708. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1972
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl.
Nr. 66, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 781/1974 wird geändert wie folgt
1. § 11 erster Satz hat zu lauten
„Die nach § 9 zu entrichtenden Beiträge sind am
letzten Tag des Kalendermonates fällig, der auf
den Kalendermonat folgt, für den sie zu leisten
sind, und vom Beitragsschuldner bis zum 15. des
Kalendermonates nach der Fälligkeit an die Versicherungsanstalt
einzuzahlen."
2. a) § 18 Abs. 1 Z. 1 und 2 haben zu lauten
„1. bis zu 5 v. H. des im Rechnungsabschluß
nachgewiesenen Gebarungsüberschusses, oder
2. bis zu 2,5 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen"
b) Im § 18 Abs. 2 ist der Ausdruck „des abgelaufenen
Geschäftsjahres" durch den Ausdruck
„des Geschäftsjahres" und der Ausdruck „Beitragseinnahmen"
durch den Ausdruck „Erträge
an Versicherungsbeiträgen" zu ersetzen.
3. § 25 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Leistungsansprüche ruhen, solange der
Anspruchsberechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßt
oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23
des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten
Anstalten angehalten wird."
4. § 30 Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten
„Die Pensionssonderzahlung, die zu im Monat
Oktober bezogenen Pensionen gebührt, ist bis zu
ihrem halben Ausmaß, höchstens aber bis zu dem
im § 5 Abs. 1 Z. 1 des Lohnpfändungsgesetzes,
BGBl. Nr. 51/1955, in der jeweils geltenden Fassung
festgesetzten Betrag unpfändbar."
5. a) Im § 48 Abs. 2 haben an die Stelle des
vorletzten Satzes folgende Sätze zu treten
„Die Zusatzpension darf nicht höher sein als die
doppelte Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag;
der Steigerungsbetrag ist zu diesem
Zweck um den auf die Zahl der Versicherungsmonate
entfallenden Steigerungsbetrag zu erhöhen,
die der Versicherte in der Zeit vom Eintritt
des Versicherungsfalles bis zum Ende des
Kalenderjahres, in dem er das 70. Lebensjahr
vollenden würde, erworben hätte. Von dem
diese Summe übersteigenden Teil der Zusatzpension
gebührt monatlich die Hälfte zusätzlich."
b) Im § 48 Abs. 8 ist der Betrag von 4500 S
durch den Betrag von 10000 S zu ersetzen.
6. Im § 55 Abs. 6 ist der Betrag von 3000 S
durch den Betrag von 7000 S zu ersetzen.
7. § 58 letzter Satz hat zu lauten
„Die Waisenpension beträgt mindestens
für jedes einfach verwaiste Kind 2750 S,
für jedes doppelt verwaiste Kind 5500 S;
an die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner
eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf
§ 21 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 20)
vervielfachten Beträge."
8. § 60 hat zu lauten
„Bestattungskostenbeitrag
§ 60. (1) Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag
hat nach dem Tod des Versicherten, des
Empfängers einer Alters(Berufsunfähigkeits)pension
oder der Witwe (§ 54 Abs. 1 Z. 1) derjenige,
der die Kosten des Begräbnisses bestritten hat,
bis zur Höhe dieser Kosten. Sind sie von mehreren
Personen bestritten worden und reicht der
Bestattungskostenbeitrag nicht aus, so ist er im
Verhältnis der Aufwendungen aufzuteilen.
(2) Der Bestattungskostenbeitrag beträgt
1. beim Tod des Versicherten oder Empfängers
einer Alters(Berufsunfähigkeits)pension das Neunfache,
2. beim Tod der Witwe (§ 54 Abs. 1 Z. 1) das
Viereinhalbfache
des im Zeitpunkt des Todes des Versicherten
bzw. des Empfängers einer Alters(Berufsunfähigkeits)
pension bzw. der Witwe (§ 54 Abs. 1 Z. 1)
jeweils nach § 48 Abs. 1 Z. 1 als Grundbetrag
geltenden Betrages.
(3) Einer juristischen Person, die die Kosten
der Bestattung auf Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger
oder vertraglicher Verpflichtung bestritten
hat, steht ein Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag
nicht zu. In diesem Fall oder wenn
keine Bestattungskosten erwachsen sind oder
wenn diese die Höhe des Bestattungskostenbeitrages
nicht erreichen, gebührt er oder der verbliebene
Rest der Reihe nach
1. der Witwe (§ 54 Abs. 1 Z. 1)
2. den Kindern (§ 57 Abs. 2 und 3) ohne
Rücksicht auf ihr Lebensalter;
fehlen solche Berechtigte, so fällt der Betrag in
den Nachlaß."
9. Im § 61 ist der Betrag von 500 S durch den
Betrag von 1500 S zu ersetzen.
