenschen und der Umwelt erziehen, zur

Selbstentfaltung und Selbstfindung der Studierenden

beitragen und damit deren gegenwärtiges und

zukünftiges Leben bereichern.

Die unverbindliche Übung Leibesübungen hat

insbesondere zu einem lebensbegleitenden Sporttreiben

zu führen und die Studierenden zu

befähigen, Sport auch außerhalb und nach der

Ausbildung zu betreiben sowie gesellschaftliche

Funktionen und Abhängigkeiten des Sports zu

durchschauen.

Lehrstoff

Motorische Grundlagen: (Ausdauer, Kraft,

Schnelligkeit, Gelenkigkeit, Gleichgewicht, Gewandtheit,

Geschicklichkeit, Gestaltungsfähigkeit,

Lernfähigkeit).

Boden- und Gerätturnen

Bewegen und Spielen an und mit Geräten.

Spezielle Fertigkeiten am Boden und an Geräten.

Spiele

Spontane und kreative Spiele.

Kleine Spiele.

Erwerb und Verbessern von sportspezifischen

Fertigkeiten und Elementen der Spieltaktik.

Leichtathletik

Festigen der Techniken und Verbessern der

individuellen Leistung im Lauf, Sprung und Wurf.

Übungs- und Wettkampfformen auch unter nicht

genormten Bedingungen.

Schwimmen

Verbesserung und Festigung der Schwimmarten.

Schwimmen mit verschiedenen Geräten.

Wassergymnastik.

Starten und Wenden.

Dauer- und Rettungsschwimmen (allenfalls Erwerb

des Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichens).

Gymnastik und Tanz

Bewegen ohne Geräte.

Verbindungen von verschiedenen. Bewegungsgrundformen,

auch mit Handgeräten.

Selbständiges Finden von Bewegungsvarianten.

Rhythmische Sportgymnastik.

Skilauf.

Eislauf.

Orientierungswandern, Orientierungslauf.

Didaktische Grundsätze

Bei der Auswahl und Durchführung der verschiedenen

Übungen sind das Alter der Studierenden und

ihre physischen Voraussetzungen für die Leibesübungen

zu berücksichtigen.

Es sind jene Fertigkeiten und Kenntnisse zu

vermitteln, die den künftigen Lehrer befähigen, das

Sporttreiben von Schülern im Freizeitbereich (zB in

Internaten) zu gestalten.".

5. In der Anlage III (Lehrplan für die Lehramtsausbildung

für Berufsschulen, zweisemestriger Studiengang),

Abschnitt I (Stundentafel),

a) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände),

aa) lautet in der Z 1 (Humanwissenschaften) die

den Pflichtgegenstand „Erziehungswissenschaft''

betreffende Zeile

„Erziehungswissenschaft V 1 1 2 I";

bb) entfällt in der Z 1 die den Pflichtgegenstand

„Geschichte der Berufsbildung" betreffende Zeile;

cc) lautet in der Z 3 (Fachwissenschaften und

Fachdidaktik) die den Pflichtgegenstand „Volkswirtschaftslehre"

betreffende Zeile

„Volkswirtschaftslehre S 2 — 2 II";

dd) lautet in der Z 3 die den Pflichtgegenstand

„Fachliche Bildung" betreffende Zeile

„Fachliche Bildung ... S/Ü 4—5 4—5 8 — 10 I";

ee) wird in der Z 3 nach der den Pflichtgegenstand

„Fachliche Bildung" betreffenden Zeile

eingefügt

„Informatik S/Ü 2 2 4 II";

ff) lautet die die Gesamtstundenzahl betreffende

Zeile

„38-39 32-33 70-72";

b) entfällt im Unterabschnitt B (Freigegenstände)

die den Freigegenstand „Informatik" betreffende

Zeile;

c) entfällt die Fußnote „*) Zusätzlich für

Studierende der Fachgruppe I".

6. In der Anlage III, Abschnitt IV (Bildungs- und

Lehraufgaben, didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff

der einzelnen Unterrichtsgegenstände, ausgenommen

Religionspädagogik) lautet der dritte

Absatz

„Im Pflichtgegenstand „Fachliche Bildung" ist

die Wochenstundenzahl innerhalb der in der

Stundentafel vorgesehenen Grenzen vom Direktor

der Berufspädagogischen Akademie im Einvernehmen

mit dem zuständigen Abteilungsvorstand

festzusetzen. Der Entscheidung hierüber sind unter

Bedachtnahme auf die von den Studierenden

eingebrachten Vorkenntnisse die spezifischen Erfordernisse

jener Fachgruppen, Lehrberufe und

Unterrichtsgegenstände, für welche die Studierenden

die Lehrbefähigung anstreben, insbesondere

auch der Umfang der in den einzelnen Fachbereichen

notwendigerweise einzusetzenden aktuellen

Technologien und das Ausmaß der erforderlichen

fremdsprachlichen Schulung, zugrundezulegen."

7. In der Anlage IV (Lehrplan für die Lehramtsausbildung

für den hauswirtschäftlichen Fachunterricht,

viersemestriger Studiengang), Abschnitt I

(Stundentafel),

a) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände),

aa) lautet in der Z 2 (Didaktik und schulpraktische

Ausbildung) die den Pflichtgegenstand „Unterrichtstechnologie

und Mediendidaktik" betreffende

Zeile

„Unterrichtstechnologie

und Mediendidaktik S/Ü — 1 1 — 2 III";

bb) lautet in der Z 2 die den Pflichtgegenstand

„Lehrbesuche und Lehrübungen" betreffende Zeile

„Schulbesuche und

Lehrübungen Ü — 4 8 4 16 III";

cc) lautet in der Z 3 (Fachwissenschaften und

Fachdidaktik) die den Pflichtgegenstand „Servierkunde"

betreffende Zeile

„Servierkunde S/Ü — 2 2 — 4 IVa";

dd) wird in der Z 3 nach der den Pflichtgegenstand

„Hauswirtschaftliche' Betriebstechnik und

Arbeitsorganisation" betreffenden Zeile angefügt

„Informatik S/Ü 2 2 4 II";

ee) lautet die die Gesamtstundenzahl betreffende

Zeile

„37 40 38 20 135 (ohne Praktika)";

b) Unterabschnitt B (Freigegenstände),

aa) wird nach den den Freigegenstand „Erwachsenenbildung"

betreffenden Zeilen eingefügt

„Lebende Fremdsprache . . . S/Ü 2 2 2 2 8 (I)";

bb) entfällt die den Freigegenstand „Informatik"

betreffende Zeile.

8. In der Anlage IV lautet der Abschnitt II

(allgemeines Bildungsziel)

„II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der viersemestrige Studiengang der Lehramtsausbildung

für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht

hat jenen Studierenden, welche die Reifeprüfung

an einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche

Berufe (an einer Höheren Lehranstalt für

wirtschaftliche Frauenberufe), an einer Höheren

Lehranstalt für Land- und Hauswirtschaft (an einer

Höheren Lehranstalt für landwirtschaftliche Frauenberufe)

oder an einer Höheren Lehranstalt für

Fremdenverkehrsberufe abgelegt haben, jenes Maß

an Berufsgesinnung sowie an fachlichem Wissen

und Können zu vermitteln, das sie zur Ausübung des

Berufes als Lehrer für den hauswirtschaftlichen

Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und

höheren Schulen befähigt."

9. In der Anlage IV, Abschnitt III (Bildungs- und

Lehraufgaben, didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff

der einzelnen Unterrichtsgegenstände),

a) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände),

aa) lautet in der Z 2 (Didaktik und schulpraktische

Ausbildung) die Überschrift des Pflichtgegenstandes

„Lehrbesuche und Lehrübungen"

„SCHULBESUCHE UND LEHRÜBUNGEN";

bb) entfällt in der Z 3 (Fachwissenschaften und

Fachdidaktik) in der Rubrik „Didaktische Grundsätze"

der neunte Absatz („durch Team-Teaching,");

cc) wird in der Z 3 in der Rubrik „Lehrstoff" nach

dem Pflichtgegenstand „Hauswirtschaftliche Betriebstechnik

und Arbeitsorganisation" angefügt

„INFORMATIK

Siehe Anlage II";

b) Unterabschnitt B (Freigegenstände),

aa) wird nach dem Freigegenstand „Erwachsenenbildung

— Seminar" eingefügt

„LEBENDE FREMDSPRACHE

Siehe Anlage II";

bb) entfällt der Freigegenstand „Informatik".

10. In der Anlage V (Lehrplan für die Lehramtsausbildung

für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht,

sechssemestriger Studiengang), Abschnitt I

(Stundentafel),

a) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände),

aa) lautet in der Z 2 (Didaktik und schulpraktische

Ausbildung) die den Pflichtgegenstand „Unterrichtstechnologie

und Mediendidaktik" betreffende

Zeile

„Unterrichtstechnologie und

Mediendidaktik .. S/Ü 1 1-2 III";

bb) lautet in der Z 2 die den Pflichtgegenstand

„Lehrbesuche und Lehrübungen" betreffende Zeile

„Schulbesuche und

Lehrübungen Ü 484 16 III";

cc) lautet in der Z 3 (Fachwissenschaften und

Fachdidaktik) die den Pflichtgegenstand „Servierkunde"

betreffende Zeile

„Servierkunde ..S/Ü 2 2-4 IV a";

dd) wird in der Z 3 nach der den Pflichtgegenstand

„Hauswirtschaftliche Betriebstechnik und

Arbeitsorganisation" betreffenden Zeile angefügt

„Informatik S/Ü -2 2 4 II";

ee) lautet die die Gesamtstundenzahl betreffende

Zeile

„38 38 37 40 38 20 211 (ohne Praktika)";

b) Unterabschnitt B (Freigegenstände),

aa) wird nach den den Freigegenstand „Erwachsenenbildung"

betreffenden Zeilen eingefügt

„Lebende

Fremdsprache S/Ü 2 2 2 2 2 2 12 (I)";

bb) entfällt die den Freigegenstand „Informatik"

betreffende Zeile;

cc) lautet die den Freigegenstand „Aktuelle

Fachgebiete" betreffende Zeile

„Aktuelle

Fachgebiete.. V/S/Ü 2 2 2 2 2 2 12 (I—VI)".

11. In der Anlage V lautet der Abschnitt II

(allgemeines Bildungsziel)

„II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der sechssemestrige Studiengang der Lehramtsausbildung

für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht

hat jene Studierenden, welche die Reifeprüfung

an einer anderen Schule als an einer Höheren

Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (an einer

Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe),

an einer Höheren Lehranstalt für Land- und

Hauswirtschaft (an einer Höheren Lehranstalt für

landwirtschaftliche Frauenberufe) oder an einer

Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe

abgelegt haben, während der ersten beiden Semester

in den für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht

relevanten Unterrichtsgegenständen an das Bildungsziel

dieser Schularten heranzuführen und

ihnen sodann jenes Maß an Berufsgesinnung sowie

an fachlichem Wissen und Können zu vermitteln,

das sie zur Ausübung des Berufes als Lehrer für den

hauswirtschaftlichen Fachunterricht an berufsbildenden

mittleren und höheren Schulen befähigt."

