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705_1974 AT

705. Verordnung: Geschäftsordnung der Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 705. Verordnung: Geschäftsordnung der Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres

Auf Grund des § 54 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes,

BGBl. Nr. 187/1974, wird verordnet

Vorsitzender der Zivildienstkommission

§ 1. (1) Der Vorsitzende ist berechtigt, die

Zivildienstkommission (Vollversammlung) einzuberufen,

wenn dies

a) zur Koordinierung der Tätigkeit der Senate

der Zivildienstkommission zur Erreichung

einer einheitlichen Vorgangsweise bei Vollziehung

des Zivildienstgesetzes oder

b) zur Abfassung der Tätigkeitsberichte und

der Empfehlung gemäß § 54 Abs. 2 Zivildienstgesetz

oder

c) aus einem sonstigen wichtigen Grund unbedingt

erforderlich ist, z. B. um den Mitgliedern

der Zivildienstkommission Gelegenheit

zu geben, sich zur beabsichtigten

Geschäftsverteilung zu äußern.

(2) Der Vollversammlung kommt nur beratende

Funktion zu.

(3) Der Vorsitzende hat bei der Zusammensetzung

der Senate und bei der Erstellung der

Geschäftsverteilung darauf zu achten, daß die

Mitglieder der Zivildienstkommission möglichst

gleich belastet werden.

(4) Die Mitglieder der Zivildienstkommission

haben voraussichtliche Verhinderungen in der

Ausübung ihrer Funktion so rechtzeitig dem

Vorsitzenden der Zivildienstkommission bekanntzugeben,

daß ihre Tätigkeit durch ein anderes

Mitglied ausgeübt werden kann.

(5) Der Vorsitzende hat, um zu gewährleisten,

daß jeder Senat im Bedarfsfall über einen geeigneten

Sitzungs- und Verhandlungssaal verfügt

und daß ein mehreren Senaten angehörendes

Kommissionsmitglied nicht an ein und demselben

Tag in mehr als einem Senat tätig werden muß,

für jeden Senat bestimmte Wochentage festzulegen,

an denen. Sitzungen und Verhandlungen

dieses Senates durchgeführt werden können.

Senate der Zivildienstkommission

§ 2. (1) Der Vorsitzende der Zivildienstkommission

hat bei Bedarf insbesondere folgende

Senate zu bilden

1. mehrere Senate zur Entscheidung über die

Befreiung von der Wehrpflicht nach Abschnitt

II des Zivildienstgesetzes;

2. mehrere Senate zur Behandlung von Beschwerden

nach § 37 Zivildienstgesetz;

3. einen Begutachtungssenat zur Beratung des

Landeshauptmannes vor Erlassung der Bescheide

nach § 4 Abs. 1 und 4 Zivildienstgesetz;

4. einen Begutachtungssenat zur Beratung des

Bundesministers für Inneres vor Erlassung

der Verordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 30

Abs. 1 Zivildienstgesetz.

(2) Der Vorsitzende der Zivildienstkommission

kann in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 und 2 nach

Erfordernis Senate für bestimmte regionale Bereiche

bilden.

§ 3. Die nach § 2 Abs. 2 gebildeten Senate

sind berechtigt, Amtstage in einer der Landeshauptstädte

dieser regionalen Bereiche abzuhalten.

Senatsvorsitzender

§ 4. (1) Der Senatsvorsitzende hat die anfallenden

Akten dem Berichterstatter zwecks Vorbereitung

der Tätigkeit der Senate zuzuleiten. Er

kann ihm notwendig erscheinende ergänzende

Maßnahmen zu dem genannten Zweck veranlassen.

(2) Dem Senatsvorsitzenden obliegt im Sinne

des § 7 der Geschäftsordnung die Einberufung

des Senates.

(3) Er leitet die Sitzungen bzw. die mündlichen

Verhandlungen sowie die Beratungen und

Abstimmungen.

(4) Er hat für die vom Berichterstatter auszuarbeitende

Ausfertigung der Erledigung Sorge

zu tragen und insbesondere die Übereinstimmung

derselben mit den Ergebnissen der Beratung und

Abstimmung zu überprüfen.

(5) Zur Vorbereitung der Beschlußfassung

über den Bericht gemäß § 54 Abs. 2 Zivildienstgesetz

hat jeder Senatsvorsitzende dem Vorsitzenden

der Zivildienstkommission bis 31. Jänner

jeden Jahres schriftlich die hiefür erforderlichen

Mitteilungen zu machen.

(6) Dem Vorsitzenden der Zivildienstkommission

oder dessen Vertreter obliegt im Falle

der Erhebung einer Beschwerde nach Art. 144

B-VG die Verfassung der Gegenschrift und die

Vertretung der belangten Behörde vor dem Verfassungsgerichtshof.

Der Vorsitzende kann mit

der Vertretung der belangten Behörde auch einen

Berichterstatter betrauen. Dadurch werden die

Bestimmungen des § 24 Abs. 1 und 3 VerfGG

1953 nicht berührt.

Berichterstatter

§ 5. (1) Ihm obliegt die Vorbereitung der

Tätigkeit der Senate.

(2) Den Ladungen der Senatsmitglieder zu

einer Sitzung oder Verhandlung ist eine vom

Berichterstatter verfaßte und dem Vorsitzenden

überprüfte kurze Zusammenfassung der Gewissensgründe,

aus denen der Antragsteller die Befreiung

von der Wehrpflicht beantragt, und der

Ergebnisse der gepflogenen Erhebungen anzuschließen.

(3) Dem Berichterstatter obliegt die Ausarbeitung

des Erledigungsentwurfes im Einvernehmen

mit dem Vorsitzenden.

