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705_1976 AT

705. Bundesgesetz: 24. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 705. Bundesgesetz: 24. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 292/1957, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/1958,

BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 291/1959, BGBl.

Nr. 169/1960, BGBl .Nr. 295/1960, BGBl. Nr. 14/

1962, BGBl. Nr. 324/1962, BGBl. Nr. 86/1963,

BGBl. Nr. 185/1963, BGBl. Nr. 254/1963, BGBl.

Nr. 321/1963, BGBl. Nr. 302/1964, BGBl. Nr. 82/

1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl. Nr. 222/1965,

BGBl. Nr. 310/1965, BGBl. Nr. 169/1966, BGBl.

Nr. 68/1967, BGBl. Nr. 7/1968, BGBl. Nr. 447/

1969, BGBl. Nr. 386/1970, BGBl. Nr. 288/1971,

BGBl. Nr. 32/1973, BGBl. Nr. 24/1974 und BGBl.

Nr. 776/1974 wird geändert wie folgt

1. Dem § 2 ist ein Abs. 4 mit folgendem Wortlaut

anzufügen

„(4) Soweit es sich nicht um einen Pflichtversicherten

nach Abs. 1 oder 2 handelt, stehen den

nach Abs. 1 Pflichtversicherten ferner Personen

gleich, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen

der Rehabilitation nach § 100 b berufliche Ausbildung

gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht

auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses

erfolgt."

2. a) § 4 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten

„2. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 Z. 1

genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung

einer die Pflichtversicherung begründenden

Berechtigung durch die Gesellschaft, beim

Eintritt eines Gesellschafters in die Gesellschaft

mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung

des Gesellschafters in das Handelsregister;"

b) § 4 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten

„4. bei den im § 2 Abs. 4 genannten Pflichtversicherten

mit dem Tag des Beginnes der Ausbildung;"

Die bisherige Z. 4 erhält die Bezeichnung Z. 5.

c) § 4 Abs. 2 Z. 2 hat zu lauten

„2. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 Z. 1

genannten Gesellschaftern mit dem Letzten des

Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung

begründende Berechtigung der Gesellschaft

erloschen ist, beim Ausscheiden des Gesellschafters

aus der Gesellschaft mit dem Letzten

des Kalendermonates, in dem die Löschung der

Eintragung des Gesellschafters im Handelsregister

beantragt worden ist;"

d) § 4 Abs. 2 Z. 4 hat zu lauten

„4. bei den im § 2 Abs. 4 genannten Pflichtversicherten

mit dem Tag der Beendigung der

Ausbildung;"

Die bisherige Z. 4 erhält die Bezeichnung Z. 5.

3. § 7 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Zur Erfüllung der dem Versicherungsträger

obliegenden Aufgaben ist er berechtigt,

nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen

Vorschriften

s) Krankenanstalten, Hell- und Kuranstalten,

Erholungs- und Genesungsheime, sonstige

Einrichtungen der Krankenbehandlung und

b) Einrichtungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes

zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder

sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen.

Die Neuerrichtung von Ambulatorien oder

deren Erweiterung ist nur zulässig, wenn der

Bedarf von der zur Genehmigung berufenen

Behörde festgestellt ist. Der Versicherungsträger

ist überdies berechtigt, nach Maßgabe der jeweils

hiefür gehenden Vorschriften Einrichtungen zur

Erfüllung der in den §§ 98 bis 100 j bezeichneten

Aufgaben, ausgenommen Einrichtungen zur

Durchführung von Maßnahmen gemäß § 19

Abs. 1 lit. a oder b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 31/1968, zu errichten,

zu erwerben und zu betreiben oder sich an

Einrichtungen zur Erfüllung der in den §§ 98

bis 100 j bezeichneten Aufgaben zu beteiligen."

4. § 16 letzter Satz wird aufgehoben.

5. § 17 hat zu lauten

„Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung

der Pflichtversicherten

§ 17. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage

für Pflichtversicherte ist, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, ein Zwölftel der

Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach

diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit

in dem dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat

(Abs. 4) fällt, drittvorangegangenen

Kalenderjahr heranzuziehen; hiebei sind die für

die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen

Einkünfte des Pflichtversicherten zuzüglich

der auf eine vorzeitige Abschreibung, auf

die Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag

und auf einen nichtentnommenen Gewinn

entfallenden Beträge zugrunde zu legen.

(2) Beitragsgrundlage ist der nach Abs. 1 ermittelte

Betrag, vervielfacht mit dem Produkt

aus der Richtzahl (§ 32 a) des Kalenderjahres, in

das der Beitragsmonat (Abs. 4) fällt, und aus den

Richtzahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre.

(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus

mehreren die Pflichtversicherung nach diesem

Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten,

so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten

für die Ermittlung der Beitragsgrundlage

heranzuziehen. Bei Witwen (Witwern),

die den Betrieb des versicherten Ehegatten

(der versicherten Ehegattin) fortführen

bzw. die gemäß § 61 Abs. 4 Beiträge zur Pflichtversicherung

entrichten, sind für die Ermittlung

der Beitragsgrundlage die Einkünfte, die der

verstorbene Ehegatte (die verstorbene Ehegattin)

erzielt hat, entsprechend heranzuziehen.

(4) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat,

für den Beiträge zu entrichten sind.

(5) Die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 beträgt

a) wenn Einkünfte bei Beginn der Versicherung

und in den folgenden zwei Kalenderjahren

mangels Vorliegens der hiefür notwendigen

Nachweise (§ 18 Abs. 2 und 3,

§ 20) nicht festgestellt werden können,

3500 S, ab 1. Jänner 1978 4000 S monatlich;

b) in allen übrigen Fällen mindestens 4000 S,

ab 1. Jänner 1978 mindestens 5000 S monatlich

(Mindestbeitragsgrundlage).

An die Stelle des in lit. a genannten Betrages

von 4000 S und des in lit. b genannten Betrages

von 5000 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres,

erstmals ab 1. Jänner 1979, die unter Bedachtnahme

auf § 32 f mit der jeweiligen Richtzahl

(§ 32 a) vervielfachten Beträge.

(6) Beitragsgrundlage für die gemäß § 2 Abs. 4

Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages

nach § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes.

(7) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage

nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage

ist der gemäß § 32 b jeweils

festgesetzte Betrag."

6. a) § 17 a Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Ist in einem Jahr, dessen Einkünfte für

die Ermittlung der Beitragsgrundlage im Sinne

des § 17 maßgeblich sind, durch ein Elementarereignis

wie Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung

oder Lawinen oder auf Grund von Maßnahmen

der Gebietskörperschaften auf dem Gebiete des

Bauwesens, insbesondere im Zuge des Ausbaues

des Straßen-, Verkehrs- oder Kanalnetzes oder

auf Grund von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz

1950, BGBl. Nr. 186, bzw. nach dem Tierseuchengesetz,

RGBl. Nr. 177/1909, ein Entfall

oder eine Minderung der Einkünfte unter den

Durchschnitt der Einkünfte (§ 17) der letzten

drei Kalenderjahre vor dem erstmaligen Entfall

oder der erstmaligen Minderung eingetreten, so

ist über Antrag dieser Durchschnitt der Ermittlung

der Beitragsgrundlage zugrunde zu legen."

b) § 17 a Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Antrag nach Abs. 1 ist bis zum

30. Juni des Kalenderjahres einzubringen, in dem

sich der Entfall bzw. die Minderung der Einkünfte

auf die Beitragsgrundlage auswirkt. Kann

innerhalb dieser Frist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid,

in dem der Entfall bzw. die

Minderung der Einkünfte ausgewiesen ist, mangels

Vorliegens nicht beigebracht werden, so verlängert

sich die Antragsfrist bis zum Ablauf des

sechsten auf den Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides

folgenden Kalendermonates."

7. a) Im § 18 Abs. 2 ist der Ausdruck „§ 17

Abs. 2 dritter Satz" durch den Ausdruck „§ 17

Abs. 3 zweiter Satz" zu ersetzen.

b) Im § 18 Abs. 3 ist der Ausdruck „(§ 17

Abs. 4)" durch den Ausdruck „(§ 17 Abs. 7)" zu

ersetzen.

8. a) Dem § 21 Abs. 2 ist folgender Satz

anzufügen

„Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus

Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt

erscheint, die Beiträge zur Kranken- und

Pensionsversicherung als einheitliche Summe und

die darauf entfallenden Verzugszinsen und Nebengebühren

ebenfalls als einheitliche Summe

ausgewiesen werden."

b) Im § 21 Abs. 4 zweiter Satz ist der Betrag

von 5 S durch den Betrag von 20 S zu ersetzen.

9. a) Im § 26 Abs. 3 ist der Ausdruck „(§ 17

Abs. 4)" durch den Ausdruck „(§ 17 Abs. 5)"

zu ersetzen.

b) Im § 26 Abs. 7 ist der Ausdruck „der

Höchstbeitragsgrundlage" durch den Ausdruck

„der doppelten Höchstbeitragsgrundlage" zu ersetzen.

10. a) § 27 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ober den Betrag nach Abs. 1 hinaus leistet

der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag

in der Höhe des Betrages, um den 101,5 v. H.

der Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei

sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen,

bei den Erträgen der Bundesbeitrag und

die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht

zu lassen."

b) § 27 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der dem Versicherungsträger nach Abs. 1

und 2 gebührende Beitrag des Bundes ist in den

Monaten April und September mit einem Betrag

in der Höhe des voraussichtlichen Aufwandes der

in den folgenden Monaten zur Auszahlung gelangenden

Pensionssonderzahlungen zu bevorschussen.