12. In der Anlage V, Abschnitt III (Bildungs- und

Lehraufgaben, didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff

der einzelnen Unterrichtsgegenstände),

a) wird im Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände)

in der Rubrik „Lehrstoff" nach dem Pflichtgegenstand

„Hauswirtschaftliche Betriebstechnik und

Arbeitsorganisation" der Doppelpunkt durch einen

Strichpunkt ersetzt und angefügt

„Informatik:";

b) Unterabschnitt B (Freigegenstände),

aa) wird im Freigegenstand „Stenotypie und

Phonotypie" in der Rubrik „Didaktische Grundsätze"

die Wendung „der Höheren Lehranstalt für

wirtschaftliche Frauenberufe" durch die Wendung

„der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche

Berufe" und die Wendung „der Höheren Lehranstalt

für landwirtschaftliche Frauenberufe" durch

die Wendung „der Höheren Lehranstalt für Land-

und Hauswirtschaft" ersetzt;

bb) wird nach dem Freigegenstand „Erwachsenenbildung

— Seminar" eingefügt

„LEBENDE FREMDSPRACHE

Siehe Anlage II";

cc) entfällt der Freigegenstand „Informatik".

13. In der Anlage VI/1 (Lehrplan für die

Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht

[Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung

Damenkleidermachen], viersemestriger Studiengang),

Abschnitt I (Stundentafel),

a) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände),

aa) lautet in der Z 2 (Didaktik und schulpraktische

Ausbildung) die den Pflichtgegenstand „Unterrichtstechnologie

und Mediendidaktik" betreffende

Zeile

„Unterrichtstechnologie

und Mediendidaktik S/Ü - 1 1 — 2 III";

bb) lautet in der Z 2 die den Pflichtgegenstand

„Lehrbesuche und Lehrübungen" betreffende Zeile

„Schulbesuche und

Lehrübungen Ü — 4 8 4 16 III";

cc) lautet in der Z 3 (Fachwissenschaften und

Fachdidaktik) die den Pflichtgegenstand „Seminar

für Schnittkonstruktiori" betreffende Zeile

„Schnittkonstruktion"...S/Ü 4 2 2 — 8 III";

dd) lautet in der Z 3 die den Pflichtgegenstand

„Seminar für Modellarbeit" betreffende Zeile

„Modellarbeit S/Ü 2 2 2 — 6 III";

ee) wird in der Z 3 nach der den Pflichtgegenstand

„Kunsthandwerkliche Übungen" betreffenden

Zeile angefügt

„Informatik — Anwendung.. S/Ü 2 2 2 2 8 II";

ff) lautet die die Gesamtstundenzahl betreffende

Zeile

„40 41 41 25 147 (ohne Praktika)";

b) entfällt im Unterabschnitt B (Freigegenstände)

die den Freigegenstand „EDV — Anwendung"

betreffende Zeile.

14. In der Anlage VI/1, Abschnitt III (Bildungs- und

Lehraufgaben, didaktische Grundsätze sowie

Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände),

a) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände),

aa) wird in der Z 3 (Fachwissenschaften und

Fachdidaktik) in der Rubrik „Didaktische Grundsätze"

der Beistrich nach dem neunten Absatz durch

einen Punkt ersetzt und entfällt der zehnte Absatz

(„durch Team-Teaching.");

bb) lautet in der Z 3 in der Rubrik „Lehrstoff" die

Überschrift des Pflichtgegenstandes „Seminar für

Schnittkonstruktion"

„SCHNITTKONSTRUKTION".;

cc) lautet in der Z 3 in der Rubrik „Lehrstoff" die

Überschrift des Pflichtgegenstandes „Seminar für

Modellarbeit"

„MODELLARBEIT";

dd) wird in der Z 3 in der Rubrik „Lehrstoff"

nach dem Pflichtgegenstand „Kunsthandwerkliche

Übungen" angefügt

„INFORMATIK - ANWENDUNG

Grundbegriffe der neuen Technologien der

Informationsverarbeitung und ihrer Anwendung.

Zweck, Arten, Daten, Codes.

Aufbau der Datenverarbeitungsanlagen (Zentraleinheit,

Eingabegeräte, Ausgabegeräte, externe

Speicher, Dialoggeräte, Datenfernübertragung).

Übersicht über einschlägige Anlagen.

Anwendung der Informationsverarbeitung im

bekleidungstechnischen Bereich: Technische Arbeitsvorbereitung

für Zuschnitt und Werkstätte.

Auftragsbearbeitung (Auftragsabwicklung) und Arbeitsplanung.

Erstellen von Stammdaten, Arbeitsplänen,

Maschinenplänen.

Datenermittlung nach dem System REFA mittels

elektronischer Informationsverarbeitung.

Probleme der Ergonomie, der Datensicherung

und. des Datenschutzes.

Auswirkungen der modernen Technologien der

Informationsverarbeitung auf Betrieb, Mitarbeiter

und Gesellschaft.";

b) entfällt im Unterabschnitt B (Freigegenstände)

der Freigegenstand „EDV — Anwendung".

15. In der Anlage VI/2 (Lehrplan für die

Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht

[Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung

Herrenkleidermachen], viersemestriger Studiengang),

Abschnitt I (Stundentafel),

a) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände),

aa) lautet in der Z 2 (Didaktik und schulpraktische

Ausbildung) die den Pflichtgegenstand „Unterrichtstechnologie

und Mediendidaktik" betreffende

Zeile

„Unterrichtstechnologie

und Mediendidaktik S/Ü - 1 1 - 2 III";

bb) lautet in der Z 2 die den Pflichtgegenstand

„Lehrbesuche und Lehrübungen" betreffende Zeile

„Schulbesuche und

Lehrübungen Ü - 4 8 4 16 III";

cc) lautet in der Z 3 (Fachwissenschaften und

Fachdidaktik) die den Pflichtgegenstand „Seminar

für Schnittkonstruktion und Modellarbeit" betreffende

Zeile

„Schnittkonstruktion

und Modellarbeit S/Ü 6 4 4 — 14 III";

dd) wird in der Z 3 nach der den Pflichtgegenstand

„Entwurfzeichnen" betreffenden Zeile angefügt

„Informatik — Anwendung .. S/Ü 2 2 2 2 8 II";

dd) lautet die die Gesamtstundenzahl betreffende

Zeile

„37 41 38 25 141 (ohne Praktika)";

b) entfällt im Unterabschnitt B (Freigegenstände)

die den Freigegenstand „EDV — Anwendung"

betreffende Zeile.

16. In der Anlage VI/2, Abschnitt III (Bildungs- und

Lehraufgaben,. didaktische Grundsätze sowie

Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände),

a) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände),

aa) entfällt in der Z 3 (Fachwissenschaften und

Fachdidaktik) in der Rubrik „Lehrstoff" im ersten

Absatz der Pflichtgegenstand „Fertigungslehre und

Maschinenkunde;";

bb) wird in der Z 3 in der Rubrik „Lehrstoff" im

ersten Absatz nach dem Pflichtgegenstand „Entwurfzeichnen"

der Doppelpunkt durch einen

Strichpunkt ersetzt und angefügt

„Informatik — Anwendung:";

cc) lautet in der Z 3 in der Rubrik „Lehrstoff" die

Überschrift des Pflichtgegenstandes „Seminar für

Schnittkonstruktion und Modellarbeit"

„SCHNITTKONSTRUKTION UND

MODELLARBEIT";

b) entfällt im Unterabschnitt B (Freigegenstände)

im dritten Absatz der Freigegenstand „EDV —

Anwendung;"

17. In der Anlage VI/3 (Lehramtsausbildung für

den gewerblichen Fachunterricht [Mode und

Bekleidungstechnik, Fachrichtung Kunststicken],

viersemestriger Studiengang), Abschnitt I (Stundentafel),

a) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände),

aa) lautet in der Z 2 (Didaktik und schulpraktische

Ausbildung) die den Pflichtgegenstand „Unterrichtstechnologie

und Mediendidaktik" betreffende

Zeile

„Unterrichtstechnologie

und Mediendidaktik S/Ü - 1 1 - 2 III";

bb) lautet in der Z 2 die den Pflichtgegenstand

„Lehrbesuche und Lehrübungen" betreffende Zeile

„Schulbesuche und

Lehrübungen Ü — 4 8 4 16 III";

cc) wird in der Z 3 (Fachwissenschaften und

Fachdidaktik) nach der den Pflichtgegenstand

„Seminar für Entwurf- und Werkzeichnen" betreffenden

Zeile angefügt

„Informatik S/Ü 2 2 — — 4 II";

ee) lautet die die Gesamtstundenzahl betreffende

Zeile

„37 38 35 21 131 (ohne Praktika)";

b) entfällt im Unterabschnitt B (Freigegenstände)

die den Freigegenstand „Informatik" betreffende

Zeile.

18. In der Anlage VI/3, Abschnitt III (Bildungs- und

Lehraufgaben, didaktische Grundsätze sowie

Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände),

a) wird im Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände)

in der Z 3 (Fachwissenschaften und Fachdidaktik)

in der Rubrik „Lehrstoff" nach dem Pflichtgegenstand

„Seminar für Entwurf- und Werkzeichnen"

angefügt

„INFORMATIK

Siehe Anlage II";

b) entfällt im Unterabschnitt B (Freigegenstände)

im ersten Absatz der Freigegenstand „Informatik;".

19. In der Anlage VII (Lehrplan für die

Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht

[ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik],

viersemestriger Studiengang), Abschnitt I

(Stundentafel),

a) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände),

aa) wird in der Z 3 (Fachwissenschaften und

Fachdidaktik) nach der den Pflichtgegenstand

„Fachliche Bildung" betreffenden Zeile eingefügt

„Informatik S/Ü - 2 2 - 4 II";

bb) lautet die die Gesamtstundenzahl betreffende

Zeile

„32 31 35 29 127";

b) entfällt im Unterabschnitt B (Freigegenstände)

die den Freigegenstand „Informatik" betreffende

Zeile.

20. In der Anlage VII, Abschnitt III (Bildungs- und

Lehraufgaben, didaktische Grundsätze sowie

Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände),

a) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände),

aa) lautet in der Z 3 (Fachwissenschaften und

Fachdidaktik) im Pflichtgegenstand „Fachliche

Bildung" die Rubrik „Didaktische Grundsätze"

„Didaktische Grundsätze

Der Lehrstoff ist unter Bedachtnahme auf die von.

den Studierenden eingebrachten Vorkenntnisse in

jenem Umfang und in jener Höhe zu vermitteln, die

für den Unterricht in der betreffenden Fachgruppe

und Fachrichtung gefordert werden muß.

Die Studierenden sollen systematisch zum selbständigen

Erwerb des erweiterungs- und ergänzungsbedürftigen

Fachwissens angeleitet und zur

Erkenntnis der Notwendigkeit permanenter Weiterbildung

geführt werden.

