Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
707_1976 AT

707. Bundesgesetz: 6. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 707. Bundesgesetz: 6. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 284/1968, BGBl.

Nr. 24/1969, BGBl. Nr. 388/1970, BGBl. Nr. 35/

1973 und BGBl. Nr. 780/1974 wird geändert wie

folgt

1. § 2 Abs. 1 Z. 2 letzter Satz hat zu lauten

„Die Gleichwertigkeit ist jedenfalls gegeben,

wenn die Leistungsansprüche gegenüber einer

der im folgenden angeführten Krankenfürsorgeeinrichtungen

bestehen

Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der

Stadt Wien,

Krankenfürsorge der Beamten der Stadtgemeinde

Baden,

Krankenfürsorge für die Beamten der Landeshauptstadt

Linz,

Krankenfürsorge für oberösterreichische Gemeindebeamte,

Krankenfürsorge für oberösterreichische Landesbeamte,

Lehrer-Krankenfürsorge für Oberösterreich,

Krankenfürsorgeanstalt für Beamte des Magistrates

Steyr,

Krankenfürsorge für die Beamten der Stadt

Wels,

Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der

Landeshauptstadt Graz,

Hilfsfonds der Stadtgemeinde Mürzzuschlag,

Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Stadt

Villach,

Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbeamten

der Landeshauptstadt Salzburg,

Kranken- und Unfallfürsorge der Beamten der

Landeshauptstadt Innsbruck,

Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer,

Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten,

Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten,

Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Landeshauptstadt

Bregenz;"

2. Im § 7 Abs. 2 Z. 3 ist der Ausdruck „drei

Wochen" durch den Ausdruck „sechs Wochen"

zu ersetzen.

3. § 8 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Formalversicherung endet, wenn

nicht eine frühere Beendigung gemäß § 6 eintritt,

mit dem Tage der Zustellung des Bescheides der

Versicherungsanstalt über das Ausscheiden aus

der Versicherung."

4. § 9 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Versicherungsanstalt

nach Maßgabe der jeweils hiefür

geltenden Vorschriften berechtigt,

a) Krankenanstalten, Heil- und Kuranstalten,

Erholungs- und Genesungsheime, sonstige

Einrichtungen der Krankenbehandlung sowie

Unfallkrankenhäuser, Unfallstationen,

Sonderkrankenanstalten zur Untersuchung

und Behandlung von Berufskrankheiten,

Krankenanstalten, die vorwiegend der

Rehabilitation dienen und Einrichtungen

für berufliche Rehabilitation und

b) Einrichtungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes

zu errichten, zu erwerben und zu betreiben

oder sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen.

Die Neuerrichtung von Ambulatorien oder deren

Erweiterung ist nur zulässig, wenn der Bedarf

von der zur Genehmigung berufenen Behörde

festgestellt ist."

5. § 19 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Beitragsgrundlage darf die Mindestbeitragsgrundlage

nicht unter- und die Höchstbeitragsgrundlage

nicht überschreiten. Als

monatliche Höchstbeitragsgrundlage gelten

115 v. H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der

Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956

einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage;

der sich hienach ergebende Betrag ist auf volle

100 S aufzurunden. Als monatliche Mindestbeitragsgrundlage

gelten 20 v. H. der Höchstbeitragsgrundlage.

Die sich hienach ergebenden Beträge

sind durch Verordnung des Bundesministers

für soziale Verwaltung festzustellen."

6. § 20 zweiter Satz hat zu lauten

„Der Hundertsatz beträgt

ab 1. März 1977 6,0 v. H.

ab 1. Jänner 1978 , 6,4 v. H."

7. a) § 29 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Dem Unterstützungsfonds können im Bereich

der Krankenversicherung

1. bis zu 25 v. H. des im Rechnungsabschluß

nachgewiesenen Gebarungsüberschusses, höchstens

jedoch 1 v. H. der Erträge an Beiträgen

in der Krankenversicherung oder

2. bis zu 3 v. T. der Erträge an Beiträgen in

der Krankenversicherung

überwiesen werden."

b) Im § 29 Abs. 2 ist der Ausdruck „des abgelaufenen

Geschäftsjahres" durch den Ausdruck

„des Geschäftsjahres" und der Ausdruck „der

Beitragseinnahmen in der Krankenversicherung"

durch den Ausdruck „der Erträge an Beiträgen

in der Krankenversicherung" zu ersetzen.

c) Im § 29 Abs. 3 ist der Ausdruck „der Beitragseinnahmen

des zweitvorangegangenen Geschäftsjahres"

durch den Ausdruck „der Erträge

an Versicherungsbeiträgen des Geschäftsjahres"

zu ersetzen.