Der restliche Beitrag des Bundes ist

monatlich im erforderlichen Ausmaß, nach Tunlichkeit

mit je einem Zwölftel zu bevorschussen."

c) § 27 Abs. 4 hat zu entfallen.

11. a) § 30 Abs. 2 Z. 1 lit. a und b haben zu

lauten

„a) bis zu 25 v. H. des Im Rechnungsabschluß

nachgewiesenen Gebarungsüberschusses,

höchstens jedoch 1 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen,

oder

b) bis zu 3 v. T. der Erträge an Versicherungsbeiträgen,"

b) § 30 Abs. 2 Z, 2 lit. a und b haben zu lauten

„a) bis zu 5 v. H. des im Rechnungsabschluß

nachgewiesenen Gebarungsüberschusses,

oder

b) bis zu 1 v. T. der Erträge an Versicherungsbeiträgen

zuzüglich der Überweisungen aus

dem Aufkommen an Gewerbesteuer nach

§ 27 Abs. 1"

c) Im § 30 Abs. 3 ist der Ausdruck „des abgelaufenen

Geschäftsjahres" durch den Ausdruck

„des Geschäftsjahres" und der Ausdruck „Einnahmen"

durch den Ausdruck „Erträge" zu ersetzen.

12. § 37 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten

„1. eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den

Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches

in einer der dort genannten Anstalten

angehalten wird;"

13. a) § 47 a Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Von den dem Anspruchsberechtigten zustehenden

Geldleistungen können, unbeschadet

der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4, nur die Pensionen

einschließlich der Ausgleichszulagen sowie

das Obergangsgeld (§ 100 e) mit der Maßgabe

gepfändet werden, daß die Bestimmungen der

§§ 5 bis 9 des Lohnpfändungsgesetzes, BGBl.

Nr. 51/1955, entsprechend anzuwenden sind."

b) § 47 a Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten

„Die Pensionssonderzahlung, die zu im Monat

Oktober bezogenen Pensionen gebührt, ist bis

zu ihrem halben Ausmaß, höchstens aber bis

zu dem im § 5 Abs. 1 Z. 1 des Lohnpfändungsgesetzes,

BGBl. Nr. 51/1955, in der jeweils geltenden

Fassung festgesetzten Betrag unpfändbar."

14. § 49 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„Der Anspruch auf eine laufende Leistung aus

eigener Pensionsversicherung erlischt ferner mit

dem Anfall eines Anspruches auf eine andere laufende

Leistung aus eigener Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

oder dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz."

13. Im § 52 Abs. 2 ist die Zitierung „Abs. 1

Z. 1 und 2" durch die Zitierung „Abs. 1 Z. 1, 2

und 4" zu ersetzen.

16. a) § 53 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Die Pensionen und das Übergangsgeld werden

monatlich im vorhinein ausgezahlt."

b) § 53 Abs. 3 hat zu lautem

„(3) Alle Pensionszahlungen können auf volle

10 Groschen, alle übrigen Zahlungen auf volle

Schilling gerundet werden."

17. § 54 a Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Hilflosenzuschuß gebührt im halben

Ausmaß der Pension, jedoch mindestens 1231 S

und höchstens 2061 S; an die Stelle des Betrages

von 1231 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres

der unter Bedachtnahme auf § 32 f mit dem jeweiligen

Anpassungsfaktor (§ 32 a) vervielfachte

Betrag. Der auf diese Weise für das Jahr 1978

ermittelte Betrag erhöht sich zum 1. Jänner 1978

um den Betrag von 200 S; der Vervielfachung

ab 1. Jänner 1979 ist dieser erhöhte Betrag zugrunde

zu legen. An die Stelle des Betrages von

2061 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der

unter Bedachtnahme auf § 32 f mit dem um 0,5

erhöhten halben Anpassungsfaktor (§ 32 a) vervielfachte

Betrag."

18. § 58 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Versicherungsträger trifft überdies

Maßnahmen der Rehabilitation (§ 99); er kann

Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge treffen."

19. § 61 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Witwen (Witwer), die den Betrieb des

versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin)

fortführen, können für die Dauer des

Verlassenschaftsverfahrens wirksam Beiträge zur

Pflichtversicherung entrichten, sofern nicht schon

auf Grund dieser Fortführung Pflichtversicherung

besteht. Für die Bemessung dieser Beiträge,

die innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende

des Verlassenschaftsverfahrens einzuzahlen sind,

ist § 17 entsprechend anzuwenden."

20. a) Im § 62 Abs. 1 Z. 1 ist als vierter Halbsatz

folgendes einzufügen

„ein Rest von weniger als 12 Kalendermonaten

der Ausübung einer derartigen Erwerbstätigkeit

wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden

restlichen Monat ein Zwölftel der für ein volles

Kalenderjahr anzurechnenden Monate an Ersatzzeit

als erworben gilt;"

b) Im § 62 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß

der Z. 4 durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als

Z. 5 ist anzufügen

„5. Zeiten, während derer der Versicherte

Übergangsgeld gemäß § 100 e dieses Bundesgesetzes

oder gemäß § 199 des Allgemeinen. Sozialversicherungsgesetzes

bezogen hat."

c) § 62 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Zeiten der im Abs. 1 und Abs. 7 bezeichneten

Art gelten nur dann als Ersatzzeiten, wenn

sie sich nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines

Leistungsanspruches nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz

ausgewirkt haben."

d) § 62 Abs. 5 letzter Satz hat zu entfallen.

e) Im § 62 Abs. 7 erster Satz letzter Halbsatz

ist der Ausdruck „Schuljahr" durch den Ausdruck

„Schul(Studien)jahr" zu ersetzen.

21. § 65 Abs. 5 Einleitung hat zu lauten

„Fallen in den Zeitraum der letzten 120 bzw.

240 Kalendermonate vor dem Stichtag (Abs. 4)

nicht schon als Versicherungszeiten geltende Zeiten

der nachstehend bezeichneten Art, so verlängert

sich der Zeitraum um diese Zeiten (neutrale

Zeiten):"

22. Dem § 66 ist ein Abs. 4 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(4) Bei der Anwendung der Abs. 2 und 3

bleiben Beitragsmonate der Pflichtversicherung,

deren Beitragsgrundlagen durch berufliche Maßnahmen

der Rehabilitation (§ 100 b dieses Bundesgesetzes

sowie §§ 198 bzw. 303 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes und 98 a des

Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes) beeinflußt

werden, außer Betracht, wenn es für den Versicherten

günstiger ist. Das gleiche gilt für Beitragsmonate,

zu deren Ausübung ihn diese Maßnahmen

befähigt haben."

23. a) § 69 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Bemessungsgrundlage nach den §§ 66

und 66 a ist aus den Beitragsgrundlagen der Versicherungsmonate,

welche die Bemessungszeit

bilden (§ 66 Abs. 3 und § 66 a Abs. 2 Z. 2), zu

ermitteln."

b) Im § 69 Abs. 4 erster Satz ist der Ausdruck

„mit dem der zeitlichen Lagerung der Versicherungszeiten

entsprechenden Aufwertungsfaktor

(§ 32 a)" durch den Ausdruck „mit dem der zeitlichen

Lagerung der Versicherungszeiten entsprechenden,

am Stichtag in Geltung stehenden Aufwertungsfaktor

(§ 32 a)" zu ersetzen.

c) Im § 69 Abs. 5 ist der Ausdruck „(§ 17

Abs. 4)" durch den Ausdruck „(§ 17 Abs. 7)" zu

ersetzen.

24. § 71 hat zu lauten

„Wanderversicherung

§ 71. (1) Hat ein Versicherter Versicherungsmonate

sowohl in der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz als auch in der Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

und (oder) in der Pensionsversicherung

nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz

erworben, so kommen für ihn die

Leistungen aus der Pensionsversicherung in Betracht,

der er zugehörig ist. Die Zugehörigkeit

des Versicherten richtet sich für Leistungen aus

den Versicherungsfällen des Alters, der dauernden

Erwerbsunfähigkeit und des Todes nach den

Abs. 2 bis 5, für Maßnahmen der Rehabilitation

und der Gesundheitsvorsorge nach Abs. 6.

(2) Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem

Stichtag (§ 59 Abs. 2) Versicherungsmonate nur

in einer der im Abs. 1 genannten Pensionsversicherungen

vor, so ist der Versicherte dieser

Pensionsversicherung zugehörig.

(3) Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem

Stichtag (§ 59 Abs. 2) Versicherungsmonate in

mehreren der im Abs. 1 genannten Pensionsversicherungen

vor, so ist der Versicherte der

Pensionsversicherung, in der die größere oder

größte Zahl von Versicherungsmonaten vorliegt,

wenn aber die gleiche Zahl von Versicherungsmonaten

vorliegt, der Pensionsversicherung zugehörig,

in der der letzte Versicherungsmonat

vorliegt. Liegen in den letzten 15 Jahren vor

dem Stichtag keine Versicherungsmonate, so ist

der Versicherte der Pensionsversicherung zugehörig,

in der der letzte Versicherungsmonat vorliegt.