10. Im § 62 ist der Betrag von 800 S durch den
Betrag von 2500 S und der Betrag von 1800 S
durch den Betrag von 4000 S zu ersetzen.
11. Im § 67 Abs. 5 vierter Satz zweiter Halbsatz
ist der Ausdruck „unter Berücksichtigung
des örtlichen Wirkungsbereiches und der Zahl
der Versicherten" durch den Ausdruck „unter
Berücksichtigung des örtlichen Wirkungsbereiches,
der Zahl der Versicherten und der Dauer der
Funktionsausübung" zu ersetzen.
12. Nach § 77 ist ein § 77 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Liquiditätsreserve
§ 77 a. (1) Die Versicherungsanstalt hat durch
Einlagen im Sinne des § 78 Abs. 1 Z. 4 eine kurzfristig
verfügbare Liquiditätsreserve zu bilden.
Die Liquiditätsreserve hat am Ende eines Geschäftsjahres
ein Vierzehntel des Pensionsaufwandes
dieses Jahres zu betragen (Sollbetrag).
(2) Solange der Sollbetrag nicht erreicht ist,
ist jährlich mindestens ein Drittel des im Rechnungsabschluß
nachgewiesenen Gebarungsüberschusses
der Liquiditätsreserve zuzuführen.
(3) Bei Bedarf an flüssigen Mitteln zur Behebung
einer vorübergehend ungünstigen Kassenlage
ist vor anderen Maßnahmen die Liquiditätsreserve
im notwendigen Ausmaß aufzulösen. Jede
Verfügung über die Liquiditätsreserve bedarf
der vorhergehenden Genehmigung durch den
Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen.
Sinkt durch Verfügungen über die Liquiditätsreserve
deren Stand unter den Sollbetrag,
so ist die Liquiditätsreserve nach Wegfall der
vorübergehend ungünstigen Kassenlage in entsprechender
Anwendung der Bestimmungen der
Abs. 1 und 2 auf das Ausmaß des Sollbetrages
zu erhöhen."
13. Dem § 78 ist ein Abs. 3 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(3) Im übrigen kann eine von den Vorschriften
der Abs. 1 und 2 abweichende Veranlagungsart
nur für jeden einzelnen Fall gesondert vom
Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
gestattet werden."
14. § 79 hat zu lauten
„Genehmigungs(Anzeige)bedürftige
Veränderungen von Vermögensbeständen
§ 79. (1) Jede Veränderung im Bestand von
Liegenschaften, insbesondere die Erwerbung, Belastung
oder Veräußerung von Liegenschaften,
ferner die Errichtung oder Erweiterung von
Gebäuden ist nur mit Genehmigung des Bundesministers
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
zulässig, wenn dem Rechtsgeschäft ein Betrag
zugrunde liegt, der fünf v. H. der Erträge der
Versicherungsanstalt im letzten vorangegangenen
Kalenderjahr übersteigt.
(2) Beschlüsse des Vorstandes über die im
Abs. 1 genannten Angelegenheiten, die der Genehmigung
nicht bedürfen, sind binnen einem
Monat nach Beschlußfassung dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung gesondert anzuzeigen."
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Die Bestimmungen des § 11 des Notarversicherungsgesetzes
1972 in der Fassung des Art. I
Z. 1 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß
die jeweils bis zum 15. Jänner 1977 bzw.
15. Feber 1977 vom Beitragsschuldner einzuzahlenden
Beiträge von der Beitragsgrundlage
des Monates Dezember 1976 zu entrichten sind.
(2) Die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 des
Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung
des Art. I Z. 5 lit. a sind auf Pensionen, auf die
am 31. Dezember 1976 Anspruch bestanden hat,
so anzuwenden, als ob diese Bestimmung im
Zeitpunkt des Anfalles der Pension, frühestens
ab 1. Jänner 1972, bereits wirksam gewesen
wäre.
(3) Die Bestimmungen der §§ 48 Abs. 8, 55
Abs. 6, 58, 61 und 62 des Notarversicherungsgesetzes
1972 in der Fassung des Art. I Z. 5
lit. b, 6, 7, 9 und 10 sind ab 1. Jänner 1977
auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am
31. Dezember 1976 bereits bestehen.
Artikel III
Wirksamkeitsbeginn
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner
1977 in Kraft.
(2) Art. I Z. 2 tritt rückwirkend mit 1. Jänner
1975 in Kraft.
(3) Art. I Z. 12 tritt rückwirkend mit 1. Jänner
1976 in Kraft.
Artikel IV
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
betraut
a) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 78
Abs. 3 und 79 Abs. 1 des Notarversicherungsgesetzes
1972 in der Fassung des Art. I
Z. 13 und 14 der Bundesminister für
soziale Verwaltung im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen;
b) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen
der Bundesminister für soziale Verwaltung.