8. § 32 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Leistungen aus der Unfallversicherung

fallen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach

Eintritt des Versicherungsfalles weder der Anspruch

von Amts wegen festgestellt, noch ein

Antrag auf Feststellung des Anspruches gestellt

wurde, mit dem Tag der späteren Antragstellung

bzw. mit dem Tag der Einleitung des

Verfahrens an, das zur Feststellung des Anspruches

führt."

9. § 35 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Leistungsansprüche ruhen, solange der

Anspruchsberechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßt

oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23

des Strafgesetzbuches in einer der dort genann-

ten Anstalten angehalten wird. Rentenansprüche

ruhen überdies, solange sich der Anspruchsberechtigte

im Ausland aufhält."

10. § 37 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Eine wiederzuerkannte oder neu festgestellte

Versehrtenrente (§ 94) wird mit dem

Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruches bzw.

der Einleitung des amtswegigen Verfahrens

wirksam."

11. § 39 Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten

„Die Rentensonderzahlung, die zu im Monat

Oktober bezogenen Renten gebührt, ist bis zu

ihrem halben Ausmaß, höchstens aber bis zu

dem im § 5 Abs. 1 Z. 1 des Lohnpfändungsgesetzes,

BGBl. Nr. 51/1955, in der jeweils geltenden

Fassung festgesetzten Betrag unpfändbar."

12. § 45 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Alle Rentenzahlungen können auf volle

10 Groschen, alle übrigen Zahlungen auf volle

Schilling gerundet werden."

13. § 51 hat zu lauten

„Aufgaben

§ 51. (1) Die Krankenversicherung trifft Vorsorge

1. für die Verhütung und Früherkennung von

Krankheiten (Durchführung von Gesundenuntersuchungen);

2. für die Versicherungsfälle der Krankheit,

der Mutterschaft und des Todes;

3. für Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie

für die Hilfe bei körperlichen Gebrechen;

4. für die Früherfassung der für Maßnahmen

der Rehabilitation in Betracht kommenden

Personen.

(2) Überdies können Leistungen der erweiterten

Heilbehandlung sowie außer den Gesundenuntersuchungen

(Abs. 1 Z. 1) noch weitergehende

Leistungen zur Verhütung des Eintrittes und

der Verbreitung von Krankheiten gewährt werden.

(3) Mittel der Krankenversicherung können

auch zur Förderung und Unterstützung von

gemeinnützigen Einrichtungen, die der Verhütung

oder Früherkennung von Krankheiten,

der Sicherstellung der Leistung ärztlicher Hilfe

oder der Betreuung von Kranken dienen, sowie

zur Förderung der Niederlassung von Vertragsärzten

in medizinisch schlecht versorgten Gebieten

und zur. Aufrechterhaltung der Praxis in

solchen Gebieten verwendet werden, wenn hiedurch

die Erfüllung der in den Abs. 1 und 2

genannten Aufgaben nicht gefährdet wird."

14. a) Im § 52 hat die Absatzbezeichnung „(1)"

zu entfallen.

b) § 52 Z. 2 hat zu lauten

„2. aus dem Versicherungsfall der Krankheit

Krankenbehandlung (§§ 62 bis 65) und erforderlichenfalls

Anstaltspflege (§§ 66 bis 68);"

c) Im § 52 haben die Abs. 2 bis 4 zu entfallen.

15. § 52 a wird aufgehoben.

16. Nach § 55 ist ein § 55 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Leistungen bei Wechsel der Versicherungszuständigkeit

§ 55 a. Tritt im Falle des § 55 Abs. 1 zweiter

Satz während der Gewährung von Leistungen

aus dem Versicherungsfall der Krankheit eine

Änderung in der Versicherungszuständigkeit ein,

so geht die Leistungszuständigkeit auf den versicherungszuständig

gewordenen Träger der

Krankenversicherung über. Hiebei sind die Leistungen

vom versicherungszuständig gewordenen

Träger der Krankenversicherung nach den für

ihn geltenden Vorschriften weiter zu gewähren."

17. a) § 56 Abs. 3 Z. 2 hat zu lauten

„2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres

oder seit dem Ablauf des in Z. 1 genannten

Zeitraumes

a) infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig

sind oder

b) erwerbslos sind."

b) Dem § 56 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen

„Die Angehörigeneigenschaft besteht in den

Fällen der Z. 2 lit. b längstens für die Dauer

von 12 Monaten ab den in Z. 2 genannten

Zeitpunkten."

18. Im § 59 Abs. 1 erster Satz ist der Klammerausdruck

„(ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe)"

durch den Klammerausdruck „(ärztliche

Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe und Hilfsmittel)"

zu ersetzen.

19. Im § 61 a Abs. 1 ist der Ausdruck „§ 52 a"

durch den Ausdruck „§ 151 Abs. 4" zu ersetzen.