(4) Für die Anwendung der Abs. 2 und 3

a) zählen Kalendermonate, während derer ein

Anspruch auf eine laufende Leistung aus

einer der im Abs. 1 genannten Pensionsversicherungen

gegeben war, als Ersatzmonate

jener Pensionsversicherung, in der

der Anspruch auf die Leistung (Gesamtleistung)

festgestellt worden war; war der

Leistungsanspruch aus der knappschaftlichen

Pensionsversicherung gegeben, gelten

die vollen Kalendermonate dieses Leistungsanspruches

wie Beitragsmonate der Pflichtversicherung

in der knappschaftlichen Pensionsversicherung;

b) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich

decken, nur einfach zu zählen, wobei ein

Beitragsmonat der Pflichtversicherung und

ein Beitragsmonat nach § 61 Abs. 1 Z. 2

einem Ersatzmonat oder einem Beitragsmonat

der freiwilligen Versicherung und

ein Ersatzmonat einem Beitragsmonat der

freiwilligen Versicherung vorangeht; bei

Versicherungsmonaten gleicher Art gilt

nachstehende Reihenfolge: Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz, Pensionsversicherung

nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz.

(5) Ein Versicherter, der von der Pensionsversicherung

nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz

in die Pensionsversicherung nach

diesem Bundesgesetz oder in die Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherangsgesetz

oder aus der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz in die Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

übergetreten war, ist für eine Leistung

aus einem Versicherungsfall der dauernden

Erwerbsunfähigkeit (der geminderten Arbeitsfähigkeit)

oder des Todes, wenn der Versicherungsfall

durch einen Arbeitsunfall (§§ 175

und 176 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

oder eine Berufskrankheit (§ 177 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) herbeigeführt

worden ist, der (die) nach dem Übertritt

eingetreten ist, jedenfalls der Pensionsversicherung

zugehörig, in der er bei Eintritt des

Versicherungsfalles für die Unfallversicherung

versichert war.

(6) Für Maßnahmen der Rehabilitation und

der Gesundheitsvorsorge (Abschnitt IV) sind

Versicherte jener Pensionsversicherung, in der

sie zuletzt versichert waren, Pensionisten jener

Pensionsversicherung zugehörig, aus der ihnen

der Pensionsanspruch zusteht. Ist ein Pensionist

gleichzeitig Versicherter, so gilt er für die Feststellung

der Zugehörigkeit in der Rehabilitation

und der Gesundheitsvorsorge als Versicherter.

(7) Ist ein Versicherter nach den Abs. 2 bis 5

der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz

zugehörig, so hat der Versicherungsträger

die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgender

Maßgabe anzuwenden

1. Beitragsmonate nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz und nach dem Bauern-

Pensionsversicherungsgesetz gelten als Beitragsmonate

nach diesem Bundesgesetz. Ersatzmonate

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

und nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz

gelten als Ersatzmonate nach diesem Bundesgesetz.

Neutrale Zeiten nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz und nach dem Bauern-

Pensionsversicherungsgesetz gelten als neutrale

Zeiten nach diesem Bundesgesetz.

2. In welchem Ausmaß Versicherungsmonate

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

und nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz

zu berücksichtigen sind, richtet sich

nach den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherunigsgesetzes

bzw. des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes.

3. Bei der Ermittlung der Bemessungszeit sind

die Ersatzmonate nach § 229 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes und § 56 Abs. 1 Z. 1

des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes den

Ersatzmonaten nach § 62 Abs. 1 Z. 1 gleichzuhalten;

bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen

gelten für Versicherungsmonate nach

dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bzw.

nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz

jene Beträge, die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

bzw. dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz

heranzuziehen wären, als

Beitragsgrundlage im Sinne des § 69.

4. In den Fällen des § 67 ist der Wegfall einer

Pension (Gesamtleistung) nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-

Pensionsversicherungsgesetz dem Wegfall einer

Pension nach diesem Bundesgesetz gleichzuhalten.

5. Beiträge zur Höherversicherung nach § 248

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und

nach § 77 Abs. 1 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

gelten als Beiträge zur Höherversicherung

im Sinne des § 81 Abs. 1.

6. Bei Anwendung der Bestimmungen des § 82

sind die Alterspensionen nach § 253 Abs. 2 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw.

§ 68 Abs. 3 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

der Alterspension nach § 72 Abs. 3

gleichzuhalten.

7. Hinsichtlich sich deckender Zeiten gilt

Abs. 4 lit. b entsprechend."

25. Dem § 72 a ist ein Albs. 3 mit nachstehendem

Wortlaut anzufügen

„(3) Waren die Voraussetzungen für die Anwendung

des Abs. 2 lit. b in einem Kalenderjahr

gegeben, war der Pensionsberechtigte aber

in diesem Kalenderjahr nicht ständig beschäftigt,

oder hat der Pensionsberechtigte während der

Zeit, in der die Pension weggefallen war, ein

Entgelt bezogen, das in einzelnen Kalendermonaten

dieses Kalenderjahres unter dem im

§ 253 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

genannten, jeweils geltenden Betrag

gelegen ist, kann er beim Versicherungsträger

bis 31. März des folgenden Kalenderjahres

beantragen, daß die Bestimmungen des

Abs. 2 lit. b für das vorangegangene Kalenderjahr

neuerlich angewendet werden, wobei als

monatlich gebührendes Entgelt ein Zwölftel der

Summe der Entgelte des vorangegangenen Kalenderjahres

anzunehmen ist. Eine solche neuerliche

Feststellung kann jederzeit auch von Amts wegen

erfolgen. Ergibt sich daraus ein Mehrbetrag

gegenüber dem zur Auszahlung gelangten Pensionsbetrag,

ist der Mehrbetrag dem Pensionsberechtigten

zu erstatten."

26. a) § 73 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Nach dem Anfall einer Pension aus einem

Versicherungsfall des Alters nach diesem Bundesgesetz,

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

mit Ausnahme des Knappschaftssoldes

oder nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz

sowie nach dem Anfall einer Pension

aus einem Versicherungsfall der geminderten

Arbeitsfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

oder aus dem Versicherungsfall

der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach dem

Bauern-Pensionsversicherungsgesetz kann ein

Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension nicht

mehr entstehen."

b) Dem § 73 ist als Abs. 3 anzufügen

„(3) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension

hat auch ein im § 98 Abs. 1 bezeichneter Pensionsbezieher,

dem Maßnahmen der Rehabilitation

gewährt worden sind, durch die das im § 98

Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht wurde, wenn er

als erwerbsunfähig im Sinne des § 74 Abs. 2

gilt, sofern er während des Bezuges der Pension

mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung

durch eine selbständige Erwerbstätigkeit

erworben hat, zu der ihn die Rehabilitation

befähigt hat. Für die Feststellung des Eintrittes

des Versicherungsfalles gilt § 59 Abs. 1 Z. 2 entsprechend."

27. Der bisherige Inhalt des § 74 erhält die

Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 ist anzufügen

„(2) Wurden dem (der) Versicherten Maßnahmen

der Rehabilitation gewährt, durch die

das im § 98 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht worden

ist, so gilt er (sie) auch als erwersbunfähig

im Sinne des § 74 Abs. 1 zweiter Satz, wenn

seine (ihre) persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung

des Betriebes notwendig war und

er (sie) infolge von Krankheit oder anderen

Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen

oder geistigen Kräfte dauernd außerstande

ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen,

die eine ähnliche Ausbildung sowie

gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die

Erwerbstätigkeit erfordert, zu der die Rehabilitation

den Versicherten (die Versicherte) befähigt

hat und die er (sie) zuletzt durch mehr

als 36 Kalendermonate ausgeübt hat."

28. Im § 75 erster Satz ist der Ausdruck „Anspruch

auf Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension"

durch den Ausdruck „Anspruch auf eine Leistung

aus einem Versicherungsfall des Alters oder aus

dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit"

zu ersetzen.

29. Im § 77 Abs. 1 zweiter Satz ist der Ausdruck

„Anspruch auf Altenpension" durch den

Ausdruck „Anspruch auf eine Leistung aus einem

Versicherungsfall des Alters" zu ersetzen.

30. § 80 a Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Für höchstens 36 Beitragsmonate der

Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

oder dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz,

die während des Bestandes

eines Anspruches auf Alterspension nach

§ 72 Abs. 1 erworben werden, gebührt auf

Antrag nach Erwerbung von je zwölf Beitragsmonaten

ein Zuschlag zur Alterspension. Hiebei

ist jeweils von dem ersten nach dem Stichtag

gelegenen, noch nicht berücksichtigten Bei-

tragsmonat auszugehen. Der Zuschlag beträgt

für je zwölf Beitragsmonate 1,5 v. H. des vierzehnten

Teiles der Summe der auf diese Monate

entfallenden

a) Beitragsgrundlagen nach § 17

b) allgemeinen Beitragsgrundlagen nach dem

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zuzüglich

der Sonderzahlungen, soweit für

diese Sonderbeiträge entrichtet wurden,

c) Beitragsgrundlagen nach § 12 des Bauern-

Pensionsversicherungsgesetzes.

§ 69 Abs. 4 und 5 letzter Satz dieses Bundesgesetzes

bzw. § 242 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

bzw. § 65 a des Bauern-

Pensionsversicherungsgesetzes sind entsprechend

anzuwenden."

