705. Bundesgesetz: 24. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gewerbliche Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 292/1957, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/1958,
BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 291/1959, BGBl.
Nr. 169/1960, BGBl .Nr. 295/1960, BGBl. Nr. 14/
1962, BGBl. Nr. 324/1962, BGBl. Nr. 86/1963,
BGBl. Nr. 185/1963, BGBl. Nr. 254/1963, BGBl.
Nr. 321/1963, BGBl. Nr. 302/1964, BGBl. Nr. 82/
1965, BGBl. Nr. 96/1965, BGBl. Nr. 222/1965,
BGBl. Nr. 310/1965, BGBl. Nr. 169/1966, BGBl.
Nr. 68/1967, BGBl. Nr. 7/1968, BGBl. Nr. 447/
1969, BGBl. Nr. 386/1970, BGBl. Nr. 288/1971,
BGBl. Nr. 32/1973, BGBl. Nr. 24/1974 und BGBl.
Nr. 776/1974 wird geändert wie folgt
1. Dem § 2 ist ein Abs. 4 mit folgendem Wortlaut
anzufügen
„(4) Soweit es sich nicht um einen Pflichtversicherten
nach Abs. 1 oder 2 handelt, stehen den
nach Abs. 1 Pflichtversicherten ferner Personen
gleich, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen
der Rehabilitation nach § 100 b berufliche Ausbildung
gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht
auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses
erfolgt."
2. a) § 4 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten
„2. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 Z. 1
genannten Gesellschaftern mit dem Tag der Erlangung
einer die Pflichtversicherung begründenden
Berechtigung durch die Gesellschaft, beim
Eintritt eines Gesellschafters in die Gesellschaft
mit dem Tag der Antragstellung auf Eintragung
des Gesellschafters in das Handelsregister;"
b) § 4 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten
„4. bei den im § 2 Abs. 4 genannten Pflichtversicherten
mit dem Tag des Beginnes der Ausbildung;"
Die bisherige Z. 4 erhält die Bezeichnung Z. 5.
c) § 4 Abs. 2 Z. 2 hat zu lauten
„2. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2 Z. 1
genannten Gesellschaftern mit dem Letzten des
Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung
begründende Berechtigung der Gesellschaft
erloschen ist, beim Ausscheiden des Gesellschafters
aus der Gesellschaft mit dem Letzten
des Kalendermonates, in dem die Löschung der
Eintragung des Gesellschafters im Handelsregister
beantragt worden ist;"
d) § 4 Abs. 2 Z. 4 hat zu lauten
„4. bei den im § 2 Abs. 4 genannten Pflichtversicherten
mit dem Tag der Beendigung der
Ausbildung;"
Die bisherige Z. 4 erhält die Bezeichnung Z. 5.
3. § 7 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Zur Erfüllung der dem Versicherungsträger
obliegenden Aufgaben ist er berechtigt,
nach Maßgabe der hiefür geltenden gesetzlichen
Vorschriften
s) Krankenanstalten, Hell- und Kuranstalten,
Erholungs- und Genesungsheime, sonstige
Einrichtungen der Krankenbehandlung und
b) Einrichtungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes
zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder
sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen.
Die Neuerrichtung von Ambulatorien oder
deren Erweiterung ist nur zulässig, wenn der
Bedarf von der zur Genehmigung berufenen
Behörde festgestellt ist. Der Versicherungsträger
ist überdies berechtigt, nach Maßgabe der jeweils
hiefür gehenden Vorschriften Einrichtungen zur
Erfüllung der in den §§ 98 bis 100 j bezeichneten
Aufgaben, ausgenommen Einrichtungen zur
Durchführung von Maßnahmen gemäß § 19
Abs. 1 lit. a oder b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 31/1968, zu errichten,
zu erwerben und zu betreiben oder sich an
Einrichtungen zur Erfüllung der in den §§ 98
bis 100 j bezeichneten Aufgaben zu beteiligen."
4. § 16 letzter Satz wird aufgehoben.
5. § 17 hat zu lauten
„Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung
der Pflichtversicherten
§ 17. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage
für Pflichtversicherte ist, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, ein Zwölftel der
Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach
diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit
in dem dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat
(Abs. 4) fällt, drittvorangegangenen
Kalenderjahr heranzuziehen; hiebei sind die für
die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen
Einkünfte des Pflichtversicherten zuzüglich
der auf eine vorzeitige Abschreibung, auf
die Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag
und auf einen nichtentnommenen Gewinn
entfallenden Beträge zugrunde zu legen.
(2) Beitragsgrundlage ist der nach Abs. 1 ermittelte
Betrag, vervielfacht mit dem Produkt
aus der Richtzahl (§ 32 a) des Kalenderjahres, in
das der Beitragsmonat (Abs. 4) fällt, und aus den
Richtzahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre.
(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus
mehreren die Pflichtversicherung nach diesem
Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten,
so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten
für die Ermittlung der Beitragsgrundlage
heranzuziehen. Bei Witwen (Witwern),
die den Betrieb des versicherten Ehegatten
(der versicherten Ehegattin) fortführen
bzw. die gemäß § 61 Abs. 4 Beiträge zur Pflichtversicherung
entrichten, sind für die Ermittlung
der Beitragsgrundlage die Einkünfte, die der
verstorbene Ehegatte (die verstorbene Ehegattin)
erzielt hat, entsprechend heranzuziehen.
(4) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat,
für den Beiträge zu entrichten sind.
(5) Die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 beträgt
a) wenn Einkünfte bei Beginn der Versicherung
und in den folgenden zwei Kalenderjahren
mangels Vorliegens der hiefür notwendigen
Nachweise (§ 18 Abs. 2 und 3,
§ 20) nicht festgestellt werden können,
3500 S, ab 1. Jänner 1978 4000 S monatlich;
b) in allen übrigen Fällen mindestens 4000 S,
ab 1. Jänner 1978 mindestens 5000 S monatlich
(Mindestbeitragsgrundlage).
An die Stelle des in lit. a genannten Betrages
von 4000 S und des in lit. b genannten Betrages
von 5000 S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres,
erstmals ab 1. Jänner 1979, die unter Bedachtnahme
auf § 32 f mit der jeweiligen Richtzahl
(§ 32 a) vervielfachten Beträge.
(6) Beitragsgrundlage für die gemäß § 2 Abs. 4
Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages
nach § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes.
(7) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage
nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage
ist der gemäß § 32 b jeweils
festgesetzte Betrag."
6. a) § 17 a Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Ist in einem Jahr, dessen Einkünfte für
die Ermittlung der Beitragsgrundlage im Sinne
des § 17 maßgeblich sind, durch ein Elementarereignis
wie Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung
oder Lawinen oder auf Grund von Maßnahmen
der Gebietskörperschaften auf dem Gebiete des
Bauwesens, insbesondere im Zuge des Ausbaues
des Straßen-, Verkehrs- oder Kanalnetzes oder
auf Grund von Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz
1950, BGBl. Nr. 186, bzw. nach dem Tierseuchengesetz,
RGBl. Nr. 177/1909, ein Entfall
oder eine Minderung der Einkünfte unter den
Durchschnitt der Einkünfte (§ 17) der letzten
drei Kalenderjahre vor dem erstmaligen Entfall
oder der erstmaligen Minderung eingetreten, so
ist über Antrag dieser Durchschnitt der Ermittlung
der Beitragsgrundlage zugrunde zu legen."
b) § 17 a Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Antrag nach Abs. 1 ist bis zum
30. Juni des Kalenderjahres einzubringen, in dem
sich der Entfall bzw. die Minderung der Einkünfte
auf die Beitragsgrundlage auswirkt. Kann
innerhalb dieser Frist der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid,
in dem der Entfall bzw. die
Minderung der Einkünfte ausgewiesen ist, mangels
Vorliegens nicht beigebracht werden, so verlängert
sich die Antragsfrist bis zum Ablauf des
sechsten auf den Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides
folgenden Kalendermonates."
7. a) Im § 18 Abs. 2 ist der Ausdruck „§ 17
Abs. 2 dritter Satz" durch den Ausdruck „§ 17
Abs. 3 zweiter Satz" zu ersetzen.
b) Im § 18 Abs. 3 ist der Ausdruck „(§ 17
Abs. 4)" durch den Ausdruck „(§ 17 Abs. 7)" zu
ersetzen.
8. a) Dem § 21 Abs. 2 ist folgender Satz
anzufügen
„Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus
Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt
erscheint, die Beiträge zur Kranken- und
Pensionsversicherung als einheitliche Summe und
die darauf entfallenden Verzugszinsen und Nebengebühren
ebenfalls als einheitliche Summe
ausgewiesen werden."
b) Im § 21 Abs. 4 zweiter Satz ist der Betrag
von 5 S durch den Betrag von 20 S zu ersetzen.
9. a) Im § 26 Abs. 3 ist der Ausdruck „(§ 17
Abs. 4)" durch den Ausdruck „(§ 17 Abs. 5)"
zu ersetzen.
b) Im § 26 Abs. 7 ist der Ausdruck „der
Höchstbeitragsgrundlage" durch den Ausdruck
„der doppelten Höchstbeitragsgrundlage" zu ersetzen.
