707. Bundesgesetz: 6. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 284/1968, BGBl.
Nr. 24/1969, BGBl. Nr. 388/1970, BGBl. Nr. 35/
1973 und BGBl. Nr. 780/1974 wird geändert wie
folgt
1. § 2 Abs. 1 Z. 2 letzter Satz hat zu lauten
„Die Gleichwertigkeit ist jedenfalls gegeben,
wenn die Leistungsansprüche gegenüber einer
der im folgenden angeführten Krankenfürsorgeeinrichtungen
bestehen
Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der
Stadt Wien,
Krankenfürsorge der Beamten der Stadtgemeinde
Baden,
Krankenfürsorge für die Beamten der Landeshauptstadt
Linz,
Krankenfürsorge für oberösterreichische Gemeindebeamte,
Krankenfürsorge für oberösterreichische Landesbeamte,
Lehrer-Krankenfürsorge für Oberösterreich,
Krankenfürsorgeanstalt für Beamte des Magistrates
Steyr,
Krankenfürsorge für die Beamten der Stadt
Wels,
Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der
Landeshauptstadt Graz,
Hilfsfonds der Stadtgemeinde Mürzzuschlag,
Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Stadt
Villach,
Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbeamten
der Landeshauptstadt Salzburg,
Kranken- und Unfallfürsorge der Beamten der
Landeshauptstadt Innsbruck,
Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer,
Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten,
Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten,
Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Landeshauptstadt
Bregenz;"
2. Im § 7 Abs. 2 Z. 3 ist der Ausdruck „drei
Wochen" durch den Ausdruck „sechs Wochen"
zu ersetzen.
3. § 8 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Formalversicherung endet, wenn
nicht eine frühere Beendigung gemäß § 6 eintritt,
mit dem Tage der Zustellung des Bescheides der
Versicherungsanstalt über das Ausscheiden aus
der Versicherung."
4. § 9 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Versicherungsanstalt
nach Maßgabe der jeweils hiefür
geltenden Vorschriften berechtigt,
a) Krankenanstalten, Heil- und Kuranstalten,
Erholungs- und Genesungsheime, sonstige
Einrichtungen der Krankenbehandlung sowie
Unfallkrankenhäuser, Unfallstationen,
Sonderkrankenanstalten zur Untersuchung
und Behandlung von Berufskrankheiten,
Krankenanstalten, die vorwiegend der
Rehabilitation dienen und Einrichtungen
für berufliche Rehabilitation und
b) Einrichtungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes
zu errichten, zu erwerben und zu betreiben
oder sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen.
Die Neuerrichtung von Ambulatorien oder deren
Erweiterung ist nur zulässig, wenn der Bedarf
von der zur Genehmigung berufenen Behörde
festgestellt ist."
5. § 19 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die Beitragsgrundlage darf die Mindestbeitragsgrundlage
nicht unter- und die Höchstbeitragsgrundlage
nicht überschreiten. Als
monatliche Höchstbeitragsgrundlage gelten
115 v. H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der
Dienstklasse V nach dem Gehaltsgesetz 1956
einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage;
der sich hienach ergebende Betrag ist auf volle
100 S aufzurunden. Als monatliche Mindestbeitragsgrundlage
gelten 20 v. H. der Höchstbeitragsgrundlage.
Die sich hienach ergebenden Beträge
sind durch Verordnung des Bundesministers
für soziale Verwaltung festzustellen."
6. § 20 zweiter Satz hat zu lauten
„Der Hundertsatz beträgt
ab 1. März 1977 6,0 v. H.
ab 1. Jänner 1978 , 6,4 v. H."
7. a) § 29 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Dem Unterstützungsfonds können im Bereich
der Krankenversicherung
1. bis zu 25 v. H. des im Rechnungsabschluß
nachgewiesenen Gebarungsüberschusses, höchstens
jedoch 1 v. H. der Erträge an Beiträgen
in der Krankenversicherung oder
2. bis zu 3 v. T. der Erträge an Beiträgen in
der Krankenversicherung
überwiesen werden."
b) Im § 29 Abs. 2 ist der Ausdruck „des abgelaufenen
Geschäftsjahres" durch den Ausdruck
„des Geschäftsjahres" und der Ausdruck „der
Beitragseinnahmen in der Krankenversicherung"
durch den Ausdruck „der Erträge an Beiträgen
in der Krankenversicherung" zu ersetzen.
c) Im § 29 Abs. 3 ist der Ausdruck „der Beitragseinnahmen
des zweitvorangegangenen Geschäftsjahres"
durch den Ausdruck „der Erträge
an Versicherungsbeiträgen des Geschäftsjahres"
zu ersetzen.
