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704_1986 AT

704. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und Sendeunternehmen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 704. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und Sendeunternehmen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen hat Monaco am 6. September

1985 seine Ratifikationsurkunde zum Internationalen

Abkommen über den Schutz der ausübenden

Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der

Sendeunternehmen (BGBl. Nr. 413/1973, letzte

Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.

Nr. 447/1985) hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

hat Monaco nachstehenden Vorbehalt

erklärt

„1. Hinsichtlich des Schutzes der Hersteller von

Tonträgern wird Monaco, gemäß Artikel 5

Absatz 3, das Merkmal der Veröffentlichung nicht

anwenden, sondern nur die Merkmale der Staatsangehörigkeit

und der Festlegung.

2. Hinsichtlich des Schutzes der Tonträger wird

Monaco, gemäß Artikel 16 Absatz 1 (a)—(i), keine

der Bestimmungen des Artikels 12 anwenden.

3. Hinsichtlich der Sendeunternehmen wird

Monaco, im Sinne der Bestimmungen des Artikels

16 Absatz 1 (b), die Bestimmungen des Artikels

13 (d) betreffend den Schutz gegen die öffentliche

Wiedergabe von Fernsehsendungen nicht

anwenden."

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs

der Vereinten Nationen zufolge hat Schweden am

27. Juni 1986 nachstehende Erklärung abgegeben

„Gemäß Art. 18 des Abkommens zieht Schweden

die anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

am 13. Juli 1962 abgegebene Erklärung

zurück bzw. ändert sie wie folgt ab

1. Die Erklärung betreffend Art. 6. Abs. 2 wird

zurückgezogen.

2. Die zu Art. 16 Abs. 1 Buchstabe (a) (ii) abgegebene

Erklärung, wonach die Bestimmungen des

Art. 12 nur hinsichtlich der Benützung für die

Funksendung angewendet werden, wird in ihrer

Tragweite insofern eingeschränkt, als Schweden

die Bestimmungen des Art. 12 auf die Benützung

für die Funksendung und auf die öffentliche Wiedergabe,

die zu Handelszwecken durchgeführt

wird, anwenden wird.

3. Die Erklärung betreffend Art. 17 wird widerrufen,

insoweit als die Vervielfältigung von Tonträgern

betroffen ist. Schweden wird ab 1. Juli 1986

allen Tonträgern den Schutz gemäß Art. 10 des

Abkommens gewähren.

Die Widerrufe bzw. Änderungen treten mit

1. Juli 1986 in Kraft."

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