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704_1976 AT

704. Bundesgesetz: 32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 704. Bundesgesetz: 32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,

BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.

Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr.

290/1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/

1960, BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/1962,

BGBl. Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl.

Nr. 253/1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl. Nr.

301/1964, BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/1965,

BGBl. Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/1965, BGBl.

Nr. 168/1966, BGBl. Nr. 67/1967, BGBl. Nr. 201/

1967, BGBl. Nr. 6/1968, BGBl. Nr. 282/1963,

BGBl. Nr. 17/1969, BGBl. Nr. 446/1969, BGBl.

Nr. 385/1970, BGBl. Nr. 373/1971, BGBl. Nr.

473/1971, BGBl. Nr. 162/1972, BGBl. Nr. 31/

1973, BGBl. Nr. 23/1974 und BGBl. Nr. 775/1974

wird in seinem Ersten Teil geändert wie folgt

1. § 3 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Als im Inland beschäftigt gelten unselbständig

Erwerbstätige, deren Beschäftigungsort

(§ 30 Abs. 2) im Inland gelegen ist, selbständig

Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres Betriebes im

Inland gelegen ist."

2. a) § 4 Abs. 1 Z. 5 hat zu lauten

„5. Schüler (Schülerinnen), die in Ausbildung

zum Krankenpflegefachdienst im Sinne des § 6

Abs. 2 oder 3 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 102/

1961, stehen sowie Hebammenschülerinnen an

einer inländischen Hebammenlehranstalt;"

b) § 4 Abs. 1 Z. 8 hat zu lauten

„8. Personen, denen im Rahmen beruflicher

Maßnahmen der Rehabilitation nach den §§ 198

oder 303 berufliche Ausbildung gewährt wird,

wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines

Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt."

3. a) Im § 5 Abs. 2 ist der Betrag von 80 S

durch den Betrag von 115 S, der Betrag von

240 S durch den Betrag von 345 S und der Betrag

von 1040 S durch den Betrag von 1500 S zu

ersetzen.

b) Dem § 5 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen

„An die Stelle dieser Beträge treten ab Beginn

eines jeden Beitragsjahres (§ 242 Abs. 6 erster

Halbsatz), erstmals ab Beginn des Beitragsjahres

1978, die unter Bedachtnahme auf § 108 i mit

der jeweiligen Richtzahl (§ 108 a Abs. 1) vervielfachten

Beträge."

4. Im § 7 Z. 1 lit. f aa ist der Ausdruck

„24 Stunden" durch den Ausdruck „23 Stunden"

zu ersetzen.

5. a) Im § 8 Abs. 1 Z. 1 ist eine lit. d mit

folgendem Wortlaut einzufügen

„d) Personen, die aus der Teilversicherung

nach Z. 4 lit. a, b oder c ausgeschieden

sind bzw. deren Hinterbliebene, sofern sie

eine Pension aus der Pensionsversicherung

nach dem Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz beziehen,"

b) Im § 8 Abs. 1 2. 1 letzter Halbsatz ist der

Ausdruck „lit. a und b" durch den Ausdruck

„lit. a, b und d" zu ersetzen.

c) Im § 8 Abs. 1 2. 3 lit. b ist der Ausdruck

„selbständigen Erwerbstätigen" durch den Ausdruck

„selbständig Erwerbstätigen" zu ersetzen.

d) § 8 Abs. 1 2. 3 lit. c hat zu lauten

„c) die Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs-

und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen

der Gebietskörperschaften,

der Landesarbeitsämter, Landesinvalidenämter,

Sozialversicherungsträger

sowie der gesetzlichen beruflichen Vertretungen

der Dienstgeber und Dienstnehmer,

soweit die Schulung nicht im

Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses

durchgeführt wird, sowie die

Lehrenden bei solchen Lehrgängen, desgleichen

die Volontäre;"

e) § 8 Abs. 1 2. 3 lit. g hat zu lauten

„g) Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen

der gesetzlichen beruflichen

Vertretungen der Dienstnehmer und der

Dienstgeber, der Landwirtschaftskammern

sowie der im § 8 Abs. 1 2. 4 lit. b oder c

genannten Personen, die auf Grund der

diese Vertretung regelnden gesetzlichen

Vorschriften gewählt oder sonst bestellt

sind, in Ausübung der ihnen auf Grund

ihrer Funktion obliegenden Pflichten,

soweit nicht eine landesgesetzliche Regelung

über Unfallfürsorge besteht;"

f) Dem § 8 Abs. 1 2. 3 sind eine lit. h und i

mit folgendem Wortlaut anzufügen

„h) Schüler an Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962,

an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern

und Sportlehrern im Sinne des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 140/1974, an

Privatschulen im Sinne des Privatschulgesetzes,

BGBl. Nr. 244/1962, an land- und

forstwirtschaftlichen Schulen im Sinne des

Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes,

BGBl. Nr. 175/1966, an

Forstfachschulen im Sinne des Forstgesetzes

1975, BGBl. Nr. 440, an land- und forstwirtschaftlichen

Berufsschulen im Sinne des

Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze

für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen,

BGBl. Nr. 319/1975, an land- und

forstwirtschaftlichen Fachschulen im Sinne

des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze

für land- und forstwirtschaftliche

Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, sowie an

land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen

im Sinne des land- und forstwirtschaftlichen

Privatschulgesetzes, BGBl. Nr.

318/1975;

i) Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a

bis e des Studienförderungsgesetzes, BGBl.

Nr. 421/1969, die im Rahmen des für die

betreffende Studienart vorgeschriebenen

normalen Studienganges inskribiert sind,

sowie Hörer (Lehrgangsteilnehmer) der

Diplomatischen Akademie in Wien; zum

Studiengang zählt auch ein angemessener

Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung

der entsprechenden Abschlußprüfungen

und auf die Erwerbung eines akademischen

Grades;"

g) Im § 8 Abs. 4 erster Satz ist der Ausdruck

„§ 25 Abs. 1 Z. 1 des Bewertungsgesetzes" durch

den Ausdruck „§ 25 Z.1 des Bewertungsgesetzes"

zu ersetzen.

h) Dem § 8 ist ein Abs. 6 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(6) Schüler an berufsbildenden Schulen sind

nur dann nach Abs. 1 Z. 3 lit. h pflichtversichert,

wenn sie nicht bereits auf Grund eines Lehr- oder

Ausbildungsverhältnisses (§ 4 Abs. 1 Z. 2

oder 4) pflichtversichert sind."

6. a) Im § 10 Abs. 2 haben die Worte „den

Schüler an mittleren und höheren Schulen sowie

der Studierenden an Akademien oder verwandten

Lehranstalten und an Hochschulen, die eine vorgeschriebene

oder übliche praktische Tätigkeit

ausüben," zu entfallen.

b) Im § 10 Abs. 5 ist der Ausdruck „§ 8 Abs. 1

2. 4" durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 2. 3

lit. f, h und i sowie 2. 4" zu ersetzen.

7. Im § 12 Abs. 4 ist der Ausdruck „§ 8 Abs. 1

Z. 4" durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z. 3

lit. f, h und i sowie Z. 4" zu ersetzen.

8. § 16 hat zu lauten

„Selbstversicherung in der Krankenversicherung

§ 16. (1) Personen, die nicht in einer gesetzlichen

Krankenversicherung pflichtversichert sind,

können sich, solange ihr Wohnsitz im Inland

gelegen ist, in der Krankenversicherung selbst

versichern.

(2) Abs. 1 gilt für Hörer an einer Lehranstalt

im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a bis e des Studienförderungsgesetzes,

die im Rahmen des für die

betreffende Studienart vorgeschriebenen normalen

Studienganges inskribiert sind, Personen, die

im Hinblick auf das Fehlen der Gleichwertigkeit

ihres Reifezeugnisses Lehrveranstaltungen, Hochschulkurse

oder Hochschullehrgänge gemäß § 7

Abs. 6 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, zu besuchen haben,

sowie Hörer (Lehrgangsteilnehmer) der Diplomatischen

Akademie in Wien mit der Maßgabe,

daß an die Stelle des Wohnsitzes im Inland

der gewöhnliche Aufenthalt im Inland tritt;

zum Studiengang zählt auch ein angemessener

Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung

der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf

die Erwerbung eines akademischen Grades.

(3) Die Selbstversicherung schließt bei Personen,

die nach diesem Bundesgesetz oder nach dem

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

in der Krankenversicherung pflichtversichert

waren oder für die eine Anspruchsberechtigung in

einer solchen Krankenversicherung bestand, zeitlich

unmittelbar an das Ende der vorangegangenen

Pflichtversicherung bzw. Anspruchsberechtigung

an, wenn der Antrag auf Selbstversicherung

innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der

Pflichtversicherung bzw. Anspruchsberechtigung

gestellt wird. In allen übrigen Fällen beginnt die

Selbstversicherung mit dem auf die Antragstellung

folgenden Tag, bei Personen, die aus der

Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-

Krankenversicherungsgesetz oder dem

Bauern-Krankenversicherungsgesetz ausgeschieden

sind, jedoch frühestens mit dem Ablauf von

60 Kalendermonaten nach dem Ausscheiden aus

dieser Pflichtversicherung.

(4) War der Antragsteller in der Krankenversicherung

nach diesem Bundesgesetz

1. bereits versichert, so ist der Antrag auf

Selbstversicherung bei dem Träger der Krankenversicherung

einzubringen, bei dem er zuletzt

versichert war, wenn er in dessen Bereich seinen

Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) hat; ist eine

Betriebskrankenkasse zuletzt Träger der Krankenversicherung

gewesen, so kann der Antrag

statt bei der Betriebskrankenkasse bei der für

seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) zuständigen

Gebietskrankenkasse eingebracht werden;

2. nicht versichert oder hat er seinen Wohnsitz

(gewöhnlichen Aufenthalt) nicht im Bereich des

Trägers der Krankenversicherung nach diesem

Bundesgesetz, bei dem er zuletzt versichert war,

so ist der Antrag auf Selbstversicherung bei der

Gebietskrankenkasse einzubringen, in deren

Bereich er seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt)

hat.

(5) Der Träger der Krankenversicherung, bei

dem nach Abs. 4 der Antrag auf Selbstversicherung

einzubringen ist, ist zur Durchführung dieser

Versicherung zuständig. Ist danach eine Gebietskrankenkasse

zuständig und verlegt der freiwillig

Versicherte während der Dauer der Versicherung

seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt)

außerhalb ihres Bereiches, so geht die örtliche

Zuständigkeit auf die für seinen Wohnsitz

(gewöhnlichen Aufenthalt) zuständige Gebietskrankenkasse

über, und zwar mit dem der Wohnsitzverlegung

(Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes)

folgenden Monatsersten.

(6) Die Selbstversicherung endet außer mit dem

Wegfall der Voraussetzungen

1. mit dem Ende des Kalendermonates, in dem

der Versicherte seinen Austritt erklärt hat;

2. wenn die für zwei Kalendermonate fällig

gewordenen Beiträge nicht entrichtet sind, mit

dem Ende des zweiten Kalendermonates, für

den ein Beitragsrückstand besteht; bei der Feststellung

des Beitragsrückstandes sind die entrichteten

Beiträge ohne Rücksicht auf eine vom Beitragszahler

vorgenommene Widmung auf die zurückliegenden

Kalendermonate in der Reihenfolge

der Fälligkeit (§ 78) anzurechnen;

3. bei den im Abs. 2 bezeichneten Personen

mit dem Ablauf des dritten Kalendermonates

nach dem Ende des Studien(Schul)jahres (§ 19 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bzw.

§§ 2 und 5 des Schulzeitgesetzes), in dem der

Hörer letztmalig inskribiert war bzw. einen

Lehrgang oder Kurs der Diplomatischen Akademie

besucht hat bzw. nach dem Verstreichen des

letzten Prüfungstermines.

In den Fällen der Z. 1 und 2 endet die Selbstversicherung

frühestens mit dem Ablauf von

24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten nach

der Antragstellung auf Selbstversicherung. Dies

gilt nicht in den Fällen der Z. 1, wenn der Austritt

aus dem Grund des Beginnes der Angehörigeneigenschaft

im Sinne des § 123, des § 56 des

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes,

des § 46 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes

oder des § 36 des Gewerblichen

Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes oder

aus dem Grund des Beginnes einer Krankenfürsorge

seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung

eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erklärt

wurde."

9. § 18 wird aufgehoben.

10. § 20 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ober die nach § 181 a Abs. 2 erster Satz

in Betracht kommende Bemessungsgrundlage

hinaus können gemäß § 77 Abs. 5 höherversichert

werden

a) die Mitglieder der im § 176 Abs. 1 Z. 7

genannten freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbände),

b) die Mitglieder der Landesverbände des im

§ 176 Abs. 1 Z. 7 genannten Österreichischen

Roten Kreuzes,

c) die Mitglieder sonstiger im § 176 Abs. 1

Z. 7 genannten Körperschaften (Vereinigungen),

deren Berechtigung zur Höherversicherung

durch Verordnung des Bundesministers

für soziale Verwaltung auf

Antrag der in Betracht kommenden Körperschaft

(Vereinigung) festgestellt wurde.

Die Höherversicherung ist in den Fällen der lit. a

von den Bundesländern oder Gemeinden, in den

Fällen der lit. b vom Österreichischen Roten

Kreuz und in den Fällen der lit. c von der in

Betracht kommenden Körperschaft (Vereinigung)

beim zuständigen Versicherungsträger zu beantragen.

Abs. 1 zweiter Satz gilt entsprechend."

11. § 21 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Formalversicherung endet, wenn nicht

eine frühere Beendigung gemäß § 11 oder § 12

eintritt, mit dem Tage der Zustellung des Bescheides

des Versicherungsträgers über das Ausscheiden

aus der Versicherung."

12. Im § 22 Abs. 2 ist der Ausdruck „§§ 16

Abs. 10, 17 Abs. 7, 18 Abs. 6, 19 Abs. 3 oder

19 a Abs. 3" durch den Ausdruck „§§ 16 Abs. 6,

17 Abs. 7, 19 Abs. 3 oder 19 a Abs. 3" zu ersetzen.

13. § 23 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Die Träger der Krankenversicherung sind

berechtigt, nach Maßgabe der hiefür geltenden

gesetzlichen Vorschriften

a) Krankenanstalten, Heil- und Kuranstalten,

Erholungs- und Genesungsheime, sonstige

Einrichtungen der Krankenbehandlung und

b) Einrichtungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes

zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder

sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen. Die

Neuerrichtung von Ambulatorien oder deren Erweiterung

ist nur zulässig, wenn der Bedarf von

der zur Genehmigung berufenen Behörde festgestellt

ist."

14. § 24 Abs. 2 dritter Satz hat zu lauten

„Sie sind nach Maßgabe der jeweils hiefür geltenden

Vorschriften berechtigt, Unfallkrankenhäuser,

Unfallstationen, Sonderkrankenanstalten

zur Untersuchung und Behandlung von Berufskrankheiten,

Krankenanstalten, die vorwiegend

der Rehabilitation dienen, sowie Einrichtungen

für berufliche Rehabilitation zu errichten, zu erwerben

und zu betreiben oder sich an solchen

Einrichtungen zu beteiligen."

15. § 25 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten

„Sie sind nach Maßgabe der jeweils hiefür geltenden

Vorschriften berechtigt, Einrichtungen

zur Erfüllung der in den §§ 300 bis 307 d bezeichneten

Aufgaben, ausgenommen Einrichtungen

zur Durchführung von Maßnahmen gemäß

§ 19 Abs. 1 lit. a oder b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 31/1968, zu errichten,

zu erwerben und zu betreiben oder sich

an Einrichtungen zur Erfüllung der in den §§ 300

bis 307 d bezeichneten Aufgaben zu beteiligen."

16. a) Im § 26 Abs. 1 Einleitung ist der Ausdruck

„§ 16 Abs. 6 und 8 über die Weiterversicherung"

durch den Ausdruck „§ 16 Abs. 5 über

die Selbstversicherung" zu ersetzen.

b) Im § 26 Abs. 1 Z. 3 lit. b ist der Ausdruck

„weiterversichert" durch den Ausdruck „selbstversichert"

und der Ausdruck „Weiterversicherung"

durch den Ausdruck „Selbstversicherung"

zu ersetzen.

17. a) § 28 Z. 2 lit. a hat zu lauten

„a) die gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b an der

Unfallversicherung teilversicherten selbständig

Erwerbstätigen und ihre teilversicherten

Familienangehörigen, soweit es sich

nicht um eine Teilversicherung nach § 8

Abs. 1 Z. 3 lit. h und i handelt, sowie die

gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. d teilversicherten

Angehörigen von Orden, Kongregationen

und Anstalten,"

b) Im § 28 Z. 2 ist der Punkt am Ende der

lit. f durch einen Beistrich zu ersetzen. Als lit. g

und h sind anzufügen

„g) die gemäß § 19 in der Unfallversicherung

selbstversicherten selbständig Erwerbstätigen

und ihre selbstversicherten Familienangehörigen,

die einen land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb führen oder in einem solchen

tätig sind

h) Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen

der Landwirtschaftskammern."

18. § 30 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen

richtet sich, soweit in den Abs. 3

bis 5 und im § 16 Abs. 5 nichts anderes bestimmt

wird, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten,

bei selbständig Erwerbstätigen nach dem

Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines

solchen nach dem Wohnsitz."

19. a) Im § 31 Abs. 3 ist der Punkt am Schluß

der Z. 18 durch einen Strichpunkt zu ersetzen;

als Z. 19 und 20 sind anzufügen

„19. der Aufbau und die Führung einer Dokumentation

des österreichischen Sozialversicherungsrechtes

mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung;

20. Richtlinien für die Koordinierung der Beurteilung

der Hilflosigkeit im Sinne des § 105 a

Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, des § 54 a Abs. 1

des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

bzw. des § 48 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

durch die Träger der Pensionsversicherung

aufzustellen."

b) § 31 Abs. 6 lit. a hat zu lauten

„a) über die Erwerbung, Errichtung oder Erweiterung

von Gebäuden, die Zwecken der

Verwaltung, der Krankenbehandlung bzw.

der Unfallheilbehandlung oder der Rehabilitation

oder die der Gewährung von Maßnahmen

zur Festigung der Gesundheit bzw.

der Gesundheitsvorsorge dienen sollen und

über die Erwerbung, Errichtung oder Erweiterung

von derartigen Zwecken dienenden

Einrichtungen in fremden Gebäuden;"

c) Dem § 31 ist als Abs. 8 anzufügen

„(8) Der Hauptverband hat die in Abs. 3

Z. 19 bezeichnete Dokumentation in Zusammenarbeit

und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung unter besonderer

Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften

und ihrer Änderungen sowie der

hiezu ergangenen Rechtsprechung und wissenschaftlichen

Bearbeitung in einer Weise aufzu-

bauen und zu führen, daß sie im Rahmen der

gesetzlichen Aufgaben des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung, der Sozialversicherungsträger,

des Hauptverbandes sowie für Zwecke der

gesetzgebenden Körperschaften des Bundes verwendbar

ist. Das gespeicherte Material kann

nach Maßgabe der technischen und organisatorischen

Möglichkeiten gegen Kostenersatz anderen

Stellen zugänglich gemacht werden; der Kostenersatz

kann, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung

dient, in einer nach dem durchschnittlichen

Ausmaß der Inanspruchnahme bemessenen

Pauschalabgeltung festgesetzt werden. Der durch

den Aufbau und den Betrieb der Dokumentation

entstehende Aufwand ist, soweit er nicht durch

die Kostenersätze der abfragenden Stellen gedeckt

wird, je zur Hälfte vom Hauptverband

und vom Bundesministerium für soziale Verwaltung

zu tragen."

20. Nach § 34 ist ein § 34 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Meldungen zur Durchführung

eines Jahresausg1eiches

§ 34 a. Zur Durchführung des im § 58 a geregelten

Jahresausgleiches haben die Dienstgeber

(§ 35) der dort bezeichneten Gruppen von Versicherten

dem zuständigen Versicherungsträger

Meldungen über die Höhe des in den Beitragszeiträumen

des abgelaufenen Kalenderjahres

von diesen Personen tatsächlich erzielten

Arbeitsverdienstes einschließlich der

fällig gewordenen Sonderzahlungen bis längstens

31. Jänner des folgenden Kalenderjahres

zu erstatten. In den nach § 41 Abs. 3 vom Hauptverband

zu erlassenden verbindlichen Richtlinien

über Form und Inhalt der Meldungen (Anzeigen,

Listen) sind auch Bestimmungen über die vorstehenden

Meldungen aufzunehmen."

21. Im § 37 erster Satz ist der Ausdruck „§ 8

Abs. 1 Z. 3 lit. a und b" durch den Ausdruck

„§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a, b, h und i" zu ersetzen.

22. § 44 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten

„Abweichende Beitragszeiträume können überdies

auch durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber

festgelegt werden; die mit dem Dienstgeber vereinbarten

Beitragszeiträume müssen mindestens

eine Lohnzahlungsperiode umfassen."

23. § 49 Abs. 5 dritter Satz hat zu lauten

„Bei den Zwischenmeistern (Stückmeistern) gelten

ferner die Beträge, die von diesen Personen an

die in ihrem Betrieb beschäftigten Dienstnehmer

und Heimarbeiter als Arbeitslohn gezahlt werden,

ferner die Dienstgeberanteile am Sozialversicherungsbeitrag

(Arbeitslosenversicherungsbeitrag),

der besondere Beitrag nach dem Wohnungsbeihilfengesetz,

der Dienstgeberanteil am Wohnbauförderungsbeitrag,

der Dienstgeberbeitrag

nach den besonderen Vorschriften über den

Familienlastenausgleich und der Entgeltfortzahlungsbeitrag

nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz

nicht als Entgelt im Sinne der Abs. 1

und 2."

24. a) Im § 51 Abs. 1 Z. 1 lit. a ist der Ausdruck

„sowie für Versicherte gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5"

durch den Ausdruck „sowie für Versicherte gemäß

§ 4 Abs. 1 Z. 5 und für zeitverpflichtete

Soldaten" zu ersetzen.

b) § 51 Abs. 1 Z. 1 lit. b und c haben zu

lauten

„b) für Dienstnehmer, die unter den

Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes

fallen, für

Dienstnehmer, die gemäß § 1

Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes

davon ausgenommen

sind und zur Pensionsversicherung

der Arbeiter gehören, für

alle Versicherten, auf die Art. II,

III oder IV des Entgeltfortzahlungsgesetzes

anzuwenden ist,

sowie für Heimarbeiter 6,3 v. H.

c) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis

dem Landarbeitsgesetz,

BGBl. Nr. 140/

1948, unterliegt 6,3 v. H."

c) § 51 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten

d) § 51 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten

„a) in der Pensionsversicherung der

Arbeiter und Angestellten .... 17,5 v.H.

b) in der knappschaftlichen Pensionsversicherung

23,0 v.H.

der allgemeinen Beitragsgrundlage."

e) § 51 Abs. 3 Z. 3 hat zu lauten

„3. in der Pensionsversicherung, und

zwar

a) in der Pensionsversicherung der

Arbeiter und Angestellten auf

den Versicherten und dessen

Dienstgeber je 8,75 V.H.

b) in der knappschaftlichen Pensionsversicherung

auf den Versicherten

8,75 v.H.

auf dessen Dienstgeber 14,25 v.H.

der allgemeinen Beitragsgrundlage."

25. a) § 52 Abs. 1 zweiter und dritter Satz

haben zu lauten

„In der Unfallversicherung der öffentlichen Verwalter

(§ 7 Z. 3 lit. c) ist der Beitrag zur Gänze

vom Versicherten zu tragen. In der Kranken-

und Unfallversicherung der im § 8 Abs. 1 Z. 4

lit. a bis c genannten Personen sind die Beiträge

mit dem im § 51 Abs. 1 Z. 1 lit. a für die

Krankenversicherung und im § 51 Abs. 1 Z. 2

für die Unfallversicherung genannten Hundertsatz

der für sie in Betracht kommenden Beitragsgrundlage

zu bemessen; diese Beiträge sind zur

Gänze vom Versicherten zu tragen."

b) Im § 52 Abs. 2 ist der Ausdruck „§ 51

Abs. 1 Z. 1 lit. d bzw. Z. 2 lit. b" durch den

Ausdruck „§ 51 Abs. 1 Z. 1 lit. d bzw. Z. 2"

zu ersetzen.

26. Nach § 58 ist ein § 58 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Durchführung eines Jahresausgleiches

bei der Beitragsermittlung

§ 58 a. (1) Der Hauptverband kann auf Grund

von übereinstimmenden Anträgen der gesetzlichen

beruflichen Vertretungen der Dienstnehmer

und der Dienstgeber (falls solche nicht bestehen,

der Berufsvereinigungen) mit Wirksamkeit

ab dem Beginn des der Antragstellung folgenden

Kalenderjahres feststellen, daß der für

die Beitragseinhebung zuständige Versicherungsträger

für bestimmte Gruppen von Versicherten

zum Zwecke einer gleichmäßigen Verteilung der

zur Beitragspflicht herangezogenen Entgeltteile

über die Beitragszeiträume eines Kalenderjahres,

in denen Versicherungspflicht bestanden hat, von

Amts wegen einen Jahresausgleich bis zum

31. März des folgenden Kalenderjahres durchzuführen

hat. § 49 Abs. 4 letzter Satz ist entsprechend

anzuwenden.