10. a) § 27 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Ober den Betrag nach Abs. 1 hinaus leistet
der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag
in der Höhe des Betrages, um den 101,5 v. H.
der Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei
sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen,
bei den Erträgen der Bundesbeitrag und
die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht
zu lassen."
b) § 27 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der dem Versicherungsträger nach Abs. 1
und 2 gebührende Beitrag des Bundes ist in den
Monaten April und September mit einem Betrag
in der Höhe des voraussichtlichen Aufwandes der
in den folgenden Monaten zur Auszahlung gelangenden
Pensionssonderzahlungen zu bevorschussen.
Der restliche Beitrag des Bundes ist
monatlich im erforderlichen Ausmaß, nach Tunlichkeit
mit je einem Zwölftel zu bevorschussen."
c) § 27 Abs. 4 hat zu entfallen.
11. a) § 30 Abs. 2 Z. 1 lit. a und b haben zu
lauten
„a) bis zu 25 v. H. des Im Rechnungsabschluß
nachgewiesenen Gebarungsüberschusses,
höchstens jedoch 1 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen,
oder
b) bis zu 3 v. T. der Erträge an Versicherungsbeiträgen,"
b) § 30 Abs. 2 Z, 2 lit. a und b haben zu lauten
„a) bis zu 5 v. H. des im Rechnungsabschluß
nachgewiesenen Gebarungsüberschusses,
oder
b) bis zu 1 v. T. der Erträge an Versicherungsbeiträgen
zuzüglich der Überweisungen aus
dem Aufkommen an Gewerbesteuer nach
§ 27 Abs. 1"
c) Im § 30 Abs. 3 ist der Ausdruck „des abgelaufenen
Geschäftsjahres" durch den Ausdruck
„des Geschäftsjahres" und der Ausdruck „Einnahmen"
durch den Ausdruck „Erträge" zu ersetzen.
12. § 37 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten
„1. eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den
Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches
in einer der dort genannten Anstalten
angehalten wird;"
13. a) § 47 a Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Von den dem Anspruchsberechtigten zustehenden
Geldleistungen können, unbeschadet
der Bestimmungen der Abs. 2 bis 4, nur die Pensionen
einschließlich der Ausgleichszulagen sowie
das Obergangsgeld (§ 100 e) mit der Maßgabe
gepfändet werden, daß die Bestimmungen der
§§ 5 bis 9 des Lohnpfändungsgesetzes, BGBl.
Nr. 51/1955, entsprechend anzuwenden sind."
b) § 47 a Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten
„Die Pensionssonderzahlung, die zu im Monat
Oktober bezogenen Pensionen gebührt, ist bis
zu ihrem halben Ausmaß, höchstens aber bis
zu dem im § 5 Abs. 1 Z. 1 des Lohnpfändungsgesetzes,
BGBl. Nr. 51/1955, in der jeweils geltenden
Fassung festgesetzten Betrag unpfändbar."
14. § 49 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„Der Anspruch auf eine laufende Leistung aus
eigener Pensionsversicherung erlischt ferner mit
dem Anfall eines Anspruches auf eine andere laufende
Leistung aus eigener Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
oder dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz."
13. Im § 52 Abs. 2 ist die Zitierung „Abs. 1
Z. 1 und 2" durch die Zitierung „Abs. 1 Z. 1, 2
und 4" zu ersetzen.
16. a) § 53 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Die Pensionen und das Übergangsgeld werden
monatlich im vorhinein ausgezahlt."
b) § 53 Abs. 3 hat zu lautem
„(3) Alle Pensionszahlungen können auf volle
10 Groschen, alle übrigen Zahlungen auf volle
Schilling gerundet werden."
17. § 54 a Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Hilflosenzuschuß gebührt im halben
Ausmaß der Pension, jedoch mindestens 1231 S
und höchstens 2061 S; an die Stelle des Betrages
von 1231 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres
der unter Bedachtnahme auf § 32 f mit dem jeweiligen
Anpassungsfaktor (§ 32 a) vervielfachte
Betrag. Der auf diese Weise für das Jahr 1978
ermittelte Betrag erhöht sich zum 1. Jänner 1978
um den Betrag von 200 S; der Vervielfachung
ab 1. Jänner 1979 ist dieser erhöhte Betrag zugrunde
zu legen. An die Stelle des Betrages von
2061 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der
unter Bedachtnahme auf § 32 f mit dem um 0,5
erhöhten halben Anpassungsfaktor (§ 32 a) vervielfachte
Betrag."
18. § 58 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Versicherungsträger trifft überdies
Maßnahmen der Rehabilitation (§ 99); er kann
Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge treffen."
19. § 61 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Witwen (Witwer), die den Betrieb des
versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin)
fortführen, können für die Dauer des
Verlassenschaftsverfahrens wirksam Beiträge zur
Pflichtversicherung entrichten, sofern nicht schon
auf Grund dieser Fortführung Pflichtversicherung
besteht. Für die Bemessung dieser Beiträge,
die innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende
des Verlassenschaftsverfahrens einzuzahlen sind,
ist § 17 entsprechend anzuwenden."
20. a) Im § 62 Abs. 1 Z. 1 ist als vierter Halbsatz
folgendes einzufügen
„ein Rest von weniger als 12 Kalendermonaten
der Ausübung einer derartigen Erwerbstätigkeit
wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden
restlichen Monat ein Zwölftel der für ein volles
Kalenderjahr anzurechnenden Monate an Ersatzzeit
als erworben gilt;"
b) Im § 62 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß
der Z. 4 durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als
Z. 5 ist anzufügen
„5. Zeiten, während derer der Versicherte
Übergangsgeld gemäß § 100 e dieses Bundesgesetzes
oder gemäß § 199 des Allgemeinen. Sozialversicherungsgesetzes
bezogen hat."
c) § 62 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Zeiten der im Abs. 1 und Abs. 7 bezeichneten
Art gelten nur dann als Ersatzzeiten, wenn
sie sich nicht schon im Bestand oder Ausmaß eines
Leistungsanspruches nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz
ausgewirkt haben."
d) § 62 Abs. 5 letzter Satz hat zu entfallen.
e) Im § 62 Abs. 7 erster Satz letzter Halbsatz
ist der Ausdruck „Schuljahr" durch den Ausdruck
„Schul(Studien)jahr" zu ersetzen.
21. § 65 Abs. 5 Einleitung hat zu lauten
„Fallen in den Zeitraum der letzten 120 bzw.
240 Kalendermonate vor dem Stichtag (Abs. 4)
nicht schon als Versicherungszeiten geltende Zeiten
der nachstehend bezeichneten Art, so verlängert
sich der Zeitraum um diese Zeiten (neutrale
Zeiten):"
22. Dem § 66 ist ein Abs. 4 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(4) Bei der Anwendung der Abs. 2 und 3
bleiben Beitragsmonate der Pflichtversicherung,
deren Beitragsgrundlagen durch berufliche Maßnahmen
der Rehabilitation (§ 100 b dieses Bundesgesetzes
sowie §§ 198 bzw. 303 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes und 98 a des
Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes) beeinflußt
werden, außer Betracht, wenn es für den Versicherten
günstiger ist. Das gleiche gilt für Beitragsmonate,
zu deren Ausübung ihn diese Maßnahmen
befähigt haben."
23. a) § 69 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Bemessungsgrundlage nach den §§ 66
und 66 a ist aus den Beitragsgrundlagen der Versicherungsmonate,
welche die Bemessungszeit
bilden (§ 66 Abs. 3 und § 66 a Abs. 2 Z. 2), zu
ermitteln."
b) Im § 69 Abs. 4 erster Satz ist der Ausdruck
„mit dem der zeitlichen Lagerung der Versicherungszeiten
entsprechenden Aufwertungsfaktor
(§ 32 a)" durch den Ausdruck „mit dem der zeitlichen
Lagerung der Versicherungszeiten entsprechenden,
am Stichtag in Geltung stehenden Aufwertungsfaktor
(§ 32 a)" zu ersetzen.
c) Im § 69 Abs. 5 ist der Ausdruck „(§ 17
Abs. 4)" durch den Ausdruck „(§ 17 Abs. 7)" zu
ersetzen.
24. § 71 hat zu lauten
„Wanderversicherung
§ 71. (1) Hat ein Versicherter Versicherungsmonate
sowohl in der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz als auch in der Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
und (oder) in der Pensionsversicherung
nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz
erworben, so kommen für ihn die
Leistungen aus der Pensionsversicherung in Betracht,
der er zugehörig ist. Die Zugehörigkeit
des Versicherten richtet sich für Leistungen aus
den Versicherungsfällen des Alters, der dauernden
Erwerbsunfähigkeit und des Todes nach den
Abs. 2 bis 5, für Maßnahmen der Rehabilitation
und der Gesundheitsvorsorge nach Abs. 6.
(2) Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem
Stichtag (§ 59 Abs. 2) Versicherungsmonate nur
in einer der im Abs. 1 genannten Pensionsversicherungen
vor, so ist der Versicherte dieser
Pensionsversicherung zugehörig.
(3) Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem
Stichtag (§ 59 Abs. 2) Versicherungsmonate in
mehreren der im Abs. 1 genannten Pensionsversicherungen
vor, so ist der Versicherte der
Pensionsversicherung, in der die größere oder
größte Zahl von Versicherungsmonaten vorliegt,
wenn aber die gleiche Zahl von Versicherungsmonaten
vorliegt, der Pensionsversicherung zugehörig,
in der der letzte Versicherungsmonat
vorliegt. Liegen in den letzten 15 Jahren vor
dem Stichtag keine Versicherungsmonate, so ist
der Versicherte der Pensionsversicherung zugehörig,
in der der letzte Versicherungsmonat vorliegt.
