704. Bundesgesetz: 32. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,
BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.
Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr.
290/1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/
1960, BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/1962,
BGBl. Nr. 85/1963, BGBl. Nr. 184/1963, BGBl.
Nr. 253/1963, BGBl. Nr. 320/1963, BGBl. Nr.
301/1964, BGBl. Nr. 81/1965, BGBl. Nr. 96/1965,
BGBl. Nr. 220/1965, BGBl. Nr. 309/1965, BGBl.
Nr. 168/1966, BGBl. Nr. 67/1967, BGBl. Nr. 201/
1967, BGBl. Nr. 6/1968, BGBl. Nr. 282/1963,
BGBl. Nr. 17/1969, BGBl. Nr. 446/1969, BGBl.
Nr. 385/1970, BGBl. Nr. 373/1971, BGBl. Nr.
473/1971, BGBl. Nr. 162/1972, BGBl. Nr. 31/
1973, BGBl. Nr. 23/1974 und BGBl. Nr. 775/1974
wird in seinem Ersten Teil geändert wie folgt
1. § 3 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Als im Inland beschäftigt gelten unselbständig
Erwerbstätige, deren Beschäftigungsort
(§ 30 Abs. 2) im Inland gelegen ist, selbständig
Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres Betriebes im
Inland gelegen ist."
2. a) § 4 Abs. 1 Z. 5 hat zu lauten
„5. Schüler (Schülerinnen), die in Ausbildung
zum Krankenpflegefachdienst im Sinne des § 6
Abs. 2 oder 3 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 102/
1961, stehen sowie Hebammenschülerinnen an
einer inländischen Hebammenlehranstalt;"
b) § 4 Abs. 1 Z. 8 hat zu lauten
„8. Personen, denen im Rahmen beruflicher
Maßnahmen der Rehabilitation nach den §§ 198
oder 303 berufliche Ausbildung gewährt wird,
wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines
Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt."
3. a) Im § 5 Abs. 2 ist der Betrag von 80 S
durch den Betrag von 115 S, der Betrag von
240 S durch den Betrag von 345 S und der Betrag
von 1040 S durch den Betrag von 1500 S zu
ersetzen.
b) Dem § 5 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen
„An die Stelle dieser Beträge treten ab Beginn
eines jeden Beitragsjahres (§ 242 Abs. 6 erster
Halbsatz), erstmals ab Beginn des Beitragsjahres
1978, die unter Bedachtnahme auf § 108 i mit
der jeweiligen Richtzahl (§ 108 a Abs. 1) vervielfachten
Beträge."
4. Im § 7 Z. 1 lit. f aa ist der Ausdruck
„24 Stunden" durch den Ausdruck „23 Stunden"
zu ersetzen.
5. a) Im § 8 Abs. 1 Z. 1 ist eine lit. d mit
folgendem Wortlaut einzufügen
„d) Personen, die aus der Teilversicherung
nach Z. 4 lit. a, b oder c ausgeschieden
sind bzw. deren Hinterbliebene, sofern sie
eine Pension aus der Pensionsversicherung
nach dem Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz beziehen,"
b) Im § 8 Abs. 1 2. 1 letzter Halbsatz ist der
Ausdruck „lit. a und b" durch den Ausdruck
„lit. a, b und d" zu ersetzen.
c) Im § 8 Abs. 1 2. 3 lit. b ist der Ausdruck
„selbständigen Erwerbstätigen" durch den Ausdruck
„selbständig Erwerbstätigen" zu ersetzen.
d) § 8 Abs. 1 2. 3 lit. c hat zu lauten
„c) die Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs-
und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen
der Gebietskörperschaften,
der Landesarbeitsämter, Landesinvalidenämter,
Sozialversicherungsträger
sowie der gesetzlichen beruflichen Vertretungen
der Dienstgeber und Dienstnehmer,
soweit die Schulung nicht im
Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses
durchgeführt wird, sowie die
Lehrenden bei solchen Lehrgängen, desgleichen
die Volontäre;"
e) § 8 Abs. 1 2. 3 lit. g hat zu lauten
„g) Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen
der gesetzlichen beruflichen
Vertretungen der Dienstnehmer und der
Dienstgeber, der Landwirtschaftskammern
sowie der im § 8 Abs. 1 2. 4 lit. b oder c
genannten Personen, die auf Grund der
diese Vertretung regelnden gesetzlichen
Vorschriften gewählt oder sonst bestellt
sind, in Ausübung der ihnen auf Grund
ihrer Funktion obliegenden Pflichten,
soweit nicht eine landesgesetzliche Regelung
über Unfallfürsorge besteht;"
f) Dem § 8 Abs. 1 2. 3 sind eine lit. h und i
mit folgendem Wortlaut anzufügen
„h) Schüler an Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962,
an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern
und Sportlehrern im Sinne des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 140/1974, an
Privatschulen im Sinne des Privatschulgesetzes,
BGBl. Nr. 244/1962, an land- und
forstwirtschaftlichen Schulen im Sinne des
Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes,
BGBl. Nr. 175/1966, an
Forstfachschulen im Sinne des Forstgesetzes
1975, BGBl. Nr. 440, an land- und forstwirtschaftlichen
Berufsschulen im Sinne des
Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze
für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen,
BGBl. Nr. 319/1975, an land- und
forstwirtschaftlichen Fachschulen im Sinne
des Bundesgesetzes betreffend die Grundsätze
für land- und forstwirtschaftliche
Fachschulen, BGBl. Nr. 320/1975, sowie an
land- und forstwirtschaftlichen Privatschulen
im Sinne des land- und forstwirtschaftlichen
Privatschulgesetzes, BGBl. Nr.
318/1975;
i) Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a
bis e des Studienförderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 421/1969, die im Rahmen des für die
betreffende Studienart vorgeschriebenen
normalen Studienganges inskribiert sind,
sowie Hörer (Lehrgangsteilnehmer) der
Diplomatischen Akademie in Wien; zum
Studiengang zählt auch ein angemessener
Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung
der entsprechenden Abschlußprüfungen
und auf die Erwerbung eines akademischen
Grades;"
g) Im § 8 Abs. 4 erster Satz ist der Ausdruck
„§ 25 Abs. 1 Z. 1 des Bewertungsgesetzes" durch
den Ausdruck „§ 25 Z.1 des Bewertungsgesetzes"
zu ersetzen.
h) Dem § 8 ist ein Abs. 6 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(6) Schüler an berufsbildenden Schulen sind
nur dann nach Abs. 1 Z. 3 lit. h pflichtversichert,
wenn sie nicht bereits auf Grund eines Lehr- oder
Ausbildungsverhältnisses (§ 4 Abs. 1 Z. 2
oder 4) pflichtversichert sind."
6. a) Im § 10 Abs. 2 haben die Worte „den
Schüler an mittleren und höheren Schulen sowie
der Studierenden an Akademien oder verwandten
Lehranstalten und an Hochschulen, die eine vorgeschriebene
oder übliche praktische Tätigkeit
ausüben," zu entfallen.
b) Im § 10 Abs. 5 ist der Ausdruck „§ 8 Abs. 1
2. 4" durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 2. 3
lit. f, h und i sowie 2. 4" zu ersetzen.
7. Im § 12 Abs. 4 ist der Ausdruck „§ 8 Abs. 1
Z. 4" durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z. 3
lit. f, h und i sowie Z. 4" zu ersetzen.
8. § 16 hat zu lauten
„Selbstversicherung in der Krankenversicherung
§ 16. (1) Personen, die nicht in einer gesetzlichen
Krankenversicherung pflichtversichert sind,
können sich, solange ihr Wohnsitz im Inland
gelegen ist, in der Krankenversicherung selbst
versichern.
