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706_1991 AT

706. Verordnung: Geschäftsordnung des Zivildienstrates beim Bundesministerium für Inneres

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 706. Verordnung: Geschäftsordnung des Zivildienstrates beim Bundesministerium für Inneres — GO-ZDR

Auf Grund des § 54 Abs. 1 sowie der §§ 43 Abs. 2,

47 Abs. 1 bis 4, 48, 49, 50, 52 und 53 des

Zivildienstgesetzes 1986 — ZDG, BGBl. Nr. 679,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 675/1991, wird verordnet

Artikel I

Vollversammlung

§ 1.(1) Der Vollversammlung des Zivildienstrates

kommt lediglich beratende Funktion zu. Ihr obliegt

insbesondere

1. die Abgabe von Empfehlungen zur Koordinierung

der Tätigkeit der einzelnen Senate des

Zivildienstrates zwecks einheitlicher Vollziehung

des Zivildienstgesetzes,

2. die Beratung des Vorsitzenden bei der

Erstellung und Änderung der Geschäftsverteilung

und

3. die Beratung des Vorsitzenden bei Abfassung

des Tätigkeitsberichtes sowie zu Anregungen

für Änderungen des Zivildienstgesetzes oder

der Geschäftsordnung des Zivildienstrates.

(2) Die Einberufung der Vollversammlung

obliegt dem Vorsitzenden des Zivildienstrates. Der

Vorsitzende hat die Vollversammlung einzuberufen,

wenn dies unter gleichzeitiger Bekanntgabe des

Beratungsgegenstandes, jeweils mehr als die Hälfte

der Senatsvorsitzenden oder der Berichterstatter

oder der Mitglieder nach § 47 Abs. 3 Z 3 oder Z 4

ZDG verlangen. Die Vollversammlung ist in diesem

Fall so rechtzeitig einzuberufen, daß sie spätestens

binnen sechs Wochen ab Stellung des Verlangens

zusammentreten kann. Der Vorsitzende ist berech-

tigt, die Vollversammlung auch ohne ein solches

Verlangen einzuberufen.

(3) Die Mitglieder gemäß § 47 Abs. 3 Z 1 und 2

ZDG sind zur Vollversammlung persönlich, die

Mitglieder gemäß § 47 Abs. 3 Z 3 und 4 ZDG

jeweils über einen, dem Vorsitzenden des Zivildienstrates

bekanntzugebenden gemeinsamen Vertreter

oder Zustellungsbevollmächtigten zu laden.

Im letztgenannten Fall wird mit der spätestens

14 Tage vor dem anberaumten Termin erfolgten

Zustellung einer einzigen Ausfertigung der Ladung

an den gemeinsamen Vertreter oder Bevollmächtigten

die Zustellung an alle betreffenden Mitglieder

vollzogen.

(4) Der Vorsitzende des Zivildienstrates kann

über den Beratungsgegenstand eine Abstimmung

durchführen. Der Vorsitzende hat eine Abstimmung

durchzuführen, wenn die Mitglieder des Zivildienstrates,

die gemäß Abs. 2 zweiter Satz die

Einberufung der Vollversammlung verlangt haben,

dies beantragen.

(5) Zur Beschlußfähigkeit der Vollversammlung

ist die Anwesenheit von zumindest einem Drittel der

Mitglieder nach § 47 Abs. 3 ZDG erforderlich. Ein

Beschluß ist derart zu fassen, daß zuerst getrennt

nach den in § 47 Abs. 3 Z 1, 2, 3 und 4 ZDG

angeführten Mitgliedergruppen, und zwar in

umgekehrter Reihenfolge, abgestimmt wird. Für

einen Beschluß in diesen Gruppen ist jeweils die

Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Sodann hat der Vorsitzende festzustellen, welche

Gruppe sich für den zur Abstimmung gebrachten

Verhandlungsgegenstand und welche Gruppe sich

dagegen ausgesprochen hat. Bei Gleichheit der

Gruppenbeschlüsse gibt der Beschluß der Gruppe

der Mitglieder nach § 47 Abs. 3 Z 1 ZDG (Richter)

den Ausschlag.