(2) Die Durchführung des Jahresausgleiches hat

nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen

1. Der Berechnung der auf die Versicherten

und deren Dienstgeber entfallenden Beiträge

sind ohne Rücksicht auf den tatsächlich erzielten

Arbeitsverdienst des Versicherten die für die

Beitragszeiträume eines Kalenderjahres geltenden

Höchstbeitragsgrundlagen (§ 45 Abs. 1 lit. a

und b) zugrunde zu legen. Für die Berechnung

der Sonderbeiträge ist der 60fache Betrag der für

die betreffende Versicherung in Betracht kommenden

Höchstbeitragsgrundlage heranzuziehen.

2. Beginnt oder endet das Dienstverhältnis

eines Versicherten während eines Kalendermonates,

ist das 30fache der in diesem Kalendermonat

geltenden Höchstbeitragsgrundlage auf

die Zahl der Kalendertage in diesem Kalendermonat,

in denen Versicherungspflicht bestanden

hat, umzulegen; das gleiche gilt, wenn infolge

einer durch Krankheit hervorgerufenen gemeldeten

Arbeitsunfähigkeit der Entgeltanspruch

geendet hat.

3. Der Jahresausgleich ist nach dem Ende des

Kalenderjahres bzw. nach Beendigung des Dienstverhältnisses

in der Weise durchzuführen, daß

der auf Grund des tatsächlich erzielten Entgeltes

einschließlich der fällig gewordenen Sonderzahlungen

errechnete Durchschnittsbetrag als Beitragsgrundlage

gilt. Hiebei ist der Monat mit

30 Kalendertagen anzusetzen. Falls der auf den

Kalendertag entfallende Durchschnittsbetrag

niedriger ist als die jeweils in Betracht kommende

Höchstbeitragsgrundlage, so hat der für die Beitragseinhebung

zuständige Versicherungsträger

die auf den Differenzbetrag entfallenden Beiträge

dem Dienstgeber rückzuerstatten. Der Dienstgeber

ist verpflichtet, den hievon auf den Versicherten

entfallenden Beitragsteil spätestens bei

der auf die Rückerstattung des Beitrages nächstfolgenden

Entgeltzahlung in barem auszufolgen."

27. a) Dem § 64 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen

"Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus

Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt

erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall- und

Pensionsversicherung sowie alle sonstigen von

den Krankenversicherungsträgern einzuhebenden

Beiträge und Umlagen als einheitliche Summe

und die darauf entfallenden Verzugszinsen und

Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe

ausgewiesen werden."

b) Im § 64 Abs. 4 zweiter Satz ist der Betrag

von 5 S durch den Betrag von 20 S zu ersetzen.

28. a) § 72 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b

teilversicherten Betriebsführer sind für Zwecke

der Bemessung des Betriebsbeitrages in die Versicherungsklasse

einzureihen, in die sie auf

Grund des § 12 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

eingereiht sind, oder einzureihen

wären, wenn sie der Pflichtversicherung gemäß

§ 2 Abs. 1 Z. 1 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

unterlägen; § 12 Abs. 5 lit. b

und e zweiter Halbsatz des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

sind hiebei jedoch nicht

anzuwenden. Die Betriebsführer haben den ihrer

Versicherungsklasse entsprechenden Betriebsbeitrag

zu leisten. Wenn mehrere Personen ein

und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb

auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen,

ist der Betriebsbeitrag nur von einer Person zu

leisten, jedoch haften alle Beteiligten für den

Betriebsbettrag zur ungeteilten Hand. Der Betriebsbeitrag

beträgt monatlich in der Versicherungsklasse

b) § 72 Abs. 3 zweiter und dritter Satz haben

zu lauten

„Hiebei ist anzunehmen, daß der Eigentümer

des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (der

land[forst]wirtschaftlichen Fläche) diesen Betrieb

(diese Fläche) auf seine Rechnung und Gefahr

führt (bewirtschaftet). Diese Vermutung gilt bis

zu dem Ersten des Kalendermonates, in dem

der Eigentümer nachweist, daß der ihm gehörige

Betrieb (die ihm gehörige Fläche) durch eine

andere Person (andere Personen) bewirtschaftet

wird (werden)."

28 a. § 72 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag

ist in entsprechender Anwendung der

Bestimmungen des § 12 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

mit der Maßgabe festzustellen,

daß der Ermittlung mindestens ein Einheitswert

von 35000,— S zugrunde zu legen ist. Die gemäß

§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b teilversicherten Betriebsführer

haben als Beitrag 1,7 v. H., ab 1. Jänner

1979 1,9 v. H. der Beitragsgrundlage zu leisten.

Der Beitrag ist auf volle Schilling zu runden.

Wenn mehrere Personen ein und denselben land-

(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame

Rechnung und Gefahr führen, ist der Betriebsbeitrag

nur von einer Person zu leisten, jedoch

haften alle Beteiligten für den Betriebsbeitrag

zur ungeteilten Hand."

29. a) Dem § 73 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Dies gilt auch für die Mittel der Krankenversicherung

für die gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 lit. d

krankenversicherten Bezieher einer Pension aus

der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz."

b) § 73 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der von den Trägern der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz sowie von

der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen

Wirtschaft zu entrichtende Beitrag beträgt

10,5 v. H. des für das laufende Geschäftsjahr

erwachsenden Aufwandes an Pensionen. Bei der

Ermittlung des Beitrages ist von der Sozialversicherungsanstalt

der gewerblichen Wirtschaft

lediglich der Aufwand an Pensionen für die

gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 lit. d krankenversicherten

Personen heranzuziehen. Zum Pensionsaufwand

zählen die Pensionen und die Pensionssonderzahlungen

einschließlich der Zuschüsse, ausschließlich

der Wohnungsbeihilfe, der Zuschläge

nach § 80 Abs. 5 und § 85 Abs. 5 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

und der Ausgleichszulagen."

c) Im § 73 Abs. 5 erster Satz ist der Ausdruck

„§ 8 Abs. 1 Z. 1 lit. a" durch den Ausdruck

„§ 8 Abs. 1 Z. 1 lit. a oder d" zu ersetzen.

d) Im § 73 Abs. 5 zweiter Satz ist der Ausdruck

„nicht jedoch die Wohnungsbeihilfen"

durch den Ausdruck „nicht jedoch die Wohnungsbeihilfen

und die Zuschläge nach § 80

Abs. 5 und § 85 Abs. 5 des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes" zu ersetzen.

30. a) § 74 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Beitrag der gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3

lit. a in der Unfallversicherung teilversicherten

selbständig Erwerbstätigen wird festgesetzt

mit 150,— S für das Kalenderjahr 1977

mit 300,— S für das Kalenderjahr 1978

mit 450,—S für das Kalenderjahr 1979 und

die folgenden Kalenderjahre. An die Stelle des

Betrages von 450,— S tritt ab 1. Jänner eines

jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1980, der

unter Bedachtnahme auf § 108 i mit der jeweiligen

Richtzahl (§ 108 a Abs. 1) vervielfachte

Betrag. Der Beitrag für die Teilversicherten in

der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z. 3

lit. e und g wird mit 100,— S für das Kalenderjahr

festgesetzt. An die Stelle dieses Betrages tritt

ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab

1. Jänner 1978 der unter Bedachtnahme auf

§ 108 i mit der jeweiligen Richtzahl (§ 108 a

Abs. 1) vervielfachte Betrag."

b) Im § 74 Abs. 3 Z. 2 ist der Ausdruck „für

die übrigen nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit c Teilversicherten"

durch den Ausdruck „für die nach

§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. c teilversicherten Volontäre"

zu ersetzen.

c) Dem § 74 ist als Abs. 5 anzufügen

„(5) Als Beitrag für die gemäß § 8 Abs. 1

Z. 3 lit. h und i teilversicherten Personen hat

die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuzüglich

zu dem aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds

zu leistenden Beitrag in den Kalenderjahren

1977 und 1978 je einen Betrag von

30 Millionen Schilling bereitzustellen."

31. § 76 hat zu lauten

„Beitragsgrundlage für Selbstversicherte

in der Krankenversicherung

§ 76. (1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag

ist für die

1. im § 16 Abs. 1 bezeichneten Selbstversicherten,

unbeschadet der Z. 2, der Tageswert

der Lohnstufe (§ 46 Abs. 4), in welche die um

ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Höchstbeitragsgrundlage

(§ 45 Abs. 1 lit. a) fällt,

2. im § 16 Abs. 2 bezeichneten Selbstversicherten

der Tageswert der Lohnstufe (§ 46

Abs. 4), in die der für die im § 44 Abs. 6 lit. b

genannten Personen als täglicher Arbeitsverdienst

in Betracht kommende Betrag fällt.

(2) Die Selbstversicherung gemäß § 16 Abs. 1

ist unbeschadet Abs. 3 auf Antrag des Versicherten,

soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen

gerechtfertigt erscheint, in einer niedrigeren

als der nach Abs. 1 Z. 1 in Betracht

kommenden Lohnstufe, jedoch nicht unter der

Lohnstufe, in die der Betrag von 90 S täglich

fällt, zuzulassen. An die Stelle des Betrages von

90 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der

Tageswert der Lohnstufe (§ 46 Abs. 4), in die

der gemäß § 76 a Abs. 3 genannte, jeweils geltende

Betrag fällt. Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage

wirkt, wenn der Antrag zugleich mit

dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt wird,

ab dem Beginn der Selbstversicherung, sonst ab

dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten;

die Herabsetzung gilt jeweils bis zum

Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres.

(3) Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse

nach Abs. 2 sind auch Unterhaltsverpflichtungen

von Ehegatten, auch geschiedenen Ehegatten,

gegenüber dem Versicherten zu berücksichtigen.

Als monatliche Unterhaltsverpflichtung

gelten, gleichviel, ob und in welcher Höhe die

Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, während

des Bestandes der Ehe 30 v. H., nach

Scheidung der Ehe 15 v. H. des nachgewiesenen

monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen.

Wenn und solange das Nettoeinkommen

des Unterhaltspflichtigen nicht nachgewiesen

wird, ist

a) während des Bestandes der Ehe anzunehmen,

daß eine Herabsetzung in den wirtschaftlichen

Verhältnissen des Versicherten

nicht gerechtfertigt erscheint,

b) nach Scheidung der Ehe anzunehmen, daß

die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung

30 v. H. des Dreißigfachen der

Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z. 1 beträgt.

Ist die Unterhaltsforderung trotz

durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich

gerichtlicher Exekutionsführung

uneinbringlich oder erscheint die Verfolgung

des Unterhaltsanspruches offenbar

aussichtslos, unterbleibt eine Zurechnung

zum Nettoeinkommen.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für die im

§ 16 Abs. 2 bezeichneten Personen.

(5) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat;

er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen."

32. § 76 b hat zu lauten

„Beitragsgrundlage für Selbstversicherte

§ 76 b. (1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag

ist für in der Unfallversicherung Selbstversicherte

der durch die Satzung des Versicherungsträgers

festgesetzte Betrag, der nicht niedriger

als 58 S täglich und nicht höher als die

Höchstbeitragsgrundlage sein darf; an die Stelle

des Betrages von 58 S tritt ab 1. Jänner eines

jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 i

mit der jeweiligen Richtzahl (§ 108 a Abs. 1)

vervielfachte Betrag.

(2) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist

für in der Kranken- und Pensionsversicherung

gemäß § 19 a Selbstversicherte der Tageswert

der Lohnstufe, in die das durchschnittliche Einkommen

des Versicherten aus den Beschäftigungen

fällt, die seine Berechtigung zur Selbstversicherung

begründen; dieser Betrag darf nicht

niedriger als der Tageswert der Lohnstufe (§ 46

Abs. 4), in die der für die im § 44 Abs. 6 lit. b

genannten Personen als täglicher Arbeitsverdienst

in Betracht kommende Betrag fällt, und nicht

höher als die Höchstbeitragsgrundlage in der in

Betracht kommenden Versicherung sein.

(3) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat; er

ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen."

33. a) § 77 Abs. 1 erster und zweiter Satz

haben zu lauten

„In der Krankenversicherung beträgt der Beitragssatz

für Selbstversicherte, ausgenommen für

Selbstversicherte nach § 19 a, 5 v. H. der Beitragsgrundlage.

Zahlungen, die für Gruppen von

Selbstversicherten von einer Einrichtung zur

wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung

mit dem den Beitrag einziehenden

Versicherungsträger geleistet werden, sind auf

den Beitrag anzurechnen."

b) Im § 77 Abs. 2 letzter Halbsatz ist der Ausdruck

„das Dreißigfache" durch den Ausdruck

„das Sechzigfache" zu ersetzen.

c) § 77 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Beiträge für die Höherversicherung

in der Unfallversicherung gemäß § 20 Abs. 1

betragen unter Zugrundelegung der zusätzlichen

Bemessungsgrundlage (§ 181 Abs. 1 letzter Satz)

von

An die Stelle der Beträge von 54698,— S und

82452,— S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres

die unter Bedachtnahme auf § 108 i mit dem

jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108 f) vervielfachten

Beträge. An die Stelle der Beträge von

450,— S und 675,— S treten ab 1. Jänner eines

jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1980, die

unter Bedachtnahme auf § 108 i mit der jeweiligen

Richtzahl (§ 108 a Abs. 1) vervielfachten

Beträge."

d) § 77 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Die Beiträge nach den Abs. 1 bis 4 sind

vom Versicherten selbst, die Beiträge nach Abs. 5

von jener Körperschaft (Vereinigung) zur Gänze

zu tragen, die die Höherversicherung beantragt

hat."

34. a) § 78 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Beiträge für Weiterversicherte in

der Pensionsversicherung und für Selbstversicherte

in der Krankenversicherung sind zu

Beginn des Kalendermonates fällig. Die Fälligkeit

der Beiträge für die übrigen Selbstversicherten

ist durch die Satzung des den Beitrag einziehenden

Versicherungsträgers zu regeln."

b) Im § 78 Abs. 6 ist der Ausdruck „Weiter- oder

Selbstversicherung" durch den Ausdruck

„Selbstversicherung in der Krankenversicherung"

zu ersetzen.

35. § 79 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Auf die Beiträge zur freiwilligen Versicherung

sind die Bestimmungen des § 69 über

die Rückforderung von Beiträgen mit der Maßgabe

entsprechend anzuwenden, daß die Rückforderung

von Beiträgen ungeachtet einer allfälligen

Leistungserbringung auch dann möglich,

ist, wenn eine Bescheinigung für die vorläufige

Krankenversicherung gemäß § 10 Abs. 7 für

den gleichen Zeitraum ausgestellt worden ist, für

den Beiträge zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung

entrichtet wurden, desgleichen

auch im Falle einer rückwirkenden Einbeziehung

in die Pflichtversicherung nach diesem oder einem

anderen Bundesgesetz. Auf die Beiträge zur

Selbstversicherung in der Krankenversicherung

sind überdies die Bestimmungen der §§ 59, 62,

64 bis 66 und 68 entsprechend anzuwenden."

36. § 80 hat zu lauten

„Beitrag des Bundes

§ 80. (1) In der Pensionsversicherung leistet

der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag

in der Höhe des Betrages, um den 101,5 v. H.

der Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei

sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen

und die Wohnungsbeihilfen, bei den Erträgen

der Bundesbeitrag, Ersätze für Ausgleichszulagen

und die Wohnungsbeihilfen außer Betracht

zu lassen.

(2) Der den einzelnen Trägern der Pensionsversicherung

nach Abs. 1 gebührende Beitrag

des Bundes ist in den Monaten April und September

mit einem Betrag in der Höhe des voraussichtlichen

Aufwandes der in den folgenden

Monaten zur Auszahlung gelangenden Pensionssonderzahlungen

zu bevorschussen. Der restliche

Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen

Ausmaß, nach Tunlichkeit mit je einem

Zwölftel zu bevorschussen."

37. a) § 84 Abs. 2 Z. 1 lit. a und b haben

zu lauten

„a) bis zu 25 v. H. des im Rechnungsabschluß

nachgewiesenen Gebarungsüberschusses,

höchstens jedoch 1 v. H. der Erträge an

Versicherungsbeiträgen, oder

b) bis zu 3 v. T. der Erträge an Versicherungsbeiträgen,"

b) § 84 Abs. 2 Z. 2 lit. a und b haben zu

lauten

na) bis zu 5 v. H. des im Rechnungsabschluß

nachgewiesenen Gebarungsüberschusses,

oder

b) bis zu 1 v. T. der Erträge an Versicherungsbeiträgen"

c) Im § 84 Abs. 3 ist der Ausdruck „des

abgelaufenen Geschäftsjahres" durch den Ausdruck

„des Geschäftsjahres" und der Ausdruck

„Einnahmen" durch den Ausdruck „Erträge"

zu ersetzen.

38. § 86 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Leistungen aus der Unfallversicherung

fallen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach

Eintritt des Versicherungsfalles weder der Anspruch

von Amts wegen festgestellt noch ein

Antrag auf Feststellung des Anspruches gestellt

wurde, mit dem Tag der späteren Antragstellung

bzw. mit dem Tag der Einleitung des

Verfahrens an, das zur Feststellung des Anspruches

führt."

39. § 89 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten

„1. eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den

Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches

in einer der dort genannten Anstalten

angehalten wird;"

40. § 97 Abs. 1 hat zu lauten:"

(1) Die Erhöhung einer Pension aus der

Pensionsversicherung bzw. eine wiederzuerkannte

oder neu festgestellte Versehrtenrente (§ 183)

wird mit dem Zeitpunkt der Anmeldung des

Anspruches bzw. der Einleitung des amtswegigen

Verfahrens wirksam."

41. Im § 98 Abs. 3 zweiter Satz ist der Ausdruck

„das" vor dem Wort „Bestattungskostenbeitrag"

durch den Ausdruck „der" zu ersetzen.

42. a) § 98 a Abs. 1 Z. 2 und 3 haben zu lauten

„2. Renten aus der Unfallversicherung sowie

das Übergangsgeld (§ 199);

3. Pensionen aus der Pensionsversicherung einschließlich

der Ausgleichszulagen sowie das Übergangsgeld

(§ 306)."

b) § 98 a Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten

„Die Renten(Pensions)sonderzahlung, die zu im

Monat Oktober bezogenen Renten (Pensionen)

gebührt, ist bis zu ihrem halben Ausmaß, höchstens

aber bis zu dem im § 5 Abs. 1 Z. 1 des

Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1955, in

der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag

unpfändbar."

43. § 100 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„Der Anspruch auf eine laufende Leistung aus

eigener Pensionsversicherung erlischt ferner mit

dem Anfall eines Anspruches auf eine andere

laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

oder dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz;

§ 275 Abs. 2 erster Satz und

§ 277 Abs. 3 erster Satz bleiben hievon unberührt."

44. a) § 104 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Die laufenden Geldleistungen aus der Krankenversicherung,

ferner das Familien- und Taggeld

aus der Unfallversicherung sowie das Versehrtengeld

gemäß § 212 Abs. 1 werden wöchentlich

im nachhinein ausgezahlt."

b) § 104 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„Die Renten (Pensionen) und das Übergangsgeld

aus der Unfall- und Pensionsversicherung,

ferner das Pflegegeld aus der Unfallversicherung

werden monatlich im vorhinein ausgezahlt."

c) § 104 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Alle Pensions- und Rentenzahlungen können

auf volle 10 Groschen, alle übrigen Zahlungen

auf volle Schilling gerundet werden."

45. § 105 a Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Hilflosenzuschuß gebührt für Bezieher

einer Pension aus der Pensionsversicherung

im halben Ausmaß der Pension, jedoch mindestens

1231 S und höchstens 2061 S; an die Stelle

des Betrages von 1231 S tritt ab 1. Jänner eines

jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 i

mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108 f)

vervielfachte Betrag. Der auf diese Weise für das

Jahr 1978 ermittelte Betrag erhöht ach zum

1. Jänner 1978 um den Betrag von 200 S; der

Vervielfachung ab 1. Jänner 1979 ist dieser erhöhte

Betrag zugrunde zu legen. An die Stelle

des Betrages von 2061 S tritt ab 1. Jänner eines

jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 i

mit dem um 0,5 erhöhten halben Anpassungsfaktor

(§ 108 f) vervielfachte Betrag. Beziehern

einer Vollrente aus der Unfallversicherung

gebührt der Hilflosenzuschuß im Ausmaß

der halben monatlichen Vollrente (§ 182 a),

höchstens jedoch im Ausmaß des doppelten jeweiligen

Höchstbetrages für den Hilflosenzuschuß

zu Leistungen aus der Pensionsversicherung. Gebühren

neben dem Hilflosenzuschuß aus der

Unfallversicherung kein Hilflosenzuschuß aus der

Pensionsversicherung und keine sonstigen Einkünfte,

die wegen des besonderen körperlichen

Zustandes gewährt werden (§ 292 Abs. 4 lit. d),

ist der Hilflosenzuschuß mindestens im Ausmaß

des jeweiligen Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß

zu Leistungen aus der Pensionsversicherung

zu gewähren. Bei Bemessung des Hilflosenzuschusses

bleiben Kinderzuschüsse, der Leistungszuschlag

(§ 284 Abs. 6) und die Zusatzrente

für Schwerversehrte (§ 205 a) außer Betracht."

46. § 107 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„(1) Der Versicherungsträger hat zu Unrecht

erbrachte Geldleistungen sowie Aufwendungen

für Heilbehelfe und Anstaltspflege und an Stelle

von Sachleistungen erbrachte Kostenersätze beziehungsweise

bare Leistungen (§§ 131, 131 a, 132

und 150) zurückzufordern, wenn der Zahlungsempfänger

(§ 106) beziehungsweise der Leistungsempfänger

den Bezug durch bewußt unwahre

Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender

Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften

(§ 40) herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger

(§ 106) beziehungsweise der Leistungsempfänger

erkennen mußte, daß die Leistung

nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte."

47. § 111 letzter Satz wird aufgehoben.

Artikeln

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der

im Art. I Einleitung bezeichneten Fassung wird

in seinem Zweiten Teil geändert wie folgt

1. § 116 hat zu lauten

„Aufgaben

§ 116. (1) Die Krankenversicherung trifft Vorsorge

1. für die Verhütung und Früherkennung von

Krankheiten (Durchführung von Jugendlichen-

und Gesundenuntersuchungen);

2. für die Versicherungsfälle der Krankheit, der

Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, der Mutterschaft

und des Todes;

3. für Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie

für die Hilfe bei körperlichen Gebrechen;

4. für die Früherfassung der für Maßnahmen

der Rehabilitation in Betracht kommenden Personen

(§ 172 bzw. § 301).

(2) Überdies können aus den Mitteln der Krankenversicherung

Maßnahmen zur Festigung der

Gesundheit sowie außer den Jugendlichen- und

Gesundenuntersuchungen (Abs. 1 Z. 1) noch

weitergehende Leistungen zur Verhütung des Eintrittes

und der Verbreitung von Krankheiten

gewährt werden.

(3) Mittel der Krankenversicherung können

auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen

Einrichtungen, die der Verhütung

oder Früherkennung von Krankheiten, der

Sicherstellung der Leistung ärztlicher Hilfe oder

der Betreuung von Kranken dienen, sowie zur

Förderung der Niederlassung von Vertragsärzten

in medizinisch schlecht versorgten Gebieten und

zur Aufrechterhaltung der Praxis in solchen Gebieten

verwendet werden, wenn hiedurch die

Erfüllung der in den Abs. 1 und 2 genannten

Aufgaben nicht gefährdet wird."

2. § 117 Z. 2 hat zu lauten

„2. aus dem Versicherungsfall der Krankheit

Krankenbehandlung (§§ 133 bis 137) und Hauskrankenpflege

(§ 151), erforderlichenfalls Anstaltspflege

(§§ 144 bis 150);"

3. § 118 wird aufgehoben.

4. § 118 a wird aufgehoben.

5. a) § 121 Abs. 4 Z. 4 hat zu lauten:"

4. Zeiten, während derer die Voraussetzungen

für die Angehörigeneigenschaft nach diesem oder

einem anderen Bundesgesetz erfüllt waren, sowie

Zeiten der Zugehörigkeit als Angehöriger zu

einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-

rechtlichen Dienstgebers;"

b) § 121 Abs. 4 Z. 7 hat zu lauten

„7. bei Selbstversicherten nach § 16, sofern

innerhalb von sechs Wochen

a) nach dem Tod des Versicherten von dessen

Angehörigen (§ 123),

b) nach Nichtigerklärung, Aufhebung oder

Scheidung der Ehe mit dem Versicherten

vom früheren Ehegatten,

c) nach dem Ausscheiden des Versicherten aus

der Pflichtversicherung und Übernahme

einer Erwerbstätigkeit im Ausland von dessen

Angehörigen (§ 123)

die Selbstversicherung aufgenommen wird, die

in Z. 1 bis 3 bezeichneten Zeiten, die der Versicherte

zurückgelegt hat."