(2) Abs. 1 gilt für Hörer an einer Lehranstalt
im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a bis e des Studienförderungsgesetzes,
die im Rahmen des für die
betreffende Studienart vorgeschriebenen normalen
Studienganges inskribiert sind, Personen, die
im Hinblick auf das Fehlen der Gleichwertigkeit
ihres Reifezeugnisses Lehrveranstaltungen, Hochschulkurse
oder Hochschullehrgänge gemäß § 7
Abs. 6 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, zu besuchen haben,
sowie Hörer (Lehrgangsteilnehmer) der Diplomatischen
Akademie in Wien mit der Maßgabe,
daß an die Stelle des Wohnsitzes im Inland
der gewöhnliche Aufenthalt im Inland tritt;
zum Studiengang zählt auch ein angemessener
Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung
der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf
die Erwerbung eines akademischen Grades.
(3) Die Selbstversicherung schließt bei Personen,
die nach diesem Bundesgesetz oder nach dem
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
in der Krankenversicherung pflichtversichert
waren oder für die eine Anspruchsberechtigung in
einer solchen Krankenversicherung bestand, zeitlich
unmittelbar an das Ende der vorangegangenen
Pflichtversicherung bzw. Anspruchsberechtigung
an, wenn der Antrag auf Selbstversicherung
innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der
Pflichtversicherung bzw. Anspruchsberechtigung
gestellt wird. In allen übrigen Fällen beginnt die
Selbstversicherung mit dem auf die Antragstellung
folgenden Tag, bei Personen, die aus der
Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-
Krankenversicherungsgesetz oder dem
Bauern-Krankenversicherungsgesetz ausgeschieden
sind, jedoch frühestens mit dem Ablauf von
60 Kalendermonaten nach dem Ausscheiden aus
dieser Pflichtversicherung.
(4) War der Antragsteller in der Krankenversicherung
nach diesem Bundesgesetz
1. bereits versichert, so ist der Antrag auf
Selbstversicherung bei dem Träger der Krankenversicherung
einzubringen, bei dem er zuletzt
versichert war, wenn er in dessen Bereich seinen
Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) hat; ist eine
Betriebskrankenkasse zuletzt Träger der Krankenversicherung
gewesen, so kann der Antrag
statt bei der Betriebskrankenkasse bei der für
seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) zuständigen
Gebietskrankenkasse eingebracht werden;
2. nicht versichert oder hat er seinen Wohnsitz
(gewöhnlichen Aufenthalt) nicht im Bereich des
Trägers der Krankenversicherung nach diesem
Bundesgesetz, bei dem er zuletzt versichert war,
so ist der Antrag auf Selbstversicherung bei der
Gebietskrankenkasse einzubringen, in deren
Bereich er seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt)
hat.
(5) Der Träger der Krankenversicherung, bei
dem nach Abs. 4 der Antrag auf Selbstversicherung
einzubringen ist, ist zur Durchführung dieser
Versicherung zuständig. Ist danach eine Gebietskrankenkasse
zuständig und verlegt der freiwillig
Versicherte während der Dauer der Versicherung
seinen Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt)
außerhalb ihres Bereiches, so geht die örtliche
Zuständigkeit auf die für seinen Wohnsitz
(gewöhnlichen Aufenthalt) zuständige Gebietskrankenkasse
über, und zwar mit dem der Wohnsitzverlegung
(Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes)
folgenden Monatsersten.
(6) Die Selbstversicherung endet außer mit dem
Wegfall der Voraussetzungen
1. mit dem Ende des Kalendermonates, in dem
der Versicherte seinen Austritt erklärt hat;
2. wenn die für zwei Kalendermonate fällig
gewordenen Beiträge nicht entrichtet sind, mit
dem Ende des zweiten Kalendermonates, für
den ein Beitragsrückstand besteht; bei der Feststellung
des Beitragsrückstandes sind die entrichteten
Beiträge ohne Rücksicht auf eine vom Beitragszahler
vorgenommene Widmung auf die zurückliegenden
Kalendermonate in der Reihenfolge
der Fälligkeit (§ 78) anzurechnen;
3. bei den im Abs. 2 bezeichneten Personen
mit dem Ablauf des dritten Kalendermonates
nach dem Ende des Studien(Schul)jahres (§ 19 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bzw.
§§ 2 und 5 des Schulzeitgesetzes), in dem der
Hörer letztmalig inskribiert war bzw. einen
Lehrgang oder Kurs der Diplomatischen Akademie
besucht hat bzw. nach dem Verstreichen des
letzten Prüfungstermines.
In den Fällen der Z. 1 und 2 endet die Selbstversicherung
frühestens mit dem Ablauf von
24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten nach
der Antragstellung auf Selbstversicherung. Dies
gilt nicht in den Fällen der Z. 1, wenn der Austritt
aus dem Grund des Beginnes der Angehörigeneigenschaft
im Sinne des § 123, des § 56 des
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes,
des § 46 des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes
oder des § 36 des Gewerblichen
Selbständigen-Krankenversicherungsgesetzes oder
aus dem Grund des Beginnes einer Krankenfürsorge
seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung
eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers erklärt
wurde."
9. § 18 wird aufgehoben.
10. § 20 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Ober die nach § 181 a Abs. 2 erster Satz
in Betracht kommende Bemessungsgrundlage
hinaus können gemäß § 77 Abs. 5 höherversichert
werden
a) die Mitglieder der im § 176 Abs. 1 Z. 7
genannten freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbände),
b) die Mitglieder der Landesverbände des im
§ 176 Abs. 1 Z. 7 genannten Österreichischen
Roten Kreuzes,
c) die Mitglieder sonstiger im § 176 Abs. 1
Z. 7 genannten Körperschaften (Vereinigungen),
deren Berechtigung zur Höherversicherung
durch Verordnung des Bundesministers
für soziale Verwaltung auf
Antrag der in Betracht kommenden Körperschaft
(Vereinigung) festgestellt wurde.
Die Höherversicherung ist in den Fällen der lit. a
von den Bundesländern oder Gemeinden, in den
Fällen der lit. b vom Österreichischen Roten
Kreuz und in den Fällen der lit. c von der in
Betracht kommenden Körperschaft (Vereinigung)
beim zuständigen Versicherungsträger zu beantragen.
Abs. 1 zweiter Satz gilt entsprechend."
11. § 21 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Formalversicherung endet, wenn nicht
eine frühere Beendigung gemäß § 11 oder § 12
eintritt, mit dem Tage der Zustellung des Bescheides
des Versicherungsträgers über das Ausscheiden
aus der Versicherung."
12. Im § 22 Abs. 2 ist der Ausdruck „§§ 16
Abs. 10, 17 Abs. 7, 18 Abs. 6, 19 Abs. 3 oder
19 a Abs. 3" durch den Ausdruck „§§ 16 Abs. 6,
17 Abs. 7, 19 Abs. 3 oder 19 a Abs. 3" zu ersetzen.
13. § 23 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Die Träger der Krankenversicherung sind
berechtigt, nach Maßgabe der hiefür geltenden
gesetzlichen Vorschriften
a) Krankenanstalten, Heil- und Kuranstalten,
Erholungs- und Genesungsheime, sonstige
Einrichtungen der Krankenbehandlung und
b) Einrichtungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes
zu errichten, zu erwerben und zu betreiben oder
sich an solchen Einrichtungen zu beteiligen. Die
Neuerrichtung von Ambulatorien oder deren Erweiterung
ist nur zulässig, wenn der Bedarf von
der zur Genehmigung berufenen Behörde festgestellt
ist."
