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708_1986 AT

708. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B im Österreichischen Postsparkassenamt

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 708. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B im Österreichischen Postsparkassenamt

Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 196 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister im Bundeskanzleramt

verordnet

Ausbildung

§ 1. Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe

B im Österreichischen Postsparkassenamt

besteht aus einem Ausbildungslehrgang und einer

praktischen Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).

§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang ist beim Österreichischen

Postsparkassenamt einzurichten und

hat 12 Wochen zu dauern; er ist nach Bedarf abzuhalten.

(2) Die Durchführung des Ausbildungslehrganges

hat in zwei oder mehreren Teilen zu erfolgen.

(3) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges ist

den Bediensteten, die für eine Teilnahme in

Betracht kommen, nachweislich spätestens zehn

Wochen vor Beginn des ersten Teiles des Ausbildungslehrganges

zur Kenntnis zu bringen.

(4) Bedienstete des Österreichischen Postsparkassenamtes

sind auf Antrag unverzüglich dem

ersten Teil des Ausbildungslehrganges zuzuweisen.

§ 3. Der Ausbildungslehrgang hat die in der

Anlage genannten Gegenstände zu umfassen.

§ 4. (1) Leiter des Ausbildungslehrganges ist der

für das Ausbildungs- und Prüfungswesen zuständige

Abteilungsleiter des Österreichischen Postsparkassenamtes.

(2) Dem Leiter des Ausbildungslehrganges

obliegt es, die Vortragenden zu bestellen, die

Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen, den

Stundenplan auszuarbeiten und dessen Einhaltung

zu überwachen.

§ 5. Die praktische Verwendung (Schulung am

Arbeitsplatz) des Bediensteten hat an seinem

Arbeitsplatz und durch eine zumindest sechsmonatige

Praxis in einem anderen Tätigkeitsbereich zu

erfolgen, wobei der Bedienstete grundsätzlich

durch den unmittelbaren Vorgesetzten zu betreuen

ist.

§ 6. Neben dem Ausbildungslehrgang und der

praktischen Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz)

ist dem Bediensteten die zur ergänzenden

Eigenvorbereitung auf die Dienstprüfung erforderliche

Hilfe zu gewähren.

Dienstprüfung

§ 7. Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich

abzulegen.

§ 8. (1) Voraussetzung für die Zulassung zur

schriftlichen Dienstprüfung ist die erfolgreiche

Absolvierung aller Teile des Ausbildungslehrganges.

(2) Die Absolventen des Ausbildungslehrganges

sind von Amts wegen zur schriftlichen Dienstprüfung

zuzuweisen.

(3) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und hat fünf Stunden zu dauern. Das

Thema der schriftlichen Aufgabe ist vom Leiter des

Ausbildungslehrganges gemeinsam mit den Vortragenden

des Lehrganges zu bestimmen.

(4) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat

nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf einem

Gebiet der in der Anlage angeführten Gegenstände

Berechnungen durchzuführen oder Kenntnisse wiederzugeben.

§ 9. (1) Die mündliche Prüfung ist in Form von

Teilprüfungen vor Einzelprüfern im Rahmen der

Grundausbildung abzuhalten, wobei jede Teilprüfung

zumindest jene Gegenstände zu umfassen hat,

die in der Anlage unter einer Zahl zusammengefaßt

sind.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer

Teilprüfung ist die Absolvierung jenes Teiles des

Ausbildungslehrganges, der die betreffenden

Gegenstände zum Inhalt hat.

(3) Die Teilprüfung ist im Anschluß an den

jeweiligen Teil des Ausbildungslehrganges abzulegen.

(4) Besteht ein Kandidat eine Teilprüfung nicht,

hat er dennoch an den folgenden Ausbildungslehrgängen

teilzunehmen.

(5) Die Durchführung der Prüfung obliegt einem

Mitglied der Prüfungskommission, das auf dem

Prüfungsgebiet besondere Kenntnisse und Erfahrungen

besitzt. Vortragende des Ausbildungslehrganges

sind dabei vorzugsweise zu berücksichtigen.

(6) Eine allfällige Wiederholungsprüfung ist vor

einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat

hat aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern

zu bestehen.

(7) Die in der Anlage in Z 1 angeführten Gegenstände

sind von rechtskundigen Beamten zu prüfen.

(8) Im Prüfungszeugnis sind sämtliche Gegenstände

anzuführen, auf die sich die Grundausbildung

erstreckt hat. Wird gemäß § 35 Abs. 1 erster

Satz des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 bzw.

§ 11 dieser Verordnung eine Ausbildung und Prüfung

auf die Grundausbildung angerechnet, sind

Ausmaß und Umfang der Anrechnung im Prüfungszeugnis

zu vermerken.

Prüfungskommission

§ 10. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission

beim Österreichischen Postsparkassenamt

einzurichten.

(2) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der

Leiter des Österreichischen Postsparkassenamtes;

ihm obliegt es auch, seine Stellvertreter und die

übrigen Mitglieder der Prüfungskommission zu

bestellen.

(3) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Vorstandsmitglieder der Österreichischen

Postsparkasse, Beamte der Verwendungsgruppen

A oder B oder gleichwertiger Besoldungs- und

Verwendungsgruppen sowie sonstige in ihrem

Fach anerkannte Personen bestellt werden. Bei der

Bestellung ist auch auf die Eignung als Vortragende

beim Ausbildungslehrgang Bedacht zu nehmen.

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 11. (1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission

kann Kurse, die bei Institutionen des Geld-

und Kreditwesens absolviert worden sind, soweit

sie die in der Anlage unter Z 4 und 5 angeführten

Gegenstände umfassen, und die erfolgreiche Ablegung

einer Prüfung nachgewiesen werden kann,

gemäß § 35 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979 auf die Dienstprüfung anrechnen.

(2) Kurse, die bei Institutionen des Geld- und

Kreditwesens oder bei sonstigen Weiterbildungsinstitutionen

ohne abschließende Prüfung absolviert

worden sind, können vom Vorsitzenden der Prüfungskommission

gemäß § 35 Abs. 2 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes 1979 auf den Ausbildungslehrgang

angerechnet werden.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1987 in Kraft.

(2) Gemäß § 186 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979 tritt die Verordnung des Bundesministers

für Finanzen vom 6. Mai 1974 betreffend

die Ausbildung und Prüfung für den Gehobenen

Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt,

BGBl. Nr. 300/1974, mit Ablauf des 31. Dezember

1986 außer Kraft.

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