(4) Für die Anwendung der Abs. 2 und 3
a) zählen Kalendermonate, während derer ein
Anspruch auf eine laufende Leistung aus
einer der im Abs. 1 genannten Pensionsversicherungen
gegeben war, als Ersatzmonate
jener Pensionsversicherung, in der
der Anspruch auf die Leistung (Gesamtleistung)
festgestellt worden war; war der
Leistungsanspruch aus der knappschaftlichen
Pensionsversicherung gegeben, gelten
die vollen Kalendermonate dieses Leistungsanspruches
wie Beitragsmonate der Pflichtversicherung
in der knappschaftlichen Pensionsversicherung;
b) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich
decken, nur einfach zu zählen, wobei ein
Beitragsmonat der Pflichtversicherung und
ein Beitragsmonat nach § 61 Abs. 1 Z. 2
einem Ersatzmonat oder einem Beitragsmonat
der freiwilligen Versicherung und
ein Ersatzmonat einem Beitragsmonat der
freiwilligen Versicherung vorangeht; bei
Versicherungsmonaten gleicher Art gilt
nachstehende Reihenfolge: Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz, Pensionsversicherung
nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz.
(5) Ein Versicherter, der von der Pensionsversicherung
nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz
in die Pensionsversicherung nach
diesem Bundesgesetz oder in die Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherangsgesetz
oder aus der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz in die Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
übergetreten war, ist für eine Leistung
aus einem Versicherungsfall der dauernden
Erwerbsunfähigkeit (der geminderten Arbeitsfähigkeit)
oder des Todes, wenn der Versicherungsfall
durch einen Arbeitsunfall (§§ 175
und 176 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
oder eine Berufskrankheit (§ 177 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) herbeigeführt
worden ist, der (die) nach dem Übertritt
eingetreten ist, jedenfalls der Pensionsversicherung
zugehörig, in der er bei Eintritt des
Versicherungsfalles für die Unfallversicherung
versichert war.
(6) Für Maßnahmen der Rehabilitation und
der Gesundheitsvorsorge (Abschnitt IV) sind
Versicherte jener Pensionsversicherung, in der
sie zuletzt versichert waren, Pensionisten jener
Pensionsversicherung zugehörig, aus der ihnen
der Pensionsanspruch zusteht. Ist ein Pensionist
gleichzeitig Versicherter, so gilt er für die Feststellung
der Zugehörigkeit in der Rehabilitation
und der Gesundheitsvorsorge als Versicherter.
(7) Ist ein Versicherter nach den Abs. 2 bis 5
der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
zugehörig, so hat der Versicherungsträger
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit folgender
Maßgabe anzuwenden
1. Beitragsmonate nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz und nach dem Bauern-
Pensionsversicherungsgesetz gelten als Beitragsmonate
nach diesem Bundesgesetz. Ersatzmonate
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
und nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz
gelten als Ersatzmonate nach diesem Bundesgesetz.
Neutrale Zeiten nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz und nach dem Bauern-
Pensionsversicherungsgesetz gelten als neutrale
Zeiten nach diesem Bundesgesetz.
2. In welchem Ausmaß Versicherungsmonate
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
und nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz
zu berücksichtigen sind, richtet sich
nach den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherunigsgesetzes
bzw. des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes.
3. Bei der Ermittlung der Bemessungszeit sind
die Ersatzmonate nach § 229 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes und § 56 Abs. 1 Z. 1
des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes den
Ersatzmonaten nach § 62 Abs. 1 Z. 1 gleichzuhalten;
bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen
gelten für Versicherungsmonate nach
dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bzw.
nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz
jene Beträge, die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
bzw. dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz
heranzuziehen wären, als
Beitragsgrundlage im Sinne des § 69.
4. In den Fällen des § 67 ist der Wegfall einer
Pension (Gesamtleistung) nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-
Pensionsversicherungsgesetz dem Wegfall einer
Pension nach diesem Bundesgesetz gleichzuhalten.
5. Beiträge zur Höherversicherung nach § 248
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und
nach § 77 Abs. 1 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
gelten als Beiträge zur Höherversicherung
im Sinne des § 81 Abs. 1.
6. Bei Anwendung der Bestimmungen des § 82
sind die Alterspensionen nach § 253 Abs. 2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw.
§ 68 Abs. 3 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
der Alterspension nach § 72 Abs. 3
gleichzuhalten.
7. Hinsichtlich sich deckender Zeiten gilt
Abs. 4 lit. b entsprechend."
25. Dem § 72 a ist ein Albs. 3 mit nachstehendem
Wortlaut anzufügen
„(3) Waren die Voraussetzungen für die Anwendung
des Abs. 2 lit. b in einem Kalenderjahr
gegeben, war der Pensionsberechtigte aber
in diesem Kalenderjahr nicht ständig beschäftigt,
oder hat der Pensionsberechtigte während der
Zeit, in der die Pension weggefallen war, ein
Entgelt bezogen, das in einzelnen Kalendermonaten
dieses Kalenderjahres unter dem im
§ 253 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
genannten, jeweils geltenden Betrag
gelegen ist, kann er beim Versicherungsträger
bis 31. März des folgenden Kalenderjahres
beantragen, daß die Bestimmungen des
Abs. 2 lit. b für das vorangegangene Kalenderjahr
neuerlich angewendet werden, wobei als
monatlich gebührendes Entgelt ein Zwölftel der
Summe der Entgelte des vorangegangenen Kalenderjahres
anzunehmen ist. Eine solche neuerliche
Feststellung kann jederzeit auch von Amts wegen
erfolgen. Ergibt sich daraus ein Mehrbetrag
gegenüber dem zur Auszahlung gelangten Pensionsbetrag,
ist der Mehrbetrag dem Pensionsberechtigten
zu erstatten."
26. a) § 73 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Nach dem Anfall einer Pension aus einem
Versicherungsfall des Alters nach diesem Bundesgesetz,
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
mit Ausnahme des Knappschaftssoldes
oder nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz
sowie nach dem Anfall einer Pension
aus einem Versicherungsfall der geminderten
Arbeitsfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
oder aus dem Versicherungsfall
der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach dem
Bauern-Pensionsversicherungsgesetz kann ein
Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension nicht
mehr entstehen."
b) Dem § 73 ist als Abs. 3 anzufügen
„(3) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension
hat auch ein im § 98 Abs. 1 bezeichneter Pensionsbezieher,
dem Maßnahmen der Rehabilitation
gewährt worden sind, durch die das im § 98
Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht wurde, wenn er
als erwerbsunfähig im Sinne des § 74 Abs. 2
gilt, sofern er während des Bezuges der Pension
mindestens 36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung
durch eine selbständige Erwerbstätigkeit
erworben hat, zu der ihn die Rehabilitation
befähigt hat. Für die Feststellung des Eintrittes
des Versicherungsfalles gilt § 59 Abs. 1 Z. 2 entsprechend."
27. Der bisherige Inhalt des § 74 erhält die
Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 ist anzufügen
„(2) Wurden dem (der) Versicherten Maßnahmen
der Rehabilitation gewährt, durch die
das im § 98 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht worden
ist, so gilt er (sie) auch als erwersbunfähig
im Sinne des § 74 Abs. 1 zweiter Satz, wenn
seine (ihre) persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung
des Betriebes notwendig war und
er (sie) infolge von Krankheit oder anderen
Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen
oder geistigen Kräfte dauernd außerstande
ist, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen,
die eine ähnliche Ausbildung sowie
gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die
Erwerbstätigkeit erfordert, zu der die Rehabilitation
den Versicherten (die Versicherte) befähigt
hat und die er (sie) zuletzt durch mehr
als 36 Kalendermonate ausgeübt hat."
28. Im § 75 erster Satz ist der Ausdruck „Anspruch
auf Alters(Erwerbsunfähigkeits)pension"
durch den Ausdruck „Anspruch auf eine Leistung
aus einem Versicherungsfall des Alters oder aus
dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit"
zu ersetzen.
29. Im § 77 Abs. 1 zweiter Satz ist der Ausdruck
„Anspruch auf Altenpension" durch den
Ausdruck „Anspruch auf eine Leistung aus einem
Versicherungsfall des Alters" zu ersetzen.
30. § 80 a Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Für höchstens 36 Beitragsmonate der
Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
oder dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz,
die während des Bestandes
eines Anspruches auf Alterspension nach
§ 72 Abs. 1 erworben werden, gebührt auf
Antrag nach Erwerbung von je zwölf Beitragsmonaten
ein Zuschlag zur Alterspension. Hiebei
ist jeweils von dem ersten nach dem Stichtag
gelegenen, noch nicht berücksichtigten Bei-
tragsmonat auszugehen. Der Zuschlag beträgt
für je zwölf Beitragsmonate 1,5 v. H. des vierzehnten
Teiles der Summe der auf diese Monate
entfallenden
a) Beitragsgrundlagen nach § 17
b) allgemeinen Beitragsgrundlagen nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zuzüglich
der Sonderzahlungen, soweit für
diese Sonderbeiträge entrichtet wurden,
c) Beitragsgrundlagen nach § 12 des Bauern-
Pensionsversicherungsgesetzes.
§ 69 Abs. 4 und 5 letzter Satz dieses Bundesgesetzes
bzw. § 242 Abs. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
bzw. § 65 a des Bauern-
Pensionsversicherungsgesetzes sind entsprechend
anzuwenden."