14. § 24 Abs. 2 dritter Satz hat zu lauten
„Sie sind nach Maßgabe der jeweils hiefür geltenden
Vorschriften berechtigt, Unfallkrankenhäuser,
Unfallstationen, Sonderkrankenanstalten
zur Untersuchung und Behandlung von Berufskrankheiten,
Krankenanstalten, die vorwiegend
der Rehabilitation dienen, sowie Einrichtungen
für berufliche Rehabilitation zu errichten, zu erwerben
und zu betreiben oder sich an solchen
Einrichtungen zu beteiligen."
15. § 25 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten
„Sie sind nach Maßgabe der jeweils hiefür geltenden
Vorschriften berechtigt, Einrichtungen
zur Erfüllung der in den §§ 300 bis 307 d bezeichneten
Aufgaben, ausgenommen Einrichtungen
zur Durchführung von Maßnahmen gemäß
§ 19 Abs. 1 lit. a oder b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 31/1968, zu errichten,
zu erwerben und zu betreiben oder sich
an Einrichtungen zur Erfüllung der in den §§ 300
bis 307 d bezeichneten Aufgaben zu beteiligen."
16. a) Im § 26 Abs. 1 Einleitung ist der Ausdruck
„§ 16 Abs. 6 und 8 über die Weiterversicherung"
durch den Ausdruck „§ 16 Abs. 5 über
die Selbstversicherung" zu ersetzen.
b) Im § 26 Abs. 1 Z. 3 lit. b ist der Ausdruck
„weiterversichert" durch den Ausdruck „selbstversichert"
und der Ausdruck „Weiterversicherung"
durch den Ausdruck „Selbstversicherung"
zu ersetzen.
17. a) § 28 Z. 2 lit. a hat zu lauten
„a) die gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b an der
Unfallversicherung teilversicherten selbständig
Erwerbstätigen und ihre teilversicherten
Familienangehörigen, soweit es sich
nicht um eine Teilversicherung nach § 8
Abs. 1 Z. 3 lit. h und i handelt, sowie die
gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. d teilversicherten
Angehörigen von Orden, Kongregationen
und Anstalten,"
b) Im § 28 Z. 2 ist der Punkt am Ende der
lit. f durch einen Beistrich zu ersetzen. Als lit. g
und h sind anzufügen
„g) die gemäß § 19 in der Unfallversicherung
selbstversicherten selbständig Erwerbstätigen
und ihre selbstversicherten Familienangehörigen,
die einen land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb führen oder in einem solchen
tätig sind
h) Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen
der Landwirtschaftskammern."
18. § 30 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen
richtet sich, soweit in den Abs. 3
bis 5 und im § 16 Abs. 5 nichts anderes bestimmt
wird, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten,
bei selbständig Erwerbstätigen nach dem
Standort des Betriebes bzw. in Ermangelung eines
solchen nach dem Wohnsitz."
19. a) Im § 31 Abs. 3 ist der Punkt am Schluß
der Z. 18 durch einen Strichpunkt zu ersetzen;
als Z. 19 und 20 sind anzufügen
„19. der Aufbau und die Führung einer Dokumentation
des österreichischen Sozialversicherungsrechtes
mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung;
20. Richtlinien für die Koordinierung der Beurteilung
der Hilflosigkeit im Sinne des § 105 a
Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, des § 54 a Abs. 1
des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
bzw. des § 48 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
durch die Träger der Pensionsversicherung
aufzustellen."
b) § 31 Abs. 6 lit. a hat zu lauten
„a) über die Erwerbung, Errichtung oder Erweiterung
von Gebäuden, die Zwecken der
Verwaltung, der Krankenbehandlung bzw.
der Unfallheilbehandlung oder der Rehabilitation
oder die der Gewährung von Maßnahmen
zur Festigung der Gesundheit bzw.
der Gesundheitsvorsorge dienen sollen und
über die Erwerbung, Errichtung oder Erweiterung
von derartigen Zwecken dienenden
Einrichtungen in fremden Gebäuden;"
c) Dem § 31 ist als Abs. 8 anzufügen
„(8) Der Hauptverband hat die in Abs. 3
Z. 19 bezeichnete Dokumentation in Zusammenarbeit
und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung unter besonderer
Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsvorschriften
und ihrer Änderungen sowie der
hiezu ergangenen Rechtsprechung und wissenschaftlichen
Bearbeitung in einer Weise aufzu-
bauen und zu führen, daß sie im Rahmen der
gesetzlichen Aufgaben des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung, der Sozialversicherungsträger,
des Hauptverbandes sowie für Zwecke der
gesetzgebenden Körperschaften des Bundes verwendbar
ist. Das gespeicherte Material kann
nach Maßgabe der technischen und organisatorischen
Möglichkeiten gegen Kostenersatz anderen
Stellen zugänglich gemacht werden; der Kostenersatz
kann, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung
dient, in einer nach dem durchschnittlichen
Ausmaß der Inanspruchnahme bemessenen
Pauschalabgeltung festgesetzt werden. Der durch
den Aufbau und den Betrieb der Dokumentation
entstehende Aufwand ist, soweit er nicht durch
die Kostenersätze der abfragenden Stellen gedeckt
wird, je zur Hälfte vom Hauptverband
und vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
zu tragen."
20. Nach § 34 ist ein § 34 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Meldungen zur Durchführung
eines Jahresausg1eiches
§ 34 a. Zur Durchführung des im § 58 a geregelten
Jahresausgleiches haben die Dienstgeber
(§ 35) der dort bezeichneten Gruppen von Versicherten
dem zuständigen Versicherungsträger
Meldungen über die Höhe des in den Beitragszeiträumen
des abgelaufenen Kalenderjahres
von diesen Personen tatsächlich erzielten
Arbeitsverdienstes einschließlich der
fällig gewordenen Sonderzahlungen bis längstens
31. Jänner des folgenden Kalenderjahres
zu erstatten. In den nach § 41 Abs. 3 vom Hauptverband
zu erlassenden verbindlichen Richtlinien
über Form und Inhalt der Meldungen (Anzeigen,
Listen) sind auch Bestimmungen über die vorstehenden
Meldungen aufzunehmen."
21. Im § 37 erster Satz ist der Ausdruck „§ 8
Abs. 1 Z. 3 lit. a und b" durch den Ausdruck
„§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a, b, h und i" zu ersetzen.
22. § 44 Abs. 2 letzter Satz hat zu lauten
„Abweichende Beitragszeiträume können überdies
auch durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber
festgelegt werden; die mit dem Dienstgeber vereinbarten
Beitragszeiträume müssen mindestens
eine Lohnzahlungsperiode umfassen."
23. § 49 Abs. 5 dritter Satz hat zu lauten
„Bei den Zwischenmeistern (Stückmeistern) gelten
ferner die Beträge, die von diesen Personen an
die in ihrem Betrieb beschäftigten Dienstnehmer
und Heimarbeiter als Arbeitslohn gezahlt werden,
ferner die Dienstgeberanteile am Sozialversicherungsbeitrag
(Arbeitslosenversicherungsbeitrag),
der besondere Beitrag nach dem Wohnungsbeihilfengesetz,
der Dienstgeberanteil am Wohnbauförderungsbeitrag,
der Dienstgeberbeitrag
nach den besonderen Vorschriften über den
Familienlastenausgleich und der Entgeltfortzahlungsbeitrag
nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz
nicht als Entgelt im Sinne der Abs. 1
und 2."