6. a) § 122 Abs. 3 zweiter Halbsatz hat zu lauten

„tritt in dieser Zeit oder danach während der

Zeit, für die Anspruch auf Leistungen aus dem

Versicherungsfall der Mutterschaft besteht, der

Versicherungsfall der Krankheit oder des Todes

ein, gebühren die Leistungen aus diesem Versicherungsfall."

b) Im § 122 Abs. 4 letzter Satz ist der Ausdruck

„Weiterversicherung" durch den Ausdruck

„Selbstversicherung" zu ersetzen.

7. a) § 123 Abs. 4 Z. 2 hat zu lauten

„2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres

oder seit dem Ablauf des in Z. 1 genannten

Zeitraumes

a) infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig

sind oder

b) erwerbslos sind."

b) Dem § 123 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen

„Die Angehörigeneigenschaft besteht in den Fällen

der Z. 2 lit. b längstens für die Dauer von

12 Monaten ab den in Z. 2 genannten Zeitpunkten."

8. § 124 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Bei den Selbstversicherten in der Krankenversicherung,

ausgenommen die im § 16 Abs. 2

bezeichneten, ist die Leistungspflicht allgemein,

soweit nicht für einzelne Leistungen eine längere

Wartezeit vorgesehen ist, von der Erfüllung einer

Wartezeit von drei Monaten unmittelbar vor

Eintritt des Versicherungsfalles abhängig. Durch

die Satzung kann die Wartezeit auf sechs Monate

unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles

erweitert werden. Die Satzung kann ferner für

Selbstversicherte auch den Kreis der Angehörigen

einschränken, doch dürfen die Kinder (§ 123

Abs. 2 Z. 2 bis 6) nicht ausgeschlossen werden.

(2) Das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit

entfällt, wenn der Selbstversicherte in den

unmittelbar vor Beginn der Selbstversicherung

vorangegangenen zwölf Monaten mindestens

26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens

sechs Wochen nach diesem Bundesgesetz oder

nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

in der Krankenversicherung

pflichtversichert war oder für ihn eine Anspruchsberechtigung

in einer solchen Krankenversicherung

bestand; ist die Pflichtversicherung

oder die darauf beruhende Anspruchsberechtigung

infolge einer Aussperrung

oder eines Streiks erloschen, entfällt ebenfalls

das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit. Die

Frist von zwölf Monaten verlängert sich um die

Zeiten, während derer der aus der Pflichtversicherung

ausgeschiedene Selbstversicherte

1. auf Rechnung eines Versicherungsträgers

Anstaltspflege erhielt oder auf Rechnung eines

Versicherungsträgers in einem Genesungs-, Erholungs-

oder Kurheim oder in einer

Sonderkrankenanstalt untergebracht war oder

Anspruch auf Pflegegebührenersatz gemäß § 131

oder § 150 einem Versicherungsträger gegenüber

hatte,

2. Kranken- oder Wochengeld bezogen hat

oder

3. ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst

auf Grund der Bestimmungen des

Wehrgesetzes geleistet hat, sofern diese Zeiten

nicht schon die Pflichtversicherung nach § 8

Abs. 1 Z. 1 lit. c begründet haben."

Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung

Abs. 3.

9. a) § 125 Abs. 3 zweiter Halbsatz hat zu

lauten

„der Hundertsatz kann einheitlich oder gesondert

für bestimmte Gruppen von Versicherten

unter Bedachtnahme auf den Durchschnittswert

der für die Beitragsbemessung heranzuziehenden

Sonderzahlungen (§ 54 Abs. 1) festgesetzt werden."

b) Im § 125 Abs. 4 ist der Ausdruck „Bei Weiterversicherten

(§ 16) und Selbstversicherten

(§ 18)" durch den Ausdruck „Bei Selbstversicherten

(§ 16)" zu ersetzen.

c) Dem § 125 ist ein Abs. 5 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(5) Abs. 1 gilt sinngemäß zur Ermittlung

der Bemessungsgrundlage für die Barleistungen

aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit

infolge Krankheit in den Fällen des § 58 a."

10. § 132 zweiter Satz hat zu entfallen.

11. a) Im § 132 b Abs. 1 ist der Ausdruck

„§ 118 a" durch den Ausdruck „§ 444 Abs. 5"

zu ersetzen.

b) Dem § 132 b ist ein Abs. 6 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(6) Die Träger der Krankenversicherung

haben auch für Personen, für die nicht bereits

auf Grund einer Pflichtversicherung oder einer

freiwilligen Versicherung nach diesem oder einem

anderen Bundesgesetz ein Anspruch auf diese

Leistung besteht, Gesundenuntersuchungen vorzunehmen.

Der Bund hat den tatsächlich entstandenen

nachgewiesenen Aufwand der Träger

der Krankenversicherung an derartigen Untersuchungskosten

zu ersetzen und dem Hauptverband

zu überweisen. Wenn dies der Verwaltungsvereinfachung

dient, kann der Ersatz des

Bundes durch einen Pauschbetrag abgegolten werden,

der vom Bundesminister für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz unter Bedachtnahme

auf die Zahl der von den einzelnen

Trägern der Krankenversicherung vorzunehmenden

Untersuchungen und die durchschnittlichen

Kosten der Untersuchungen festzusetzen ist. Der

Hauptverband hat diesen Betrag auf die von dem

genannten Personenkreis in Anspruch genommenen

Träger der Krankenversicherung im Verhältnis

der Inanspruchnahme durch diesen Personenkreis

aufzuteilen. Der somit auf den einzelnen

Träger der Krankenversicherung entfallende

Betrag hat bei der Anwendung des § 444

Abs. 5 außer Betracht zu bleiben. Im übrigen

sind auf diese Gesundenuntersuchungen die Bestimmungen

der Abs. 2 bis 4 entsprechend mit

der Maßgabe anzuwenden, daß die Personen,

für die nicht bereits auf Grund einer Pflicht- oder

freiwilligen Versicherung ein Anspruch auf

diese Leistung besteht, gegenüber den untersuchenden

Stellen bei der Durchführung der Gesundenuntersuchungen

den Versicherten bzw.

ihren Angehörigen (§ 123) gleichgestellt sind."

12. Dem § 133 ist ein Abs. 5 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(5) Befindet sich ein Versicherter (Angehöriger)

in Anstaltspflege, so besteht für diese Zeit

kein Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung,

soweit die entsprechenden Leistungen

nach dem Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/

1957, im Rahmen der Anstaltspflege zu gewähren

sind."

13. Im § 139 Abs. 2 ist der Ausdruck „auf"

durch den Ausdruck „bis auf" zu ersetzen.

14. Im § 140 Z. 1 ist der Ausdruck „§ 143

Abs. 1 Z. 1, 2 und 3 zweiter Halbsatz sowie

Abs. 6" durch den Ausdruck „§ 143 Abs. 1 Z.1,

2, 3 zweiter Halbsatz und 4 sowie Abs. 6" und

der Ausdruck „Leistungen der erweiterten Heilfürsorge"

durch den Ausdruck „Maßnahmen zur

Festigung der Gesundheit" zu ersetzen.

15. Im § 143 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß

der Z. 3 durch einen Strichpunkt zu ersetzen;

als Z. 4 ist anzufügen

„4. solange dem Versicherten ein Übergangsgeld

(§§ 199 oder 306) gewährt wird."

16. a) Im § 148 Z. 2 erster und letzter Satz

ist der Ausdruck „Verpflegskostenersätze" jeweils

durch den Ausdruck „Pflegegebührenersätze"

zu ersetzen.

b) § 148 Z. 3 hat zu lauten

„3. Mit den vom Versicherungsträger gezahlten

Pflegegebührenersätzen — bei Angehörigen des

Versicherten auch mit dem vom Versicherten

gemäß Z. 2 entrichteten Kostenbeitrag — sind

alle Leistungen der Krankenanstalt mit Ausnahme

der im § 27 Abs. 2 des Krankenanstaltengesetzes,

BGBl. Nr. 1/1957, angeführten Leistungen

abgegolten."

c) Im § 148 Z. 6 ist der Ausdruck „Ersatz

der Verpflegskosten" durch den Ausdruck „Pflegegebührenersätze"

zu ersetzen.

d) Im § 148 Z. 7 ist der Ausdruck „Verpflegskosten"

jeweils durch den Ausdruck „Pflegegebührenersätze"

zu ersetzen.

17. § 151 hat zu lauten

„Hauskrankenpflege

§ 151. Ist eine ausreichende Pflege des Erkrankten

durch einen Haushaltsangehörigen

nicht möglich, so kann der Versicherungsträger

Hauskrankenpflege gewähren. Die Hauskrankenpflege

kann durch beizustellende Pflegepersonen,

durch Leistung von Zuschüssen zu den Kosten

für die Pflegepersonen oder durch eine Kosten-

beteiligung des Versicherungsträgers an Einrichtungen

von Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege

durch Pflegepersonen im Sinne des

Bundesgesetzes betreffend die Regelung des

Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen

Dienste und der Sanitätshilfsdienste,

BGBl. Nr. 102/1961, betreiben, gewährt werden.

Die Hauskrankenpflege kann auch gewährt

werden, wenn ein sonstiger wichtiger Grund

dafür vorliegt."

18. a) § 152 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Das Familiengeld ist in folgender Höhe

zu gewähren

a) solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher

oder vertraglicher Bestimmungen

Anspruch auf Fortbezug von weniger als

50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge

vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit

hat, in der Höhe eines Drittels der Bemessungsgrundlage;

b) solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher

oder vertraglicher Bestimmungen

Anspruch auf Fortbezug von 50 v. H.

dieser Bezüge hat, in der Höhe eines

Sechstels der Bemessungsgrundlage.

Eine Erhöhung der Geld- und Sachbezüge, die

nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf

Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher

Regelungen eintritt, hat außer Betracht zu bleiben.

Ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit

erhöht sich das Familiengeld nach lit. a auf

40 v. H. der Bemessungsgrundlage für den Kalendertag,

ab dem 183. Tag auf 50 v. H. der

Bemessungsgrundlage. Das Familiengeld nach

lit. b erhöht sich ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit

auf 20 v. H., ab dem 183. Tag auf

25 v. H. der Bemessungsgrundlage. Hat der

Versicherte mehr als einen Angehörigen, ist das

Familiengeld für jeden weiteren für die Begründung

des Anspruches auf diese Leistung nach

Abs. 1 in Betracht kommenden Angehörigen

um 5 v. H. der Bemessungsgrundlage zu erhöhen.

Der Gesamtbetrag des erhöhten Familiengeldes

darf in keinem Falle den Betrag des sonst

gebührenden Krankengeldes übersteigen."

b) § 152 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Versicherten, die wegen Fehlens von nach

Abs. 1 in Betracht kommenden Angehörigen

keinen Anspruch auf Familiengeld haben, gebührt

für die im Abs. 1 bezeichnete Dauer an

Stelle des Familiengeldes ein Taggeld. Das Taggeld

beträgt bei Vorliegen der Voraussetzungen

nach Abs. 2 lit. a 25 v. H., ab dem 43. Tag der

Arbeitsunfähigkeit 30 v. H. der Bemessungsgrundlage,

bei Vorliegen der Voraussetzungen

nach Abs. 2 lit. b 12,5 v. H., ab dem 43. Tag

der Arbeitsunfähigkeit 15 v. H. der Bemessungsgrundlage."

19. Im § 153 Abs. 3 erster Satz ist der Ausdruck

„(Verbände)" durch den Ausdruck „(des

Hauptverbandes)" zu ersetzen.

20. § 154 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Bei Verstümmelungen, Verunstaltungen und körperlichen

Gebrechen, welche die Gesundheit, die

Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, für die

lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,

wesentlich beeinträchtigen, kann die Satzung

Zuschüsse für die Anschaffung der notwendigen

Hilfsmittel vorsehen, soweit nicht ein Anspruch

aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 202),

eine Leistungsverpflichtung aus der gesetzlichen

Pensionsversicherung im Rahmen der medizinischen

Maßnahmen der Rehabilitation (§ 302

Abs. 1 Z. 2) oder ein gleichartiger Anspruch nach

dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, nach

dem Heeresversorgungsgesetz, nach dem Opferfürsorgegesetz,

nach dem Bundesgesetz über die

Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von

Verbrechen, nach dem Impfschadengesetz oder

nach dem Strafvollzugsgesetz besteht."

21. Die Überschrift des 6. Unterabschnittes

im Abschnitt II des Zweiten Teiles hat zu lauten

„Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit;

Krankheitsverhütung"

22. § 155 hat zu lauten

„Maßnahmen der Krankenversicherungsträger

zur Festigung

der Gesundheit

§ 155. (1) Die Krankenversicherungsträger

können unter Berücksichtigung des Fortschrittes

der medizinischen Wissenschaft sowie unter Bedachtnahme

auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit

neben der oder im Anschluß an die Krankenbehandlung

geeignete Maßnahmen zur Festigung

der Gesundheit gewähren.

(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1

kommen insbesondere in Frage

1. Fürsorge für Genesende (z. B. durch Unterbringung

in einem Genesungsheim);

2. Unterbringung in einem Erholungsheim;

3. Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten

bzw. Kuranstalten;

4. Unterbringung in Krankenanstalten, die

vorwiegend der Rehabilitation dienen;

5. Übernahme der Reisekosten für die unter

Z. 1 bis 4 bezeichneten Zwecke.

(3) In der Satzung kann für den Fall der

Gewährung von Maßnahmen zur Festigung der

Gesundheit unter Bedachtnahme auf eine ökonomische

Gewährung dieser Leistungen bestimmt

werden, ob und in welcher Höhe Versicherte

eine Zuzahlung zu leisten haben. Die Zuzahlung

kann im vorhinein vorgeschrieben werden, wenn

es der Verwaltungsvereinfachung dient.

(4) Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit

können auch durch Gewährung von Zuschüssen

für Landaufenthalt und Aufenthalt in

Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht werden.

(5) Die Vorschriften über Familien- und Taggeld

(§ 152) sind bei Unterbringung in Genesungs-,

Erholungs- oder Kurheimen entsprechend

anzuwenden."

23. Im § 158 Abs. 2 ist der Ausdruck „Weiterversicherte

und Selbstversicherte nach § 18"

durch den Ausdruck „Selbstversicherte (§ 16)"

zu ersetzen.

24. a) § 162 Abs. 3 erster Sau hat zu lauten

„Das Wochengeld gebührt den nach § 4 Abs. 3

den Dienstnehmern Gleichgestellten und den

nach § 8 Abs. 1 Z. 4 lit. a bis c teilversicherten

Personen in der Höhe des täglichen

Krankengeldes, anderen weiblichen Versicherten

in der Höhe des auf den Kalendertag entfallenden

Teiles des durchschnittlichen in den letzten

13 Wochen (bei Versicherten, deren Arbeitsverdienst

nach Kalendermonaten bemessen oder abgerechnet

wird, in den letzten drei Kalendermonaten)

gebührenden Arbeitsverdienstes, vermindert

um die gesetzlichen Abzüge; die auf

diesen Zeitraum entfallenden Sonderzahlungen

sind nach Maßgabe des Abs. 4 zu berücksichtigen."

b) Nach dem § 162 Abs. 3 ist ein Abs. 4 mit

folgendem Wortlaut einzufügen

„(4) Die auf die letzten 13 Wochen bzw. auf

die letzten drei Kalendermonate entfallenden

Sonderzahlungen sind bei der Bemessung des

Wochengeldes in der Weise zu berücksichtigen,

daß der nach Abs. 3 ermittelte Netto-Arbeitsverdienst

um einen durch die Satzung des Versicherungsträgers

allgemein festzusetzenden

Hundertsatz erhöht wird; der Hundertsatz kann

einheitlich oder gesondert für bestimmte Gruppen

von Versicherten unter Bedachtnahme auf

den Durchschnittswert der Sonderzahlungen festgesetzt

werden. Werden jedoch die Sonderzahlungen

auf Grund einer Festsetzung gemäß § 54

Abs. 2 mit einem einheitlichen Hundertsatz der

allgemeinen Beitragsgrundlage der Berechnung

des Sonderbeitrages zugrunde gelegt, so ist der

Netto-Arbeitsverdienst um den gleichen Hundertsatz

zu erhöhen, der der Berechnung des

Sonderbeitrages zugrunde gelegt worden ist."

c) Der bisherige § 162 Abs. 4 erhält die Bezeichnung

Abs. 5. In diesem Absatz ist der Ausdruck

„Weiterversicherte, Selbstversicherte nach

§ 18" durch den Ausdruck „Selbstversicherte

(§ 16)" zu ersetzen.

25. a) § 164 Abs. 1 Z. 1 erster Halbsatz hat

zu lauten

„weiblichen Versicherten, die Anspruch auf

Wochengeld haben, Selbstversicherten nach § 16

mit Ausnahme der im § 124 Abs. 2 bezeichneten

Personen und für Angehörige im Ausmaß von

1000 S;"

b) § 164 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten

„2. sonstigen weiblichen Versicherten einschließlich

der im § 124 Abs. 2 bezeichneten

Personen im Ausmaß von 2000 S."

Artikel III

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in

der im Art. I Einleitung bezeichneten Fassung

wird in seinem Dritten Teil geändert wie folgt

1. § 172 hat zu lauten

„Aufgaben

§ 172. (1) Die Unfallversicherung trifft Vorsorge

für die Verhütung von Arbeitsunfällen

und Berufskrankheiten, für die erste Hilfeleistung

bei Arbeitsunfällen sowie für die Unfallheilbehandlung,

die Rehabilitation von Versehrten

und die Entschädigung nach Arbeitsunfällen

und Berufskrankheiten.

(2) Die Rehabilitation umfaßt die im Rahmen

der Unfallheilbehandlung vorgesehenen medizinischen

Maßnahmen, berufliche Maßnahmen

und, soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlich

ist, soziale Maßnahmen mit dem Ziel, Versehrte

bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit

wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt,

im beruflichen und wirtschaftlichen Leben

und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen

Platz möglichst dauernd einnehmen zu

können."

2. a) § 173 Z. 1 lit. c hat zu lauten

„c) berufliche und soziale Maßnahmen der

Rehabilitation (§§ 198 bis 201);"

b) § 173 Z. 1 lit. e hat zu lauten

„e) Versehrtenrente und Pflegegeld (§§ 203 bis

210);"

c) § 173 Z. 1 lit. f hat zu lauten

„f) Übergangsrente und Obergangsbetrag

(§ 211);"

3. a) Im § 175 Abs. 2 Z. 2 ist der Ausdruck

„zum Zweck der Inanspruchnahme ärztlicher

Hilfe (§ 135) oder Zahnbehandlung (§ 153)"

durch den Ausdruck „zum Zweck der Inanspruchnahme

ärztlicher Hilfe (§ 135), Zahnbehandlung

(§ 153) oder der Durchführung einer Gesundenuntersuchung

(§ 132 b)" zu ersetzen.

b) Dem § 175 Abs. 2 sind eine Z. 7, 8 und 9

mit folgendem Wortlaut anzufügen

„7. auf einem Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte,

den der Versicherte zurücklegt,

um während der Mittagspause in der Nähe der

Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder in seiner

Wohnung eine Mahlzeit einzunehmen und anschließend

auf dem Weg zurück zur Arbeits- oder

Ausbildungsstätte;

8. auf einem mit der unbaren Überweisung des

Entgelts zusammenhängenden Weg von der Ar-

beits- oder Ausbildungsstätte oder der Wohnung

zu einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung

des Entgelts und anschließend auf dem Weg zurück

zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder

zur Wohnung;

9. auf einem Weg zur oder von der Arbeits-

oder Ausbildungsstätte, der im Rahmen einer

Fahrgemeinschaft von Betriebsangehörigen oder

Versicherten zurückgelegt worden ist, die sich auf

einem in der Z. 1 genannten Weg befinden;"

c) § 175 Abs. 4 und 5 haben zu lauten

„(4) In der Unfallversicherung gemäß § 8

Abs. 1 Z. 3 lit. h und i sind Arbeitsunfälle Unfälle,

die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen

Zusammenhang mit der die Versicherung

begründenden Schul(Universitäts)ausbildung ereignen.

Abs. 2 Z. 1, 5 und 6 sowie Abs. 6 sind

entsprechend anzuwenden.

(5) In der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1

Z. 3 lit. h und i gelten als Arbeitsunfälle auch

Unfälle, die sich ereignen

1. bei der Teilnahme an Schulveranstaltungen

im Sinne der §§ 1 und 2 der Verordnung des

Bundesministers für Unterricht und Kunst, BGBl.

Nr. 369/1974, sowie an gleichartigen Schulveranstaltungen

an anderen vom Geltungsbereich der

zitierten Verordnung nicht erfaßten Schularten;

2. bei der Ausübung einer im Rahmen des

Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebenen

oder üblichen praktischen Tätigkeit."

Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung

Abs. 6.

4. a) § 176 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten

„1. als Teilnehmer der Betriebs(Gruppen-,

Betriebshaupt)versammlung sowie der Jugendversammlung

oder als Mitglied des Betriebsrates

(Jugendvertrauensrates) sowie als Mitglied

eines Wahlvorstandes im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1974, oder des

Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948, ferner

als in demselben Betrieb Beschäftigter bei der Mitwirkung

an der Besorgung von Aufgaben des

Betriebsrates (Jugendvertrauensrates) im Auftrag

oder über Ersuchen eines Mitgliedes des

Betriebsrates (Jugendvertrauensrates); das gleiche

gilt sinngemäß bei gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 des

Arbeitsverfassungsgesetzes vom Geltungsbereich

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgenommenen

Arbeitsverhältnissen im Rahmen der

auf sie anzuwendenden Vorschriften über die

Personalvertretung;"

b) § 176 Abs. 1 Z. 5 hat zu lauten

„5. beim Besuch beruflicher Schulungs(Fortbildungs)

kurse, soweit dieser Besuch geeignet ist,

das berufliche Fortkommen des Versicherten zu

fördern, ferner bei der Teilnahme an Lehrabschlußprüfungen

sowie an beruflichen Wettbewerbsveranstaltungen

einer Interessenvertretung

der Dienstnehmer oder der Dienstgeber;"

c) Im § 176 Abs. 1 ist der Punkt am Ende der

Z. 9 durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als

Z. 10 und 11 sind anzufügen

„10. bei Tätigkeiten im Rahmen der Schülermitverwaltung

bzw. der Schulgemeinschaftsausschüsse

im Sinne der §§ 58, 59, 64 und 65 des

Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974;

11. bei Tätigkeiten in den Organen der Österreichischen

Hochschülerschaft im Sinne des Hochschülerschaftsgesetzes

1973, BGBl. Nr. 309."

d) Im § 176 Abs. 4 ist der Ausdruck „Abs. 4"

durch den Ausdruck „Abs. 6" zu ersetzen.

5. Der bisherige Inhalt des § 177 erhält die

Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 und 3 sind anzufügen

„(2) Eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht

in Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz enthalten

ist, gilt im Einzelfall als Berufskrankheit, wenn

der Träger der Unfallversicherung auf Grund gesicherter

wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt,

daß diese Krankheit ausschließlich oder

überwiegend durch die Verwendung schädigender

Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten

ausgeübten Beschäftigung entstanden ist; diese

Feststellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung

des Bundesministers für soziale Verwaltung.

(3) In der Unfallversicherung der gemäß § 8

Abs. 1 Z. 3 lit. h und i Teilversicherten stehen

die Schul(Universitäts)ausbildung (§ 175 Abs. 4)

und die in § 175 Abs. 5 und § 176 Abs. 1 Z. 10

und 11 angeführten Tätigkeiten einer Beschäftigung

im Sinne der Abs. 1 und 2 gleich."

5 a. § 181 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Für die gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a

Teilversicherten, die selbständig Erwerbstätige

sind, gilt als Bemessungsgrundlage ein Betrag

von 54698,— S im Kalenderjahr. Für die gemäß

§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b und d Teilversicherten

gilt als Bemessungsgrundlage ein Betrag von

27349,—S im Kalenderjahr. An die Stelle der

Beträge von 54698,—S und 27349,—S treten

ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme

auf § 108 i mit dem jeweiligen

Anpassungsfaktor (§ 108 f) vervielfachten Beträge.

Hat ein gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a

Teilversicherter die Höherversicherung gemäß

§ 20 Abs. 1 in Anspruch genommen, so erhöht

sich die Bemessungsgrundlage um die der Beitragszahlung

gemäß § 77 Abs. 4 zugrunde gelegten

Beträge,"

6. Im § 181 a Abs. 2 hat der zweite Satz zu

lauten

„Wenn der Versicherungsfall in Ausübung der

den Mitgliedern der im § 176 Abs. 1 Z. 7 genannten

Körperschaften (Vereinigungen) obliegenden

Pflichten eingetreten ist, ist bei Bestehen

einer Höherversicherung nach § 20 Abs. 2 der

Summe der jeweils in Betracht kommenden Bemessungsgrundlagen

nach den §§ 178 bis 181

der sich nach § 181 Abs. 1 zweiter Satz jeweils ergebende

Betrag unter Bedachtnahme auf § 178

Abs. 2 hinzuzurechnen."

