706. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtungen der Romanistik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 9, 12, 18, 20 und 21 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl. Nr. 326/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 98/1990, in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes (AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 523/1993, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Studienordnung für die Studienrichtungen der Romanistik, BGBl. Nr. 172/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 405/1980, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 3 Z 5 lautet
„5. Die Studienrichtung „Portugiesisch" (Abs. 2 lit. h) ist an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien und Salzburg einzurichten."
2. Nach § 11 wird folgender § 12 angefügt
„§ 12. (1) § 1 Abs. 3 Z 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 706/1993 tritt mit 1. September 1994 in Kraft.
(2) Ordentliche Hörer der Geisteswissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck, die die Studienrichtung Portugiesisch vor Inkrafttreten gemäß Abs. 1 begonnen haben, sind berechtigt, ihr Studium nach dem geltenden Studienplan fortzusetzen und zu beenden."