31. § 81 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Für Beiträge zur Höherversicherung, die für
Versicherungszeiten geleistet wurden oder nach
§ 81 a als geleistet gelten, ist ein besonderer
Steigerungsbetrag zur Alters(Erwerbsunfähigkeits)
pension zu gewähren."
31 a. Nach § 81 ist ein § 81 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Anrechnung von Beiträgen zur
freiwilligen Versicherung für die
Höherversicherung
§ 81 a. Beiträge zur freiwilligen Versicherung
in der Pensionsversicherung, die für Monate entrichtet
wurden, die zum Stichtag auch Beitragsmonate
der Pflichtversicherung, Beitragsmonate
nach § 61 Abs. 1 Z. 2 oder Ersatzmonate sind,
gelten als Beiträge zur Höherversicherung."
32. § 81 a hat zu lauten
„Anrechnung von Beiträgen zur
freiwilligen Versicherung für die
Höherversicherung
§ 81 a. Beiträge zur freiwilligen Versicherung
in der Pensionsversicherung, die für Monate entrichtet
wurden, die zum Stichtag auch Beitragsmonate
der Pflichtversicherung nach diesem oder
einem anderen Bundesgesetz, Beitragsmonate
nach § 61 Abs. 1 Z. 2 oder Ersatzmonate nach
diesem oder einem anderen Bundesgesetz sind,
gelten als Beiträge zur Höherversicherung."
33. § 83 Abs. 2 zweiter und dritter Satz haben
zu lauten
„Der Kinderzuschuß beträgt mindestens 135 S
und höchstens 650 S monatlich. An die Stelle
des Betrages von 135 S tritt ab 1. Jänner eines
jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 32 f
mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 32 a)
vervielfachte Betrag."
34. § 85 Albs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Witwen(Witwer)pension beträgt,
wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Todes
a) keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits
(Alters)pension hatte, 60 v. H. der
Erwerbsunfähigkeitspension, auf die er in
diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;
b) Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension
hatte, ohne nach deren Anfall
weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung
erworben zu haben, 60 v. H.
dieser Pension;
c) Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension
und nach deren Anfall
weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung
nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz oder
dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz
erworben hatte, 60 v. H. der Erwerbsunfähigkeitspension
bzw. der um einen
allfälligen Zuschlag nach § 80 a verminderten
Alterspension; hiebei ist das Ausmaß
der in der Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension
berücksichtigten Steigerungsbeträge
um die auf diese Beitragszeiten
entfallenden Steigerungsbeträge zu erhöhen,
und zwar bei der Erwerbsunfähigkeitspension
bis zum Höchstausmaß von
540 Versicherungsmonaten und bei der
Alterspension bis zum Höchstausmaß von
576 Versicherungsmonaten.
Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension
haben Kinderzuschüsse und Hilflosenzuschuß
außer Ansatz zu bleiben. Die Witwen(Witwer)pension
hat in allen Fällen mindestens 30 v. H.
der Bemessungsgrundlage, wenn mehrere Bemessungsgrundlagen
angewendet sind, der
höchsten Bemessungsgrundlage zu betragen;
24 v. H. der Bemessungsgrundlage gelten hiebei
als Grundbetrag."
35. a) Im § 89 Abs. 4 lit. a ist nach dem Ausdruck
„Wohnungsbeihilfen nach dem Wohnbauförderungsgesetz
1968, BGBl. Nr. 280/1967,"
der Ausdruck "bzw. nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz,
BGBl. Nr. 426/1969," einzufügen.
b) Im § 89 Albs. 4 ist der Punkt am Ende der
lit. m durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als
lit. n ist anzufügen
„n) nach dem Bundesgesetz über die Gewährung
von Hilfeleistungen an Opfer von
Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gewährte
Geldleistungen."
c) § 89 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Der Ermittlung des Nettoeinkommens
aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb
sind 85 v. H. des Versicherungswertes (§ 12 des
Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes) zugrunde
zu legen. § 12 Abs. 2 zweiter Satz zweiter
Halbsatz des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
ist hiebei nicht anzuwenden. Dieser Betrag,
gerundet auf volle Schillinge, gilt als monatliches
Nettoeinkommen aus einem land(forst)-
wirtschaftlichen Betrieb."
d) § 89 Abs. 6 wird aufgehoben.
e) § 89 Abs. 9 wird aufgehoben.
f) Im § 89 Abs. 10 ist der Ausdruck „Abs. 5
bis 8" durch den Ausdruck „Abs. 8" zu ersetzen.
56. § 90 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus
eigener Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten
(der Ehegattin) im
gemeinsamen Haushalt leben
4090 S,
bb) wenn die Voraussetzungen
nach aa) nicht zutreffen .. 2860 S,
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen
(Witwer)pension 2860 S,
c) für Pensionsberechtigte auf
Waisenpension
aa) bis zur Vollendung des
24. Lebensjahres 1068 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 1604 S,
bb) nach Vollendung des
24. Lebensjahres 1897 S,
falls beide Elternteile verstorben
sind 2860 S.
Der Richtsatz erhöht sich um 307 S für jedes
Kind (§ 70), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz
für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung
des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung
nach Abs. 1 treten ab 1. Jänner
eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1978,
die unter Bedachtnahme auf § 32 f mit dem
Anpassungsfaktor (§ 32 a) vervielfachten Beträge."
37. Dem § 93 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen
„Dies gilt auch dann, wenn Anspruchsberechtigter
auf die Pensionsnachzahlung der (die) im gemeinsamen
Haushalt lebende Ehegatte (Ehegattin)
ist."
38. Abschnitt IV des Zweiten Teiles hat zu
lauten
„ABSCHNITT IV
Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
Aufgaben der Rehabilitation
§ 98. (1) Der Versicherungsträger trifft Vorsorge
für die Rehabilitation von Versicherten
und Beziehern einer Pension aus dem Versicherungsfall
der dauernden Erwerbsunfähigkeit, die
an einer körperlichen, geistigen oder psychischen
Behinderung leiden.
(2) Versicherte gelten als behindert im Sinne
des Abs. 1, wenn sie infolge eines Leidens oder
Gebrechens ohne Gewährung von Maßnahmen
der Rehabilitation die besonderen Voraussetzungen
für eine Pension aus dem Versicherungsfall
der dauernden Erwerbsunfähigkeit wahrscheinlich
erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen
werden; vorwiegend altersbedingte Leiden und
Gebrechen gelten nicht als Leiden und Gebrechen
im Sinne dieses Absatzes.
(3) Die Rehabilitation umfaßt medizinische
und berufliche Maßnahmen und, soweit dies zu
ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale Maßnahmen
mit dem Ziel, Behinderte bis zu einem solchen
Grad ihrer Leistungsfähigkeit herzustellen
oder wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt,
im beruflichen und wirtschaftlichen Leben
und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen
Platz möglichst dauernd einnehmen zu
können.
(4) Die Gewährung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
bzw. von Maßnahmen zur
Festigung der Gesundheit (§ 100 j dieses Bundesgesetzes
und § 65 des Gewerblichen Selbständigen-
Krankenversicherungsgesetzes) zählt nicht zu
den Aufgaben der Rehabilitation.
Maßnahmen der Rehabilitation
§ 99. (1) Zur Erreichung des im § 98 Abs. 3
angestrebten Zieles dienen die Maßnahmen gemäß
den §§ 100 a bis 100 c. Der Versicherungsträger
gewährt diese Maßnahmen nach pflichtgemäßem
Ermessen unter Berücksichtigung der
Neigung, Eignung und der bisherigen Tätigkeit
des Behinderten, bei den im § 98 Abs. 1 bezeichneten
Pensionsbeziehern auch unter Berücksichtigung
des Alters, des Zustandes des Leidens oder
Gebrechens sowie der Dauer des Pensionsbezuges,
sofern und solange die Erreichung dieses Zieles
zu erwarten ist.
(2) Unter Berücksichtigung der Auslastung
der eigenen Einrichtungen kann der Versicherungsträger
auch Angehörigen (§ 100) eines
Versicherten oder eines Pensionisten oder Beziehern
von Waisenpensionen (§ 79), die an einer
körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung
leiden, Maßnahmen der Rehabilitation
gemäß § 100 a Abs. 1 Z. 1 und 4 und § 100 c
gewähren; ihre Gewährung ist an die Voraussetzung
geknüpft, daß ohne diese Maßnahmen
dem Versicherten (Pensionisten) Auslagen erwachsen
würden, die seine wirtschaftlichen Verhältnisse
übersteigen.
Angehörige
§ 100. (1) Als Angehörige gelten
1. die Ehegattin (der erwerbsunfähige Ehegatte),
2. die Kinder (§ 70).
(2) Als Angehörige gilt auch die Mutter,
Wahl-, Stief- und Pflegemutter, die Tochter,
Wahl-, Stief- und Pflegetochter, die Enkelin
oder die Schwester des Versicherten, die seit
mindestens zehn Monaten mit ihm in Hausgemeinschaft
lebt und ihm seit dieser Zeit unentgeltlich
den Haushalt führt, bei männlichen
Versicherten jedoch nur, wenn eine im gemeinsamen
Haushalt lebende arbeitsfähige Ehegattin
nicht vorhanden ist. Angehörige aus diesen
Gründen kann nur eine einzige Person sein.