31. § 81 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Für Beiträge zur Höherversicherung, die für

Versicherungszeiten geleistet wurden oder nach

§ 81 a als geleistet gelten, ist ein besonderer

Steigerungsbetrag zur Alters(Erwerbsunfähigkeits)

pension zu gewähren."

31 a. Nach § 81 ist ein § 81 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Anrechnung von Beiträgen zur

freiwilligen Versicherung für die

Höherversicherung

§ 81 a. Beiträge zur freiwilligen Versicherung

in der Pensionsversicherung, die für Monate entrichtet

wurden, die zum Stichtag auch Beitragsmonate

der Pflichtversicherung, Beitragsmonate

nach § 61 Abs. 1 Z. 2 oder Ersatzmonate sind,

gelten als Beiträge zur Höherversicherung."

32. § 81 a hat zu lauten

„Anrechnung von Beiträgen zur

freiwilligen Versicherung für die

Höherversicherung

§ 81 a. Beiträge zur freiwilligen Versicherung

in der Pensionsversicherung, die für Monate entrichtet

wurden, die zum Stichtag auch Beitragsmonate

der Pflichtversicherung nach diesem oder

einem anderen Bundesgesetz, Beitragsmonate

nach § 61 Abs. 1 Z. 2 oder Ersatzmonate nach

diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind,

gelten als Beiträge zur Höherversicherung."

33. § 83 Abs. 2 zweiter und dritter Satz haben

zu lauten

„Der Kinderzuschuß beträgt mindestens 135 S

und höchstens 650 S monatlich. An die Stelle

des Betrages von 135 S tritt ab 1. Jänner eines

jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 32 f

mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 32 a)

vervielfachte Betrag."

34. § 85 Albs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Witwen(Witwer)pension beträgt,

wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Todes

a) keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits

(Alters)pension hatte, 60 v. H. der

Erwerbsunfähigkeitspension, auf die er in

diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;

b) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension

hatte, ohne nach deren Anfall

weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung

erworben zu haben, 60 v. H.

dieser Pension;

c) Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension

und nach deren Anfall

weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung

nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz oder

dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz

erworben hatte, 60 v. H. der Erwerbsunfähigkeitspension

bzw. der um einen

allfälligen Zuschlag nach § 80 a verminderten

Alterspension; hiebei ist das Ausmaß

der in der Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension

berücksichtigten Steigerungsbeträge

um die auf diese Beitragszeiten

entfallenden Steigerungsbeträge zu erhöhen,

und zwar bei der Erwerbsunfähigkeitspension

bis zum Höchstausmaß von

540 Versicherungsmonaten und bei der

Alterspension bis zum Höchstausmaß von

576 Versicherungsmonaten.

Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension

haben Kinderzuschüsse und Hilflosenzuschuß

außer Ansatz zu bleiben. Die Witwen(Witwer)pension

hat in allen Fällen mindestens 30 v. H.

der Bemessungsgrundlage, wenn mehrere Bemessungsgrundlagen

angewendet sind, der

höchsten Bemessungsgrundlage zu betragen;

24 v. H. der Bemessungsgrundlage gelten hiebei

als Grundbetrag."

35. a) Im § 89 Abs. 4 lit. a ist nach dem Ausdruck

„Wohnungsbeihilfen nach dem Wohnbauförderungsgesetz

1968, BGBl. Nr. 280/1967,"

der Ausdruck "bzw. nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz,

BGBl. Nr. 426/1969," einzufügen.

b) Im § 89 Albs. 4 ist der Punkt am Ende der

lit. m durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als

lit. n ist anzufügen

„n) nach dem Bundesgesetz über die Gewährung

von Hilfeleistungen an Opfer von

Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gewährte

Geldleistungen."

c) § 89 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Der Ermittlung des Nettoeinkommens

aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb

sind 85 v. H. des Versicherungswertes (§ 12 des

Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes) zugrunde

zu legen. § 12 Abs. 2 zweiter Satz zweiter

Halbsatz des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

ist hiebei nicht anzuwenden. Dieser Betrag,

gerundet auf volle Schillinge, gilt als monatliches

Nettoeinkommen aus einem land(forst)-

wirtschaftlichen Betrieb."

d) § 89 Abs. 6 wird aufgehoben.

e) § 89 Abs. 9 wird aufgehoben.

f) Im § 89 Abs. 10 ist der Ausdruck „Abs. 5

bis 8" durch den Ausdruck „Abs. 8" zu ersetzen.

56. § 90 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der

Bestimmungen des Abs. 2

a) für Pensionsberechtigte aus

eigener Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten

(der Ehegattin) im

gemeinsamen Haushalt leben

4090 S,

bb) wenn die Voraussetzungen

nach aa) nicht zutreffen .. 2860 S,

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen

(Witwer)pension 2860 S,

c) für Pensionsberechtigte auf

Waisenpension

aa) bis zur Vollendung des

24. Lebensjahres 1068 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 1604 S,

bb) nach Vollendung des

24. Lebensjahres 1897 S,

falls beide Elternteile verstorben

sind 2860 S.

Der Richtsatz erhöht sich um 307 S für jedes

Kind (§ 70), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz

für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung

des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

nach Abs. 1 treten ab 1. Jänner

eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1978,

die unter Bedachtnahme auf § 32 f mit dem

Anpassungsfaktor (§ 32 a) vervielfachten Beträge."

37. Dem § 93 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen

„Dies gilt auch dann, wenn Anspruchsberechtigter

auf die Pensionsnachzahlung der (die) im gemeinsamen

Haushalt lebende Ehegatte (Ehegattin)

ist."

38. Abschnitt IV des Zweiten Teiles hat zu

lauten

„ABSCHNITT IV

Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

Aufgaben der Rehabilitation

§ 98. (1) Der Versicherungsträger trifft Vorsorge

für die Rehabilitation von Versicherten

und Beziehern einer Pension aus dem Versicherungsfall

der dauernden Erwerbsunfähigkeit, die

an einer körperlichen, geistigen oder psychischen

Behinderung leiden.

(2) Versicherte gelten als behindert im Sinne

des Abs. 1, wenn sie infolge eines Leidens oder

Gebrechens ohne Gewährung von Maßnahmen

der Rehabilitation die besonderen Voraussetzungen

für eine Pension aus dem Versicherungsfall

der dauernden Erwerbsunfähigkeit wahrscheinlich

erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen

werden; vorwiegend altersbedingte Leiden und

Gebrechen gelten nicht als Leiden und Gebrechen

im Sinne dieses Absatzes.

(3) Die Rehabilitation umfaßt medizinische

und berufliche Maßnahmen und, soweit dies zu

ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale Maßnahmen

mit dem Ziel, Behinderte bis zu einem solchen

Grad ihrer Leistungsfähigkeit herzustellen

oder wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt,

im beruflichen und wirtschaftlichen Leben

und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen

Platz möglichst dauernd einnehmen zu

können.

(4) Die Gewährung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

bzw. von Maßnahmen zur

Festigung der Gesundheit (§ 100 j dieses Bundesgesetzes

und § 65 des Gewerblichen Selbständigen-

Krankenversicherungsgesetzes) zählt nicht zu

den Aufgaben der Rehabilitation.

Maßnahmen der Rehabilitation

§ 99. (1) Zur Erreichung des im § 98 Abs. 3

angestrebten Zieles dienen die Maßnahmen gemäß

den §§ 100 a bis 100 c. Der Versicherungsträger

gewährt diese Maßnahmen nach pflichtgemäßem

Ermessen unter Berücksichtigung der

Neigung, Eignung und der bisherigen Tätigkeit

des Behinderten, bei den im § 98 Abs. 1 bezeichneten

Pensionsbeziehern auch unter Berücksichtigung

des Alters, des Zustandes des Leidens oder

Gebrechens sowie der Dauer des Pensionsbezuges,

sofern und solange die Erreichung dieses Zieles

zu erwarten ist.

(2) Unter Berücksichtigung der Auslastung

der eigenen Einrichtungen kann der Versicherungsträger

auch Angehörigen (§ 100) eines

Versicherten oder eines Pensionisten oder Beziehern

von Waisenpensionen (§ 79), die an einer

körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung

leiden, Maßnahmen der Rehabilitation

gemäß § 100 a Abs. 1 Z. 1 und 4 und § 100 c

gewähren; ihre Gewährung ist an die Voraussetzung

geknüpft, daß ohne diese Maßnahmen

dem Versicherten (Pensionisten) Auslagen erwachsen

würden, die seine wirtschaftlichen Verhältnisse

übersteigen.

Angehörige

§ 100. (1) Als Angehörige gelten

1. die Ehegattin (der erwerbsunfähige Ehegatte),

2. die Kinder (§ 70).

(2) Als Angehörige gilt auch die Mutter,

Wahl-, Stief- und Pflegemutter, die Tochter,

Wahl-, Stief- und Pflegetochter, die Enkelin

oder die Schwester des Versicherten, die seit

mindestens zehn Monaten mit ihm in Hausgemeinschaft

lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich

den Haushalt führt, bei männlichen

Versicherten jedoch nur, wenn eine im gemeinsamen

Haushalt lebende arbeitsfähige Ehegattin

nicht vorhanden ist. Angehörige aus diesen

Gründen kann nur eine einzige Person sein.