20. a) § 62 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten

„3. Heilbehelfe und Hilfsmittel"

b) Dem § 62 ist ein Abs. 5 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(5) Befindet sich ein Versicherter (Angehöriger)

in Anstaltspflege, so besteht für diese

Zeit kein Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung,

soweit die entsprechenden Leistun-

gen nach dem Krankenanstaltengesetz, BGBl.

Nr. 1/1957, im Rahmen der Anstaltspflege zu

gewähren sind."

21. § 66 Abs. 1 erster Halbsatz hat zu lauten

„Wenn und solange es die Art der Krankheit

erfordert, ist Pflege in einer Krankenanstalt zu

gewähren;"

22. a) Im § 68 Abs. 1 Z. 2 ist der Ausdruck

„Verpflegskostenersätze" durch den Ausdruck

„Pflegegebührenersätze" zu ersetzen.

b) § 68 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten

„3. Mit den von der Versicherungsanstalt gezahlten

Pflegegebührenersätzen sind alle Leistungen

der Krankenanstalt mit Ausnahme der im

§ 27 Abs. 2 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl.

Nr. 1/1957, angeführten Leistungen abgegolten."

c) Im § 68 Abs. 1 Z. 5 ist der Ausdruck „Ersatz

der Verpflegskosten" durch den Ausdruck

„Pflegegebührenersätze" zu ersetzen.

d) Im § 68 Abs. 2 sind die Ausdrücke „Verpflegskosten"

und „Verpflegskostenersätze" durch

den Ausdruck „Pflegegebührenersätze" zu ersetzen.

23. § 70 hat zu lauten

„Erweiterte Heilbehandlung

§ 70. Die Versicherungsanstalt kann unter

Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit

und die ihr im Rahmen der erweiterten

Heilbehandlung zur Verfügung stehenden Mittel

gemäß den §§ 70 a und 70 b Maßnahmen zur

Festigung der Gesundheit und Maßnahmen der

Rehabilitation gewähren."

24. Nach § 70 sind ein § 70 a und ein § 70 b

mit folgendem Wortlaut einzufügen

„Maßnahmen zur Festigung der

Gesundheit

§ 70 a. (1) Die Versicherungsanstalt kann unter

Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen

Wissenschaft sowie nach Maßgabe des § 70

neben oder im Anschluß an eine Krankenbehandlung

geeignete Maßnahmen zur Festigung der

Gesundheit gewähren.

(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1

kommen insbesondere in Frage

1. Fürsorge für Genesende (z. B. durch Unterbringung

in einem Genesungsheim);

2. Unterbringung in einem Erholungsheim;

3. Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten

bzw. Kuranstalten;

4. Unterbringung in Krankenanstalten, die

vorwiegend der Rehabilitation dienen;

5. Hauskrankenpflege (§ 71);

6. Übernahme der Reisekosten für die unter

Z. 1 bis 4 bezeichneten Zwecke.

(3) In der Satzung kann für den Fall der Gewährung

von Maßnahmen zur Festigung der

Gesundheit unter Bedachtnahme auf eine ökonomische

Gewährung dieser Leistungen und auf

die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherten

bestimmt werden, ob und in welcher Höhe

Versicherte eine Zuzahlung zu leisten haben.

Die Zuzahlung kann im vorhinein vorgeschrieben

werden, wenn es der Verwaltungsvereinfachung

dient.

(4) Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit

können auch durch Gewährung von Zuschüssen

für Landaufenthalt und Aufenthalt in

Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht werden.

Maßnahmen der Rehabilitation

§ 70 b. (1) Die Versicherungsanstalt kann

unter Berücksichtigung des Zieles der Rehabilitation

gemäß § 87 Abs. 2 und nach Maßgabe des

§ 70 in der Krankenversicherung Versicherten,

die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen

Behinderung leiden, ausgenommen die im

§ 1 Abs. 1 Z. 7 und 12 bezeichneten Personen,

medizinische Maßnahmen sowie nach Maßgabe

der §§ 87 Abs. 2 und 99 a bis 99 d berufliche

und soziale Maßnahmen gewähren.

(2) Die medizinischen Maßnahmen umfassen

1. die Unterbringung in Krankenanstalten, die

vorwiegend der Rehabilitation dienen;

2. die Gewährung von Körperersatzstücken,

orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln

einschließlich der notwendigen Änderung,

Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der

Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmitteln in

sinngemäßer Anwendung des § 100;

3. die Gewährung ärztlicher Hilfe sowie die

Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen,

wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß

an eine der in Z. 1 und 2 genannten Maßnahmen

erforderlich sind;

4. die Übernahme der Reise- und Transportkosten

in den Fällen der Z. 1 bis 3 sowie im

Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung

von Körperersatzstücken, orthopädischen

Behelfen und anderen Hilfsmitteln.

