707. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A im Österreichischen Postsparkassenamt
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 196 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister im Bundeskanzleramt
verordnet
Ausbildung
§ 1. Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe
A im Österreichischen Postsparkassenamt
besteht aus einem Ausbildungslehrgang und einer
praktischen Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz)
in Verbindung mit Selbststudium.
§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang ist beim Österreichischen
Postsparkassenamt einzurichten und
hat 12 Wochen zu dauern; er ist nach Bedarf abzuhalten.
(2) Die Durchführung des Ausbildungslehrganges
hat in zwei oder mehreren Teilen zu erfolgen.
(3) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges ist
den Bediensteten, die für eine Teilnahme in
Betracht kommen, nachweislich spätestens zehn
Wochen vor Beginn des ersten Teiles des Ausbildungslehrganges
zur Kenntnis zu bringen.
(4) Bedienstete des Österreichischen Postsparkassenamtes
sind auf Antrag unverzüglich dem
ersten Teil des Ausbildungslehrganges zuzuweisen.
§ 3. Der Ausbildungslehrgang hat die in der
Anlage genannten Gegenstände zu umfassen.
§ 4. (1) Leiter des Ausbildungslehrganges ist der
für das Ausbildungs- und Prüfungswesen zuständige
Abteilungsleiter des Österreichischen Postsparkassenamtes.
(2) Dem Leiter des Ausbildungslehrganges
obliegt es, die Vortragenden zu bestellen, die
Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen, den
Stundenplan auszuarbeiten und dessen Einhaltung
zu überwachen.
§ 5. Die praktische Verwendung (Schulung am
Arbeitsplatz) des Bediensteten hat an seinem
Arbeitsplatz und durch eine zumindest sechsmonatige
Praxis in einem anderen Tätigkeitsbereich zu
erfolgen, wobei der Bedienstete grundsätzlich
durch den unmittelbaren Vorgesetzten zu betreuen
ist.
§ 6. Neben dem Ausbildungslehrgang und der
praktischen Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz)
ist dem Bediensteten die zur ergänzenden
Eigenvorbereitung auf die Dienstprüfung und das
Selbststudium erforderliche Hilfe zu gewähren.
Dienstprüfung
§ 7. Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich
abzulegen.
§ 8. (1) Voraussetzung für' die Zulassung zur
schriftlichen Dienstprüfung ist die erfolgreiche
Absolvierung aller Teile des Ausbildungslehrganges.
(2) Die Absolventen des Ausbildungslehrganges
sind von Amts wegen zur schriftlichen Dienstprüfung
zuzuweisen.
(3) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und hat sechs Stunden zu dauern. Das
Thema der schriftlichen Aufgabe ist vom Leiter des
Ausbildungslehrganges gemeinsam mit den Vortragenden
des Lehrganges zu bestimmen.
(4) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat
nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund
von Unterlagen, die er erhält, auf einem Gebiet aus
den in der Anlage angeführten Gegenständen entsprechende
Gutachten oder Entscheidungsvorschläge
herzustellen, Berechnungen durchzuführen
oder Kenntnisse wiederzugeben.
§ 9. (1) Die mündliche Prüfung ist in Form von
Teilprüfungen vor Einzelprüfern im Rahmen der
Grundausbildung abzuhalten, wobei jede Teilprüfung
zumindest jene Gegenstände zu umfassen hat,
die in der Anlage unter einer Zahl zusammengefaßt
sind.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer
Teilprüfung ist die Absolvierung jenes Teiles des
Ausbildungslehrganges, der die betreffenden
Gegenstände zum Inhalt hat.
(3) Die Teilprüfung ist im Anschluß an den
jeweiligen Teil des Ausbildungslehrganges abzulegen.
(4) Besteht ein Kandidat eine Teilprüfung nicht,
hat er dennoch an den folgenden Ausbildungslehrgängen
teilzunehmen.
(5) Die Durchführung der Prüfung obliegt einem
Mitglied der Prüfungskommission, das auf dem
Prüfungsgebiet besondere Kenntnisse und Erfahrungen
besitzt. Vortragende des Ausbildungslehrganges
sind dabei vorzugsweise zu berücksichtigen.
(6) Eine allfällige Wiederholungsprüfung ist vor
einem Prüfungssenat abzulegen. Der Prüfungssenat
hat aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern
zu bestehen.
(7) Die in der Anlage in Z 1 angeführten Gegenstände
sind von rechtskundigen Beamten zu prüfen.
(8) Im Prüfungszeugnis sind sämtliche Gegenstände
anzuführen, auf die sich die Grundausbildung
erstreckt hat. Wird gemäß § 35 Abs. 1 erster
Satz des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 bzw.
§ 11 dieser Verordnung eine Ausbildung und Prüfung
auf die Grundausbildung angerechnet, sind
Ausmaß und Umfang der Anrechnung im Prüfungszeugnis
zu vermerken.
Prüfungskommission
§ 10. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission
beim Österreichischen Postsparkassenamt
einzurichten.
(2) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der
Leiter des Österreichischen Postsparkassenamtes;
ihm obliegt es auch, seine Stellvertreter und die
übrigen Mitglieder der Prüfungskommission zu
bestellen.
(3) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Vorstandsmitglieder der Österreichischen
Postsparkasse, Beamte der Verwendungsgruppe
A oder gleichwertiger Besoldungs- und
Verwendungsgruppen sowie sonstige in ihrem Fach
anerkannte Personen bestellt werden.
Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 11. (1) Der Vorsitzende der Prüfungskommission
kann Kurse, die bei Institutionen des Geld-
und Kreditwesens absolviert worden sind, soweit
sie die in der Anlage unter Z 4 und 5 angeführten
Gegenstände umfassen, und die erfolgreiche Ablegung
einer Prüfung nachgewiesen werden kann,
gemäß § 35 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979 auf die Dienstprüfung anrechnen.
(2) Kurse, die bei Institutionen des Geld- und
Kreditwesens oder bei sonstigen Weiterbildungsinstitutionen
ohne abschließende Prüfung absolviert
worden sind, können vom Vorsitzenden der Prüfungskommission
gemäß § 35 Abs. 2 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes 1979 auf den Ausbildungslehrgang
angerechnet werden.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1987 in Kraft.
(2). Gemäß § 186 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979 tritt die Verordnung des Bundesministers
für Finanzen vom 6. Mai 1974 betreffend
die Ausbildung und Prüfung für den Höheren
Verwaltungsdienst im Österreichischen Postsparkassenamt,
BGBl. Nr. 299/1974, mit Ablauf des
31. Dezember 1986 außer Kraft.