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705_1993 AT

705. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Gebührentarif für Untersuchungen nach dem Pflanzenschutzgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 705. Verordnung: Änderung der Verordnung über den Gebührentarif für Untersuchungen nach dem Pflanzenschutzgesetz

Auf Grund des § 9 Abs. 3 und 4 des Pflanzenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 124/1948, zuletzt geändert durch das Pflanzenschutzmittelgesetz, BGBl. Nr. 476/1990, und des § 46 Abs. 1 lit. a des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung der Forstgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 576, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über den Gebührentarif für Untersuchungen nach dem Pflanzenschutzgesetz, BGBl. Nr. 401/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr.'845/1992, wird wie folgt geändert

In Teil I der Anlage wird der Tarifpost S folgende Tarifpost T angefügt

„T Höchstgebühr für die Beschau einer Sendung von Sägespänen, Hackgut und loser Rinde, aus Tarifpost K, wenn diese Produkte nicht weiter verarbeitet sind............................. 10,00"

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