705. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie die Vernichtung solcher Waffen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen der Regierungen der Vereinigten
Staaten, des Vereinigten Königreiches und
der Sowjetunion haben nachstehende Staaten ihre
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen
über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer)
Waffen und von Toxinwaffen sowie die
Vernichtung solcher Waffen (BGBl. Nr. 432/1975,
letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.
Nr. 268/1983) hinterlegt
Staaten
Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- bzw.
Beitrittsurkunde
Bangladesh 11. März 1985
Bundesrepublik
Deutschland 7. April 1983
China 15. November 1984
Frankreich 27. September 1984
Grenada 22. Oktober 1986
Kolumbien 19. Dezember 1983
Peru 5. Juni 1985
Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
hat China nachstehende Erklärung abgegeben
„1. Der Grundgedanke des Übereinkommens
über das Verbot von biologischen Waffen entspricht
der Einstellung Chinas und kommt den
Bemühungen der friedliebenden Länder und Völker
auf dieser Welt in ihrem Kampf gegen Aggression
sowie in ihrem Bestreben um Aufrechterhaltung
des Weltfriedens entgegen. China war bereits
einmal eines der Opfer biologischer (bakteriologischer)
Waffen. China hat derartige Waffen nie hergestellt
oder besessen und wird dies auch in
Zukunft nicht tun. Die chinesische Regierung ist
jedoch der Meinung, daß das Übereinkommen
gewisse Mängel aufweist. So zum Beispiel fehlen
ein ausdrückliches „Verbot der Verwendung" biologischer
Waffen sowie konkrete und wirksame
Maßnahmen zur Überwachung und Verifizierung;
und es mangelt an wirksamen Maßnahmen für die
Verhängung von Sanktionen bei der Behandlung
von Beschwerden über Fälle von Verletzungen dieses
Übereinkommens. Die chinesische Regierung
hofft, daß diese Mängel zum gegebenen Zeitpunkt
behoben bzw. korrigiert werden.
2. Weiters hofft die chinesische Regierung, daß
es bald zum Abschluß einer Konvention über ein
ausnahmsloses Verbot und die vollständige Vernichtung
chemischer Waffen kommt.
3. Die Unterzeichnung und Ratifikation des
Übereinkommens durch die taiwanesischen Behörden
im Namen Chinas am 10. April 1972 und am
9. Feber 1973 sind rechtswidrig und ungültig."