(3) Vor der Gewährung von Maßnahmen der

Rehabilitation ist dem Renten- und Rehabilitationsausschuß

(§ 130 Abs. 1 Z. 4) Gelegenheit

zur Stellungnahme zu geben."

25. § 71 hat zu lauten

„Hauskrankenpflege

§ 71. Ist eine ausreichende Pflege des Erkrankten

durch einen Haushaltsangehörigen nicht

möglich, so kann die Versicherungsanstalt Hauskrankenpflege

gewähren. Die Hauskrankenpflege

kann durch beizustellende Pflegepersonen, durch

Leistung von Zuschüssen zu den Kosten für die

Pflegepersonen oder durch eine Kostenbeteiligung

der Versicherungsanstalt an Einrichtungen von

Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege

durch Pflegepersonen im Sinne des Bundesgesetzes,

betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes,

der medizinisch-technischen

Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl.

Nr. 102/1961, betreiben, gewährt werden. Die

Hauskrankenpflege kann auch gewährt werden,

wenn ein sonstiger wichtiger Grund dafür vorliegt."

26. § 87 hat zu lauten

„Aufgaben

§ 87. (1) Die Unfallversicherung trifft Vorsorge

für die Verhütung von Dienstunfällen

und Berufskrankheiten, für die erste Hilfeleistung

bei Dienstunfällen sowie für die Unfallheilbehandlung,

die Rehabilitation von Versehrten

und die Entschädigung nach Dienstunfällen

und Berufskrankheiten.

(2) Die Rehabilitation umfaßt die im Rahmen

der Unfallheilbehandlung vorgesehenen medizinischen

Maßnahmen, berufliche Maßnahmen und,

soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlich ist,

soziale Maßnahmen mit dem Ziel, Versehrte bis

zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit

wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt,

im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und

in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen

Platz möglichst dauernd einnehmen zu können."

27. § 88 Z. 1 lit. b hat zu lauten

„b) berufliche und soziale Maßnahmen der

Rehabilitation (§§ 99 a bis 99 c)"

Die bisherigen lit. b bis e erhalten die Bezeichnung

lit. c bis f.

28. a) Im § 90 Abs. 2 Z. 2 ist der Ausdruck

„zum Zweck der Inanspruchnahme ärztlicher

Hilfe (§ 63) oder Zahnbehandlung (§ 69)" durch

den Ausdruck „zum Zweck der Inanspruchnahme

ärztlicher Hilfe (§ 63), Zahnbehandlung (§ 69)

oder der Durchführung einer Gesundenuntersuchung

(§ 61 a)" zu ersetzen.

b) Dem § 90 Abs. 2 sind eine Z. 6, 7 und 8

mit folgendem Wortlaut anzufügen

„6. auf einem Weg von der Dienststätte, den

der Versicherte zurücklegt, um während der

Mittagspause in der Nähe der Dienststätte oder

in seiner Wohnung eine Mahlzeit einzunehmen

und anschließend auf dem Weg zurück zur

Dienststätte;

7. auf einem mit der unbaren Überweisung

des Entgelts zusammenhängenden Weg von der

Dienststätte oder der Wohnung zu einem Geldinstitut

zum Zweck der Behebung des Entgelts

und anschließend auf dem Weg zurück zur

Dienststätte oder zur Wohnung;

8. auf einem Weg zur oder von der Dienststätte,

der im Rahmen einer Fahrgemeinschaft

von Dienststättenangehörigen oder Versicherten

zurückgelegt worden ist, die sich auf einem in

der Z. 1 genannten Weg befinden;"

29. § 91 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten

„1. bei der Betätigung als Mitglied einer gesetzlichen

Vertretung des Personals, ferner als in

derselben Dienststätte Beschäftigter bei der Mitwirkung

an der Besorgung von Aufgaben einer

gesetzlichen Vertretung im Auftrag oder über

Ersuchen eines Mitgliedes dieser Vertretung oder

bei der Teilnahme an einer von einer gesetzlichen

Vertretung des Personals einberufenen

Versammlung";

30. Dem § 92 ist ein Abs. 3 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(3) Eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht

in Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

im Sinne des Abs. 1 oder 2 enthalten

ist, gilt im Einzelfall als Berufskrankheit,

wenn die Versicherungsanstalt auf Grund gesicherter

wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt,

daß diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend

durch die Verwendung schädigender

Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten

ausgeübten Beschäftigung oder bei einem Auslandseinsatz

(§ 91 Abs. 2) entstanden ist; diese

Feststellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der

Zustimmung des Bundesministeriums für soziale

Verwaltung."

31. Nach der Überschrift des 2. Unterabschnittes

im Abschnitt III des Zweiten Teiles ist ein

§ 95 a mit folgendem Inhalt einzufügen

„Verhütung von Dienstunfällen

(Berufskrankheiten)

§ 95 a. Die Versicherungsanstalt kann die vorbeugende

Betreuung der von Berufskrankheiten

bedrohten Versicherten durchführen."