24. a) Im § 51 Abs. 1 Z. 1 lit. a ist der Ausdruck
„sowie für Versicherte gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5"
durch den Ausdruck „sowie für Versicherte gemäß
§ 4 Abs. 1 Z. 5 und für zeitverpflichtete
Soldaten" zu ersetzen.
b) § 51 Abs. 1 Z. 1 lit. b und c haben zu
lauten
„b) für Dienstnehmer, die unter den
Geltungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes
fallen, für
Dienstnehmer, die gemäß § 1
Abs. 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes
davon ausgenommen
sind und zur Pensionsversicherung
der Arbeiter gehören, für
alle Versicherten, auf die Art. II,
III oder IV des Entgeltfortzahlungsgesetzes
anzuwenden ist,
sowie für Heimarbeiter 6,3 v. H.
c) für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis
dem Landarbeitsgesetz,
BGBl. Nr. 140/
1948, unterliegt 6,3 v. H."
c) § 51 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten
d) § 51 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten
„a) in der Pensionsversicherung der
Arbeiter und Angestellten .... 17,5 v.H.
b) in der knappschaftlichen Pensionsversicherung
23,0 v.H.
der allgemeinen Beitragsgrundlage."
e) § 51 Abs. 3 Z. 3 hat zu lauten
„3. in der Pensionsversicherung, und
zwar
a) in der Pensionsversicherung der
Arbeiter und Angestellten auf
den Versicherten und dessen
Dienstgeber je 8,75 V.H.
b) in der knappschaftlichen Pensionsversicherung
auf den Versicherten
8,75 v.H.
auf dessen Dienstgeber 14,25 v.H.
der allgemeinen Beitragsgrundlage."
25. a) § 52 Abs. 1 zweiter und dritter Satz
haben zu lauten
„In der Unfallversicherung der öffentlichen Verwalter
(§ 7 Z. 3 lit. c) ist der Beitrag zur Gänze
vom Versicherten zu tragen. In der Kranken-
und Unfallversicherung der im § 8 Abs. 1 Z. 4
lit. a bis c genannten Personen sind die Beiträge
mit dem im § 51 Abs. 1 Z. 1 lit. a für die
Krankenversicherung und im § 51 Abs. 1 Z. 2
für die Unfallversicherung genannten Hundertsatz
der für sie in Betracht kommenden Beitragsgrundlage
zu bemessen; diese Beiträge sind zur
Gänze vom Versicherten zu tragen."
b) Im § 52 Abs. 2 ist der Ausdruck „§ 51
Abs. 1 Z. 1 lit. d bzw. Z. 2 lit. b" durch den
Ausdruck „§ 51 Abs. 1 Z. 1 lit. d bzw. Z. 2"
zu ersetzen.
26. Nach § 58 ist ein § 58 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Durchführung eines Jahresausgleiches
bei der Beitragsermittlung
§ 58 a. (1) Der Hauptverband kann auf Grund
von übereinstimmenden Anträgen der gesetzlichen
beruflichen Vertretungen der Dienstnehmer
und der Dienstgeber (falls solche nicht bestehen,
der Berufsvereinigungen) mit Wirksamkeit
ab dem Beginn des der Antragstellung folgenden
Kalenderjahres feststellen, daß der für
die Beitragseinhebung zuständige Versicherungsträger
für bestimmte Gruppen von Versicherten
zum Zwecke einer gleichmäßigen Verteilung der
zur Beitragspflicht herangezogenen Entgeltteile
über die Beitragszeiträume eines Kalenderjahres,
in denen Versicherungspflicht bestanden hat, von
Amts wegen einen Jahresausgleich bis zum
31. März des folgenden Kalenderjahres durchzuführen
hat. § 49 Abs. 4 letzter Satz ist entsprechend
anzuwenden.
(2) Die Durchführung des Jahresausgleiches hat
nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen
1. Der Berechnung der auf die Versicherten
und deren Dienstgeber entfallenden Beiträge
sind ohne Rücksicht auf den tatsächlich erzielten
Arbeitsverdienst des Versicherten die für die
Beitragszeiträume eines Kalenderjahres geltenden
Höchstbeitragsgrundlagen (§ 45 Abs. 1 lit. a
und b) zugrunde zu legen. Für die Berechnung
der Sonderbeiträge ist der 60fache Betrag der für
die betreffende Versicherung in Betracht kommenden
Höchstbeitragsgrundlage heranzuziehen.
2. Beginnt oder endet das Dienstverhältnis
eines Versicherten während eines Kalendermonates,
ist das 30fache der in diesem Kalendermonat
geltenden Höchstbeitragsgrundlage auf
die Zahl der Kalendertage in diesem Kalendermonat,
in denen Versicherungspflicht bestanden
hat, umzulegen; das gleiche gilt, wenn infolge
einer durch Krankheit hervorgerufenen gemeldeten
Arbeitsunfähigkeit der Entgeltanspruch
geendet hat.
3. Der Jahresausgleich ist nach dem Ende des
Kalenderjahres bzw. nach Beendigung des Dienstverhältnisses
in der Weise durchzuführen, daß
der auf Grund des tatsächlich erzielten Entgeltes
einschließlich der fällig gewordenen Sonderzahlungen
errechnete Durchschnittsbetrag als Beitragsgrundlage
gilt. Hiebei ist der Monat mit
30 Kalendertagen anzusetzen. Falls der auf den
Kalendertag entfallende Durchschnittsbetrag
niedriger ist als die jeweils in Betracht kommende
Höchstbeitragsgrundlage, so hat der für die Beitragseinhebung
zuständige Versicherungsträger
die auf den Differenzbetrag entfallenden Beiträge
dem Dienstgeber rückzuerstatten. Der Dienstgeber
ist verpflichtet, den hievon auf den Versicherten
entfallenden Beitragsteil spätestens bei
der auf die Rückerstattung des Beitrages nächstfolgenden
Entgeltzahlung in barem auszufolgen."
27. a) Dem § 64 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen
"Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus
Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt
erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall- und
Pensionsversicherung sowie alle sonstigen von
den Krankenversicherungsträgern einzuhebenden
Beiträge und Umlagen als einheitliche Summe
und die darauf entfallenden Verzugszinsen und
Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe
ausgewiesen werden."
b) Im § 64 Abs. 4 zweiter Satz ist der Betrag
von 5 S durch den Betrag von 20 S zu ersetzen.
28. a) § 72 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b
teilversicherten Betriebsführer sind für Zwecke
der Bemessung des Betriebsbeitrages in die Versicherungsklasse
einzureihen, in die sie auf
Grund des § 12 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
eingereiht sind, oder einzureihen
wären, wenn sie der Pflichtversicherung gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 1 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
unterlägen; § 12 Abs. 5 lit. b
und e zweiter Halbsatz des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
sind hiebei jedoch nicht
anzuwenden. Die Betriebsführer haben den ihrer
Versicherungsklasse entsprechenden Betriebsbeitrag
zu leisten. Wenn mehrere Personen ein
und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb
auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen,
ist der Betriebsbeitrag nur von einer Person zu
leisten, jedoch haften alle Beteiligten für den
Betriebsbettrag zur ungeteilten Hand. Der Betriebsbeitrag
beträgt monatlich in der Versicherungsklasse
b) § 72 Abs. 3 zweiter und dritter Satz haben
zu lauten
„Hiebei ist anzunehmen, daß der Eigentümer
des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (der
land[forst]wirtschaftlichen Fläche) diesen Betrieb
(diese Fläche) auf seine Rechnung und Gefahr
führt (bewirtschaftet). Diese Vermutung gilt bis
zu dem Ersten des Kalendermonates, in dem
der Eigentümer nachweist, daß der ihm gehörige
Betrieb (die ihm gehörige Fläche) durch eine
andere Person (andere Personen) bewirtschaftet
wird (werden)."