8. § 32 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Leistungen aus der Unfallversicherung
fallen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach
Eintritt des Versicherungsfalles weder der Anspruch
von Amts wegen festgestellt, noch ein
Antrag auf Feststellung des Anspruches gestellt
wurde, mit dem Tag der späteren Antragstellung
bzw. mit dem Tag der Einleitung des
Verfahrens an, das zur Feststellung des Anspruches
führt."
9. § 35 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Leistungsansprüche ruhen, solange der
Anspruchsberechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßt
oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23
des Strafgesetzbuches in einer der dort genann-
ten Anstalten angehalten wird. Rentenansprüche
ruhen überdies, solange sich der Anspruchsberechtigte
im Ausland aufhält."
10. § 37 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Eine wiederzuerkannte oder neu festgestellte
Versehrtenrente (§ 94) wird mit dem
Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruches bzw.
der Einleitung des amtswegigen Verfahrens
wirksam."
11. § 39 Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten
„Die Rentensonderzahlung, die zu im Monat
Oktober bezogenen Renten gebührt, ist bis zu
ihrem halben Ausmaß, höchstens aber bis zu
dem im § 5 Abs. 1 Z. 1 des Lohnpfändungsgesetzes,
BGBl. Nr. 51/1955, in der jeweils geltenden
Fassung festgesetzten Betrag unpfändbar."
12. § 45 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Alle Rentenzahlungen können auf volle
10 Groschen, alle übrigen Zahlungen auf volle
Schilling gerundet werden."
13. § 51 hat zu lauten
„Aufgaben
§ 51. (1) Die Krankenversicherung trifft Vorsorge
1. für die Verhütung und Früherkennung von
Krankheiten (Durchführung von Gesundenuntersuchungen);
2. für die Versicherungsfälle der Krankheit,
der Mutterschaft und des Todes;
3. für Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie
für die Hilfe bei körperlichen Gebrechen;
4. für die Früherfassung der für Maßnahmen
der Rehabilitation in Betracht kommenden
Personen.
(2) Überdies können Leistungen der erweiterten
Heilbehandlung sowie außer den Gesundenuntersuchungen
(Abs. 1 Z. 1) noch weitergehende
Leistungen zur Verhütung des Eintrittes und
der Verbreitung von Krankheiten gewährt werden.
(3) Mittel der Krankenversicherung können
auch zur Förderung und Unterstützung von
gemeinnützigen Einrichtungen, die der Verhütung
oder Früherkennung von Krankheiten,
der Sicherstellung der Leistung ärztlicher Hilfe
oder der Betreuung von Kranken dienen, sowie
zur Förderung der Niederlassung von Vertragsärzten
in medizinisch schlecht versorgten Gebieten
und zur. Aufrechterhaltung der Praxis in
solchen Gebieten verwendet werden, wenn hiedurch
die Erfüllung der in den Abs. 1 und 2
genannten Aufgaben nicht gefährdet wird."
14. a) Im § 52 hat die Absatzbezeichnung „(1)"
zu entfallen.
b) § 52 Z. 2 hat zu lauten
„2. aus dem Versicherungsfall der Krankheit
Krankenbehandlung (§§ 62 bis 65) und erforderlichenfalls
Anstaltspflege (§§ 66 bis 68);"
c) Im § 52 haben die Abs. 2 bis 4 zu entfallen.
15. § 52 a wird aufgehoben.
16. Nach § 55 ist ein § 55 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Leistungen bei Wechsel der Versicherungszuständigkeit
§ 55 a. Tritt im Falle des § 55 Abs. 1 zweiter
Satz während der Gewährung von Leistungen
aus dem Versicherungsfall der Krankheit eine
Änderung in der Versicherungszuständigkeit ein,
so geht die Leistungszuständigkeit auf den versicherungszuständig
gewordenen Träger der
Krankenversicherung über. Hiebei sind die Leistungen
vom versicherungszuständig gewordenen
Träger der Krankenversicherung nach den für
ihn geltenden Vorschriften weiter zu gewähren."
17. a) § 56 Abs. 3 Z. 2 hat zu lauten
„2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres
oder seit dem Ablauf des in Z. 1 genannten
Zeitraumes
a) infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig
sind oder
b) erwerbslos sind."
b) Dem § 56 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen
„Die Angehörigeneigenschaft besteht in den
Fällen der Z. 2 lit. b längstens für die Dauer
von 12 Monaten ab den in Z. 2 genannten
Zeitpunkten."
18. Im § 59 Abs. 1 erster Satz ist der Klammerausdruck
„(ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe)"
durch den Klammerausdruck „(ärztliche
Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe und Hilfsmittel)"
zu ersetzen.
19. Im § 61 a Abs. 1 ist der Ausdruck „§ 52 a"
durch den Ausdruck „§ 151 Abs. 4" zu ersetzen.