Von den zur Verfügung stehenden Unterrichtsstunden

ist ein Teil entsprechend den Erfordernissen

der einzelnen Fachgruppen und Fachrichtungen

zur Vermittlung grundlegenden theoretischen Wissens

und Könnens heranzuziehen, wobei die

Studierenden verwandter Fachbereiche in diesen

Unterrichtsveranstaltungen zusammenzufassen

sind. Ebenso sind die Studierenden mit den für ihre

Fachgebiete zeitgemäßen Technologien, bei Bedarf

auch mit wichtigen berufsbezogenen Begriffen der

für das betreffende Fachgebiet besonders bedeutsamen

Fremdsprache(n), eingehend vertraut zu

machen.

Zur Veranschaulichung sind bei Bedarf facheinschlägige

Exkursionen durchzuführen.

Sofern in einzelnen Teilgebieten erforderlich,

kann zu Ergänzung des Unterrichtes auch der

Besuch außerschulischer Bildungsveranstaltungen

organisiert werden.

Die Querverbindung zum Pflichtgegenstand

„Fachdidaktik mit schulpraktischen Übungen" ist

zu pflegen.";

bb) wird in der Z 3 nach dem Pflichtgegenstand

„Fachliche Bildung"'eingefügt

„INFORMATIK

Siehe Anlage II";

b) entfällt im Unterabschnitt B (Freigegenstände)

der Freigegenstand „Informatik".

21. In der Anlage VIII (Lehrplan für die

Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht

[ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik],

zweisemestriger Studiengang), Abschnitt J

(Stundentafel),

a) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände),

aa) lautet in der Z 1 (Humanwissenschaften) die

den Pflichtgegenstand „Erziehungswissenschaft"

betreffende Zeile

„Erziehungswissenschaft V 1 1 2 I";

bb) entfällt in der Z 1 die den Pflichtgegenstand

„Geschichte der Berufsbildung" betreffende Zeile;

cc) lautet in der Z 3 (Fachwissenschaften und

Fachdidaktik) die den Pflichtgegenstand „Fachliche

Bildung" betreffende Zeile

„Fachliche Bildung... S/Ü 4—5 4—5 8 — 10 I";

dd) wird in der Z 3 nach der den Pflichtgegenstand

„Fachliche Bildung" betreffenden Zeile

eingefügt

„Informatik S/Ü 2 2 4 II";

ee) lautet in der Z 3 die den Pflichtgegenstand

„Werkstätten — Betriebslehre" betreffende Zeile

„Werkstätten — Betriebslehre S 1 1 2 I";

ff) lautet in der Z 4 (Ergänzende Studienveranstaltungen)

die den Pflichtgegenstand „Volkswirtschaftslehre"

betreffende Zeile

„Volkswirtschaftslehre S 2 — 2 II";

gg) lautet die die Gesamtstundenzahl betreffende

Zeile

„39—40 33-34 72-74";

b) entfällt im Unterabschnitt B (Freigegenstände)

die den Freigegenstand „Informatik" betreffende

Zeile.

22. In der Anlage VIII, Abschnitt IV (Bildungs- und

Lehraufgaben, didaktische Grundsätze sowie

Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

ausgenommen Religionspädagogik) wird folgender

dritter Absatz angefügt

„Im Pflichtgegenstand „Fachliche Bildung" ist

die Wochenstundenzahl innerhalb der in der

Stundentafel vorgesehenen Grenzen vom Direktor

der Berufspädagogischen Akademie im Einvernehmen

mit dem zuständigen Abteilungsvorstand

festzusetzen. Der Entscheidung hierüber sind unter

Bedachtnahme auf die von den Studierenden

eingebrachten Vorkenntnisse die spezifischen Erfordernisse

jener Fachgruppen und Unterrichtsgegenstände,

für welche die Studierenden die

Lehrbefähigung anstreben, insbesondere auch der

Umfang der in den einzelnen Fachbereichen

notwendigerweise einzusetzenden aktuellen Technologien

und das Ausmaß der erforderlichen

fremdsprachlichen Schulung, zugrundezulegen."

23. In der Anlage IX (Lehrplan für die Lehramtsausbildung für Stenotypie, Phonotypie und

Textverarbeitung, viersemestriger Studiengang) lautet die Überschrift

„LEHRPLAN FÜR DIE LEHRAMTSAUSBILDUNG FÜR TEXTVERARBEITUNG

(COMPUTERUNTERSTÜTZTE TEXTVERARBEITUNG, STENOTYPIE, PHONOTYPIE)

(viersemestriger Studiengang)".

24. In der Anlage IX, Abschnitt I (Stundentafel),

a) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände),

aa) lautet die Z 2 (Didaktik und schulpraktische Ausbildung)

cc) lautet die die Gesamtstundenzahl betreffende

Zeile

„35 34 31 28 128";

b) Unterabschnitt B (Freigegenstände),

aa) lautet die den Freigegenstand „Kurzschrift —

Systemtraining" betreffende Zeile

„Kurzschrift — Systemtraining

Ü — — — 1 1 IV";

bb) wird nach der den Freigegenstand „Kurzschrift

— Systemtraining" betreffenden Zeile

eingefügt

„Computerunterstützte

Textverarbeitung — Anwendung

Ü 2 2 1 1 6 II";

cc) lautet die den Freigegenstand „Aktuelle

Fachgebiete" betreffende Zeile

„Aktuelle Fachgebiete

V/S/Ü 2 2 2 2 8 (I—VI)".

25. In der Anlage IX lautet der Abschnitt II

(allgemeines Bildungsziel)

„Der viersemestrige Studiengang der Lehramtsausbildung

für Textverarbeitung (Computerunterstützte

Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie)

hat den Studierenden jenes Maß an Berufsgesinnung

und an fachlichem Wissen und Können zu

vermitteln, das sie zur Ausübung des Berufes als

Lehrer für den Unterricht in Textverarbeitung

(Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie,

Phonotypie) befähigt."

26. In der Anlage IX, Abschnitt III (Bildungs- und

Lehraufgaben, didaktische Grundsätze sowie

Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände),

a) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände),

aa) lautet in der Z 2 (Didaktik und schulpraktische

Ausbildung) der Pflichtgegenstand „Schulbesuche

und Lehrübungen in Kurzschrift"

„SCHULBESUCHE UND LEHRÜBUNGEN

(EINSCHLIESSLICH SCHULPRAKTISCHES

SEMINAR) IN KURZSCHRIFT

Bildungs- und Lehraufgabe

Kenntnisvermittlung über verschiedene Unterrichtsmethoden

in der Schulpraxis sowie über deren

Vor- und Nachteile.

Befähigung, die theoretischen Kenntnisse in die

Praxis umzusetzen.

Befähigung, selbständig zu unterrichten.

Befähigung, aus dem Vergleich der in der Theorie

und Praxis gewonnenen Erkenntnisse mit den

praktischen Erfahrungen die richtigen Schlüsse für

den eigenen Unterricht zu ziehen.

Lehrstoff

Teilnahme am Kurzschriftunterricht als Hörer.

Lehrübungen.

Selbständige Unterrichtsgestaltung.

Unterrichtsbeobachtung.

Analyse und Diskussion der als Hörer von

Unterrichtsstunden sowie der im selbständigen

Unterricht gewonnenen Erfahrungen.

Didaktische Grundsätze

Die Schulbesuche sind im Hinblick auf das

angestrebte Bildungsziel der Lehramtsausbildung in

verschiedenen Schularten durchzuführen.

Die Lehrübungen sollen unter Anleitung zunächst

nur Teile einer Unterrichtsstunde umfassen

und später im Umfang und in der Schwierigkeit

gesteigert werden.

Im Seminarteil soll der Leiter der Unterrichtsveranstaltung

insbesondere beratende Funktion ausüben";

bb) lautet in der Z 2 der Pflichtgegenstand

„Schulbesuche und Lehrübungen in Maschinschreiben"

„SCHULBESUCHE UND LEHRÜBUNGEN

(EINSCHLIESSLICH SCHULPRAKTISCHES

SEMINAR) IN MASCHINSCHREIBEN

Bildungs- und Lehraufgabe

Siehe den Pflichtgegenstand „Schulbesuche und

Lehrübungen (einschließlich Schulpraktisches Seminar)

in Kurzschrift".

Lehrstoff

Teilnahme am Maschinschreibunterricht als Hörer.

Lehrübungen.

Selbständige Unterrichtsgestaltung.

Unterrichtsbeobachtung.

Analyse und Diskussion der als Hörer von

Unterrichtsstunden sowie der im selbständigen

Unterricht gewonnenen Erfahrungen.

Didaktische Grundsätze

Siehe den Pflichtgegenstand „Schulbesuche und

Lehrübungen (einschließlich Schulpraktisches Seminar)

in Kurzschrift.";

cc) tritt in der Z 2 an die Stelle des Pflichtgegenstandes

„Schulbesuche und Lehrübungen in Stenotypie,

Phonotypie und Textverarbeitung"

„SCHULBESUCHE UND LEHRÜBUNGEN

(EINSCHLIESSLICH SCHULPRAKTISCHES

SEMINAR) IN STENOTPYIE, PHONOTYPIE

UND DATENTYPIE

Bildungs- und Lehraufgabe

Siehe den Pflichtgegenstand „Schulbesuche und

Lehrübungen (einschließlich Schulpraktisches Seminar)

in Kurzschrift".

Lehrstoff

Teilnahme am Stenotypie-, Phonotypie- und

Datentypieunterricht als Hörer.

Lehrübungen.

Selbständige Unterrichtsgestaltung.

Unterrichtsbeobachtung.

Analyse und Diskussion der als Hörer von

Unterrichtsstunden sowie der im selbständigen

Unterricht gewonnenen Erfahrungen.

Didaktische Grundsätze

Siehe den Pflichtgegenstand „Schulbesuche und

Lehrübungen (einschließlich Schulpraktisches Seminar)

in Kurzschrift.";

dd) entfallen in der Z 2 die Pflichtgegenstände

„Schulpraktisches Seminar aus Kurzschrift",

„Schulpraktisches Seminar aus Maschinschreiben"

und „Schulpraktisches Seminar aus Stenotypie,

Phonotypie und Textverarbeitung";

ee) wird in der Z 2 nach dem neuen Pflichtgegenstand

„Schulbesuche und Lehrübungen (einschließlich

Schulpraktisches Seminar) aus Stenotypie,

Phonotypie und Datentypie" eingefügt

„SCHULBESUCHE UND LEHRÜBUNGEN

(EINSCHLIESSLICH SCHULPRAKTISCHES

SEMINAR) IN COMPUTERUNTERSTÜTZTER

TEXTVERARBEITUNG

Bildungs- und Lehraufgabe

Siehe den Pflichtgegenstand „Schulbesuche und

Lehrübungen (einschließlich Schulpraktisches Seminar)

in Kurzschrift".

Lehrstoff

Teilnahme am Unterricht in Computerunterstützter

Textverarbeitung als Hörer.

Lehrübungen.

Selbständige Unterrichtsgestaltung.

Unterrichtsbeobachtung.

Analyse und Diskussion der als Hörer von

Unterrichtsstunden sowie der im selbständigen

Unterricht gewonnenen Erfahrungen.

Didaktische Grundsätze:.