32. Nach § 99 sind die §§ 99 a bis 99 e mit

folgendem Wortlaut einzufügen

„Berufliche Maßnahmen der Rehabilitation

§ 99 a. (1) Durch die beruflichen Maßnahmen

der Rehabilitation soll der Versehrte in die

Lage versetzt werden, in seiner früheren oder,

wenn dies nicht möglich ist, in einer anderen

zumindest gleichwertigen Verwendung Dienst

zu versehen.

(2) Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation

umfassen Maßnahmen zur Wiedergewinnung

oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit und,

wenn der Versehrte durch Dienstunfall oder

Berufskrankheit in der Versehung seines Dienstpostens

wesentlich beeinträchtigt ist, die Ver-

mittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, die

eine andere zumindest gleichwertige Verwendung

beim selben Dienstgeber ermöglichen.

(3) Bei den im § 1 Abs. 1 Z. 6, 8 bis 11 und 13

genannten Personen beziehen sich die beruflichen

Maßnahmen der Rehabilitation auf jenen Beruf,

den diese Personen vor Erlangung der Funktion

ausgeübt haben, auf Grund der sie unter

die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen.

(4) Während der Dauer einer beruflichen Ausbildung

kann die Versicherungsanstalt dem Versehrten

einen Beitrag zu den Kosten des Unterhaltes

für ihn und seine Angehörigen (§ 56)

leisten, soweit billigerweise anzunehmen ist, daß

der Versehrte die Kosten der bisherigen Lebensführung

aus einem anderen Einkommen nicht

decken kann.

Übertragung der Durchführung

von beruflichen Maßnahmen der

Rehabilitation

§ 99 b. (1) Die Versicherungsanstalt kann die

Durchführung von beruflichen Maßnahmen der

Rehabilitation einer Dienststelle der Arbeitsmarktverwaltung

übertragen. Sie hat der Dienststelle

der Arbeitsmarktverwaltung die ausgewiesenen

tatsächlichen Kosten zu ersetzen.

(2) Die Versicherungsanstalt und die Dienststellen

der Arbeitsmarktverwaltung können zur

Abgeltung der Ersatzansprüche unter Bedachtnahme

auf die Zahl der in Betracht kommenden

Fälle und auf die Höhe der durchschnittlichen

Kosten der in diesen Fällen gewährten beruflichen

Maßnahmen der Rehabilitation die Zahlung

jährlicher Pauschbeträge vereinbaren.

Soziale Maßnahmen der Rehabilitation

§ 99 c. (1) Die sozialen Maßnahmen der

Rehabilitation umfassen solche Leistungen, die

über die Unfallheilbehandlung und die beruflichen

Maßnahmen der Rehabilitation hinaus

geeignet sind, zur Erreichung des im § 87 angestrebten

Zieles beizutragen.

(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kann

die Versicherungsanstalt unter Bedachtnahme auf

die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versehrten

insbesondere gewähren

1. einem Versehrten einen Zuschuß und/oder

ein Darlehen zur Adaptierung der von ihm bewohnten

oder zu bewohnenden Räumlichkeiten,

durch die ihm deren Benutzung erleichtert oder

ermöglicht wird;

2. einem Versehrten, dem auf Grund seiner

Behinderung die Benützung eines öffentlichen

Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,

a) einen Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung

der Lenkerbefugnis,

b) einen Zuschuß und/oder ein Darlehen zum

Ankauf bzw. zur Adaptierung eines Personenkraftwagens.

(3) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kann

die Versicherungsanstalt auch den Versehrtensport,

wenn er in Gruppen und unter ärztlicher

Betreuung ausgeübt wird, durch die Gewährung

von Zuschüssen an die in Betracht kommenden

Einrichtungen gegen Nachweis der widmungsgemäßen

Verwendung fördern.

Zustimmung zur Einleitung von

Maßnahmen der Rehabilitation

§ 99 d. Die Einleitung von Maßnahmen der

Rehabilitation der Versicherungsanstalt bedarf

der Zustimmung des Versehrten. Vor dessen

Entscheidung ist der Versehrte von der Versicherungsanstalt

über das Ziel und die Möglichkeiten

der Rehabilitation nachweislich in geeigneter

Weise zu informieren und zu beraten.

Der Versehrte hat bei der Durchführung der

Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend

mitzuwirken.

Vereinbarungen zur Durchführung

der Rehabilitation

§ 99 e. Die Versicherungsanstalt hat die von

ihr jeweils zu treffenden Maßnahmen der Rehabilitation

mit den in Frage kommenden Versicherungsträgern,

Dienststellen und Einrichtungen

zu koordinieren und aufeinander abzustimmen.