20. a) § 62 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten
„3. Heilbehelfe und Hilfsmittel"
b) Dem § 62 ist ein Abs. 5 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(5) Befindet sich ein Versicherter (Angehöriger)
in Anstaltspflege, so besteht für diese
Zeit kein Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung,
soweit die entsprechenden Leistun-
gen nach dem Krankenanstaltengesetz, BGBl.
Nr. 1/1957, im Rahmen der Anstaltspflege zu
gewähren sind."
21. § 66 Abs. 1 erster Halbsatz hat zu lauten
„Wenn und solange es die Art der Krankheit
erfordert, ist Pflege in einer Krankenanstalt zu
gewähren;"
22. a) Im § 68 Abs. 1 Z. 2 ist der Ausdruck
„Verpflegskostenersätze" durch den Ausdruck
„Pflegegebührenersätze" zu ersetzen.
b) § 68 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten
„3. Mit den von der Versicherungsanstalt gezahlten
Pflegegebührenersätzen sind alle Leistungen
der Krankenanstalt mit Ausnahme der im
§ 27 Abs. 2 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl.
Nr. 1/1957, angeführten Leistungen abgegolten."
c) Im § 68 Abs. 1 Z. 5 ist der Ausdruck „Ersatz
der Verpflegskosten" durch den Ausdruck
„Pflegegebührenersätze" zu ersetzen.
d) Im § 68 Abs. 2 sind die Ausdrücke „Verpflegskosten"
und „Verpflegskostenersätze" durch
den Ausdruck „Pflegegebührenersätze" zu ersetzen.
23. § 70 hat zu lauten
„Erweiterte Heilbehandlung
§ 70. Die Versicherungsanstalt kann unter
Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit
und die ihr im Rahmen der erweiterten
Heilbehandlung zur Verfügung stehenden Mittel
gemäß den §§ 70 a und 70 b Maßnahmen zur
Festigung der Gesundheit und Maßnahmen der
Rehabilitation gewähren."
24. Nach § 70 sind ein § 70 a und ein § 70 b
mit folgendem Wortlaut einzufügen
„Maßnahmen zur Festigung der
Gesundheit
§ 70 a. (1) Die Versicherungsanstalt kann unter
Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen
Wissenschaft sowie nach Maßgabe des § 70
neben oder im Anschluß an eine Krankenbehandlung
geeignete Maßnahmen zur Festigung der
Gesundheit gewähren.
(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1
kommen insbesondere in Frage
1. Fürsorge für Genesende (z. B. durch Unterbringung
in einem Genesungsheim);
2. Unterbringung in einem Erholungsheim;
3. Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten
bzw. Kuranstalten;
4. Unterbringung in Krankenanstalten, die
vorwiegend der Rehabilitation dienen;
5. Hauskrankenpflege (§ 71);
6. Übernahme der Reisekosten für die unter
Z. 1 bis 4 bezeichneten Zwecke.
(3) In der Satzung kann für den Fall der Gewährung
von Maßnahmen zur Festigung der
Gesundheit unter Bedachtnahme auf eine ökonomische
Gewährung dieser Leistungen und auf
die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherten
bestimmt werden, ob und in welcher Höhe
Versicherte eine Zuzahlung zu leisten haben.
Die Zuzahlung kann im vorhinein vorgeschrieben
werden, wenn es der Verwaltungsvereinfachung
dient.
(4) Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit
können auch durch Gewährung von Zuschüssen
für Landaufenthalt und Aufenthalt in
Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht werden.
Maßnahmen der Rehabilitation
§ 70 b. (1) Die Versicherungsanstalt kann
unter Berücksichtigung des Zieles der Rehabilitation
gemäß § 87 Abs. 2 und nach Maßgabe des
§ 70 in der Krankenversicherung Versicherten,
die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen
Behinderung leiden, ausgenommen die im
§ 1 Abs. 1 Z. 7 und 12 bezeichneten Personen,
medizinische Maßnahmen sowie nach Maßgabe
der §§ 87 Abs. 2 und 99 a bis 99 d berufliche
und soziale Maßnahmen gewähren.
(2) Die medizinischen Maßnahmen umfassen
1. die Unterbringung in Krankenanstalten, die
vorwiegend der Rehabilitation dienen;
2. die Gewährung von Körperersatzstücken,
orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln
einschließlich der notwendigen Änderung,
Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der
Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmitteln in
sinngemäßer Anwendung des § 100;
3. die Gewährung ärztlicher Hilfe sowie die
Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen,
wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß
an eine der in Z. 1 und 2 genannten Maßnahmen
erforderlich sind;
4. die Übernahme der Reise- und Transportkosten
in den Fällen der Z. 1 bis 3 sowie im
Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung
von Körperersatzstücken, orthopädischen
Behelfen und anderen Hilfsmitteln.
(3) Vor der Gewährung von Maßnahmen der
Rehabilitation ist dem Renten- und Rehabilitationsausschuß
(§ 130 Abs. 1 Z. 4) Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben."