Siehe den Pflichtgegenstand „Schulbesuche und

Lehrübungen (einschließlich Schulpraktisches Seminar)

in Kurzschrift.";

ff) lautet in der Z 2 die Überschrift des

Pflichtgegenstandes „Training des Lehrverhaltens

aus Kurzschrift"

„TRAINING DES LEHRVERHALTENS";

gg) entfallen in der Z 2 die Pflichtgegenstände

„Training des Lehrverhaltens aus Maschinschreiben"

und „Training des Lehrverhaltens aus

Stenotypie, Phonotypie und Textverarbeitung";

hh) wird in der Z 3 (Fachwissenschaften und

Fachdidaktik) im Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaftslehre"

in der Rubrik „Didaktische Grundsätze"

das Wort „Lehrgangsteilnehmer" durch das

Wort „Studierenden" ersetzt;

ii) lautet in der Z 3 der Pflichtgegenstand

„Kurzschrift"

„KURZSCHRIFT

Bildungs- und Lehraufgabe

Befähigung zur Beherrschung des Systemaufbaus

der Kurzschrift (Wiener Urkunde 1968) sowie zur

Beherrschung der Vorbildschrift.

Befähigung, mindestens 150 Silben pro Minute zu

schreiben. Befähigung, eigene und fremde Stenogramme

zu lesen.

Befähigung zur Beherrschung der Kurzschrift als

Notiz- und Konzeptschrift.

Vermittlung von Kenntnissen über Entstehung

und Entwicklung der Kurzschrift.

Lehrstoff

Verkehrsschrift und Eilschrift.

Systemtraining.

Kurzschrift als Notiz- und Konzeptschrift.

Schnellschrift-Praxis.

Überblick über die Entstehung der Kurzschrift;

Entwicklung der Deutschen Einheitskurzschrift.

Die Wiener Urkunde 1968.

Didaktische Grundsätze

Beim Erarbeiten der Kurzschrift sind die

Studierenden mit der Systemurkunde genauestens

vertraut zu machen.

Im Systemtraining soll die Kenntnis der Systemurkunde

vertieft werden, wobei parallel zur

Erarbeitung der einzelnen Paragraphen der Systemurkunde

die entsprechenden praktischen Übungen

durchzuführen sind. Hiebei ist besonders schwierigen

Kapiteln der Vorzug zu geben.

Bei der Erarbeitung der Kurzschrift als Notiz-

und Konzeptschrift ist auf die korrekte Erfassung

von Inhalten und auf das Erkennen von wesentlichen

Sinnzusammenhängen besonderer Wert zu

legen.

In der Schnellschrift-Praxis ist die Anwendung

der Eilschrift unter Einbeziehung wichtiger Kürzungen

aus der Redeschrift zu perfektionieren.

Zur Pflege der Schrift sind zielgerichtete

Übungen durchzuführen (Tafelschrift als Vorbildschrift).

Bei der Erarbeitung sämtlicher Bildungsinhalte ist

einschlägige Fachliteratur zu verwenden (zB Fachzeitschriften,

Kurzschrift-Wörterbücher, Kommentare

usw.). In der Geschichte der Kurzschrift sind

lediglich Marksteine der Entwicklung sowie der

Weg zur Wiener Urkunde 1968 hervorzuheben.";

jj) lautet in der Z 3 im Pflichtgegenstand

„Maschinschreiben" in der Rubrik „Didaktische

Grundsätze" der letzte Absatz

„Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen

sind herzustellen.";

kk) tritt in der Z 3 an die Stelle des

Pflichtgegenstandes „Stenotypie, Phonotypie und

Textverarbeitung (einschließlich besonderer

Sprechtechnik für Stenotypie und Phonotypie)"

„STENOTYPIE, PHONOTYPIE UND

DATENTYPIE

(einschließlich besonderer Sprechtechnik für

Stenotypie und Phonotypie)

Bildungs- und Lehraufgabe

Befähigung, eigene sowie fremde Stenogramme

und Phonogramme zu übertragen.

Vermittlung grundlegender Kenntnisse über

Aufbau, Einsatz, Arbeitsweise und Organisation der

herkömmlichen Textverarbeitung.

Befähigung zur Beherrschung der besonderen

Sprechtechnik für Stenotypie und Phonotypie1 unter

Berücksichtigung der entsprechenden ÖNORMEN.

Vermittlung grundlegender Kenntnisse über die

Arten der Datenerfassung, ihre Bedeutung und ihre

Organisation in der Praxis.

Lehrstoff

Übertragen von mustergültig gekürzten stenographischen

Vorlagen und vorbildlichen Phonogrammen.

Übertragen von eigenen und fremden Stenogrammen.

Formrichtiges Gestalten von Schriftstücken aller

Art nach Stenogramm und Phonogramm.

Diktierübungen für Kurzschrift, Maschinschreiben,

Stenotypie und Phonotypie.

Diktate mit gleichbleibender und wechselnder

Geschwindigkeit.

Besprechen von Tonträgern.

Übungen zur Datenerfassung unter besonderer

Berücksichtigung numerischer Daten und der

ausgelagerten Zehner-Tastatur.

Didaktische Grundsätze

Bei den Übungen ist insbesondere der für die

Stenotypie und Phonotypie typische Arbeitsrhythmus

zu erarbeiten.

Als Themen sind Texte aus der Praxis zu

verwenden.

Auf die Brauchbarkeit aller Schriftstücke im

Hinblick auf die Praxis ist besonderer Wert zu

legen.

Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen

sind herzustellen.

Die Arbeiten in der herkömmlichen Textbearbeitung

und Textverarbeitung sind praxisgemäß

durchzuführen.

Bei der Diktantenschulung sind die „Richtlinien

für Phonotypie" zu verwenden.

Die Übungen im Bereich der Datentypie sind

praxisorientiert unter Einsatz des Computers

durchzuführen.";

11) wird in der Z 3 nach dem neuen Pflichtgegenstand

„Stenotypie, Phonotypie und Datentypie

(einschließlich besonderer Sprechtechnik für Stenotypie

und Phonotypie)" eingefügt

„COMPUTERUNTERSTÜTZTE

TEXTVERARBEITUNG

Bildungs- und Lehraufgabe

Befähigung, Schriftstücke der Wirtschaft, der

Verwaltung und des persönlichen Bereichs unter

Einsatz des Computers unter Berücksichtigung

verschiedener Normen zu erstellen.

Beherrschen aller notwendigen Funktionen für

die übliche Büroarbeit unter Einsatz eines zeitgemäßen

Text- und Dateiprogrammes.

Vermittlung von Kenntnissen über andere Software-Pakete.

Weckung des Verständnisses für die Bedeutung

der Computerunterstützten Textverarbeitung in der

Praxis.

Befähigung zum selbständigen Lösen von praxisorientierten

Aufgabenstellungen.

Lehrstoff

Anwenden aller vorhandenen Möglichkeiten der

Computerunterstützten Textverarbeitung, insbesondere

Anlegen, Bearbeiten, Speichern und Ausdrucken

von Schriftstücken nach langschriftlichen,

maschinschriftlichen und kurzschriftlichen Unterlagen

sowie nach Diktat und nach Tonträgern.

Lösen von praxisorientierten Aufgabenstellungen

in Einzel- und Teamarbeit.

Dateierstellung und -bearbeitung.

Erstellen von Serien- und Standardbriefen;

Bausteinkorrespondenz.

Organisation der Computerunterstützten Textverarbeitung.

Entwicklungstendenzen im Bereich der Büroautomation.

Ergonomie am Bildschirmarbeitsplatz.

Sozioökonomische Aspekte und Auswirkungen

der Bildschirmarbeit.

Didaktische Grundsätze

Das Erstellen praxisgerechter und unterschriftsreifer

Schriftstücke mit dem Computer nach

langschriftlichen, maschinschriftlichen und kurzschriftlichen

Unterlagen sowie nach direkter Ansage

und Phonogramm soll im Vordergrund der

Unterrichtsarbeit stehen.

Die Motivation der Studierenden soll durch

aktuelle Fallbeispiele aus der Praxis erhöht werden.";

mm) tritt in der Z 3 an die Stelle des

Pflichtgegenstandes „Einführung in die Datenverarbeitung"

„INFORMATIK

Siehe Anlage II";

nn) lautet in der Z 3 die Überschrift des

Pflichtgegenstandes „Bürotechnik und Büroorganisation"

„BÜROORGANISATION UND

BÜROTECHNIK";

oo) lauten in der Z 3 im neuen Pflichtgegenstand

„Büroorganisation und Bürotechnik" in der Rubrik

„Didaktische Grundsätze" der erste und der dritte

Absatz

„Der Lehrstoff ist unter Bedachtnahme auf die

Bedeutung der Geräte für eine moderne Büroorganisation

sowie für eine ergonomisch richtige

Arbeitsplatzgestaltung zu behandeln.

Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen

sind herzustellen.";

pp) wird in der Z 3 im Pflichtgegenstand

„Fachdidaktik der Kurzschrift" in der Rubrik

„Lehrstoff" im zweiten Absatz nach der Wendung

„Planung von Unterrichtseinheiten und Lernphasen"

angefügt

„Übungen zur Gestaltung des Unterrichtes im

aktiven Stenographieren (Verwendung der Kurzschrift

als Notiz- und Konzeptschrift).";

qq) lautet in der Z 3 die Überschrift des

Pflichtgegenstandes „Fachdidaktik des Stenotypie-,

Phonotypie- und Textverarbeitungsunterrichtes"

„FACHDIDAKTIK DER STENOTYPIE,

PHONOTYPIE UND DATENTYPIE";

rr) werden in der Z 3 im neuen Pflichtgegenstand

„Fachdidaktik der Stenotypie, Phonotypie und

Datentypie"

aaa) in der Rubrik „Bildungs- und Lehraufgabe"

das Wort „Textverarbeitung" durch das Wort

„Datentypie",

bbb) in der Rubrik „Lehrstoff" im zweiten und im

dritten Absatz jeweils die Worte „Textverarbeitungsunterrichtes"

durch die Worte „Datentypieunterrichtes",

ccc) in der Rubrik „Didaktische Grundsätze" das

Wort „Textverarbeitungsunterricht" durch das

Wort „Datentypieunterricht"

ersetzt;

ss) wird in der Z 3 nach dem neuen Pflichtgegenstand

„Fachdidaktik der Stenotypie, Phonotypie

und Datentypie" angefügt

„FACHDIDAKTIK DER

COMPUTERUNTERSTÜTZTEN

TEXTVERARBEITUNG

Bildungs- und Lehraufgabe

Befähigung, aufbauend auf dem in der Fachwissenschaft

erworbenen Wissen und Können den

Unterricht im Gegenstand „Computerunterstützte

Textverarbeitung" selbständig sowie didaktisch und

methodisch richtig zu gestalten.

Befähigung, zu methodischen Problemen kritisch

Stellung zu nehmen.

Lehrstoff

Analyse und Interpretation der einschlägigen

Lehrpläne.

Grundlagen eines altersgemäßen Unterrichts in

Computerunterstützter Textverarbeitung.

Lehrstoffverteilung. Planung von Unterrichtseinheiten

und Lernphasen.

