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708. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 708. Bundesgesetz: 2. Novelle zum Notarversicherungsgesetz 1972

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl.

Nr. 66, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 781/1974 wird geändert wie folgt

1. § 11 erster Satz hat zu lauten

„Die nach § 9 zu entrichtenden Beiträge sind am

letzten Tag des Kalendermonates fällig, der auf

den Kalendermonat folgt, für den sie zu leisten

sind, und vom Beitragsschuldner bis zum 15. des

Kalendermonates nach der Fälligkeit an die Versicherungsanstalt

einzuzahlen."

2. a) § 18 Abs. 1 Z. 1 und 2 haben zu lauten

„1. bis zu 5 v. H. des im Rechnungsabschluß

nachgewiesenen Gebarungsüberschusses, oder

2. bis zu 2,5 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen"

b) Im § 18 Abs. 2 ist der Ausdruck „des abgelaufenen

Geschäftsjahres" durch den Ausdruck

„des Geschäftsjahres" und der Ausdruck „Beitragseinnahmen"

durch den Ausdruck „Erträge

an Versicherungsbeiträgen" zu ersetzen.

3. § 25 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Leistungsansprüche ruhen, solange der

Anspruchsberechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßt

oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23

des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten

Anstalten angehalten wird."

4. § 30 Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten

„Die Pensionssonderzahlung, die zu im Monat

Oktober bezogenen Pensionen gebührt, ist bis zu

ihrem halben Ausmaß, höchstens aber bis zu dem

im § 5 Abs. 1 Z. 1 des Lohnpfändungsgesetzes,

BGBl. Nr. 51/1955, in der jeweils geltenden Fassung

festgesetzten Betrag unpfändbar."

5. a) Im § 48 Abs. 2 haben an die Stelle des

vorletzten Satzes folgende Sätze zu treten

„Die Zusatzpension darf nicht höher sein als die

doppelte Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag;

der Steigerungsbetrag ist zu diesem

Zweck um den auf die Zahl der Versicherungsmonate

entfallenden Steigerungsbetrag zu erhöhen,

die der Versicherte in der Zeit vom Eintritt

des Versicherungsfalles bis zum Ende des

Kalenderjahres, in dem er das 70. Lebensjahr

vollenden würde, erworben hätte. Von dem

diese Summe übersteigenden Teil der Zusatzpension

gebührt monatlich die Hälfte zusätzlich."

b) Im § 48 Abs. 8 ist der Betrag von 4500 S

durch den Betrag von 10000 S zu ersetzen.

6. Im § 55 Abs. 6 ist der Betrag von 3000 S

durch den Betrag von 7000 S zu ersetzen.

7. § 58 letzter Satz hat zu lauten

„Die Waisenpension beträgt mindestens

für jedes einfach verwaiste Kind 2750 S,

für jedes doppelt verwaiste Kind 5500 S;

an die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner

eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf

§ 21 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 20)

vervielfachten Beträge."

8. § 60 hat zu lauten

„Bestattungskostenbeitrag

§ 60. (1) Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag

hat nach dem Tod des Versicherten, des

Empfängers einer Alters(Berufsunfähigkeits)pension

oder der Witwe (§ 54 Abs. 1 Z. 1) derjenige,

der die Kosten des Begräbnisses bestritten hat,

bis zur Höhe dieser Kosten. Sind sie von mehreren

Personen bestritten worden und reicht der

Bestattungskostenbeitrag nicht aus, so ist er im

Verhältnis der Aufwendungen aufzuteilen.

(2) Der Bestattungskostenbeitrag beträgt

1. beim Tod des Versicherten oder Empfängers

einer Alters(Berufsunfähigkeits)pension das Neunfache,

2. beim Tod der Witwe (§ 54 Abs. 1 Z. 1) das

Viereinhalbfache

des im Zeitpunkt des Todes des Versicherten

bzw. des Empfängers einer Alters(Berufsunfähigkeits)

pension bzw. der Witwe (§ 54 Abs. 1 Z. 1)

jeweils nach § 48 Abs. 1 Z. 1 als Grundbetrag

geltenden Betrages.

(3) Einer juristischen Person, die die Kosten

der Bestattung auf Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger

oder vertraglicher Verpflichtung bestritten

hat, steht ein Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag

nicht zu. In diesem Fall oder wenn

keine Bestattungskosten erwachsen sind oder

wenn diese die Höhe des Bestattungskostenbeitrages

nicht erreichen, gebührt er oder der verbliebene

Rest der Reihe nach

1. der Witwe (§ 54 Abs. 1 Z. 1)

2. den Kindern (§ 57 Abs. 2 und 3) ohne

Rücksicht auf ihr Lebensalter;

fehlen solche Berechtigte, so fällt der Betrag in

den Nachlaß."

9. Im § 61 ist der Betrag von 500 S durch den

Betrag von 1500 S zu ersetzen.

