708. Verordnung: Änderung der Lehrpläne der Berufspädagogischen Akademien
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 467/1990, insbesondere
dessen §§ 6 und 112 sowie hinsichtlich der in den
jeweiligen Anlagen enthaltenen Einstufungen von
Unterrichtsgegenständen in die Lehrverpflichtungsgruppen
auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-
Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 447/1990, wird — hinsichtlich der Einstufungen
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Gesundheit und öffentlicher Dienst und dem
Bundesminister für Finanzen — verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst über die Lehrpläne der Berufspädagogischen
Akademien, BGBl. Nr. 307/1984, in der
Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 363/1987 wird
wie folgt geändert
1. Im Artikel I
a) lauten in Z 1 bis 9 sowie in den Überschriften
der Anlagen II, III, IV, V, VT/1, VI/2, VI/3,
VII und VIII die die Ausbildung betreffenden
Bezeichnungen nach den Semesterangaben
jeweils „Studiengang",
b) lautet die Z 10
„10. Lehramtsausbildung für Textverarbeitung
(Computerunterstützte Textverarbeitung,
Stenotypie, Phonotypie) — viersemestriger
Studiengang (Anlagen I und IX)".
2. In den Abschnitten II der Anlagen II, III, IV, V,
VI/1, VI/2, VI/3, VII, VIII und IX lauten die die
Ausbildung betreffenden Bezeichnungen im ersten
Satz jeweils „Studiengang".
3. In der Anlage II (Lehrplan für die Lehramtsausbildung
für Berufsschulen, viersemestriger Studiengang),
Abschnitt I (Stundentafel),
a) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände),
aa) wird in der Z 3 (Fachwissenschaften und
Fachdidaktik) nach der den Pflichtgegenstand
„Fachliche Bildung" betreffenden Zeile eingefügt
„Informatik S/Ü - 2 2 - 4 II";
bb) lautet die die Gesamtstundenzahl betreffende
Zeile
„31 30 34 29 124";
b) entfällt im Unterabschnitt B (Freigegenstände)
die den Freigegenstand „Informatik" betreffende
Zeile.
4. In der Anlage II, Abschnitt III (Bildungs- und
Lehraufgaben, didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff
der einzelnen Unterrichtsgegenstände),
a) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände),
aa) entfällt in der Z 1.2 (Humanwissenschaften,
ausgenommen Religionspädagogik) in der Rubrik
„Bildungs- und Lehraufgabe" der fünfte Absatz („er
soll wissenschaftstheoretische Ansätze erkennen
sowie Forschungsmethoden und Ergebnisse hinsichtlich
ihrer Aussagekraft und Praxisrelevanz
beurteilen können;")
und lauten
aaa) der bisherige Absatz 7
„er soll Einflußgrößen auf Entwicklungs-,
Erziehungs- und Bildungsprozesse erkennen und im
Rahmen seines Unterrichts bewerten können;",
bbb) der bisherige Absatz 11
„er soll für pädagogische Innovationen aufgeschlossen
und motiviert sein, diese zu erproben;",
ccc) der bisherige Absatz 12
„er soll selbst in Erziehungs- und Unterrichtssituationen
kritisch beobachten und zu Einstellungs- und
Verhaltensänderungen bereit sein;";
bb) werden in der Z 3 (Fachwissenschaften und
Fachdidaktik)
aaa) im Pflichtgegenstand „Fachliche Bildung" in
der Rubrik „Didaktische Grundsätze" nach dem
zweiten Absatz folgende Absätze eingefügt
„Von den zur Verfügung stehenden Unterrichtsstunden
ist ein Teil entsprechend den Erfordernissen
der einzelnen Fachgruppen und Lehrberufe zur
Vermittlung grundlegenden theoretischen Wissens
und Könnens heranzuziehen, wobei die Studierenden
verwandter Fachbereiche in diesen Unterrichtsveranstaltungen
zusammenzufassen sind.
Ebenso sind die Studierenden mit den für ihre
Fachgebiete jeweils zeitgemäßen Technologien und
mit wichtigen Begriffen der für den betreffenden
Lehrberuf oder Fachbereich bedeutsamen Fremdsprache
(n) eingehend vertraut zu machen.",
bbb) nach dem Pflichtgegenstand „Fachliche
Bildung" eingefügt
„INFORMATIK
Bildungs- und Lehraufgabe
Der Studierende soll die neuen Technologien der
Informationsverarbeitung (Computer) im Hinblick
auf Hardware, Software und Organisation sowie
hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Mensch und
Gesellschaft (einschließlich ihrer ergonomischen
Probleme) kennenlernen, einfache Aufgaben der
Informationsverarbeitung mit Hilfe des Computers
lösen und einen Überblick über Bedeutung und
Einsatzmöglichkeiten der Informatik geben können.
Lehrstoff
Grundlagen der Informatik
Information, Kommunikation, Daten.
Hardware
Aufbau der Datenverarbeitungssysteme (Zentraleinheit,
Peripherie, Datenträger).
Software
Betriebssysteme. Softwareentwicklung in Grundzügen.
Einführung in die Standardsoftware anhand
eines Programmpaketes.
Organisation
Lösung von Informationsproblemen einfacher
Art mit Hilfe der Datenverarbeitungsanlage. Programmierung
und ihre organisatorischen Nebenarbeiten
(Dokumentation, Daten- und Dateiorganisation,
Darstellung des funktionellen Ablaufs, Kodierung
in einer geeigneten Programmiersprache).
Einsatzmöglichkeiten und ihre Auswirkungen
Übersicht über die Einsatzmöglichkeiten der
Informationsverarbeitung. Auswirkungen der modernen
Informationsverarbeitung auf Betrieb, Mitarbeiter
und Gesellschaft. Probleme der Ergonomie.
Probleme der Datensicherung und des Datenschutzes.
Didaktische Grundsätze
Neben der erforderlichen theoretischen Einführung
ist auf das praktische Arbeiten an einer
geeigneten Anlage sowie auf die praxisnahe
Ausführung von Übungsaufgaben unter Verwendung
einer geeigneten Programmiersprache und
verschiedener Organisationsmittel besonderer Wert
zu legen. Speziell bei der Programmierung ist zu
selbständigem, logischem und algorithmischem
Denken anzuregen.
Exkursionen sollen den theoretischen Unterricht
ergänzen. Auf die künftige Unterrichtstätigkeit der
Studierenden ist insbesondere im Bereich der
Anwendersoftware stets Bedacht zu nehmen.
Unterrichtsformen wie Gruppenarbeit, Teamarbeit
und projektorientierter Unterricht werden im
Unterrichtsgegenstand Informatik besonders empfohlen";
b) entfällt im Unterabschnitt B (Freigegenstände)
der Freigegenstand „Informatik";
c) lautet im Unterabschnitt C (unverbindliche
Übungen) die unverbindliche Übung „Leibesübungen"
„LEIBESÜBUNGEN
Bildungs- und Lehraufgabe
Die unverbindliche Übung Leibesübungen hat die
Aufgabe, die Studierenden zu befähigen, in
vielfältigen Bewegungssituationen eigenverantwortlich
zu handeln und ihnen dadurch ein freudvolles
Erleben allein und in Gemeinschaft mit anderen zu
eröffnen. Die unverbindliche Übung Leibesübungen
soll überdies zu sozialer Verantwortung gegenüber
dem Mitmenschen und der Umwelt erziehen, zur
Selbstentfaltung und Selbstfindung der Studierenden
beitragen und damit deren gegenwärtiges und
zukünftiges Leben bereichern.
Die unverbindliche Übung Leibesübungen hat
insbesondere zu einem lebensbegleitenden Sporttreiben
zu führen und die Studierenden zu
befähigen, Sport auch außerhalb und nach der
Ausbildung zu betreiben sowie gesellschaftliche
Funktionen und Abhängigkeiten des Sports zu
durchschauen.
Lehrstoff
Motorische Grundlagen: (Ausdauer, Kraft,
Schnelligkeit, Gelenkigkeit, Gleichgewicht, Gewandtheit,
Geschicklichkeit, Gestaltungsfähigkeit,
Lernfähigkeit).
Boden- und Gerätturnen
Bewegen und Spielen an und mit Geräten.
Spezielle Fertigkeiten am Boden und an Geräten.
Spiele
Spontane und kreative Spiele.
Kleine Spiele.
Erwerb und Verbessern von sportspezifischen
Fertigkeiten und Elementen der Spieltaktik.
Leichtathletik
Festigen der Techniken und Verbessern der
individuellen Leistung im Lauf, Sprung und Wurf.
Übungs- und Wettkampfformen auch unter nicht
genormten Bedingungen.
Schwimmen
Verbesserung und Festigung der Schwimmarten.
Schwimmen mit verschiedenen Geräten.
Wassergymnastik.
Starten und Wenden.
Dauer- und Rettungsschwimmen (allenfalls Erwerb
des Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichens).
Gymnastik und Tanz
Bewegen ohne Geräte.
Verbindungen von verschiedenen. Bewegungsgrundformen,
auch mit Handgeräten.
Selbständiges Finden von Bewegungsvarianten.
Rhythmische Sportgymnastik.
Skilauf.
Eislauf.
Orientierungswandern, Orientierungslauf.
Didaktische Grundsätze
Bei der Auswahl und Durchführung der verschiedenen
Übungen sind das Alter der Studierenden und
ihre physischen Voraussetzungen für die Leibesübungen
zu berücksichtigen.
Es sind jene Fertigkeiten und Kenntnisse zu
vermitteln, die den künftigen Lehrer befähigen, das
Sporttreiben von Schülern im Freizeitbereich (zB in
Internaten) zu gestalten.".
5. In der Anlage III (Lehrplan für die Lehramtsausbildung
für Berufsschulen, zweisemestriger Studiengang),
Abschnitt I (Stundentafel),
a) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände),
aa) lautet in der Z 1 (Humanwissenschaften) die
den Pflichtgegenstand „Erziehungswissenschaft''
betreffende Zeile
„Erziehungswissenschaft V 1 1 2 I";
bb) entfällt in der Z 1 die den Pflichtgegenstand
„Geschichte der Berufsbildung" betreffende Zeile;
cc) lautet in der Z 3 (Fachwissenschaften und
Fachdidaktik) die den Pflichtgegenstand „Volkswirtschaftslehre"
betreffende Zeile
„Volkswirtschaftslehre S 2 — 2 II";
dd) lautet in der Z 3 die den Pflichtgegenstand
„Fachliche Bildung" betreffende Zeile
„Fachliche Bildung ... S/Ü 4—5 4—5 8 — 10 I";
ee) wird in der Z 3 nach der den Pflichtgegenstand
„Fachliche Bildung" betreffenden Zeile
eingefügt
„Informatik S/Ü 2 2 4 II";
ff) lautet die die Gesamtstundenzahl betreffende
Zeile
„38-39 32-33 70-72";
b) entfällt im Unterabschnitt B (Freigegenstände)
die den Freigegenstand „Informatik" betreffende
Zeile;
c) entfällt die Fußnote „*) Zusätzlich für
Studierende der Fachgruppe I".
6. In der Anlage III, Abschnitt IV (Bildungs- und
Lehraufgaben, didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff
der einzelnen Unterrichtsgegenstände, ausgenommen
Religionspädagogik) lautet der dritte
Absatz
„Im Pflichtgegenstand „Fachliche Bildung" ist
die Wochenstundenzahl innerhalb der in der
Stundentafel vorgesehenen Grenzen vom Direktor
der Berufspädagogischen Akademie im Einvernehmen
mit dem zuständigen Abteilungsvorstand
festzusetzen. Der Entscheidung hierüber sind unter
Bedachtnahme auf die von den Studierenden
eingebrachten Vorkenntnisse die spezifischen Erfordernisse
jener Fachgruppen, Lehrberufe und
Unterrichtsgegenstände, für welche die Studierenden
die Lehrbefähigung anstreben, insbesondere
auch der Umfang der in den einzelnen Fachbereichen
notwendigerweise einzusetzenden aktuellen
Technologien und das Ausmaß der erforderlichen
fremdsprachlichen Schulung, zugrundezulegen."