Medizinische Maßnahmen
§ 100 a. (1) Die medizinischen Maßnahmen
der Rehabilitation umfassen
1. die Unterbringung in Krankenanstalten,
die vorwiegend der Rehabilitation dienen;
2. die Gewährung von Körperersatzstücken,
orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln
einschließlich der notwendigen Änderung,
Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der
Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel in
sinngemäßer Anwendung des § 202 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes;
3. die Gewährung ärztlicher Hilfe sowie die
Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen,
wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß
an eine oder im Zusammenhang mit einer der
in Z. 1 und 2 genannten Maßnahmen erforderlich
sind;
4. die Übernahme der Reise- und Transportkosten
in den Fällen der Z. 1 bis 3 sowie im
Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung
von Körperersatzstücken, orthopädischen
Behelfen und anderen Hilfsmitteln.
(2) Die Maßnahmen nach Abs. 1 werden vom
Versicherungsträger aus Mitteln der Pensionsversicherung
gewährt, wenn und soweit der Versicherte
nicht auf sie aus einer gesetzlichen Krankenversicherung
Anspruch hat. Der Versicherungsträger
kann die Gewährung der sonst von
einem anderen Krankenversicherungsträger zu erbringenden
Maßnahmen der in Abs. 1 bezeichneten
Art jederzeit an sich ziehen. Er tritt hinsichtlich
dieser Maßnahmen dem Versicherten gegenüber
in alle Pflichten und Rechte des anderen
Krankenversicherungsträgers ein, soweit die zu
gewährenden Leistungen mit den medizinischen
Maßnahmen der Rehabilitation in Zusammenhang
stehen. Der Versicherungsträger hat in diesen
Fällen dem anderen Krankenversicherungsträger
anzuzeigen, daß er von einem bestimmten Tag an
die Gewährung übernimmt; von diesem Zeitpunkt
an hat der Versicherte gegen den anderen
Krankenversicherungsträger keinen Anspruch auf
die entsprechenden Leistungen der Krankenversicherung.
(3) Grundsatzbestimmung. Gemäß
Artikel 12 Abs. 1 Z. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 gilt als Grundsatz,
daß der Versicherungsträger im Rahmen
der im § 148 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
geregelten Beziehungen zu den öffentlichen
Krankenanstalten den Krankenversicherungsträgern
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
gleichgestellt ist.
Berufliche Maßnahmen
§ 100 b. (1) Durch die beruflichen Maßnahmen
der Rehabilitation soll der Behinderte in die
Lage versetzt werden, seinen früheren oder,
wenn dies nicht möglich ist, einen neuen Beruf
auszuüben.
(2) Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation
umfassen insbesondere
1. die berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung
oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit
und, insoweit der Behinderte in der Ausübung
seines Berufes oder eines Berufes, der ihm
zugemutet werden kann, wesentlich beeinträchtigt
ist, die Ausbildung für einen neuen Beruf.
Die berufliche Ausbildung wird so lange
gewährt, als durch sie die Erreichung des angestrebten
Zieles (§ 98) zu erwarten ist;
2. die Gewährung von Darlehen und/oder
sonstigen Hilfsmaßnahmen zur Ermöglichung der
Fortsetzung der Erwerbstätigkeit;
3. die Hilfe zur Erlangung einer Arbeitsstelle
oder einer anderen Erwerbsmöglichkeit.
Soziale Maßnahmen
§ 100 c. (1) Die sozialen Maßnahmen der Rehabilitation
umfassen solche Leistungen, die über
die medizinischen und beruflichen Maßnahmen
der Rehabilitation hinaus geeignet sind, zur Erreichung
des im § 98 Abs. 3 angestrebten Zieles
beizutragen.
(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kann
der Versicherungsträger unter Bedachtnahme auf
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Behinderten
insbesondere gewähren
1. einem Behinderten ein Darlehen zur Adaptierung
der von ihm bewohnten oder zu bewohnenden
Räumlichkeiten, durch die ihm deren
Zumutung erleichtert oder ermöglicht wird;
2. einem Behinderten, dem auf Grund seiner
Behinderung die Benützung eines öffentlichen
Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,
a) einen Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung
der Lenkerbefugnis,
b) ein Darlehen zum Ankauf bzw. zur Adaptierung
eines Personenkraftwagens.
(3) Als Maßnahme im Sinne des Abs. 1 kann
der Versicherungsträger auch den Versehrtensport,
wenn er in Gruppen und unter ärztlicher
Betreuung ausgeübt wird, durch die Gewährung
von Zuschüssen an die in Frage kommenden Einrichtungen
gegen Nachweis der widmungsgemäßen
Verwendung fördern.
(4) Als Maßnahme im Sinne des Abs. 1 kann
der Versicherungsträger überdies durch die Gewährung
von Zuschüssen an die in Betracht kommenden
Einrichtungen einer Gemeinde, einer Gebietskörperschaft,
eines Landesarbeitsamtes, eines
Landesinvalidenamtes, eines Sozialversicherungsträgers
sowie einer gesetzlichen beruflichen Vertretung
der Dienstgeber und Dienstnehmer die
Beschäftigung des Behinderten in einer geschützten
Werkstätte bzw. in einer Einrichtung der Beschäftigungstherapie
fördern.
Zustimmung zur Einleitung von
Maßnahmen der Rehabilitation
des Versicherungsträgers
§ 100 d. Die Einleitung von Maßnahmen der
Rehabilitation des Versicherungsträgers bedarf
der Zustimmung des Behinderten oder seines gesetzlichen
Vertreters. Vor dessen Entscheidung ist
der Behinderte (sein gesetzlicher Vertreter) vom
Versicherungsträger über das Ziel und die Möglichkeiten
der Rehabilitation nachweislich in geeigneter
Weise zu informieren und zu beraten.
Der Behinderte hat bei der Durchführung der
Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.
Übergangsgeld
§ 100 e. (1) Der Versicherungsträger hat dem
Versicherten für die Dauer der Gewährung von
medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation
oder einer Ausbildung gemäß § 100 b Abs. 2 Z. 1
ein Übergangsgeld zu leisten. Übergangsgeld für
die Dauer der Gewährung von medizinischen
Maßnahmen der Rehabilitation gebührt ab Beginn
der 27. Woche nach dem letztmaligen Eintritt
des Versicherungsfalles der Krankheit (§ 33
Abs. 1 Z. 1 des Gewerblichen Selbständigen-
Krankenversicherungsgesetzes), die mit der Gewährung
dieser Maßnahmen der Rehabilitation
in Zusammenhang steht.
(2) Das Übergangsgeld gebührt monatlich im
Ausmaß von 60 v. H. der Berechnungsgrundlage,
gerundet auf volle Schilling. Die Berechnungsgrundlage
ist der Durchschnitt der Beitragsgrundlagen
der letzten 12 Versicherungsmonate vor
dem Beginn der Rehabilitationsmaßnahmen. § 69
Abs. 3 gilt hiebei entsprechend. Das Übergangsgeld
ist für die Angehörigen des Versicherten
(§ 100) zu erhöhen, und zwar für den Ehegatten
um 10 v. H. und für jeden sonstigen Angehörigen
um 5 v. H. der Berechnungsgrundlage. Das Gesamtausmaß
des erhöhten Übergangsgeldes darf
die Berechnungsgrundlage nicht übersteigen. Das
Übergangsgeld ist unter Bedachtnahme auf § 32 f
mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres
mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen.
(3) Das Übergangsgeld nach Abs. 2 ist mindestens
im Ausmaß des jeweils in Betracht kommenden
Richtsatzes für die Ausgleichszulage festzusetzen.
(4) Auf das Übergangsgeld ist ein dem Versicherten
gebührendes Erwerbseinkommen im
Sinne des § 42 Abs. 2 anzurechnen.
(5) Während der Dauer einer Ausbildung gemäß
§ 100 b Abs. 2 Z. 1 kann der Versicherungsträger
dem Versicherten einen Beitrag zu den
Kosten des Unterhaltes für ihn und seine Angehörigen
(§ 100) leisten, soweit billigerweise anzunehmen
ist, daß der Versicherte die Kosten der
bisherigen Lebensführung aus einem anderen Einkommen
nicht decken kann.
(6) Der Versicherungsträger kann für die
Dauer der Gewährung der im § 99 Abs. 2 bezeichneten
medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation
an Angehörige (§ 100) dem Versicherten
einen Beitrag zu den Kosten des Unterhaltes
für ihn und seine Angehörigen gewähren, wenn
der Versicherte im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme
der Rehabilitation durch den
Angehörigen in dieser Zeit eine erhebliche finanzielle
Mehrbelastung zu tragen hat.
Anspruch auf Pension während
der Rehabilitation
§ 100 f. Für die Dauer der Gewährung von
Maßnahmen der Rehabilitation besteht kein Anspruch
auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall
der dauernden Erwerbsunfähigkeit. Der Anspruch
auf eine solche vor der Gewährung von
Maßnahmen der Rehabilitation angefallene Leistung
wird hiedurch nicht berührt.
Übertragung der Durchführung
von Maßnahmen der Rehabilitation
§ 100 g. (1) Der Versicherungsträger kann die
Durchführung von medizinischen Maßnahmen
der Rehabilitation bei einem Versicherten, der
nicht bei ihm in der Krankenversicherung versichert
ist, dem Träger der Krankenversicherung
übertragen, bei dem der Versicherte in der Krankenversicherung
versichert ist. Er hat dem Krankenversicherungsträger
die ausgewiesenen tatsächlichen
Kosten zu ersetzen.