Methodische Probleme des Unterrichtes in

Computerunterstützter Textverarbeitung.

Verwendung von Lehr- und Lernmitteln sowie

Auswahl und Aufbau von Texten.

Sicherung des Unterrichtsertrages (insbesondere

Fehlerdiagnose und Fehlerbehandlung).

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung.

Einführung in die Fachliteratur.

Vorbereitung und Auswertung von Exkursionen

und Lehrausgängen.

Didaktische Grundsätze

Bei der Erarbeitung des Lehrstoffes ist besonderes

Gewicht auf die unmittelbare Verwertbarkeit im

Unterricht des Gegenstandes „Computerunterstützte

Textverarbeitung" zu legen.

Die Querverbindungen zu anderen einschlägigen

Unterrichtsgegenständen, insbesondere zu den

Pflichtgegenständen der Didaktik und der schulpraktischen

Ausbildung sowie der Fachwissenschaft,

sind besonders zu pflegen und zu nützen.";

b) Unterabschnitt B (Freigegenstände),

aa) lauten im Freigegenstand „Kurzschrift —

Systemtraining" die Rubriken „Bildungs- und

Lehraufgabe" und „Didaktische Grundsätze"

„Bildungs- und Lehraufgabe

Befähigung zu perfekter Beherrschung der

Systemurkunde und zur Umsetzung dieses Wissens

und Könnens im Kurzschriftunterricht.

Didaktische Grundsätze

Aufbauend auf dem in der Fachwissenschaft

erworbenen Wissen und Können ist auf die

einzelnen Abschnitte der Systemurkunde genauestens

einzugehen.

Bei der didaktischen Aufbereitung des Lehrstoffes

ist auf die Erfordernisse der verschiedenen Schularten

Bedacht zu nehmen.";

bb) wird nach dem Freigegenstand „Kurzschrift

— Systemtraining" eingefügt

„COMPUTERUNTERSTÜTZTE

TEXTVERARBEITUNG - ANWENDUNG

Bildungs- und Lehraufgabe

Befähigung, das in der Fachwissenschaft gewonnene

Wissen und Können in die Praxis umzusetzen

und die verschiedenen Funktionen und Möglichkeiten

der Computerunterstützten Textverarbeitung

auf praktische Fallbeispiele anzuwenden.

Befähigung, Anwendungsbeispiele selbständig

unterrichten zu können.

Weckung des Verständnisses zur praktischen

Umsetzung von Organisationswissen.

Lehrstoff

Selbständiges Üben am Computer.

Anwenden der vorhandenen Textverarbeitungs-

Software aufgrund von Problemstellungen der

Praxis in der Textbearbeitung und Textverarbeitung

einschließlich der Dateiverwaltung.

Anwenden von Organisationsgrundsätzen anhand

praktischer Fälle.

Didaktische Grundsätze

Die praktische Erstellung aller Arten von

Schriftstücken mit dem Computer soll im Vordergrund

der Unterrichtsarbeit stehen.

Kurzschriftliche, maschinschriftliche und andere

Vorlagen einschließlich Phonogrammen sollen

einbezogen werden.

Die sichere Beherrschung von Arbeitsabläufen

und die hiefür notwendigen Fertigkeiten sind zu

fördern.";

27. In der Anlage X (Lehrplan der Vorbereitungslehrgänge

für Erweiterungsprüfungen für Lehrer

des hauswirtschaftlichen Fachunterrichtes und für

Lehrer des gewerblichen Fachunterrichtes [Mode

und Bekleidungstechnik]) lautet der Klammerausdruck

nach der Überschrift

„(Deutsch, Staatsbürgerkunde, Berufskunde,

Teilbereich Erziehungslehre des Unterrichtsgegenstandes

„Gesundheits- und Erziehungslehre", Musik,

Rechnen und elektronische Datenverarbeitung,

Textverarbeitung, Leibesübungen an Haushaltungsschulen

und Hauswirtschaftsschulen; Geschichte,

Geographie an Hauswirtschaftsschulen; Entwurf-

und Modezeichnen an Fachschulen für Mode und

Bekleidungstechnik)".

28. In der Anlage X, Abschnitt III (Aufbau,

Stundenzahl, Bildungs- und Lehraufgaben sowie

Lehrstoff der einzelnen Vorbereitungslehrgänge),

a) lit. b (Vorbereitungslehrgang für Geschichte)

aa) lautet die Stundentafel

bb) lautet der erste Satz in der Rubrik „Bildungs- und

Lehraufgabe"

„Vermittlung eines Überblicks über die Zeitgeschichte

unter besonderer Berücksichtigung Österreichs.";

cc) lautet die Rubrik „Lehrstoff"

„Lehrstoff

Zeitgeschichte unter besonderer Berücksichtigung

Österreichs

Der Erste Weltkrieg und dessen Auswirkungen

auf die Entwicklung der europäischen Staaten und

der USA.

Faschismus, Nationalsozialismus und Kommunismus.

Europa in der Zwischenkriegszeit.

Innen- und außenpolitische Probleme der Ersten

Republik. Österreich 1938.

Der Zweite Weltkrieg.

Die Weltsituation 1945.

Politik der Weltmächte USA und UdSSR.

Bündnissysteme; Entkolonialisierung und Probleme

der Dritten Welt.

Krisenherde der Weltpolitik und Friedensbestrebungen.

Die Zweite Republik in Österreich.

Besatzungszeit, Staatsvertrag, Neutralitätserklärung.

Die politische, soziale und kulturelle Entwicklung

Österreichs seit 1955.

Die zweite industrielle Revolution; Änderungen

im Wirtschafts- und Sozialgefüge der Welt, Europas

und Österreichs.

Politische, wirtschaftliche und kulturelle Tendenzen

der Gegenwart.

Die Frau in der modernen Gesellschaft.

Fachdidaktik

Gestaltung der Unterrichtsstunde. Mittel der

Veranschaulichung.

Exkursionen. Einbeziehung aktueller Anlässe.

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung

im Geschichtsunterricht.

Unterrichtsplanung

Das Bildungsziel des Unterrichts in Geschichte.

Stellung des Geschichtsunterrichts im Lehrplan der

Hauswirtschaftsschule.

Lehrstoffverteilung; Querverbindungen zu anderen

Unterrichtsgegenständen.

Behandlung fachübergreifender Probleme.

Hospitationen; Unterrichtsanalysen.";

b) lit. c (Vorbereitungslehrgang für Geographie)

aa) lautet die Stundentafel

bb) lautet der erste Satz in der Rubrik „Bildungs- und

Lehraufgabe"

„Vermittlung eines Überblicks über die Geographie

Österreichs.";

cc) entfallen in der Rubrik „Lehrstoff" das

Kapitel „Allgemeine Geographie" und das Kapitel

„Geographie Europas";

c) lit. f (Vorbereitungslehrgang für Lebenskunde

und Erziehungslehre [an Hauswirtschaftsschulen]

und Teilbereich des Unterrichtsgegenstandes „Lebenskunde,

Gesundheits- und Erziehungslehre" an

Haushaltungsschulen)

aa) lautet die Überschrift

„f) Erziehungslehre

(Teilbereich des Unterrichtsgegenstandes „Gesundheits-

und Erziehungslehre" an Haushaltungsschulen

und Hauswirtschaftsschulen)";

bb) lautet in der Rubrik „Lehrstoff" im Kapitel

„Fachdidaktik" der letzte Absatz

„Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung

im Teilbereich Erziehungslehre des Unterrichtsgegenstandes

„Gesundheits- und Erziehungslehre:";

cc) tritt in der Rubrik „Lehrstoff" im Kapitel

„Unterrichtsplanung" an die Stelle des ersten und

des zweiten Absatzes

„Bildungsziel und Bedeutung des Teilbereiches

Erziehungslehre im Unterrichtsgegenstand „Gesundheits-

und Erziehungslehre" an Haushaltungsschulen

und Hauswirtschaftsschulen.";

d) tritt in der lit. g (Vorbereitungslehrgang für

Rechnen [an Haushaltungsschulen] und für Wirtschaftliches

Rechnen [an Hauswirtschaftsschulen])

an die Stelle des bisherigen Vorbereitungslehrganges

Bildungs- und Lehraufgabe

Die Studierenden sollen die in gewerblichen,

kaufmännischen und hauswirtschaftlichen Bereichen

vorkommenden Berechnungen in den Grundzügen

beherrschen lernen.

Die Studierenden sollen einen Einblick in die

Arbeitsweise elektronischer Datenverarbeitungsanlagen

erhalten, deren Auswirkungen auf Mensch

und Gesellschaft (einschließlich der ergonomischen

Probleme) kennenlernen und zum konstruktiven

Einsatz von Programmiersprachen und Programmen

befähigt werden.

Die Studierenden sollen die fachwissenschaftlichen

Inhalte im Unterricht der Hauswirtschaftsschule

und der Haushaltungsschule fachdidaktisch

richtig umsetzen können.

Lehrstoff

Rechnerische Grundlagen und praxisbezogene

Anwendung

Grundrechnungsarten; Bruchrechnen.

Maß- und Gewichtssysteme; elektrische Maße.

Schlußrechnung; Proportionsrechnung.

Prozentrechnung.

Verteilungsrechnung.

Berechnung von Flächen und Körpern.

Nährwertberechnung; Preisberechnung.

Lineare Gleichung.

Zinsen- und Terminrechnungen

Zinsrechnung.

Terminrechnung.

Ratenrechnung.

Grundzüge des Bankrechnens

Wechseldiskontierung.

Abrechnung von Wertpapieren (Effektenrechnung).

Abrechnung von Devisen und Valuten.

Kalkulation

Kalkulation im Warenhandel (Bezugs-, Absatz-

und Differenzkalkulation).

Kalkulation in Produktions- und Dienstleistungsbetrieben

(besonders in Verpflegungs- und Beherbergungsbetrieben).

Personalverrechnung

Abrechnung von laufenden und sonstigen Bezügen

(Sonderzahlungen). Verrechnung mit der

Krankenkasse, dem Finanzamt und den Gemeinden.

Elektronische Datenverarbeitung

Hardware: Grundlagen. Arten und Aufbau

elektronischer Datenverarbeitungsanlagen; Zentraleinheit

und Peripherie, schwerpunktmäßig auf

einen PC bezogen. Datenträger. Datenfernübertragung.

Software: Mathematische und logische Voraussetzungen;

Algorithmik.

Aufgaben der Betriebssysteme und Hilfsporgramme.

Zyklisches Phasenmodell; Programmiersprachen.

Anwenderprogramme und Programmpakete, insbesondere

Arbeiten mit einem Tabellenkalkulationsprogramm,

einem Dateiverwaltungsprogramm

(Arten von Dateien, Dateiaufbau, Datensicherung

und Datenschutz) und einem Textverarbeitungsprogramm.

Operating: Zentraleinheit; On- und Off-Line-

Peripherie; Datenfernverarbeitung.

Umfeld: Einsatzmöglichkeiten der EDV.

Praktischer Einsatz von Computer und Drucker.

Bedeutung sowie wirtschaftliche, gesellschaftliche

und psychologische Auswirkungen der EDV.

