705. Verordnung: Geschäftsordnung der Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 54 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes,
BGBl. Nr. 187/1974, wird verordnet
Vorsitzender der Zivildienstkommission
§ 1. (1) Der Vorsitzende ist berechtigt, die
Zivildienstkommission (Vollversammlung) einzuberufen,
wenn dies
a) zur Koordinierung der Tätigkeit der Senate
der Zivildienstkommission zur Erreichung
einer einheitlichen Vorgangsweise bei Vollziehung
des Zivildienstgesetzes oder
b) zur Abfassung der Tätigkeitsberichte und
der Empfehlung gemäß § 54 Abs. 2 Zivildienstgesetz
oder
c) aus einem sonstigen wichtigen Grund unbedingt
erforderlich ist, z. B. um den Mitgliedern
der Zivildienstkommission Gelegenheit
zu geben, sich zur beabsichtigten
Geschäftsverteilung zu äußern.
(2) Der Vollversammlung kommt nur beratende
Funktion zu.
(3) Der Vorsitzende hat bei der Zusammensetzung
der Senate und bei der Erstellung der
Geschäftsverteilung darauf zu achten, daß die
Mitglieder der Zivildienstkommission möglichst
gleich belastet werden.
(4) Die Mitglieder der Zivildienstkommission
haben voraussichtliche Verhinderungen in der
Ausübung ihrer Funktion so rechtzeitig dem
Vorsitzenden der Zivildienstkommission bekanntzugeben,
daß ihre Tätigkeit durch ein anderes
Mitglied ausgeübt werden kann.
(5) Der Vorsitzende hat, um zu gewährleisten,
daß jeder Senat im Bedarfsfall über einen geeigneten
Sitzungs- und Verhandlungssaal verfügt
und daß ein mehreren Senaten angehörendes
Kommissionsmitglied nicht an ein und demselben
Tag in mehr als einem Senat tätig werden muß,
für jeden Senat bestimmte Wochentage festzulegen,
an denen. Sitzungen und Verhandlungen
dieses Senates durchgeführt werden können.
Senate der Zivildienstkommission
§ 2. (1) Der Vorsitzende der Zivildienstkommission
hat bei Bedarf insbesondere folgende
Senate zu bilden
1. mehrere Senate zur Entscheidung über die
Befreiung von der Wehrpflicht nach Abschnitt
II des Zivildienstgesetzes;
2. mehrere Senate zur Behandlung von Beschwerden
nach § 37 Zivildienstgesetz;
3. einen Begutachtungssenat zur Beratung des
Landeshauptmannes vor Erlassung der Bescheide
nach § 4 Abs. 1 und 4 Zivildienstgesetz;
4. einen Begutachtungssenat zur Beratung des
Bundesministers für Inneres vor Erlassung
der Verordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 30
Abs. 1 Zivildienstgesetz.
(2) Der Vorsitzende der Zivildienstkommission
kann in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 und 2 nach
Erfordernis Senate für bestimmte regionale Bereiche
bilden.
§ 3. Die nach § 2 Abs. 2 gebildeten Senate
sind berechtigt, Amtstage in einer der Landeshauptstädte
dieser regionalen Bereiche abzuhalten.
Senatsvorsitzender
§ 4. (1) Der Senatsvorsitzende hat die anfallenden
Akten dem Berichterstatter zwecks Vorbereitung
der Tätigkeit der Senate zuzuleiten. Er
kann ihm notwendig erscheinende ergänzende
Maßnahmen zu dem genannten Zweck veranlassen.
(2) Dem Senatsvorsitzenden obliegt im Sinne
des § 7 der Geschäftsordnung die Einberufung
des Senates.
(3) Er leitet die Sitzungen bzw. die mündlichen
Verhandlungen sowie die Beratungen und
Abstimmungen.
(4) Er hat für die vom Berichterstatter auszuarbeitende
Ausfertigung der Erledigung Sorge
zu tragen und insbesondere die Übereinstimmung
derselben mit den Ergebnissen der Beratung und
Abstimmung zu überprüfen.
(5) Zur Vorbereitung der Beschlußfassung
über den Bericht gemäß § 54 Abs. 2 Zivildienstgesetz
hat jeder Senatsvorsitzende dem Vorsitzenden
der Zivildienstkommission bis 31. Jänner
jeden Jahres schriftlich die hiefür erforderlichen
Mitteilungen zu machen.
(6) Dem Vorsitzenden der Zivildienstkommission
oder dessen Vertreter obliegt im Falle
der Erhebung einer Beschwerde nach Art. 144
B-VG die Verfassung der Gegenschrift und die
Vertretung der belangten Behörde vor dem Verfassungsgerichtshof.
Der Vorsitzende kann mit
der Vertretung der belangten Behörde auch einen
Berichterstatter betrauen. Dadurch werden die
Bestimmungen des § 24 Abs. 1 und 3 VerfGG
1953 nicht berührt.
Berichterstatter
§ 5. (1) Ihm obliegt die Vorbereitung der
Tätigkeit der Senate.
(2) Den Ladungen der Senatsmitglieder zu
einer Sitzung oder Verhandlung ist eine vom
Berichterstatter verfaßte und dem Vorsitzenden
überprüfte kurze Zusammenfassung der Gewissensgründe,
aus denen der Antragsteller die Befreiung
von der Wehrpflicht beantragt, und der
Ergebnisse der gepflogenen Erhebungen anzuschließen.
(3) Dem Berichterstatter obliegt die Ausarbeitung
des Erledigungsentwurfes im Einvernehmen
mit dem Vorsitzenden.