7. Nach § 181 a ist ein § 181 b mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung

gemäß § 8 Abs. 1

Z. 3 lit. h und i

§ 181 b. Für die gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. h

und i in der Unfallversicherung Teilversicherten

gilt als Bemessungsgrundlage für Barleistungen,

a) die nach Vollendung des 15., aber vor

Vollendung des 18. Lebensjahres gebühren,

ein Betrag von S 27349,—;

b) die nach Vollendung des 18., aber vor

Vollendung des 24. Lebensjahres gebühren,

ein Betrag von S 36466,—;

c) die nach Vollendung des 24. Lebensjahres

gebühren, ein Betrag von S 54698,—.

An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner

eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf

§ 108 i mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor

(§ 108 f) vervielfachten Beträge. Die Bemessungsgrundlage

nach § 180 hat für die gemäß § 8

Abs. 1 Z. 3 lit. h und i in der Unfallversicherung

Teilversicherten außer Betracht zu bleiben."

8. Im § 182 ist der Ausdruck „§§ 179 bis 181 a"

durch den Ausdruck „§§ 179 bis 181 b" zu ersetzen.

9. § 191 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Anspruch auf Unfallheilbehandlung besteht,

wenn und soweit der Versehrte nicht auf

die entsprechenden Leistungen aus einer gesetzlichen

Krankenversicherung Anspruch hat bzw.

für ihn kein solcher Anspruch besteht."

10. § 192 hat zu lauten

„Unfallheilbehandlung für selbständig

Erwerbstätige, deren mitversicherte

Angehörige sowie für

Schüler und Studenten

§ 192. Die nach § 7 Z. 2 lit. b teilversicherten

Zwischenmeister (Stückmeister), die nach § 7 Z. 3

lit. c teilversicherten öffentlichen Verwalter, die

nach den §§ 8 und 19 Unfallversicherten, die

selbständig erwerbstätig sind, sowie ihre im Betrieb

tätigen gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b bzw.

§ 19 Abs. 1 Z. 2 versicherten Angehörigen, ferner

die nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. h und i teilversicherten

Schüler und Studenten erhalten die

Heilbehandlung nach § 191 erst vom Beginn des

dritten Monates nach dem Eintritt des Versicherungsfalles

an. Der Träger der Unfallversicherung

kann unter Bedachtnahme auf seine finanzielle

Leistungsfähigkeit durch die Satzung bestimmen,

ob, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit

schon von einem früheren Zeitpunkt an

Heilbehandlung nach § 191 oder an deren Stelle

Geldleistungen zu gewähren sind."

11. § 195 hat zu lauten

„Familien- und Taggeld bei Gewährung

von Anstaltspflege

§ 195. (1) Gewährt der Träger der Unfallversicherung

als Unfallheilbehandlung Pflege in einer

Kranken-, Kur- oder sonstigen Anstalt oder gewährt

ein Träger der Krankenversicherung Anstaltspflege

wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles

oder wegen einer Berufskrankheit, so gebührt

dem Versehrten Familiengeld für seine Angehörigen

(§ 123 Abs. 2, 4 und 7) bzw. Taggeld nach

Maßgabe der Abs. 2 bis 6. Das Familiengeld kann

unmittelbar den Angehörigen ausgezahlt werden.

(2) Das tägliche Familiengeld beträgt für einen

Angehörigen 1,6 v. H., für jeden weiteren Angehörigen

0,4 v. H., zusammen jedoch nicht mehr

als 2,8 v. H. eines Zwölftels der Bemessungsgrundlage.

(3) Besteht wegen Fehlens von in Betracht

kommenden Familienangehörigen kein Anspruch

auf Familiengeld, so gebührt Taggeld in der Höhe

von 1 v. H. eines Zwölftels der Bemessungsgrundlage.

(4) Familiengeld bzw. Taggeld gebühren nicht,

wenn und solange der Versehrte mehr als 50 v.

H. der vollen Geld- und Sachbezüge (§ 49 Abs. 1)

vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit weiter

bezieht. Bezieht der Versehrte 50 v. H. der vollen

Geld- und Sachbezüge weiter, gebührt Familiengeld

bzw. Taggeld zur Hälfte. Eine Erhöhung der

Geld- und Sachbezüge, die nach dem Beginn der

Arbeitsunfähigkeit auf Grund gesetzlicher oder

kollektivvertraglicher Regelungen eintritt, hat

außer Betracht zu bleiben.

(5) Bei Versehrten, die nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes krankenversichert und vom

Anspruch auf Krankengeld nicht ausgeschlossen

(§ 138 Abs. 2) sind, fällt das Familiengeld bzw.

das Taggeld mit Beginn der 27. Woche nach

Eintritt des Versicherungsfalles an.

(6) Trifft der Bezug von Familien(Tag)geld aus

einer gesetzlichen Krankenversicherung mit einem

Anspruch auf Familiengeld bzw. Taggeld

zusammen, so ruht dieser Anspruch in der Höhe

des Bezuges von Familien(Tag)geld aus der

Krankenversicherung; hiebei ist einem solchen

Bezug die Zeit, für die gemäß § 138 Abs. 1

Anspruch auf Krankengeld nicht besteht, gleichzuhalten.

(7) Die in der Unfallversicherung gemäß § 8

Abs. 1 Z. 3 lit. h und i Teilversicherten sind vom

Anspruch auf Familien- und Taggeld ausgeschlossen."

12. § 198 hat zu lauten

„Berufliche Maßnahmen der Rehabilitation

§ 198. (1) Durch die beruflichen Maßnahmen

der Rehabilitation soll der Versehrte in die Lage

versetzt werden, seinen früheren oder, wenn dies

nicht möglich ist, einen neuen Beruf auszuüben.

(2) Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation

umfassen insbesondere

1. die berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung

oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit

und, insoweit der Versehrte durch den Arbeitsunfall

oder die Berufskrankheit in der Ausübung

seines Berufes oder eines Berufes, der ihm zugemutet

werden kann, wesentlich beeinträchtigt ist,

die Ausbildung für einen neuen Beruf. Die

berufliche Ausbildung wird so lange gewährt, als

durch sie die Erreichung des angestrebten Zieles

(§ 172) zu erwarten ist;

2. die Gewährung von Zuschüssen, Darlehen

und/oder sonstigen Hilfsmaßnahmen zur Ermöglichung

der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit;

3. die Hilfe zur Erlangung einer Arbeitsstelle

oder einer anderen Erwerbsmöglichkeit.

(3) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 3 Z. 3

kann der Unfallversicherungsträger

1. einem Versehrten, der eine Arbeitsstelle

angenommen hat, in der er das volle Entgelt erst

nach Erlangung der erforderlichen Fertigkeit

erreichen kann, für die Übergangszeit, längstens

aber für vier Jahre, einen Zuschuß bis zum

vollen Entgelt gewähren;

2. einem Versehrten Zuschüsse und/oder Darlehen

zur Beschaffung von Arbeitskleidung oder

einer Arbeitsausrüstung gewähren;

3. dem Dienstgeber eines Versehrten, der eine

Arbeitsstelle angenommen hat, in der er seine

volle Leistungsfähigkeit erst nach Erlangung der

erforderlichen Fertigkeit erreichen kann, für die

Übergangszeit, längstens aber für vier Jahre,

wenn er dem Versehrten das betriebsübliche

Entgelt zahlt, einen Zuschuß gewähren.

(4) Bei der Durchführung der Maßnahmen der

beruflichen Rehabilitation hat der Träger der

Unfallversicherung, soweit er die Durchführung

dieser Maßnahmen nicht nach § 200 überträgt,

mit den zuständigen Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung

zusammenzuarbeiten."

13. § 199 hat zu lauten

„Übergangsgeld

§ 199. (1) Der Unfallversicherungsträger hat

dem Versehrten für die Dauer einer Ausbildung

gemäß § 198 Abs. 2 Z. 1 ein Übergangsgeld zu

leisten.

(2) Das Übergangsgeld gebührt im Ausmaß von

60 v. H. der Bemessungsgrundlage. Es ist für die

Angehörigen von Versehrten (§ 123) zu erhöhen,

und zwar für den Ehegatten um 10 v. H. und für

jeden sonstigen Angehörigen um 5 v. H. der

Bemessungsgrundlage. Das Gesamtausmaß des

erhöhten Übergangsgeldes darf die Bemessungsgrundlage

nicht übersteigen. Es gebührt

monatlich in der Höhe eines Vierzehntels des

Jahresbetrages gerundet auf volle Schilling.

(3) Auf das Übergangsgeld sind ein dem Versehrten

gebührendes Erwerbseinkommen im

Sinne des § 94 Abs. 2, eine sonst gebührende

Geldleistung aus der Unfallversicherung bzw.

eine Barleistung nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz

anzurechnen.

(4) Während der Dauer einer Ausbildung gemäß

§ 198 Abs. 2 Z. 1 kann der Unfallversicherungsträger

neben dem Übergangsgeld dem Versehrten

einen Beitrag zu den Kosten des Unterhaltes für

ihn und seine Angehörigen (§ 123) leisten, soweit

billigerweise anzunehmen ist, daß der Versehrte

die Kosten der bisherigen Lebensführung aus

einem anderen Einkommen nicht decken kann."

14. § 200 hat zu lauten

„Übertragung der Durchführung

von beruflichen Maßnahmen der

Rehabilitation

§ 200. (1) Der Unfallversicherungsträger kann

die Durchführung von beruflichen Maßnahmen

der Rehabilitation einer Dienststelle der Arbeitsmarktverwaltung

übertragen. Er hat der Dienststelle

der Arbeitsmarktverwaltung die ausgewiesenen

tatsächlichen Kosten soweit zu ersetzen,

als sie über das hinausgehen, was diese Dienststelle

an arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen

gewährt hätte, wäre ein Begehren

auf derartige Maßnahmen gestellt worden.

(2) Der Unfallversicherungsträger und die

Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung können

zur Abgeltung der Ersatzansprüche unter

Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht kommenden

Fälle und auf die Höhe der durchschnittlichen

Kosten der in diesen Fällen gewährten

beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation

die Zahlung jährlicher Pauschbeträge vereinbaren."

15. § 201 hat zu lauten

„Soziale Maßnahmen der Rehabilitation

§ 201. (1) Die sozialen Maßnahmen der Rehabilitation

umfassen solche Leistungen, die über

die Unfallheilbehandlung und die beruflichen

Maßnahmen der Rehabilitation hinaus geeignet

sind, zur Erreichung des im § 172 angestrebten

Zieles beizutragen.

(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kann

der Unfallversicherungsträger unter Bedachtnahme

auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Versehrten insbesondere gewähren

1. einem Versehrten einen Zuschuß und/oder

ein Darlehen zur Adaptierung der von ihm bewohnten

oder zu bewohnenden Räumlichkeiten,

durch die ihm deren Benutzung erleichtert oder

ermöglicht wird;

2. einem Versehrten, dem auf Grund seiner

Behinderung die Benützung eines öffentlichen

Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,

a) einen Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung

der Lenkerbefugnis,

b) einen Zuschuß und/oder ein Darlehen zum

Ankauf bzw. zur Adaptierung eines Personenkraftwagens.

(3) Als Maßnahme im Sinne des Abs. 1 kann

der Unfallversicherungsträger auch den Versehrtensport,

wenn er in Gruppen und unter ärztlicher

Betreuung ausgeübt wird, durch die Gewährung

von Zuschüssen an die in Betracht

kommenden Einrichtungen gegen Nachweis der

widmungsgemäßen Verwendung fördern.

(4) Als Maßnahme im Sinne des Abs. 1 kann

der Unfallversicherungsträger überdies durch die

Gewährung von Zuschüssen an die in Betracht

kommenden Einrichtungen einer Gemeinde, einer

Gebietskörperschaft, eines Landesarbeitsamtes,

eines Landesinvalidenamtes, eines Sozialversicherungsträgers

sowie einer gesetzlichen beruflichen

Vertretung der Dienstgeber und Dienstnehmer

die Beschäftigung des Versehrten in einer geschützten

Werkstätte bzw. in einer Einrichtung

der Beschäftigungstherapie fördern."

16. Nach § 201 ist ein § 201 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Zustimmung zur Einleitung von

Maßnahmen der Rehabilitation

des Unfallversicherungsträgers

§ 201 a. Die Einleitung von Maßnahmen der

Rehabilitation des Unfallversicherungsträgers

bedarf der Zustimmung des Versehrten. Vor

dessen Entscheidung ist der Versehrte vom Versicherungsträger

über das Ziel und die Möglichkeiten

der Rehabilitation nachweislich in geeigneter

Weise zu informieren und zu beraten. Der

Versehrte hat bei der Durchführung der Maßnahmen

der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken."

17. Der bisherige Inhalt des § 203 erhält die

Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 ist anzufügen

„(2) Wegen Arbeitsunfällen der gemäß § 8

Abs. 1 Z. 3 lit. h und i in der Unfallversicherung

Teilversicherten sowie wegen einer Berufskrankheit

im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 besteht

nur dann Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die

dadurch bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit

über drei Monate nach dem Eintritt des

Versicherungsfalles hinaus mindestens 50 v. H.

beträgt."

18. § 204 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Bei den in der Unfallversicherung gemäß

§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. h und i Teilversicherten

fällt die Versehrtenrente mit dem Zeitpunkt

an, in dem der Schulbesuch voraussichtlich abgeschlossen

gewesen und der Eintritt in das Erwerbsleben

erfolgt wäre."

Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung

Abs. 5.

19. Nach § 205 a ist ein § 206 mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Pflegegeld

§ 206. Den nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. h und i

teilversicherten Schülern und Studenten, die infolge

eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit

derart hilflos sind, daß sie ständiger

Wartung und Hilfe bedürfen, gebührt ab dem

Tage nach Abschluß der Heilbehandlung bis zu

dem im § 204 Abs. 4 bestimmten Zeitpunkt ein

Pflegegeld im Ausmaß des jeweiligen Mindestbetrages

für den Hilflosenzuschuß zu Leistungen

aus der Pensionsversicherung. Die Bestimmung

des § 105 a Abs. 3 gilt für das Pflegegeld entsprechend."

20. § 207 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Schwerversehrten wird für jedes Kind

(§ 252) ein Kinderzuschuß im Ausmaß von

10 v. H. der Versehrtenrente ohne Hilflosenzuschuß

gewährt. Der sich aus der Summe von

Versehrtenrente und Zusatzrente (§ 205 a) ergebende

Betrag des Kinderzuschusses darf den

Betrag von 1050 S nicht übersteigen. Die Rente

und die Kinderzuschüsse dürfen zusammen die

Bemessungsgrundlage nicht übersteigen."

21. § 209 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten

„Nach Ablauf des dieser Vergütung zugrunde

gelegten Zeitraumes ist auf Antrag unter den

Voraussetzungen des § 203 die entsprechende

Versehrtenrente zu gewähren, und zwar ab

dem auf den Ablauf dieses Zeitraumes folgenden

Tag, wenn der Antrag innerhalb von zwei

Jahren gestellt wird, ansonsten ab dem Tag

der Antragstellung."

22. a) Im § 210 Abs. 1 erster Satz ist nach dem

Ausdruck „20 v. H." der Ausdruck "(bei den nach

§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. h und i teilversicherten

Schülern und Studenten 50 v. H.)" einzufügen.

b) § 210 Abs. 1 lit. e hat zu lauten

„e) Schäden, für die nach Maßgabe des Impfschadengesetzes,

BGBl. Nr. 371/1973, Entschädigung

zu leisten ist,"

Die bisherige lit. e erhält die Bezeichnung lit. f.

23. § 211 hat zu lauten

„Übergangsrente und Übergangsbetrag

§ 211. (1) Versicherten, für die bei der Fortsetzung

ihrer bisherigen Beschäftigung die Gefahr

besteht, daß eine Berufskrankheit entsteht oder

sich verschlechtert, kann, um ihnen den Übergang

zu einer anderen Erwerbstätigkeit, der sie

dieser Gefahr nicht aussetzt, zu ermöglichen und

eine hiedurch verursachte Minderung des Verdienstes

oder sonstige wirtschaftliche Benachteiligung

auszugleichen, längstens für zwei Jahre

eine Übergangsrente bis zur Höhe der Vollrente

gewährt werden. An Stelle dieser zeitlichen Rente

kann ein dem einzelnen Fall angemessener Übergangsbetrag

gewährt werden, der höchstens den

Betrag der Jahresvollrente erreichen darf. Der

Übergangsbetrag kann auch in Teilbeträgen ausgezahlt

werden.

(2) Eine allfällige Versehrtenrente gebührt

neben der Übergangsrente.

(3) In den Fällen des Abs. 1 können außerdem

berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation

gewährt werden. Die §§ 198 bis 201 a

sind entsprechend anzuwenden."

24. Dem § 212 ist ein Abs. 3 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(3) Die nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. h und i

teilversicherten Schüler und Studenten erhalten

als einmalige Leistung ein Versehrtengeld, wenn

die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit

über drei Monate nach dem Eintritt

des Versicherungsfalles hinaus eine Minderung

der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 v.H.

verursachen. Dieses Versehrtengeld wird nach

dem Grad der nach Abschluß der Heilbehandlung

bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen

und beträgt für 20 v. H. S 2000,— und

für je weitere 5 v. H. S 500,—. An die Stelle

dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden

Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 i mit

dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108 f) vervielfachten

Beträge. Auf eine aus demselben Versicherungsfall

anfallende Versehrtenrente ist das

Versehrtengeld insoweit anzurechnen, ab es den

Betrag übersteigt, der bei früherem Anfall dieser

Rente für die Zeit bis zu dem im § 204 Abs. 4

bestimmten Zeitpunkt gebührt hätte."

Artikel IV

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in

der im Art. I Einleitung bezeichneten Fassung

wird in seinem Vierten Teil geändert wie folgt

1. § 221 hat zu lauten

„Aufgaben

§ 221. Die Pensionsversicherung trifft Vorsorge

für die Versicherungsfälle des Alters, der

geminderten Arbeitsfähigkeit (Invalidität,

Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit) und des

Todes sowie für die Rehabilitation und für

Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge."

2. § 222 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Pensionsversicherungsträger treffen

überdies Maßnahmen der Rehabilitation (§ 301);

sie können Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

treffen. Nach Maßgabe des § 73 haben sie Beiträge

zur Krankenversicherung der Pensionisten

zu entrichten bzw. den Aufwand für diese Krankenversicherung

zu tragen."

3. a) Im § 227 Z. 1 letzter Halbsatz ist der

Ausdruck „Schuljahr" durch den Ausdruck

„Schul(Studien)jahr" zu ersetzen.

b) Im § 227 ist der Punkt am Schluß der

Z. 9 durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als

Z. 10 ist anzufügen

„10. in dem Zweig der Pensionsversicherung,

in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit

vorliegt, Zeiten, während derer der Versicherte

Übergangsgeld gemäß § 199 bzw. § 306 bezog."

4. a) § 229 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz

hat zu lauten

„die sich hienach ergebende Versicherungszeit

vermindert sich um acht beziehungsweise sieben

beziehungsweise sechs Zwölftel der Dauer anderer

Versicherungszeiten nach diesem oder einem

anderen Bundesgesetz aus dem Zeitraum vor

dem 1. Jänner 1939."

b) § 229 Abs. 3 dritter Satz hat zu lautem

„Ein Rest von weniger als 12 Kalendermonaten

der Ausübung einer derartigen Erwerbstätigkeit

wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden

restlichen Monat ein Zwölftel der für ein volles

Kalenderjahr anzurechnenden Monate an Ersatzzeit

als erworben gilt."

5. § 235 Abs. 3 lit. a hat zu lauten

„a) der Versicherungsfall die Folge eines

Arbeitsunfalles (§§ 175 und 176) oder einer

Berufskrankheit (§ 177) ist, der (die) bei

einem in der Pensionsversicherung nach

diesem oder einem anderen Bundesgesetz

Pflichtversicherten oder bei einem nach

§ 19 a Selbstversicherten eingetreten ist,

oder"

6. a) Im § 236 Abs. 1 Z. 2 lit. b ist der Ausdruck

„300 Monate" durch den Ausdruck

„240 Monate" zu ersetzen.

b) Im § 236 Abs. 2 erster Satz ist der Ausdruck

„180 Monate" durch den Ausdruck „120 Monate"

zu ersetzen.

7. Dem § 238 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen

„Dies gilt entsprechend auch für Beitragsmonate

der Pflichtversicherung, die Zeiten enthalten,

während welcher berufliche Maßnahmen der Rehabilitation

(§§ 198 bzw. 303 dieses Bundesgesetzes

sowie § 100 b des Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetzes und § 98 a

des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes) ge-

währt wurden bzw. Zeiten einer Beschäftigung

enthalten, zu deren Ausübung ihn diese Maßnahmen

befähigt haben."

8. Im § 242 Abs. 5 erster Satz ist der Ausdruck

„mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden

Aufwertungsfaktor (§ 108 c)" durch den

Ausdruck „mit dem ihrer zeitlichen Lagerung

entsprechenden, am Stichtag in Geltung stehenden

Aufwertungsfaktor (§ 108 c)" zu ersetzen.

9. a) § 245 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten

„Die Leistungszugehörigkeit des Versicherten

richtet sich für Leistungen aus den im § 221 angeführten

Versicherungsfällen nach den Abs. 2

bis 5, für die Maßnahmen der Rehabilitation und

die Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge nach

dem Abs. 6."

b) Im § 245 Abs. 2 hat der Ausdruck „anrechenbare"

zu entfallen.

c) § 245 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem

Stichtag (§ 223 Abs. 2) Versicherungsmonate

aus mehreren Zweigen der Pensionsversicherung

vor, so ist der Versicherte dem Zweige, in dem

die größere oder größte Zahl von Versicherungsmonaten

vorliegt, wenn aber die gleiche Zahl

von Versicherungsmonaten vorliegt, dem Zweige

leistungszugehörig, in dem der letzte Versicherungsmonat

vorliegt. Liegen in den letzten

15 Jahren vor dem Stichtag keine Versicherungsmonate,

so ist der Versicherte dem Zweig leistungszugehörig,

bei dem der letzte Versicherungsmonat

vorliegt."

d) Dem § 245 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen

„Trifft hiebei jedoch ein Leistungsanspruch aus

einem Versicherungsfall des Alters oder aus einem

Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit

aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung

mit Versicherungszeiten aus einem anderen

Zweig der Pensionsversicherung zusammen, gelten

die vollen Kalendermonate dieses Leistungsanspruches

wie Beitragsmonate der Pflichtversicherung

in der knappschaftlichen Pensionsversicherung."

e) § 245 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Für die Maßnahmen der Rehabilitation

und die Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

sind Versicherte dem Zweig der Pensionsversicherung,

in dem sie zuletzt versichert waren, Pensionisten

dem Zweig leistungszugehörig, aus dem

ihnen der Pensionsanspruch zusteht. Ist ein Pensionist

gleichzeitig Versicherter, so gilt er für die

Feststellung der Leistungszugehörigkeit für Maßnahmen

der Gesundheitsvorsorge als Versicherter.

Die Leistungszugehörigkeit der Angehörigen für

die Maßnahmen der Rehabilitation und die Maßnahmen

der Gesundheitsvorsorge richtet sich nach

der Leistungszugehörigkeit des Versicherten bzw.

des Pensionisten für derartige Leistungen."

10. Im § 248 Abs. 1 ist der Ausdruck „§§ 70,

249 und 250" durch den Ausdruck „§§ 70, 248 a,

249 und 250" zu ersetzen.

10 a. Nach § 248 ist ein § 248 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Anrechnung von Beiträgen zur

freiwilligen Versicherung in der

Pensionsversicherung für die

Höh er Versicherung

§ 248 a. Beiträge zur freiwilligen Versicherung

in der Pensionsversicherung, die für nach dem

31. Dezember 1938 gelegene Monate entrichtet

wurden, die zum Stichtag auch Beitragsmonate

der Pflichtversicherung oder Ersatzmonate sind,

gelten als Beiträge zur Höherversicherung."

11. § 248 a hat zu lauten

„Anrechnung von Beiträgen zur

freiwilligen Versicherung in der

Pensionsversicherung für die

Höherversicherung

§ 248 a. Beiträge zur freiwilligen Versicherung

in der Pensionsversicherung, die für nach dem

31. Dezember 1938 gelegene Monate entrichtet

wurden, die zum Stichtag auch Beitragsmonate

der Pflichtversicherung nach diesem oder einem

anderen Bundesgesetz, Beitragsmonate nach § 61

Abs. 1 Z. 2 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

oder Ersatzmonate

nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz

sind, gelten als Beiträge zur Höherversicherung."

12. § 250 Abs. 2 zweiter Halbsatz hat zu lauten

„sie ist mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden,

am Stichtag in Geltung stehenden

Aufwertungsfaktor (§ 108 c) aufzuwerten."

13. Im § 251 Abs. 4 erster Satz ist der Ausdruck

„§ 502 Abs. 4" durch den Ausdruck „§ 502

Abs. 4 oder 5" zu ersetzen.