Medizinische Maßnahmen

§ 100 a. (1) Die medizinischen Maßnahmen

der Rehabilitation umfassen

1. die Unterbringung in Krankenanstalten,

die vorwiegend der Rehabilitation dienen;

2. die Gewährung von Körperersatzstücken,

orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln

einschließlich der notwendigen Änderung,

Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der

Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel in

sinngemäßer Anwendung des § 202 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes;

3. die Gewährung ärztlicher Hilfe sowie die

Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen,

wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß

an eine oder im Zusammenhang mit einer der

in Z. 1 und 2 genannten Maßnahmen erforderlich

sind;

4. die Übernahme der Reise- und Transportkosten

in den Fällen der Z. 1 bis 3 sowie im

Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung

von Körperersatzstücken, orthopädischen

Behelfen und anderen Hilfsmitteln.

(2) Die Maßnahmen nach Abs. 1 werden vom

Versicherungsträger aus Mitteln der Pensionsversicherung

gewährt, wenn und soweit der Versicherte

nicht auf sie aus einer gesetzlichen Krankenversicherung

Anspruch hat. Der Versicherungsträger

kann die Gewährung der sonst von

einem anderen Krankenversicherungsträger zu erbringenden

Maßnahmen der in Abs. 1 bezeichneten

Art jederzeit an sich ziehen. Er tritt hinsichtlich

dieser Maßnahmen dem Versicherten gegenüber

in alle Pflichten und Rechte des anderen

Krankenversicherungsträgers ein, soweit die zu

gewährenden Leistungen mit den medizinischen

Maßnahmen der Rehabilitation in Zusammenhang

stehen. Der Versicherungsträger hat in diesen

Fällen dem anderen Krankenversicherungsträger

anzuzeigen, daß er von einem bestimmten Tag an

die Gewährung übernimmt; von diesem Zeitpunkt

an hat der Versicherte gegen den anderen

Krankenversicherungsträger keinen Anspruch auf

die entsprechenden Leistungen der Krankenversicherung.

(3) Grundsatzbestimmung. Gemäß

Artikel 12 Abs. 1 Z. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 gilt als Grundsatz,

daß der Versicherungsträger im Rahmen

der im § 148 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

geregelten Beziehungen zu den öffentlichen

Krankenanstalten den Krankenversicherungsträgern

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

gleichgestellt ist.

Berufliche Maßnahmen

§ 100 b. (1) Durch die beruflichen Maßnahmen

der Rehabilitation soll der Behinderte in die

Lage versetzt werden, seinen früheren oder,

wenn dies nicht möglich ist, einen neuen Beruf

auszuüben.

(2) Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation

umfassen insbesondere

1. die berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung

oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit

und, insoweit der Behinderte in der Ausübung

seines Berufes oder eines Berufes, der ihm

zugemutet werden kann, wesentlich beeinträchtigt

ist, die Ausbildung für einen neuen Beruf.

Die berufliche Ausbildung wird so lange

gewährt, als durch sie die Erreichung des angestrebten

Zieles (§ 98) zu erwarten ist;

2. die Gewährung von Darlehen und/oder

sonstigen Hilfsmaßnahmen zur Ermöglichung der

Fortsetzung der Erwerbstätigkeit;

3. die Hilfe zur Erlangung einer Arbeitsstelle

oder einer anderen Erwerbsmöglichkeit.

Soziale Maßnahmen

§ 100 c. (1) Die sozialen Maßnahmen der Rehabilitation

umfassen solche Leistungen, die über

die medizinischen und beruflichen Maßnahmen

der Rehabilitation hinaus geeignet sind, zur Erreichung

des im § 98 Abs. 3 angestrebten Zieles

beizutragen.

(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kann

der Versicherungsträger unter Bedachtnahme auf

die wirtschaftlichen Verhältnisse des Behinderten

insbesondere gewähren

1. einem Behinderten ein Darlehen zur Adaptierung

der von ihm bewohnten oder zu bewohnenden

Räumlichkeiten, durch die ihm deren

Zumutung erleichtert oder ermöglicht wird;

2. einem Behinderten, dem auf Grund seiner

Behinderung die Benützung eines öffentlichen

Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,

a) einen Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung

der Lenkerbefugnis,

b) ein Darlehen zum Ankauf bzw. zur Adaptierung

eines Personenkraftwagens.

(3) Als Maßnahme im Sinne des Abs. 1 kann

der Versicherungsträger auch den Versehrtensport,

wenn er in Gruppen und unter ärztlicher

Betreuung ausgeübt wird, durch die Gewährung

von Zuschüssen an die in Frage kommenden Einrichtungen

gegen Nachweis der widmungsgemäßen

Verwendung fördern.

(4) Als Maßnahme im Sinne des Abs. 1 kann

der Versicherungsträger überdies durch die Gewährung

von Zuschüssen an die in Betracht kommenden

Einrichtungen einer Gemeinde, einer Gebietskörperschaft,

eines Landesarbeitsamtes, eines

Landesinvalidenamtes, eines Sozialversicherungsträgers

sowie einer gesetzlichen beruflichen Vertretung

der Dienstgeber und Dienstnehmer die

Beschäftigung des Behinderten in einer geschützten

Werkstätte bzw. in einer Einrichtung der Beschäftigungstherapie

fördern.

Zustimmung zur Einleitung von

Maßnahmen der Rehabilitation

des Versicherungsträgers

§ 100 d. Die Einleitung von Maßnahmen der

Rehabilitation des Versicherungsträgers bedarf

der Zustimmung des Behinderten oder seines gesetzlichen

Vertreters. Vor dessen Entscheidung ist

der Behinderte (sein gesetzlicher Vertreter) vom

Versicherungsträger über das Ziel und die Möglichkeiten

der Rehabilitation nachweislich in geeigneter

Weise zu informieren und zu beraten.

Der Behinderte hat bei der Durchführung der

Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.

Übergangsgeld

§ 100 e. (1) Der Versicherungsträger hat dem

Versicherten für die Dauer der Gewährung von

medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation

oder einer Ausbildung gemäß § 100 b Abs. 2 Z. 1

ein Übergangsgeld zu leisten. Übergangsgeld für

die Dauer der Gewährung von medizinischen

Maßnahmen der Rehabilitation gebührt ab Beginn

der 27. Woche nach dem letztmaligen Eintritt

des Versicherungsfalles der Krankheit (§ 33

Abs. 1 Z. 1 des Gewerblichen Selbständigen-

Krankenversicherungsgesetzes), die mit der Gewährung

dieser Maßnahmen der Rehabilitation

in Zusammenhang steht.

(2) Das Übergangsgeld gebührt monatlich im

Ausmaß von 60 v. H. der Berechnungsgrundlage,

gerundet auf volle Schilling. Die Berechnungsgrundlage

ist der Durchschnitt der Beitragsgrundlagen

der letzten 12 Versicherungsmonate vor

dem Beginn der Rehabilitationsmaßnahmen. § 69

Abs. 3 gilt hiebei entsprechend. Das Übergangsgeld

ist für die Angehörigen des Versicherten

(§ 100) zu erhöhen, und zwar für den Ehegatten

um 10 v. H. und für jeden sonstigen Angehörigen

um 5 v. H. der Berechnungsgrundlage. Das Gesamtausmaß

des erhöhten Übergangsgeldes darf

die Berechnungsgrundlage nicht übersteigen. Das

Übergangsgeld ist unter Bedachtnahme auf § 32 f

mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres

mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.

(3) Das Übergangsgeld nach Abs. 2 ist mindestens

im Ausmaß des jeweils in Betracht kommenden

Richtsatzes für die Ausgleichszulage festzusetzen.

(4) Auf das Übergangsgeld ist ein dem Versicherten

gebührendes Erwerbseinkommen im

Sinne des § 42 Abs. 2 anzurechnen.

(5) Während der Dauer einer Ausbildung gemäß

§ 100 b Abs. 2 Z. 1 kann der Versicherungsträger

dem Versicherten einen Beitrag zu den

Kosten des Unterhaltes für ihn und seine Angehörigen

(§ 100) leisten, soweit billigerweise anzunehmen

ist, daß der Versicherte die Kosten der

bisherigen Lebensführung aus einem anderen Einkommen

nicht decken kann.

(6) Der Versicherungsträger kann für die

Dauer der Gewährung der im § 99 Abs. 2 bezeichneten

medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation

an Angehörige (§ 100) dem Versicherten

einen Beitrag zu den Kosten des Unterhaltes

für ihn und seine Angehörigen gewähren, wenn

der Versicherte im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme

der Rehabilitation durch den

Angehörigen in dieser Zeit eine erhebliche finanzielle

Mehrbelastung zu tragen hat.

Anspruch auf Pension während

der Rehabilitation

§ 100 f. Für die Dauer der Gewährung von

Maßnahmen der Rehabilitation besteht kein Anspruch

auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall

der dauernden Erwerbsunfähigkeit. Der Anspruch

auf eine solche vor der Gewährung von

Maßnahmen der Rehabilitation angefallene Leistung

wird hiedurch nicht berührt.

Übertragung der Durchführung

von Maßnahmen der Rehabilitation

§ 100 g. (1) Der Versicherungsträger kann die

Durchführung von medizinischen Maßnahmen

der Rehabilitation bei einem Versicherten, der

nicht bei ihm in der Krankenversicherung versichert

ist, dem Träger der Krankenversicherung

übertragen, bei dem der Versicherte in der Krankenversicherung

versichert ist. Er hat dem Krankenversicherungsträger

die ausgewiesenen tatsächlichen

Kosten zu ersetzen.

