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705_1986 AT

705. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie die Vernichtung solcher Waffen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 705. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie die Vernichtung solcher Waffen

Nach Mitteilungen der Regierungen der Vereinigten

Staaten, des Vereinigten Königreiches und

der Sowjetunion haben nachstehende Staaten ihre

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen

über das Verbot der Entwicklung,

Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer)

Waffen und von Toxinwaffen sowie die

Vernichtung solcher Waffen (BGBl. Nr. 432/1975,

letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.

Nr. 268/1983) hinterlegt

Staaten

Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- bzw.

Beitrittsurkunde

Bangladesh 11. März 1985

Bundesrepublik

Deutschland 7. April 1983

China 15. November 1984

Frankreich 27. September 1984

Grenada 22. Oktober 1986

Kolumbien 19. Dezember 1983

Peru 5. Juni 1985

Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

hat China nachstehende Erklärung abgegeben

„1. Der Grundgedanke des Übereinkommens

über das Verbot von biologischen Waffen entspricht

der Einstellung Chinas und kommt den

Bemühungen der friedliebenden Länder und Völker

auf dieser Welt in ihrem Kampf gegen Aggression

sowie in ihrem Bestreben um Aufrechterhaltung

des Weltfriedens entgegen. China war bereits

einmal eines der Opfer biologischer (bakteriologischer)

Waffen. China hat derartige Waffen nie hergestellt

oder besessen und wird dies auch in

Zukunft nicht tun. Die chinesische Regierung ist

jedoch der Meinung, daß das Übereinkommen

gewisse Mängel aufweist. So zum Beispiel fehlen

ein ausdrückliches „Verbot der Verwendung" biologischer

Waffen sowie konkrete und wirksame

Maßnahmen zur Überwachung und Verifizierung;

und es mangelt an wirksamen Maßnahmen für die

Verhängung von Sanktionen bei der Behandlung

von Beschwerden über Fälle von Verletzungen dieses

Übereinkommens. Die chinesische Regierung

hofft, daß diese Mängel zum gegebenen Zeitpunkt

behoben bzw. korrigiert werden.

2. Weiters hofft die chinesische Regierung, daß

es bald zum Abschluß einer Konvention über ein

ausnahmsloses Verbot und die vollständige Vernichtung

chemischer Waffen kommt.

3. Die Unterzeichnung und Ratifikation des

Übereinkommens durch die taiwanesischen Behörden

im Namen Chinas am 10. April 1972 und am

9. Feber 1973 sind rechtswidrig und ungültig."

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