14. § 251 a hat zu lauten

„Wanderversicherung

§ 251 a. (1) Hat ein Versicherter Versicherungsmonate

sowohl in der Pensionsversicherung nach

diesem Bundesgesetz als auch in der Pensionsversicherung

nach dem Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz und (oder) in der

Pensionsversicherung nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz

erworben, so kommen für ihn

die Leistungen aus der Pensionsversicherung in

Betracht, der er zugehörig ist. Die Zugehörigkeit

des Versicherten richtet sich für Leistungen

aus den Versicherungsfällen des Alters, der geminderten

Arbeitsfähigkeit und des Todes nach

den Abs. 2 bis 5, für Maßnahmen der Rehabilitation

und der Gesundheitsvorsorge nach Abs. 6.

(2) Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem

Stichtag (§ 223 Abs. 2) Versicherungsmonate nur

in einer der im Abs. 1 genannten Pensionsversicherungen

vor, so ist der Versicherte dieser

Pensionsversicherung zugehörig.

(3) Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem

Stichtag (§ 223 Abs. 2) Versicherungsmonate in

mehreren der im Abs. 1 genannten Pensionsversicherungen

vor, so ist der Versicherte der Pensionsversicherung,

in der die größere oder größte

Zahl von Versicherungsmonatea vorliegt, wenn

aber die gleiche Zahl von Versicherungsmonaten

vorliegt, der Pensionsversicherung zugehörig, in

der der letzte Versicherungsmonat vorliegt. Liegen

in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag

keine Versicherungsmonate, so ist der Versicherte

der Pensionsversicherung zugehörig, in der der

letzte Versicherungsmonat vorliegt.

(4) Für die Anwendung der Abs. 2 und 3

a) zählen Kalendermonate, während derer ein

Anspruch auf eine laufende Leistung aus

einer der im Abs. 1 genannten Pensionsversicherungen

gegeben war, als Ersatzmonate

jener Pensionsversicherung, in der

der Anspruch auf die Leistung (Gesamtleistung)

bescheidmäßig festgestellt worden

war; war der Leistungsanspruch aus der

knappschaftlichen Pensionsversicherung gegeben,

gelten die vollen Kalendermonate

dieses Leistungsanspruches wie Beitragsmonate

der Pflichtversicherung in der knappschaftlichen

Pensionsversicherung;

b) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich

decken, nur einfach zu zählen, wobei ein

Beitragsmonat der Pflichtversicherung und

ein Beitragsmonat nach § 61 Abs. 1 Z. 2

des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

einem Ersatzmonat

oder einem Beitragsmonat der freiwilligen

Versicherung und ein Ersatzmonat einem

Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung

vorangeht; bei Versicherungsmonaten gleicher

Art gilt nachstehende Reihenfolge

Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz,

Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

Pensionsversicherung nach dem Bauern-

Pensionsversicherungsgesetz.

(5) Ein Versicherter, der von der Pensionsversicherung

nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz

in die Pensionsversicherung nach dem

Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

oder in die Pensionsversicherung nach

diesem Bundesgesetz oder aus der Pensionsversicherung

nach dem Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz in die Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz übergetreten

war, ist für eine Leistung aus einem Versicherungsfall

der geminderten Arbeitsfähigkeit (der

dauernden Erwerbsunfähigkeit) oder des Todes,

wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall

(§§ 175 und 176) oder eine Berufskrankheit

(§ 177) herbeigeführt worden ist, der (die)

nach dem Übertritt eingetreten ist, jedenfalls

der Pensionsversicherung zugehörig, in der er

bei Eintritt des Versicherungsfalles für die Unfallversicherung

versichert war.

(6) Für Maßnahmen der Rehabilitation und

der Gesundheitsvorsorge (Abschnitt VI) sind Versicherte

jener Pensionsversicherung, in der sie

zuletzt versichert waren, Pensionisten jener Pensionsversicherung

zugehörig, aus der ihnen der

Pensionsanspruch zusteht. Ist ein Pensionist

gleichzeitig Versicherter, so gilt er für die Feststellung

der Zugehörigkeit in der Rehabilitation

und der Gesundheitsvorsorge als Versicherter.

(7) Ist ein Versicherter nach den Abs. 2 bis 5

der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz

zugehörig, so hat der leistungszuständige

Versicherungsträger (§ 246) die Bestimmung dieses

Bundesgesetzes mit folgender Maßgabe anzuwenden

1. Beitragsmonate nach dem Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz und

nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz gelten

als Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz.

Ersatzmonate nach dem Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz und nach dem

Bauern-Pensionsversicherungsgesetz gelten als Ersatzmonate

nach diesem Bundesgesetz. Neutrale

Zeiten nach dem Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz und nach dem

Bauern-Pensionsversicherungsgesetz gelten als

neutrale Zeiten nach diesem Bundesgesetz.

2. In welchem Ausmaß Versicherungsmonate

nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

und nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz

zu berücksichtigen sind,

richtet sich nach den Vorschriften des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

bzw. des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes.

3. Bei der Ermittlung der Bemessungszeit sind

die Ersatzmonate nach § 62 Abs. 1 Z. 1 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

und § 56 Abs. 1 Z. 1 des Bauern-

Pensionsversicherungsgesetzes den Ersatzmonaten

nach § 229 gleichzuhalten; bei der Ermittlung der

Bemessungsgrundlagen gelten für Versicherungsmonate

nach dem Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz bzw. nach dem

Bauern-Pensionsversicherungsgesetz jene Beträge,

die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage

nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

bzw. dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz

heranzuziehen wären, als

Monatsbeitragsgrundlage im Sinne des § 242.

4. In den Fällen des § 240 ist der Wegfall einer

Pension (Gesamtleistung) nach dem Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz oder

nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz

dem Wegfall einer Pension nach diesem Bundesgesetz

gleichzuhalten.

5. Beiträge zur Höherversicherung nach § 81

Abs. 1 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

und nach § 77 Abs. 1 des

Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes gelten als

Beiträge zur Höherversicherung im Sinne des

§ 248.

6. Bei Anwendung der Bestimmungen des

§ 261 b sind die Alterspensionen nach § 71 Abs. 3

des Gewerblichen Selbstandigen-Pensionsversicherungsgesetzes

bzw. § 68 Abs. 3 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

der Alterspension nach

§ 253 Abs. 2 gleichzuhalten.

7. Hinsichtlich sich deckender Zeiten gilt

Abs. 4 lit. b entsprechend."

14 a. § 253 a Abs. 1 zweiter Satz hat zu

lauten

„Dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung

steht das Vorliegen einer neutralen

Zeit gemäß § 234 Abs. 1 Z. 2 oder einer

Ersatzzeit gemäß § 227 Z. 6 sowie ein Zeitraum

von höchstens neun Monaten, für den eine Vergütung

aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses

(§ 49) gewährt wird, gleich."

15. Dem § 253 b ist ein Abs. 4 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(4) Waren die Voraussetzungen für die Anwendung

des Abs. 3 in einem Kalenderjahr gegeben,

war der Pensionsberechtigte aber in diesem

Kalenderjahr nicht ständig beschäftigt, oder

hat der Pensionsberechtigte während der Zeit,

in der die Pension weggefallen war, ein Entgelt

bezogen, das in einzelnen Kalendermonaten

dieses Kalenderjahres unter dem im § 253 Abs. 1

genannten, jeweils geltenden Betrag gelegen ist,

kann er beim leistungszuständigen Versicherungsträger

bis 31. März des folgenden Kalenderjahres

beantragen, daß die Bestimmungen des Abs. 3 für

das vorangegangene Kalenderjahr neuerlich angewendet

werden, wobei als monatlich gebührendes

Entgelt ein Zwölftel der Summe der Entgelte

des vorangegangenen Kalenderjahres anzunehmen

ist. Eine solche neuerliche Feststellung kann jederzeit

auch von Amts wegen erfolgen. Ergibt sich

daraus ein Mehrbetrag gegenüber dem zur Auszahlung

gelangten Pensionsbetrag, ist der Mehrbetrag

dem Pensionsberechtigten zu erstatten."

16. a) § 254 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Nach Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall

des Alters nach diesem Bundesgesetz

mit Ausnahme des Knappschaftssoldes, nach

dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

oder nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz

sowie nach Anfall einer Pension

aus einem Versicherungsfall der dauernden

Erwerbsunfähigkeit nach dem Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz oder nach

dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz kann

ein Anspruch auf Invaliditätspension nicht mehr

entstehen."

b) Dem § 254 ist als Abs. 4 anzufügen

„(4) Anspruch auf Invaliditätspension hat auch

ein im § 300 Abs. 1 bezeichneter Pensionsbezieher,

dem Maßnahmen der Rehabilitation gewährt

worden sind, durch die das im § 300 Abs. 3 angestrebte

Ziel erreicht wurde, wenn er als invalid

im Sinne des § 255 Abs. 4 gilt, sofern er

während des Bezuges der Pension mindestens

36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung durch

eine Beschäftigung in Berufen erworben hat, zu

denen ihn die Rehabilitation befähigt hat. Für

die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles

gilt § 223 Abs. 1 Z. 2 lit. a entsprechend."

17. a) § 255 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten

„Als überwiegend im Sinne des Abs. 1 gelten

solche erlernte (angelernte) Berufstätigkeiten,

wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate

nach diesem Bundesgesetz während der

letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2)

ausgeübt wurden."

b) Dem § 255 ist als Abs. 4 anzufügen

„(4) Wurden dem Versicherten Maßnahmen

der Rehabilitation gewährt, durch die das im

§ 300 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht worden ist,

so gilt er auch als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit

in den Berufen, zu denen ihn die Rehabilitation

befähigt hat, infolge seines körperlichen

oder geistigen Zustandes auf weniger als

die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig

gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung

und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten

in jedem dieser Berufe herabgesunken ist."

18. § 261 a Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Für höchstens 36 Beitragsmonate der

Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz oder

dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, die

während des Bestandes eines Anspruches auf Alterspension

nach § 253 Abs. 1 erworben werden,

gebührt auf Antrag nach Erwerbung von je

zwölf Beitragsmonaten ein Zuschlag zur Alterspension.

Hiebei ist jeweils von dem ersten nach

dem Stichtag gelegenen, noch nicht berücksichtigten

Beitragsmonat auszugehen. Der Zuschlag

beträgt für je zwölf Beitragsmonate 1,5 v. H. des

vierzehnten Teiles der Summe der auf diese Monate

entfallenden

a) allgemeinen Beitragsgrundlagen zuzüglich

der Sonderzahlungen, soweit für diese Sonderbeiträge

entrichtet wurden,

b) Beitragsgrundlagen nach § 17 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,

c) Beitragsgrundlagen nach § 12 des Bauern-

Pensionsversicherungsgesetzes.

§ 242 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes bzw. § 69

Abs. 4 und 5 letzter Satz des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes bzw.

§ 65 a Abs. 4 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

sind entsprechend anzuwenden."

19. § 262 Abs. 2 zweiter und dritter Satz haben

zu lauten

„Der Kinderzuschuß beträgt mindestens 135 S

und höchstens 650 S monatlich. An die Stelle des

Betrages von 135 S tritt ab 1. Jänner eines jeden

Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 i mit

dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108 f) vervielfachte

Betrag."

20. § 264 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Witwen(Witwer)pension beträgt, wenn

der Versicherte im Zeitpunkt des Todes

a) keinen Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension

hatte, 60 v. H. der Invaliditätspension,

auf die er in diesem Zeitpunkt

Anspruch gehabt hätte;

b) Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension

hatte, ohne nach deren Anfall weitere Beitragszeiten

der Pflichtversicherung erworben

zu haben, 60 v. H. dieser Pension;

c) Anspruch auf eine Invaliditäts(Alters)pension

und nach deren Anfall weitere

Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach

diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

oder dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz

erworben hatte, 60 v. H. der Invaliditätspension

bzw. der um einen allfälligen

Zuschlag nach § 261 a bzw. § 284 a

verminderten Alterspension; hiebei ist das

Ausmaß der in der Invaliditäts(Alters)pension

berücksichtigten Steigerungsbeträge

um die auf diese Beitragszeiten entfallenden

Steigerungsbeträge zu erhöhen, und zwar

bei der Invaliditätspension bis zum Höchstausmaß

von 540 Versicherungsmonaten und

bei der Alterspension bis zum Höchstausmaß

von 576 Versicherungsmonaten.

Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension

haben Kinderzuschüsse und Hilflosenzuschuß

außer Ansatz zu bleiben. Die Witwen(Witwer)pension

hat in allen Fällen mindestens 30 v. H.

der Bemessungsgrundlage, wenn mehrere Bemessungsgrundlagen

angewendet sind, der höchsten

Bemessungsgrundlage zu betragen; 24 v. H. der

Bemessungsgrundlage gelten hiebei als Grundbetrag."

21. § 271 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) § 254 Abs. 3 und 4 und § 256 sind entsprechend

anzuwenden."

22. Der bisherige Inhalt des § 273 erhält die

Bezeichnung Abs. 1; als Abs. 2 ist anzufügen

„(2) § 255 Abs. 4 gilt entsprechend."

23. Im § 275 Abs. 1 ist der Ausdruck „50. Lebensjahr"

durch den Ausdruck „45. Lebensjahr"

zu ersetzen.

23 a. § 276 a Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten

„Dem Bezug von Geldlebtungen aus der Arbeitslosenversicherung

steht das Vorliegen einer neutralen

Zeit gemäß § 234 Abs. 1 Z. 2 oder einer

Ersatzzeit gemäß § 227 Z. 5 sowie ein Zeitraum

von höchstens neun Monaten, für den eine

Vergütung aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses

(§ 49) gewährt wird, gleich."

24. Dem § 276 b ist ein Abs. 4 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(4) Waren die Voraussetzungen für die Anwendung

des Abs. 3 in einem Kalenderjahr gegeben,

war der Pensionsberechtigte aber in diesem

Kalenderjahr nicht ständig beschäftigt, oder

hat der Pensionsberechtigte während der Zeit, in

der die Pension weggefallen war, ein Entgelt

bezogen, das in einzelnen Kalendermonaten dieses

Kalenderjahres unter dem im § 276 Abs. 1

genannten, jeweils geltenden Betrag gelegen ist,

kann er beim leistungszuständigen Versicherungsträger

bis 31. März des folgenden Kalenderjahres

beantragen, daß die Bestimmungen des Abs. 3 für

das vorangegangene Kalenderjahr neuerlich angewendet

werden, wobei als monatlich gebührendes

Entgelt ein Zwölftel der Summe der Entgelte

des vorangegangenen Kalenderjahres anzunehmen

ist. Eine solche neuerliche Feststellung

kann jederzeit auch von Amts wegen erfolgen.

Ergibt sich daraus ein Mehrbetrag gegenüber dem

zur Auszahlung gelangten Pensionsbetrag, ist der

Mehrbetrag dem Pensionsberechtigten zu erstatten."

25. a) § 277 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) § 254 Abs. 3 und 4 und § 256 sind entsprechend

anzuwenden."

b) Dem § 277 ist ein Abs. 3 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(3) Der Anspruch auf Knappschaftspension

ruht für die Dauer des bescheidmäßig zuerkannten

Anspruches auf Knappschaftsvoll-, Invalidi-

täts- oder Berufsunfähigkeitspension nach diesem

Bundesgesetz oder Erwerbsunfähigkeitspension

nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

oder dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz.

Er fällt mit dem Anfall des

Anspruches auf eine Alterspension weg; § 100

Abs. 2 letzter Satz ist entsprechend anzuwenden."

26. § 283 hat zu lauten

„Knappschaftssold, Ausmaß

§ 283. Der Knappschaftssold beträgt monatlich

460 S. An die Stelle dieses Betrages tritt ab

1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme

auf § 108 i mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor

(§ 108 f) vervielfachte Betrag."

27. § 288 Abs. 1 hat zu lauten:"

(1) Das Bergmannstreuegeld beträgt für jedes

volle Jahr einer Gewinnungshauertätigkeit oder

ihr gleichgestellten Tätigkeit (§ 281 Abs. 3), während

dessen Knappschaftssold bezogen wurde oder

hätte bezogen werden können, S 6900,—, insgesamt

jedoch höchstens S 69000,—. An die

Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines

jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 i

mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108 f)

vervielfachten Beträge."

28. a) Im § 292 Abs. 4 lit. a ist nach dem

Ausdruck „Wohnbeihilfen nach dem Wohnbauförderungsgesetz

1968, BGBl. Nr. 280/1967," der

Ausdruck „bzw. nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz,

BGBl. Nr. 426/1969," einzufügen.

b) Im § 292 Abs. 4 ist der Punkt am Ende der

lit. 1 durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Ab

lit. m ist anzufügen:"

m) nach dem Bundesgesetz über die Gewährung

von Hilfeleistungen an Opfer von

Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gewährte

Geldleistungen."

c) § 292 Abs. 5 hat zu lauten;

„(5) Der Ermittlung des Nettoeinkommens

aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb sind

85 v. H. des Versicherungswertes (§ 12 des

Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes) dieses Betriebes

zugrunde zu legen. § 12 Abs. 2 zweiter

Satz zweiter Halbsatz des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

ist hiebei nicht anzuwenden.

Dieser Betrag, gerundet auf volle Schilling, gilt

als monatliches Nettoeinkommen aus einem

land(forst)wirtschaftlichen Betrieb."

d) § 292 Abs. 6 wird aufgehoben.

e) § 292 Abs. 9 wird aufgehoben.

f) Im § 292 Abs. 10 ist der Ausdruck „Abs. 5

bis 8" durch den Ausdruck „Abs. 8" zu ersetzen.

29. § 293 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der

Bestimmungen des Abs. 2

a) für Pensionsberechtigte aus

eigener Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten

(der Ehegattin) im gemeinsamen

Haushalt leben S 4090,—,

bb) wenn die Voraussetzungen

nach aa) nicht zutreffen .. S 2860,—,

b) für Pensionsberechtigte auf

Witwen(Witwer)pension S 2860,—,

c) für Pensionsberechtigte auf

Waisenpension

aa) bis zur Vollendung des

24. Lebensjahres S 1068,—,

falls beide Elternteile verstorben

sind ........... S 1604,—,

bb) flach Vollendung des 24. Lebensjahres

S 1897,—,

falls beide Elternteile verstorben

sind S 2860,—.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um S 307,—

für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen

den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis

zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung

nach Abs. 1 treten ab 1. Jänner

eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1978,

die unter Bedachtnahme auf § 108 i mit dem

Anpassungsfaktor (§ 108 f) vervielfachten Beträge."

30. Dem § 296 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen

„Dies gilt auch dann, wenn Anspruchsberechtigter

auf die Pensionsnachzahlung der (die) im gemeinsamen

Haushalt lebende Ehegatte (Ehegattin)

ist."

33. Abschnitt VI hat zu lauten

„ABSCHNITT VI

Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

Aufgaben der Rehabilitation

§ 300. (1) Die Pensionsversicherungsträger

treffen Vorsorge für die Rehabilitation von Versicherten

und Beziehern einer Pension aus einem

Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit,

ausgenommen eine Knappschaftspension,

die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen

Behinderung leiden.

(2) Versicherte gelten als behindert im Sinne

des Abs. 1, wenn sie infolge eines Leidens oder

Gebrechens ohne Gewährung von Maßnahmen

der Rehabilitation die besonderen Voraussetzungen

für eine Pension aus dem Versicherungsfall

der geminderten Arbeitsfähigkeit, ausgenommen

eine Knappschaftspension, wahrscheinlich erfüllen

oder in absehbarer Zeit erfüllen werden; vorwiegend

altersbedingte Leiden und Gebrechen

gelten nicht als Leiden und Gebrechen im Sinne

dieses Absatzes.

(3) Die Rehabilitation umfaßt medizinische

und berufliche Maßnahmen und, soweit dies zu

ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale Maßnahmen

mit dem Ziel, Behinderte bis zu einem

solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit herzustellen

oder wiederherzustellen, der sie in die Lage

versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen

Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen

Platz möglichst dauernd einnehmen

zu können.

(4) Die Gewährung von Maßnahmen zur

Festigung der Gesundheit bzw. von Maßnahmen

der Gesundheitsvorsorge (§§ 155 und 307 d)

zählt nicht zu den Aufgaben der Rehabilitation.

Maßnahmen der Rehabilitation

§ 301. (1) Zur Erreichung des im § 300 Abs. 3

angestrebten Zieles dienen die Maßnahmen gemäß

den §§ 302 bis 304. Die Pensionsversicherungsträger

gewähren diese Maßnahmen nach

pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung

der Neigung, Eignung und der bisherigen Tätigkeit

des Behinderten, bei den im § 300 Abs. 1

bezeichneten Pensionsbeziehern auch unter Berücksichtigung

des Alters, des Zustandes des Leidens

oder Gebrechens sowie der Dauer des Pensionsbezuges,

sofern und solange die Erreichung

dieses Zieles zu erwarten ist.

(2) Unter Berücksichtigung der Auslastung der

eigenen Einrichtungen können die Pensionsversicherungsträger

auch Angehörigen (§ 123) eines

Versicherten oder eines Pensionisten oder Beziehern

von Waisenpensionen (§ 260), die an

einer körperlichen, geistigen oder psychischen

Behinderung leiden, Maßnahmen der Rehabilitation

gemäß § 302 Abs. 1 Z. 1 und 4 und

§ 304 gewähren; ihre Gewährung ist an die Voraussetzung

geknüpft, daß ohne diese Maßnahmen

dem Versicherten (Pensionisten) Auslagen erwachsen

würden, die seine wirtschaftlichen Verhältnisse

übersteigen.

Medizinische Maßnahmen

§ 302. (1) Die medizinischen Maßnahmen der

Rehabilitation umfassen

1. die Unterbringung in Krankenanstalten, die

vorwiegend der Rehabilitation dienen;

2. die Gewährung von Körperersatzstücken,

orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln

einschließlich der notwendigen Änderung,

Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der

Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel in sinngemäßer

Anwendung des § 202;

3. die Gewährung ärztlicher Hilfe sowie die

Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen,

wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß

an eine oder im Zusammenhang mit einer der in

Z. 1 und 2 genannten Maßnahmen erforderlich

sind;

4. die Übernahme der Reise- und Transportkosten

in den Fällen der Z. 1 bis 3 sowie im

Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung

von Körperersatzstücken, orthopädischen

Behelfen und anderen Hilfsmitteln.

(2) Die Maßnahmen nach Abs. 1 werden vom

Pensionsversicherungsträger gewährt, wenn und

soweit der Versicherte nicht auf sie aus einer

gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch hat.

Der Pensionsversicherungsträger kann die Gewährung

der sonst vom Krankenversicherungsträger

zu erbringenden Maßnahmen der in Abs. 1

bezeichneten Art jederzeit an sich ziehen. Er tritt

hinsichtlich dieser Maßnahmen dem Versicherten

gegenüber in alle Pflichten und Rechte des Krankenversicherungsträgers

ein, soweit die zu gewährenden

Leistungen mit den medizinischen

Maßnahmen der Rehabilitation in Zusammenhang

stehen. Der Pensionsversicherungsträger

hat in diesen Fällen dem Krankenversicherungsträger

anzuzeigen, daß er von einem bestimmten

Tag an die Gewährung übernimmt; von diesem

Zeitpunkt an hat der Versicherte gegen den

Krankenversicherungsträger keinen Anspruch auf

die entsprechenden Leistungen der Krankenversicherung.

(3) Grundsatzbestimmung. Gemäß

Artikel 12 Abs. 1 Z. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 gilt als Grundsatz,

daß die Pensionsversicherungsträger im Rahmen

der im § 148 geregelten Beziehungen zu den

öffentlichen Krankenanstalten den Krankenversicherungsträgern

gleichgestellt sind.

Berufliche Maßnahmen

§ 303. Für die Gewährung der beruflichen

Maßnahmen der Rehabilitation gilt § 198 entsprechend

mit der Maßgabe, daß Zuschüsse im

Sinne des § 198 Abs. 2 Z. 2 nicht gewährt

werden.

Soziale Maßnahmen

§ 304. (1) Die sozialen Maßnahmen der Rehabilitation

umfassen solche Leistungen, die über

die medizinischen und beruflichen Maßnahmen

der Rehabilitation hinaus geeignet sind, zur Erreichung

des im § 300 Abs. 3 angestrebten Zieles

beizutragen.

(2) Für die Gewährung von Maßnahmen des

Pensionsversicherungsträgers gemäß Abs. 1 gilt

§ 201 Abs. 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe,

daß Zuschüsse im Sinne des § 201 Abs. 2

Z.1 und Z. 2 lit. b nicht gewährt werden.

Zustimmung zur Einleitung von

Maßnahmen der Rehabilitation

des Pensions Versicherungsträgers

§ 305. Die Einleitung von Maßnahmen der

Rehabilitation des Pensionsversicherungsträgers

bedarf der Zustimmung des Behinderten oder

seines gesetzlichen Vertreters. Vor dessen Entscheidung

ist der Behinderte (sein gesetzlicher

Vertreter) vom Versicherungsträger über das Ziel

und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich

in geeigneter Weise zu informieren und

zu beraten. Der Behinderte hat bei der Durchführung

der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend

mitzuwirken.

Übergangsgeld

§ 306. (1) Der Pensionsversicherungsträger hat

dem Versicherten für die Dauer der Gewährung

von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation

oder einer Ausbildung gemäß § 198 Abs. 2

Z. 1 ein Übergangsgeld zu leisten. Obergangsgeld

für die Dauer der Gewährung von medizinischen

Maßnahmen der Rehabilitation gebührt

ab Beginn der 27. Woche nach dem letztmaligen

Eintritt des Versicherungsfalles der Arbeitsunfähigkeit

infolge Krankheit, der mit der Gewährung

dieser Maßnahmen der Rehabilitation

in Zusammenhang steht.

