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704_1995 AT

704. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes 1981

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 704. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetzes 1981

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr 216/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 212/1995, wird wie folgt geändert

1 Der Titel des Gesetzes lautet

„Bundesgesetz vom 8. April 1981 betreffend die Finanzierung von Rechtsgeschäften und Rechten (Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981), BGBl. Nr 216/1981"

2. § 1 Abs. 1 lautet

„(1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, bis 31. Dezember 2001 namens des Bundes Haftungen in Form von Garantien für von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen, Kredite oder sonstige Verpflichtungen) zu übernehmen, wenn der Erlös der Kreditoperationen

a) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, für die der Bund die Haftung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, oder dem Ausfuhrförderungsgesetz 1964, BGBl. Nr 200, in der jeweils geltenden Fassung übernommen hat, oder

b) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Rechtsgeschäften oder Rechten, die den gesetzlichen Voraussetzungen einer Förderung nach dem Ausfuhrförderungsgesetz 1981, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und für die ein Kreditversicherer die Haftung übernommen hat, oder

c) zur vollen oder teilweisen Finanzierung von Beteiligungen oder sonstigen Investitionen im Ausland von Unternehmen im Inland, für die eine Garantie der Finanzierimgsgarantie-Gesellschaft mit beschränkter Haftung/Ost-West-Fonds im Rahmen des Garantiegesetzes 1977 in der jeweils geltenden Fassung, oder der BÜRGES Förderungsbank des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten Gesellschaft m. b. H. übernommen wurde, oder

d) zur Zwischenveranlagung im Rahmen des Exportfinanzierungsverfahrens der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft, oder

e) zur Bezahlung von Verpflichtungen der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft, für

die Garantien nach diesem Bundesgesetz übernommen worden sind, dient."

3. § 1 Abs. 3 lautet

„(3) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, für jeweils höchstens 225 Milliarden Schilling der in Abs. 1 genannten Kreditoperationen (Nettoerlös der Kreditoperation ohne Zinsen und Kosten) die Beschaffungskosten durch Zuschüsse zu vermindern."

4. § 2 Abs. 1 lautet

„(1) Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen gemäß § 1 nur übernehmen, wenn 1 der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen 295 Milliarden Schilling nicht übersteigt; dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf Grundbeträge der Haftungssummen ohne Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Schillingwertes der Kreditoperation;

2. die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 12 Milliarden Schilling nicht übersteigt; dieser Haftungsrahmen bezieht sich auf den Grundbetrag der Haftungssumme ohne Zinsen und Kosten; einzurechnen ist ein Zuschlag für Kursrisiko mit 10 vH des Schillingwertes der Kreditoperation;

3. bei Kreditoperationen in inländischer Währung der nominelle Zinsfuß bezogen auf ein Jahr bei Zinszahlungen im nachhinein nicht mehr als 5 vH über dem am Vortag des Vertragsabschlusses geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes, BGBl. Nr. 50/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 30. Dezember 1991, BGBl. Nr. 697) beträgt;

4. bei Kreditoperationen in ausländischer Währung der nominelle Zinsfuß bezogen auf ein Jahr bei Zinszahlungen im nachhinein nicht mehr als 7 vH über dem arithmetischen Mittel aus den am Vortag des Vertragsabschlusses geltenden offiziellen Diskontsätzen in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Kanada, den Niederlanden, Schweden, der Schweiz und den USA (New York) beträgt;

5. die Laufzeit der Kreditoperationen gemäß § 1 40 Jahre nicht übersteigt;

6. die prozentuelle Gesamtbelastung für den Bund bei Kreditoperationen in inländischer Währung nicht mehr als 2'/2 vH über dem nominellen Zinsfuß gemäß Z 3 und bei Kreditoperationen in ausländischer Währung nicht mehr als 4 vH über dem nominellen Zinsfuß gemäß Z 4 beträgt. Die prozentuelle Gesamtbelastung ist unter Zugrundelegung der folgenden Formel zu errechnen

7. im Fall, daß eine vorzeitige Kündigung der Kreditoperation vereinbart ist, auch bei Kündigung die prozentuelle Gesamtbelastung gemäß Z 6 nicht überschritten wird;

8. die Währung der Kreditoperation auf Schilling oder eine Fremdwährung lautet."

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