7. In der Anlage IV (Lehrplan für die Lehramtsausbildung
für den hauswirtschäftlichen Fachunterricht,
viersemestriger Studiengang), Abschnitt I
(Stundentafel),
a) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände),
aa) lautet in der Z 2 (Didaktik und schulpraktische
Ausbildung) die den Pflichtgegenstand „Unterrichtstechnologie
und Mediendidaktik" betreffende
Zeile
„Unterrichtstechnologie
und Mediendidaktik S/Ü — 1 1 — 2 III";
bb) lautet in der Z 2 die den Pflichtgegenstand
„Lehrbesuche und Lehrübungen" betreffende Zeile
„Schulbesuche und
Lehrübungen Ü — 4 8 4 16 III";
cc) lautet in der Z 3 (Fachwissenschaften und
Fachdidaktik) die den Pflichtgegenstand „Servierkunde"
betreffende Zeile
„Servierkunde S/Ü — 2 2 — 4 IVa";
dd) wird in der Z 3 nach der den Pflichtgegenstand
„Hauswirtschaftliche' Betriebstechnik und
Arbeitsorganisation" betreffenden Zeile angefügt
„Informatik S/Ü 2 2 4 II";
ee) lautet die die Gesamtstundenzahl betreffende
Zeile
„37 40 38 20 135 (ohne Praktika)";
b) Unterabschnitt B (Freigegenstände),
aa) wird nach den den Freigegenstand „Erwachsenenbildung"
betreffenden Zeilen eingefügt
„Lebende Fremdsprache . . . S/Ü 2 2 2 2 8 (I)";
bb) entfällt die den Freigegenstand „Informatik"
betreffende Zeile.
8. In der Anlage IV lautet der Abschnitt II
(allgemeines Bildungsziel)
„II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Der viersemestrige Studiengang der Lehramtsausbildung
für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht
hat jenen Studierenden, welche die Reifeprüfung
an einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche
Berufe (an einer Höheren Lehranstalt für
wirtschaftliche Frauenberufe), an einer Höheren
Lehranstalt für Land- und Hauswirtschaft (an einer
Höheren Lehranstalt für landwirtschaftliche Frauenberufe)
oder an einer Höheren Lehranstalt für
Fremdenverkehrsberufe abgelegt haben, jenes Maß
an Berufsgesinnung sowie an fachlichem Wissen
und Können zu vermitteln, das sie zur Ausübung des
Berufes als Lehrer für den hauswirtschaftlichen
Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und
höheren Schulen befähigt."
9. In der Anlage IV, Abschnitt III (Bildungs- und
Lehraufgaben, didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff
der einzelnen Unterrichtsgegenstände),
a) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände),
aa) lautet in der Z 2 (Didaktik und schulpraktische
Ausbildung) die Überschrift des Pflichtgegenstandes
„Lehrbesuche und Lehrübungen"
„SCHULBESUCHE UND LEHRÜBUNGEN";
bb) entfällt in der Z 3 (Fachwissenschaften und
Fachdidaktik) in der Rubrik „Didaktische Grundsätze"
der neunte Absatz („durch Team-Teaching,");
cc) wird in der Z 3 in der Rubrik „Lehrstoff" nach
dem Pflichtgegenstand „Hauswirtschaftliche Betriebstechnik
und Arbeitsorganisation" angefügt
„INFORMATIK
Siehe Anlage II";
b) Unterabschnitt B (Freigegenstände),
aa) wird nach dem Freigegenstand „Erwachsenenbildung
— Seminar" eingefügt
„LEBENDE FREMDSPRACHE
Siehe Anlage II";
bb) entfällt der Freigegenstand „Informatik".
10. In der Anlage V (Lehrplan für die Lehramtsausbildung
für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht,
sechssemestriger Studiengang), Abschnitt I
(Stundentafel),
a) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände),
aa) lautet in der Z 2 (Didaktik und schulpraktische
Ausbildung) die den Pflichtgegenstand „Unterrichtstechnologie
und Mediendidaktik" betreffende
Zeile
„Unterrichtstechnologie und
Mediendidaktik .. S/Ü 1 1-2 III";
bb) lautet in der Z 2 die den Pflichtgegenstand
„Lehrbesuche und Lehrübungen" betreffende Zeile
„Schulbesuche und
Lehrübungen Ü 484 16 III";
cc) lautet in der Z 3 (Fachwissenschaften und
Fachdidaktik) die den Pflichtgegenstand „Servierkunde"
betreffende Zeile
„Servierkunde ..S/Ü 2 2-4 IV a";
dd) wird in der Z 3 nach der den Pflichtgegenstand
„Hauswirtschaftliche Betriebstechnik und
Arbeitsorganisation" betreffenden Zeile angefügt
„Informatik S/Ü -2 2 4 II";
ee) lautet die die Gesamtstundenzahl betreffende
Zeile
„38 38 37 40 38 20 211 (ohne Praktika)";
b) Unterabschnitt B (Freigegenstände),
aa) wird nach den den Freigegenstand „Erwachsenenbildung"
betreffenden Zeilen eingefügt
„Lebende
Fremdsprache S/Ü 2 2 2 2 2 2 12 (I)";
bb) entfällt die den Freigegenstand „Informatik"
betreffende Zeile;
cc) lautet die den Freigegenstand „Aktuelle
Fachgebiete" betreffende Zeile
„Aktuelle
Fachgebiete.. V/S/Ü 2 2 2 2 2 2 12 (I—VI)".
11. In der Anlage V lautet der Abschnitt II
(allgemeines Bildungsziel)
„II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Der sechssemestrige Studiengang der Lehramtsausbildung
für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht
hat jene Studierenden, welche die Reifeprüfung
an einer anderen Schule als an einer Höheren
Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe (an einer
Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe),
an einer Höheren Lehranstalt für Land- und
Hauswirtschaft (an einer Höheren Lehranstalt für
landwirtschaftliche Frauenberufe) oder an einer
Höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe
abgelegt haben, während der ersten beiden Semester
in den für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht
relevanten Unterrichtsgegenständen an das Bildungsziel
dieser Schularten heranzuführen und
ihnen sodann jenes Maß an Berufsgesinnung sowie
an fachlichem Wissen und Können zu vermitteln,
das sie zur Ausübung des Berufes als Lehrer für den
hauswirtschaftlichen Fachunterricht an berufsbildenden
mittleren und höheren Schulen befähigt."
12. In der Anlage V, Abschnitt III (Bildungs- und
Lehraufgaben, didaktische Grundsätze sowie Lehrstoff
der einzelnen Unterrichtsgegenstände),
a) wird im Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände)
in der Rubrik „Lehrstoff" nach dem Pflichtgegenstand
„Hauswirtschaftliche Betriebstechnik und
Arbeitsorganisation" der Doppelpunkt durch einen
Strichpunkt ersetzt und angefügt
„Informatik:";
b) Unterabschnitt B (Freigegenstände),
aa) wird im Freigegenstand „Stenotypie und
Phonotypie" in der Rubrik „Didaktische Grundsätze"
die Wendung „der Höheren Lehranstalt für
wirtschaftliche Frauenberufe" durch die Wendung
„der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche
Berufe" und die Wendung „der Höheren Lehranstalt
für landwirtschaftliche Frauenberufe" durch
die Wendung „der Höheren Lehranstalt für Land-
und Hauswirtschaft" ersetzt;
bb) wird nach dem Freigegenstand „Erwachsenenbildung
— Seminar" eingefügt
„LEBENDE FREMDSPRACHE
Siehe Anlage II";
cc) entfällt der Freigegenstand „Informatik".
13. In der Anlage VI/1 (Lehrplan für die
Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht
[Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung
Damenkleidermachen], viersemestriger Studiengang),
Abschnitt I (Stundentafel),
a) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände),
aa) lautet in der Z 2 (Didaktik und schulpraktische
Ausbildung) die den Pflichtgegenstand „Unterrichtstechnologie
und Mediendidaktik" betreffende
Zeile
„Unterrichtstechnologie
und Mediendidaktik S/Ü - 1 1 — 2 III";
bb) lautet in der Z 2 die den Pflichtgegenstand
„Lehrbesuche und Lehrübungen" betreffende Zeile
„Schulbesuche und
Lehrübungen Ü — 4 8 4 16 III";
cc) lautet in der Z 3 (Fachwissenschaften und
Fachdidaktik) die den Pflichtgegenstand „Seminar
für Schnittkonstruktiori" betreffende Zeile
„Schnittkonstruktion"...S/Ü 4 2 2 — 8 III";
dd) lautet in der Z 3 die den Pflichtgegenstand
„Seminar für Modellarbeit" betreffende Zeile
„Modellarbeit S/Ü 2 2 2 — 6 III";
ee) wird in der Z 3 nach der den Pflichtgegenstand
„Kunsthandwerkliche Übungen" betreffenden
Zeile angefügt
„Informatik — Anwendung.. S/Ü 2 2 2 2 8 II";
ff) lautet die die Gesamtstundenzahl betreffende
Zeile
„40 41 41 25 147 (ohne Praktika)";
b) entfällt im Unterabschnitt B (Freigegenstände)
die den Freigegenstand „EDV — Anwendung"
betreffende Zeile.
14. In der Anlage VI/1, Abschnitt III (Bildungs- und
Lehraufgaben, didaktische Grundsätze sowie
Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände),
a) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände),
aa) wird in der Z 3 (Fachwissenschaften und
Fachdidaktik) in der Rubrik „Didaktische Grundsätze"
der Beistrich nach dem neunten Absatz durch
einen Punkt ersetzt und entfällt der zehnte Absatz
(„durch Team-Teaching.");
bb) lautet in der Z 3 in der Rubrik „Lehrstoff" die
Überschrift des Pflichtgegenstandes „Seminar für
Schnittkonstruktion"
„SCHNITTKONSTRUKTION".;
cc) lautet in der Z 3 in der Rubrik „Lehrstoff" die
Überschrift des Pflichtgegenstandes „Seminar für
Modellarbeit"
„MODELLARBEIT";
dd) wird in der Z 3 in der Rubrik „Lehrstoff"
nach dem Pflichtgegenstand „Kunsthandwerkliche
Übungen" angefügt
„INFORMATIK - ANWENDUNG
Grundbegriffe der neuen Technologien der
Informationsverarbeitung und ihrer Anwendung.
Zweck, Arten, Daten, Codes.
Aufbau der Datenverarbeitungsanlagen (Zentraleinheit,
Eingabegeräte, Ausgabegeräte, externe
Speicher, Dialoggeräte, Datenfernübertragung).
Übersicht über einschlägige Anlagen.
Anwendung der Informationsverarbeitung im
bekleidungstechnischen Bereich: Technische Arbeitsvorbereitung
für Zuschnitt und Werkstätte.
Auftragsbearbeitung (Auftragsabwicklung) und Arbeitsplanung.
Erstellen von Stammdaten, Arbeitsplänen,
Maschinenplänen.
Datenermittlung nach dem System REFA mittels
elektronischer Informationsverarbeitung.
Probleme der Ergonomie, der Datensicherung
und. des Datenschutzes.
Auswirkungen der modernen Technologien der
Informationsverarbeitung auf Betrieb, Mitarbeiter
und Gesellschaft.";
b) entfällt im Unterabschnitt B (Freigegenstände)
der Freigegenstand „EDV — Anwendung".
