706. Verordnung: Geschäftsordnung des Zivildienstrates beim Bundesministerium für Inneres
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 54 Abs. 1 sowie der §§ 43 Abs. 2,
47 Abs. 1 bis 4, 48, 49, 50, 52 und 53 des
Zivildienstgesetzes 1986 — ZDG, BGBl. Nr. 679,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 675/1991, wird verordnet
Artikel I
Vollversammlung
§ 1.(1) Der Vollversammlung des Zivildienstrates
kommt lediglich beratende Funktion zu. Ihr obliegt
insbesondere
1. die Abgabe von Empfehlungen zur Koordinierung
der Tätigkeit der einzelnen Senate des
Zivildienstrates zwecks einheitlicher Vollziehung
des Zivildienstgesetzes,
2. die Beratung des Vorsitzenden bei der
Erstellung und Änderung der Geschäftsverteilung
und
3. die Beratung des Vorsitzenden bei Abfassung
des Tätigkeitsberichtes sowie zu Anregungen
für Änderungen des Zivildienstgesetzes oder
der Geschäftsordnung des Zivildienstrates.
(2) Die Einberufung der Vollversammlung
obliegt dem Vorsitzenden des Zivildienstrates. Der
Vorsitzende hat die Vollversammlung einzuberufen,
wenn dies unter gleichzeitiger Bekanntgabe des
Beratungsgegenstandes, jeweils mehr als die Hälfte
der Senatsvorsitzenden oder der Berichterstatter
oder der Mitglieder nach § 47 Abs. 3 Z 3 oder Z 4
ZDG verlangen. Die Vollversammlung ist in diesem
Fall so rechtzeitig einzuberufen, daß sie spätestens
binnen sechs Wochen ab Stellung des Verlangens
zusammentreten kann. Der Vorsitzende ist berech-
tigt, die Vollversammlung auch ohne ein solches
Verlangen einzuberufen.
(3) Die Mitglieder gemäß § 47 Abs. 3 Z 1 und 2
ZDG sind zur Vollversammlung persönlich, die
Mitglieder gemäß § 47 Abs. 3 Z 3 und 4 ZDG
jeweils über einen, dem Vorsitzenden des Zivildienstrates
bekanntzugebenden gemeinsamen Vertreter
oder Zustellungsbevollmächtigten zu laden.
Im letztgenannten Fall wird mit der spätestens
14 Tage vor dem anberaumten Termin erfolgten
Zustellung einer einzigen Ausfertigung der Ladung
an den gemeinsamen Vertreter oder Bevollmächtigten
die Zustellung an alle betreffenden Mitglieder
vollzogen.
(4) Der Vorsitzende des Zivildienstrates kann
über den Beratungsgegenstand eine Abstimmung
durchführen. Der Vorsitzende hat eine Abstimmung
durchzuführen, wenn die Mitglieder des Zivildienstrates,
die gemäß Abs. 2 zweiter Satz die
Einberufung der Vollversammlung verlangt haben,
dies beantragen.
(5) Zur Beschlußfähigkeit der Vollversammlung
ist die Anwesenheit von zumindest einem Drittel der
Mitglieder nach § 47 Abs. 3 ZDG erforderlich. Ein
Beschluß ist derart zu fassen, daß zuerst getrennt
nach den in § 47 Abs. 3 Z 1, 2, 3 und 4 ZDG
angeführten Mitgliedergruppen, und zwar in
umgekehrter Reihenfolge, abgestimmt wird. Für
einen Beschluß in diesen Gruppen ist jeweils die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Sodann hat der Vorsitzende festzustellen, welche
Gruppe sich für den zur Abstimmung gebrachten
Verhandlungsgegenstand und welche Gruppe sich
dagegen ausgesprochen hat. Bei Gleichheit der
Gruppenbeschlüsse gibt der Beschluß der Gruppe
der Mitglieder nach § 47 Abs. 3 Z 1 ZDG (Richter)
den Ausschlag.
Vorsitzender des Zivildienstrates
§ 2. (1) Der Vorsitzende hat bei der Zusammenstellung
der Senate und bei der Erstellung der
Geschäftsverteilung (§ 49 Abs. 1 ZDG) auf eine
möglichst gleiche Belastung der Mitglieder des
Zivildienstrates zu achten.
(2) Der Vorsitzende ist berechtigt, für jeden Senat
bestimmte Wochentage festzulegen, an denen
Sitzungen und Verhandlungen dieses Senates
durchgeführt werden können, um zu gewährleisten,
daß jeder Senat im Bedarfsfall über einen geeigneten
Sitzungs- und Verhandlungssaal verfügt und daß
ein mehreren Senaten angehörendes Ratsmitglied
nicht an ein und demselben Tag in mehr als einem
Senat tätig werden muß.
(3) Der Vorsitzende kann nach Erfordernis
Senate für bestimmte regionale Bereiche bilden.
Diese Senate sind berechtigt, Amtstage in einer der
Landeshauptstädte ihres jeweiligen regionalen Bereiches
abzuhalten.
(4) Der Vorsitzende ist berechtigt, aus wichtigen
Gründen ausnahmsweise dem zuständigen Senat
von diesem zu entscheidende Fälle abzunehmen und
sie einem anderen Senat zuzuweisen, wenn
1. bei einem Senat vorübergehend eine so große
Anzahl von Ersuchen der Landeshauptmänner
zur Erstattung von Gutachten gemäß § 4
Abs. 5 ZDG anfällt, daß eine rechtzeitige
Erledigung innerhalb der dort festgesetzten
Frist voraussichtlich nicht möglich ist,
2. ein Senatsvorsitzender befangen ist und eine
rechtzeitige Vertretung desselben nicht bewerkstelligt
werden kann oder
3. eine Entscheidung gemäß § 6 Abs. 3 wegen des
starken Anfalles bei einem Senat in angemessener
Frist nicht möglich ist.
§ 3. (1) Der Vorsitzende hat die Tätigkeit der
Senate im Hinblick auf eine ordnungsgemäße und
rasche Führung ihrer Geschäfte zu überwachen. In
diesem Zusammenhang ist er berechtigt, zeitweilig
Verhandlungen (Sitzungen) beizuwohnen, Einsichten
in Akten und Geschäftsbehelfe zu nehmen und
nötigenfalls Berichte anzufordern, um sich eine
Übersicht über den Geschäftsgang zu verschaffen,
Verzögerungen und Weitläufigkeiten abzustellen
und in allen Senaten auf Ordnung und Genauigkeit
zu dringen.
(2) Der Vorsitzende hat unter Wahrung der
Unabhängigkeit der Mitglieder des Zivildienstrates
auf geeignete Weise auf eine Vereinheitlichung der
Begutachtungs- und Spruchpraxis der Senate des
Zivildienstrates hinzuwirken.
(3) Wenn der Vorsitzende wahrnimmt, daß
gleichartige Geschäfte in verschiedenen Senaten
verschieden behandelt werden, hat er zur Herbeiführung
eines gleichmäßigen Vorganges gemeinsame
Besprechungen der Beteiligten, insbesondere
mit den Senatsvorsitzenden und Berichterstattern,
abzuhalten.
(4) Der Vorsitzende hat ein wiederholtes
unentschuldigtes Fernbleiben eines Mitgliedes des
Zivildienstrates von dessen Sitzungen oder eine
sonstige grobe Pflichtverletzung durch ein solches
dem Bundesminister für Inneres zu berichten.
(5) Dem Vorsitzenden obliegt die Entscheidung
über die Auflage und Abänderung der im § 13
angeführten Formblätter.
Senatsvorsitzender
§ 4. (1) Der Senatsvorsitzende hat die anfallenden
Akten dem Berichterstatter zwecks Vorbereitung
der Tätigkeit des Senates zuzuleiten und zugleich
den Senat zur Durchführung einer Verhandlung
bzw. Abhaltung einer Sitzung in der betreffenden
Angelegenheit einzuberufen. Bei der Ausschreibung
ist auf den zur vollständigen Erörterung des
Vorbringens bzw. der entscheidenden Umstände
erforderlichen Zeitaufwand Bedacht zu nehmen.
(2) Anbringen (Anträge, Gesuche, Anzeigen,
Beschwerden und sonstige Mitteilungen), die
unrichtigerweise beim Zivildienstrat eingebracht
wurden, hat er ohne unnötigen Aufschub an die
zuständige Stelle weiterzuleiten (§ 6 Abs. 1 AVG).
(3) Der Senatsvorsitzende leitet die Sitzungen
bzw. die mündlichen Verhandlungen sowie die
Beratungen und Abstimmungen. Er trifft alle nur
das Verfahren betreffenden Anordnungen (§ 63
Abs. 2 AVG), soweit hiezu nicht der Berichterstatter
berufen ist (§ 5 Abs. 1). Insbesondere erteilt er
Aufträge zur Behebung von Formgebrechen und
entscheidet über die Akteneinsicht einer Partei. Er
und der Berichterstatter sind insbesondere in
Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß § 68 Abs. 2
bis 4 AVG berechtigt, auch in die Beratungs- und
Abstimmungsprotokolle des Zivildienstrates Einsicht
zu nehmen.
(4) Der Senatsvorsitzende hat für die rechtzeitige
vom Berichterstatter auszuarbeitende Ausfertigung
der Erledigung Sorge zu tragen und insbesondere
die Übereinstimmung derselben mit den Ergebnissen
der Beratung und Abstimmung zu überprüfen.
(5) Berichtigungen in Bescheiden im Sinne des
§ 62 Abs. 4 AVG sind vom Senatsvorsitzenden ohne
Befassung des Senates vorzunehmen.
(6) Der Senatsvorsitzende hat, beginnend mit
dem Jahr 1992, jährlich spätestens bis 31. Jänner des
darauffolgenden Jahres dem Vorsitzenden des
Zivildienstrates die für die Abfassung des Tätigkeitsberichtes
(§ 15) erforderlichen Beiträge zur
Verfügung zu stellen. Hiezu hat er laufend die
nötigen Aufzeichnungen zu führen.
(7) Der Senatsvorsitzende hat dem Zivildienstpflichtigen
(§ 6 Abs. 3 ZDG) auf Verlangen auf der
Ladung zu bestätigen, daß er zur Verhandlung des
Senates erschienen ist und wann er entlassen wurde.
(8) Der Senatsvorsitzende hat den Senatsmitgliedern
auf deren Verlangen pro Verhandlungs- und
Sitzungstag zu bestätigen, während welcher Zeit sie
an Verhandlungen bzw. Sitzungen teilgenommen
haben.
Berichterstatter
§ 5. (1) Dem Berichterstatter obliegt die Vorbereitung
der Tätigkeit der Senate, insbesondere die
Anordnung mittelbarer Beweisaufnahmen und
Erhebungen.
(2) Der Berichterstatter hat im Einvernehmen mit
dem Senatsvorsitzenden den Erledigungsentwurf
auszuarbeiten.
(3) Der Berichterstatter hat der Geschäftsstelle so
bald wie möglich, längstens jedoch binnen vier
Wochen nach erfolgter Sitzung (Verhandlung) den
in Abs. 2 genannten Erledigungsentwurf zur Weiterleitung
an den Senatsvorsitzenden vorzulegen.
Schriftführer
§ 6. Der Bundesminister für Inneres hat, insbesondere
zur Führung der Verhandlungsniederschriften
und der Niederschriften über das Ergebnis
der Abstimmung des Senates, einen hiezu besonders
geeigneten Schriftführer zu bestellen. Er kann
hiefür auch Beamte der ihm nachgeordneten
Dienststellen heranziehen.
Ladung der Senatsmitglieder
§ 7. (1) Die Senatsmitglieder sind vom Vorsitzenden
des Senates zur Abhaltung von Sitzungen bzw.
Durchführung von Verhandlungen so zu laden, daß
ihnen womöglich eine 14tägige Vorbereitungszeit
zur Verfügung steht.
(2) Den Geladenen sind gleichzeitig mit der
Ladung zuzustellen
1. in den Fällen des § 43 Abs. 2 Z 1 ZDG die dem
Zivildienstrat vom Bundesminister für Inneres
zugeleiteten Unterlagen, die den Gegenstand
der Beratung bilden;
2. in den Fällen des § 43 Abs. 2 Z 2 ZDG eine
Gleichschrift der Beschwerde sowie sonstige
dem Zivildienstrat vom Beschwerdeführer
gleichzeitig mit der Beschwerde allenfalls
vorgelegte schriftliche Unterlagen, soweit sie
für die Vorbereitung erforderlich sind;
3. in den Fällen des § 43 Abs. 2 Z 3 ZDG eine
Gleichschrift des gemäß den §§ 2 Abs. 1 und 5
Abs. 4 ZDG ergangenen rechtskräftigen Bescheides
unter Bekanntgabe der (Anlaß
gebenden) Tatsache gemäß § 5 a Abs. 1 und
4. in den Fällen des § 43 Abs. 2 Z 4 ZDG eine
Gleichschrift des Antrages des Rechtsträgers
an den zuständigen Landeshauptmann nach
§ 4 Abs. 1 und 4 sowie vom Landeshauptmann
allenfalls hiezu gemachte ergänzende Angaben.
(3) Die in Abs. 2 genannten Unterlagen sind zur
Sitzung (Verhandlung.) mitzubringen und nach
Abstimmung im Senat an den Berichterstatter
abzuführen. Senatsmitglieder, die an der Teilnahme
an der Sitzung (Verhandlung) verhindert sind oder
bei denen einer der Befangenheitsgründe des § 7
AVG vorliegt, haben dies der Geschäftsstelle sofort
bekanntzugeben. Diese hat dem Senatsvorsitzenden
davon unverzüglich Mitteilung zu machen.
Beratung und Abstimmung
§ 8. Die Senate des Zivildienstrates beraten und
stimmen in nichtöffentlicher Sitzung ab.
§ 9. (1) Jede Beratung eines Senates beginnt mit
dem Vortrag des Berichterstatters. Dieser hat,
soweit erforderlich, eine vollständige Sachverhaltsdarstellung
zu geben.
(2) Nach dem Berichterstatter erhalten die
anderen Senatsmitglieder das Wort, und zwar im
allgemeinen in der Reihenfolge, in der sie sich hiezu
gemeldet haben, doch sind Bemerkungen und
Anträge zur formellen Geschäftsbehandlung auch
außer der Reihe zuzulassen. Der Vorsitzende kann
jederzeit in die Beratung eingreifen. Das Schlußwort
hat der Berichterstatter.
§ 10. (1) Der Berichterstatter gibt seine Stimme
zuerst ab. Im übrigen stimmt jeweils das an Jahren
ältere Senatsmitglied vor dem jeweils jüngeren. Der
Vorsitzende gibt seine Stimme als letzter ab.
(2) Die Fragen, über die abgestimmt werden soll,
und deren Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende,
doch ist hierüber ein Beschluß des Senates
einzuholen, wenn ein Senatsmitglied dies verlangt.
(3) Über alle Fragen, die nicht lediglich die
Geschäftsbehandlung betreffen, ist die Abstimmung
namentlich durchzuführen, wenn nicht Stimmeneinhelligkeit
offenkundig ist.
(4) Der über eine Frage gefaßte Beschluß bindet
bei der weiteren Beratung und Abstimmung alle
Senatsmitglieder. Eine Revotierung des gefaßten
Beschlusses ist bis zur Abgabe des Entwurfes in der
Geschäftsstelle zulässig
(5) Bei Bescheiden ist über Verlangen eines
Mitgliedes nicht nur über den Spruch, sondern auch
über die Begründung abzustimmen.
(6) Der Senatsvorsitzende kann die Beratung und
Beschlußfassung im Senat in Fällen, in denen die
Abfassung einer in ihren Grundzügen bereits
beschlossenen Begründung näher festgelegt werden
soll, durch Einholung der Zustimmung der anderen
Stimmführer im Umlaufweg ersetzen.
§ 11. (1) Über die Beratung und Abstimmung im
Senat ist eine Niederschrift nach den Bestimmungen
der §§ 14 und 15 AVG aufzunehmen. Diese
Niederschrift (Beratungs- und Abstimmungsprotokoll)
ist vom Berichterstatter und vom Senatsvorsitzenden
zu unterfertigen und vom Senatsvorsitzenden
nach der Unterfertigung in einem Kuvert unter
Verschluß zu nehmen. Auf dem Kuvert sind die
Geschäftszahl sowie die Vermerke „Beratungs- und
Abstimmungsprotokoll' und „Verschluß" anzubringen.
(2) Jedes Senatsmitglied kann verlangen, daß
seine Ausführungen in wesentlichen Teilen wörtlich
in die Niederschrift aufgenommen werden. Es kann
auch eine schriftliche Darstellung seiner Ausführungen
der Niederschrift anschließen.
Erledigungen
§ 12. (1) Die Erledigungen des Zivildienstrates
sind
1. hinsichtlich der dem Zivildienstrat schlechthin
obliegenden Aufgaben vom Vorsitzenden des
Zivildienstrates,
2. hinsichtlich der den Senaten oder dem
Senatsvorsitzenden obliegenden Aufgaben von
diesem und
3. hinsichtlich der dem Berichterstatter im Sinne
des § 5 Abs. 1 obliegenden Aufgaben von
diesem
zu genehmigen. Die Ausfertigungen sind entweder
von den Vorgenannten zu unterfertigen oder im
Sinne des § 18 Abs. 4 AVG und der darauf
beruhenden Verordnung BGBl. Nr. 445/1925 von
der Geschäftsstelle zu beglaubigen. Unter Verwendung
elektronischer Datenverarbeitungsanlagen
hergestellte schriftliche Ausfertigungen bedürfen
weder der Unterschrift noch der Beglaubigung (§ 74
ZDG).
(2) Wenn dem Standpunkt der Partei nicht
vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, sind in
schriftlichen Ausfertigungen von Erledigungen die
Mitglieder des erkennenden Senates mit ihrem
Namen und ihrer Eigenschaft (Senatsvorsitzender,
Berichterstatter, übriges Senatsmitglied) anzuführen.
(3) Bei Beschwerden ist der Beschwerdeführer
vom zuständigen Senat tunlichst binnen vier
Monaten ab Einlangen der Beschwerde beim
Zivildienstrat über das Ergebnis der Prüfung seiner
Beschwerde - und die an den Bundesminister für
Inneres gerichtete Empfehlung der Beschwerdeerledigung
in Kenntnis zu setzen.
(4) Der Zivildienstrat hat Dienstsiegel zu führen,
die die Bezeichnung „Zivildienstrat beim Bundesministerium
für Inneres" und das Bundeswappen
enthalten. Die Siegel sind insbesondere für die
Ausfertigungen von Bescheiden des Zivildienstrates
zu verwenden.
Formulare
§ 13. (1) Für bestimmte, häufig vorkommende
Geschäfte sind die vom Vorsitzenden amtlich
aufgelegten Formblätter zu verwenden, soweit nicht
ohnedies die in § 1 Abs. 2 der Verwaltungsformularverordnung
1991, BGBl. Nr. 141, angeführten
Formulare verwendet werden können.
(2) Andere als die in Abs. 1 erwähnten, den
besonderen Bedürfnissen der Senate entsprechenden
Formblätter dürfen nur mit Zustimmung des
Vorsitzenden des Zivildienstrates verwendet werden.
Geschäftsstelle und Geschäftsführung
§ 14. (1) Unter Geschäftsstelle ist jene Organisationseinheit
des Bundesministeriums für Inneres zu
verstehen, der gemäß § 50 ZDG jeweils die Führung
der Geschäfte des Zivildienstrates obliegen.
(2) Die Geschäftsführung umfaßt insbesondere
1. die kanzleimäßige Behandlung der Geschäftsstücke;
2. die Besorgung der erforderlichen Schreibarbeiten,
vor allem die Herstellung der erforderlichen
Reinschriften und ihrer Beglaubigung
oder der Einholung der eigenhändigen Fertigung;
3. die Abfertigung von Erledigungen;
4. die Verwahrung der Geschäftsstücke;
5. die Überwachung der Akteneinsicht; vor
dieser hat die Geschäftsstelle die Beratungs- und
Abstimmungsprotokolle und andere
Schriftstücke dem Akt zu entnehmen, die
zufolge besonderer Anordnung des Senatsvorsitzenden
von der Akteneinsicht auszunehmen
sind, sowie
6. die Führung entsprechender Aufzeichnungen
(Register bzw. Karteien), aus denen insbesondere
pro Senat und Kalenderjahr die Art und
die Anzahl der anhängig gewordenen Geschäftsfälle
sowie der Erledigungen (Entscheidungen)
jederzeit zu ersehen sind.
Tätigkeitsbericht
§ 15. Der nach § 54 Abs. 2 ZDG zu erstellende
Tätigkeitsbericht hat vor allem zu enthalten
1. die bei der Vollziehung des Zivildienstgesetzes
gemachten Erfahrungen;
2. die Darstellung von Rechtsfragen, die von
verschiedenen Senaten des Zivildienstrates
nicht einheitlich beantwortet wurden;
3. wichtige Entscheidungen über Rechtsfragen
von grundsätzlicher Bedeutung;
4. Anregungen für allfällige Änderungen der
vom Zivildienstrat anzuwendenden Bestimmungen
des Zivildienstgesetzes oder der
gegenständlichen Geschäftsordnung;
5. Angaben über Art und Umfang der in § 43
Abs. 2 Z 1 bis 4 ZDG erwähnten Aufgaben
sowie über Art und Umfang ihrer Erledigung.
Artikel II
Inkrafttreten
§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1992 in Kraft.
(2) Diese Verordnung ist auf Sachverhalte nicht
mehr anzuwenden, die sich nach Ablauf des
31. Dezember 1993 ereignen.
(3) Mit 1. Jänner 1994 treten die Geschäftsordnungen
der Zivildienstkommission und der Zivildienstoberkommission
beim Bundesministerium für
Inneres, BGBl. Nr. 613/1981 idF BGBl.
Nr. 680/1988 und BGBl. Nr. 614/1981 idF BGBl.
Nr. 681/1988, in den vor dem 1. Jänner 1992
geltenden Fassungen wieder in Kraft.
Artikel III
Außerkrafttreten
§ 17. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
treten die Verordnungen der Bundesregierung über
die Geschäftsordnung der Zivildienstkommission
und der Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium
für Inneres, BGBl. Nr. 613/1981 idF
BGBl. Nr. 680/1988 und BGBl. Nr. 614/1981 idF
BGBl. Nr. 681/1988, außer Kraft.