(2) Der Versicherungsträger kann die Durchführung

von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation

einer geeigneten Einrichtung der gesetzlichen

beruflichen Vertretung der nach diesem

Bundesgesetz Versicherten bzw. einer Dienststelle

der Arbeitsmarktverwaltung übertragen. Er hat

diesen die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten zu

ersetzen. Er kann mit ihnen zur Abgeltung der

Ersatzansprüche unter Bedachtnahme auf die Zahl

der in Betracht kommenden Falle und auf die

Höhe der durchschnittlichen Kosten der in diesen

Fällen gewährten beruflichen Maßnahmen der

Rehabilitation die Zahlung jährlicher Pauschbeträge

vereinbaren.

(3) Die beteiligten Versicherungsträger bzw. die

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

und die im Abs. 2 genannten Einrichtungen

(Dienststellen) können zur Abgeltung der Ersatzansprüche

unter Bedachtnahme auf die Zahl der

in Betracht kommenden Fälle und auf die Höhe

der durchschnittlichen Kosten der in diesen Fällen

gewährten medizinischen bzw. beruflichen Maßnahmen

der Rehabilitation die Zahlung jährlicher

Pauschbeträge vereinbaren.

Versagung

§ 100 h. Entzieht sich der Behinderte den medizinischen

Maßnahmen der Rehabilitation oder

vereitelt oder gefährdet er durch sein Verhalten

ihren Zweck, so können, wenn diese Maßnahmen

ihm zumutbar sind, eine ihm gebührende

Pension oder allfällige Zuschläge, Zuschüsse und

Zulagen, ganz oder bei Vorliegen berücksichtigungswürdigender

Umstände, insbesondere in

Berücksichtigung seiner Familien-, Einkommens- und

Vermögensverhältnisse, teilweise versagt werden,

wenn er auf diese Folge nachweislich hingewiesen

worden ist."

Vereinbarungen zur Durchführung

der Rehabilitation

§ 100 i. Der Versicherungsträger hat die von

ihm jeweils zu treffenden Maßnahmen der Rehabilitation

mit den in Frage kommenden Versicherungsträgern,

Dienststellen und Einrichtungen

zu koordinieren und aufeinander abzustimmen.

§ 307 c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

gilt entsprechend.

Gesundheitsvorsorge des Versicherungsträgers

§ 100 j. (1) Der Versicherungsträger kann

unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen

Wissenschaft, unter Bedachtnahme

auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit und auf

die Auslastung der zur Verfügung stehenden

Einrichtungen Versicherten und Pensionisten geeignete

Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge gewähren.

(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kommen

insbesondere in Frage

1. Fürsorge für Genesende (z. B. durch Unterbringung

in einem Genesungsheim);

2. Unterbringung in einem Erholungsheim;

3. Aufenthalt in Kurorten, Kuranstalten bzw.

Zuschüsse zu einem solchen;

4. Unterbringung in Krankenanstalten, die

vorwiegend der Rehabilitation dienen;

5. Übernahme der Reisekosten für die unter

Z. 1 bis 4 bezeichneten Zwecke.

(3) Der Versicherungsträger kann unter Bedachtnahme

auf Abs. 1 Versicherten und Pensionisten,

die für medizinische Maßnahmen der

Rehabilitation nicht in Betracht kommen, Körperersatzstücke,

orthopädische Behelfe und andere

Hilfsmittel einschließlich der notwendigen

Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung

sowie die Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel

in sinngemäßer Anwendung des § 202 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewähren

und die Reisekosten für diese Zwecke übernehmen.

(4) Der Versicherungsträger kann Maßnahmen

der Gesundheitsvorsorge auch Angehörigen

(§ 100) eines Versicherten gewähren, sofern die

Gefahr einer tuberkulösen Erkrankung besteht

Geldleistungen während der Gewährung

von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

durch den Versicherungsträger

§ 100 k. (1) Für die Dauer der Unterbringung

eines Versicherten in einer der im § 100 j Abs. 2

genannten Einrichtungen hat der Versicherungsträger

dem Versicherten Familiengeld für seine

Angehörigen (§ 100), wenn sie ihren gewöhnlichen

Aufenthalt im Inland haben, bzw. Taggeld

zu gewähren. Das Familiengeld kann unmittelbar

den Angehörigen ausbezahlt werden.

(2) Leistungen nach Abs. 1 sind nur zu gewähren,

wenn der Versicherte das Ruhen seines

Gewerbebetriebes bzw. seiner Befugnis zur Ausübung

der die Pflichtversicherung begründenden

Erwerbstätigkeit angezeigt hat und wenn unmittelbar

vor Erstattung der Anzeige die persönliche

Arbeitsleistung des Versicherten zur Aufrechterhaltung

des Betriebes notwendig war.

(3) Das Familiengeld beträgt 27 S täglich, das

Taggeld beträgt 12 S täglich.

(4) Kommen mehrere Angehörige (§ 100) in

Betracht, ist der Anspruch auf Familiengeld gegeben,

wenn die Voraussetzungen dafür auch nur

bei einem Angehörigen erfüllt sind.

(5) Anspruch auf Familiengeld besteht nicht

für einen Angehörigen, der aus selbständiger

oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, aus

einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis oder auf

Grund von Pensions(Renten)ansprüchen aus der

Unfallversicherung oder aus einer Pensionsversicherung

mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses

ein Einkommen von mehr als 1679 S monatlich

bezieht. An die Stelle dieses Betrages tritt ab

1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme

auf § 32 f mit der jeweiligen Richtzahl

(§ 32 a) vervielfachte Betrag.

Pension und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

§ 101. Der Anspruch auf Pension wird unbeschadet

eines allfälligen Ruhens nach den §§ 42

oder 43 durch die Unterbringung des Erkrankten

in einer der im § 100 j Abs. 2 genannten Einrichtungen

nicht berührt. Familien- und Taggeld

nach § 100 k werden Pensionisten aus eigener

Versicherung (ausgenommen Pensionsberechtigte,

die in der Pensionsversicherung pflichtversichert

sind) nicht gewährt."

39. § 124 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Über den Antrag auf Zuerkennung einer

Leistung gemäß § 58 Abs. 1 aus der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz ist ein

Bescheid zu erlassen. Das gleiche gilt bei Entziehung,

Versagung, Neufeststellung, Widerruf,

Abfertigung oder Feststellung des Rubens eines

Leistungsanspruches, ferner bei Geltendmachung

des Anspruches auf Rückersatz einer unrechtmäßig

bezogenen Leistung, bei Aufrechnung auf

eine Geldleistung oder Zurückhaltung der Ausgleichszulage.

Über den Antrag auf Gewährung

von Übergangsgeld ist ein Bescheid zu erlassen,

wenn die beantragte Leistung ganz oder teilweise

abgelehnt wird und der Anspruchswerber

ausdrücklich einen Bescheid verlangt."

40. Im § 130 Abs. 2 lit. b ist der Ausdruck

„Zustellung" durch den Ausdruck „Einbringung"

zu ersetzen.

41. § 146 hat zu lauten

„Rekurs

§ 146. Beschlüsse des Schiedsgerichtes können

mit Rekurs angefochten werden. Dies gilt nicht

für Beschlüsse, gegen die nach den Bestimmungen

der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895,

in der jeweils geltenden Fassung kein abgesondertes

oder überhaupt kein Rechtsmittel zugelassen

ist; gegen solche Beschlüsse ist ein Rechtsmittel

unzulässig."

42. § 160 a Abs. 4 Z. 8 hat zu lauten

„8. Mitwirkung an der Durchführung der

Rehabilitation und der Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

sowie zur Festigung der Gesundheit;"

43. a) § 161 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten

„4. Der Pensionsausschuß sowie der Rehabilitationsausschuß

bzw., wenn nach Abs. 2 mehrere

Pensionsausschüsse errichtet werden, die

Pensionsausschüsse;"

b) Dem § 161 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Am Sitz des Versicherungsträgers ist für

das gesamte Gebiet der Republik Österreich ein

Rehabilitationsausschuß zu errichten."

44. a) Im § 168 Abs. 2 ist der Ausdruck „im

Pensionsausschuß (in den Pensionsausschüssen)"

durch den Ausdruck „im Pensionsausschuß (in

den Pensionsausschüssen) und im Rehabilitationsausschuß"

und der Ausdruck „Pensionsausschuß"

durch den Ausdruck „Pensionsausschuß bzw.

Rehabilitationsausschuß" zu ersetzen.

b) § 168 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Pensionsausschuß (bei Errichtung

mehrerer Pensionsausschüsse jeder Pensionsausschuß)

sowie der Rehabilitationsausschuß besteht

aus zwei Vertretern der Versicherten, die

weder dem Vorstand noch den Landesstellenausschüssen

angehören dürfen, und einem vom

Obmann bestimmten Bediensteten der Anstalt."

45. Im § 169 Albs. 5 ist der Ausdruck „Pensionsausschuß"

durch den Ausdruck „Pensionsausschuß

und im Rehabilitationsausschuß" zu

ersetzen.