Vorsitzender des Zivildienstrates

§ 2. (1) Der Vorsitzende hat bei der Zusammenstellung

der Senate und bei der Erstellung der

Geschäftsverteilung (§ 49 Abs. 1 ZDG) auf eine

möglichst gleiche Belastung der Mitglieder des

Zivildienstrates zu achten.

(2) Der Vorsitzende ist berechtigt, für jeden Senat

bestimmte Wochentage festzulegen, an denen

Sitzungen und Verhandlungen dieses Senates

durchgeführt werden können, um zu gewährleisten,

daß jeder Senat im Bedarfsfall über einen geeigneten

Sitzungs- und Verhandlungssaal verfügt und daß

ein mehreren Senaten angehörendes Ratsmitglied

nicht an ein und demselben Tag in mehr als einem

Senat tätig werden muß.

(3) Der Vorsitzende kann nach Erfordernis

Senate für bestimmte regionale Bereiche bilden.

Diese Senate sind berechtigt, Amtstage in einer der

Landeshauptstädte ihres jeweiligen regionalen Bereiches

abzuhalten.

(4) Der Vorsitzende ist berechtigt, aus wichtigen

Gründen ausnahmsweise dem zuständigen Senat

von diesem zu entscheidende Fälle abzunehmen und

sie einem anderen Senat zuzuweisen, wenn

1. bei einem Senat vorübergehend eine so große

Anzahl von Ersuchen der Landeshauptmänner

zur Erstattung von Gutachten gemäß § 4

Abs. 5 ZDG anfällt, daß eine rechtzeitige

Erledigung innerhalb der dort festgesetzten

Frist voraussichtlich nicht möglich ist,

2. ein Senatsvorsitzender befangen ist und eine

rechtzeitige Vertretung desselben nicht bewerkstelligt

werden kann oder

3. eine Entscheidung gemäß § 6 Abs. 3 wegen des

starken Anfalles bei einem Senat in angemessener

Frist nicht möglich ist.

§ 3. (1) Der Vorsitzende hat die Tätigkeit der

Senate im Hinblick auf eine ordnungsgemäße und

rasche Führung ihrer Geschäfte zu überwachen. In

diesem Zusammenhang ist er berechtigt, zeitweilig

Verhandlungen (Sitzungen) beizuwohnen, Einsichten

in Akten und Geschäftsbehelfe zu nehmen und

nötigenfalls Berichte anzufordern, um sich eine

Übersicht über den Geschäftsgang zu verschaffen,

Verzögerungen und Weitläufigkeiten abzustellen

und in allen Senaten auf Ordnung und Genauigkeit

zu dringen.

(2) Der Vorsitzende hat unter Wahrung der

Unabhängigkeit der Mitglieder des Zivildienstrates

auf geeignete Weise auf eine Vereinheitlichung der

Begutachtungs- und Spruchpraxis der Senate des

Zivildienstrates hinzuwirken.

(3) Wenn der Vorsitzende wahrnimmt, daß

gleichartige Geschäfte in verschiedenen Senaten

verschieden behandelt werden, hat er zur Herbeiführung

eines gleichmäßigen Vorganges gemeinsame

Besprechungen der Beteiligten, insbesondere

mit den Senatsvorsitzenden und Berichterstattern,

abzuhalten.

(4) Der Vorsitzende hat ein wiederholtes

unentschuldigtes Fernbleiben eines Mitgliedes des

Zivildienstrates von dessen Sitzungen oder eine

sonstige grobe Pflichtverletzung durch ein solches

dem Bundesminister für Inneres zu berichten.