Schriftführer
§ 6. Das Bundesministerium für Inneres hat,
insbesondere zur Führung der Verhandlungsniederschriften
und der Niederschriften über das
Ergebnis der Abstimmungen des Senates, einen
hiezu besonders geeigneten Schriftführer zu bestellen.
Es kann hiefür auch Beamte der ihm
nachgeordneten Dienststellen heranziehen.
Ladungen der Senatsmitglieder (Ersatzmitglieder)
§ 7. (1) Die Senatsmitglieder sind vom Vorsitzenden
des Senates zur Durchführung von
Verhandlungen bzw. Abhaltung von Sitzungen
so zu laden, daß ihnen womöglich eine 14tägige
Vorbereitungszeit zur Verfügung steht.
(2) Mitglieder, die verhindert sind, an einer
Sitzung teilzunehmen, haben dies dem Vorsitzenden
sofort bekanntzugeben.
(3) Dem Geladenen sind gleichzeitig mit der
Ladung die im § 5 Abs. 2 angeführten Unterlagen
zuzustellen.
Beratung und Abstimmung
§ 8. (1) Der Senat faßt seine Beschlüsse nach
vorausgegangener Beratung. Das nicht ständige
Mitglied nimmt an der Beratung, nicht aber an
der Abstimmung des Senates teil. Es ist von der
Einsicht in das Beratungsprotokoll ausgeschlossen.
(2) Die Stimmen sind in nachstehender Reihenfolge
abzugeben: Der Berichterstatter stimmt
zuerst. Danach stimmt das jeweils an Jahren
älteste Mitglied des Senates vor dem jeweils
jüngeren. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als
letzter ab.
Verhandlungsschrift und Niederschrift über das
Ergebnis der Abstimmung
§ 9. Über jede mündliche Verhandlung ist
eine Verhandlungsschrift im Sinne der §§ 14, 15
und 44 AVG 1950 aufzunehmen. Sie ist vom
Vorsitzenden des Senates und vom Schriftführer
zu fertigen.
§ 10. (1) Über die Abstimmung im Senat ist
eine ebenfalls vom Vorsitzenden und vom
Schriftführer zu fertigende Niederschrift aufzunehmen.
(2) Aus ihr muß insbesondere hervorgehen,
in welchem Sinn die einzelnen Mitglieder gestimmt
haben.
Nichtöffentlichkeit der Sitzungen und Amtsverschwiegenheit
der Mitglieder
§ 11. (1) Die Sitzungen der Senate der Zivildienstkommission
sind nicht öffentlich.
(2) Der Vorsitzende des Senates hat am Beginn
der Sitzung das nicht stimmberechtigte
Senatsmitglied über die diesem obliegende Verschwiegenheitspflicht
zu belehren und auf die
Folgen einer Verletzung dieser Pflicht hinzuweisen.
Geschäftsführung
§ 12. (1) Die Geschäftsführung umfaßt insbesondere
die kanzleimäßige Behandlung der
Geschäftsstücke, die Besorgung der erforderlichen
Schreibarbeiten, vor allem die Herstellung der
erforderlichen Reinschriften nebst ihrer Beglaubigung
oder der Einholung der eigenhändigen Fertigung,
die Abfertigung von Erledigungen und
die Verwahrung der Geschäftsstücke.
(2) Die Urschriften der Zivildienstkommission
sind
1. hinsichtlich der der Zivildienstkommission
schlechthin obliegenden Aufgaben vom Vorsitzenden
der Zivildienstkommission oder
bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter,
2. hinsichtlich der den Senaten obliegenden
Aufgaben vom Vorsitzenden des Senates
und
3. hinsichtlich der dem Berichterstatter im
Sinne des § 5 Abs. 1 dieser Geschäftsordnung
obliegenden Aufgaben von diesem
eigenhändig zu fertigen. Die Ausfertigungen sind
entweder von den Vorgenannten zu unterfertigen
oder durch die Geschäftsstelle im Sinne des
§ 18 Abs. 4 AVG und der darauf beruhenden
Beglaubigungsverordnung, BGBl. Nr. 445/1925,
zu beglaubigen.
(3) Die Zivildienstkommission hat Dienstsiegel
zu führen, die die Bezeichnung „Zivildienstkommission
beim Bundesministerium für Inneres"
und das Staatswappen enthalten. Die Siegel sind
für die Ausfertigung von Erledigungen der
Zivildienstkommission zu verwenden.
Behandlung vom Bescheiden und Beschwerden
§ 13. Im Bescheid sind die ständigen Mitglieder
des erkennenden Senates mit ihrem
Namen und ihrer Eigenschaft (Vorsitzender,
Berichterstatter, weitere Mitglieder) anzuführen.
§ 14. Bei Beschwerden ist der Beschwerdeführer
vom zuständigen Senat tunlichst binnen drei
Monaten ab Einlangen der Beschwerde bei der
Zivildienstkommission über das Ergebnis der
Prüfung seiner Beschwerde und die an den Bundesminister
für Inneres gerichtete Empfehlung
der Beschwerdeerledigung in Kenntnis zu setzen.
Tätigkeitsbericht
§ 15. Der nach § 54 Abs. 2 Zivildienstgesetz
zu erstellende Tätigkeitsbericht hat vor allem zu
enthalten
1. Die bei der Vollziehung des Zivildienstgesetzes
gemachten Erfahrungen;
2. Anregungen für allfällige Änderungen des
Zivildienstgesetzes oder der gegenständlichen
Geschäftsordnung;
3. Angaben über den Umfang und die Art
der Handhabung der im § 43 Zivildienstgesetz
erwähnten Aufgaben.