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707_1990 AT

707. Kundmachung: Aufhebung des § 2 Abs. 1 des Öffnungszeitengesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 707. Kundmachung: Aufhebung des § 2 Abs. 1 des Öffnungszeitengesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß

§ 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 9. Oktober 1990, G 25-30/90-6, dem

Bundeskanzler zugestellt am 24. Oktober 1990, § 2

Abs. 1 des Öffnungszeitengesetzes, BGBl. Nr. 156/

1958, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 633 a/1989 als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni

1991 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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