(2) Der Versicherungsträger kann die Durchführung
von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation
einer geeigneten Einrichtung der gesetzlichen
beruflichen Vertretung der nach diesem
Bundesgesetz Versicherten bzw. einer Dienststelle
der Arbeitsmarktverwaltung übertragen. Er hat
diesen die ausgewiesenen tatsächlichen Kosten zu
ersetzen. Er kann mit ihnen zur Abgeltung der
Ersatzansprüche unter Bedachtnahme auf die Zahl
der in Betracht kommenden Falle und auf die
Höhe der durchschnittlichen Kosten der in diesen
Fällen gewährten beruflichen Maßnahmen der
Rehabilitation die Zahlung jährlicher Pauschbeträge
vereinbaren.
(3) Die beteiligten Versicherungsträger bzw. die
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
und die im Abs. 2 genannten Einrichtungen
(Dienststellen) können zur Abgeltung der Ersatzansprüche
unter Bedachtnahme auf die Zahl der
in Betracht kommenden Fälle und auf die Höhe
der durchschnittlichen Kosten der in diesen Fällen
gewährten medizinischen bzw. beruflichen Maßnahmen
der Rehabilitation die Zahlung jährlicher
Pauschbeträge vereinbaren.
Versagung
§ 100 h. Entzieht sich der Behinderte den medizinischen
Maßnahmen der Rehabilitation oder
vereitelt oder gefährdet er durch sein Verhalten
ihren Zweck, so können, wenn diese Maßnahmen
ihm zumutbar sind, eine ihm gebührende
Pension oder allfällige Zuschläge, Zuschüsse und
Zulagen, ganz oder bei Vorliegen berücksichtigungswürdigender
Umstände, insbesondere in
Berücksichtigung seiner Familien-, Einkommens- und
Vermögensverhältnisse, teilweise versagt werden,
wenn er auf diese Folge nachweislich hingewiesen
worden ist."
Vereinbarungen zur Durchführung
der Rehabilitation
§ 100 i. Der Versicherungsträger hat die von
ihm jeweils zu treffenden Maßnahmen der Rehabilitation
mit den in Frage kommenden Versicherungsträgern,
Dienststellen und Einrichtungen
zu koordinieren und aufeinander abzustimmen.
§ 307 c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
gilt entsprechend.
Gesundheitsvorsorge des Versicherungsträgers
§ 100 j. (1) Der Versicherungsträger kann
unter Berücksichtigung des Fortschrittes der medizinischen
Wissenschaft, unter Bedachtnahme
auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit und auf
die Auslastung der zur Verfügung stehenden
Einrichtungen Versicherten und Pensionisten geeignete
Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge gewähren.
(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kommen
insbesondere in Frage
1. Fürsorge für Genesende (z. B. durch Unterbringung
in einem Genesungsheim);
2. Unterbringung in einem Erholungsheim;
3. Aufenthalt in Kurorten, Kuranstalten bzw.
Zuschüsse zu einem solchen;
4. Unterbringung in Krankenanstalten, die
vorwiegend der Rehabilitation dienen;
5. Übernahme der Reisekosten für die unter
Z. 1 bis 4 bezeichneten Zwecke.
(3) Der Versicherungsträger kann unter Bedachtnahme
auf Abs. 1 Versicherten und Pensionisten,
die für medizinische Maßnahmen der
Rehabilitation nicht in Betracht kommen, Körperersatzstücke,
orthopädische Behelfe und andere
Hilfsmittel einschließlich der notwendigen
Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung
sowie die Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel
in sinngemäßer Anwendung des § 202 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewähren
und die Reisekosten für diese Zwecke übernehmen.
(4) Der Versicherungsträger kann Maßnahmen
der Gesundheitsvorsorge auch Angehörigen
(§ 100) eines Versicherten gewähren, sofern die
Gefahr einer tuberkulösen Erkrankung besteht
Geldleistungen während der Gewährung
von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
durch den Versicherungsträger
§ 100 k. (1) Für die Dauer der Unterbringung
eines Versicherten in einer der im § 100 j Abs. 2
genannten Einrichtungen hat der Versicherungsträger
dem Versicherten Familiengeld für seine
Angehörigen (§ 100), wenn sie ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland haben, bzw. Taggeld
zu gewähren. Das Familiengeld kann unmittelbar
den Angehörigen ausbezahlt werden.
(2) Leistungen nach Abs. 1 sind nur zu gewähren,
wenn der Versicherte das Ruhen seines
Gewerbebetriebes bzw. seiner Befugnis zur Ausübung
der die Pflichtversicherung begründenden
Erwerbstätigkeit angezeigt hat und wenn unmittelbar
vor Erstattung der Anzeige die persönliche
Arbeitsleistung des Versicherten zur Aufrechterhaltung
des Betriebes notwendig war.
(3) Das Familiengeld beträgt 27 S täglich, das
Taggeld beträgt 12 S täglich.
(4) Kommen mehrere Angehörige (§ 100) in
Betracht, ist der Anspruch auf Familiengeld gegeben,
wenn die Voraussetzungen dafür auch nur
bei einem Angehörigen erfüllt sind.
(5) Anspruch auf Familiengeld besteht nicht
für einen Angehörigen, der aus selbständiger
oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, aus
einem Lehr- oder Ausbildungsverhältnis oder auf
Grund von Pensions(Renten)ansprüchen aus der
Unfallversicherung oder aus einer Pensionsversicherung
mit Ausnahme des Hilflosenzuschusses
ein Einkommen von mehr als 1679 S monatlich
bezieht. An die Stelle dieses Betrages tritt ab
1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme
auf § 32 f mit der jeweiligen Richtzahl
(§ 32 a) vervielfachte Betrag.
Pension und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
§ 101. Der Anspruch auf Pension wird unbeschadet
eines allfälligen Ruhens nach den §§ 42
oder 43 durch die Unterbringung des Erkrankten
in einer der im § 100 j Abs. 2 genannten Einrichtungen
nicht berührt. Familien- und Taggeld
nach § 100 k werden Pensionisten aus eigener
Versicherung (ausgenommen Pensionsberechtigte,
die in der Pensionsversicherung pflichtversichert
sind) nicht gewährt."
39. § 124 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Über den Antrag auf Zuerkennung einer
Leistung gemäß § 58 Abs. 1 aus der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz ist ein
Bescheid zu erlassen. Das gleiche gilt bei Entziehung,
Versagung, Neufeststellung, Widerruf,
Abfertigung oder Feststellung des Rubens eines
Leistungsanspruches, ferner bei Geltendmachung
des Anspruches auf Rückersatz einer unrechtmäßig
bezogenen Leistung, bei Aufrechnung auf
eine Geldleistung oder Zurückhaltung der Ausgleichszulage.
Über den Antrag auf Gewährung
von Übergangsgeld ist ein Bescheid zu erlassen,
wenn die beantragte Leistung ganz oder teilweise
abgelehnt wird und der Anspruchswerber
ausdrücklich einen Bescheid verlangt."
40. Im § 130 Abs. 2 lit. b ist der Ausdruck
„Zustellung" durch den Ausdruck „Einbringung"
zu ersetzen.
41. § 146 hat zu lauten
„Rekurs
§ 146. Beschlüsse des Schiedsgerichtes können
mit Rekurs angefochten werden. Dies gilt nicht
für Beschlüsse, gegen die nach den Bestimmungen
der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895,
in der jeweils geltenden Fassung kein abgesondertes
oder überhaupt kein Rechtsmittel zugelassen
ist; gegen solche Beschlüsse ist ein Rechtsmittel
unzulässig."
42. § 160 a Abs. 4 Z. 8 hat zu lauten
„8. Mitwirkung an der Durchführung der
Rehabilitation und der Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
sowie zur Festigung der Gesundheit;"
43. a) § 161 Abs. 1 Z. 4 hat zu lauten
„4. Der Pensionsausschuß sowie der Rehabilitationsausschuß
bzw., wenn nach Abs. 2 mehrere
Pensionsausschüsse errichtet werden, die
Pensionsausschüsse;"
b) Dem § 161 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Am Sitz des Versicherungsträgers ist für
das gesamte Gebiet der Republik Österreich ein
Rehabilitationsausschuß zu errichten."
44. a) Im § 168 Abs. 2 ist der Ausdruck „im
Pensionsausschuß (in den Pensionsausschüssen)"
durch den Ausdruck „im Pensionsausschuß (in
den Pensionsausschüssen) und im Rehabilitationsausschuß"
und der Ausdruck „Pensionsausschuß"
durch den Ausdruck „Pensionsausschuß bzw.
Rehabilitationsausschuß" zu ersetzen.
b) § 168 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Pensionsausschuß (bei Errichtung
mehrerer Pensionsausschüsse jeder Pensionsausschuß)
sowie der Rehabilitationsausschuß besteht
aus zwei Vertretern der Versicherten, die
weder dem Vorstand noch den Landesstellenausschüssen
angehören dürfen, und einem vom
Obmann bestimmten Bediensteten der Anstalt."
45. Im § 169 Albs. 5 ist der Ausdruck „Pensionsausschuß"
durch den Ausdruck „Pensionsausschuß
und im Rehabilitationsausschuß" zu
ersetzen.