28 a. § 72 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Beitragsgrundlage für den Betriebsbeitrag
ist in entsprechender Anwendung der
Bestimmungen des § 12 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
mit der Maßgabe festzustellen,
daß der Ermittlung mindestens ein Einheitswert
von 35000,— S zugrunde zu legen ist. Die gemäß
§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b teilversicherten Betriebsführer
haben als Beitrag 1,7 v. H., ab 1. Jänner
1979 1,9 v. H. der Beitragsgrundlage zu leisten.
Der Beitrag ist auf volle Schilling zu runden.
Wenn mehrere Personen ein und denselben land-
(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame
Rechnung und Gefahr führen, ist der Betriebsbeitrag
nur von einer Person zu leisten, jedoch
haften alle Beteiligten für den Betriebsbeitrag
zur ungeteilten Hand."
29. a) Dem § 73 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Dies gilt auch für die Mittel der Krankenversicherung
für die gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 lit. d
krankenversicherten Bezieher einer Pension aus
der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz."
b) § 73 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der von den Trägern der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz sowie von
der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft zu entrichtende Beitrag beträgt
10,5 v. H. des für das laufende Geschäftsjahr
erwachsenden Aufwandes an Pensionen. Bei der
Ermittlung des Beitrages ist von der Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft
lediglich der Aufwand an Pensionen für die
gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 lit. d krankenversicherten
Personen heranzuziehen. Zum Pensionsaufwand
zählen die Pensionen und die Pensionssonderzahlungen
einschließlich der Zuschüsse, ausschließlich
der Wohnungsbeihilfe, der Zuschläge
nach § 80 Abs. 5 und § 85 Abs. 5 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
und der Ausgleichszulagen."
c) Im § 73 Abs. 5 erster Satz ist der Ausdruck
„§ 8 Abs. 1 Z. 1 lit. a" durch den Ausdruck
„§ 8 Abs. 1 Z. 1 lit. a oder d" zu ersetzen.
d) Im § 73 Abs. 5 zweiter Satz ist der Ausdruck
„nicht jedoch die Wohnungsbeihilfen"
durch den Ausdruck „nicht jedoch die Wohnungsbeihilfen
und die Zuschläge nach § 80
Abs. 5 und § 85 Abs. 5 des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes" zu ersetzen.
30. a) § 74 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Beitrag der gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3
lit. a in der Unfallversicherung teilversicherten
selbständig Erwerbstätigen wird festgesetzt
mit 150,— S für das Kalenderjahr 1977
mit 300,— S für das Kalenderjahr 1978
mit 450,—S für das Kalenderjahr 1979 und
die folgenden Kalenderjahre. An die Stelle des
Betrages von 450,— S tritt ab 1. Jänner eines
jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1980, der
unter Bedachtnahme auf § 108 i mit der jeweiligen
Richtzahl (§ 108 a Abs. 1) vervielfachte
Betrag. Der Beitrag für die Teilversicherten in
der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z. 3
lit. e und g wird mit 100,— S für das Kalenderjahr
festgesetzt. An die Stelle dieses Betrages tritt
ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
1. Jänner 1978 der unter Bedachtnahme auf
§ 108 i mit der jeweiligen Richtzahl (§ 108 a
Abs. 1) vervielfachte Betrag."
b) Im § 74 Abs. 3 Z. 2 ist der Ausdruck „für
die übrigen nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit c Teilversicherten"
durch den Ausdruck „für die nach
§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. c teilversicherten Volontäre"
zu ersetzen.
c) Dem § 74 ist als Abs. 5 anzufügen
„(5) Als Beitrag für die gemäß § 8 Abs. 1
Z. 3 lit. h und i teilversicherten Personen hat
die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zuzüglich
zu dem aus Mitteln des Familienlastenausgleichsfonds
zu leistenden Beitrag in den Kalenderjahren
1977 und 1978 je einen Betrag von
30 Millionen Schilling bereitzustellen."
31. § 76 hat zu lauten
„Beitragsgrundlage für Selbstversicherte
in der Krankenversicherung
§ 76. (1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag
ist für die
1. im § 16 Abs. 1 bezeichneten Selbstversicherten,
unbeschadet der Z. 2, der Tageswert
der Lohnstufe (§ 46 Abs. 4), in welche die um
ein Sechstel ihres Betrages erhöhte Höchstbeitragsgrundlage
(§ 45 Abs. 1 lit. a) fällt,
2. im § 16 Abs. 2 bezeichneten Selbstversicherten
der Tageswert der Lohnstufe (§ 46
Abs. 4), in die der für die im § 44 Abs. 6 lit. b
genannten Personen als täglicher Arbeitsverdienst
in Betracht kommende Betrag fällt.
(2) Die Selbstversicherung gemäß § 16 Abs. 1
ist unbeschadet Abs. 3 auf Antrag des Versicherten,
soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen
gerechtfertigt erscheint, in einer niedrigeren
als der nach Abs. 1 Z. 1 in Betracht
kommenden Lohnstufe, jedoch nicht unter der
Lohnstufe, in die der Betrag von 90 S täglich
fällt, zuzulassen. An die Stelle des Betrages von
90 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der
Tageswert der Lohnstufe (§ 46 Abs. 4), in die
der gemäß § 76 a Abs. 3 genannte, jeweils geltende
Betrag fällt. Die Herabsetzung der Beitragsgrundlage
wirkt, wenn der Antrag zugleich mit
dem Antrag auf Selbstversicherung gestellt wird,
ab dem Beginn der Selbstversicherung, sonst ab
dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten;
die Herabsetzung gilt jeweils bis zum
Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres.
(3) Bei Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse
nach Abs. 2 sind auch Unterhaltsverpflichtungen
von Ehegatten, auch geschiedenen Ehegatten,
gegenüber dem Versicherten zu berücksichtigen.
Als monatliche Unterhaltsverpflichtung
gelten, gleichviel, ob und in welcher Höhe die
Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, während
des Bestandes der Ehe 30 v. H., nach
Scheidung der Ehe 15 v. H. des nachgewiesenen
monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen.
Wenn und solange das Nettoeinkommen
des Unterhaltspflichtigen nicht nachgewiesen
wird, ist
a) während des Bestandes der Ehe anzunehmen,
daß eine Herabsetzung in den wirtschaftlichen
Verhältnissen des Versicherten
nicht gerechtfertigt erscheint,
b) nach Scheidung der Ehe anzunehmen, daß
die Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung
30 v. H. des Dreißigfachen der
Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z. 1 beträgt.
Ist die Unterhaltsforderung trotz
durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich
gerichtlicher Exekutionsführung
uneinbringlich oder erscheint die Verfolgung
des Unterhaltsanspruches offenbar
aussichtslos, unterbleibt eine Zurechnung
zum Nettoeinkommen.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für die im
§ 16 Abs. 2 bezeichneten Personen.
(5) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat;
er ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen."
32. § 76 b hat zu lauten
„Beitragsgrundlage für Selbstversicherte
§ 76 b. (1) Beitragsgrundlage für den Kalendertag
ist für in der Unfallversicherung Selbstversicherte
der durch die Satzung des Versicherungsträgers
festgesetzte Betrag, der nicht niedriger
als 58 S täglich und nicht höher als die
Höchstbeitragsgrundlage sein darf; an die Stelle
des Betrages von 58 S tritt ab 1. Jänner eines
jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 i
mit der jeweiligen Richtzahl (§ 108 a Abs. 1)
vervielfachte Betrag.