25. § 71 hat zu lauten
„Hauskrankenpflege
§ 71. Ist eine ausreichende Pflege des Erkrankten
durch einen Haushaltsangehörigen nicht
möglich, so kann die Versicherungsanstalt Hauskrankenpflege
gewähren. Die Hauskrankenpflege
kann durch beizustellende Pflegepersonen, durch
Leistung von Zuschüssen zu den Kosten für die
Pflegepersonen oder durch eine Kostenbeteiligung
der Versicherungsanstalt an Einrichtungen von
Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege
durch Pflegepersonen im Sinne des Bundesgesetzes,
betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes,
der medizinisch-technischen
Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl.
Nr. 102/1961, betreiben, gewährt werden. Die
Hauskrankenpflege kann auch gewährt werden,
wenn ein sonstiger wichtiger Grund dafür vorliegt."
26. § 87 hat zu lauten
„Aufgaben
§ 87. (1) Die Unfallversicherung trifft Vorsorge
für die Verhütung von Dienstunfällen
und Berufskrankheiten, für die erste Hilfeleistung
bei Dienstunfällen sowie für die Unfallheilbehandlung,
die Rehabilitation von Versehrten
und die Entschädigung nach Dienstunfällen
und Berufskrankheiten.
(2) Die Rehabilitation umfaßt die im Rahmen
der Unfallheilbehandlung vorgesehenen medizinischen
Maßnahmen, berufliche Maßnahmen und,
soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlich ist,
soziale Maßnahmen mit dem Ziel, Versehrte bis
zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit
wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt,
im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und
in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen
Platz möglichst dauernd einnehmen zu können."
27. § 88 Z. 1 lit. b hat zu lauten
„b) berufliche und soziale Maßnahmen der
Rehabilitation (§§ 99 a bis 99 c)"
Die bisherigen lit. b bis e erhalten die Bezeichnung
lit. c bis f.
28. a) Im § 90 Abs. 2 Z. 2 ist der Ausdruck
„zum Zweck der Inanspruchnahme ärztlicher
Hilfe (§ 63) oder Zahnbehandlung (§ 69)" durch
den Ausdruck „zum Zweck der Inanspruchnahme
ärztlicher Hilfe (§ 63), Zahnbehandlung (§ 69)
oder der Durchführung einer Gesundenuntersuchung
(§ 61 a)" zu ersetzen.
b) Dem § 90 Abs. 2 sind eine Z. 6, 7 und 8
mit folgendem Wortlaut anzufügen
„6. auf einem Weg von der Dienststätte, den
der Versicherte zurücklegt, um während der
Mittagspause in der Nähe der Dienststätte oder
in seiner Wohnung eine Mahlzeit einzunehmen
und anschließend auf dem Weg zurück zur
Dienststätte;
7. auf einem mit der unbaren Überweisung
des Entgelts zusammenhängenden Weg von der
Dienststätte oder der Wohnung zu einem Geldinstitut
zum Zweck der Behebung des Entgelts
und anschließend auf dem Weg zurück zur
Dienststätte oder zur Wohnung;
8. auf einem Weg zur oder von der Dienststätte,
der im Rahmen einer Fahrgemeinschaft
von Dienststättenangehörigen oder Versicherten
zurückgelegt worden ist, die sich auf einem in
der Z. 1 genannten Weg befinden;"
29. § 91 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten
„1. bei der Betätigung als Mitglied einer gesetzlichen
Vertretung des Personals, ferner als in
derselben Dienststätte Beschäftigter bei der Mitwirkung
an der Besorgung von Aufgaben einer
gesetzlichen Vertretung im Auftrag oder über
Ersuchen eines Mitgliedes dieser Vertretung oder
bei der Teilnahme an einer von einer gesetzlichen
Vertretung des Personals einberufenen
Versammlung";
30. Dem § 92 ist ein Abs. 3 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(3) Eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht
in Anlage 1 zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
im Sinne des Abs. 1 oder 2 enthalten
ist, gilt im Einzelfall als Berufskrankheit,
wenn die Versicherungsanstalt auf Grund gesicherter
wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt,
daß diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend
durch die Verwendung schädigender
Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten
ausgeübten Beschäftigung oder bei einem Auslandseinsatz
(§ 91 Abs. 2) entstanden ist; diese
Feststellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der
Zustimmung des Bundesministeriums für soziale
Verwaltung."
31. Nach der Überschrift des 2. Unterabschnittes
im Abschnitt III des Zweiten Teiles ist ein
§ 95 a mit folgendem Inhalt einzufügen
„Verhütung von Dienstunfällen
(Berufskrankheiten)
§ 95 a. Die Versicherungsanstalt kann die vorbeugende
Betreuung der von Berufskrankheiten
bedrohten Versicherten durchführen."