Ergonomie. Entwicklungstendenzen.

Organisation: Aufbau- und Ablauforganisation

der EDV im Betrieb.

Nutzungsformen. Berufe in der EDV.

Fachdidaktik

Gestaltung der Unterrichtsstunde.

Einsatzmöglichkeiten von Anschauungsmaterial.

Probleme bei der Leistungsfeststellung und

Leistungsbeurteilung.

Schularbeiten.

Unterrichtsplanung

Lehrstoffverteilung; Stundenplanung; Unterrichtsanalyse;

Erfolgskontrolle.";

e) lautet die lit. j (Vorbereitungslehrgang für

Leibesübungen)

Verpflichtender Ausbildungskurs im Skilauf

(12-14 Kurshalbtage) III

Bildungs- und Lehraufgabe

Im Rahmen des Vorbereitungslehrganges sind

jene Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die

es den daran teilnehmenden Lehrern ermöglichen,

die Schüler an Haushaltungs- und Hauswirtschaftsschulen

unter Bedachtnahme auf die bestehenden

Unterrichtsprobleme zu befähigen, in vielfältigen

Bewegungssituationen eigenverantwortlich zu handeln

und dadurch ein freudvolles Erleben allein und

in Gemeinschaft mit anderen zu erfahren. Die

Lehrer sollen außerdem befähigt werden, ihre

Schüler zu sozialer Verantwortung gegenüber den

Mitmenschen und der Umwelt zu erziehen, zur

Selbstentfaltung und Selbstfindung der jungen

Menschen beizutragen und damit deren gegenwärtiges

und zukünftiges Leben zu bereichern.

Insbesondere ist sicherzustellen, daß die am

Vorbereitungslehrgang teilnehmenden Lehrer die

erforderlichen Fertigkeiten und Fähigkeiten erwerben,

um bei Schülern

— eine lebenslange Bewegungsbereitschaft im

Hinblick auf die gesundheitliche und entwicklungsfördernde

Wirkung der Leibesübungen zu

erwirken,

— ein vielfältiges Bewegungskönnen in alltäglichen

und sportmotorischen Handlungsfeldern zu

fördern,

— Sportarten und deren Möglichkeiten als Freizeitgestaltung

kennenzulernen,

— die koordinativen Grundlagen der Bewegung,

die Anregung zur Bewegungsdarstellung und

Bewegungsgestaltung und die Erschließung des

Sinnes für ästhetische Bewegung zu verbessern,

— Körperfunktionen und Bewegungswirkungen

für das physische, psychische und soziale

Wohlbefinden durch Verbessern der organischen

Leistungsfähigkeit bewußtzumachen,

— die Erfahrung der Wirkung aktiver Erholung

und ausgleichender Bewegung sowie des psychischen

und sozialen Wohlbefindens in Sportgruppen

zu ermöglichen,

— Sicherheitsbewußtsein durch Erkennen und

Vermeiden der Gefahren beim sportlichen

Handeln sowie durch Anleiten zu tätiger Hilfe

und situationsgemäßem Verhalten bei Sportunfällen

anzunehmen.

Lehrstoff

Fachtheoretische Grundlagen

Eine Auswahl aus den folgenden Inhalten der

einzelnen Wissenschaftsgebiete unter Anknüpfung

an aktuelle Ereignisse und in Verbindung mit der

praktisch-methodischen Ausbildung

Sportpädagogik

Sportpädagogische Grundbegriffe; Lehrplan und

Curriculum; pädagogische Prinzipien.

Sportpsychologie

Entwicklungspsychologische Aspekte: Entwicklungsphasen,

Übungsbedarf und psychische Belastbarkeit,

psychische Ursachen von Leistungsschwäche;

positive und negative Auswirkungen des Sports

auf die Persönlichkeit; Lehrerverhalten.

Lernpsychologische Aspekte: Lernprozesse, psychologische

Aspekte motorischen Lernens (zB

Transfer, Lernplateau, mentales Üben), Handlungsformen,

Motivationsentwicklung, Leistungsmotivation,

Motivationshilfen.

Spezielle Fragestellungen: emotionale Prozesse

im sportlichen Handeln; interaktionspsychologische

Probleme im Sport; Aggression, Frustration, Angst.

Sportsoziologie

Einfluß der Gesellschaft auf den Sport und jener

des Sports auf die Gesellschaft; soziale Schichtung

und Sport; soziale Integration; soziales Lernen im

Sport; Gruppendynamik im Sport; Koedukation.

Bewegungslehre

Sportmotorische Eigenschaften, Bewegungseigenschaften;

biomechanische Grundlagen und ihre

Anwendung; spezielle Bewegungslehre und ihre

Konsequenzen für die Methodik.

Fachdidaktik

Interpretation des Lehrplans, insbesondere der

Bildungs- und Lehraufgaben des Faches; spezielle

Anwendung der didaktischen Grundsätze und der

Unterrichtsprinzipien.

Zielproblematik: Bestimmung von Lernzielen im

Zusammenhang mit der Stoffauswahl; Begründung

von Zielentscheidungen (psycho-motorischer, sozial-

affektiver, kognitiver Aspekt).

Unterrichtsorganisation: Jahresplanung; mittelfristige

Planung auf Grund didaktisch-methodischer

Analysen; Stundenplanung, Analyse und

Reflexion von Sportstunden; Stundentypen; Stundenmodelle

mit besonderen Schwerpunkten; Aufstellungs-

und Betriebsformen; Betriebsweisen;

Individualisierung; Differenzierung; Intensivierung

des Unterrichts; Struktur des Lehr- und Lernvorganges;

Unterrichtsverfahren; methodische Reihen,

Sichern und Helfen; Korrektur; offene Lehr- und

Lernsituation; Interaktionsformen; Lernkontrolle,

Leistungserhebung, Aspekte der Schülerbeurteilung,

altersspezifische sportmotorische Tests.

Spezielle Maßnahmen der Unfallverhütung,

Entwicklung sicherheitsorientierten Verhaltens; Erkennen

von Fehlhaltungen, Haltungsschwächen

und Haltungsfehlern und spezielle Maßnahmen der

Haltungserziehung; Gestaltung von Leibesübungen

unter erschwerten Bedingungen; projektorientierter

Unterricht; koedukativer Sportunterricht, Gesundheitsförderung,

Hygiene; Wettkampfbestimmungen

und Spielregeln.

Medieneinsatz und Literaturstudium: Einsatz von

Musik; Verwendung alternativer Sport- und Spielgeräte;

Verwendung des Videogerätes zur Bewegungsanalyse

und Bewegungskorrektur; fachspezifische

Gesetze, Erlässe, Verordnungen; Studium

und Reflexion der einschlägigen Fachliteratur.

Praktisch-methodische Ausbildung

Verbesserung der allgemein-motorischen Grundlagen

sowie der Steigerung des Eigenkönnens in den

Übungsbereichen unter Bedachtnahme auf die

didaktisch-methodischen Erfordernisse des Unterrichtes

in den Haushaltungs- und in den Hauswirtschaftsschulen

unter einfachen und erschwerten

Bedingungen (auch im Rahmen von Schulveranstaltungen).

Vermittlung des methodischen Aufbaus des

fachspezifischen Lehrstoffes der Haushaltungsschule

und der Hauswirtschaftsschule.

Vermittlung des situations- und sachgemäßen

Sicherns und Helfens und eines speziellen Sicherheitsverhaltens.

Motorische Grundlagen

Verbessern (und Erhalten)

— der allgemeinen Ausdauer und der Schnelligkeitsausdauer,

— der Kraft aller wesentlichen Muskelgruppen,

— der Reaktionsschnelligkeit,

— der Aktions- und Kraftschnelligkeit,

— der Gelenkigkeit in allen wesentlichen Gelenken

besonders im Schulter- und im Hüftgelenk und

in der Wirbelsäule,

— des Gleichgewichts,

— der Bewegungskoordination und Bewegungsharmonie,

— der Geschicklichkeit,

— der Gestaltungsfähigkeit.

Boden- und Gerätturnen

Bewegen und Spielen an und mit Geräten.

Spezielle Fertigkeiten am Boden und an den

Geräten.

Spiele

Spontanes und kreatives Spielen.

Kleine Spiele

Sportspiel

— Erweitern und Verfeinern der Spieltechnik

durch Erarbeitung weiterführender Technikelemente.

Der Bedeutung und der Vielfalt der Sportspiele

entsprechende Ausbildung, die sich an den

aktuellen Spielkonzepten und modernen Methoden

der Vermittlung orientiert.

— Vertiefen eines oder mehrerer Sportspiele im

taktischen Bereich.

Leichtathletik

Übungen und Trainingsformen zur Verbesserung

der Lauftechnik und der Laufleistung.

Übungen zur Verbesserung der Weitsprung-

bzw. Hochsprungtechniken.

Festigen der Technik im Wurf/Stoß.

Übungs- und Wettkampfformen unter nicht

genormten Bedingungen.

Schwimmen

Verbessern und Festigen der Schwimmarten.

Schwimmen mit verschiedenartigen Geräten.

Verbessern von Schwimmtechniken.

Wettschwimmen über kurze und mittlere Strecken.

Starten und Wenden.

Tauchen.

Rettungsschwimmen.

Allenfalls Erwerb des Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichens

(Helferschein bzw. Retterschein.)

Gymnastik und Tanz

Gymnastische Grundformen.

Selbständiges Finden von Bewegungsvarianten.

Grundformen des Bewegens mit Handgeräten.

Rhythmische Sportgymnastik.

Österreichische und andere nationale Volkstänze.

Künstlerischer Tanz.

Zeitgemäße Gesellschaftstänze.

Eislauf

Bewegen und Spielen auf dem Eis.

Eisschnellauf.

Eiskunstlauf.

Eistanz.

Verpflichtender Ausbildungskurs im Skilauf

Die verpflichtende Ausbildung im Skilauf hat jene

Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die den

künftigen Lehrer befähigen, im Rahmen des

Pflichtgegenstandes Leibesübungen sowie im Rahmen

von unverbindlichen Übungen und von

Schulveranstaltungen Skiunterricht zu erteilen und

darüber hinaus die Planung und Durchführung

einer Wintersportwoche (Skikurs) zu leiten.";

f) tritt in der lit. k [Vorbereitungslehrgang für

Phonotypie (an Haushaltungsschulen) und für

Stenotypie und Textverarbeitung (an Hauswirtschaftsschulen)]

an die Stelle des bisherigen

Vorbereitungslehrganges

Bildungs- und Lehraufgabe

Die Studierenden sollen ihre Fertigkeit im

Maschinschreiben steigern. Sie sollen die für die

Teilbereiche der Fachwissenschaft geltenden

ÖNORMEN kennen und anwenden können. Sie

sollen mit den aktuellen Geräten, die in der

Büroorganisation verwendet werden, vertraut sein,

diese handhaben und auch rationell einsetzen

können.

Sie sollen sich im Hinblick auf die ständigen

Neuerungen im Bereich der Bürotechnik und

Büroorganisation der Notwendigkeit ständiger

Weiterbildung bewußt werden.