46. § 171 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten
„2. die Beschlußfassung über den aus dem
Rechnungsabschluß und den Statistischen Nachweisungen
bestehenden Jahresbericht des Vorstandes
und über die Entlastung des Vorstandes
sowie der ständigen Ausschüsse gemäß § 185
Z. 4."
47. a) § 175 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Dem Pensionsausschuß (den Pensionsausschüssen)
obliegt unbeschadet der Bestimmungen
des § 175 a die Feststellung der Leistungen der
Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
sowie außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens
auch die Feststellung von Versicherungszeiten
der Pensionsversicherung."
b) § 175 Abs. 5 erster Satz hat zu lauten
„Der Pensionsausschuß kann den Antrag auf
Einleitung von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
stellen."
48. Nach § 175 ist ein § 175 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„ Aufgaben des Rehabilitationsausschusses
§ 175 a. (1) Dem Rehabilitationsausschuß
(§ 161 Albs. 3) obliegt die Entscheidung über die
Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation.
Die Entscheidung soll auf der Grundlage eines
Rehabilitationsplanes erfolgen und hat insbesondere
die Art und die Dauer der Maßnahmen
der Rehabilitation zu bezeichnen, von deren Gewährung
die Erreichung des im § 98 angestrebten
Zieles im Entscheidungsfall zu erwarten ist. Der
Rehabilitationsausschuß hat die Durchführung
der gewährten Maßnahmen der Rehabilitation
zu beobachten und, falls dies im Entscheidungsfall
erforderlich ist, mit der zuständigen Einrichtung
(Dienststelle) im Sinne des § 100 g Abs. 2 bzw.,
falls der Behinderte bei einem anderen Krankenversicherungsträger
versichert ist, mit diesem das
Einvernehmen herzustellen.
(2) § 175 Abs. 2 bis 6 gelten entsprechend."
49. Im § 176 ist der Ausdruck „der Pensionsausschuß"
durch den Ausdruck „der Pensionsausschuß
und der Rehabilitationsausschuß" und der
Ausdruck „des Pensionsausschusses" durch den
Ausdruck „des Pensionsausschusses und des Rehabilitationsausschusses"
zu ersetzen.
50. Nach § 176 ist ein § 176 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Teilnahme der Betriebsvertretung
an den Sitzungen
§ 176 a. (1) An den Sitzungen der Hauptversammlung,
des Vorstandes sowie der Landesstellenausschüsse
und, soweit Angelegenheiten
zur Erörterung stehen, die Belange der Bediensteten
berühren, auch an den Sitzungen der
ständigen Ausschüsse (§ 185 Abs. 2), ist die Betriebsvertretung
des Versicherungsträgers mit
zwei Vertretern mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt.
(2) Das nach dem Arbeitsverfassungsgesetz,
BGBl. Nr. 22/1974, in Betracht kommende Organ
der Betriebsvertretung hat dem Obmann des
Versicherungsträgers die für die Teilnahme an
den Sitzungen der Verwaltungskörper vorgesehenen
Vertreter namhaft zu machen. Diese Vertreter
sind von jeder Sitzung des Verwaltungskörpers
ebenso in Kenntnis zu setzen wie die
Mitglieder dieses Verwaltungskörpers; es sind
ihnen auch die diesen zur Verfügung gestellten
Behelfe (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und
andere Behelfe) zu übermitteln."
51. a) § 178 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Wenn für ein Geschäftsjahr 2 v. H. der
Erträge an Versicherungsbeiträgen in der Krankenversicherung,
ausgenommen die Beiträge für
die Zusatzversicherung (§ 9 des Gewerblichen
Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes), die
Aufwendungen der Jugendlichen- und Gesundenuntersuchungen
einschließlich der Kosten für die
Errichtung und den Betrieb der hiezu erforderlichen
eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung
entsprechender Vertragseinrichtungen
für dieses Jahr übersteigen, ist der Unterschiedsbetrag
einer gesonderten Rücklage zuzuführen.
Diese Rücklage darf nur für Zwecke der Verlustdeckung
verwendet werden. Ein Verlust entsteht,
wenn die Aufwendungen der Jugendlichen-
und Gesundenuntersuchungen für ein Geschäftsjahr
2 V. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen
in der Krankenversicherung, ausgenommen
die Beiträge für die Zusatzversicherung (§ 9
des Gewerblichen Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes),
übersteigen."
b) Die bisherigen Abs. 3 und 4 erhalten die
Bezeichnung Abs. 4 und 5.
52. Nach § 178 ist ein § 178 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Liquiditätsreserve
§ 178 a. (1) Der Versicherungsträger hat in der
Pensionsversicherung durch Einlagen im Sinne
des § 179 Abs. 1 Z. 4 eine kurzfristig verfügbare
Liquiditätsreserve zu bilden. Die Liquiditätsreserve
hat am Ende eines Geschäftsjahres
ein Achtundzwanzigstel des Pensionsaufwandes
dieses Jahres zu betragen (Sollbetrag).
(2) Solange der Sollbetrag nicht erreicht ist,
ist jährlich mindestens ein Drittel des im Rechnungsabschluß
nachgewiesenen Gebarungsüberschusses
der Liquiditätsreserve zuzuführen.
(3) Bei Bedarf an flüssigen Mitteln zur Behebung
einer vorübergehend ungünstigen Kassenlage
ist vor anderen Maßnahmen die Liquiditätsreserve
im notwendigen Ausmaß aufzulösen.
Jede Verfügung über die Liquiditätsreserve bedarf
der vorhergehenden Genehmigung durch
den Bundesminister für soziale Verwaltung im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
Sinkt durch Verfügung über die Liquiditätsreserve
deren Stand unter den Sollbetrag,
so ist die Liquiditätsreserve nach Wegfall der
vorübergehend ungünstigen Kassenlage in entsprechender
Anwendung der Bestimmungen der
Abs. 1 und 2 auf das Ausmaß des Sollbetrages
zu erhöhen."
53. Dem § 179 ist ein Abs. 3 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(3) Im übrigen kann eine von den Vorschriften
der Abs. 1 und 2 abweichende Veranlagungsart
nur für jeden einzelnen Fall gesondert vom
Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
gestattet werden."
54. § 180 hat zu lauten
„Genehmigungs (Anzeige) bedürftige
Veränderungen von Vermögensbeständen
§ 180. (1) Jede Veränderung im Bestand von
Liegenschaften, insbesondere die Erwerbung, Belastung
oder Veräußerung von Liegenschaften,
ferner die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden
ist nur mit Genehmigung des Bundesministers
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Buntdesminister für Finanzen zulässig,
wenn dem Rechtsgeschäft ein Betrag zugrunde
liegt, der fünf von Tausend der Erträge
des Versicherungsträgers im letzten vorangegangenen
Kalenderjahr übersteigt.
(2) Beschlüsse der Verwaltungskörper des Versicherungsträgers
über die im Abs. 1 genannten
Angelegenheiten, die der Genehmigung nicht bedürfen,
sind binnen einem Monat nach Beschluß
fassung dem Bundesministerium für soziale Verwaltung
gesondert anzuzeigen."
55. a) Am Ende des § 185 Abs. 1 Z. 3 ist der
Strichpunkt durch einen Punkt zu ersetzen. § 185
Abs. 1 Z. 4 wird aufgehoben.
b) Dem § 185 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen
„Die Satzung kann überdies, wenn es vom
Standpunkt der Verwaltungsökonomie gerechtfertigt
erscheint, auch die Errichtung ständiger
Ausschüsse vorsehen; sie hat hiebei auch den
Wirkungskreis, die Geschäftsführung und die Beschlußfassung
eines jeden derartigen Ausschusses
zu bestimmen."
56. a) Im § 196 Abs. 1 ist der Ausdruck „§§ 33
bis 57, 63, 64, 70 und 71" durch den Ausdruck
„§§ 33 bis 57, 63, 64, 70, 71 und 86" zu ersetzen.
b) § 196 Abs. 3 wird aufgehoben.
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Personen, die am 31. Dezember 1976 nach
den in diesem Zeitpunkt in Geltung gestandenen
Bestimmungen nicht pflichtversichert waren, nach
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber der
Pflichtversicherung unterliegen, haben sich bis
30. Juni 1977 bei der Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft anzumelden und den
für die Feststellung der Beitragsgrundlage maßgebenden
rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid
vorzulegen.
(2) § 17 Abs. 2 des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung
des Art. I Z. 5 ist für Beitragsmonate des Kalenderjahres
1977 mit der Maßgabe anzuwenden,
daß der nach § 17 Abs. 1 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. I Z. 5 ermittelte Betrag mit
der Richtzahl des Kalenderjahres 1975 zu vervielfachen
ist.
(3) Bei Pflichtversicherten, die am 1. Jänner
1977 das 55. Lebensjahr vollendet und in den
Kalenderjahren 1973 bis 1976 Beträge ausschließlich
von der nach den bisherigen Vorschriften
jeweils in Geltung gestandenen Mindestbeitragsgrundlage
entrichtet haben, gilt abweichend von
der Vorschrift des § 17 Abs. 5 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. I Z. 5 als Mindestbeitragsgrundlage
der Betrag von 3052 S monatlich, bei Versicherten
nach Art. II Abs. 1 der 21. Novelle,
BGBl. Nr. 32/1973, der Betrag von 1703 S monatlich.
An die Stelle dieser Beträge treten ab
1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme
auf § 32 f des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes mit der jeweiligen
Richtzahl (§ 32 a des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes) vervielfachten Beträge.