10. Im § 62 ist der Betrag von 800 S durch den

Betrag von 2500 S und der Betrag von 1800 S

durch den Betrag von 4000 S zu ersetzen.

11. Im § 67 Abs. 5 vierter Satz zweiter Halbsatz

ist der Ausdruck „unter Berücksichtigung

des örtlichen Wirkungsbereiches und der Zahl

der Versicherten" durch den Ausdruck „unter

Berücksichtigung des örtlichen Wirkungsbereiches,

der Zahl der Versicherten und der Dauer der

Funktionsausübung" zu ersetzen.

12. Nach § 77 ist ein § 77 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Liquiditätsreserve

§ 77 a. (1) Die Versicherungsanstalt hat durch

Einlagen im Sinne des § 78 Abs. 1 Z. 4 eine kurzfristig

verfügbare Liquiditätsreserve zu bilden.

Die Liquiditätsreserve hat am Ende eines Geschäftsjahres

ein Vierzehntel des Pensionsaufwandes

dieses Jahres zu betragen (Sollbetrag).

(2) Solange der Sollbetrag nicht erreicht ist,

ist jährlich mindestens ein Drittel des im Rechnungsabschluß

nachgewiesenen Gebarungsüberschusses

der Liquiditätsreserve zuzuführen.

(3) Bei Bedarf an flüssigen Mitteln zur Behebung

einer vorübergehend ungünstigen Kassenlage

ist vor anderen Maßnahmen die Liquiditätsreserve

im notwendigen Ausmaß aufzulösen. Jede

Verfügung über die Liquiditätsreserve bedarf

der vorhergehenden Genehmigung durch den

Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen.

Sinkt durch Verfügungen über die Liquiditätsreserve

deren Stand unter den Sollbetrag,

so ist die Liquiditätsreserve nach Wegfall der

vorübergehend ungünstigen Kassenlage in entsprechender

Anwendung der Bestimmungen der

Abs. 1 und 2 auf das Ausmaß des Sollbetrages

zu erhöhen."

13. Dem § 78 ist ein Abs. 3 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(3) Im übrigen kann eine von den Vorschriften

der Abs. 1 und 2 abweichende Veranlagungsart

nur für jeden einzelnen Fall gesondert vom

Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

gestattet werden."

14. § 79 hat zu lauten

„Genehmigungs(Anzeige)bedürftige

Veränderungen von Vermögensbeständen

§ 79. (1) Jede Veränderung im Bestand von

Liegenschaften, insbesondere die Erwerbung, Belastung

oder Veräußerung von Liegenschaften,

ferner die Errichtung oder Erweiterung von

Gebäuden ist nur mit Genehmigung des Bundesministers

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

zulässig, wenn dem Rechtsgeschäft ein Betrag

zugrunde liegt, der fünf v. H. der Erträge der

Versicherungsanstalt im letzten vorangegangenen

Kalenderjahr übersteigt.

(2) Beschlüsse des Vorstandes über die im

Abs. 1 genannten Angelegenheiten, die der Genehmigung

nicht bedürfen, sind binnen einem

Monat nach Beschlußfassung dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung gesondert anzuzeigen."

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Die Bestimmungen des § 11 des Notarversicherungsgesetzes

1972 in der Fassung des Art. I

Z. 1 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß

die jeweils bis zum 15. Jänner 1977 bzw.

15. Feber 1977 vom Beitragsschuldner einzuzahlenden

Beiträge von der Beitragsgrundlage

des Monates Dezember 1976 zu entrichten sind.

(2) Die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 des

Notarversicherungsgesetzes 1972 in der Fassung

des Art. I Z. 5 lit. a sind auf Pensionen, auf die

am 31. Dezember 1976 Anspruch bestanden hat,

so anzuwenden, als ob diese Bestimmung im

Zeitpunkt des Anfalles der Pension, frühestens

ab 1. Jänner 1972, bereits wirksam gewesen

wäre.

(3) Die Bestimmungen der §§ 48 Abs. 8, 55

Abs. 6, 58, 61 und 62 des Notarversicherungsgesetzes

1972 in der Fassung des Art. I Z. 5

lit. b, 6, 7, 9 und 10 sind ab 1. Jänner 1977

auch auf Leistungsansprüche anzuwenden, die am

31. Dezember 1976 bereits bestehen.

Artikel III

Wirksamkeitsbeginn

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner

1977 in Kraft.

(2) Art. I Z. 2 tritt rückwirkend mit 1. Jänner

1975 in Kraft.

(3) Art. I Z. 12 tritt rückwirkend mit 1. Jänner

1976 in Kraft.

Artikel IV

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

betraut

a) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 78

Abs. 3 und 79 Abs. 1 des Notarversicherungsgesetzes

1972 in der Fassung des Art. I

Z. 13 und 14 der Bundesminister für

soziale Verwaltung im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen;

b) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen

der Bundesminister für soziale Verwaltung.

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