Sie sollen den Unterricht im Unterrichtsgegenstand

„Textverarbeitung" richtig planen sowie

erfolgreich gestalten und auswerten können.

Sie sollen die Fähigkeit zum normengerechten

und fehlerfreien Erstellen von Schriftstücken der

Wirtschaft, der Verwaltung und des persönlichen

Bereiches unter praxisgemäßer Anwendung der

computerunterstützten Textverarbeitung und unter

Einbeziehung der Phonotypie erlangen.

Lehrstoff

Fachwissenschaft

Maschinschreiben: Abschreibe- und Diktatübungen

im Hinblick auf eine Steigerung der Geschwindigkeit

bis zu 2400 Reinanschlägen bei 10-Minuten-

Abschrift und bis zu 70 Silben pro Minute bei

3-Minuten-Diktaten.

Gestaltung von genormten und ungenormten

Schriftstücken aus der betrieblichen, behördlichen

und privaten Praxis nach hand- und maschinschriftlicher

Vorlage sowie nach Ansage.

Phonotypie: Übertragung und Gestaltung von

Schriftstücken nach Tonträgern. Erstellen von

Phonogrammen in korrekter Diktiersprache unter

Bedachtnahme auf die geltenden ÖNORMEN.

Computerunterstützte Textverarbeitung: Anwenden

aller vorhandenen Möglichkeiten der Computerunterstützten

Textverarbeitung, insbesondere

Anlegen, Bearbeiten, Speichern und Ausdrucken

von Schriftstücken nach hand- und maschinschriftlichen

Unterlagen sowie nach Diktat und Tonträgern.

Dateierstellung und -bearbeitung, Erstellen

von Serien- und Standardbriefen; Bausteinkorrespondenz.

Ergonomie am Bildschirmarbeitsplatz. Sozioökonomische

Aspekte und Auswirkungen der Arbeit am

Bildschirm.

Büroorganisation und Bürotechnik

Handhabung von aktuellen Geräten der Büroorganisation

unter Bedachtnahme auf deren rationellen

Einsatz. Entwicklungstendenzen in der Bürotechnik

unter Berücksichtigung ergonomischer und

sozioökonomischer Aspekte. Besprechung von

Fachliteratur.

Schulpraktische Übungen

Analyse von Fremdunterricht: Hospitationen;

Videofilme.

Analyse von eigenem Unterricht: Mikroteaching;

Lehrübungen (Planung, Durchführung, Evaluation).

Fachdidaktik

Unterrichtsziele: Vorgaben des Lehrplanes. Lehrstoffverteilung

(Auswahlkriterien, strukturelle Zusammenhänge,

zeitliche Reihung). Ableitung von

Unterrichtszielen (Präzision, Relevanz, Erreichbarkeit).

Ausgewogenheit der Unterrichtsziele (kognitiv,

affektiv, psychomotorisch; fachspezifisch, fachübergreifend;

reproduzierend, anwendend, produzierend).

Methodik: Verschiedene Unterrichtsmethoden

und Unterrichtsmittel unter Berücksichtigung ihrer

Eignung für die Erreichung der einzelnen Ziele der

einschlägigen Unterrichtsgegenstände. Feststellen

von Vorkenntnissen und Anknüpfen an früher

Gelerntes. Unterrichtsphasen. Schulveranstaltungen.

Lernkontrolle: Feststellung des Unterrichtsertrages

(Informationsfeststellung). Leistungsfeststellung

und Leistungsbeurteilung. Bewältigung hemmender

Faktoren: Unterschiedliche Vorkenntnisse, fehlende

Motivation, räumliche Hemmnisse, fehlende

Hilfsmittel, große Schülerzahl, Zeitproblematik:.

Didaktische Grundsätze

Zur Feststellung der für den erfolgreichen Besuch

des Vorbereitungslehrganges erforderlichen Vorkenntnisse

der Studierenden soll zu Beginn des

Lehrganges ein Einstufungstest durchgeführt werden.

Der Vorbereitungslehrgang ist nicht in erster

Linie zum Üben und Trainieren von Fertigkeiten

bestimmt. Zur Information der Studierenden sind

jedoch in angemessenen Zeitabständen Feststellungen

über deren jeweiligen Leistungsstand durchzuführen.

Beim Thema „Entwicklungstendenzen in der

Bürotechnik" soll insbesondere auf Weiterbildungs- und

Informationsmöglichkeiten durch Fachliteratur,

Fachmessen und Firmenbesuche hingewiesen

werden.

Schulpraktische Übungen und Fachdidaktik

sollen zueinander in Wechselbeziehung stehen."

29. In der Anlage XI (Lehrplan der Vorbereitungslehrgänge

für Erweiterungsprüfungen für

Lehrer an Berufsschulen) lautet der Klammerausdruck

nach der Überschrift

„(Werbetechnik, Politische Bildung, Lebende

Fremdsprache, Leibesübungen, Textverarbeitung an

Berufsschulen)".

30. In der Anlage XI, Abschnitt III (Aufbau,

Stundenzahl, Bildungs- und Lehraufgaben sowie

Lehrstoff der einzelnen Vorbereitungslehrgänge),

a) lautet die lit. d (Vorbereitungslehrgang für

Leibesübungen)

Verpflichtender Ausbildungskurs im Skilauf

(12-14 Kurshalbtage) III

Bildungs- und Lehraufgabe

Im Rahmen des Vorbereitungslehrganges sind

jene Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die

es den daran teilnehmenden Lehrern ermöglichen,

die Schüler an Berufsschulen unter Bedachtnahme

auf die bestehenden Unterrichtsprobleme zu befähigen,

in vielfältigen Bewegungssituationen eigenverantwortlich

zu handeln und dadurch ein freudvolles

Erleben allein und in Gemeinschaft mit anderen zu

erfahren. Die Lehrer sollen außerdem befähigt

werden, ihre Schüler zu sozialer Verantwortung

gegenüber den Mitmenschen und der Umwelt zu

erziehen, zur Selbstentfaltung und Selbstfindung

der jungen Menschen beizutragen und damit deren

gegenwärtiges und zukünftiges Leben zu bereichern.

Insbesondere ist sicherzustellen, daß die am

Vorbereitungslehrgang teilnehmenden Lehrer die

erforderlichen Fertigkeiten und Fähigkeiten erwerben,

um bei Schülern

— eine lebenslange Bewegungsbereitschaft im

Hinblick auf die gesundheitliche und entwicklungsfördernde

Wirkung der Leibesübungen zu

erwirken,

— ein vielfältiges Bewegungskönnen in alltäglichen

und sportmotorischen Handlungsfeldern zu

fördern,

— Sportarten und deren Möglichkeiten als Freizeitgestaltung

kennenzulernen,

— die koordinativen Grundlagen der Bewegung,

die Anregung zu Bewegungsdarstellung und

Bewegungsgestaltung und die Erschließung des

des Sinnes für ästhetische Bewegung zu

verbessern,

— Körperfunktionen und Bewegungswirkungen

für das physische, psychische und soziale

Wohlbefinden durch Verbessern der organischen

Leistungsfähigkeit bewußt zu machen,

— die Erfahrung der Wirkung aktiver Erholung

und ausgleichender Bewegung sowie des psychischen

und sozialen Wohlbefindens in Sportgruppen

zu ermöglichen,

— Sicherheitsbewußtsein durch Erkennen und

Vermeiden der Gefahren beim sportlichen

Handeln sowie durch Anleiten zu tätiger Hilfe

und situationsgemäßem Verhalten bei Sportunfällen

anzubahnen.

Lehrstoff

Fachtheoretische Grundlagen

Eine Auswahl aus den folgenden Inhalten der

einzelnen Wissenschaftsgebiete unter Anknüpfung

an aktuelle Ereignisse und in Verbindung mit der

praktisch-methodischen Ausbildung

Sportpädagogik

Sportpädagogische. Grundbegriffe; Wert- und

Bildungsbereiche der Leibesübungen und des

Sports; Erziehungsziele; Lehrplan und Curriculum;

sportliche Leistung; pädagogische Prinzipien.

Sportpsychologie

Entwicklungspsychologische Aspekte: Entwicklungsphasen,

Übungsbedarf und psychische Belastbarkeit.

Persönlichkeitspsychologische Aspekte: psychische

Ursachen von Leistungsschwäche; Persönlichkeit

des Leibeserziehers; positive und negative

Auswirkungen des Sports auf die Persönlichkeit;

Lehrerverhalten.

Motivationspsychologische Aspekte: Handlungsformen,

Motivationsentwicklung, Leistungsmotivation,

Motivationshilfen.

Lernpsychologische Aspekte: Lernprozesse, Informationsverarbeitung,

psychologische Aspekte

motorischen Lernens (zB Transfer, Lernplateau,

mentales Üben).

Spezielle Fragestellungen: emotionale Prozesse

im sportlichen Handeln; interaktionspsychologische

Probleme im Sport; regulative Methoden im Sport;

Aggression, Frustration, Angst.

Sportsoziologie

Einfluß der Gesellschaft auf den Sport und jener

des Sports auf die Gesellschaft; soziale Mobilität

durch Sport; soziale Schichtung und Sport.

Soziale Strukturen und Prozesse innerhalb des

Sports: soziale Integration; soziales Lernen im

Sport; Interaktionsprozesse im Sport; Gruppendynamik

im Sport; Koedukation.

Bewegungslehre

Prinzipien der Sportmotorik, sportmotorische

Entwicklung, sportmotorische Eigenschaften, Bewegungseigenschaften;

biomechanische Grundlagen

und ihre Anwendung; spezielle Bewegungslehre

und ihre Konsequenzen für die Methodik; Bewegungsanalysen.

Anatomie und Sportphysiologie

Skelett- und Organsysteme im Hinblick auf die

Bewegungsfunktion, auf Haltungsschäden und

Haltungsschwächen; physiologische Bedingungen

für die Leistungs- und Belastungsfähigkeit des

Organismus bei Leibesübungen und Sport.

Fachdidaktik

Interpretation des Lehrplans, insbesondere der

Bildungs- und Lehraufgaben des Faches; spezielle

Anwendung der didaktischen Grundsätze und

Unterrichtsprinzipien.

Zielproblematik: Bestimmung von Lernzielen im

Zusammenhang mit der Stoffauswahl; Begründung

von Zielentscheidungen (psychomotorischer, sozial-

affektiver, kognitiver Aspekt).

Unterrichtsorganisation: Jahresplanung; mittelfristige

Planung auf Grund didaktisch-methodischer

Analysen; Stundenplanung; Stundentypen;

Stundenmodelle mit besonderen Schwerpunkten;

Aufstellungs- und Betriebsformen; Betriebsweisen;

Individualisierung; Differenzierung; Intensivierung

des Unterrichts; Struktur des Lehr- und Lernvorganges;

Unterrichtsverfahren; methodische Reihen;

Sichern und Helfen; Korrektur; offene Lehr- und

Lernsituation; Interaktionsformen; Lernkontrolle,

Leistungserhebung, Aspekte der Schülerbeurteilung,

altersspezifische sportmotorische Tests.