46. § 171 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten

„2. die Beschlußfassung über den aus dem

Rechnungsabschluß und den Statistischen Nachweisungen

bestehenden Jahresbericht des Vorstandes

und über die Entlastung des Vorstandes

sowie der ständigen Ausschüsse gemäß § 185

Z. 4."

47. a) § 175 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Dem Pensionsausschuß (den Pensionsausschüssen)

obliegt unbeschadet der Bestimmungen

des § 175 a die Feststellung der Leistungen der

Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz

sowie außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens

auch die Feststellung von Versicherungszeiten

der Pensionsversicherung."

b) § 175 Abs. 5 erster Satz hat zu lauten

„Der Pensionsausschuß kann den Antrag auf

Einleitung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

stellen."

48. Nach § 175 ist ein § 175 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„ Aufgaben des Rehabilitationsausschusses

§ 175 a. (1) Dem Rehabilitationsausschuß

(§ 161 Albs. 3) obliegt die Entscheidung über die

Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation.

Die Entscheidung soll auf der Grundlage eines

Rehabilitationsplanes erfolgen und hat insbesondere

die Art und die Dauer der Maßnahmen

der Rehabilitation zu bezeichnen, von deren Gewährung

die Erreichung des im § 98 angestrebten

Zieles im Entscheidungsfall zu erwarten ist. Der

Rehabilitationsausschuß hat die Durchführung

der gewährten Maßnahmen der Rehabilitation

zu beobachten und, falls dies im Entscheidungsfall

erforderlich ist, mit der zuständigen Einrichtung

(Dienststelle) im Sinne des § 100 g Abs. 2 bzw.,

falls der Behinderte bei einem anderen Krankenversicherungsträger

versichert ist, mit diesem das

Einvernehmen herzustellen.

(2) § 175 Abs. 2 bis 6 gelten entsprechend."

49. Im § 176 ist der Ausdruck „der Pensionsausschuß"

durch den Ausdruck „der Pensionsausschuß

und der Rehabilitationsausschuß" und der

Ausdruck „des Pensionsausschusses" durch den

Ausdruck „des Pensionsausschusses und des Rehabilitationsausschusses"

zu ersetzen.

50. Nach § 176 ist ein § 176 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Teilnahme der Betriebsvertretung

an den Sitzungen

§ 176 a. (1) An den Sitzungen der Hauptversammlung,

des Vorstandes sowie der Landesstellenausschüsse

und, soweit Angelegenheiten

zur Erörterung stehen, die Belange der Bediensteten

berühren, auch an den Sitzungen der

ständigen Ausschüsse (§ 185 Abs. 2), ist die Betriebsvertretung

des Versicherungsträgers mit

zwei Vertretern mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt.

(2) Das nach dem Arbeitsverfassungsgesetz,

BGBl. Nr. 22/1974, in Betracht kommende Organ

der Betriebsvertretung hat dem Obmann des

Versicherungsträgers die für die Teilnahme an

den Sitzungen der Verwaltungskörper vorgesehenen

Vertreter namhaft zu machen. Diese Vertreter

sind von jeder Sitzung des Verwaltungskörpers

ebenso in Kenntnis zu setzen wie die

Mitglieder dieses Verwaltungskörpers; es sind

ihnen auch die diesen zur Verfügung gestellten

Behelfe (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und

andere Behelfe) zu übermitteln."

51. a) § 178 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Wenn für ein Geschäftsjahr 2 v. H. der

Erträge an Versicherungsbeiträgen in der Krankenversicherung,

ausgenommen die Beiträge für

die Zusatzversicherung (§ 9 des Gewerblichen

Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes), die

Aufwendungen der Jugendlichen- und Gesundenuntersuchungen

einschließlich der Kosten für die

Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen

eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung

entsprechender Vertragseinrichtungen

für dieses Jahr übersteigen, ist der Unterschiedsbetrag

einer gesonderten Rücklage zuzuführen.

Diese Rücklage darf nur für Zwecke der Verlustdeckung

verwendet werden. Ein Verlust entsteht,

wenn die Aufwendungen der Jugendlichen-

und Gesundenuntersuchungen für ein Geschäftsjahr

2 V. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen

in der Krankenversicherung, ausgenommen

die Beiträge für die Zusatzversicherung (§ 9

des Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes),

übersteigen."

b) Die bisherigen Abs. 3 und 4 erhalten die

Bezeichnung Abs. 4 und 5.

52. Nach § 178 ist ein § 178 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Liquiditätsreserve

§ 178 a. (1) Der Versicherungsträger hat in der

Pensionsversicherung durch Einlagen im Sinne

des § 179 Abs. 1 Z. 4 eine kurzfristig verfügbare

Liquiditätsreserve zu bilden. Die Liquiditätsreserve

hat am Ende eines Geschäftsjahres

ein Achtundzwanzigstel des Pensionsaufwandes

dieses Jahres zu betragen (Sollbetrag).

(2) Solange der Sollbetrag nicht erreicht ist,

ist jährlich mindestens ein Drittel des im Rechnungsabschluß

nachgewiesenen Gebarungsüberschusses

der Liquiditätsreserve zuzuführen.

(3) Bei Bedarf an flüssigen Mitteln zur Behebung

einer vorübergehend ungünstigen Kassenlage

ist vor anderen Maßnahmen die Liquiditätsreserve

im notwendigen Ausmaß aufzulösen.

Jede Verfügung über die Liquiditätsreserve bedarf

der vorhergehenden Genehmigung durch

den Bundesminister für soziale Verwaltung im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Sinkt durch Verfügung über die Liquiditätsreserve

deren Stand unter den Sollbetrag,

so ist die Liquiditätsreserve nach Wegfall der

vorübergehend ungünstigen Kassenlage in entsprechender

Anwendung der Bestimmungen der

Abs. 1 und 2 auf das Ausmaß des Sollbetrages

zu erhöhen."

53. Dem § 179 ist ein Abs. 3 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(3) Im übrigen kann eine von den Vorschriften

der Abs. 1 und 2 abweichende Veranlagungsart

nur für jeden einzelnen Fall gesondert vom

Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

gestattet werden."

54. § 180 hat zu lauten

„Genehmigungs (Anzeige) bedürftige

Veränderungen von Vermögensbeständen

§ 180. (1) Jede Veränderung im Bestand von

Liegenschaften, insbesondere die Erwerbung, Belastung

oder Veräußerung von Liegenschaften,

ferner die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden

ist nur mit Genehmigung des Bundesministers

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Buntdesminister für Finanzen zulässig,

wenn dem Rechtsgeschäft ein Betrag zugrunde

liegt, der fünf von Tausend der Erträge

des Versicherungsträgers im letzten vorangegangenen

Kalenderjahr übersteigt.

(2) Beschlüsse der Verwaltungskörper des Versicherungsträgers

über die im Abs. 1 genannten

Angelegenheiten, die der Genehmigung nicht bedürfen,

sind binnen einem Monat nach Beschluß

fassung dem Bundesministerium für soziale Verwaltung

gesondert anzuzeigen."

55. a) Am Ende des § 185 Abs. 1 Z. 3 ist der

Strichpunkt durch einen Punkt zu ersetzen. § 185

Abs. 1 Z. 4 wird aufgehoben.

b) Dem § 185 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen

„Die Satzung kann überdies, wenn es vom

Standpunkt der Verwaltungsökonomie gerechtfertigt

erscheint, auch die Errichtung ständiger

Ausschüsse vorsehen; sie hat hiebei auch den

Wirkungskreis, die Geschäftsführung und die Beschlußfassung

eines jeden derartigen Ausschusses

zu bestimmen."

56. a) Im § 196 Abs. 1 ist der Ausdruck „§§ 33

bis 57, 63, 64, 70 und 71" durch den Ausdruck

„§§ 33 bis 57, 63, 64, 70, 71 und 86" zu ersetzen.

b) § 196 Abs. 3 wird aufgehoben.

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Personen, die am 31. Dezember 1976 nach

den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen

Bestimmungen nicht pflichtversichert waren, nach

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber der

Pflichtversicherung unterliegen, haben sich bis

30. Juni 1977 bei der Sozialversicherungsanstalt

der gewerblichen Wirtschaft anzumelden und den

für die Feststellung der Beitragsgrundlage maßgebenden

rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid

vorzulegen.

(2) § 17 Abs. 2 des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung

des Art. I Z. 5 ist für Beitragsmonate des Kalenderjahres

1977 mit der Maßgabe anzuwenden,

daß der nach § 17 Abs. 1 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. I Z. 5 ermittelte Betrag mit

der Richtzahl des Kalenderjahres 1975 zu vervielfachen

ist.

(3) Bei Pflichtversicherten, die am 1. Jänner

1977 das 55. Lebensjahr vollendet und in den

Kalenderjahren 1973 bis 1976 Beträge ausschließlich

von der nach den bisherigen Vorschriften

jeweils in Geltung gestandenen Mindestbeitragsgrundlage

entrichtet haben, gilt abweichend von

der Vorschrift des § 17 Abs. 5 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. I Z. 5 als Mindestbeitragsgrundlage

der Betrag von 3052 S monatlich, bei Versicherten

nach Art. II Abs. 1 der 21. Novelle,

BGBl. Nr. 32/1973, der Betrag von 1703 S monatlich.

An die Stelle dieser Beträge treten ab

1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme

auf § 32 f des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes mit der jeweiligen

Richtzahl (§ 32 a des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes) vervielfachten Beträge.