15. In der Anlage VI/2 (Lehrplan für die
Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht
[Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung
Herrenkleidermachen], viersemestriger Studiengang),
Abschnitt I (Stundentafel),
a) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände),
aa) lautet in der Z 2 (Didaktik und schulpraktische
Ausbildung) die den Pflichtgegenstand „Unterrichtstechnologie
und Mediendidaktik" betreffende
Zeile
„Unterrichtstechnologie
und Mediendidaktik S/Ü - 1 1 - 2 III";
bb) lautet in der Z 2 die den Pflichtgegenstand
„Lehrbesuche und Lehrübungen" betreffende Zeile
„Schulbesuche und
Lehrübungen Ü - 4 8 4 16 III";
cc) lautet in der Z 3 (Fachwissenschaften und
Fachdidaktik) die den Pflichtgegenstand „Seminar
für Schnittkonstruktion und Modellarbeit" betreffende
Zeile
„Schnittkonstruktion
und Modellarbeit S/Ü 6 4 4 — 14 III";
dd) wird in der Z 3 nach der den Pflichtgegenstand
„Entwurfzeichnen" betreffenden Zeile angefügt
„Informatik — Anwendung .. S/Ü 2 2 2 2 8 II";
dd) lautet die die Gesamtstundenzahl betreffende
Zeile
„37 41 38 25 141 (ohne Praktika)";
b) entfällt im Unterabschnitt B (Freigegenstände)
die den Freigegenstand „EDV — Anwendung"
betreffende Zeile.
16. In der Anlage VI/2, Abschnitt III (Bildungs- und
Lehraufgaben,. didaktische Grundsätze sowie
Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände),
a) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände),
aa) entfällt in der Z 3 (Fachwissenschaften und
Fachdidaktik) in der Rubrik „Lehrstoff" im ersten
Absatz der Pflichtgegenstand „Fertigungslehre und
Maschinenkunde;";
bb) wird in der Z 3 in der Rubrik „Lehrstoff" im
ersten Absatz nach dem Pflichtgegenstand „Entwurfzeichnen"
der Doppelpunkt durch einen
Strichpunkt ersetzt und angefügt
„Informatik — Anwendung:";
cc) lautet in der Z 3 in der Rubrik „Lehrstoff" die
Überschrift des Pflichtgegenstandes „Seminar für
Schnittkonstruktion und Modellarbeit"
„SCHNITTKONSTRUKTION UND
MODELLARBEIT";
b) entfällt im Unterabschnitt B (Freigegenstände)
im dritten Absatz der Freigegenstand „EDV —
Anwendung;"
17. In der Anlage VI/3 (Lehramtsausbildung für
den gewerblichen Fachunterricht [Mode und
Bekleidungstechnik, Fachrichtung Kunststicken],
viersemestriger Studiengang), Abschnitt I (Stundentafel),
a) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände),
aa) lautet in der Z 2 (Didaktik und schulpraktische
Ausbildung) die den Pflichtgegenstand „Unterrichtstechnologie
und Mediendidaktik" betreffende
Zeile
„Unterrichtstechnologie
und Mediendidaktik S/Ü - 1 1 - 2 III";
bb) lautet in der Z 2 die den Pflichtgegenstand
„Lehrbesuche und Lehrübungen" betreffende Zeile
„Schulbesuche und
Lehrübungen Ü — 4 8 4 16 III";
cc) wird in der Z 3 (Fachwissenschaften und
Fachdidaktik) nach der den Pflichtgegenstand
„Seminar für Entwurf- und Werkzeichnen" betreffenden
Zeile angefügt
„Informatik S/Ü 2 2 — — 4 II";
ee) lautet die die Gesamtstundenzahl betreffende
Zeile
„37 38 35 21 131 (ohne Praktika)";
b) entfällt im Unterabschnitt B (Freigegenstände)
die den Freigegenstand „Informatik" betreffende
Zeile.
18. In der Anlage VI/3, Abschnitt III (Bildungs- und
Lehraufgaben, didaktische Grundsätze sowie
Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände),
a) wird im Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände)
in der Z 3 (Fachwissenschaften und Fachdidaktik)
in der Rubrik „Lehrstoff" nach dem Pflichtgegenstand
„Seminar für Entwurf- und Werkzeichnen"
angefügt
„INFORMATIK
Siehe Anlage II";
b) entfällt im Unterabschnitt B (Freigegenstände)
im ersten Absatz der Freigegenstand „Informatik;".
19. In der Anlage VII (Lehrplan für die
Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht
[ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik],
viersemestriger Studiengang), Abschnitt I
(Stundentafel),
a) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände),
aa) wird in der Z 3 (Fachwissenschaften und
Fachdidaktik) nach der den Pflichtgegenstand
„Fachliche Bildung" betreffenden Zeile eingefügt
„Informatik S/Ü - 2 2 - 4 II";
bb) lautet die die Gesamtstundenzahl betreffende
Zeile
„32 31 35 29 127";
b) entfällt im Unterabschnitt B (Freigegenstände)
die den Freigegenstand „Informatik" betreffende
Zeile.
20. In der Anlage VII, Abschnitt III (Bildungs- und
Lehraufgaben, didaktische Grundsätze sowie
Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände),
a) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände),
aa) lautet in der Z 3 (Fachwissenschaften und
Fachdidaktik) im Pflichtgegenstand „Fachliche
Bildung" die Rubrik „Didaktische Grundsätze"
„Didaktische Grundsätze
Der Lehrstoff ist unter Bedachtnahme auf die von.
den Studierenden eingebrachten Vorkenntnisse in
jenem Umfang und in jener Höhe zu vermitteln, die
für den Unterricht in der betreffenden Fachgruppe
und Fachrichtung gefordert werden muß.
Die Studierenden sollen systematisch zum selbständigen
Erwerb des erweiterungs- und ergänzungsbedürftigen
Fachwissens angeleitet und zur
Erkenntnis der Notwendigkeit permanenter Weiterbildung
geführt werden.
Von den zur Verfügung stehenden Unterrichtsstunden
ist ein Teil entsprechend den Erfordernissen
der einzelnen Fachgruppen und Fachrichtungen
zur Vermittlung grundlegenden theoretischen Wissens
und Könnens heranzuziehen, wobei die
Studierenden verwandter Fachbereiche in diesen
Unterrichtsveranstaltungen zusammenzufassen
sind. Ebenso sind die Studierenden mit den für ihre
Fachgebiete zeitgemäßen Technologien, bei Bedarf
auch mit wichtigen berufsbezogenen Begriffen der
für das betreffende Fachgebiet besonders bedeutsamen
Fremdsprache(n), eingehend vertraut zu
machen.
Zur Veranschaulichung sind bei Bedarf facheinschlägige
Exkursionen durchzuführen.
Sofern in einzelnen Teilgebieten erforderlich,
kann zu Ergänzung des Unterrichtes auch der
Besuch außerschulischer Bildungsveranstaltungen
organisiert werden.
Die Querverbindung zum Pflichtgegenstand
„Fachdidaktik mit schulpraktischen Übungen" ist
zu pflegen.";
bb) wird in der Z 3 nach dem Pflichtgegenstand
„Fachliche Bildung"'eingefügt
„INFORMATIK
Siehe Anlage II";
b) entfällt im Unterabschnitt B (Freigegenstände)
der Freigegenstand „Informatik".
21. In der Anlage VIII (Lehrplan für die
Lehramtsausbildung für den gewerblichen Fachunterricht
[ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik],
zweisemestriger Studiengang), Abschnitt J
(Stundentafel),
a) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände),
aa) lautet in der Z 1 (Humanwissenschaften) die
den Pflichtgegenstand „Erziehungswissenschaft"
betreffende Zeile
„Erziehungswissenschaft V 1 1 2 I";
bb) entfällt in der Z 1 die den Pflichtgegenstand
„Geschichte der Berufsbildung" betreffende Zeile;
cc) lautet in der Z 3 (Fachwissenschaften und
Fachdidaktik) die den Pflichtgegenstand „Fachliche
Bildung" betreffende Zeile
„Fachliche Bildung... S/Ü 4—5 4—5 8 — 10 I";
dd) wird in der Z 3 nach der den Pflichtgegenstand
„Fachliche Bildung" betreffenden Zeile
eingefügt
„Informatik S/Ü 2 2 4 II";
ee) lautet in der Z 3 die den Pflichtgegenstand
„Werkstätten — Betriebslehre" betreffende Zeile
„Werkstätten — Betriebslehre S 1 1 2 I";
ff) lautet in der Z 4 (Ergänzende Studienveranstaltungen)
die den Pflichtgegenstand „Volkswirtschaftslehre"
betreffende Zeile
„Volkswirtschaftslehre S 2 — 2 II";
gg) lautet die die Gesamtstundenzahl betreffende
Zeile
„39—40 33-34 72-74";
b) entfällt im Unterabschnitt B (Freigegenstände)
die den Freigegenstand „Informatik" betreffende
Zeile.
22. In der Anlage VIII, Abschnitt IV (Bildungs- und
Lehraufgaben, didaktische Grundsätze sowie
Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
ausgenommen Religionspädagogik) wird folgender
dritter Absatz angefügt
„Im Pflichtgegenstand „Fachliche Bildung" ist
die Wochenstundenzahl innerhalb der in der
Stundentafel vorgesehenen Grenzen vom Direktor
der Berufspädagogischen Akademie im Einvernehmen
mit dem zuständigen Abteilungsvorstand
festzusetzen. Der Entscheidung hierüber sind unter
Bedachtnahme auf die von den Studierenden
eingebrachten Vorkenntnisse die spezifischen Erfordernisse
jener Fachgruppen und Unterrichtsgegenstände,
für welche die Studierenden die
Lehrbefähigung anstreben, insbesondere auch der
Umfang der in den einzelnen Fachbereichen
notwendigerweise einzusetzenden aktuellen Technologien
und das Ausmaß der erforderlichen
fremdsprachlichen Schulung, zugrundezulegen."
23. In der Anlage IX (Lehrplan für die Lehramtsausbildung für Stenotypie, Phonotypie und
Textverarbeitung, viersemestriger Studiengang) lautet die Überschrift
„LEHRPLAN FÜR DIE LEHRAMTSAUSBILDUNG FÜR TEXTVERARBEITUNG
(COMPUTERUNTERSTÜTZTE TEXTVERARBEITUNG, STENOTYPIE, PHONOTYPIE)
(viersemestriger Studiengang)".
24. In der Anlage IX, Abschnitt I (Stundentafel),
a) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände),
aa) lautet die Z 2 (Didaktik und schulpraktische Ausbildung)
cc) lautet die die Gesamtstundenzahl betreffende
Zeile
„35 34 31 28 128";
b) Unterabschnitt B (Freigegenstände),
aa) lautet die den Freigegenstand „Kurzschrift —
Systemtraining" betreffende Zeile
„Kurzschrift — Systemtraining
Ü — — — 1 1 IV";
bb) wird nach der den Freigegenstand „Kurzschrift
— Systemtraining" betreffenden Zeile
eingefügt
„Computerunterstützte
Textverarbeitung — Anwendung
Ü 2 2 1 1 6 II";
cc) lautet die den Freigegenstand „Aktuelle
Fachgebiete" betreffende Zeile
„Aktuelle Fachgebiete
V/S/Ü 2 2 2 2 8 (I—VI)".
25. In der Anlage IX lautet der Abschnitt II
(allgemeines Bildungsziel)
„Der viersemestrige Studiengang der Lehramtsausbildung
für Textverarbeitung (Computerunterstützte
Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie)
hat den Studierenden jenes Maß an Berufsgesinnung
und an fachlichem Wissen und Können zu
vermitteln, das sie zur Ausübung des Berufes als
Lehrer für den Unterricht in Textverarbeitung
(Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie,
Phonotypie) befähigt."
26. In der Anlage IX, Abschnitt III (Bildungs- und
Lehraufgaben, didaktische Grundsätze sowie
Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände),
a) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände),
aa) lautet in der Z 2 (Didaktik und schulpraktische
Ausbildung) der Pflichtgegenstand „Schulbesuche
und Lehrübungen in Kurzschrift"
„SCHULBESUCHE UND LEHRÜBUNGEN
(EINSCHLIESSLICH SCHULPRAKTISCHES
SEMINAR) IN KURZSCHRIFT
Bildungs- und Lehraufgabe
Kenntnisvermittlung über verschiedene Unterrichtsmethoden
in der Schulpraxis sowie über deren
Vor- und Nachteile.
Befähigung, die theoretischen Kenntnisse in die
Praxis umzusetzen.
Befähigung, selbständig zu unterrichten.
Befähigung, aus dem Vergleich der in der Theorie
und Praxis gewonnenen Erkenntnisse mit den
praktischen Erfahrungen die richtigen Schlüsse für
den eigenen Unterricht zu ziehen.
Lehrstoff
Teilnahme am Kurzschriftunterricht als Hörer.
Lehrübungen.
Selbständige Unterrichtsgestaltung.
Unterrichtsbeobachtung.
Analyse und Diskussion der als Hörer von
Unterrichtsstunden sowie der im selbständigen
Unterricht gewonnenen Erfahrungen.
Didaktische Grundsätze
Die Schulbesuche sind im Hinblick auf das
angestrebte Bildungsziel der Lehramtsausbildung in
verschiedenen Schularten durchzuführen.
Die Lehrübungen sollen unter Anleitung zunächst
nur Teile einer Unterrichtsstunde umfassen
und später im Umfang und in der Schwierigkeit
gesteigert werden.
Im Seminarteil soll der Leiter der Unterrichtsveranstaltung
insbesondere beratende Funktion ausüben";
bb) lautet in der Z 2 der Pflichtgegenstand
„Schulbesuche und Lehrübungen in Maschinschreiben"
„SCHULBESUCHE UND LEHRÜBUNGEN
(EINSCHLIESSLICH SCHULPRAKTISCHES
SEMINAR) IN MASCHINSCHREIBEN
Bildungs- und Lehraufgabe
Siehe den Pflichtgegenstand „Schulbesuche und
Lehrübungen (einschließlich Schulpraktisches Seminar)
in Kurzschrift".
Lehrstoff
Teilnahme am Maschinschreibunterricht als Hörer.
Lehrübungen.
Selbständige Unterrichtsgestaltung.
Unterrichtsbeobachtung.
Analyse und Diskussion der als Hörer von
Unterrichtsstunden sowie der im selbständigen
Unterricht gewonnenen Erfahrungen.
Didaktische Grundsätze
Siehe den Pflichtgegenstand „Schulbesuche und
Lehrübungen (einschließlich Schulpraktisches Seminar)
in Kurzschrift.";
cc) tritt in der Z 2 an die Stelle des Pflichtgegenstandes
„Schulbesuche und Lehrübungen in Stenotypie,
Phonotypie und Textverarbeitung"
„SCHULBESUCHE UND LEHRÜBUNGEN
(EINSCHLIESSLICH SCHULPRAKTISCHES
SEMINAR) IN STENOTPYIE, PHONOTYPIE
UND DATENTYPIE
Bildungs- und Lehraufgabe
Siehe den Pflichtgegenstand „Schulbesuche und
Lehrübungen (einschließlich Schulpraktisches Seminar)
in Kurzschrift".
Lehrstoff
Teilnahme am Stenotypie-, Phonotypie- und
Datentypieunterricht als Hörer.
Lehrübungen.
Selbständige Unterrichtsgestaltung.
Unterrichtsbeobachtung.
Analyse und Diskussion der als Hörer von
Unterrichtsstunden sowie der im selbständigen
Unterricht gewonnenen Erfahrungen.
Didaktische Grundsätze
Siehe den Pflichtgegenstand „Schulbesuche und
Lehrübungen (einschließlich Schulpraktisches Seminar)
in Kurzschrift.";
dd) entfallen in der Z 2 die Pflichtgegenstände
„Schulpraktisches Seminar aus Kurzschrift",
„Schulpraktisches Seminar aus Maschinschreiben"
und „Schulpraktisches Seminar aus Stenotypie,
Phonotypie und Textverarbeitung";
ee) wird in der Z 2 nach dem neuen Pflichtgegenstand
„Schulbesuche und Lehrübungen (einschließlich
Schulpraktisches Seminar) aus Stenotypie,
Phonotypie und Datentypie" eingefügt
„SCHULBESUCHE UND LEHRÜBUNGEN
(EINSCHLIESSLICH SCHULPRAKTISCHES
SEMINAR) IN COMPUTERUNTERSTÜTZTER
TEXTVERARBEITUNG
Bildungs- und Lehraufgabe
Siehe den Pflichtgegenstand „Schulbesuche und
Lehrübungen (einschließlich Schulpraktisches Seminar)
in Kurzschrift".
Lehrstoff
Teilnahme am Unterricht in Computerunterstützter
Textverarbeitung als Hörer.
Lehrübungen.
Selbständige Unterrichtsgestaltung.
Unterrichtsbeobachtung.
Analyse und Diskussion der als Hörer von
Unterrichtsstunden sowie der im selbständigen
Unterricht gewonnenen Erfahrungen.
Didaktische Grundsätze:.
Siehe den Pflichtgegenstand „Schulbesuche und
Lehrübungen (einschließlich Schulpraktisches Seminar)
in Kurzschrift.";
ff) lautet in der Z 2 die Überschrift des
Pflichtgegenstandes „Training des Lehrverhaltens
aus Kurzschrift"
„TRAINING DES LEHRVERHALTENS";
gg) entfallen in der Z 2 die Pflichtgegenstände
„Training des Lehrverhaltens aus Maschinschreiben"
und „Training des Lehrverhaltens aus
Stenotypie, Phonotypie und Textverarbeitung";
hh) wird in der Z 3 (Fachwissenschaften und
Fachdidaktik) im Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaftslehre"
in der Rubrik „Didaktische Grundsätze"
das Wort „Lehrgangsteilnehmer" durch das
Wort „Studierenden" ersetzt;
ii) lautet in der Z 3 der Pflichtgegenstand
„Kurzschrift"
„KURZSCHRIFT
Bildungs- und Lehraufgabe
Befähigung zur Beherrschung des Systemaufbaus
der Kurzschrift (Wiener Urkunde 1968) sowie zur
Beherrschung der Vorbildschrift.
Befähigung, mindestens 150 Silben pro Minute zu
schreiben. Befähigung, eigene und fremde Stenogramme
zu lesen.
Befähigung zur Beherrschung der Kurzschrift als
Notiz- und Konzeptschrift.
Vermittlung von Kenntnissen über Entstehung
und Entwicklung der Kurzschrift.
Lehrstoff
Verkehrsschrift und Eilschrift.
Systemtraining.
Kurzschrift als Notiz- und Konzeptschrift.
Schnellschrift-Praxis.
Überblick über die Entstehung der Kurzschrift;
Entwicklung der Deutschen Einheitskurzschrift.
Die Wiener Urkunde 1968.
Didaktische Grundsätze
Beim Erarbeiten der Kurzschrift sind die
Studierenden mit der Systemurkunde genauestens
vertraut zu machen.
Im Systemtraining soll die Kenntnis der Systemurkunde
vertieft werden, wobei parallel zur
Erarbeitung der einzelnen Paragraphen der Systemurkunde
die entsprechenden praktischen Übungen
durchzuführen sind. Hiebei ist besonders schwierigen
Kapiteln der Vorzug zu geben.
Bei der Erarbeitung der Kurzschrift als Notiz-
und Konzeptschrift ist auf die korrekte Erfassung
von Inhalten und auf das Erkennen von wesentlichen
Sinnzusammenhängen besonderer Wert zu
legen.
In der Schnellschrift-Praxis ist die Anwendung
der Eilschrift unter Einbeziehung wichtiger Kürzungen
aus der Redeschrift zu perfektionieren.
Zur Pflege der Schrift sind zielgerichtete
Übungen durchzuführen (Tafelschrift als Vorbildschrift).
Bei der Erarbeitung sämtlicher Bildungsinhalte ist
einschlägige Fachliteratur zu verwenden (zB Fachzeitschriften,
Kurzschrift-Wörterbücher, Kommentare
usw.). In der Geschichte der Kurzschrift sind
lediglich Marksteine der Entwicklung sowie der
Weg zur Wiener Urkunde 1968 hervorzuheben.";
jj) lautet in der Z 3 im Pflichtgegenstand
„Maschinschreiben" in der Rubrik „Didaktische
Grundsätze" der letzte Absatz
„Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen
sind herzustellen.";
kk) tritt in der Z 3 an die Stelle des
Pflichtgegenstandes „Stenotypie, Phonotypie und
Textverarbeitung (einschließlich besonderer
Sprechtechnik für Stenotypie und Phonotypie)"
„STENOTYPIE, PHONOTYPIE UND
DATENTYPIE
(einschließlich besonderer Sprechtechnik für
Stenotypie und Phonotypie)
Bildungs- und Lehraufgabe
Befähigung, eigene sowie fremde Stenogramme
und Phonogramme zu übertragen.
Vermittlung grundlegender Kenntnisse über
Aufbau, Einsatz, Arbeitsweise und Organisation der
herkömmlichen Textverarbeitung.
Befähigung zur Beherrschung der besonderen
Sprechtechnik für Stenotypie und Phonotypie1 unter
Berücksichtigung der entsprechenden ÖNORMEN.
Vermittlung grundlegender Kenntnisse über die
Arten der Datenerfassung, ihre Bedeutung und ihre
Organisation in der Praxis.
Lehrstoff
Übertragen von mustergültig gekürzten stenographischen
Vorlagen und vorbildlichen Phonogrammen.
Übertragen von eigenen und fremden Stenogrammen.
Formrichtiges Gestalten von Schriftstücken aller
Art nach Stenogramm und Phonogramm.
Diktierübungen für Kurzschrift, Maschinschreiben,
Stenotypie und Phonotypie.
Diktate mit gleichbleibender und wechselnder
Geschwindigkeit.
Besprechen von Tonträgern.
Übungen zur Datenerfassung unter besonderer
Berücksichtigung numerischer Daten und der
ausgelagerten Zehner-Tastatur.
Didaktische Grundsätze
Bei den Übungen ist insbesondere der für die
Stenotypie und Phonotypie typische Arbeitsrhythmus
zu erarbeiten.
Als Themen sind Texte aus der Praxis zu
verwenden.
Auf die Brauchbarkeit aller Schriftstücke im
Hinblick auf die Praxis ist besonderer Wert zu
legen.
Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen
sind herzustellen.
Die Arbeiten in der herkömmlichen Textbearbeitung
und Textverarbeitung sind praxisgemäß
durchzuführen.
Bei der Diktantenschulung sind die „Richtlinien
für Phonotypie" zu verwenden.
Die Übungen im Bereich der Datentypie sind
praxisorientiert unter Einsatz des Computers
durchzuführen.";
11) wird in der Z 3 nach dem neuen Pflichtgegenstand
„Stenotypie, Phonotypie und Datentypie
(einschließlich besonderer Sprechtechnik für Stenotypie
und Phonotypie)" eingefügt
„COMPUTERUNTERSTÜTZTE
TEXTVERARBEITUNG
Bildungs- und Lehraufgabe
Befähigung, Schriftstücke der Wirtschaft, der
Verwaltung und des persönlichen Bereichs unter
Einsatz des Computers unter Berücksichtigung
verschiedener Normen zu erstellen.
Beherrschen aller notwendigen Funktionen für
die übliche Büroarbeit unter Einsatz eines zeitgemäßen
Text- und Dateiprogrammes.
Vermittlung von Kenntnissen über andere Software-Pakete.
Weckung des Verständnisses für die Bedeutung
der Computerunterstützten Textverarbeitung in der
Praxis.
Befähigung zum selbständigen Lösen von praxisorientierten
Aufgabenstellungen.
Lehrstoff
Anwenden aller vorhandenen Möglichkeiten der
Computerunterstützten Textverarbeitung, insbesondere
Anlegen, Bearbeiten, Speichern und Ausdrucken
von Schriftstücken nach langschriftlichen,
maschinschriftlichen und kurzschriftlichen Unterlagen
sowie nach Diktat und nach Tonträgern.
Lösen von praxisorientierten Aufgabenstellungen
in Einzel- und Teamarbeit.
Dateierstellung und -bearbeitung.
Erstellen von Serien- und Standardbriefen;
Bausteinkorrespondenz.
Organisation der Computerunterstützten Textverarbeitung.
Entwicklungstendenzen im Bereich der Büroautomation.
Ergonomie am Bildschirmarbeitsplatz.
