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708_1988 AT

708. Kundmachung: Umrechnungskurs des ECU im gemeinsamen Versandverfahren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 708. Kundmachung: Umrechnungskurs des ECU im gemeinsamen Versandverfahren

Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Versandverfahren-

Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 633/1987,

wird kundgemacht

Der Gegenwert des ECU im Sinne des Artikels

10 Abs. 3 des Übereinkommens über ein

gemeinsames Versandverfahren, BGBl. Nr. 632/

1987, beträgt für das Kalenderjahr 1989 14,5957 S.

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