(2) Das Obergangsgeld gebührt monatlich im

Ausmaß von 60 v. H. der Berechnungsgrundlage,

gerundet auf volle Schilling. Die Berechnungsgrundlage

ist die durchschnittliche Monatsbeitragsgrundlage

(§ 242 Abs. 2) des Beitragsjahres, das

vor dem Kalendertag liegt, in dem die Maßnahmen

der Rehabilitation beginnen unter Berücksichtigung

der nach § 242 Abs. 4 zuzuschlagenden

Sonderzahlungen. Das Übergangsgeld ist für die

Angehörigen des Versicherten (§ 123) zu erhöhen,

und zwar für den Ehegatten um 10 v. H. und für

jeden sonstigen Angehörigen um 5 v. H. der

Berechnungsgrundlage. Das Gesamtausmaß des

erhöhten Übergangsgeldes darf die Berechnungsgrundlage

nicht übersteigen. Das Übergangsgeld

ist unter Bedachtnahme auf § 108 i mit Wirksamkeit

ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem

Anpassungsfaktor zu vervielfachen.

(3) Das Obergangsgeld nach Abs. 2 gebührt

mindestens im Ausmaß des jeweils in Betracht

kommenden Richtsatzes für die Ausgleichszulage;

ist das sonst gebührende Krankengeld höher, gebührt

das Übergangsgeld mindestens im Ausmaß

dieses Betrages.

(4) Auf das Übergangsgeld sind ein dem Versicherten

gebührendes Erwerbseinkommen im

Sinne des § 94 Abs. 2 bzw. eine Barleistung nach

dem Arbeitsmarktförderungsgesetz anzurechnen.

(5) Während der Dauer einer Ausbildung gemäß

§ 198 Abs. 2 Z. 1 kann der Pensionsversicherungsträger

dem Versicherten einen Beitrag

zu den Kosten des Unterhaltes für ihn und seine

Angehörigen (§ 123) leisten, soweit billigerweise

anzunehmen ist, daß der Versicherte die Kosten

der bisherigen Lebensführung aus einem anderen

Einkommen nicht decken kann.

(6) Der Pensionsversicherungsträger kann für

die Dauer der Gewährung der im § 301 Abs. 2

bezeichneten medizinischen Maßnahmen der

Rehabilitation an Angehörige (§ 123) dem Versicherten

einen Beitrag zu den Kosten des Unterhaltes

für ihn und seine Angehörigen gewähren,

wenn der Versicherte im Zusammenhang mit der

Inanspruchnahme der Rehabilitation durch den

Angehörigen in dieser Zeit eine erhebliche finanzielle

Mehrbelastung zu tragen hat.

Anspruch auf Pension während der

Rehabilitation

§ 307. Für die Dauer der Gewährung von

Maßnahmen der Rehabilitation besteht kein Anspruch

auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall

der geminderten Arbeitsfähigkeit, ausgenommen

der Anspruch auf Knappschaftspension. Der

Anspruch auf eine solche vor der Gewährung von

Maßnahmen der Rehabilitation angefallene Leistung

wird hiedurch nicht berührt.

Übertragung der Durchführung

von Maßnahmen der Rehabilitation

§ 307 a. (1) Der Pensionsversicherungsträger

kann die Durchführung von medizinischen Maßnahmen

der Rehabilitation einem Krankenversicherungsträger

übertragen. Er hat dem Krankenversicherungsträger

die ausgewiesenen tatsächlichen

Kosten zu ersetzen.

(2) Der Pensionsversicherungsträger kann die

Durchführung von beruflichen Maßnahmen der

Rehabilitation einer Dienststelle der Arbeitsmarktverwaltung

übertragen. Er hat der Dienststelle

der Arbeitsmarktverwaltung die ausgewiesenen

tatsächlichen Kosten soweit zu ersetzen, als

sie über das hinausgehen, was diese Dienststelle

an arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen

gewährt hätte, wäre ein Begehren auf derartige

Maßnahmen gestellt worden.

(3) Die beteiligten Versicherungsträger bzw.

der Pensionsversicherungsträger und die Dienststellen

der Arbeitsmarktverwaltung können zur

Abgeltung der Ersatzansprüche unter Bedachtnahme

auf die Zahl der in Betracht kommenden

Fälle und auf die Höhe der durchschnittlichen

Kosten der in diesen Fällen gewährten medizinischen

bzw. beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation

die Zahlung jährlicher Pauschbeträge

vereinbaren.

Versagung

§ 307 b. Entzieht sich der Behinderte den medizinischen

Maßnahmen der Rehabilitation oder

vereitelt oder gefährdet er durch sein Verhalten

ihren Zweck, so können, wenn diese Maßnahmen

ihm zumutbar sind, eine ihm gebührende

Pension und allfällige Zuschläge, Zuschüsse und

Zulagen, ausgenommen die Knappschaftspension

oder der Knappschaftssold ganz oder bei Vorliegen

berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere

in Berücksichtigung seiner Familien-,

Einkommens- und Vermögensverhältnisse, teilweise

versagt werden, wenn er auf diese Folge

nachweislich hingewiesen worden ist.

Vereinbarungen zur Durchführung

der Rehabilitation

§ 307 c. Die Pensionsversicherungsträger haben

die von ihnen jeweils zu treffenden Maßnahmen

der Rehabilitation mit den in Frage kommenden

Versicherungsträgern, Dienststellen und Einrichtungen

zu koordinieren und aufeinander abzustimmen.

Zu diesem Zweck hat der Hauptverband

entsprechende Vereinbarungen herbeizuführen

sowie in den gemäß § 31 Abs. 3 Z. 16

zu erlassenden Richtlinien insbesondere folgendes

zu regeln

1. Die Abgrenzung des Wirkungsbereiches bei

der Gewährung der Maßnahmen der Rehabilitation

zwischen den Trägern der Sozialversicherung

untereinander und zwischen den Trägern

der Sozialversicherung und den Dienststellen der

Arbeitsmarktverwaltung sowie den Bundesländern;

2. das Verfahren zur rechtzeitigen Einleitung

der Maßnahmen der Rehabilitation (Früherfassung);

3. die Kostentragung der Träger der Rehabilitation

bei der Gewährung von Hilfsmitteln;

4. die Information und Beratung über Ziel und

Möglichkeiten der Rehabilitation;

5. die Koordination der Versicherungsträger

bei der Errichtung und beim Ausbau von Krankenanstalten,

die vorwiegend der Rehabilitation

dienen;

6. Grundsätze für die Gewährung der sozialen

Maßnahmen der Rehabilitation;

7. Grundsätze für die Bemessung des Beitrages

zu den Kosten des Unterhaltes (§§ 199 und 306);

8. Grundsätze für die Gewährung von Maßnahmen

der Rehabilitation für die im § 300

Abs. 1 bezeichneten Pensionsbezieher.

Gesundheitsvorsorge der

Pensionsversicherungsträger

§ 307 d. (1) Die Pensionsversicherungsträger

können unter Berücksichtigung des Fortschrittes

der medizinischen Wissenschaft, unter Bedachtnahme

auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit und

auf die Auslastung der zur Verfügung stehenden

Einrichtungen Versicherten und Pensionisten geeignete

Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge gewähren.

(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1

kommen insbesondere in Frage

1. Fürsorge für Genesende (z. B. durch Unterbringung

in einem Genesungsheim);

2. Unterbringung in einem Erholungsheim;

3. Aufenthalt in Kurorten, Kuranstalten, bzw.

Zuschüsse zu einem solchen;

4. Unterbringung in Krankenanstalten, die

vorwiegend der Rehabilitation dienen;

5. Übernahme der Reisekosten für die unter

Z. 1 bis 4 bezeichneten Zwecke.

(3) Die Pensionsversicherungsträger können

unter Bedachtnahme auf Abs. 1 Versicherten und

Pensionisten, die für medizinische Maßnahmen

der Rehabilitation nicht in Betracht kommen,

Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und

andere Hilfsmittel einschließlich der notwendigen

Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung

sowie die Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel

in sinngemäßer Anwendung des § 202 gewähren

und die Reisekosten für diese Zwecke

übernehmen.

(4) Die Pensionsversicherungsträger können

Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge auch Angehörigen

(§ 123) eines Versicherten gewähren,

sofern die Gefahr einer tuberkulösen Erkrankung

besteht.

Geldleistungen während der Gewährung

von Maßnahmen der

Gesundheitsvorsorge durch den

Pensionsversicherungsträger

§ 307 e. (1) Für die Dauer der Unterbringung

eines Versicherten in einer der im § 307 d Abs. 2

genannten Einrichtungen hat der Pensionsversicherungsträger

dem Versicherten Familiengeld

für seine Angehörigen (§ 123) bzw. Taggeld zu

gewähren. Das Familiengeld kann unmittelbar

den Angehörigen ausbezahlt werden.

(2) Bezüglich der Höhe des Familiengeldes bzw.

des Taggeldes gilt § 152 Abs. 2 bzw. Abs. 3 entsprechend.

(3) § 143 Abs. 1 Z. 3 erster Halbsatz ist entsprechend

anzuwenden.

Pension und Maßnahmen der

Gesundheitsvorsorge

§ 307 f. Der Anspruch auf Pension wird

unbeschadet eines allfälligen Ruhens nach den

§§ 90 oder 94 durch die Unterbringung des

Erkrankten in einer der im § 307 d Abs. 2

genannten Einrichtungen nicht berührt. Familien-

und Taggeld nach § 307 e werden Pensionisten

aus eigener Versicherung (ausgenommen Pensionsberechtigte,

die in der Pensionsversicherung

pflichtversichert sind) nicht gewährt."

Artikel V

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in

der im Art. I Einleitung bezeichneten Fassung

wird in seinem Fünften bis Zehnten Teil geändert

wie folgt

1. In der Überschrift des Fünften Teiles sowie

in der Überschrift des 4. Unterabschnittes dieses

Teiles ist der Ausdruck „(Verbände)" durch den

Ausdruck „(des Hauptverbandes)" zu ersetzen.

2. a) Im § 319 a Abs. 1 ist nach dem Ausdruck

„Betriebskrankenkassen" der Ausdruck „— ausgenommen

die Betriebskrankenkasse der Wiener

Verkehrsbetriebe —" einzufügen.

b) § 319 a Abs. 2 vorletzter Satz letzter Halbsatz

hat zu lauten

„desgleichen ist auf die Aufwendungen für die

Unfallversicherung der Teilversicherten gemäß § 8

Abs. 1 Z. 3 lit. h und i sowie auf die Auswirkungen

des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl.

Nr. 399/1974, auf die Aufwendungen für Leistungen

aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit

infolge Krankheit entsprechend Bedacht

zu nehmen."

3. § 320 wird aufgehoben.

4. Im § 322 Abs. 1 ist der Ausdruck ,.Heilstätten,

Kur-, Erholungs- und Genesungsheime"

durch den Ausdruck „Heil(Kur)anstalten,

Erholungs- und Genesungsheime" zu ersetzen.

5. Dem § 332 ist ein Abs. 6 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(6) Abs. 5 gilt entsprechend für Schadenersatzansprüche

gegen einen Schüler im Sinne des

§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, sofern dieser im Zeitpunkt

des Eintrittes des schädigenden Ereignisses dieselbe

Schule besucht hat wie der Verletzte oder

Getötete."

6. § 335 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Bei den in einem Ausbildungsverhältnis

stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z. 3

und 4) sowie bei den gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3

lit. h und i in der Unfallversicherung Teilversicherten

steht für die Anwendung der Abs. 1

und 2 sowie der §§ 333 und 334 der Träger der

Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, dem

Dienstgeber gleich."

7. In der Überschrift des Sechsten Teiles sowie

in den Überschriften der Abschnitte II und III

dieses Teiles ist der Ausdruck „und ihrer Verbände"

durch den Ausdruck „(des Hauptverbandes)"

zu ersetzen.

8. Dem § 341 ist als Abs. 4 anzufügen

„(4) Für Verträge zwischen den Trägern der

Unfall- und Pensionsversicherung und den freiberuflich

tätigen Ärzten zum Zwecke der Leistungserbringung

(§ 338 Abs. 2 erster Satz)

gelten die Abs. 1 und 3 entsprechend."

9. Im § 347 Abs. 3 ist der Ausdruck „und

ihre Verbände" durch den Ausdruck „(des

Hauptverbandes)" zu ersetzen.

10. Nach § 351 ist ein § 351 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Verträge für die Durchführung

der Untersuchungen nach § 132b

mit anderen Vertragspartnern

§ 351 a. Zwischen dem Hauptverband und

den in Betracht kommenden Bundesländern und

Gemeinden sowie sonstigen Rechtsträgern von

Krankenanstalten sind Verträge abzuschließen,

die die Durchführung der Untersuchungen nach

§ 132 b in den Gesundenuntersuchungsstellen

sowie Spitalsambulanzen und die hiefür zu entrichtenden

Vergütungen regeln; diese Verträge

bedürfen auch der Zustimmung des beteiligten

Trägers der Krankenversicherung."

11. Im § 361 Abs. 2 ist als vierter Satz einzufügen

„Der Kostenersatz nach § 131 Abs. 1 und 3

sowie nach § 150 kann, wenn der Anspruchsberechtigte

vor der Antragstellung verstorben

ist, auch von den nach § 108 Abs. 1 bezugsberechtigten

Personen beantragt werden."

12. Dem § 363 ist ein Abs. 4 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(4) Die im § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. h und i genannten

Schulen, Lehranstalten und Universitäten

haben jeden Unfall im Sinne des § 175 Abs. 4

oder 5 bzw. § 176 Abs. 1 Z. 10 oder 11, durch

den eine nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. h oder i unfallversicherte

Person getötet oder körperlich geschädigt

worden ist, längstens binnen fünf Tagen

dem zuständigen Träger der Unfallversicherung

auf einem von diesem aufzulegenden Vordruck

in dreifacher Ausfertigung anzuzeigen. Auf die

gleiche Weise haben die anzeigepflichtigen Stellen

die Berufskrankheit eines nach § 8 Abs. 1 Z. 3

lit. h und i in der Unfallversicherung Teilversicherten

binnen fünf Tagen nach dem Beginn

der Krankheit (§ 120 Z. 1) dem zuständigen

Träger der Unfallversicherung anzuzeigen."

13. Im § 365 Abs. 3 ist der Ausdruck „§ 14

des Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBl. Nr. 194/

1947," durch den Ausdruck „§ 16 des Arbeitsinspektionsgesetzes,

BGBl. Nr. 143/1974," zu ersetzen.

14. § 367 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Ober den Antrag auf Zuerkennung einer

Leistung aus der Krankenversicherung oder auf

Gewährung von Unfallheilbehandlung, von

Familien-, Tag-, Versehrten- und Übergangsgeld

oder von Körperersatzstücken, orthopädischen

Behelfen und anderen Hilfsmitteln aus der

Unfallversicherung, ferner bei amtswegiger

Feststellung der angeführten Leistungen der

Unfallversicherung sowie über den Antrag auf

Gewährung von Übergangsgeld aus der Pensionsversicherung

ist ein Bescheid zu erlassen, wenn

1. der Versicherungsträger von sich aus ohne

Einwilligung des Erkrankten (Versehrten)

Anstaltspflege oder Wiederaufnahme der Heilbehandlung

verfügt oder wenn

2. die beantragte Leistung ganz oder teilweise

abgelehnt wird und der Anspruchswerber ausdrücklich

einen Bescheid verlangt.

Über den Antrag auf Zuerkennung oder über

die amtswegige Feststellung einer sonstigen

Leistung aus der Unfallversicherung, ausgenommen

eine Leistung nach § 173 Z. 1 lit. c, ferner

über den Antrag auf eine Leistung gemäß § 222

Abs. 1 und 2 aus der Pensionsversicherung ist

jedenfalls ein Bescheid zu erlassen.

(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden bei

Entziehung, Versagung, Neufeststellung, Widerruf,

Abfindung, Abfertigung oder Feststellung

des Ruhens eines Leistungsanspruches, ferner bei

Geltendmachung des Anspruches auf Rückersatz

einer unrechtmäßig bezogenen Leistung, bei Aufrechnung

auf eine Geldleistung oder Zurückhaltung

der Ausgleichszulage."

15. § 383 Abs. 2 lit. b hat zu lauten

„b) wenn er den Bescheid bei Anträgen auf

Zuerkennung von Leistungen aus der

Unfall- und Pensionsversicherung innerhalb

von neun Monaten, bei Anträgen

auf Zuerkennung von Leistungen aus der

Krankenversicherung innerhalb von drei

Monaten nach Einbringung des Antrages

nicht erlassen hat. In den Fällen des § 367

Abs. 1 Z. 2 beginnt diese Frist erst mit

der Einbringung des Antrages auf Ausstellung

eines Bescheides zu laufen."

16. § 401 hat zu lauten

„Rekurs

§ 401. Beschlüsse des Schiedsgerichtes können

mit Rekurs angefochten werden. Dies gilt nicht

für Beschlüsse, gegen die nach den Bestimmungen

der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/

1895, in der jeweils geltenden Fassung, kein

abgesondertes oder überhaupt kein Rechtsmittel

zugelassen ist; gegen solche Beschlüsse ist ein

Rechtsmittel unzulässig."

17. § 414 erster Halbsatz hat zu lauten

„Die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes

richtet sich nach dem für die Versicherung

maßgebenden Beschäftigungsort, bei selbständig

Erwerbstätigen nach dem Standort des

Betriebes, bei dem Fehlen eines solchen nach

dem im Inland gelegenen Wohnsitz (Sitz) der

einschreitenden Partei, wenn auch dieser mangelt,

nach dem Sitz der belangten Partei;"

18. a) § 418 Abs. 5 Z. 2 erster Halbsatz hat

zu lauten

„Mitwirkung an der Durchführung der Rehabilitation

im Rahmen der Unfallversicherung

und der Pensionsversicherung, Gewährung von

Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und ihre

Durchführung;"

b) § 418 Abs. 5 Z. 6 wird aufgehoben.

19. Im § 419 Abs. 1 ist der Ausdruck

„Renten(Pensions)ausschüsse" durch den Ausdruck

„Renten(Pensions)ausschüsse sowie Rehabilitationsausschüsse"

zu ersetzen.

20. Dem § 419 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Rehabilitationsausschüsse sind für das

gesamte Gebiet der Republik Österreich bei

den im § 428 Abs. 1 Z. 1 und 3 genannten

Anstalten am Sitze der Hauptstelle und bei

den Anstalten gemäß § 428 Abs. 1 Z. 2, 5

und 6 am Sitze dieser Anstalten zu errichten."

21. Im § 420 Abs. 5 vierter Satz zweiter

Halbsatz ist der Ausdruck „unter Berücksichtigung

des örtlichen Wirkungsbereiches und der

Zahl der Versicherten" durch den Ausdruck

„unter Berücksichtigung des örtlichen Wirkungsbereiches,

der Zahl der Versicherten und der

Dauer der Funktionsausübung" zu ersetzen.

22. § 426 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Renten(Pensions)ausschüsse sowie die

Rehabilitationsausschüsse bestehen aus je einem

Vertreter der Dienstnehmer und der Dienstgeber,

die weder dem Vorstand noch den Landesstellenausschüssen

angehören dürfen und einem

vom Obmann bestimmten Bediensteten der Anstalt."

23. Im § 427 Abs. 2 ist der Ausdruck „Renten

(Pensions)ausschüssen" durch den Ausdruck

„Renten(Pensions)ausschüssen und den Rehabilitationsausschüssen"

und der Ausdruck „Renten(Pensions)ausschuß"

durch den Ausdrude „Renten

(Pensions)ausschuß, Rehabilitationsausschuß"

zu ersetzen.

24. Im § 431 Abs. 5 ist der Ausdruck „Renten

(Pensions)ausschuß" durch den Ausdruck

„Renten(Pensions)ausschuß und im Rehabilitationsausschuß"

zu ersetzen.

25. Im § 432 Abs. 1 erster Satz ist der Ausdruck

„deren Sprenget sich über mehrere Länder

erstreckt," durch den Ausdruck „die der

unmittelbaren Aufsicht des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung unterliegen," zu ersetzen.

26. Dem § 433 Abs. 7 ist folgender Satz

anzufügen

„Die entsendeberechtigten Versicherungsträger

(Abs. 6) können jedoch, wenn dies nach den

Umständen sachlich gerechtfertigt erscheint,

einen Versicherungsvertreter (Stellvertreter) in

einem Verwaltungskörper durch einen anderen

Versicherungsvertreter (Stellvertreter) ersetzen."

27. § 435 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten

„2. die Beschlußfassung über den aus dem

Rechnungsabschluß und den Statistischen Nachweisungen

bestehenden Jahresbericht des Vorstandes

und über die Entlastung des Vorstandes

sowie der ständigen Ausschüsse gemäß § 453

Abs. 2 und der Sektionsausschüsse gemäß § 440."

28. a) § 441 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Den Renten(Pensions)ausschüssen (§ 419

Abs. 2) obliegt unbeschadet der Bestimmungen

des § 441 a die Feststellung der Leistungen der

Unfall- und der Pensionsversicherung sowie

außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens

auch die Feststellung von Versicherungszeiten der

Pensionsversicherung, jedoch bleibt in der Unfallversicherung

die Bewilligung einer Abfindung der

Rente durch die Gewährung eines dem Werte

der abzufindenden Jahresrente entsprechenden

Kapitals dem Vorstand vorbehalten."

b) § 441 Abs. 5 erster Satz hat zu lauten

„In der Pensionsversicherung kann der Pensionsausschuß

den Antrag auf Einleitung von Maßnahmen

der Gesundheitsvorsorge stellen."

29. Nach § 441 ist ein § 441 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„ Aufgaben des Rehabilitationsausschusses

§ 441 a. (1) Dem Rehabilitationsausschuß (§ 419

Abs. 3) obliegt die Entscheidung über die Gewährung

von Maßnahmen der Rehabilitation.

Die Entscheidung soll auf der Grundlage eines

Rehabilitationsplanes erfolgen und hat insbesondere

die Art und die Dauer der Maßnahmen

der Rehabilitation zu bezeichnen, von deren

Gewährung die Erreichung des im § 172 bzw.

§ 300 angestrebten Zieles im Entscheidungsfall

zu erwarten ist. Der Rehabilitationsausschuß hat

die Durchführung der gewährten Maßnahmen

der Rehabilitation zu beobachten und, falls dies

im Entscheidungsfall erforderlich ist, mit dem

zuständigen Krankenversicherungsträger und der

zuständigen Dienststelle der Arbeitsmarktverwaltung

das Einvernehmen herzustellen.

(2) § 441 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend."

30. Im § 442 Abs. 2 ist der Ausdruck „Renten

(Pensions)ausschuß" durch den Ausdruck

„Renten(Pensions)ausschuß und der Rehabilitationsausschuß"

und der Ausdruck „Renten(Pensions)

ausschusses" durch den Ausdruck „Renten(Pensions)ausschusses

und des Rehabilitationsausschusses"

zu ersetzen.

31. Nach § 442 ist ein § 442 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Teilnahme der Betriebsvertretung

an den Sitzungen

§ 442 a. (1) An den Sitzungen der Hauptversammlung,

des Vorstandes sowie der Landesstellenausschüsse

und, soweit Angelegenheiten zur

Erörterung stehen, die Belange der Bediensteten

berühren, auch an den Sitzungen der ständigen

Ausschüsse (§ 453 Abs. 2), ist die Betriebsvertretung

des Versicherungsträgers mit zwei Vertretern

mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt.

(2) Das nach dem Arbeitsverfassungsgesetz,

BGBl. Nr. 22/1974, in Betracht kommende Organ

der Betriebsvertretung hat dem Obmann des

Versicherungsträgers die für die Teilnahme an

den Sitzungen der Verwaltungskörper vorgesehenen

Vertreter namhaft zu machen. Diese

Vertreter sind von jeder Sitzung des Verwaltungskörpers

ebenso in Kenntnis zu setzen wie

die Mitglieder dieses Verwaltungskörpers; es sind

ihnen auch die diesen zur Verfügung gestellten

Behelfe (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und

andere Behelfe) zu übermitteln."

32. a) § 444 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Gebietskrankenkassen und die Betriebskrankenkassen

haben die Erfolgsrechnung

und die statistischen Nachweisungen erstmals für

das Jahr 1978 und sodann für jedes weitere

zweite Jahr getrennt nach folgenden Versichertengruppen

zu erstellen

1. Versichertengruppe der in der Pensionsversicherung

der Arbeiter pflichtversicherten

Personen (§ 13);

2. Versichertengruppe der in der Pensionsversicherung

der Angestellten pflichtversicherten

Personen (§ 14);

3. Versichertengruppe der sonstigen Versicherten.

Zu der in Z. 1 oder Z. 2 genannten Versichertengruppe

gehören, je nachdem sie auf Grund ihrer

letzten Beschäftigung der einen oder anderen

Pensionsversicherung zugehörten, die nach dem

Arbeitslosenversicherungsgesetz krankenversicherten

Bezieher von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe,

Sondernotstandshilfe oder Karenzurlaubsgeld.