Schriftführer

§ 6. Das Bundesministerium für Inneres hat,

insbesondere zur Führung der Verhandlungsniederschriften

und der Niederschriften über das

Ergebnis der Abstimmungen des Senates, einen

hiezu besonders geeigneten Schriftführer zu bestellen.

Es kann hiefür auch Beamte der ihm

nachgeordneten Dienststellen heranziehen.

Ladungen der Senatsmitglieder (Ersatzmitglieder)

§ 7. (1) Die Senatsmitglieder sind vom Vorsitzenden

des Senates zur Durchführung von

Verhandlungen bzw. Abhaltung von Sitzungen

so zu laden, daß ihnen womöglich eine 14tägige

Vorbereitungszeit zur Verfügung steht.

(2) Mitglieder, die verhindert sind, an einer

Sitzung teilzunehmen, haben dies dem Vorsitzenden

sofort bekanntzugeben.

(3) Dem Geladenen sind gleichzeitig mit der

Ladung die im § 5 Abs. 2 angeführten Unterlagen

zuzustellen.

Beratung und Abstimmung

§ 8. (1) Der Senat faßt seine Beschlüsse nach

vorausgegangener Beratung. Das nicht ständige

Mitglied nimmt an der Beratung, nicht aber an

der Abstimmung des Senates teil. Es ist von der

Einsicht in das Beratungsprotokoll ausgeschlossen.

(2) Die Stimmen sind in nachstehender Reihenfolge

abzugeben: Der Berichterstatter stimmt

zuerst. Danach stimmt das jeweils an Jahren

älteste Mitglied des Senates vor dem jeweils

jüngeren. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als

letzter ab.

Verhandlungsschrift und Niederschrift über das

Ergebnis der Abstimmung

§ 9. Über jede mündliche Verhandlung ist

eine Verhandlungsschrift im Sinne der §§ 14, 15

und 44 AVG 1950 aufzunehmen. Sie ist vom

Vorsitzenden des Senates und vom Schriftführer

zu fertigen.

§ 10. (1) Über die Abstimmung im Senat ist

eine ebenfalls vom Vorsitzenden und vom

Schriftführer zu fertigende Niederschrift aufzunehmen.

(2) Aus ihr muß insbesondere hervorgehen,

in welchem Sinn die einzelnen Mitglieder gestimmt

haben.

Nichtöffentlichkeit der Sitzungen und Amtsverschwiegenheit

der Mitglieder

§ 11. (1) Die Sitzungen der Senate der Zivildienstkommission

sind nicht öffentlich.

(2) Der Vorsitzende des Senates hat am Beginn

der Sitzung das nicht stimmberechtigte

Senatsmitglied über die diesem obliegende Verschwiegenheitspflicht

zu belehren und auf die

Folgen einer Verletzung dieser Pflicht hinzuweisen.

Geschäftsführung

§ 12. (1) Die Geschäftsführung umfaßt insbesondere

die kanzleimäßige Behandlung der

Geschäftsstücke, die Besorgung der erforderlichen

Schreibarbeiten, vor allem die Herstellung der

erforderlichen Reinschriften nebst ihrer Beglaubigung

oder der Einholung der eigenhändigen Fertigung,

die Abfertigung von Erledigungen und

die Verwahrung der Geschäftsstücke.

(2) Die Urschriften der Zivildienstkommission

sind

1. hinsichtlich der der Zivildienstkommission

schlechthin obliegenden Aufgaben vom Vorsitzenden

der Zivildienstkommission oder

bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter,

2. hinsichtlich der den Senaten obliegenden

Aufgaben vom Vorsitzenden des Senates

und

3. hinsichtlich der dem Berichterstatter im

Sinne des § 5 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung

obliegenden Aufgaben von diesem

eigenhändig zu fertigen. Die Ausfertigungen sind

entweder von den Vorgenannten zu unterfertigen

oder durch die Geschäftsstelle im Sinne des

§ 18 Abs. 4 AVG und der darauf beruhenden

Beglaubigungsverordnung, BGBl. Nr. 445/1925,

zu beglaubigen.

(3) Die Zivildienstkommission hat Dienstsiegel

zu führen, die die Bezeichnung „Zivildienstkommission

beim Bundesministerium für Inneres"

und das Staatswappen enthalten. Die Siegel sind

für die Ausfertigung von Erledigungen der

Zivildienstkommission zu verwenden.

Behandlung vom Bescheiden und Beschwerden

§ 13. Im Bescheid sind die ständigen Mitglieder

des erkennenden Senates mit ihrem

Namen und ihrer Eigenschaft (Vorsitzender,

Berichterstatter, weitere Mitglieder) anzuführen.

§ 14. Bei Beschwerden ist der Beschwerdeführer

vom zuständigen Senat tunlichst binnen drei

Monaten ab Einlangen der Beschwerde bei der

Zivildienstkommission über das Ergebnis der

Prüfung seiner Beschwerde und die an den Bundesminister

für Inneres gerichtete Empfehlung

der Beschwerdeerledigung in Kenntnis zu setzen.

Tätigkeitsbericht

§ 15. Der nach § 54 Abs. 2 Zivildienstgesetz

zu erstellende Tätigkeitsbericht hat vor allem zu

enthalten

1. Die bei der Vollziehung des Zivildienstgesetzes

gemachten Erfahrungen;

2. Anregungen für allfällige Änderungen des

Zivildienstgesetzes oder der gegenständlichen

Geschäftsordnung;

3. Angaben über den Umfang und die Art

der Handhabung der im § 43 Zivildienstgesetz

erwähnten Aufgaben.

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