32. Nach § 99 sind die §§ 99 a bis 99 e mit
folgendem Wortlaut einzufügen
„Berufliche Maßnahmen der Rehabilitation
§ 99 a. (1) Durch die beruflichen Maßnahmen
der Rehabilitation soll der Versehrte in die
Lage versetzt werden, in seiner früheren oder,
wenn dies nicht möglich ist, in einer anderen
zumindest gleichwertigen Verwendung Dienst
zu versehen.
(2) Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation
umfassen Maßnahmen zur Wiedergewinnung
oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit und,
wenn der Versehrte durch Dienstunfall oder
Berufskrankheit in der Versehung seines Dienstpostens
wesentlich beeinträchtigt ist, die Ver-
mittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten, die
eine andere zumindest gleichwertige Verwendung
beim selben Dienstgeber ermöglichen.
(3) Bei den im § 1 Abs. 1 Z. 6, 8 bis 11 und 13
genannten Personen beziehen sich die beruflichen
Maßnahmen der Rehabilitation auf jenen Beruf,
den diese Personen vor Erlangung der Funktion
ausgeübt haben, auf Grund der sie unter
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen.
(4) Während der Dauer einer beruflichen Ausbildung
kann die Versicherungsanstalt dem Versehrten
einen Beitrag zu den Kosten des Unterhaltes
für ihn und seine Angehörigen (§ 56)
leisten, soweit billigerweise anzunehmen ist, daß
der Versehrte die Kosten der bisherigen Lebensführung
aus einem anderen Einkommen nicht
decken kann.
Übertragung der Durchführung
von beruflichen Maßnahmen der
Rehabilitation
§ 99 b. (1) Die Versicherungsanstalt kann die
Durchführung von beruflichen Maßnahmen der
Rehabilitation einer Dienststelle der Arbeitsmarktverwaltung
übertragen. Sie hat der Dienststelle
der Arbeitsmarktverwaltung die ausgewiesenen
tatsächlichen Kosten zu ersetzen.
(2) Die Versicherungsanstalt und die Dienststellen
der Arbeitsmarktverwaltung können zur
Abgeltung der Ersatzansprüche unter Bedachtnahme
auf die Zahl der in Betracht kommenden
Fälle und auf die Höhe der durchschnittlichen
Kosten der in diesen Fällen gewährten beruflichen
Maßnahmen der Rehabilitation die Zahlung
jährlicher Pauschbeträge vereinbaren.
Soziale Maßnahmen der Rehabilitation
§ 99 c. (1) Die sozialen Maßnahmen der
Rehabilitation umfassen solche Leistungen, die
über die Unfallheilbehandlung und die beruflichen
Maßnahmen der Rehabilitation hinaus
geeignet sind, zur Erreichung des im § 87 angestrebten
Zieles beizutragen.
(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kann
die Versicherungsanstalt unter Bedachtnahme auf
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versehrten
insbesondere gewähren
1. einem Versehrten einen Zuschuß und/oder
ein Darlehen zur Adaptierung der von ihm bewohnten
oder zu bewohnenden Räumlichkeiten,
durch die ihm deren Benutzung erleichtert oder
ermöglicht wird;
2. einem Versehrten, dem auf Grund seiner
Behinderung die Benützung eines öffentlichen
Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,
a) einen Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung
der Lenkerbefugnis,
b) einen Zuschuß und/oder ein Darlehen zum
Ankauf bzw. zur Adaptierung eines Personenkraftwagens.
(3) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kann
die Versicherungsanstalt auch den Versehrtensport,
wenn er in Gruppen und unter ärztlicher
Betreuung ausgeübt wird, durch die Gewährung
von Zuschüssen an die in Betracht kommenden
Einrichtungen gegen Nachweis der widmungsgemäßen
Verwendung fördern.
Zustimmung zur Einleitung von
Maßnahmen der Rehabilitation
§ 99 d. Die Einleitung von Maßnahmen der
Rehabilitation der Versicherungsanstalt bedarf
der Zustimmung des Versehrten. Vor dessen
Entscheidung ist der Versehrte von der Versicherungsanstalt
über das Ziel und die Möglichkeiten
der Rehabilitation nachweislich in geeigneter
Weise zu informieren und zu beraten.
Der Versehrte hat bei der Durchführung der
Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend
mitzuwirken.
Vereinbarungen zur Durchführung
der Rehabilitation
§ 99 e. Die Versicherungsanstalt hat die von
ihr jeweils zu treffenden Maßnahmen der Rehabilitation
mit den in Frage kommenden Versicherungsträgern,
Dienststellen und Einrichtungen
zu koordinieren und aufeinander abzustimmen.
§ 307 c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
gilt entsprechend."