Überdies gehören zu der in Z. 1

oder Z. 2 genannten Versichertengruppe die

krankenversicherten Bezieher einer Pension aus

der Pensionsversicherung, je nachdem, ob sie die

Pension von einem Träger der Pensionsversicherung

der Arbeiter oder von der Pensionsversicherungsanstalt

der Angestellten erhalten,

sofern diese Personen nicht bereits auf Grund

einer Versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in

die in Z. 1 oder Z. 2 genannte Versichertengruppe

einzureihen sind. Zu der in Z. 1 genannten

Versichertengruppe gehören überdies

die im § 7 Z. 1 lit. a bis d genannten Teilversicherten

und die in der Krankenversicherung nach

§ 27 Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 76/1957,

pflichtversicherten Personen. Zu der in Z. 3 genannten

Versichertengruppe gehören alle übrigen

in der Krankenversicherung Versicherten. Für

die Trennung der Erfolgsrechnung und der

statistischen Nachweisungen nach den genannten

Versichertengruppen ist ein Stichprobenverfahren

anzuwenden, dessen Grundsätze vom Bundesminister

für soziale Verwaltung durch Verordnung

festzusetzen sind; der Umfang der

Stichproben ist dabei so festzusetzen, daß eine

angemessene Genauigkeit nach den Grundsätzen

der Wahrscheinlichkeitsrechnung gewährleistet

ist. An die Stelle jeder dritten Stichprobenerhebung

hat eine Gesamterhebung zu treten. Gemeinsame

Einnahmen und Ausgaben sind auf die

genannten Versichertengruppen auf Grund eines

Vorschlages des Hauptverbandes, der der Zustimmung

des Bundesministers für soziale Verwaltung

bedarf, aufzuteilen."

b) § 444 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Wenn für ein Geschäftsjahr 2 v. H. der

Erträge an Versicherungsbeiträgen die Aufwendungen

der Jugendlichen- und Gesundenuntersuchungen

einschließlich der Kosten für die Errichtung

und den Betrieb der hiezu erforderlichen

eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung

entsprechender Vertragseinrichtungen für

dieses Jahr übersteigen, ist der Unterschiedsbetrag

einer gesonderten Rücklage zuzuführen. Diese

Rücklage darf nur für Zwecke der Verlustdeckung

verwendet werden. Ein Verlust entsteht,

wenn die Aufwendungen der Jugendlichen-

und Gesundenuntersuchungen für ein Geschäftsjahr

2 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen

übersteigen."

Die bisherigen Abs. 5 und 6 erhalten die Bezeichnungen

6 und 7.

33. Nach § 444 ist ein § 444 a mit folgendem

Wortlaut einzufügen

„Liquiditätsreserve

§ 444 a. (1) Die Träger der Pensionsversicherung

haben durch Einlagen im Sinne des § 446

Abs. 1 Z. 4 eine kurzfristig verfügbare Liquiditätsreserve

zu bilden. Die Liquiditätsreserve hat

am Ende eines Geschäftsjahres ein Vierzehntel

des Pensionsaufwandes dieses Jahres zu betragen

(Sollbetrag).

(2) Solange der Sollbetrag nicht erreicht ist,

ist jährlich mindestens ein Drittel des im Rechnungsabschluß

nachgewiesenen Gebarungsüberschusses

der Liquiditätsreserve zuzuführen.

(3) Bei Bedarf an flüssigen Mitteln zur Behebung

einer vorübergehend ungünstigen Kassenlage

ist vor anderen Maßnahmen die Liquiditätsreserve

im notwendigen Ausmaß aufzulösen. Jede

Verfügung über die Liquiditätsreserve bedarf der

vorhergehenden Genehmigung durch den Bundesminister

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen. Sinkt

durch Verfügungen über die Liquiditätsreserve

deren Stand unter den Sollbetrag, so ist die

Liquiditätsreserve nach Wegfall der vorübergehend

ungünstigen Kassenlage in entsprechender

Anwendung der Bestimmungen der Abs. 1 und 2

auf das Ausmaß des Sollbetrages zu erhöhen."

34. Dem § 446 ist ein Abs. 3 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(3) Im übrigen kann eine von den Vorschriften

der Abs. 1 und 2 abweichende Veranlagungsart

nur für jeden einzelnen Fall gesondert vom

Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

gestattet werden."

35. § 447 hat zu lauten

„Genehmigungs(Anzeige)bedürftige

Veränderungen von Vermögensbeständen

§ 447. (1) Jede Veränderung im Bestand von

Liegenschaften, insbesondere die Erwerbung, Belastung

oder Veräußerung von Liegenschaften,

ferner die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden

ist nur mit Genehmigung des Bundesministers

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen zulässig,

wenn dem Rechtsgeschäft ein Betrag zugrunde

liegt, der fünf von Tausend der Erträge des

Versicherungsträgers im letzten vorangegangenen

Kalenderjahr übersteigt.

(2) Beschlüsse der Verwaltungskörper der Versicherungsträger

über die im Abs. 1 genannten

Angelegenheiten, die der Genehmigung nicht bedürfen,

sind binnen einem Monat nach Beschlußfassung

dem Bundesministerium für soziale Verwaltung

gesondert anzuzeigen."

36. a) § 447 a Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Der beim Hauptverband errichtete Ausgleichsfonds

hat eine ausgeglichene Gebarung bzw. eine

ausreichende Liquidität der Gebietskrankenkassen,

der Versicherungsanstalt des österreichischen

Bergbaues und der Sozialversicherungsanstalt

der gewerblichen Wirtschaft ab Träger der

Krankenversicherung zu gewährleisten."

b) Im § 447 a Abs. 3 ist der Betrag von 50 Millionen

Schilling durch den Betrag von 80 Millionen

Schilling zu ersetzen.

c) § 447 a Abs. 4 erster Satz hat zu lauten

„Die Gebietskrankenkassen, die Versicherungsanstalt

des österreichischen Bergbaues sowie die

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

als Träger der Krankenversicherung haben

einen Beitrag im Ausmaß von 1 v. H. ihrer Beitragseinnahmen

zu entrichten; bei der Versicherungsanstalt

des österreichischen Bergbaues und

bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen

Wirtschaft ist hiebei nur von den Beitragseinnahmen

des Versicherungsträgers als Träger

der Krankenversicherung auszugehen."

d) § 447 a Abs. 5 zweiter Satz hat zu lauten

„Erreicht diese Rücklage die Höhe von 2,4 v. H.

der Summe der Beitragseinnahmen der Gebietskrankenkassen,

der Versicherungsanstalt des österreichischen

Bergbaues und der Sozialversicherungsanstalt

der gewerblichen Wirtschaft als Träger

der Krankenversicherung im vorangegangenen

Kalenderjahr, dann ist die Rücklage nicht weiter

zu erhöhen."

37. a) § 447 c Abs. 1 lit. b hat zu lauten

„b) um eine unterschiedliche Belastung aus der

Gewährung von Sachleistungen, von Maßnahmen

zur Festigung der Gesundheit und

zur Krankheitsverhütung sowie aus dem

Betrieb eigener Gesundheitseinrichtungen

ganz oder teilweise auszugleichen; eine

unterschiedliche Belastung, die sich dadurch

ergibt, daß mit Vertragspartnern erheblich

über dem Bundesdurchschnitt liegende

Honorare (Tarife) vereinbart wurden, hat

hiebei außer Betracht zu bleiben;"

6) Im § 447 c Abs. 1 lit. d ist der Ausdruck

„Maßnahmen der erweiterten Heilfürsorge"

durch den Ausdruck „Maßnahmen zur Festigung

der Gesundheit" zu ersetzen.

c) Dem § 447 c Abs. 1 ist folgender Satz

anzufügen

„Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen

Wirtschaft ist von der Gewährung von Zuwendungen

in den Fällen der lit. d ausgenommen."

d) Im § 447 c Abs. 2 lit. a ist der Ausdruck

„(§ 23 Abs. 6)" durch den Ausdruck „(§ 23

Abs. 6 dieses Bundesgesetzes, § 7 Abs. 2 des

Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes)"

zu ersetzen.

e) Im § 447 c Abs. 4 ist nach dem zweiten

Satz folgender Satz einzufügen

„Vor seiner Entscheidung hat er jenen Sektionsausschuß

der Krankenversicherungsträger zur

Stellungnahme aufzufordern, dem der antragstellende

Versicherungsträger nicht angehört."

38. a) Dem § 447 e Abs. 1 ist folgender Satz

anzufügen

„Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen

Wirtschaft ist von der Leistung von Zweckzuschüssen

ausgenommen."

b) Im § 447 e Abs. 5 ist der Ausdruck „(§ 118 a

Abs. 2)" durch den Ausdruck „(§ 444 Abs. 5)"

zu ersetzen.

39. a) Der bisherige Inhalt des § 453 erhält

die Bezeichnung Abs. 1.

b) Der Strichpunkt am Ende der Z. 3 des § 453

ist durch einen Punkt zu ersetzen. § 453 Z. 4

wird aufgehoben.

c) Dem § 453 ist ein Abs. 2 mit folgendem

Wortlaut anzufügen

„(2) Die Satzung des Versicherungsträgers (des

Hauptverbandes) kann, wenn dies vom Standpunkt

der Verwaltungsökonomie gerechtfertigt

erscheint, auch die Errichtung ständiger Ausschüsse

vorsehen; sie hat hiebei auch den Wirkungskreis,

die Geschäftsführung und die Beschlußfassung

eines jeden derartigen Ausschusses

zu bestimmen."

40. § 463 wird aufgehoben.

41. § 466 Abs. 6 wird aufgehoben.

42. Im § 471 c ist der Ausdruck „den nach § 44

Abs. 6 lit. b jeweils geltenden Betrag" durch den

Ausdruck „den nach § 5 Abs. 2 lit. a geltenden

Betrag" zu ersetzen.

43. § 471 d hat zu lauten

„§ 471 d. Durch die Satzung des Trägers der

Krankenversicherung kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung

bestimmt werden, daß die

Frist für die An- und Abmeldung fallweise beschäftigter

Personen hinsichtlich der innerhalb

des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage

spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden

Kalendermonates beginnt."

44. Im § 472 Abs. 2 ist der Strichpunkt am

Schluß der Z. 3 durch einen Punkt zu ersetzen.

§ 472 Abs. 2 Z. 4 wird aufgehoben.

45. a) § 472 a Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten

„Der Hundertsatz beträgt

ab 1. März 1977 7,3 v. H.,

ab 1. Jänner 1978 7,7 v. H."

b) § 472 a Abs. 4 wird aufgehoben.

46. Im § 479 Abs. 1 erster Satz ist der Ausdruck

„Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts- und

Straßenbahn-Aktiengesellschaft" durch den

Ausdruck „Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts-,

Fernwärme- und Verkehrsbetriebe-Aktiengesellschaft"

zu ersetzen.

47. Im § 500 ist der Ausdruck „§§ 502 Abs. 4

und 5, 503 und 506" durch den Ausdruck „§§ 502

Abs. 4 bis 6, 503 und 506" zu ersetzen.

48. a) Nach § 502 Abs. 4 wird ein Abs. 5 mit

folgendem Wortlaut angefügt:"

(5) Abs. 4 gilt auch für Personen, bei denen

nachweislich eine Auswanderung aus Gründen,

auf die der (die) Betreffende keinen Einfluß

hatte, erst nach dem 9. Mai 1945 möglich war,

wenn die Auswanderung nicht später als am

31. Dezember 1949 erfolgt ist."

Der bisherige Abs. 5 erhält die Bezeichnung

Abs. 6.

b) Im nunmehrigen § 502 Abs. 6 ist der Ausdruck

„Abs. 1 bis 4" durch den Ausdruck „Abs. 1

bis 5" zu ersetzen.

49. § 522 f Abs. 8 und 9 haben zu lauten

„(8) Bezieher einer Invaliditäts(Knappschaftsvoll)

rente, die nach den Bestimmungen der Abs. 1

bis 5 neu bemessen worden und nicht vor dem

1. Jänner 1977 weggefallen ist, können einen

Anspruch auf eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle

des Alters nach diesem Bundesgesetz

geltend machen, wenn der Stichtag (§ 223

Abs. 2) nach dem 31. Dezember 1976 liegt. Hiebei

gilt die bisherige, nach den Bestimmungen

der Abs. 1 bis 5 neu bemessenen Rente als

Invaliditäts(Knappschaftsvoll)pension nach den

Bestimmungen des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes.

(9) Stirbt ein Rentenberechtigter, dessen Rente

aus eigener Pensionsversicherung nach den Bestimmungen

der Abs. 1 bis 5 neu bemessen

werden und nicht bereits wegen des Anfalles

einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle

des Alters weggefallen ist, nach dem 31. Dezember

1976, ist für die Berechnung der Witwenpension

§ 264 mit folgender Maßgabe anzuwenden

a) Als Invaliditätspension gemäß § 264 Abs. 1

lit. c gilt die zum Zeitpunkt des Todes

gebührende Leistung, jedoch ohne Berücksichtigung

der nach den früheren Vorschriften

gewährten zusätzlichen Steigerungsbeträge

bzw. des Zuschlages gemäß § 261 a

bzw. § 284 a.

b) Auf Grund der während des Rentenbezuges

erworbenen Beitragszeiten erhöht sich der

Steigerungsbetrag der Invaliditäts(Alters)pension

für je zwölf anrechenbare Beitragsmonate

um 15 v. T. der Bemessungsgrundlage

(lit. c). Ein Rest von weniger als zwölf

Beitragsmonaten ist in sinngemäßer Anwendung

der Bestimmung des § 261 Abs. 3

letzter Satz bzw. § 284 Abs. 3 letzter Satz

zu berücksichtigen.

c) Als Bemessungsgrundlage gelten zehn Sechstel

der Invaliditätspension nach lit. a."

50. In der Anlage 1 hat die Z. 27 lit. b wie

folgt zu lauten

„b) Bösartige Neubildungen der Lunge und des

Rippenfelles durch Asbest"

Artikel VI

Übergangsbestimmungen

(1) Personen, die nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes als Pflichtversicherte in die

Kranken- bzw. Unfallversicherung einbezogen

werden und die am 1. Jänner 1977 bei einem

Versicherungsunternehmen vertragsmäßig kranken-

oder unter Einschluß der Arbeitsunfälle

unfallversichert sind oder für die ein solcher

Vertrag abgeschlossen worden ist, können den

Versicherungsvertrag bis 30. Juni 1977 zum Ablauf

des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates

aufkündigen. Für einen Zeitraum

nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages

bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien)

sind vom Versicherungsunternehmen nicht

zu erstatten.

(2) Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft

betreiben, können jene Teile

der versicherungstechnischen Rückstellungen, die

zufolge Kündigung gemäß Abs. 1 aufzulösen sind,

steuerfrei auf eine Sonderrücklage für die Umstellung

des Geschäftsbetriebes übertragen. Diese

Rücklage ist in den folgenden Geschäftsjahren mit

einem Teilbetrag von je 20 v. H. gewinnerhöhend

(verlustmindernd) aufzulösen.

(3) Personen, die am 31. Dezember 1976 nach

den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften

pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr pflichtversichert

wären, bleiben pflichtversichert, solange

die Erwerbstätigkeit, welche die Pflichtversicherung

nach den bisherigen Vorschriften begründet

hat, weiter ausgeübt wird. Im übrigen sind

die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf eine

solche Pflichtversicherung anzuwenden, jedoch

kann der Versicherte bis 30. Juni 1977 bei dem

für die Einhebung der Beiträge in Betracht kommenden

Versicherungsträger den Antrag stellen,

aus der Pflichtversicherung ausgeschieden zu werden;

einem solchen Antrag hat der Versiche-

rungsträger mit Wirkung von dem auf den

Antrag folgenden Monatsersten stattzugeben.

(4) Abs. 3 ist für Dienstnehmer entsprechend

anzuwenden, die nach den am 31. Dezember

eines Kalenderjahres in Geltung stehenden Beträgen

für die Geringfügigkeit einer Beschäftigung

der Pflichtversicherung unterliegen, nach den am

1. Jänner des folgenden Kalenderjahres in Geltung

stehenden Beträgen jedoch nicht mehr pflichtversichert

wären, mit der Maßgabe, daß der

Antrag auf Ausscheidung aus der Pflichtversicherung

jeweils bis 30. Juni des folgenden

Kalenderjahres gestellt werden kann.

(5) § 8 Abs. 1 Z. 1 lit. d des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des

Art. I Z. 5 gilt auch für Personen, deren Erwerbstätigkeit

bei früherem Wirksamkeitsbeginn

des § 8 Abs. 1 Z. 4 lit. a, b oder c die Pflichtversicherung

in der Krankenversicherung begründet

hätte.

(6) Die erstmaligen Meldungen für Personen,

die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz am 1. Jänner 1977

unterliegen und nicht schon zur Pflichtversicherung

angemeldet sind, sind bis 31. März 1977

beim zuständigen Versicherungsträger zu erstatten.

Die Bestimmungen der §§ 33 bis 38, 41 bis

43 und 111 bis 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

sind entsprechend anzuwenden.

(7) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen

Wirtschaft hat bis 31. März 1977 den

jeweils örtlich zuständigen Gebietskrankenkassen

Verzeichnisse aller im § 8 Abs. 1 Z. 1 lit. d des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten

Personen zu übergeben.

(8) Es gelten die nach den bisherigen Bestimmungen

in der Krankenversicherung Weiter- oder

Selbstversicherten als Selbstversicherte im

Sinne des § 16 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. I Z. 8 mit

der Maßgabe, daß für diese als Selbstversicherte

geltenden Personen § 124 Abs. 1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des

Art. II Z. 8 nicht anzuwenden ist.

(9) Die Träger der Pensionsversicherung

haben die im Rechnungsabschluß 1975 nachgewiesene

gebundene Rücklage gemäß § 80 Abs. 2

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in

der vor dem 1. Jänner 1977 in Geltung gestandenen

Fassung im Geschäftsjahr 1976 aufzulösen.

Die veranlagten Werte der gebundenen Rücklage

sind bis zu ihrer Auflösung auf den Sollbetrag

der Liquiditätsreserve gemäß § 444 a des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung

des Art. V Z. 33 anzurechnen. Sie sind

aber erst nach ihrer Einlösung (Wertpapiere) bzw.

nach dem Auslaufen der Kündigungsfrist (gebundene

Einlagen) ohne Anrechnung auf die Mindestzuführung

der Liquiditätsreserve nach § 444 a

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in

der Fassung des Art. V Z. 33 zuzuführen und

stehen erst ab diesem Zeitpunkt für Maßnahmen

im Sinne des § 444 a Abs. 3 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des

Art. V Z. 33 zur Verfügung. Die Auflösung gilt

nicht als Einnahme im Sinne des § 80 Abs. 1 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.

(10) Die Bestimmung des § 123 Abs. 4 Z. 2

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in

der Fassung des Art. II Z. 7 lit. a gilt ab 1. Jänner

1977 auch für Versicherungsfälle, die vor

dem 1. Jänner 1977 eingetreten sind.

(11) Im Falle des durch eine Krankheit verursachten

Todes des Versicherten, die erst auf

Grund der Bestimmungen des § 177 Abs. 2 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. III Z. 5 im Einzelfall wie eine

Berufskrankheit entschädigt werden könnte, sind,

wenn die Voraussetzungen des § 177 Abs. 2 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfüllt

werden, die Leistungen der Unfallversicherung

an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der

Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955

eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember

1977 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens

ab 1. Jänner 1977 zu gewähren. Wird der

Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen

ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(12) Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1977

an einer Krankheit, die erst auf Grund des § 177

Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgeseszes

in der Fassung des Art. III Z. 5 wie eine

Berufskrankheit entschädigt werden könnte, so

sind ihm, wenn die Voraussetzungen des § 177

Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

erfüllt werden, die Leistungen der Unfallversicherung

zu gewähren, wenn der Versicherungsfall

nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten

ist und der Antrag bis 31. Dezember 1977

gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab

1. Jänner 1977 zu gewähren. Wird der Antrag

später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem

auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(13) Die Bestimmungen des Art. III Z. 12 bis

16 und 23 gelten ab 1. Jänner 1977 auch für

Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1977

eingetreten sind; Übergangsgeld ist frühestens ab

1. Jänner 1977 zu gewähren.

(14) Die Bestimmungen des § 251 a des All*

gemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung

des Art. IV Z. 14 gelten nur für Leistungen,

bei denen der Stichtag nach dem 31. Dezember

1978 liegt. Sie gelten nicht für Leistungen

aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn der

Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1978

liegt, aber im Zeitpunkt des Todes ein zu einem

Stichtag vor dem 1. Jänner 1979 bescheidmäßig

zuerkannter Anspruch auf eine Leistung

(Gesamtleistung) aus eigener Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und

der Knappschaftspension, dem Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz oder

dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz besteht

oder ein solcher Anspruch auf Grund eines vor

dem 1. Jänner 1979 eingeleiteten Verfahrens

nachträglich für die Zeit bis zum Tode zuerkannt

wird; wurden in der Leistung aus eigener

Pensionsversicherung, für die der Stichtag

nach dem 30. Juni 1958 liegt, vor dem Stichtag

liegende Versicherungszeiten nach dem Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

und (oder) dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz

nicht berücksichtigt, so ist vor Anwendung

des § 264 Abs. 1 lit. b oder c des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes die Leistung aus eigener

Pensionsversicherung nach Abs. 15 neu zu

bemessen. Sind bei Eintritt des Versicherungsfalles

des Todes Ansprüche auf zwei oder mehrere

Leistungen aus eigener Pensionsversicherung

gegeben, ist vor Anwendung des § 264 Abs. 1

lit. b oder c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Abs. 15 mit der Maßgabe anzuwenden,

daß sich die Leistungszuständigkeit nach dem

später liegenden Stichtag richtet und die höhere

bzw. höchste Bemessungsgrundlage heranzuziehen

ist.

(15) Die Bestimmungen des § 251 a Abs. 7 Z. 1,

2 und 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. IV Z. 14 sind

auf Antrag auf jene Leistungen aus der Pensionsversicherung

anzuwenden, die am 1. Jänner

1979 gebühren und für die der Stichtag nach dem

30. Juni 1958, aber vor dem 1. Jänner 1979

liegt, wenn vor dem Stichtag liegende Versicherungszeiten

nach dem Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz und (oder) dem

Bauern-Pensionsversicherungsgesetz nicht berücksichtigt

wurden. Stichtag für die Neubemessung

der Leistung ist der Tag der Antragstellung, wenn

sie an einen Monatsersten erfolgt, sonst der der

Antragstellung folgende Monatserste. Bei der

Neubemessung verbleibt es bei der bisherigen

Leistungszuständigkeit und den bisherigen Bemessungsgrandlagen

nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz; in der Pensionsversicherung,

in der bereits Versicherungsmonate

festgestellt worden sind, erfolgt keine Neufeststellung

von Versicherungsmonaten; neu festgestellte

Versicherungsmonate sind nur insoweit

zu berücksichtigen, als sie sich nicht mit bereits

festgestellten Versicherungsmonaten decken; ergibt

sich bei der Neubemessung ein niedrigerer

Betrag als der vorher gebührende, ist dieser

weiter zu gewähren. Eine sich aus der Anwendung

der Bestimmungen des § 251 a Abs. 7 Z. 1,

2 und 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. IV Z. 14 ergebende

Erhöhung gebührt ab 1. Jänner 1979,

wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 1979

gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung

folgenden Monatsersten.

(16) Handelt es sich bei der nach Abs. 15 neu

festzustellenden Leistung um eine Leistung aus

dem Versicherungsfall des Todes und hatte der

Verstorbene im Zeitpunkt des Todes einen bescheidmäßig

zuerkannten Anspruch auf eine

Leistung (Gesamtleistung) aus eigener Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

oder dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz

oder wurde ein solcher Anspruch auf

Grund eines vor dem 1. Jänner 1979 eingeleiteten

Verfahrens nachträglich für die Zeit bis

zum Tode anerkannt, so gelten die Bestimmungen

des Abs. 14 für die Neufeststellung der Leistung

aus eigener Pensionsversicherung und die Leistungszuständigkeit

entsprechend.

(17) Die Bestimmungen des § 251 a Abs. 7

Z. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. IV Z. 14 sind gegenüber

einem Staate, mit dem ein Abkommen über Soziale

Sicherheit ohne Einschluß des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und

des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes besteht,

nicht anzuwenden.

(18) Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen

des Abschnittes V des Vierten Teiles

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ein

aus der Summe von Pension und Ausgleichszulage

bestehender niedrigerer Auszahlungsbetrag,

als er nach den am 31. Dezember 1976 in Geltung

gestandenen Rechtsvorschriften gebührte,

so ist ab 1. Jänner 1977 die Ausgleichszulage in

der Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages

zwischen dem Auszahlungsbetrag des Kalendermonates

Dezember 1976 und der gebührenden

Pension zu gewähren, sofern die Minderung des

Auszahlungsbetrages ausschließlich auf die Anwendung

der Bestimmungen des Artikels X und

nicht auf eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse

zurückzuführen ist.