(5) Dem Vorsitzenden obliegt die Entscheidung

über die Auflage und Abänderung der im § 13

angeführten Formblätter.

Senatsvorsitzender

§ 4. (1) Der Senatsvorsitzende hat die anfallenden

Akten dem Berichterstatter zwecks Vorbereitung

der Tätigkeit des Senates zuzuleiten und zugleich

den Senat zur Durchführung einer Verhandlung

bzw. Abhaltung einer Sitzung in der betreffenden

Angelegenheit einzuberufen. Bei der Ausschreibung

ist auf den zur vollständigen Erörterung des

Vorbringens bzw. der entscheidenden Umstände

erforderlichen Zeitaufwand Bedacht zu nehmen.

(2) Anbringen (Anträge, Gesuche, Anzeigen,

Beschwerden und sonstige Mitteilungen), die

unrichtigerweise beim Zivildienstrat eingebracht

wurden, hat er ohne unnötigen Aufschub an die

zuständige Stelle weiterzuleiten (§ 6 Abs. 1 AVG).

(3) Der Senatsvorsitzende leitet die Sitzungen

bzw. die mündlichen Verhandlungen sowie die

Beratungen und Abstimmungen. Er trifft alle nur

das Verfahren betreffenden Anordnungen (§ 63

Abs. 2 AVG), soweit hiezu nicht der Berichterstatter

berufen ist (§ 5 Abs. 1). Insbesondere erteilt er

Aufträge zur Behebung von Formgebrechen und

entscheidet über die Akteneinsicht einer Partei. Er

und der Berichterstatter sind insbesondere in

Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß § 68 Abs. 2

bis 4 AVG berechtigt, auch in die Beratungs- und

Abstimmungsprotokolle des Zivildienstrates Einsicht

zu nehmen.

(4) Der Senatsvorsitzende hat für die rechtzeitige

vom Berichterstatter auszuarbeitende Ausfertigung

der Erledigung Sorge zu tragen und insbesondere

die Übereinstimmung derselben mit den Ergebnissen

der Beratung und Abstimmung zu überprüfen.

(5) Berichtigungen in Bescheiden im Sinne des

§ 62 Abs. 4 AVG sind vom Senatsvorsitzenden ohne

Befassung des Senates vorzunehmen.

(6) Der Senatsvorsitzende hat, beginnend mit

dem Jahr 1992, jährlich spätestens bis 31. Jänner des

darauffolgenden Jahres dem Vorsitzenden des

Zivildienstrates die für die Abfassung des Tätigkeitsberichtes

(§ 15) erforderlichen Beiträge zur

Verfügung zu stellen. Hiezu hat er laufend die

nötigen Aufzeichnungen zu führen.

(7) Der Senatsvorsitzende hat dem Zivildienstpflichtigen

(§ 6 Abs. 3 ZDG) auf Verlangen auf der

Ladung zu bestätigen, daß er zur Verhandlung des

Senates erschienen ist und wann er entlassen wurde.

(8) Der Senatsvorsitzende hat den Senatsmitgliedern

auf deren Verlangen pro Verhandlungs- und

Sitzungstag zu bestätigen, während welcher Zeit sie

an Verhandlungen bzw. Sitzungen teilgenommen

haben.

Berichterstatter

§ 5. (1) Dem Berichterstatter obliegt die Vorbereitung

der Tätigkeit der Senate, insbesondere die

Anordnung mittelbarer Beweisaufnahmen und

Erhebungen.

(2) Der Berichterstatter hat im Einvernehmen mit

dem Senatsvorsitzenden den Erledigungsentwurf

auszuarbeiten.

(3) Der Berichterstatter hat der Geschäftsstelle so

bald wie möglich, längstens jedoch binnen vier

Wochen nach erfolgter Sitzung (Verhandlung) den

in Abs. 2 genannten Erledigungsentwurf zur Weiterleitung

an den Senatsvorsitzenden vorzulegen.