(2) Beitragsgrundlage für den Kalendertag ist
für in der Kranken- und Pensionsversicherung
gemäß § 19 a Selbstversicherte der Tageswert
der Lohnstufe, in die das durchschnittliche Einkommen
des Versicherten aus den Beschäftigungen
fällt, die seine Berechtigung zur Selbstversicherung
begründen; dieser Betrag darf nicht
niedriger als der Tageswert der Lohnstufe (§ 46
Abs. 4), in die der für die im § 44 Abs. 6 lit. b
genannten Personen als täglicher Arbeitsverdienst
in Betracht kommende Betrag fällt, und nicht
höher als die Höchstbeitragsgrundlage in der in
Betracht kommenden Versicherung sein.
(3) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat; er
ist einheitlich mit 30 Kalendertagen anzunehmen."
33. a) § 77 Abs. 1 erster und zweiter Satz
haben zu lauten
„In der Krankenversicherung beträgt der Beitragssatz
für Selbstversicherte, ausgenommen für
Selbstversicherte nach § 19 a, 5 v. H. der Beitragsgrundlage.
Zahlungen, die für Gruppen von
Selbstversicherten von einer Einrichtung zur
wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung
mit dem den Beitrag einziehenden
Versicherungsträger geleistet werden, sind auf
den Beitrag anzurechnen."
b) Im § 77 Abs. 2 letzter Halbsatz ist der Ausdruck
„das Dreißigfache" durch den Ausdruck
„das Sechzigfache" zu ersetzen.
c) § 77 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Beiträge für die Höherversicherung
in der Unfallversicherung gemäß § 20 Abs. 1
betragen unter Zugrundelegung der zusätzlichen
Bemessungsgrundlage (§ 181 Abs. 1 letzter Satz)
von
An die Stelle der Beträge von 54698,— S und
82452,— S treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres
die unter Bedachtnahme auf § 108 i mit dem
jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108 f) vervielfachten
Beträge. An die Stelle der Beträge von
450,— S und 675,— S treten ab 1. Jänner eines
jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1980, die
unter Bedachtnahme auf § 108 i mit der jeweiligen
Richtzahl (§ 108 a Abs. 1) vervielfachten
Beträge."
d) § 77 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Die Beiträge nach den Abs. 1 bis 4 sind
vom Versicherten selbst, die Beiträge nach Abs. 5
von jener Körperschaft (Vereinigung) zur Gänze
zu tragen, die die Höherversicherung beantragt
hat."
34. a) § 78 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Beiträge für Weiterversicherte in
der Pensionsversicherung und für Selbstversicherte
in der Krankenversicherung sind zu
Beginn des Kalendermonates fällig. Die Fälligkeit
der Beiträge für die übrigen Selbstversicherten
ist durch die Satzung des den Beitrag einziehenden
Versicherungsträgers zu regeln."
b) Im § 78 Abs. 6 ist der Ausdruck „Weiter- oder
Selbstversicherung" durch den Ausdruck
„Selbstversicherung in der Krankenversicherung"
zu ersetzen.
35. § 79 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Auf die Beiträge zur freiwilligen Versicherung
sind die Bestimmungen des § 69 über
die Rückforderung von Beiträgen mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, daß die Rückforderung
von Beiträgen ungeachtet einer allfälligen
Leistungserbringung auch dann möglich,
ist, wenn eine Bescheinigung für die vorläufige
Krankenversicherung gemäß § 10 Abs. 7 für
den gleichen Zeitraum ausgestellt worden ist, für
den Beiträge zur Selbstversicherung in der Krankenversicherung
entrichtet wurden, desgleichen
auch im Falle einer rückwirkenden Einbeziehung
in die Pflichtversicherung nach diesem oder einem
anderen Bundesgesetz. Auf die Beiträge zur
Selbstversicherung in der Krankenversicherung
sind überdies die Bestimmungen der §§ 59, 62,
64 bis 66 und 68 entsprechend anzuwenden."
36. § 80 hat zu lauten
„Beitrag des Bundes
§ 80. (1) In der Pensionsversicherung leistet
der Bund für jedes Geschäftsjahr einen Beitrag
in der Höhe des Betrages, um den 101,5 v. H.
der Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei
sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen
und die Wohnungsbeihilfen, bei den Erträgen
der Bundesbeitrag, Ersätze für Ausgleichszulagen
und die Wohnungsbeihilfen außer Betracht
zu lassen.
(2) Der den einzelnen Trägern der Pensionsversicherung
nach Abs. 1 gebührende Beitrag
des Bundes ist in den Monaten April und September
mit einem Betrag in der Höhe des voraussichtlichen
Aufwandes der in den folgenden
Monaten zur Auszahlung gelangenden Pensionssonderzahlungen
zu bevorschussen. Der restliche
Beitrag des Bundes ist monatlich im erforderlichen
Ausmaß, nach Tunlichkeit mit je einem
Zwölftel zu bevorschussen."
37. a) § 84 Abs. 2 Z. 1 lit. a und b haben
zu lauten
„a) bis zu 25 v. H. des im Rechnungsabschluß
nachgewiesenen Gebarungsüberschusses,
höchstens jedoch 1 v. H. der Erträge an
Versicherungsbeiträgen, oder
b) bis zu 3 v. T. der Erträge an Versicherungsbeiträgen,"
b) § 84 Abs. 2 Z. 2 lit. a und b haben zu
lauten
na) bis zu 5 v. H. des im Rechnungsabschluß
nachgewiesenen Gebarungsüberschusses,
oder
b) bis zu 1 v. T. der Erträge an Versicherungsbeiträgen"
c) Im § 84 Abs. 3 ist der Ausdruck „des
abgelaufenen Geschäftsjahres" durch den Ausdruck
„des Geschäftsjahres" und der Ausdruck
„Einnahmen" durch den Ausdruck „Erträge"
zu ersetzen.
38. § 86 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Leistungen aus der Unfallversicherung
fallen, wenn innerhalb von zwei Jahren nach
Eintritt des Versicherungsfalles weder der Anspruch
von Amts wegen festgestellt noch ein
Antrag auf Feststellung des Anspruches gestellt
wurde, mit dem Tag der späteren Antragstellung
bzw. mit dem Tag der Einleitung des
Verfahrens an, das zur Feststellung des Anspruches
führt."
39. § 89 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten
„1. eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den
Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches
in einer der dort genannten Anstalten
angehalten wird;"
40. § 97 Abs. 1 hat zu lauten:"
(1) Die Erhöhung einer Pension aus der
Pensionsversicherung bzw. eine wiederzuerkannte
oder neu festgestellte Versehrtenrente (§ 183)
wird mit dem Zeitpunkt der Anmeldung des
Anspruches bzw. der Einleitung des amtswegigen
Verfahrens wirksam."
41. Im § 98 Abs. 3 zweiter Satz ist der Ausdruck
„das" vor dem Wort „Bestattungskostenbeitrag"
durch den Ausdruck „der" zu ersetzen.
42. a) § 98 a Abs. 1 Z. 2 und 3 haben zu lauten
„2. Renten aus der Unfallversicherung sowie
das Übergangsgeld (§ 199);
3. Pensionen aus der Pensionsversicherung einschließlich
der Ausgleichszulagen sowie das Übergangsgeld
(§ 306)."
b) § 98 a Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten
„Die Renten(Pensions)sonderzahlung, die zu im
Monat Oktober bezogenen Renten (Pensionen)
gebührt, ist bis zu ihrem halben Ausmaß, höchstens
aber bis zu dem im § 5 Abs. 1 Z. 1 des
Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1955, in
der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrag
unpfändbar."