§ 307 c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

gilt entsprechend."

33. Der bisherige Inhalt des § 101 erhält die

Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 ist anzufügen

„(2) Wegen einer Berufskrankheit im Sinne des

§ 92 Abs. 3 besteht nur dann Anspruch auf Versehrtenrente,

wenn die dadurch bewirkte Minderung

der Erwerbsfähigkeit über drei Monate

nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus

mindestens 50 v. H. beträgt."

34. § 105 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Schwerversehrten wird für jedes Kind bis

zum vollendeten 18. Lebensjahr ein Kinderzuschuß

im Ausmaß von 10 v. H. der Versehrtenrente

ohne Hilflosenzuschuß gewährt. Der sich

aus der Summe von Versehrtenrente und Zusatzrente

(§ 104) ergebende Betrag des Kinderzuschusses

darf den Betrag von 1050 S nicht

übersteigen. Die Rente und die Kinderzuschüsse

dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage nicht

übersteigen."

35. § 107 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten

„Nach Ablauf des dieser Vergütung zugrunde

gelegten Zeitraumes ist auf Antrag unter den

Voraussetzungen des § 101 die entsprechende

Versehrtenrente zu gewähren, und zwar ab dem

auf den Ablauf dieses Zeitraumes folgenden Tag,

wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren

gestellt wird, ansonsten ab dem Tag der Antragstellung."

36. § 108 Abs. 1 lit. e hat zu lauten

„e) Schäden, für die nach Maßgabe des Impfschadengesetzes,

BGBl. Nr. 371/1973, Entschädigung

zu leisten ist,"

Die bisherige lit. e erhält die Bezeichnung lit. f.

37. Dem § 117 ist folgender Satz anzufügen

„Fließen der Versicherungsanstalt als Folge dieser

Versicherungsfälle Zahlungen auf Grund des

§ 125 zu, so sind sie auf die Ersatzleistung des

Bundes anzurechnen."

38. Abschnitt IV hat zu lauten

„ABSCHNITT IV

Verfahren

§ 129. Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung

dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen

des Siebenten Teiles des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe,

daß über den Antrag auf Zuerkennung oder

über die amtswegige Feststellung einer sonstigen

Leistung aus der Unfallversicherung öffentlich

Bediensteter — ausgenommen eine Leistung nach

§ 88 Z. 1 lit. b — jedenfalls ein Bescheid zu

erlassen ist und ferner, daß bei den Schiedsgerichten

eine gemeinsame Abteilung für die

Angelegenheiten der Kranken- und Unfallversicherung

öffentlich Bediensteter zu bilden ist."

39. a) Im § 130 Abs. 1 Z. 4 ist der Ausdruck

„Rentenausschuß" durch den Ausdruck „Renten-

und Rehabilitationsausschuß" zu ersetzen.

b) Im § 130 Abs. 2 erster Satz ist der Ausdruck

„Rentenausschuß" durch den Ausdruck „Renten-

und Rehabilitationsausschuß" zu ersetzen.

40. a) § 132 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Versicherungsvertreter müssen, soweit

es sich nicht um Vorstandsmitglieder bzw.

Bedienstete gesetzlicher beruflicher Vertretungen

oder von Organisationen der Dienstnehmer oder

um Vertreter der Dienstgeber nach diesem Bundesgesetz

handelt, im Zeitpunkt ihrer Entsendung

der Versicherungsanstalt als versicherte

Dienstnehmer angehören."

b) Im § 132 Abs. 5 vierter Satz zweiter Halbsatz

ist der Ausdruck „unter Berücksichtigung

des örtlichen Wirkungsbereiches und der Zahl

der Versicherten" durch den Ausdruck „unter

Berücksichtigung des örtlichen Wirkungsbereiches,

der Zahl der Versicherten und der Dauer der

Funktionsausübung" zu ersetzen.

41. § 135 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten

„3. wenn er seit mehr als drei Monaten nicht

mehr der Gruppe der Dienstnehmer angehört,

für die er bestellt wurde oder wenn er sich seit

dieser Zeit im Ruhestand befindet;"

42. Im § 138 Z. 3 ist der Ausdruck „Rentenausschuß"

durch den Ausdruck „Renten- und

Rehabilitationsausschuß" zu ersetzen.

43. Im § 142 Abs. 5 ist der Ausdruck „Rentenausschuß"

durch den Ausdruck „Renten- und

Rehabilitationsausschuß" zu ersetzen.

44. a) § 144 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten

„2. die Beschlußfassung über den aus dem

Rechnungsabschluß und den Statistischen Nachweisungen

bestehenden Jahresbericht und über

die Entlastung der ständigen Ausschüsse gemäß

§ 158."

b) § 144 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten

„Die Aufsichtsbehörde kann eine vorläufige Verfügung

treffen, wenn innerhalb einer von ihr

festgesetzten Frist ein gültiger Beschluß des

Hauptvorstandes über die Satzung und deren

Änderung nicht zustande kommt."