Spezielle Maßnahmen der Unfallverhütung,

Entwicklung sicherheitsorientierten Verhaltens; Erkennen

von Fehlhaltungen, Haltungsschwächen

und Haltungsfehlern und spezielle Maßnahmen der

Haltungserziehung (Vorbeugungsmaßnahmen gegen

Belastungsschäden); Gestaltung von Leibesübungen

unter erschwerten Bedingungen; projektorientierter

Unterricht; koedukativer Sportunterricht;

Gesundheitsförderung, Hygiene; Stoffsammlungen,

Übungsprogramme, Wettkampfbestimmungen

und Spielregeln.

Medieneinsatz und Literaturstudium: Einsatz von

Musik; Verwendung alternativer Sport- und Spielgeräte;

Verwendung des Videogerätes zur Bewegungsanalyse

und Bewegungskorrektur; fachspezifische

Gesetze, Erlässe, Verordnungen; Studium

und Reflexion der einschlägigen Fachliteratur.

Praktisch-methodische Ausbildung

Verbesserung der allgemein-motorischen Grundlagen

sowie Steigerung des Eigenkönnens in den

Übungsbereichen unter Bedachtnahme auf die

didaktisch-methodischen Erfordernisse des Unterrichtes

in den Berufsschulen unter einfachen bzw..

erschwerten Bedingungen (auch im Rahmen von

Schulveranstaltungen). Vermittlung des methodischen

Aufbaus des fachspezifischen Lehrstoffes für

Berufsschulen. Vermittlung des situations- und

sachgemäßen Sicherns und Helfens und eines

speziellen Sicherheitsverhaltens.

Motorische Grundlagen

Verbessern (und Erhalten)

— der allgemeinen Ausdauer und Schnelligkeitsausdauer,

— der Kraft aller wesentlichen Muskelgruppen,

— der Reaktionsschnelligkeit,

— der Aktions- und Kraftschnelligkeit,

— der Gelenkigkeit in allen wesentlichen Gelenken,

besonders im Schulter- und im Hüftgelenk

und in der Wirbelsäule,

— des Gleichgewichts,

— der Bewegungskoordination und Bewegungsharmonie,

— der Geschicklichkeit,

— der Gestaltungsfähigkeit.

Boden- und Gerätturnen

Bewegen und Spielen an und mit Geräten.

Spezielle Fertigkeiten am Boden und an den

Geräten.

Spiele

Spontanes und kreatives Spielen.

Kleine Spiele

Sportspiel

— Erweitern und Verfeinern der Spieltechnik

durch Erarbeitung weiterführender Technikelemente.

Der Bedeutung und der Vielfalt der

Sportspiele entsprechende Ausbildung, die sich

an den aktuellen Spielkonzepten und modernen

Methoden der Vermittlung orientiert (zB im

Basketball, Fußball, Handball oder Volleyball).

— Vertiefen eines oder mehrerer Sportspiele im

taktischen Bereich.

Leichtathletik

Übungen und Trainingsformen zur Verbesserung

der Lauftechnik und der Laufleistung.

Übungen für die Leistungsentwicklung in Weitsprung-

bzw. Hochsprungtechniken.

Festigen der Technik im Wurf/Stoß.

Übungs- und Wettkampfformen unter nicht

genormten Bedingungen.

Schwimmen

Verbessern und Festigen der Schwimmarten.

Schwimmen mit verschiedenartigen Geräten.

Wassergymnastik.

Verbessern von Schwimmtechniken.

Starten und Wenden.

Tauchen.

Wasserspringen.

Gymnastik und Tanz

Gymnastische Grundformen.

Grundformen des Bewegens mit Handgeräten.

Österreichische und andere nationale Volkstänze.

Künstlerischer Tanz.

Zeitgemäße Gesellschaftstänze.

Verpflichtender Ausbildungskurs im Skilauf

Die verpflichtende Ausbildung im Skilauf hat jene

Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die den

Lehrer befähigen, im Rahmen der unverbindlichen

Übung Leibesübungen, allenfalls auch im Rahmen

von Schulveranstaltungen, Skiunterricht zu erteilen.

Didaktische Grundsätze

Die Ausbildung soll schwerpunktmäßig im

praktisch-methodischen Bereich liegen, die das

Erarbeiten der zugehörigen fachtheoretischen und

fachdidaktischen Kenntnisse begleiten soll.

Vor der praktischen Ausbildung im Skilauf muß

der Studierende den Besuchsnachweis eines Erste-

Hilfe-Kurses erbringen; desgleichen ist vor der

praktischen Ausbildung im Schwimmen der Retterschein

nachzuweisen.

Bei der Auswahl der Übungsinhalte ist zu

berücksichtigen, daß ihre Umsetzung im Berufsschulunterricht

vielfach unter erschwerten Bedingungen

erfolgen muß.

Auf das Sichern und Helfen in den einzelnen

Übungsbereichen ist besonders hinzuweisen.

Nach einzelnen abgeschlossenen Abschnitten

sollen Unterrichtseinheiten didaktisch und methodisch

geplant und in ihren wesentlichen Teilen

unterrichtsmäßig simuliert werden.

Die Gewichtung des Lehrstoffes soll auf die

jeweiligen Fachbereiche und Unterrichtssituationen

der Studierenden abgestimmt sein.";

b) tritt in der lit. e (Vorbereitungslehrgang für

Stenotypie und Phonotypie) an die Stelle des

bisherigen Vorbereitungslehrganges

Bildungs- und Lehraufgabe

Die Studierenden sollen ihre Fertigkeit aus

Kurzschrift und Maschinschreiben steigern. Sie

sollen das System der Wiener Urkunde 1968 im Teil

„Verkehrsschrift" beherrschen und anwenden können

und einen Überblick über den Teil „Eilschrift"

gewinnen.

Sie sollen die für die Teilbereiche der Fachwissenschaften

geltenden ÖNORMEN kennen und

anwenden können. Sie sollen mit den aktuellen

Geräten, die in der Büroorganisation verwendet

werden, vertraut sein, diese handhaben und auch

rationell einsetzen können.

Sie sollen sich im Hinblick auf die ständigen

Neuerungen im Bereich der Bürotechnik und

Büroorganisation der Notwendigkeit ständiger

Weiterbildung bewußt werden.

Sie sollen den Unterricht im Unterrichtsgegenstand

„Textverarbeitung" richtig planen sowie

erfolgreich gestalten und auswerten können.

Sie sollen die Fähigkeit zum normgerechten und

fehlerfreien Erstellen von Schriftstücken der Wirtschaft,

der Verwaltung und des persönlichen

Bereiches unter praxisgemäßer Anwendung der

Computerunterstützten Textverarbeitung und unter

Einbeziehung der Phonotypie erlangen.

Lehrstoff

Fachwissenschaft

Kurzschrift: Erarbeitung der Systemurkunde der

Deutschen Einheitskurzschrift (Wiener Urkunde

1968) im Teil „Verkehrsschrift" sowie überblicksmäßig

im Teil „Eilschrift" unter Bedachtnahme auf

eine vorbildliche Tafelschrift.

Aufnahme von Diktaten bis zu einer Geschwindigkeit

von 100 Silben pro Minute (3 Minuten

Dauer).

Überblick über die Geschichte der Kurzschrift.

Maschinschreiben: Abschreibe- und Diktatübungen

im Hinblick auf eine Steigerung der Geschwindigkeit

bis zu 2400 Reinanschlägen bei 10-Minuten-

Abschrift und bis zu 70 Silben pro Minute bei

3-Minuten-Diktaten.

Gestaltung von genormten und ungenormten

Schriftstücken aus der betrieblichen, behördlichen

und privaten Praxis nach hand- und maschinschriftlicher

Vorlage sowie nach Ansage.

Phonotypie: Übertragung und Gestaltung von

Schriftstücken nach Tonträgern. Erstellen von

Phonogrammen in korrekter Diktiersprache unter

Bedachtnahme auf die geltenden ÖNORMEN.

Computerunterstützte Textverarbeitung: Anwenden

aller vorhandenen Möglichkeiten der Computerunterstützten

Textverarbeitung, insbesondere

Anlegen, Bearbeiten, Speichern und Ausdrucken

von Schriftstücken nach hand- und maschinschriftlichen

Unterlagen sowie nach Diktat und Tonträgern.

Dateierstellung und -bearbeitung, Erstellen

von Serien- und Standardbriefen; Bausteinkorrespondenz.

Ergonomie am Bildschirmarbeitsplatz. Sozioökonomische

Aspekte und Auswirkungen der Arbeit am

Bildschirm.

Büroorganisation und Bürotechnik: Handhabung

von aktuellen Geräten der Büroorganisation und

Bürotechnik unter Bedachtnahme auf deren rationellen

Einsatz. Entwicklungstendenzen in der

Bürotechnik unter Berücksichtigung ergonomischer

und sozioökonomischer Aspekte. Besprechung von

Fachliteratur.

Schulpraktische Übungen

Analyse von Fremdunterricht: Hospitationen;

Videofilme.

Analyse von eigenem Unterricht: Mikroteaching;

Lehrübungen (Planung, Durchführung, Evaluation).

Fachdidaktik

Unterrichtsziele: Vorgaben des Lehrplanes. Lehrstoffverteilung

(Auswahlkriterien, strukturelle Zusammenhänge,

zeitliche Reihung). Ableitung von

Unterrichtszielen (Präzision, Relevanz, Erreichbarkeit).

Ausgewogenheit der Unterrichtsziele (kognitiv,

affektiv, psychomotorisch; fachspezifisch, fachübergreifend;

reproduzierend, anwendend, produzierend).

Methodik: Eignung verschiedener Unterrichtsmethoden

und Unterrichtsmittel für die Erreichung

der einzelnen Ziele der einschlägigen Unterrichtsgegenstände.

Feststellen von Vorkenntnissen und

Anknüpfen an früher Gelerntes. Unterrichtsphasen.

Schulveranstaltungen.

Lernkontrolle: Feststellung des Unterrichtsertrages

(Informationsfeststellung). Leistungsfeststellung.

Leistungsbeurteilung. Bewältigung hemmender

Faktoren: Unterschiedliche Vorkenntnisse,

fehlende Motivation, räumliche Hemmnisse, fehlende

Hilfsmittel, große Schülerzahl, Zeitproblematik.

Didaktische Grundsätze

Siehe Anlage X, Abschnitt III, lit. k.".

Artikel II

Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft

1. Art. I Z 1,2, 8, 11, 23, 25, 27, 28, 29 und 30 mit

1. September 1990,

2. Art. I Z 3, 4, 7, 9, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20,

24 und 26 hinsichtlich des 1. Semesters mit

1. September 1990, des 2. Semesters mit

1. Februar 1991, des 3. Semesters mit 1. September

1991 und des 4. Semesters mit

1. Februar 1992,

3. Art. I Z 5, 6, 21 und 22 hinsichtlich des

1. Semesters mit 1. September 1990 und des

2. Semesters mit 1. Februar 1991,

4. Art. I Z 10 und 12 hinsichtlich des 1. und

3. Semesters mit 1. September 1990, des 2. und

4. Semesters mit 1. Februar 1991, des 5. Semesters

mit 1. September 1991 und des 6. Semesters

mit 1. Februar 1992.

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