704. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und Sendeunternehmen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen hat Monaco am 6. September
1985 seine Ratifikationsurkunde zum Internationalen
Abkommen über den Schutz der ausübenden
Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der
Sendeunternehmen (BGBl. Nr. 413/1973, letzte
Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.
Nr. 447/1985) hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
hat Monaco nachstehenden Vorbehalt
erklärt
„1. Hinsichtlich des Schutzes der Hersteller von
Tonträgern wird Monaco, gemäß Artikel 5
Absatz 3, das Merkmal der Veröffentlichung nicht
anwenden, sondern nur die Merkmale der Staatsangehörigkeit
und der Festlegung.
2. Hinsichtlich des Schutzes der Tonträger wird
Monaco, gemäß Artikel 16 Absatz 1 (a)—(i), keine
der Bestimmungen des Artikels 12 anwenden.
3. Hinsichtlich der Sendeunternehmen wird
Monaco, im Sinne der Bestimmungen des Artikels
16 Absatz 1 (b), die Bestimmungen des Artikels
13 (d) betreffend den Schutz gegen die öffentliche
Wiedergabe von Fernsehsendungen nicht
anwenden."
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs
der Vereinten Nationen zufolge hat Schweden am
27. Juni 1986 nachstehende Erklärung abgegeben
„Gemäß Art. 18 des Abkommens zieht Schweden
die anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
am 13. Juli 1962 abgegebene Erklärung
zurück bzw. ändert sie wie folgt ab
1. Die Erklärung betreffend Art. 6. Abs. 2 wird
zurückgezogen.
2. Die zu Art. 16 Abs. 1 Buchstabe (a) (ii) abgegebene
Erklärung, wonach die Bestimmungen des
Art. 12 nur hinsichtlich der Benützung für die
Funksendung angewendet werden, wird in ihrer
Tragweite insofern eingeschränkt, als Schweden
die Bestimmungen des Art. 12 auf die Benützung
für die Funksendung und auf die öffentliche Wiedergabe,
die zu Handelszwecken durchgeführt
wird, anwenden wird.
3. Die Erklärung betreffend Art. 17 wird widerrufen,
insoweit als die Vervielfältigung von Tonträgern
betroffen ist. Schweden wird ab 1. Juli 1986
allen Tonträgern den Schutz gemäß Art. 10 des
Abkommens gewähren.
Die Widerrufe bzw. Änderungen treten mit
1. Juli 1986 in Kraft."