Sozioökonomische Aspekte und Auswirkungen
der Bildschirmarbeit.
Didaktische Grundsätze
Das Erstellen praxisgerechter und unterschriftsreifer
Schriftstücke mit dem Computer nach
langschriftlichen, maschinschriftlichen und kurzschriftlichen
Unterlagen sowie nach direkter Ansage
und Phonogramm soll im Vordergrund der
Unterrichtsarbeit stehen.
Die Motivation der Studierenden soll durch
aktuelle Fallbeispiele aus der Praxis erhöht werden.";
mm) tritt in der Z 3 an die Stelle des
Pflichtgegenstandes „Einführung in die Datenverarbeitung"
„INFORMATIK
Siehe Anlage II";
nn) lautet in der Z 3 die Überschrift des
Pflichtgegenstandes „Bürotechnik und Büroorganisation"
„BÜROORGANISATION UND
BÜROTECHNIK";
oo) lauten in der Z 3 im neuen Pflichtgegenstand
„Büroorganisation und Bürotechnik" in der Rubrik
„Didaktische Grundsätze" der erste und der dritte
Absatz
„Der Lehrstoff ist unter Bedachtnahme auf die
Bedeutung der Geräte für eine moderne Büroorganisation
sowie für eine ergonomisch richtige
Arbeitsplatzgestaltung zu behandeln.
Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen
sind herzustellen.";
pp) wird in der Z 3 im Pflichtgegenstand
„Fachdidaktik der Kurzschrift" in der Rubrik
„Lehrstoff" im zweiten Absatz nach der Wendung
„Planung von Unterrichtseinheiten und Lernphasen"
angefügt
„Übungen zur Gestaltung des Unterrichtes im
aktiven Stenographieren (Verwendung der Kurzschrift
als Notiz- und Konzeptschrift).";
qq) lautet in der Z 3 die Überschrift des
Pflichtgegenstandes „Fachdidaktik des Stenotypie-,
Phonotypie- und Textverarbeitungsunterrichtes"
„FACHDIDAKTIK DER STENOTYPIE,
PHONOTYPIE UND DATENTYPIE";
rr) werden in der Z 3 im neuen Pflichtgegenstand
„Fachdidaktik der Stenotypie, Phonotypie und
Datentypie"
aaa) in der Rubrik „Bildungs- und Lehraufgabe"
das Wort „Textverarbeitung" durch das Wort
„Datentypie",
bbb) in der Rubrik „Lehrstoff" im zweiten und im
dritten Absatz jeweils die Worte „Textverarbeitungsunterrichtes"
durch die Worte „Datentypieunterrichtes",
ccc) in der Rubrik „Didaktische Grundsätze" das
Wort „Textverarbeitungsunterricht" durch das
Wort „Datentypieunterricht"
ersetzt;
ss) wird in der Z 3 nach dem neuen Pflichtgegenstand
„Fachdidaktik der Stenotypie, Phonotypie
und Datentypie" angefügt
„FACHDIDAKTIK DER
COMPUTERUNTERSTÜTZTEN
TEXTVERARBEITUNG
Bildungs- und Lehraufgabe
Befähigung, aufbauend auf dem in der Fachwissenschaft
erworbenen Wissen und Können den
Unterricht im Gegenstand „Computerunterstützte
Textverarbeitung" selbständig sowie didaktisch und
methodisch richtig zu gestalten.
Befähigung, zu methodischen Problemen kritisch
Stellung zu nehmen.
Lehrstoff
Analyse und Interpretation der einschlägigen
Lehrpläne.
Grundlagen eines altersgemäßen Unterrichts in
Computerunterstützter Textverarbeitung.
Lehrstoffverteilung. Planung von Unterrichtseinheiten
und Lernphasen.
Methodische Probleme des Unterrichtes in
Computerunterstützter Textverarbeitung.
Verwendung von Lehr- und Lernmitteln sowie
Auswahl und Aufbau von Texten.
Sicherung des Unterrichtsertrages (insbesondere
Fehlerdiagnose und Fehlerbehandlung).
Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung.
Einführung in die Fachliteratur.
Vorbereitung und Auswertung von Exkursionen
und Lehrausgängen.
Didaktische Grundsätze
Bei der Erarbeitung des Lehrstoffes ist besonderes
Gewicht auf die unmittelbare Verwertbarkeit im
Unterricht des Gegenstandes „Computerunterstützte
Textverarbeitung" zu legen.
Die Querverbindungen zu anderen einschlägigen
Unterrichtsgegenständen, insbesondere zu den
Pflichtgegenständen der Didaktik und der schulpraktischen
Ausbildung sowie der Fachwissenschaft,
sind besonders zu pflegen und zu nützen.";
b) Unterabschnitt B (Freigegenstände),
aa) lauten im Freigegenstand „Kurzschrift —
Systemtraining" die Rubriken „Bildungs- und
Lehraufgabe" und „Didaktische Grundsätze"
„Bildungs- und Lehraufgabe
Befähigung zu perfekter Beherrschung der
Systemurkunde und zur Umsetzung dieses Wissens
und Könnens im Kurzschriftunterricht.
Didaktische Grundsätze
Aufbauend auf dem in der Fachwissenschaft
erworbenen Wissen und Können ist auf die
einzelnen Abschnitte der Systemurkunde genauestens
einzugehen.
Bei der didaktischen Aufbereitung des Lehrstoffes
ist auf die Erfordernisse der verschiedenen Schularten
Bedacht zu nehmen.";
bb) wird nach dem Freigegenstand „Kurzschrift
— Systemtraining" eingefügt
„COMPUTERUNTERSTÜTZTE
TEXTVERARBEITUNG - ANWENDUNG
Bildungs- und Lehraufgabe
Befähigung, das in der Fachwissenschaft gewonnene
Wissen und Können in die Praxis umzusetzen
und die verschiedenen Funktionen und Möglichkeiten
der Computerunterstützten Textverarbeitung
auf praktische Fallbeispiele anzuwenden.
Befähigung, Anwendungsbeispiele selbständig
unterrichten zu können.
Weckung des Verständnisses zur praktischen
Umsetzung von Organisationswissen.
Lehrstoff
Selbständiges Üben am Computer.
Anwenden der vorhandenen Textverarbeitungs-
Software aufgrund von Problemstellungen der
Praxis in der Textbearbeitung und Textverarbeitung
einschließlich der Dateiverwaltung.
Anwenden von Organisationsgrundsätzen anhand
praktischer Fälle.
Didaktische Grundsätze
Die praktische Erstellung aller Arten von
Schriftstücken mit dem Computer soll im Vordergrund
der Unterrichtsarbeit stehen.
Kurzschriftliche, maschinschriftliche und andere
Vorlagen einschließlich Phonogrammen sollen
einbezogen werden.
Die sichere Beherrschung von Arbeitsabläufen
und die hiefür notwendigen Fertigkeiten sind zu
fördern.";
27. In der Anlage X (Lehrplan der Vorbereitungslehrgänge
für Erweiterungsprüfungen für Lehrer
des hauswirtschaftlichen Fachunterrichtes und für
Lehrer des gewerblichen Fachunterrichtes [Mode
und Bekleidungstechnik]) lautet der Klammerausdruck
nach der Überschrift
„(Deutsch, Staatsbürgerkunde, Berufskunde,
Teilbereich Erziehungslehre des Unterrichtsgegenstandes
„Gesundheits- und Erziehungslehre", Musik,
Rechnen und elektronische Datenverarbeitung,
Textverarbeitung, Leibesübungen an Haushaltungsschulen
und Hauswirtschaftsschulen; Geschichte,
Geographie an Hauswirtschaftsschulen; Entwurf-
und Modezeichnen an Fachschulen für Mode und
Bekleidungstechnik)".
28. In der Anlage X, Abschnitt III (Aufbau,
Stundenzahl, Bildungs- und Lehraufgaben sowie
Lehrstoff der einzelnen Vorbereitungslehrgänge),
a) lit. b (Vorbereitungslehrgang für Geschichte)
aa) lautet die Stundentafel
bb) lautet der erste Satz in der Rubrik „Bildungs- und
Lehraufgabe"
„Vermittlung eines Überblicks über die Zeitgeschichte
unter besonderer Berücksichtigung Österreichs.";
cc) lautet die Rubrik „Lehrstoff"
„Lehrstoff
Zeitgeschichte unter besonderer Berücksichtigung
Österreichs
Der Erste Weltkrieg und dessen Auswirkungen
auf die Entwicklung der europäischen Staaten und
der USA.
Faschismus, Nationalsozialismus und Kommunismus.
Europa in der Zwischenkriegszeit.
Innen- und außenpolitische Probleme der Ersten
Republik. Österreich 1938.
Der Zweite Weltkrieg.
Die Weltsituation 1945.
Politik der Weltmächte USA und UdSSR.
Bündnissysteme; Entkolonialisierung und Probleme
der Dritten Welt.
Krisenherde der Weltpolitik und Friedensbestrebungen.
Die Zweite Republik in Österreich.
Besatzungszeit, Staatsvertrag, Neutralitätserklärung.
Die politische, soziale und kulturelle Entwicklung
Österreichs seit 1955.
Die zweite industrielle Revolution; Änderungen
im Wirtschafts- und Sozialgefüge der Welt, Europas
und Österreichs.
Politische, wirtschaftliche und kulturelle Tendenzen
der Gegenwart.
Die Frau in der modernen Gesellschaft.
Fachdidaktik
Gestaltung der Unterrichtsstunde. Mittel der
Veranschaulichung.
Exkursionen. Einbeziehung aktueller Anlässe.
Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung
im Geschichtsunterricht.
Unterrichtsplanung
Das Bildungsziel des Unterrichts in Geschichte.
Stellung des Geschichtsunterrichts im Lehrplan der
Hauswirtschaftsschule.
Lehrstoffverteilung; Querverbindungen zu anderen
Unterrichtsgegenständen.
Behandlung fachübergreifender Probleme.
Hospitationen; Unterrichtsanalysen.";
b) lit. c (Vorbereitungslehrgang für Geographie)
aa) lautet die Stundentafel
bb) lautet der erste Satz in der Rubrik „Bildungs- und
Lehraufgabe"
„Vermittlung eines Überblicks über die Geographie
Österreichs.";
cc) entfallen in der Rubrik „Lehrstoff" das
Kapitel „Allgemeine Geographie" und das Kapitel
„Geographie Europas";
c) lit. f (Vorbereitungslehrgang für Lebenskunde
und Erziehungslehre [an Hauswirtschaftsschulen]
und Teilbereich des Unterrichtsgegenstandes „Lebenskunde,
Gesundheits- und Erziehungslehre" an
Haushaltungsschulen)
aa) lautet die Überschrift
„f) Erziehungslehre
(Teilbereich des Unterrichtsgegenstandes „Gesundheits-
und Erziehungslehre" an Haushaltungsschulen
und Hauswirtschaftsschulen)";
bb) lautet in der Rubrik „Lehrstoff" im Kapitel
„Fachdidaktik" der letzte Absatz
„Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung
im Teilbereich Erziehungslehre des Unterrichtsgegenstandes
„Gesundheits- und Erziehungslehre:";
cc) tritt in der Rubrik „Lehrstoff" im Kapitel
„Unterrichtsplanung" an die Stelle des ersten und
des zweiten Absatzes
„Bildungsziel und Bedeutung des Teilbereiches
Erziehungslehre im Unterrichtsgegenstand „Gesundheits-
und Erziehungslehre" an Haushaltungsschulen
und Hauswirtschaftsschulen.";
d) tritt in der lit. g (Vorbereitungslehrgang für
Rechnen [an Haushaltungsschulen] und für Wirtschaftliches
Rechnen [an Hauswirtschaftsschulen])
an die Stelle des bisherigen Vorbereitungslehrganges
Bildungs- und Lehraufgabe
Die Studierenden sollen die in gewerblichen,
kaufmännischen und hauswirtschaftlichen Bereichen
vorkommenden Berechnungen in den Grundzügen
beherrschen lernen.