43. § 100 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„Der Anspruch auf eine laufende Leistung aus
eigener Pensionsversicherung erlischt ferner mit
dem Anfall eines Anspruches auf eine andere
laufende Leistung aus eigener Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
oder dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz;
§ 275 Abs. 2 erster Satz und
§ 277 Abs. 3 erster Satz bleiben hievon unberührt."
44. a) § 104 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Die laufenden Geldleistungen aus der Krankenversicherung,
ferner das Familien- und Taggeld
aus der Unfallversicherung sowie das Versehrtengeld
gemäß § 212 Abs. 1 werden wöchentlich
im nachhinein ausgezahlt."
b) § 104 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„Die Renten (Pensionen) und das Übergangsgeld
aus der Unfall- und Pensionsversicherung,
ferner das Pflegegeld aus der Unfallversicherung
werden monatlich im vorhinein ausgezahlt."
c) § 104 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Alle Pensions- und Rentenzahlungen können
auf volle 10 Groschen, alle übrigen Zahlungen
auf volle Schilling gerundet werden."
45. § 105 a Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Hilflosenzuschuß gebührt für Bezieher
einer Pension aus der Pensionsversicherung
im halben Ausmaß der Pension, jedoch mindestens
1231 S und höchstens 2061 S; an die Stelle
des Betrages von 1231 S tritt ab 1. Jänner eines
jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 i
mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108 f)
vervielfachte Betrag. Der auf diese Weise für das
Jahr 1978 ermittelte Betrag erhöht ach zum
1. Jänner 1978 um den Betrag von 200 S; der
Vervielfachung ab 1. Jänner 1979 ist dieser erhöhte
Betrag zugrunde zu legen. An die Stelle
des Betrages von 2061 S tritt ab 1. Jänner eines
jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 i
mit dem um 0,5 erhöhten halben Anpassungsfaktor
(§ 108 f) vervielfachte Betrag. Beziehern
einer Vollrente aus der Unfallversicherung
gebührt der Hilflosenzuschuß im Ausmaß
der halben monatlichen Vollrente (§ 182 a),
höchstens jedoch im Ausmaß des doppelten jeweiligen
Höchstbetrages für den Hilflosenzuschuß
zu Leistungen aus der Pensionsversicherung. Gebühren
neben dem Hilflosenzuschuß aus der
Unfallversicherung kein Hilflosenzuschuß aus der
Pensionsversicherung und keine sonstigen Einkünfte,
die wegen des besonderen körperlichen
Zustandes gewährt werden (§ 292 Abs. 4 lit. d),
ist der Hilflosenzuschuß mindestens im Ausmaß
des jeweiligen Mindestbetrages für den Hilflosenzuschuß
zu Leistungen aus der Pensionsversicherung
zu gewähren. Bei Bemessung des Hilflosenzuschusses
bleiben Kinderzuschüsse, der Leistungszuschlag
(§ 284 Abs. 6) und die Zusatzrente
für Schwerversehrte (§ 205 a) außer Betracht."
46. § 107 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„(1) Der Versicherungsträger hat zu Unrecht
erbrachte Geldleistungen sowie Aufwendungen
für Heilbehelfe und Anstaltspflege und an Stelle
von Sachleistungen erbrachte Kostenersätze beziehungsweise
bare Leistungen (§§ 131, 131 a, 132
und 150) zurückzufordern, wenn der Zahlungsempfänger
(§ 106) beziehungsweise der Leistungsempfänger
den Bezug durch bewußt unwahre
Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender
Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften
(§ 40) herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger
(§ 106) beziehungsweise der Leistungsempfänger
erkennen mußte, daß die Leistung
nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte."
47. § 111 letzter Satz wird aufgehoben.
Artikeln
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in der
im Art. I Einleitung bezeichneten Fassung wird
in seinem Zweiten Teil geändert wie folgt
1. § 116 hat zu lauten
„Aufgaben
§ 116. (1) Die Krankenversicherung trifft Vorsorge
1. für die Verhütung und Früherkennung von
Krankheiten (Durchführung von Jugendlichen-
und Gesundenuntersuchungen);
2. für die Versicherungsfälle der Krankheit, der
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, der Mutterschaft
und des Todes;
3. für Zahnbehandlung und Zahnersatz sowie
für die Hilfe bei körperlichen Gebrechen;
4. für die Früherfassung der für Maßnahmen
der Rehabilitation in Betracht kommenden Personen
(§ 172 bzw. § 301).
(2) Überdies können aus den Mitteln der Krankenversicherung
Maßnahmen zur Festigung der
Gesundheit sowie außer den Jugendlichen- und
Gesundenuntersuchungen (Abs. 1 Z. 1) noch
weitergehende Leistungen zur Verhütung des Eintrittes
und der Verbreitung von Krankheiten
gewährt werden.
(3) Mittel der Krankenversicherung können
auch zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen
Einrichtungen, die der Verhütung
oder Früherkennung von Krankheiten, der
Sicherstellung der Leistung ärztlicher Hilfe oder
der Betreuung von Kranken dienen, sowie zur
Förderung der Niederlassung von Vertragsärzten
in medizinisch schlecht versorgten Gebieten und
zur Aufrechterhaltung der Praxis in solchen Gebieten
verwendet werden, wenn hiedurch die
Erfüllung der in den Abs. 1 und 2 genannten
Aufgaben nicht gefährdet wird."
2. § 117 Z. 2 hat zu lauten
„2. aus dem Versicherungsfall der Krankheit
Krankenbehandlung (§§ 133 bis 137) und Hauskrankenpflege
(§ 151), erforderlichenfalls Anstaltspflege
(§§ 144 bis 150);"
3. § 118 wird aufgehoben.
4. § 118 a wird aufgehoben.
5. a) § 121 Abs. 4 Z. 4 hat zu lauten:"
4. Zeiten, während derer die Voraussetzungen
für die Angehörigeneigenschaft nach diesem oder
einem anderen Bundesgesetz erfüllt waren, sowie
Zeiten der Zugehörigkeit als Angehöriger zu
einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-
rechtlichen Dienstgebers;"
b) § 121 Abs. 4 Z. 7 hat zu lauten
„7. bei Selbstversicherten nach § 16, sofern
innerhalb von sechs Wochen
a) nach dem Tod des Versicherten von dessen
Angehörigen (§ 123),
b) nach Nichtigerklärung, Aufhebung oder
Scheidung der Ehe mit dem Versicherten
vom früheren Ehegatten,
c) nach dem Ausscheiden des Versicherten aus
der Pflichtversicherung und Übernahme
einer Erwerbstätigkeit im Ausland von dessen
Angehörigen (§ 123)
die Selbstversicherung aufgenommen wird, die
in Z. 1 bis 3 bezeichneten Zeiten, die der Versicherte
zurückgelegt hat."
6. a) § 122 Abs. 3 zweiter Halbsatz hat zu lauten
„tritt in dieser Zeit oder danach während der
Zeit, für die Anspruch auf Leistungen aus dem
Versicherungsfall der Mutterschaft besteht, der
Versicherungsfall der Krankheit oder des Todes
ein, gebühren die Leistungen aus diesem Versicherungsfall."
b) Im § 122 Abs. 4 letzter Satz ist der Ausdruck
„Weiterversicherung" durch den Ausdruck
„Selbstversicherung" zu ersetzen.