45. Im § 145 Abs. 3 erster Satz ist der Ausdruck

„drei" durch den Ausdruck „vier" zu

ersetzen.

46. a) In der Überschrift des § 148 ist der

Ausdruck „Rentenausschusses" durch den Ausdruck

„Renten- und Rehabilitationsausschusses"

zu ersetzen.

b) Im § 148 Abs. 1 ist der Ausdruck „Rentenausschuß"

durch den Ausdruck „Renten- und

Rehabilitationsausschuß" zu ersetzen.

c) § 148 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Entscheidung des Renten- und Rehabilitationsausschusses

über die Gewährung von

Maßnahmen der Rehabilitation soll auf der

Grundlage eines Rehabilitationsplanes erfolgen

und hat insbesondere die Art und die Dauer der

Maßnahmen der Rehabilitation zu bezeichnen,

von deren Gewährung die Erreichung des im § 87

angestrebten Zieles im Entscheidungsfall zu erwarten

ist. Der Renten- und Rehabilitationsausschuß

hat die Durchführung der gewährten Maßnahmen

der Rehabilitation zu beobachten und

falls dies im Entscheidungsfall erforderlich ist,

mit der zuständigen Dienststelle der Arbeitsmarktverwaltung

das Einvernehmen herzustellen."

Die bisherigen Abs. 2 bis 5 erhalten die Bezeichnung

Abs. 3 bis 6.

d) Die Ausdrücke „Rentenausschuß" bzw.

„Rentenausschusses" in den Abs. 3 bis 6 (neu)

sind durch die Ausdrücke „Renten- und Rehabilitationsausschuß"

bzw. „Renten- und Rehabilitationsausschusses"

zu ersetzen.

47. Im § 149 Abs. 2 ist der Ausdruck „Rentenausschuß"

durch den Ausdruck „Renten- und Rehabilitationsausschuß"

und der Ausdruck „Rentenausschusses"

durch den Ausdruck „Renten-

und Rehabilitationsausschusses" zu ersetzen.

48. Nach § 149 ist ein § 149 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Teilnahme der Betriebsvertretung

an den Sitzungen

§ 149 a. (1) An den Sitzungen des Hauptvorstandes,

der Landesvorstände und, soweit Angelegenheiten

zur Erörterung stehen, die Belange

der Bediensteten berühren, auch an den Sitzungen

der ständigen Ausschüsse (§ 158), ist die Betriebsvertretung

der Versicherungsanstalt mit

zwei Vertretern mit beratender Stimme teilnähmeberechtigt.

(2) Das nach dem Arbeitsverfassungsgesetz,

BGBl. Nr. 22/1974, in Betracht kommende Organ

der Betriebsvertretung hat dem Obmann

der Versicherungsanstalt die für die Teilnahme

an den Sitzungen der Verwaltungskörper vorgesehenen

Vertreter namhaft zu machen. Diese

Vertreter sind von jeder Sitzung des Verwaltungskörpers

ebenso in Kenntnis zu setzen wie

die Mitglieder dieses Verwaltungskörpers; es sind

ihnen auch die diesen zur Verfügung gestellten

Behelfe (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und

andere Behelfe) zu übermitteln."

49. § 151 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Wenn für ein Geschäftsjahr 2 v. H. der

Erträge an Versicherungsbeiträgen die Aufwendungen

der Gesundenuntersuchungen einschließlich

der Kosten für die Errichtung und den Betrieb

der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen

bzw. der Bereitstellung entsprechender

Vertragseinrichtungen für dieses Jahr übersteigen,

ist der Unterschiedsbetrag einer gesonderten

Rücklage zuzuführen. Diese Rücklage darf nur

für Zwecke der Verlustdeckung verwendet werden.

Ein Verlust entsteht, wenn die Aufwendungen

der Gesundenuntersuchungen für ein

Geschäftsjahr 2 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen

übersteigen."

50. Dem § 152 ist ein Abs. 3 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(3) Im übrigen kann eine von den Vorschriften

der Abs. 1 und 2 abweichende Veranlagungsart

nur für jeden einzelnen Fall gesondert vom

Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

gestattet werden."

51. § 153 hat zu lauten

„Genehmigungs (Anzeige) bedürftige

Veränderungen von Vermögensbeständen

§ 153. (1) Jede Veränderung im Bestand von

Liegenschaften, insbesondere die Erwerbung, Belastung

oder Veräußerung von Liegenschaften,

ferner die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden

ist nur mit Genehmigung des Bundesministers

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen zulässig,

wenn dem Rechtsgeschäft ein Betrag zugrunde

liegt, der fünf von Tausend der Erträge

der Versicherungsanstalt im letzten vorangegangenen

Kalenderjahr übersteigt.