Schriftführer

§ 6. Der Bundesminister für Inneres hat, insbesondere

zur Führung der Verhandlungsniederschriften

und der Niederschriften über das Ergebnis

der Abstimmung des Senates, einen hiezu besonders

geeigneten Schriftführer zu bestellen. Er kann

hiefür auch Beamte der ihm nachgeordneten

Dienststellen heranziehen.

Ladung der Senatsmitglieder

§ 7. (1) Die Senatsmitglieder sind vom Vorsitzenden

des Senates zur Abhaltung von Sitzungen bzw.

Durchführung von Verhandlungen so zu laden, daß

ihnen womöglich eine 14tägige Vorbereitungszeit

zur Verfügung steht.

(2) Den Geladenen sind gleichzeitig mit der

Ladung zuzustellen

1. in den Fällen des § 43 Abs. 2 Z 1 ZDG die dem

Zivildienstrat vom Bundesminister für Inneres

zugeleiteten Unterlagen, die den Gegenstand

der Beratung bilden;

2. in den Fällen des § 43 Abs. 2 Z 2 ZDG eine

Gleichschrift der Beschwerde sowie sonstige

dem Zivildienstrat vom Beschwerdeführer

gleichzeitig mit der Beschwerde allenfalls

vorgelegte schriftliche Unterlagen, soweit sie

für die Vorbereitung erforderlich sind;

3. in den Fällen des § 43 Abs. 2 Z 3 ZDG eine

Gleichschrift des gemäß den §§ 2 Abs. 1 und 5

Abs. 4 ZDG ergangenen rechtskräftigen Bescheides

unter Bekanntgabe der (Anlaß

gebenden) Tatsache gemäß § 5 a Abs. 1 und

4. in den Fällen des § 43 Abs. 2 Z 4 ZDG eine

Gleichschrift des Antrages des Rechtsträgers

an den zuständigen Landeshauptmann nach

§ 4 Abs. 1 und 4 sowie vom Landeshauptmann

allenfalls hiezu gemachte ergänzende Angaben.

(3) Die in Abs. 2 genannten Unterlagen sind zur

Sitzung (Verhandlung.) mitzubringen und nach

Abstimmung im Senat an den Berichterstatter

abzuführen. Senatsmitglieder, die an der Teilnahme

an der Sitzung (Verhandlung) verhindert sind oder

bei denen einer der Befangenheitsgründe des § 7

AVG vorliegt, haben dies der Geschäftsstelle sofort

bekanntzugeben. Diese hat dem Senatsvorsitzenden

davon unverzüglich Mitteilung zu machen.

Beratung und Abstimmung

§ 8. Die Senate des Zivildienstrates beraten und

stimmen in nichtöffentlicher Sitzung ab.

§ 9. (1) Jede Beratung eines Senates beginnt mit

dem Vortrag des Berichterstatters. Dieser hat,

soweit erforderlich, eine vollständige Sachverhaltsdarstellung

zu geben.

(2) Nach dem Berichterstatter erhalten die

anderen Senatsmitglieder das Wort, und zwar im

allgemeinen in der Reihenfolge, in der sie sich hiezu

gemeldet haben, doch sind Bemerkungen und

Anträge zur formellen Geschäftsbehandlung auch

außer der Reihe zuzulassen. Der Vorsitzende kann

jederzeit in die Beratung eingreifen. Das Schlußwort

hat der Berichterstatter.

§ 10. (1) Der Berichterstatter gibt seine Stimme

zuerst ab. Im übrigen stimmt jeweils das an Jahren

ältere Senatsmitglied vor dem jeweils jüngeren. Der

Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab.

(2) Die Fragen, über die abgestimmt werden soll,

und deren Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende,

doch ist hierüber ein Beschluß des Senates

einzuholen, wenn ein Senatsmitglied dies verlangt.

(3) Über alle Fragen, die nicht lediglich die

Geschäftsbehandlung betreffen, ist die Abstimmung

namentlich durchzuführen, wenn nicht Stimmeneinhelligkeit

offenkundig ist.

(4) Der über eine Frage gefaßte Beschluß bindet

bei der weiteren Beratung und Abstimmung alle

Senatsmitglieder. Eine Revotierung des gefaßten

Beschlusses ist bis zur Abgabe des Entwurfes in der

Geschäftsstelle zulässig

(5) Bei Bescheiden ist über Verlangen eines

Mitgliedes nicht nur über den Spruch, sondern auch

über die Begründung abzustimmen.

(6) Der Senatsvorsitzende kann die Beratung und

Beschlußfassung im Senat in Fällen, in denen die

Abfassung einer in ihren Grundzügen bereits

beschlossenen Begründung näher festgelegt werden

soll, durch Einholung der Zustimmung der anderen

Stimmführer im Umlaufweg ersetzen.

§ 11. (1) Über die Beratung und Abstimmung im

Senat ist eine Niederschrift nach den Bestimmungen

der §§ 14 und 15 AVG aufzunehmen. Diese

Niederschrift (Beratungs- und Abstimmungsprotokoll)

ist vom Berichterstatter und vom Senatsvorsitzenden

zu unterfertigen und vom Senatsvorsitzenden

nach der Unterfertigung in einem Kuvert unter

Verschluß zu nehmen. Auf dem Kuvert sind die

Geschäftszahl sowie die Vermerke „Beratungs- und

Abstimmungsprotokoll' und „Verschluß" anzubringen.

(2) Jedes Senatsmitglied kann verlangen, daß

seine Ausführungen in wesentlichen Teilen wörtlich

in die Niederschrift aufgenommen werden. Es kann

auch eine schriftliche Darstellung seiner Ausführungen

der Niederschrift anschließen.

Erledigungen

§ 12. (1) Die Erledigungen des Zivildienstrates

sind

1. hinsichtlich der dem Zivildienstrat schlechthin

obliegenden Aufgaben vom Vorsitzenden des

Zivildienstrates,

2. hinsichtlich der den Senaten oder dem

Senatsvorsitzenden obliegenden Aufgaben von

diesem und

3. hinsichtlich der dem Berichterstatter im Sinne

des § 5 Abs. 1 obliegenden Aufgaben von

diesem

zu genehmigen. Die Ausfertigungen sind entweder

von den Vorgenannten zu unterfertigen oder im

Sinne des § 18 Abs. 4 AVG und der darauf

beruhenden Verordnung BGBl. Nr. 445/1925 von

der Geschäftsstelle zu beglaubigen. Unter Verwendung

elektronischer Datenverarbeitungsanlagen

hergestellte schriftliche Ausfertigungen bedürfen

weder der Unterschrift noch der Beglaubigung (§ 74

ZDG).

(2) Wenn dem Standpunkt der Partei nicht

vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, sind in

schriftlichen Ausfertigungen von Erledigungen die

Mitglieder des erkennenden Senates mit ihrem

Namen und ihrer Eigenschaft (Senatsvorsitzender,

Berichterstatter, übriges Senatsmitglied) anzuführen.

(3) Bei Beschwerden ist der Beschwerdeführer

vom zuständigen Senat tunlichst binnen vier

Monaten ab Einlangen der Beschwerde beim

Zivildienstrat über das Ergebnis der Prüfung seiner

Beschwerde - und die an den Bundesminister für

Inneres gerichtete Empfehlung der Beschwerdeerledigung

in Kenntnis zu setzen.

(4) Der Zivildienstrat hat Dienstsiegel zu führen,

die die Bezeichnung „Zivildienstrat beim Bundesministerium

für Inneres" und das Bundeswappen

enthalten. Die Siegel sind insbesondere für die

Ausfertigungen von Bescheiden des Zivildienstrates

zu verwenden.

Formulare

§ 13. (1) Für bestimmte, häufig vorkommende

Geschäfte sind die vom Vorsitzenden amtlich

aufgelegten Formblätter zu verwenden, soweit nicht

ohnedies die in § 1 Abs. 2 der Verwaltungsformularverordnung

1991, BGBl. Nr. 141, angeführten

Formulare verwendet werden können.

(2) Andere als die in Abs. 1 erwähnten, den

besonderen Bedürfnissen der Senate entsprechenden

Formblätter dürfen nur mit Zustimmung des

Vorsitzenden des Zivildienstrates verwendet werden.

Geschäftsstelle und Geschäftsführung

§ 14. (1) Unter Geschäftsstelle ist jene Organisationseinheit

des Bundesministeriums für Inneres zu

verstehen, der gemäß § 50 ZDG jeweils die Führung

der Geschäfte des Zivildienstrates obliegen.

(2) Die Geschäftsführung umfaßt insbesondere

1. die kanzleimäßige Behandlung der Geschäftsstücke;

2. die Besorgung der erforderlichen Schreibarbeiten,

vor allem die Herstellung der erforderlichen

Reinschriften und ihrer Beglaubigung

oder der Einholung der eigenhändigen Fertigung;

3. die Abfertigung von Erledigungen;

4. die Verwahrung der Geschäftsstücke;

5. die Überwachung der Akteneinsicht; vor

dieser hat die Geschäftsstelle die Beratungs- und

Abstimmungsprotokolle und andere

Schriftstücke dem Akt zu entnehmen, die

zufolge besonderer Anordnung des Senatsvorsitzenden

von der Akteneinsicht auszunehmen

sind, sowie

6. die Führung entsprechender Aufzeichnungen

(Register bzw. Karteien), aus denen insbesondere

pro Senat und Kalenderjahr die Art und

die Anzahl der anhängig gewordenen Geschäftsfälle

sowie der Erledigungen (Entscheidungen)

jederzeit zu ersehen sind.

Tätigkeitsbericht

§ 15. Der nach § 54 Abs. 2 ZDG zu erstellende

Tätigkeitsbericht hat vor allem zu enthalten

1. die bei der Vollziehung des Zivildienstgesetzes

gemachten Erfahrungen;

2. die Darstellung von Rechtsfragen, die von

verschiedenen Senaten des Zivildienstrates

nicht einheitlich beantwortet wurden;

3. wichtige Entscheidungen über Rechtsfragen

von grundsätzlicher Bedeutung;

4. Anregungen für allfällige Änderungen der

vom Zivildienstrat anzuwendenden Bestimmungen

des Zivildienstgesetzes oder der

gegenständlichen Geschäftsordnung;

5. Angaben über Art und Umfang der in § 43

Abs. 2 Z 1 bis 4 ZDG erwähnten Aufgaben

sowie über Art und Umfang ihrer Erledigung.

Artikel II

Inkrafttreten

§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1992 in Kraft.

(2) Diese Verordnung ist auf Sachverhalte nicht

mehr anzuwenden, die sich nach Ablauf des

31. Dezember 1993 ereignen.

(3) Mit 1. Jänner 1994 treten die Geschäftsordnungen

der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission

beim Bundesministerium für

Inneres, BGBl. Nr. 613/1981 idF BGBl.

Nr. 680/1988 und BGBl. Nr. 614/1981 idF BGBl.

Nr. 681/1988, in den vor dem 1. Jänner 1992

geltenden Fassungen wieder in Kraft.

Artikel III

Außerkrafttreten

§ 17. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

treten die Verordnungen der Bundesregierung über

die Geschäftsordnung der Zivildienstkommission

und der Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium

für Inneres, BGBl. Nr. 613/1981 idF

BGBl. Nr. 680/1988 und BGBl. Nr. 614/1981 idF

BGBl. Nr. 681/1988, außer Kraft.

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