(4) Der Versicherungsträger hat die im Rechnungsabschluß
1975 nachgewiesene gebundene
Rücklage gemäß § 27 Abs. 3 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes in der
vor dem 1. Jänner 1976 in Geltung gestandenen
Fassung im Geschäftsjahr 1976 aufzulösen. Die
veranlagten Werte der gebundenen Rücklage sind
bis zu ihrer Auflösung auf den Sollbetrag der
Liquiditätsreserve gemäß § 178 a des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 52 anzurechnen.
Sie sind aber erst nach ihrer Einlösung (Wertpapiere)
bzw. nach dem Auslaufen der Kündigungsfrist
(gebundene Einlagen) ohne Anrechnung
auf die Mindestzuführung der Liquiditätsreserve
nach § 178 a des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung
des Art. I Z. 52 zuzuführen und stehen
erst ab diesem Zeitpunkt für Maßnahmen im
Sinne des § 178 a Abs. 3 des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. I Z. 52 zur Verfügung. Die Auflösung
gilt nicht als Einnahme im Sinne des § 27
Abs. 1 und 2 des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes.
(5) Die Bestimmungen des § 71 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 24 gelten nur für
Leistungen, bei denen der Stichtag nach dem
31. Dezember 1978 liegt. Sie gelten nicht für
Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes,
wenn der Stichtag zwar nach dem 31. Dezember
1978 liegt, aber im Zeitpunkt des Todes ein
Anspruch auf eine Pension aus einem Versicherungsfall
der dauernden Erwerbsunfähigkeit (der
geminderten Arbeitsfähigkeit) oder aus einem
Versicherungsfall des Alters aus der Zeit vor dem
1. Jänner 1979 besteht oder ein solcher Anspruch
auf Grund eines vor dem 1. Jänner 1979 eingeleiteten
Verfahrens nachträglich für die Zeit
bis zum Tode anerkannt wird, es sei denn, daß
vor dem Stichtag der Leistung aus eigener Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
und (oder) nach dem Bauern-
Pensionsversicherungsgesetz erworbene Versicherungszeiten
wegen der Nichterfüllung der allgemeinen
Anspruchsvoraussetzungen bzw. der
Wartezeit und (oder) der besonderen Anspruchsvoraussetzungen
in der im Zeitpunkt des Todes
gebührenden Leistung (Gesamtleistung) nicht berücksichtigt
wurden. Bei Anwendung der Bestimmungen
des § 71 des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. I Z. 24 verbleibt es bei der
bisherigen Leistungszuständigkeit; bei der Neufeststellung
der Leistung sind nur jene vor dem
Stichtag liegenden Versicherungszeiten zu berücksichtigen,
die nach den am Stichtag geltenden
Rechtsvorschriften erworben worden sind. Ergibt
sich hiebei ein niedrigerer Betrag an Pension
als der im Zeitpunkt des Todes gebührende, so
ist dieser Betrag der Berechnung der Leistungen
aus dem Versicherungsfall des Todes zugrunde zu
legen.
(6) Die Bestimmungen des § 71 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 24 sind auf Antrag
auch in den Fällen anzuwenden, in denen der
Stichtag vor dem 1. Jänner 1979 liegt, wenn vor
dem Stichtag nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
und (oder) nach dem Bauern-
Pensionsversicherungsgesetz erworbene Versicherungszeiten
wegen der Nichterfüllung der allgemeinen
Anspruchsvoraussetzungen bzw. der
Wartezeit und (oder) der besonderen Anspruchsvoraussetzungen
in der am 31. Dezember 1978
gebührenden Leistung (Gesamtleistung) nicht berücksichtigt
wurden, wobei es bei der bisherigen
Leistungszuständigkeit verbleibt und bei der Neufeststellung
der Leistung nur jene vor dem Stichtag
liegenden Versicherungszeiten zu berücksichtigen
sind, die nach den am Stichtag geltenden
Rechtsvorschriften erworben worden sind. Ergibt
sich hiebei ein niedrigerer Betrag an Pension als
der am 31. Dezember 1978 gebührende, so ist
dieser weiter zu gewähren. Eine sich aus der Anwendung
der Bestimmungen des § 71 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 24 ergebende
Erhöhung des Leistungsanspruches gebührt ab
1. Jänner 1979, wenn der Antrag bis zum 31. Dezember
1979 gestellt wird, sonst ab dem auf die
Antragstellung folgenden Monatsersten.
(7) Die Bestimmungen des § 71 Abs. 7 Z. 1
des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 24
sind gegenüber einem Staate, mit dem ein Abkommen
über Soziale Sicherheit ohne Einschluß
dieses Bundesgesetzes und des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
besteht, nicht anzuwenden.
(8) Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen
des Abschnittes III des Zweiten
Teiles des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I
ein aus der Summe von Pension und Ausgleichszulage
bestehender niedrigerer Auszahlungsbetrag,
als er nach den am 31. Dezember 1977 in Geltung
gestandenen Rechtsvorschriften gebührte,
so ist bei sonst unverändertem Sachverhalt für
das Kalenderjahr 1978 die Ausgleichszulage in
der Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages
zwischen dem Auszahlungsbetrag des Kalendermonates
Dezember 1977 und der gebührenden
Pension zu gewähren. Die Ausgleichszulage vermindert
sich jedoch um eine sich aus der Anwendung
des § 89 Abs. 5 des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. I Z. 35 ergebende Erhöhung
des Nettoeinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb.
(9) Erhöhungen der Ausgleichszulage, die sich
aus der Anwendung des § 89 Abs. 8 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
gegenüber dem um 7 v. H. erhöhten, aus der
Anwendung des § 151 Abs. 4 Z. 5 des Bauern-
Pensionsversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember
1976 in Geltung gestandenen Fassung
ergebenden Betrag entstehen, gebühren in der
Zeit vom 1. Jänner 1977 bis 31. Dezember 1977
zur Hälfte.
(10) Die sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen
Vertretungen der nach dem Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
bzw. nach dem Gewerblichen Sellbständigen-
Krankenversicherungsgesetz Versicherten haben
die in den Rehabilitationsausschuß (§ 161 Abs. 3
des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 43
für die laufende Amtsdauer (Abs. 11) zu
entsendenden Versicherungsvertreter (§ 168
Abs. 3 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I
Z. 44) aus dem Kreis 4er von ihnen in
die Hauptversammlung des Versicherungsträgers
entsendeten Versicherungsvertreter zu entnehmen.
(11) Die Amtsdauer des Rehabilitationsausschusses
(§ 161 Abs. 3 des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. I Z. 43) endet am 31. Dezember
1978. Die Bestimmungen des § 167 zweiter und
dritter Satz des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
gelten entsprechend.
(12) Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen
des Abschnittes III des Zweiten
Teiles des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
ein aus der Summe von
Pension und Ausgleichszulage bestehender niedrigerer
Auszahlungsbetrag, als er nach den am
31. Dezember 1976 in Geltung gestandenen
Rechtsvorschriften gebührte, so ist ab 1. Jänner
1977 die Ausgleichszulage in der Höhe des jeweiligen
Unterschiedsbetrages zwischen dem Auszahlungsbetrag
des Kalendermonates Dezember
1976 und der gebührenden Pension zu gewähren,
sofern die Minderung des Auszahlungsbetrages
ausschließlich auf die Anwendung der
Bestimmungen des Artikels IV und nicht auf
eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
zurückzuführen ist.
(13) Die auf Grund der Bestimmungen des
Art. I Z. 35 und 36 gebührende Ausgleichszulage
ist von Amts wegen festzustellen.
Artikel III
Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage
Bei der Festsetzung des Meßbetrages gemäß
§ 32 b des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
ist
a) für 1977 der Betrag von 460,95 S
b) für 1978 der Betrag, der sich aus der Vervielfachung
des Meßbetrages für 1977 mit
dem Faktor 1,05 ergibt,
c) für 1979 der Betrag, der sich aus der Vervielfachung
des Meßbetrages für 1978 mit
dem Faktor 1,03 ergibt,
als letzter Meßbetrag im Sinne des § 32 b Abs. 2
des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
anzunehmen. Die vervielfachten Beträge
sind jeweils auf Groschen zu runden.
Artikel IV
Anwendung des Abgabenänderungsgesetzes
1976
Soweit nach den Bestimmungen des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherurigsgesetzes
Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe
heranzuziehen sind, sind hiebei für Zeiträume
ab 1. Jänner 1977 jeweils auch Erhöhungen
dieser Einheitswerte nach dem Abgabenänderungsgesetz
1976, BGBl. Nr. 143, zu berücksichtigen.
Artikel V
Wirksamkeitsbeginn
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner
1977 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1974 Art. I
Z. 51;
b) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1975 Art. I
Z. 11;
c) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1976 Art. I
Z. 10 und Z. 52;
d) mit dem 1. Jänner 1978 Art. I Z. 35 lit. c
bis f;
e) mit dem 1. Jänner 1979 Art. I Z. 24,
26 lit. a, 32 und 34 und Art. II Abs. 5
bis 7.
Artikel VI
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
betraut
a) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 27
Abs. 2 und 3, 179 Abs. 3 und 180 des
Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I
Z. 10, 53 und 54 der Bundesminister für
soziale Verwaltung im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen;
b) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 130
und 146 des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes in der Fassung
des Art. I Z. 40 und 41 der Bundesminister
für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung;
c) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für soziale Verwaltung.