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706_1992 AT

706. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Abkommens über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 706. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Abkommens über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Europäischen Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse (BGBl. Nr. 143/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 458/1982) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Finnland ................16. September 1991

Liechtenstein.............22. Mai 1991

Schweiz.................25. April 1991

Slowenien............... 2. Juli 1992

Tschechoslowakei.........26. März 1991

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Erklärungen abgegeben

Finnland

Für die Behandlung der Fragen der Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeug-

nisse ist die zuständige finnische Behörde (Art. 2 Abs. 2)

Ministry of Education, PL-PB 293, 00171 Helsinki, Finland, Tel. 0-134171, Telefax: 0-6121335.

Schweiz

Der Schweizerische Bundesrat erklärt, daß die Anwendung des Abkommens vorbehaltlich der Zuständigkeit der Kantone auf dem Gebiet des Bildungswesens, wie in der Bundesverfassung festgelegt, sowie auch der Autonomie der Universitäten erfolgt.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 480. Tagung der Ministerdelegierten vereinbart, daß die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien nicht mehr als Vertragspartei des Abkommens zu betrachten ist.

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