33. Der bisherige Inhalt des § 101 erhält die
Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 ist anzufügen
„(2) Wegen einer Berufskrankheit im Sinne des
§ 92 Abs. 3 besteht nur dann Anspruch auf Versehrtenrente,
wenn die dadurch bewirkte Minderung
der Erwerbsfähigkeit über drei Monate
nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus
mindestens 50 v. H. beträgt."
34. § 105 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Schwerversehrten wird für jedes Kind bis
zum vollendeten 18. Lebensjahr ein Kinderzuschuß
im Ausmaß von 10 v. H. der Versehrtenrente
ohne Hilflosenzuschuß gewährt. Der sich
aus der Summe von Versehrtenrente und Zusatzrente
(§ 104) ergebende Betrag des Kinderzuschusses
darf den Betrag von 1050 S nicht
übersteigen. Die Rente und die Kinderzuschüsse
dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage nicht
übersteigen."
35. § 107 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten
„Nach Ablauf des dieser Vergütung zugrunde
gelegten Zeitraumes ist auf Antrag unter den
Voraussetzungen des § 101 die entsprechende
Versehrtenrente zu gewähren, und zwar ab dem
auf den Ablauf dieses Zeitraumes folgenden Tag,
wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren
gestellt wird, ansonsten ab dem Tag der Antragstellung."
36. § 108 Abs. 1 lit. e hat zu lauten
„e) Schäden, für die nach Maßgabe des Impfschadengesetzes,
BGBl. Nr. 371/1973, Entschädigung
zu leisten ist,"
Die bisherige lit. e erhält die Bezeichnung lit. f.
37. Dem § 117 ist folgender Satz anzufügen
„Fließen der Versicherungsanstalt als Folge dieser
Versicherungsfälle Zahlungen auf Grund des
§ 125 zu, so sind sie auf die Ersatzleistung des
Bundes anzurechnen."
38. Abschnitt IV hat zu lauten
„ABSCHNITT IV
Verfahren
§ 129. Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung
dieses Bundesgesetzes gelten die Bestimmungen
des Siebenten Teiles des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe,
daß über den Antrag auf Zuerkennung oder
über die amtswegige Feststellung einer sonstigen
Leistung aus der Unfallversicherung öffentlich
Bediensteter — ausgenommen eine Leistung nach
§ 88 Z. 1 lit. b — jedenfalls ein Bescheid zu
erlassen ist und ferner, daß bei den Schiedsgerichten
eine gemeinsame Abteilung für die
Angelegenheiten der Kranken- und Unfallversicherung
öffentlich Bediensteter zu bilden ist."
39. a) Im § 130 Abs. 1 Z. 4 ist der Ausdruck
„Rentenausschuß" durch den Ausdruck „Renten-
und Rehabilitationsausschuß" zu ersetzen.
b) Im § 130 Abs. 2 erster Satz ist der Ausdruck
„Rentenausschuß" durch den Ausdruck „Renten-
und Rehabilitationsausschuß" zu ersetzen.
40. a) § 132 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Versicherungsvertreter müssen, soweit
es sich nicht um Vorstandsmitglieder bzw.
Bedienstete gesetzlicher beruflicher Vertretungen
oder von Organisationen der Dienstnehmer oder
um Vertreter der Dienstgeber nach diesem Bundesgesetz
handelt, im Zeitpunkt ihrer Entsendung
der Versicherungsanstalt als versicherte
Dienstnehmer angehören."
b) Im § 132 Abs. 5 vierter Satz zweiter Halbsatz
ist der Ausdruck „unter Berücksichtigung
des örtlichen Wirkungsbereiches und der Zahl
der Versicherten" durch den Ausdruck „unter
Berücksichtigung des örtlichen Wirkungsbereiches,
der Zahl der Versicherten und der Dauer der
Funktionsausübung" zu ersetzen.
41. § 135 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten
„3. wenn er seit mehr als drei Monaten nicht
mehr der Gruppe der Dienstnehmer angehört,
für die er bestellt wurde oder wenn er sich seit
dieser Zeit im Ruhestand befindet;"
42. Im § 138 Z. 3 ist der Ausdruck „Rentenausschuß"
durch den Ausdruck „Renten- und
Rehabilitationsausschuß" zu ersetzen.
43. Im § 142 Abs. 5 ist der Ausdruck „Rentenausschuß"
durch den Ausdruck „Renten- und
Rehabilitationsausschuß" zu ersetzen.
44. a) § 144 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten
„2. die Beschlußfassung über den aus dem
Rechnungsabschluß und den Statistischen Nachweisungen
bestehenden Jahresbericht und über
die Entlastung der ständigen Ausschüsse gemäß
§ 158."
b) § 144 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten
„Die Aufsichtsbehörde kann eine vorläufige Verfügung
treffen, wenn innerhalb einer von ihr
festgesetzten Frist ein gültiger Beschluß des
Hauptvorstandes über die Satzung und deren
Änderung nicht zustande kommt."
