Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
707_1992 AT

707. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 707. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung vom 19. August 1992 hat Panama die Behörden, die zur Ausstellung der Apostille nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 606/1992) zuständig sind Kundgemacht in BGBl. Nr. 61/1992, teilweise geändert

„3. Hinsichtlich der übrigen, von irgendeiner Institution der Zentralregierung, autonomen oder halbautonomen Institution, Gemeinden, Polizeibehörden oder der Staatsanwaltschaft ausgestellten Urkunden die Beamten des ,Departamento Consular y Legalizaciones del Ministerio de Relaciones Exteriores'."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →