706. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Abkommens über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Europäischen Abkommen über die Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeugnisse (BGBl. Nr. 143/1961, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 458/1982) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Finnland ................16. September 1991
Liechtenstein.............22. Mai 1991
Schweiz.................25. April 1991
Slowenien............... 2. Juli 1992
Tschechoslowakei.........26. März 1991
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Erklärungen abgegeben
Finnland
Für die Behandlung der Fragen der Gleichwertigkeit der akademischen Grade und Hochschulzeug-
nisse ist die zuständige finnische Behörde (Art. 2 Abs. 2)
Ministry of Education, PL-PB 293, 00171 Helsinki, Finland, Tel. 0-134171, Telefax: 0-6121335.
Schweiz
Der Schweizerische Bundesrat erklärt, daß die Anwendung des Abkommens vorbehaltlich der Zuständigkeit der Kantone auf dem Gebiet des Bildungswesens, wie in der Bundesverfassung festgelegt, sowie auch der Autonomie der Universitäten erfolgt.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 480. Tagung der Ministerdelegierten vereinbart, daß die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien nicht mehr als Vertragspartei des Abkommens zu betrachten ist.