45. Im § 145 Abs. 3 erster Satz ist der Ausdruck
„drei" durch den Ausdruck „vier" zu
ersetzen.
46. a) In der Überschrift des § 148 ist der
Ausdruck „Rentenausschusses" durch den Ausdruck
„Renten- und Rehabilitationsausschusses"
zu ersetzen.
b) Im § 148 Abs. 1 ist der Ausdruck „Rentenausschuß"
durch den Ausdruck „Renten- und
Rehabilitationsausschuß" zu ersetzen.
c) § 148 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Entscheidung des Renten- und Rehabilitationsausschusses
über die Gewährung von
Maßnahmen der Rehabilitation soll auf der
Grundlage eines Rehabilitationsplanes erfolgen
und hat insbesondere die Art und die Dauer der
Maßnahmen der Rehabilitation zu bezeichnen,
von deren Gewährung die Erreichung des im § 87
angestrebten Zieles im Entscheidungsfall zu erwarten
ist. Der Renten- und Rehabilitationsausschuß
hat die Durchführung der gewährten Maßnahmen
der Rehabilitation zu beobachten und
falls dies im Entscheidungsfall erforderlich ist,
mit der zuständigen Dienststelle der Arbeitsmarktverwaltung
das Einvernehmen herzustellen."
Die bisherigen Abs. 2 bis 5 erhalten die Bezeichnung
Abs. 3 bis 6.
d) Die Ausdrücke „Rentenausschuß" bzw.
„Rentenausschusses" in den Abs. 3 bis 6 (neu)
sind durch die Ausdrücke „Renten- und Rehabilitationsausschuß"
bzw. „Renten- und Rehabilitationsausschusses"
zu ersetzen.
47. Im § 149 Abs. 2 ist der Ausdruck „Rentenausschuß"
durch den Ausdruck „Renten- und Rehabilitationsausschuß"
und der Ausdruck „Rentenausschusses"
durch den Ausdruck „Renten-
und Rehabilitationsausschusses" zu ersetzen.
48. Nach § 149 ist ein § 149 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Teilnahme der Betriebsvertretung
an den Sitzungen
§ 149 a. (1) An den Sitzungen des Hauptvorstandes,
der Landesvorstände und, soweit Angelegenheiten
zur Erörterung stehen, die Belange
der Bediensteten berühren, auch an den Sitzungen
der ständigen Ausschüsse (§ 158), ist die Betriebsvertretung
der Versicherungsanstalt mit
zwei Vertretern mit beratender Stimme teilnähmeberechtigt.
(2) Das nach dem Arbeitsverfassungsgesetz,
BGBl. Nr. 22/1974, in Betracht kommende Organ
der Betriebsvertretung hat dem Obmann
der Versicherungsanstalt die für die Teilnahme
an den Sitzungen der Verwaltungskörper vorgesehenen
Vertreter namhaft zu machen. Diese
Vertreter sind von jeder Sitzung des Verwaltungskörpers
ebenso in Kenntnis zu setzen wie
die Mitglieder dieses Verwaltungskörpers; es sind
ihnen auch die diesen zur Verfügung gestellten
Behelfe (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und
andere Behelfe) zu übermitteln."
49. § 151 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Wenn für ein Geschäftsjahr 2 v. H. der
Erträge an Versicherungsbeiträgen die Aufwendungen
der Gesundenuntersuchungen einschließlich
der Kosten für die Errichtung und den Betrieb
der hiezu erforderlichen eigenen Einrichtungen
bzw. der Bereitstellung entsprechender
Vertragseinrichtungen für dieses Jahr übersteigen,
ist der Unterschiedsbetrag einer gesonderten
Rücklage zuzuführen. Diese Rücklage darf nur
für Zwecke der Verlustdeckung verwendet werden.
Ein Verlust entsteht, wenn die Aufwendungen
der Gesundenuntersuchungen für ein
Geschäftsjahr 2 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen
übersteigen."
50. Dem § 152 ist ein Abs. 3 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(3) Im übrigen kann eine von den Vorschriften
der Abs. 1 und 2 abweichende Veranlagungsart
nur für jeden einzelnen Fall gesondert vom
Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
gestattet werden."
51. § 153 hat zu lauten
„Genehmigungs (Anzeige) bedürftige
Veränderungen von Vermögensbeständen
§ 153. (1) Jede Veränderung im Bestand von
Liegenschaften, insbesondere die Erwerbung, Belastung
oder Veräußerung von Liegenschaften,
ferner die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden
ist nur mit Genehmigung des Bundesministers
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen zulässig,
wenn dem Rechtsgeschäft ein Betrag zugrunde
liegt, der fünf von Tausend der Erträge
der Versicherungsanstalt im letzten vorangegangenen
Kalenderjahr übersteigt.