Die Studierenden sollen einen Einblick in die
Arbeitsweise elektronischer Datenverarbeitungsanlagen
erhalten, deren Auswirkungen auf Mensch
und Gesellschaft (einschließlich der ergonomischen
Probleme) kennenlernen und zum konstruktiven
Einsatz von Programmiersprachen und Programmen
befähigt werden.
Die Studierenden sollen die fachwissenschaftlichen
Inhalte im Unterricht der Hauswirtschaftsschule
und der Haushaltungsschule fachdidaktisch
richtig umsetzen können.
Lehrstoff
Rechnerische Grundlagen und praxisbezogene
Anwendung
Grundrechnungsarten; Bruchrechnen.
Maß- und Gewichtssysteme; elektrische Maße.
Schlußrechnung; Proportionsrechnung.
Prozentrechnung.
Verteilungsrechnung.
Berechnung von Flächen und Körpern.
Nährwertberechnung; Preisberechnung.
Lineare Gleichung.
Zinsen- und Terminrechnungen
Zinsrechnung.
Terminrechnung.
Ratenrechnung.
Grundzüge des Bankrechnens
Wechseldiskontierung.
Abrechnung von Wertpapieren (Effektenrechnung).
Abrechnung von Devisen und Valuten.
Kalkulation
Kalkulation im Warenhandel (Bezugs-, Absatz-
und Differenzkalkulation).
Kalkulation in Produktions- und Dienstleistungsbetrieben
(besonders in Verpflegungs- und Beherbergungsbetrieben).
Personalverrechnung
Abrechnung von laufenden und sonstigen Bezügen
(Sonderzahlungen). Verrechnung mit der
Krankenkasse, dem Finanzamt und den Gemeinden.
Elektronische Datenverarbeitung
Hardware: Grundlagen. Arten und Aufbau
elektronischer Datenverarbeitungsanlagen; Zentraleinheit
und Peripherie, schwerpunktmäßig auf
einen PC bezogen. Datenträger. Datenfernübertragung.
Software: Mathematische und logische Voraussetzungen;
Algorithmik.
Aufgaben der Betriebssysteme und Hilfsporgramme.
Zyklisches Phasenmodell; Programmiersprachen.
Anwenderprogramme und Programmpakete, insbesondere
Arbeiten mit einem Tabellenkalkulationsprogramm,
einem Dateiverwaltungsprogramm
(Arten von Dateien, Dateiaufbau, Datensicherung
und Datenschutz) und einem Textverarbeitungsprogramm.
Operating: Zentraleinheit; On- und Off-Line-
Peripherie; Datenfernverarbeitung.
Umfeld: Einsatzmöglichkeiten der EDV.
Praktischer Einsatz von Computer und Drucker.
Bedeutung sowie wirtschaftliche, gesellschaftliche
und psychologische Auswirkungen der EDV.
Ergonomie. Entwicklungstendenzen.
Organisation: Aufbau- und Ablauforganisation
der EDV im Betrieb.
Nutzungsformen. Berufe in der EDV.
Fachdidaktik
Gestaltung der Unterrichtsstunde.
Einsatzmöglichkeiten von Anschauungsmaterial.
Probleme bei der Leistungsfeststellung und
Leistungsbeurteilung.
Schularbeiten.
Unterrichtsplanung
Lehrstoffverteilung; Stundenplanung; Unterrichtsanalyse;
Erfolgskontrolle.";
e) lautet die lit. j (Vorbereitungslehrgang für
Leibesübungen)
Verpflichtender Ausbildungskurs im Skilauf
(12-14 Kurshalbtage) III
Bildungs- und Lehraufgabe
Im Rahmen des Vorbereitungslehrganges sind
jene Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die
es den daran teilnehmenden Lehrern ermöglichen,
die Schüler an Haushaltungs- und Hauswirtschaftsschulen
unter Bedachtnahme auf die bestehenden
Unterrichtsprobleme zu befähigen, in vielfältigen
Bewegungssituationen eigenverantwortlich zu handeln
und dadurch ein freudvolles Erleben allein und
in Gemeinschaft mit anderen zu erfahren. Die
Lehrer sollen außerdem befähigt werden, ihre
Schüler zu sozialer Verantwortung gegenüber den
Mitmenschen und der Umwelt zu erziehen, zur
Selbstentfaltung und Selbstfindung der jungen
Menschen beizutragen und damit deren gegenwärtiges
und zukünftiges Leben zu bereichern.
Insbesondere ist sicherzustellen, daß die am
Vorbereitungslehrgang teilnehmenden Lehrer die
erforderlichen Fertigkeiten und Fähigkeiten erwerben,
um bei Schülern
— eine lebenslange Bewegungsbereitschaft im
Hinblick auf die gesundheitliche und entwicklungsfördernde
Wirkung der Leibesübungen zu
erwirken,
— ein vielfältiges Bewegungskönnen in alltäglichen
und sportmotorischen Handlungsfeldern zu
fördern,
— Sportarten und deren Möglichkeiten als Freizeitgestaltung
kennenzulernen,
— die koordinativen Grundlagen der Bewegung,
die Anregung zur Bewegungsdarstellung und
Bewegungsgestaltung und die Erschließung des
Sinnes für ästhetische Bewegung zu verbessern,
— Körperfunktionen und Bewegungswirkungen
für das physische, psychische und soziale
Wohlbefinden durch Verbessern der organischen
Leistungsfähigkeit bewußtzumachen,
— die Erfahrung der Wirkung aktiver Erholung
und ausgleichender Bewegung sowie des psychischen
und sozialen Wohlbefindens in Sportgruppen
zu ermöglichen,
— Sicherheitsbewußtsein durch Erkennen und
Vermeiden der Gefahren beim sportlichen
Handeln sowie durch Anleiten zu tätiger Hilfe
und situationsgemäßem Verhalten bei Sportunfällen
anzunehmen.
Lehrstoff
Fachtheoretische Grundlagen
Eine Auswahl aus den folgenden Inhalten der
einzelnen Wissenschaftsgebiete unter Anknüpfung
an aktuelle Ereignisse und in Verbindung mit der
praktisch-methodischen Ausbildung
Sportpädagogik
Sportpädagogische Grundbegriffe; Lehrplan und
Curriculum; pädagogische Prinzipien.
Sportpsychologie
Entwicklungspsychologische Aspekte: Entwicklungsphasen,
Übungsbedarf und psychische Belastbarkeit,
psychische Ursachen von Leistungsschwäche;
positive und negative Auswirkungen des Sports
auf die Persönlichkeit; Lehrerverhalten.
Lernpsychologische Aspekte: Lernprozesse, psychologische
Aspekte motorischen Lernens (zB
Transfer, Lernplateau, mentales Üben), Handlungsformen,
Motivationsentwicklung, Leistungsmotivation,
Motivationshilfen.
Spezielle Fragestellungen: emotionale Prozesse
im sportlichen Handeln; interaktionspsychologische
Probleme im Sport; Aggression, Frustration, Angst.
Sportsoziologie
Einfluß der Gesellschaft auf den Sport und jener
des Sports auf die Gesellschaft; soziale Schichtung
und Sport; soziale Integration; soziales Lernen im
Sport; Gruppendynamik im Sport; Koedukation.
Bewegungslehre
Sportmotorische Eigenschaften, Bewegungseigenschaften;
biomechanische Grundlagen und ihre
Anwendung; spezielle Bewegungslehre und ihre
Konsequenzen für die Methodik.
Fachdidaktik
Interpretation des Lehrplans, insbesondere der
Bildungs- und Lehraufgaben des Faches; spezielle
Anwendung der didaktischen Grundsätze und der
Unterrichtsprinzipien.
Zielproblematik: Bestimmung von Lernzielen im
Zusammenhang mit der Stoffauswahl; Begründung
von Zielentscheidungen (psycho-motorischer, sozial-
affektiver, kognitiver Aspekt).
Unterrichtsorganisation: Jahresplanung; mittelfristige
Planung auf Grund didaktisch-methodischer
Analysen; Stundenplanung, Analyse und
Reflexion von Sportstunden; Stundentypen; Stundenmodelle
mit besonderen Schwerpunkten; Aufstellungs-
und Betriebsformen; Betriebsweisen;
Individualisierung; Differenzierung; Intensivierung
des Unterrichts; Struktur des Lehr- und Lernvorganges;
Unterrichtsverfahren; methodische Reihen,
Sichern und Helfen; Korrektur; offene Lehr- und
Lernsituation; Interaktionsformen; Lernkontrolle,
Leistungserhebung, Aspekte der Schülerbeurteilung,
altersspezifische sportmotorische Tests.
Spezielle Maßnahmen der Unfallverhütung,
Entwicklung sicherheitsorientierten Verhaltens; Erkennen
von Fehlhaltungen, Haltungsschwächen
und Haltungsfehlern und spezielle Maßnahmen der
Haltungserziehung; Gestaltung von Leibesübungen
unter erschwerten Bedingungen; projektorientierter
Unterricht; koedukativer Sportunterricht, Gesundheitsförderung,
Hygiene; Wettkampfbestimmungen
und Spielregeln.
Medieneinsatz und Literaturstudium: Einsatz von
Musik; Verwendung alternativer Sport- und Spielgeräte;
Verwendung des Videogerätes zur Bewegungsanalyse
und Bewegungskorrektur; fachspezifische
Gesetze, Erlässe, Verordnungen; Studium
und Reflexion der einschlägigen Fachliteratur.
Praktisch-methodische Ausbildung
Verbesserung der allgemein-motorischen Grundlagen
sowie der Steigerung des Eigenkönnens in den
Übungsbereichen unter Bedachtnahme auf die
didaktisch-methodischen Erfordernisse des Unterrichtes
in den Haushaltungs- und in den Hauswirtschaftsschulen
unter einfachen und erschwerten
Bedingungen (auch im Rahmen von Schulveranstaltungen).
Vermittlung des methodischen Aufbaus des
fachspezifischen Lehrstoffes der Haushaltungsschule
und der Hauswirtschaftsschule.
Vermittlung des situations- und sachgemäßen
Sicherns und Helfens und eines speziellen Sicherheitsverhaltens.
Motorische Grundlagen
Verbessern (und Erhalten)
— der allgemeinen Ausdauer und der Schnelligkeitsausdauer,
— der Kraft aller wesentlichen Muskelgruppen,
— der Reaktionsschnelligkeit,
— der Aktions- und Kraftschnelligkeit,
— der Gelenkigkeit in allen wesentlichen Gelenken
besonders im Schulter- und im Hüftgelenk und
in der Wirbelsäule,
— des Gleichgewichts,
— der Bewegungskoordination und Bewegungsharmonie,
— der Geschicklichkeit,
— der Gestaltungsfähigkeit.
Boden- und Gerätturnen
Bewegen und Spielen an und mit Geräten.
Spezielle Fertigkeiten am Boden und an den
Geräten.
Spiele
Spontanes und kreatives Spielen.
Kleine Spiele
Sportspiel
— Erweitern und Verfeinern der Spieltechnik
durch Erarbeitung weiterführender Technikelemente.
Der Bedeutung und der Vielfalt der Sportspiele
entsprechende Ausbildung, die sich an den
aktuellen Spielkonzepten und modernen Methoden
der Vermittlung orientiert.
— Vertiefen eines oder mehrerer Sportspiele im
taktischen Bereich.
Leichtathletik
Übungen und Trainingsformen zur Verbesserung
der Lauftechnik und der Laufleistung.
Übungen zur Verbesserung der Weitsprung-
bzw. Hochsprungtechniken.
Festigen der Technik im Wurf/Stoß.
Übungs- und Wettkampfformen unter nicht
genormten Bedingungen.
Schwimmen
Verbessern und Festigen der Schwimmarten.
Schwimmen mit verschiedenartigen Geräten.
Verbessern von Schwimmtechniken.
Wettschwimmen über kurze und mittlere Strecken.
Starten und Wenden.
Tauchen.
Rettungsschwimmen.
Allenfalls Erwerb des Österreichischen Rettungsschwimmerabzeichens
(Helferschein bzw. Retterschein.)
Gymnastik und Tanz
Gymnastische Grundformen.
Selbständiges Finden von Bewegungsvarianten.
Grundformen des Bewegens mit Handgeräten.
Rhythmische Sportgymnastik.
Österreichische und andere nationale Volkstänze.
Künstlerischer Tanz.
Zeitgemäße Gesellschaftstänze.
Eislauf
Bewegen und Spielen auf dem Eis.
Eisschnellauf.
Eiskunstlauf.
Eistanz.
Verpflichtender Ausbildungskurs im Skilauf
Die verpflichtende Ausbildung im Skilauf hat jene
Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die den
künftigen Lehrer befähigen, im Rahmen des
Pflichtgegenstandes Leibesübungen sowie im Rahmen
von unverbindlichen Übungen und von
Schulveranstaltungen Skiunterricht zu erteilen und
darüber hinaus die Planung und Durchführung
einer Wintersportwoche (Skikurs) zu leiten.";
f) tritt in der lit. k [Vorbereitungslehrgang für
Phonotypie (an Haushaltungsschulen) und für
Stenotypie und Textverarbeitung (an Hauswirtschaftsschulen)]
an die Stelle des bisherigen
Vorbereitungslehrganges
Bildungs- und Lehraufgabe
Die Studierenden sollen ihre Fertigkeit im
Maschinschreiben steigern. Sie sollen die für die
Teilbereiche der Fachwissenschaft geltenden
ÖNORMEN kennen und anwenden können. Sie
sollen mit den aktuellen Geräten, die in der
Büroorganisation verwendet werden, vertraut sein,
diese handhaben und auch rationell einsetzen
können.
Sie sollen sich im Hinblick auf die ständigen
Neuerungen im Bereich der Bürotechnik und
Büroorganisation der Notwendigkeit ständiger
Weiterbildung bewußt werden.
Sie sollen den Unterricht im Unterrichtsgegenstand
„Textverarbeitung" richtig planen sowie
erfolgreich gestalten und auswerten können.
Sie sollen die Fähigkeit zum normengerechten
und fehlerfreien Erstellen von Schriftstücken der
Wirtschaft, der Verwaltung und des persönlichen
Bereiches unter praxisgemäßer Anwendung der
computerunterstützten Textverarbeitung und unter
Einbeziehung der Phonotypie erlangen.
Lehrstoff
Fachwissenschaft
Maschinschreiben: Abschreibe- und Diktatübungen
im Hinblick auf eine Steigerung der Geschwindigkeit
bis zu 2400 Reinanschlägen bei 10-Minuten-
Abschrift und bis zu 70 Silben pro Minute bei
3-Minuten-Diktaten.
Gestaltung von genormten und ungenormten
Schriftstücken aus der betrieblichen, behördlichen
und privaten Praxis nach hand- und maschinschriftlicher
Vorlage sowie nach Ansage.
Phonotypie: Übertragung und Gestaltung von
Schriftstücken nach Tonträgern. Erstellen von
Phonogrammen in korrekter Diktiersprache unter
Bedachtnahme auf die geltenden ÖNORMEN.
Computerunterstützte Textverarbeitung: Anwenden
aller vorhandenen Möglichkeiten der Computerunterstützten
Textverarbeitung, insbesondere
Anlegen, Bearbeiten, Speichern und Ausdrucken
von Schriftstücken nach hand- und maschinschriftlichen
Unterlagen sowie nach Diktat und Tonträgern.
Dateierstellung und -bearbeitung, Erstellen
von Serien- und Standardbriefen; Bausteinkorrespondenz.
Ergonomie am Bildschirmarbeitsplatz. Sozioökonomische
Aspekte und Auswirkungen der Arbeit am
Bildschirm.
Büroorganisation und Bürotechnik
Handhabung von aktuellen Geräten der Büroorganisation
unter Bedachtnahme auf deren rationellen
Einsatz. Entwicklungstendenzen in der Bürotechnik
unter Berücksichtigung ergonomischer und
sozioökonomischer Aspekte. Besprechung von
Fachliteratur.
Schulpraktische Übungen
Analyse von Fremdunterricht: Hospitationen;
Videofilme.
Analyse von eigenem Unterricht: Mikroteaching;
Lehrübungen (Planung, Durchführung, Evaluation).
Fachdidaktik
Unterrichtsziele: Vorgaben des Lehrplanes. Lehrstoffverteilung
(Auswahlkriterien, strukturelle Zusammenhänge,
zeitliche Reihung). Ableitung von
Unterrichtszielen (Präzision, Relevanz, Erreichbarkeit).
Ausgewogenheit der Unterrichtsziele (kognitiv,
affektiv, psychomotorisch; fachspezifisch, fachübergreifend;
reproduzierend, anwendend, produzierend).
Methodik: Verschiedene Unterrichtsmethoden
und Unterrichtsmittel unter Berücksichtigung ihrer
Eignung für die Erreichung der einzelnen Ziele der
einschlägigen Unterrichtsgegenstände. Feststellen
von Vorkenntnissen und Anknüpfen an früher
Gelerntes. Unterrichtsphasen. Schulveranstaltungen.
Lernkontrolle: Feststellung des Unterrichtsertrages
(Informationsfeststellung). Leistungsfeststellung
und Leistungsbeurteilung. Bewältigung hemmender
Faktoren: Unterschiedliche Vorkenntnisse, fehlende
Motivation, räumliche Hemmnisse, fehlende
Hilfsmittel, große Schülerzahl, Zeitproblematik:.
Didaktische Grundsätze
Zur Feststellung der für den erfolgreichen Besuch
des Vorbereitungslehrganges erforderlichen Vorkenntnisse
der Studierenden soll zu Beginn des
Lehrganges ein Einstufungstest durchgeführt werden.
Der Vorbereitungslehrgang ist nicht in erster
Linie zum Üben und Trainieren von Fertigkeiten
bestimmt. Zur Information der Studierenden sind
jedoch in angemessenen Zeitabständen Feststellungen
über deren jeweiligen Leistungsstand durchzuführen.
Beim Thema „Entwicklungstendenzen in der
Bürotechnik" soll insbesondere auf Weiterbildungs- und
Informationsmöglichkeiten durch Fachliteratur,
Fachmessen und Firmenbesuche hingewiesen
werden.
Schulpraktische Übungen und Fachdidaktik
sollen zueinander in Wechselbeziehung stehen."
29. In der Anlage XI (Lehrplan der Vorbereitungslehrgänge
für Erweiterungsprüfungen für
Lehrer an Berufsschulen) lautet der Klammerausdruck
nach der Überschrift
„(Werbetechnik, Politische Bildung, Lebende
Fremdsprache, Leibesübungen, Textverarbeitung an
Berufsschulen)".
30. In der Anlage XI, Abschnitt III (Aufbau,
Stundenzahl, Bildungs- und Lehraufgaben sowie
Lehrstoff der einzelnen Vorbereitungslehrgänge),
a) lautet die lit. d (Vorbereitungslehrgang für
Leibesübungen)
Verpflichtender Ausbildungskurs im Skilauf
(12-14 Kurshalbtage) III
Bildungs- und Lehraufgabe
Im Rahmen des Vorbereitungslehrganges sind
jene Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die
es den daran teilnehmenden Lehrern ermöglichen,
die Schüler an Berufsschulen unter Bedachtnahme
auf die bestehenden Unterrichtsprobleme zu befähigen,
in vielfältigen Bewegungssituationen eigenverantwortlich
zu handeln und dadurch ein freudvolles
Erleben allein und in Gemeinschaft mit anderen zu
erfahren. Die Lehrer sollen außerdem befähigt
werden, ihre Schüler zu sozialer Verantwortung
gegenüber den Mitmenschen und der Umwelt zu
erziehen, zur Selbstentfaltung und Selbstfindung
der jungen Menschen beizutragen und damit deren
gegenwärtiges und zukünftiges Leben zu bereichern.
Insbesondere ist sicherzustellen, daß die am
Vorbereitungslehrgang teilnehmenden Lehrer die
erforderlichen Fertigkeiten und Fähigkeiten erwerben,
um bei Schülern
— eine lebenslange Bewegungsbereitschaft im
Hinblick auf die gesundheitliche und entwicklungsfördernde
Wirkung der Leibesübungen zu
erwirken,
— ein vielfältiges Bewegungskönnen in alltäglichen
und sportmotorischen Handlungsfeldern zu
fördern,
— Sportarten und deren Möglichkeiten als Freizeitgestaltung
kennenzulernen,
— die koordinativen Grundlagen der Bewegung,
die Anregung zu Bewegungsdarstellung und
Bewegungsgestaltung und die Erschließung des
des Sinnes für ästhetische Bewegung zu
verbessern,
— Körperfunktionen und Bewegungswirkungen
für das physische, psychische und soziale
Wohlbefinden durch Verbessern der organischen
Leistungsfähigkeit bewußt zu machen,
— die Erfahrung der Wirkung aktiver Erholung
und ausgleichender Bewegung sowie des psychischen
und sozialen Wohlbefindens in Sportgruppen
zu ermöglichen,
— Sicherheitsbewußtsein durch Erkennen und
Vermeiden der Gefahren beim sportlichen
Handeln sowie durch Anleiten zu tätiger Hilfe
und situationsgemäßem Verhalten bei Sportunfällen
anzubahnen.
Lehrstoff
Fachtheoretische Grundlagen
Eine Auswahl aus den folgenden Inhalten der
einzelnen Wissenschaftsgebiete unter Anknüpfung
an aktuelle Ereignisse und in Verbindung mit der
praktisch-methodischen Ausbildung
Sportpädagogik
Sportpädagogische. Grundbegriffe; Wert- und
Bildungsbereiche der Leibesübungen und des
Sports; Erziehungsziele; Lehrplan und Curriculum;
sportliche Leistung; pädagogische Prinzipien.
Sportpsychologie
Entwicklungspsychologische Aspekte: Entwicklungsphasen,
Übungsbedarf und psychische Belastbarkeit.
Persönlichkeitspsychologische Aspekte: psychische
Ursachen von Leistungsschwäche; Persönlichkeit
des Leibeserziehers; positive und negative
Auswirkungen des Sports auf die Persönlichkeit;
Lehrerverhalten.
Motivationspsychologische Aspekte: Handlungsformen,
Motivationsentwicklung, Leistungsmotivation,
Motivationshilfen.
Lernpsychologische Aspekte: Lernprozesse, Informationsverarbeitung,
psychologische Aspekte
motorischen Lernens (zB Transfer, Lernplateau,
mentales Üben).
Spezielle Fragestellungen: emotionale Prozesse
im sportlichen Handeln; interaktionspsychologische
Probleme im Sport; regulative Methoden im Sport;
Aggression, Frustration, Angst.
Sportsoziologie
Einfluß der Gesellschaft auf den Sport und jener
des Sports auf die Gesellschaft; soziale Mobilität
durch Sport; soziale Schichtung und Sport.
Soziale Strukturen und Prozesse innerhalb des
Sports: soziale Integration; soziales Lernen im
Sport; Interaktionsprozesse im Sport; Gruppendynamik
im Sport; Koedukation.
Bewegungslehre
Prinzipien der Sportmotorik, sportmotorische
Entwicklung, sportmotorische Eigenschaften, Bewegungseigenschaften;
biomechanische Grundlagen
und ihre Anwendung; spezielle Bewegungslehre
und ihre Konsequenzen für die Methodik; Bewegungsanalysen.
Anatomie und Sportphysiologie
Skelett- und Organsysteme im Hinblick auf die
Bewegungsfunktion, auf Haltungsschäden und
Haltungsschwächen; physiologische Bedingungen
für die Leistungs- und Belastungsfähigkeit des
Organismus bei Leibesübungen und Sport.
Fachdidaktik
Interpretation des Lehrplans, insbesondere der
Bildungs- und Lehraufgaben des Faches; spezielle
Anwendung der didaktischen Grundsätze und
Unterrichtsprinzipien.
Zielproblematik: Bestimmung von Lernzielen im
Zusammenhang mit der Stoffauswahl; Begründung
von Zielentscheidungen (psychomotorischer, sozial-
affektiver, kognitiver Aspekt).
Unterrichtsorganisation: Jahresplanung; mittelfristige
Planung auf Grund didaktisch-methodischer
Analysen; Stundenplanung; Stundentypen;
Stundenmodelle mit besonderen Schwerpunkten;
Aufstellungs- und Betriebsformen; Betriebsweisen;
Individualisierung; Differenzierung; Intensivierung
des Unterrichts; Struktur des Lehr- und Lernvorganges;
Unterrichtsverfahren; methodische Reihen;
Sichern und Helfen; Korrektur; offene Lehr- und
Lernsituation; Interaktionsformen; Lernkontrolle,
Leistungserhebung, Aspekte der Schülerbeurteilung,
altersspezifische sportmotorische Tests.
Spezielle Maßnahmen der Unfallverhütung,
Entwicklung sicherheitsorientierten Verhaltens; Erkennen
von Fehlhaltungen, Haltungsschwächen
und Haltungsfehlern und spezielle Maßnahmen der
Haltungserziehung (Vorbeugungsmaßnahmen gegen
Belastungsschäden); Gestaltung von Leibesübungen
unter erschwerten Bedingungen; projektorientierter
Unterricht; koedukativer Sportunterricht;
Gesundheitsförderung, Hygiene; Stoffsammlungen,
Übungsprogramme, Wettkampfbestimmungen
und Spielregeln.
Medieneinsatz und Literaturstudium: Einsatz von
Musik; Verwendung alternativer Sport- und Spielgeräte;
Verwendung des Videogerätes zur Bewegungsanalyse
und Bewegungskorrektur; fachspezifische
Gesetze, Erlässe, Verordnungen; Studium
und Reflexion der einschlägigen Fachliteratur.
Praktisch-methodische Ausbildung
Verbesserung der allgemein-motorischen Grundlagen
sowie Steigerung des Eigenkönnens in den
Übungsbereichen unter Bedachtnahme auf die
didaktisch-methodischen Erfordernisse des Unterrichtes
in den Berufsschulen unter einfachen bzw..
erschwerten Bedingungen (auch im Rahmen von
Schulveranstaltungen). Vermittlung des methodischen
Aufbaus des fachspezifischen Lehrstoffes für
Berufsschulen. Vermittlung des situations- und
sachgemäßen Sicherns und Helfens und eines
speziellen Sicherheitsverhaltens.
Motorische Grundlagen
Verbessern (und Erhalten)
— der allgemeinen Ausdauer und Schnelligkeitsausdauer,
— der Kraft aller wesentlichen Muskelgruppen,
— der Reaktionsschnelligkeit,
— der Aktions- und Kraftschnelligkeit,
— der Gelenkigkeit in allen wesentlichen Gelenken,
besonders im Schulter- und im Hüftgelenk
und in der Wirbelsäule,
— des Gleichgewichts,
— der Bewegungskoordination und Bewegungsharmonie,
— der Geschicklichkeit,
— der Gestaltungsfähigkeit.
Boden- und Gerätturnen
Bewegen und Spielen an und mit Geräten.
Spezielle Fertigkeiten am Boden und an den
Geräten.
Spiele
Spontanes und kreatives Spielen.
Kleine Spiele
Sportspiel
— Erweitern und Verfeinern der Spieltechnik
durch Erarbeitung weiterführender Technikelemente.
Der Bedeutung und der Vielfalt der
Sportspiele entsprechende Ausbildung, die sich
an den aktuellen Spielkonzepten und modernen
Methoden der Vermittlung orientiert (zB im
Basketball, Fußball, Handball oder Volleyball).
— Vertiefen eines oder mehrerer Sportspiele im
taktischen Bereich.
Leichtathletik
Übungen und Trainingsformen zur Verbesserung
der Lauftechnik und der Laufleistung.
Übungen für die Leistungsentwicklung in Weitsprung-
bzw. Hochsprungtechniken.
Festigen der Technik im Wurf/Stoß.
Übungs- und Wettkampfformen unter nicht
genormten Bedingungen.
Schwimmen
Verbessern und Festigen der Schwimmarten.
Schwimmen mit verschiedenartigen Geräten.
Wassergymnastik.
Verbessern von Schwimmtechniken.
Starten und Wenden.
Tauchen.
Wasserspringen.
Gymnastik und Tanz
Gymnastische Grundformen.
Grundformen des Bewegens mit Handgeräten.
Österreichische und andere nationale Volkstänze.
Künstlerischer Tanz.
Zeitgemäße Gesellschaftstänze.
Verpflichtender Ausbildungskurs im Skilauf
Die verpflichtende Ausbildung im Skilauf hat jene
Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die den
Lehrer befähigen, im Rahmen der unverbindlichen
Übung Leibesübungen, allenfalls auch im Rahmen
von Schulveranstaltungen, Skiunterricht zu erteilen.
Didaktische Grundsätze
Die Ausbildung soll schwerpunktmäßig im
praktisch-methodischen Bereich liegen, die das
Erarbeiten der zugehörigen fachtheoretischen und
fachdidaktischen Kenntnisse begleiten soll.
Vor der praktischen Ausbildung im Skilauf muß
der Studierende den Besuchsnachweis eines Erste-
Hilfe-Kurses erbringen; desgleichen ist vor der
praktischen Ausbildung im Schwimmen der Retterschein
nachzuweisen.
Bei der Auswahl der Übungsinhalte ist zu
berücksichtigen, daß ihre Umsetzung im Berufsschulunterricht
vielfach unter erschwerten Bedingungen
erfolgen muß.
Auf das Sichern und Helfen in den einzelnen
Übungsbereichen ist besonders hinzuweisen.
Nach einzelnen abgeschlossenen Abschnitten
sollen Unterrichtseinheiten didaktisch und methodisch
geplant und in ihren wesentlichen Teilen
unterrichtsmäßig simuliert werden.
Die Gewichtung des Lehrstoffes soll auf die
jeweiligen Fachbereiche und Unterrichtssituationen
der Studierenden abgestimmt sein.";
b) tritt in der lit. e (Vorbereitungslehrgang für
Stenotypie und Phonotypie) an die Stelle des
bisherigen Vorbereitungslehrganges
Bildungs- und Lehraufgabe
Die Studierenden sollen ihre Fertigkeit aus
Kurzschrift und Maschinschreiben steigern. Sie
sollen das System der Wiener Urkunde 1968 im Teil
„Verkehrsschrift" beherrschen und anwenden können
und einen Überblick über den Teil „Eilschrift"
gewinnen.
Sie sollen die für die Teilbereiche der Fachwissenschaften
geltenden ÖNORMEN kennen und
anwenden können. Sie sollen mit den aktuellen
Geräten, die in der Büroorganisation verwendet
werden, vertraut sein, diese handhaben und auch
rationell einsetzen können.
Sie sollen sich im Hinblick auf die ständigen
Neuerungen im Bereich der Bürotechnik und
Büroorganisation der Notwendigkeit ständiger
Weiterbildung bewußt werden.
Sie sollen den Unterricht im Unterrichtsgegenstand
„Textverarbeitung" richtig planen sowie
erfolgreich gestalten und auswerten können.
Sie sollen die Fähigkeit zum normgerechten und
fehlerfreien Erstellen von Schriftstücken der Wirtschaft,
der Verwaltung und des persönlichen
Bereiches unter praxisgemäßer Anwendung der
Computerunterstützten Textverarbeitung und unter
Einbeziehung der Phonotypie erlangen.
Lehrstoff
Fachwissenschaft
Kurzschrift: Erarbeitung der Systemurkunde der
Deutschen Einheitskurzschrift (Wiener Urkunde
1968) im Teil „Verkehrsschrift" sowie überblicksmäßig
im Teil „Eilschrift" unter Bedachtnahme auf
eine vorbildliche Tafelschrift.
Aufnahme von Diktaten bis zu einer Geschwindigkeit
von 100 Silben pro Minute (3 Minuten
Dauer).
Überblick über die Geschichte der Kurzschrift.
Maschinschreiben: Abschreibe- und Diktatübungen
im Hinblick auf eine Steigerung der Geschwindigkeit
bis zu 2400 Reinanschlägen bei 10-Minuten-
Abschrift und bis zu 70 Silben pro Minute bei
3-Minuten-Diktaten.
Gestaltung von genormten und ungenormten
Schriftstücken aus der betrieblichen, behördlichen
und privaten Praxis nach hand- und maschinschriftlicher
Vorlage sowie nach Ansage.
Phonotypie: Übertragung und Gestaltung von
Schriftstücken nach Tonträgern. Erstellen von
Phonogrammen in korrekter Diktiersprache unter
Bedachtnahme auf die geltenden ÖNORMEN.
Computerunterstützte Textverarbeitung: Anwenden
aller vorhandenen Möglichkeiten der Computerunterstützten
Textverarbeitung, insbesondere
Anlegen, Bearbeiten, Speichern und Ausdrucken
von Schriftstücken nach hand- und maschinschriftlichen
Unterlagen sowie nach Diktat und Tonträgern.
Dateierstellung und -bearbeitung, Erstellen
von Serien- und Standardbriefen; Bausteinkorrespondenz.
Ergonomie am Bildschirmarbeitsplatz. Sozioökonomische
Aspekte und Auswirkungen der Arbeit am
Bildschirm.
Büroorganisation und Bürotechnik: Handhabung
von aktuellen Geräten der Büroorganisation und
Bürotechnik unter Bedachtnahme auf deren rationellen
Einsatz. Entwicklungstendenzen in der
Bürotechnik unter Berücksichtigung ergonomischer
und sozioökonomischer Aspekte. Besprechung von
Fachliteratur.
Schulpraktische Übungen
Analyse von Fremdunterricht: Hospitationen;
Videofilme.
Analyse von eigenem Unterricht: Mikroteaching;
Lehrübungen (Planung, Durchführung, Evaluation).
Fachdidaktik
Unterrichtsziele: Vorgaben des Lehrplanes. Lehrstoffverteilung
(Auswahlkriterien, strukturelle Zusammenhänge,
zeitliche Reihung). Ableitung von
Unterrichtszielen (Präzision, Relevanz, Erreichbarkeit).
Ausgewogenheit der Unterrichtsziele (kognitiv,
affektiv, psychomotorisch; fachspezifisch, fachübergreifend;
reproduzierend, anwendend, produzierend).
Methodik: Eignung verschiedener Unterrichtsmethoden
und Unterrichtsmittel für die Erreichung
der einzelnen Ziele der einschlägigen Unterrichtsgegenstände.
Feststellen von Vorkenntnissen und
Anknüpfen an früher Gelerntes. Unterrichtsphasen.
Schulveranstaltungen.
Lernkontrolle: Feststellung des Unterrichtsertrages
(Informationsfeststellung). Leistungsfeststellung.
Leistungsbeurteilung. Bewältigung hemmender
Faktoren: Unterschiedliche Vorkenntnisse,
fehlende Motivation, räumliche Hemmnisse, fehlende
Hilfsmittel, große Schülerzahl, Zeitproblematik.
Didaktische Grundsätze
Siehe Anlage X, Abschnitt III, lit. k.".
Artikel II
Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft
1. Art. I Z 1,2, 8, 11, 23, 25, 27, 28, 29 und 30 mit
1. September 1990,
2. Art. I Z 3, 4, 7, 9, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20,
24 und 26 hinsichtlich des 1. Semesters mit
1. September 1990, des 2. Semesters mit
1. Februar 1991, des 3. Semesters mit 1. September
1991 und des 4. Semesters mit
1. Februar 1992,
3. Art. I Z 5, 6, 21 und 22 hinsichtlich des
1. Semesters mit 1. September 1990 und des
2. Semesters mit 1. Februar 1991,
4. Art. I Z 10 und 12 hinsichtlich des 1. und
3. Semesters mit 1. September 1990, des 2. und
4. Semesters mit 1. Februar 1991, des 5. Semesters
mit 1. September 1991 und des 6. Semesters
mit 1. Februar 1992.