(4) Der Versicherungsträger hat die im Rechnungsabschluß

1975 nachgewiesene gebundene

Rücklage gemäß § 27 Abs. 3 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes in der

vor dem 1. Jänner 1976 in Geltung gestandenen

Fassung im Geschäftsjahr 1976 aufzulösen. Die

veranlagten Werte der gebundenen Rücklage sind

bis zu ihrer Auflösung auf den Sollbetrag der

Liquiditätsreserve gemäß § 178 a des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 52 anzurechnen.

Sie sind aber erst nach ihrer Einlösung (Wertpapiere)

bzw. nach dem Auslaufen der Kündigungsfrist

(gebundene Einlagen) ohne Anrechnung

auf die Mindestzuführung der Liquiditätsreserve

nach § 178 a des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung

des Art. I Z. 52 zuzuführen und stehen

erst ab diesem Zeitpunkt für Maßnahmen im

Sinne des § 178 a Abs. 3 des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. I Z. 52 zur Verfügung. Die Auflösung

gilt nicht als Einnahme im Sinne des § 27

Abs. 1 und 2 des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes.

(5) Die Bestimmungen des § 71 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 24 gelten nur für

Leistungen, bei denen der Stichtag nach dem

31. Dezember 1978 liegt. Sie gelten nicht für

Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes,

wenn der Stichtag zwar nach dem 31. Dezember

1978 liegt, aber im Zeitpunkt des Todes ein

Anspruch auf eine Pension aus einem Versicherungsfall

der dauernden Erwerbsunfähigkeit (der

geminderten Arbeitsfähigkeit) oder aus einem

Versicherungsfall des Alters aus der Zeit vor dem

1. Jänner 1979 besteht oder ein solcher Anspruch

auf Grund eines vor dem 1. Jänner 1979 eingeleiteten

Verfahrens nachträglich für die Zeit

bis zum Tode anerkannt wird, es sei denn, daß

vor dem Stichtag der Leistung aus eigener Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

und (oder) nach dem Bauern-

Pensionsversicherungsgesetz erworbene Versicherungszeiten

wegen der Nichterfüllung der allgemeinen

Anspruchsvoraussetzungen bzw. der

Wartezeit und (oder) der besonderen Anspruchsvoraussetzungen

in der im Zeitpunkt des Todes

gebührenden Leistung (Gesamtleistung) nicht berücksichtigt

wurden. Bei Anwendung der Bestimmungen

des § 71 des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. I Z. 24 verbleibt es bei der

bisherigen Leistungszuständigkeit; bei der Neufeststellung

der Leistung sind nur jene vor dem

Stichtag liegenden Versicherungszeiten zu berücksichtigen,

die nach den am Stichtag geltenden

Rechtsvorschriften erworben worden sind. Ergibt

sich hiebei ein niedrigerer Betrag an Pension

als der im Zeitpunkt des Todes gebührende, so

ist dieser Betrag der Berechnung der Leistungen

aus dem Versicherungsfall des Todes zugrunde zu

legen.

(6) Die Bestimmungen des § 71 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 24 sind auf Antrag

auch in den Fällen anzuwenden, in denen der

Stichtag vor dem 1. Jänner 1979 liegt, wenn vor

dem Stichtag nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

und (oder) nach dem Bauern-

Pensionsversicherungsgesetz erworbene Versicherungszeiten

wegen der Nichterfüllung der allgemeinen

Anspruchsvoraussetzungen bzw. der

Wartezeit und (oder) der besonderen Anspruchsvoraussetzungen

in der am 31. Dezember 1978

gebührenden Leistung (Gesamtleistung) nicht berücksichtigt

wurden, wobei es bei der bisherigen

Leistungszuständigkeit verbleibt und bei der Neufeststellung

der Leistung nur jene vor dem Stichtag

liegenden Versicherungszeiten zu berücksichtigen

sind, die nach den am Stichtag geltenden

Rechtsvorschriften erworben worden sind. Ergibt

sich hiebei ein niedrigerer Betrag an Pension als

der am 31. Dezember 1978 gebührende, so ist

dieser weiter zu gewähren. Eine sich aus der Anwendung

der Bestimmungen des § 71 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 24 ergebende

Erhöhung des Leistungsanspruches gebührt ab

1. Jänner 1979, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember

1979 gestellt wird, sonst ab dem auf die

Antragstellung folgenden Monatsersten.

(7) Die Bestimmungen des § 71 Abs. 7 Z. 1

des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 24

sind gegenüber einem Staate, mit dem ein Abkommen

über Soziale Sicherheit ohne Einschluß

dieses Bundesgesetzes und des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

besteht, nicht anzuwenden.

(8) Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen

des Abschnittes III des Zweiten

Teiles des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I

ein aus der Summe von Pension und Ausgleichszulage

bestehender niedrigerer Auszahlungsbetrag,

als er nach den am 31. Dezember 1977 in Geltung

gestandenen Rechtsvorschriften gebührte,

so ist bei sonst unverändertem Sachverhalt für

das Kalenderjahr 1978 die Ausgleichszulage in

der Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages

zwischen dem Auszahlungsbetrag des Kalendermonates

Dezember 1977 und der gebührenden

Pension zu gewähren. Die Ausgleichszulage vermindert

sich jedoch um eine sich aus der Anwendung

des § 89 Abs. 5 des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. I Z. 35 ergebende Erhöhung

des Nettoeinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb.

(9) Erhöhungen der Ausgleichszulage, die sich

aus der Anwendung des § 89 Abs. 8 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

gegenüber dem um 7 v. H. erhöhten, aus der

Anwendung des § 151 Abs. 4 Z. 5 des Bauern-

Pensionsversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember

1976 in Geltung gestandenen Fassung

ergebenden Betrag entstehen, gebühren in der

Zeit vom 1. Jänner 1977 bis 31. Dezember 1977

zur Hälfte.

(10) Die sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen

Vertretungen der nach dem Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

bzw. nach dem Gewerblichen Sellbständigen-

Krankenversicherungsgesetz Versicherten haben

die in den Rehabilitationsausschuß (§ 161 Abs. 3

des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 43

für die laufende Amtsdauer (Abs. 11) zu

entsendenden Versicherungsvertreter (§ 168

Abs. 3 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I

Z. 44) aus dem Kreis 4er von ihnen in

die Hauptversammlung des Versicherungsträgers

entsendeten Versicherungsvertreter zu entnehmen.

(11) Die Amtsdauer des Rehabilitationsausschusses

(§ 161 Abs. 3 des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. I Z. 43) endet am 31. Dezember

1978. Die Bestimmungen des § 167 zweiter und

dritter Satz des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

gelten entsprechend.

(12) Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen

des Abschnittes III des Zweiten

Teiles des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

ein aus der Summe von

Pension und Ausgleichszulage bestehender niedrigerer

Auszahlungsbetrag, als er nach den am

31. Dezember 1976 in Geltung gestandenen

Rechtsvorschriften gebührte, so ist ab 1. Jänner

1977 die Ausgleichszulage in der Höhe des jeweiligen

Unterschiedsbetrages zwischen dem Auszahlungsbetrag

des Kalendermonates Dezember

1976 und der gebührenden Pension zu gewähren,

sofern die Minderung des Auszahlungsbetrages

ausschließlich auf die Anwendung der

Bestimmungen des Artikels IV und nicht auf

eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

zurückzuführen ist.

(13) Die auf Grund der Bestimmungen des

Art. I Z. 35 und 36 gebührende Ausgleichszulage

ist von Amts wegen festzustellen.

Artikel III

Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage

Bei der Festsetzung des Meßbetrages gemäß

§ 32 b des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

ist

a) für 1977 der Betrag von 460,95 S

b) für 1978 der Betrag, der sich aus der Vervielfachung

des Meßbetrages für 1977 mit

dem Faktor 1,05 ergibt,

c) für 1979 der Betrag, der sich aus der Vervielfachung

des Meßbetrages für 1978 mit

dem Faktor 1,03 ergibt,

als letzter Meßbetrag im Sinne des § 32 b Abs. 2

des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

anzunehmen. Die vervielfachten Beträge

sind jeweils auf Groschen zu runden.

Artikel IV

Anwendung des Abgabenänderungsgesetzes

1976

Soweit nach den Bestimmungen des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherurigsgesetzes

Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe

heranzuziehen sind, sind hiebei für Zeiträume

ab 1. Jänner 1977 jeweils auch Erhöhungen

dieser Einheitswerte nach dem Abgabenänderungsgesetz

1976, BGBl. Nr. 143, zu berücksichtigen.

Artikel V

Wirksamkeitsbeginn

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner

1977 in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1974 Art. I

Z. 51;

b) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1975 Art. I

Z. 11;

c) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1976 Art. I

Z. 10 und Z. 52;

d) mit dem 1. Jänner 1978 Art. I Z. 35 lit. c

bis f;

e) mit dem 1. Jänner 1979 Art. I Z. 24,

26 lit. a, 32 und 34 und Art. II Abs. 5

bis 7.

Artikel VI

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

betraut

a) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 27

Abs. 2 und 3, 179 Abs. 3 und 180 des

Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I

Z. 10, 53 und 54 der Bundesminister für

soziale Verwaltung im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen;

b) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 130

und 146 des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung

des Art. I Z. 40 und 41 der Bundesminister

für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung;

c) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für soziale Verwaltung.

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