707_1992
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707. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 707. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
1992_707_0 707. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
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Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung vom 19. August 1992 hat Panama die Behörden, die zur Ausstellung der Apostille nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 606/1992) zuständig sind Kundgemacht in BGBl. Nr. 61/1992, teilweise geändert
„3. Hinsichtlich der übrigen, von irgendeiner Institution der Zentralregierung, autonomen oder halbautonomen Institution, Gemeinden, Polizeibehörden oder der Staatsanwaltschaft ausgestellten Urkunden die Beamten des ,Departamento Consular y Legalizaciones del Ministerio de Relaciones Exteriores'."