(2) Beschlüsse der Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt
über die im Abs. 1 genannten
Angelegenheiten, die der Genehmigung nicht bedürfen,
sind binnen einem Monat nach Beschlußfassung
dem Bundesministerium für soziale Verwaltung
gesondert anzuzeigen."
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Die Bestimmungen des § 56 Abs. 3 Z. 2
des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 17 lit. a
gelten ab 1. Jänner 1977 auch für Versicherungsfälle,
die vor dem 1. Jänner 1977 eingetreten
sind.
(2) Im Falle des durch eine Krankheit verursachten
Todes des Versicherten, die erst auf
Grund der Bestimmungen des § 92 Abs. 3 des
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 30 im Einzelfall
wie eine Berufskrankheit entschädigt werden
könnte, sind, wenn die Voraussetzungen des
§ 92 Abs. 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
erfüllt werden, die Leistungen
der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen
zu gewähren, wenn der Versicherungsfall
vor dem 1. Jänner 1977 eingetreten
ist und der Antrag bis 31. Dezember 1977 gestellt
wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner
1977 zu gewähren. Wird der Antrag später
gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf die
Antragstellung folgenden Monatsersten.
(3) Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1977
an einer Krankheit, die erst auf Grund des § 92
Abs. 3 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I
Z. 30 wie eine Berufskrankheit entschädigt werden
könnte, so sind ihm, wenn die Voraussetzungen
des § 92 Abs. 3 des Beamten-Kranken-
und Unfallversicherungsgesetzes erfüllt werden,
die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren,
wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner
1977 eingetreten ist und der Antrag bis
31. Dezember 1977 gestellt wird. Die Leistungen
sind frühestens ab 1. Jänner 1977 zu gewähren.
Wird der Antrag später gestellt, gebühren die
Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden
Monatsersten.
(4) Die Bestimmungen der §§ 99 a bis 99 d des
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 32 gelten
ab 1. Jänner 1977 auch für Versicherungsfälle,
die vor dem 1. Jänner 1977 eingetreten sind.
(5) Im Falle des durch eine Krankheit verursachten
Todes des Versicherten, die erst auf
Grund der Bestimmungen des Art. V Z. 50 der
32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 704/1976, in Verbindung
mit § 92 Abs. 1 und 2 des Beamten-Kranken- und
Unfallversicherungsgesetzes als Berufskrankheit
anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung
an die Hinterbliebenen zu gewähren,
wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Jänner
1977 eingetreten ist und der Antrag bis
31. Dezember 1977 gestellt wird. Die Leistungen
sind frühestens ab 1. Jänner 1977 zu gewähren.
Wird der Antrag später gestellt, gebühren
die Leistungen ab dem auf die Antragstellung
folgenden Monatsersten.
(6) Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1977
an einer Krankheit, die erst auf Grund der Bestimmungen
des Art. V Z. 50 der 32. Novelle
zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 704/1976, in Verbindung mit § 92
Abs. 1 und 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
als Berufskrankheit anerkannt
wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung
zu gewähren, wenn der Versicherungsfall
vor dem 1. Jänner 1977 eingetreten
ist und der Antrag bis 31. Dezember 1977 gestellt
wird. Die Leistungen sind frühestens ab
1. Jänner 1977 zu gewähren. Wird der Antrag
später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem
auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
Artikel III
Schlußbestimmung
§ 19 Abs. 5 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I
Z. 7 der 4. Novelle zum Beamten-Kranken- und
Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 35/1973,
wird aufgehoben.
Artikel IV
Wirksamkeitsbeginn
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner
1977 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit 1. Jänner 1974 Art. I
Z. 15 und 49
b) rückwirkend mit 1. Jänner 1975 Art. I
Z. 7
c) mit 1. März 1977 Art. I Z. 5 und 6.
(3) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den
grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des § 68
Abs. 1 Z. 3 in der Fassung des Art. I Z. 22 lit. b
des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
sind binnen sechs Monaten ab Kundmachung
dieses Bundesgesetzes zu erlassen.
Artikel V
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
betraut
a) hinsichtlich der §§ 152 Abs. 3 und 153
Abs. 1 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
in der Fassung des
Art. I Z. 50 und 51 der Bundesminister für
soziale Verwaltung im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen;
b) hinsichtlich der Bestimmungen des § 68
Abs. 1 Z. 3 des Beamten-Kranken- und
Unfallversicherungsgesetzes in der Fassung
des Art. I Z. 22 lit. b, die gemäß Art. 12
Abs. 1 Z. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in die Kompetenz der Länder fallen, die zuständige
Landesregierung; mit der Wahrnehmung
der Rechte des Bundes gemäß
Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
der Bundesminister für soziale Verwaltung;
c) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für soziale Verwaltung.