(19) Erhöhungen der Ausgleichszulage, die sich

aus der Anwendung des § 292 Abs. 8 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes gegenüber

dem um 7 v. H. erhöhten, sich aus der Anwendung

des § 151 Abs. 4 Z. 5 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

in der am 31. Dezember

1976 in Geltung gestandenen Fassung ergebenden

Betrag entstehen, gebühren in der Zeit

vom 1. Jänner 1977 bis 31. Dezember 1977 zur

Hälfte.

(20) Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen

des Abschnittes V des Vierten Teiles

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in

der Fassung des Art. IV ein aus der Summe von

Pension und Ausgleichszulage bestehender niedrigerer

Auszahlungsbetrag, als er nach den am

31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen

Rechtsvorschriften gebührte, so ist bei sonst

unverändertem Sachverhalt für das Kalenderjahr

1978 die Ausgleichszulage in der Höhe des jeweiligen

Unterschiedsbetrages zwischen dem Auszahlungsbetrag

des Kalendermonates Dezember

1977 und der gebührenden Pension zu gewähren.

Die Ausgleichszulage vermindert sich jedoch um

eine aus der Anwendung des § 292 Abs. 5 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. IV 2. 28 ergebende Erhöhung

des Nettoeinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen

Betrieb.

(21) Die öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen

der Dienstnehmer und der Dienstgeber

haben die in die Rehabilitationsausschüsse (§ 419

Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. V Z. 20)

für die laufende Amtsdauer (Abs. 22) zu entsendenden

Versicherungsvertreter (§ 426 Abs. 3

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in

der Fassung des Art, V Z. 22) aus dem Kreis

der von ihnen in die Hauptversammlung der

betreffenden Versicherungsträger entsendeten

Versicherungsvertreter zu entnehmen.

(22) Die Amtsdauer der Rehabilitationsausschüsse

(§ 419 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. V

Z. 20) endet am 31. Dezember 1978. Die

Bestimmungen des § 425 zweiter und dritter Satz

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten

entsprechend.

(23) Personen, die erst auf Grund der Bestimmungen

des Art. V Z. 48 Anspruch auf eine

Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erhalten,

gebührt diese Leistung ab 1. Jänner 1977, wenn

der Antrag bis zum 31. Dezember 1977 gestellt

ward, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden

Tag. Befindet sich der Antragsteller im Zeitpunkt

der Antragstellung in Auswirkung einer

aus den Gründen des § 500 Abs. 1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes erfolgten

Auswanderung noch im Ausland, ist das Zutreffen

der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch

abweichend von der Bestimmung des

§ 223 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

zum Zeitpunkt des Eintrittes des

Versicherungsfalles zu prüfen.

(24) Die Bestimmungen des § 502 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung

des Art. V Z. 48 sind auf Antrag auch auf

Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember

1976 bereits bestehen. Eine sich daraus

ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt

ab 1. Jänner 1977, wenn der Antrag bis

31. Dezember 1977 gestellt wird, sonst ab dem

der Antragstellung folgenden Monatsersten.

(25) Im Falle des durch eine Krankheit verursachten

Todes des Versicherten, die erst auf

Grund der Bestimmungen des Art. V Z. 50 als

Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen

der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen

zu gewähren, wenn der Versicherungsfall

nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist

und der Antrag bis 31. Dezember 1977 gestellt

wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner

1977 zu gewähren. Wird der Antrag später

gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf

die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(26) Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1977

an einer Krankheit, die erst auf Grund der Bestimmung

des Art. V Z. 50 als Berufskrankheit

anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der

Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall

nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten

ist und der Antrag bis 31. Dezember

1977 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens

ab 1. Jänner 1977 zu gewähren. Wird der

Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen

ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(27) Ist ein gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. h und i

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Versicherter

bzw. eine Person, die bei früherem

Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen des

Art. I Z. 5 versichert gewesen wäre, am 1. Jänner

1977 auf Grund der Folgen eines Unfalles,

der erst gemäß § 175 Abs. 4 und 5 in der Fassung

des Art. III Z. 3 als Arbeitsunfall anerkannt

wird, völlig erwerbsunfähig, so sind ihm (ihr)

die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren,

wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember

1955 eingetreten ist und der Antrag

bis 31. Dezember 1977 gestellt wird. Die Leistungen

sind frühestens ab 1. Jänner 1977 zu gewähren.

Wird der Antrag später gestellt, gebühren

die Leistungen ab dem auf die Antragstellung

folgenden Monatsersten.

(28) Die Bestimmungen des § 72 Abs. 2 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. I Z. 28 lit. a sind auch auf die

für das letzte Quartal des Kalenderjahres 1976

fälligen Beiträge anzuwenden.

(29) In den Fällen, in denen zwischen dem

1. Juli 1976 und dem 31. Dezember 1976 eine

Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung

während des Zeitraumes bezogen wurde, für den

Anspruch auf eine Vergütung aus Anlaß der

Beendigung des Dienstverhältnisses (§ 49 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) bestand,

ist dieser Zeitraum bei der Anwendung des

§ 253 a bzw. § 276 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. IV

Z. 14 a bzw. 23 a der Dauer des tatsächlichen Bezuges

einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung

hinzuzurechnen.

(30) Ab 1. Jänner 1977 sind die Renten aus

der Unfallversicherung, soweit sie nach den für

Teilversicherte gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden

festen Beträgen bemessen sind und der Versicherungsfall

vor dem 1. Jänner 1977 eingetreten

ist, unter Anwendung des § 181 Abs. 1 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der

Fassung des Art. III Z. 5 a neu zu bemessen.

(31) § 245 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung des Art. IV

Z. 9 lit. d gilt auch in Fällen, in denen der Stichtag

vor dem 1. Jänner 1977 liegt, mit der Maßgabe,

daß die Versicherungsanstalt des österreichischen

Bergbaues den Leistungsanspruch mit

Wirksamkeit ab 1. Jänner 1977 neu festzustellen

hat, wenn ein diesbezüglicher Antrag bis

31. Dezember 1977 gestellt wird.

(32) Die auf Grund der Bestimmungen des

Art. IV Z. 28 und 29 gebührende Ausgleichszulage

ist von Amts wegen festzustellen.

Artikel VII

Nachträglicher Einkauf von Versicherungszeiten

(1) Personen, die im Zeitraum

a) nach dem 31. Dezember 1938 und vor

dem 1. Jänner 1979 180 Beitragsmonate

der Pflichtversicherung, oder

b) nach dem 31. Dezember 1955 und vor

dem 1. Jänner 1979 60 Beitragsmonate der

Pflichtversicherung

in der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

dem Gewerblichen Selbständigen-

Pensionsversicherungsgesetz, dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz

oder dem Notarversicherungsgesetz

1972 geregelten Pensionsversicherung

(Zuschußrentenversicherung) erworben

haben, können auf Antrag nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen für die übrigen nach

dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner

1977 gelegenen Zeiten durch Entrichtung von

Beiträgen für den eigenen Versicherungsverlauf

wirksame Versicherungszeiten einkaufen. Die so

erworbenen Versicherungsmonate sind Beitragsmonaten

der freiwilligen Versicherung in der

Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetz gleichzuhalten. Ausgeschlossen

sind Personen, die im Zeitpunkt der

Antragstellung

1. einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch

auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung

aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung aus

den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten

Arbeitsfähigkeit oder der dauernden

Erwerbsunfähigkeit mit Ausnahme der Ansprüche

auf Knappschaftspension und Knappschaftssold

oder nach einem Landessozialhilfegesetz

haben oder

2. in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren

privatrechtlichen Dienstverhältnis zu

einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu

von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben,

Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen,

wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft

auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse

(Pensionen) zusteht, die den Leistungen der Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

gleichwertig sind (§ 6 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) oder die

auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen

Ruhegenuß (eine Pension) beziehen oder

3. in einem Dienstverhältnis zu einer internationalen

Organisation mit Amtssitz in Österreich

stehen, wenn Ihnen aus diesem Dienstverhältnis

die Anwartschaft auf regelmäßig

wiederkehrende Ruhestands- bzw. Versorgungsleistungen

zusteht oder wenn sie auf Grund eines

solchen Dienstverhältnisses solche Ruhestandsleistungen

beziehen.

(2) Die Entrichtung von Beiträgen ist nur für

die Gesamtzahl der vollen Kalendermonate solcher

nach Abs. 1 in Betracht kommenden Zeiten

zulässig, die

1. ohne Rücksicht auf ihre Anrechenbarkeit

(§ 233 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

nicht schon als Versicherungsmonate aus

einer gesetzlichen Pensionsversicherung gelten

und

2. nach dem Kalenderjahr liegen, in dem der

Antragsteller das 15. Lebensjahr vollendet hat.

Die erworbenen Versicherungsmonate zählen in

dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die

Beiträge entrichtet worden sind.

(3) Der Antrag ist bis längstens 31. Dezember

1980 zu stellen. Hat der Antragsteller in

dem nach Abs. 1 in Betracht kommenden Zeitraum

bereits Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

erworben, so ist der Antrag

bei jenem Träger der Pensionsversicherung einzubringen,

bei dem zuletzt eine Beitragszeit der

Pflichtversicherung nachgewiesen worden ist.

Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

nachgewiesen, so ist der Antrag

bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten

einzubringen.

(4) Zur Durchführung des Einkaufes ist der

Träger der Pensionsversicherung zuständig, bei

dem nach Abs. 3 der Antrag auf Entrichtung

von Beiträgen einzubringen ist. Er hat über den

Antrag bescheidmäßig zu entscheiden. Für das

Verfahren gelten die Bestimmungen des Siebenten

Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit der Maßgabe, daß der Instanzenzug

beim Landeshauptmann endet.

(5) Verstirbt der Antragsteller vor der rechtskräftigen

Entscheidung über seinen Antrag, so

sind die im § 408 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

genannten Personen zur Fortsetzung

des Verfahrens berechtigt.

(6) Für jeden einzukaufenden Versicherungsmonat

ist für Männer ein Beitrag von S 1000,—,

für Frauen ein Beitrag von S 700,— zu entrichten.

(7) Die Entrichtung hat in einem Betrag innerhalb

von sechs Monaten ab der Rechtskraft des

Bescheides über die Bewilligung des Einkaufes

von Versicherungszeiten zu erfolgen. Wenn dem

Antragsteller die Zahlung in einem Betrag nach

seiner wirtschaftlichen Lage nicht zugemutet

werden kann, hat der Versicherungsträger Teilzahlungen,

und zwar höchstens 60 aufeinanderfolgende

Monatsraten, beginnend mit dem Kalendermonat,

das der Zustellung des die Ratenzahlung

bewilligenden Bescheides folgt, zuzulassen.

Die Teilzahlungen sind jeweils am

20. des betreffenden Kalendermonates fällig.

(8) Die Versicherungszeiten gelten erst in dem

Zeitpunkt als erworben, in dem der zu entrichtende

Beitrag (der letzte Teilzahlungsbetrag)

beim zuständigen Versicherungsträger eingelangt

ist. Der Versicherungsträger hat einen in diesem

Zeitpunkt bereits bestehenden Leistungsanspruch

unter Berücksichtigung der durch den Einkauf erworbenen

Versicherungszeiten mit Wirksamkeit

ab dem dem Einlangen des Beitrages (des letzten

Teilzahlungsbetrages) folgenden Monatsersten

neu festzustellen.

(9) Beiträge, die nach dem 31. Dezember 1977

entrichtet werden, erhöhen sich in jedem Kalenderjahr

um 8,5 v. H.

(10) In Fällen besonderer Härte kann das

Bundesministerium für soziale Verwaltung die

monatlichen Beiträge nach Abs. 6 herabsetzen,

jedoch nicht unter den Betrag eines Viertels

dieser Monatsbeiträge. Ein Fall besonderer Härte

ist insbesondere dann anzunehmen, wenn durch

die Beitragsentrichtung der Lebensunterhalt des

Antragstellers unter Berücksichtigung seiner Einkommens-,

Vermögens- und Familienverhältnisse

nicht nur vorübergehend wesentlich gefährdet

wäre.

(11) Bleibt der Versicherte, dem der Einkauf

von Versicherungszeiten unter Einräumung von

Teilzahlungen bewilligt worden ist, mit mehr

als zwei aufeinanderfolgenden Monatsraten im

Verzug, so erlischt die Bewilligung zum Einkauf.

Die bereits entrichteten Monatsraten sind dem

Versicherten vom Versicherungsträger zurückzuerstatten.

(12) Leistungen aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung

aus den Versicherungsfällen des

Alters, auf die erst durch im Wege des Einkaufes

im Sinne der Abs. 1 bis 10 erworbene

Versicherungszeiten ein Anspruch begründet

wurde, fallen abweichend von der Regelung des

§ 86 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

des § 34 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

bzw. des § 30 des

Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes frühestens

nach Ablauf von 24 Monaten nach dem Einlangen

des Antrages auf Einkauf von Versicherungszeiten

bei dem nach Abs. 3 zuständigen

Versicherungsträger an. Die im Wege des Einkaufes

im Sinne der Abs. 1 bis 10 nach dem

Stichtag für eine Knappschaftspension erworbenen

Versicherungsmonate bleiben für diese Leistung

außer Betracht.

(13) Wurde der Einkauf von Versicherungszeiten

bewilligt und ist vor dem im Abs. 8 genannten

Zeitpunkt der Versicherungsfall der geminderten

Arbeitsfähigkeit oder der Versicherungsfall

des Todes eingetreten, so sind der Versicherte

bzw. die im § 408 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes genannten Angehörigen

berechtigt, den noch aushaftenden Beitrag

(die noch aushaftenden Teilzahlungsbeträge)

auch nach dem Eintritt des Versicherungsfalles zu

entrichten. Der Leistungsanspruch ist in solchen

Fällen vom Versicherungsträger zum maßgebenden

Stichtag zunächst ohne Berücksichtigung der

durch den Einkauf zu erwerbenden Versicherungszeiten

festzustellen. Kommt es zu einem

Leistungsanspruch und werden der noch aushaftende

Beitrag bzw. die noch aushaftenden

Teilzahlungsbeträge vom Versicherten bzw. von

den im § 408 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

genannten Personen rechtzeitig

entrichtet, so hat der Versicherungsträger den

Leistungsanspruch unter Berücksichtigung der

durch den Einkauf erworbenen Versicherungszeiten

mit Wirksamkeit ab dem dem Erwerb

dieser Versicherungszeiten folgenden Monatsersten

neu festzustellen. Machen der Versicherte

bzw. die Angehörigen von dem Recht der vollständigen

Entrichtung von Teilzahlungsbeträgen

nach dem bereits eingetretenen Stichtag nicht

Gebrauch, so hat der Versicherungsträger allenfalls

entrichtete Teilzahlungsbeträge dem Versicherten

bzw. den Angehörigen zurückzuerstatten.

(14) Für Personen, die auf Grund der Abs. 1

bis 10 zum nachträglichen Einkauf von Versicherungszeiten

berechtigt sind, sind Ersatzzeiten

nach § 227 Z. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 232 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

für die Feststellung der nachträglich einzukaufenden

Versicherungszeiten wie folgt zusammenzufassen

Ersatzmonate nach § 232 a

Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

gelten höchstens in dem Ausmaß als erworben,

als der Hälfte der vom Versicherten

für die Zeit nach dem 31. Dezember 1970 und

vor dem Tag der Antragstellung auf nachträglichen

Einkauf von Versicherungszeiten erworbenen

Beitragsmonate entspricht. Vermindert

sich hiedurch die Zahl dieser Ersatzmonate, so

gelten die am weitesten zurückliegenden Ersatzmonate

nach § 232 a Abs. 1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes als nicht erworben.

Decken sich zum Stichtag Versicherungszeiten gemäß

§ 232 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in dem zwischen dem 31. Dezember 1970

und dem Tag der Antragstellung auf nachträglichen

Einkauf von Versicherungszeiten gelegenen

Zeitraum mit Monaten, die durch nachträglichen

Einkauf erworben wurden, gelten die nachträglich

entrichteten Beiträge als Beiträge zur Höherversicherung

im Rahmen der Bestimmungen des

§ 77 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes;

§ 70 Abs. 1 letzter Satz des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes ist entsprechend

anzuwenden.

(15) Die im Wege des Einkaufes im Sinne

der Abs. 1 bis 10 erworbenen Versicherungsmonate

bleiben für die Ermittlung der Bemessungszeit

gemäß § 238 Abs. 2 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes außer Betracht.

Artikel VIII

Finanzausgleich zwischen der Pensionsversicherungsanstalt

der Angestellten und der Pensionsversicherungsanstalt

der Arbeiter

(1) Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten

hat für die Geschäftsjahre 1973 bis 1980

an die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter

einen Hundertsatz der Erträge an Versicherungsbeiträgen

für Pflichtversicherte zu überweisen.

Dieser Hundertsatz ergibt sich aus dem aliquoten

Anteil an den Beiträgen zur Pflichtversicherung

bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten,

und zwar

im Jahre 1973 für 20000 Versicherte,

im Jahre 1974 für 30000 Versicherte,

in den Jahren 1975 bis

1978 für je 35000 Versicherte,

im Jahre 1979 für 15000 Versicherte,

im Jahre 1980 für 5000 Versicherte.

Der Hundertsatz ist auf drei Dezimalstellen zu

runden.

(2) Die Überweisung für die Geschäftsjahre

1973 bis 1975 ist bis zum 31. Dezember 1976

vorzunehmen.

(3) Die Überweisung für das Geschäftsjahr

1976 ist in der Höhe des voraussichtlichen Gesamtbetrages

bis zum 31. Dezember 1976 zu

bevorschussen. Der Ausgleich ist innerhalb der

ersten fünf Monate des Kalenderjahres 1977 vorzunehmen.

(4) Die Überweisungen für die Geschäftsjahre

1977 bis 1980 sind spätestens bis zum

25. eines jeden Kalendermonates in der Höhe

eines Zwölftels des voraussichtlichen Gesamtbetrages

zu bevorschussen.

(5) Für die nach Abs. 4 bevorschußten Beträge

ist der Ausgleich innerhalb der ersten fünf

Monate des folgenden Kalenderjahres mit der

Maßgabe vorzunehmen, daß

a) die Überweisungen für ein Geschäftsjahr

50 v. H. des Gebarungsüberschusses nicht

übersteigen dürfen, der im Rechnungsabschluß

für dieses Geschäftsjahr ohne Berücksichtigung

der Überweisung nachzuweisen

wäre, und

b) der Gebarungsüberschuß infolge der Überweisung

nicht unter 1,5 v. H. des für dieses

Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes —

ausgenommen die Aufwendungen für die

Ausgleichszulagen und die Wohnungsbeihilfen

— sinkt.

(6) Bei der Ermittlung des Bundesbeitrages

nach § 80 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

hat die Pensionsversicherungsanstalt der

Angestellten bei den Aufwendungen die Überweisungen

nach den Abs. 1 bis 5 außer Betracht

zu lassen.

(7) Bei der Ermittlung des Bundesbeitrages nach

§ 80 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

hat die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter

bei den Erträgen von der Überweisung

für das Geschäftsjahr 1973 die Hälfte des

Betrages,

für das Geschäftsjahr 1974 ein Drittel des

Betrages,

für die Geschäftsjahre 1975 bis 1978 jeweils

zwei Siebentel des Betrages,

für das Geschäftsjahr 1979 zwei Drittel des

Betrages,

für das Geschäftsjahr 1980 den vollen Betrag

außer Betracht zu lassen.

(8) Die nach Abs. 7 außer Betracht zu lassenden

Mittel sind unmittelbar nach der Überweisung

der Liquiditätsreserve nach § 444 a des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung

des Art. V Z. 33 zuzuführen.

Artikel IX

Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage

Bei der Festsetzung des Meßbetrages ist

a) für 1977 der Betrag von S 460,95

b) für 1978 der Betrag, der sich aus der Vervielfachung

des Meßbetrages für 1977 mit

dem Faktor 1,05 ergibt,

c) für 1979 der Betrag, der sich aus der Vervielfachung

des Meßbetrages für 1978 mit

dem Faktor 1,035 ergibt,

als letzter Meßbetrag im Sinne des § 108 b Abs. 2

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzunehmen.

Die vervielfachten Beträge sind jeweils

auf Groschen zu runden.

Artikel X

Anwendung des Abgabenänderungsgesetzes 1976

Soweit nach den Bestimmungen des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes Einheitswerte

land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen

sind, sind hiebei für Zeiträume ab 1. Jänner

1977 jeweils auch Erhöhungen dieser Einheitswerte

nach dem Abgabenänderungsgesetz

1976, BGBl. Nr. 143, zu berücksichtigen.

Artikel XI

Schlußbestimmungen

(1) Personen, die die Voraussetzungen des § 17

Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung

vor dem 1. Jänner 1977 erfüllt

haben und am 31. Dezember 1976 nicht weiterversichert

waren, können das Recht auf Weiterversicherung

abweichend von der Bestimmung des

§ 17 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

noch bis zum Ablauf des Kalenderjahres

1978 geltend machen.

(2) Bei den gemäß § 189 des Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und

bei den gemäß § 141 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

von der Pflichtversicherung in

der jeweiligen Pensionsversicherung befreiten

Personen gilt § 253 b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit der Maßgabe, daß

a) an die Stelle der im Abs. 1 lit. c vorgesehenen

24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung

in der Pensionsversicherung

24 Monate der freiwilligen Weiterversicherung

in der Pensionsversicherung treten,

sofern während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit

ausgeübt wurde, die an sich die

Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen

Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz

bzw. nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz

begründen würde und daß

b) neben der Voraussetzung des Abs. 1 lit. d

die weitere Voraussetzung des § 72 Abs. 2

des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes

bzw. des § 68 Abs. 2

des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes

erfüllt sein muß.

(3) Art. IV des Bundesgesetzes vom 28. April

1975, BGBl. Nr. 303, mit dem das Heimarbeitsgesetz

1960 geändert wird, wird aufgehoben.

(4) Im Art. IV der 31. Novelle zum ASVG,

BGBl. Nr. 775/1974, hat die lit. c des Abs. 2 wie

folgt zu lauten

„c) mit dem Beginn des Beitragszeitraumes

Jänner 1975 die Bestimmungen der Art. I

Z. 10 bis 12, 13 Mt. b und 14."

(5) Zeiten nach § 531 Abs. 1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes gelten, auch wenn sie

schon als Versicherungszeiten gelten, bei der Anwendung

des § 94 Abs. 6 des Notarversicherungsgesetzes

1972 als nachversichert.

Artikel XII

Wirksamkeitsbeginn

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit Im folgenden

nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner

1977 in Kraft.

(2) Es treten in Kraft

a) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1972

Art. XI Abs. 5;

b) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1974

Art. II Z. 4 und Art. V Z. 32;

c) rückwirkend mit dem Beginn des Beitragszeitraumes

Jänner 1975 Art. I Z. 24 lit. a;

d) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1975

Art. I Z. 37;

e) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1976

Art. I Z. 36 und Art. V Z. 33;

f) rückwirkend mit dem 1. September 1976

Art. I Z. 4;

g) rückwirkend mit dem 1. Dezember 1976

Art. I Z. 19 lit. c und Art. VIII;

h) mit dem Beginn des Beitragszeitraumes

Jänner 1977 Art. I Z. 22, 24 lit. b, c, d

und e, 25 und 26 sowie Art. IX;

i) mit dem 1. Jänner 1978 Art. I Z. 28 a und

Art. IV Z. 28 lit. c bis f;

k) mit dem 1. Jänner 1979 Art. IV Z. 5, 9

lit. b und c, 11, 14, 16 lit. a, 17 lit. a

und 20 und Art. VI Abs. 14 bis 17.

(3) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den

grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des § 148

Z. 3 und des § 302 Abs. 3 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des

Art. II Z. 16 lit. b bzw. Art. IV Z. 31 sind binnen

sechs Monaten ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes

zu erlassen.

Artikel XIII

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

betraut

a) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 74

Abs. 5, 80, 446 Abs. 3 und 447 Abs. 1 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in

der Fassung des Art. I Z. 30 lit. c, 36,

Art. V Z. 34 und 35 sowie hinsichtlich der

Bestimmung des Art. VIII Abs. 6 und 7

der Bundesminister für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen;

b) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 383

Abs. 2 lit. b und 401 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung

des Art. V Z. 15 und Z. 16 der Bundesminister

für Justiz im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für soziale Verwaltung;

c) hinsichtlich der Bestimmung des zweiten

Satzes des § 132 b Abs. 6 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung

des Art. II Z. 11 lit. b der Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für

soziale Verwaltung;

(I) hinsichtlich der Bestimmung des dritten

Satzes des § 132 b Abs. 6 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung

des Art. II Z. 11 lit. b der Bundesminister

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz;

e) hinsichtlich der Bestimmungen des § 148

Z. 3 und des § 302 Abs. 3 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung

des Art. II Z. 16 lit. b bzw. Art. IV Z. 31,

die gemäß Art. 12 Abs. 1 Z. 2 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in die Kompetenz der

Länder fallen, die zuständige Landesregierung;

mit der Wahrnehmung der Rechte

des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-

Verfassungsgesetzes der Bundesminister

für soziale Verwaltung;

f) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für soziale Verwaltung.

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