(2) Beschlüsse der Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt

über die im Abs. 1 genannten

Angelegenheiten, die der Genehmigung nicht bedürfen,

sind binnen einem Monat nach Beschlußfassung

dem Bundesministerium für soziale Verwaltung

gesondert anzuzeigen."

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Die Bestimmungen des § 56 Abs. 3 Z. 2

des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 17 lit. a

gelten ab 1. Jänner 1977 auch für Versicherungsfälle,

die vor dem 1. Jänner 1977 eingetreten

sind.

(2) Im Falle des durch eine Krankheit verursachten

Todes des Versicherten, die erst auf

Grund der Bestimmungen des § 92 Abs. 3 des

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 30 im Einzelfall

wie eine Berufskrankheit entschädigt werden

könnte, sind, wenn die Voraussetzungen des

§ 92 Abs. 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

erfüllt werden, die Leistungen

der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen

zu gewähren, wenn der Versicherungsfall

vor dem 1. Jänner 1977 eingetreten

ist und der Antrag bis 31. Dezember 1977 gestellt

wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner

1977 zu gewähren. Wird der Antrag später

gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die

Antragstellung folgenden Monatsersten.

(3) Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1977

an einer Krankheit, die erst auf Grund des § 92

Abs. 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I

Z. 30 wie eine Berufskrankheit entschädigt werden

könnte, so sind ihm, wenn die Voraussetzungen

des § 92 Abs. 3 des Beamten-Kranken-

und Unfallversicherungsgesetzes erfüllt werden,

die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren,

wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner

1977 eingetreten ist und der Antrag bis

31. Dezember 1977 gestellt wird. Die Leistungen

sind frühestens ab 1. Jänner 1977 zu gewähren.

Wird der Antrag später gestellt, gebühren die

Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden

Monatsersten.

(4) Die Bestimmungen der §§ 99 a bis 99 d des

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 32 gelten

ab 1. Jänner 1977 auch für Versicherungsfälle,

die vor dem 1. Jänner 1977 eingetreten sind.

(5) Im Falle des durch eine Krankheit verursachten

Todes des Versicherten, die erst auf

Grund der Bestimmungen des Art. V Z. 50 der

32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 704/1976, in Verbindung

mit § 92 Abs. 1 und 2 des Beamten-Kranken- und

Unfallversicherungsgesetzes als Berufskrankheit

anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung

an die Hinterbliebenen zu gewähren,

wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner

1977 eingetreten ist und der Antrag bis

31. Dezember 1977 gestellt wird. Die Leistungen

sind frühestens ab 1. Jänner 1977 zu gewähren.

Wird der Antrag später gestellt, gebühren

die Leistungen ab dem auf die Antragstellung

folgenden Monatsersten.

(6) Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1977

an einer Krankheit, die erst auf Grund der Bestimmungen

des Art. V Z. 50 der 32. Novelle

zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 704/1976, in Verbindung mit § 92

Abs. 1 und 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

als Berufskrankheit anerkannt

wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung

zu gewähren, wenn der Versicherungsfall

vor dem 1. Jänner 1977 eingetreten

ist und der Antrag bis 31. Dezember 1977 gestellt

wird. Die Leistungen sind frühestens ab

1. Jänner 1977 zu gewähren. Wird der Antrag

später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem

auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

Artikel III

Schlußbestimmung

§ 19 Abs. 5 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I

Z. 7 der 4. Novelle zum Beamten-Kranken- und

Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 35/1973,

wird aufgehoben.

Artikel IV

Wirksamkeitsbeginn

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner

1977 in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit 1. Jänner 1974 Art. I

Z. 15 und 49

b) rückwirkend mit 1. Jänner 1975 Art. I

Z. 7

c) mit 1. März 1977 Art. I Z. 5 und 6.

(3) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den

grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des § 68

Abs. 1 Z. 3 in der Fassung des Art. I Z. 22 lit. b

des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

sind binnen sechs Monaten ab Kundmachung

dieses Bundesgesetzes zu erlassen.

Artikel V

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

betraut

a) hinsichtlich der §§ 152 Abs. 3 und 153

Abs. 1 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

in der Fassung des

Art. I Z. 50 und 51 der Bundesminister für

soziale Verwaltung im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen;

b) hinsichtlich der Bestimmungen des § 68

Abs. 1 Z. 3 des Beamten-Kranken- und

Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung

des Art. I Z. 22 lit. b, die gemäß Art. 12

Abs. 1 Z. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in die Kompetenz der Länder fallen, die zuständige

Landesregierung; mit der Wahrnehmung

der Rechte des Bundes gemäß

Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

der Bundesminister für soziale Verwaltung;

c) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für soziale Verwaltung.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →