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705. Bundesgesetz: Erteilung der Ermächtigung zur Veräußerung von Anteilsrechten an der Vorarlberger Illwerke AG (VIW AG)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 705. Bundesgesetz: Erteilung der Ermächtigung zur Veräußerung von Anteilsrechten an der Vorarlberger Illwerke AG (VIW AG)

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Anteilsrechte des Bundes an der Vorarlberger Illwerke AG im Nennwert von 308712000 S zum Preis von 3680000000 S an das Land Vorarlberg oder die Beteiligungs- und Vermögensverwaltungsgesellschaft des Landes Vorarlberg GesmbH, Bregenz, die zu 100% im Eigentum des Landes Vorarlberg steht, zu veräußern.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von dieser Ermächtigung erst dann Gebrauch machen, wenn der Hauptausschuß im Sinne des Art. HI Abs. 5 des Bundesverfassungsgesetzes vorn 2. Juli 1987, mit dem das 2. Verstaatlichungsgesetz geändert wird und organisationsrechtliche Bestimmungen für die vom 2. Verstaatlichungsgesetz betroffenen Unternehmungen erlassen werden, BGBl. Nr 321/1987, seine Zustimmung erteilt hat.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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