7. a) § 123 Abs. 4 Z. 2 hat zu lauten
„2. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres
oder seit dem Ablauf des in Z. 1 genannten
Zeitraumes
a) infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig
sind oder
b) erwerbslos sind."
b) Dem § 123 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen
„Die Angehörigeneigenschaft besteht in den Fällen
der Z. 2 lit. b längstens für die Dauer von
12 Monaten ab den in Z. 2 genannten Zeitpunkten."
8. § 124 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Bei den Selbstversicherten in der Krankenversicherung,
ausgenommen die im § 16 Abs. 2
bezeichneten, ist die Leistungspflicht allgemein,
soweit nicht für einzelne Leistungen eine längere
Wartezeit vorgesehen ist, von der Erfüllung einer
Wartezeit von drei Monaten unmittelbar vor
Eintritt des Versicherungsfalles abhängig. Durch
die Satzung kann die Wartezeit auf sechs Monate
unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles
erweitert werden. Die Satzung kann ferner für
Selbstversicherte auch den Kreis der Angehörigen
einschränken, doch dürfen die Kinder (§ 123
Abs. 2 Z. 2 bis 6) nicht ausgeschlossen werden.
(2) Das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit
entfällt, wenn der Selbstversicherte in den
unmittelbar vor Beginn der Selbstversicherung
vorangegangenen zwölf Monaten mindestens
26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens
sechs Wochen nach diesem Bundesgesetz oder
nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
in der Krankenversicherung
pflichtversichert war oder für ihn eine Anspruchsberechtigung
in einer solchen Krankenversicherung
bestand; ist die Pflichtversicherung
oder die darauf beruhende Anspruchsberechtigung
infolge einer Aussperrung
oder eines Streiks erloschen, entfällt ebenfalls
das Erfordernis der Erfüllung der Wartezeit. Die
Frist von zwölf Monaten verlängert sich um die
Zeiten, während derer der aus der Pflichtversicherung
ausgeschiedene Selbstversicherte
1. auf Rechnung eines Versicherungsträgers
Anstaltspflege erhielt oder auf Rechnung eines
Versicherungsträgers in einem Genesungs-, Erholungs-
oder Kurheim oder in einer
Sonderkrankenanstalt untergebracht war oder
Anspruch auf Pflegegebührenersatz gemäß § 131
oder § 150 einem Versicherungsträger gegenüber
hatte,
2. Kranken- oder Wochengeld bezogen hat
oder
3. ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst
auf Grund der Bestimmungen des
Wehrgesetzes geleistet hat, sofern diese Zeiten
nicht schon die Pflichtversicherung nach § 8
Abs. 1 Z. 1 lit. c begründet haben."
Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung
Abs. 3.
9. a) § 125 Abs. 3 zweiter Halbsatz hat zu
lauten
„der Hundertsatz kann einheitlich oder gesondert
für bestimmte Gruppen von Versicherten
unter Bedachtnahme auf den Durchschnittswert
der für die Beitragsbemessung heranzuziehenden
Sonderzahlungen (§ 54 Abs. 1) festgesetzt werden."
b) Im § 125 Abs. 4 ist der Ausdruck „Bei Weiterversicherten
(§ 16) und Selbstversicherten
(§ 18)" durch den Ausdruck „Bei Selbstversicherten
(§ 16)" zu ersetzen.
c) Dem § 125 ist ein Abs. 5 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(5) Abs. 1 gilt sinngemäß zur Ermittlung
der Bemessungsgrundlage für die Barleistungen
aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit in den Fällen des § 58 a."
10. § 132 zweiter Satz hat zu entfallen.
11. a) Im § 132 b Abs. 1 ist der Ausdruck
„§ 118 a" durch den Ausdruck „§ 444 Abs. 5"
zu ersetzen.
b) Dem § 132 b ist ein Abs. 6 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(6) Die Träger der Krankenversicherung
haben auch für Personen, für die nicht bereits
auf Grund einer Pflichtversicherung oder einer
freiwilligen Versicherung nach diesem oder einem
anderen Bundesgesetz ein Anspruch auf diese
Leistung besteht, Gesundenuntersuchungen vorzunehmen.
Der Bund hat den tatsächlich entstandenen
nachgewiesenen Aufwand der Träger
der Krankenversicherung an derartigen Untersuchungskosten
zu ersetzen und dem Hauptverband
zu überweisen. Wenn dies der Verwaltungsvereinfachung
dient, kann der Ersatz des
Bundes durch einen Pauschbetrag abgegolten werden,
der vom Bundesminister für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz unter Bedachtnahme
auf die Zahl der von den einzelnen
Trägern der Krankenversicherung vorzunehmenden
Untersuchungen und die durchschnittlichen
Kosten der Untersuchungen festzusetzen ist. Der
Hauptverband hat diesen Betrag auf die von dem
genannten Personenkreis in Anspruch genommenen
Träger der Krankenversicherung im Verhältnis
der Inanspruchnahme durch diesen Personenkreis
aufzuteilen. Der somit auf den einzelnen
Träger der Krankenversicherung entfallende
Betrag hat bei der Anwendung des § 444
Abs. 5 außer Betracht zu bleiben. Im übrigen
sind auf diese Gesundenuntersuchungen die Bestimmungen
der Abs. 2 bis 4 entsprechend mit
der Maßgabe anzuwenden, daß die Personen,
für die nicht bereits auf Grund einer Pflicht- oder
freiwilligen Versicherung ein Anspruch auf
diese Leistung besteht, gegenüber den untersuchenden
Stellen bei der Durchführung der Gesundenuntersuchungen
den Versicherten bzw.
ihren Angehörigen (§ 123) gleichgestellt sind."
12. Dem § 133 ist ein Abs. 5 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(5) Befindet sich ein Versicherter (Angehöriger)
in Anstaltspflege, so besteht für diese Zeit
kein Anspruch auf Leistungen der Krankenbehandlung,
soweit die entsprechenden Leistungen
nach dem Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/
1957, im Rahmen der Anstaltspflege zu gewähren
sind."
13. Im § 139 Abs. 2 ist der Ausdruck „auf"
durch den Ausdruck „bis auf" zu ersetzen.
14. Im § 140 Z. 1 ist der Ausdruck „§ 143
Abs. 1 Z. 1, 2 und 3 zweiter Halbsatz sowie
Abs. 6" durch den Ausdruck „§ 143 Abs. 1 Z.1,
2, 3 zweiter Halbsatz und 4 sowie Abs. 6" und
der Ausdruck „Leistungen der erweiterten Heilfürsorge"
durch den Ausdruck „Maßnahmen zur
Festigung der Gesundheit" zu ersetzen.
15. Im § 143 Abs. 1 ist der Punkt am Schluß
der Z. 3 durch einen Strichpunkt zu ersetzen;
als Z. 4 ist anzufügen
„4. solange dem Versicherten ein Übergangsgeld
(§§ 199 oder 306) gewährt wird."
16. a) Im § 148 Z. 2 erster und letzter Satz
ist der Ausdruck „Verpflegskostenersätze" jeweils
durch den Ausdruck „Pflegegebührenersätze"
zu ersetzen.
b) § 148 Z. 3 hat zu lauten
„3. Mit den vom Versicherungsträger gezahlten
Pflegegebührenersätzen — bei Angehörigen des
Versicherten auch mit dem vom Versicherten
gemäß Z. 2 entrichteten Kostenbeitrag — sind
alle Leistungen der Krankenanstalt mit Ausnahme
der im § 27 Abs. 2 des Krankenanstaltengesetzes,
BGBl. Nr. 1/1957, angeführten Leistungen
abgegolten."
c) Im § 148 Z. 6 ist der Ausdruck „Ersatz
der Verpflegskosten" durch den Ausdruck „Pflegegebührenersätze"
zu ersetzen.
d) Im § 148 Z. 7 ist der Ausdruck „Verpflegskosten"
jeweils durch den Ausdruck „Pflegegebührenersätze"
zu ersetzen.
17. § 151 hat zu lauten
„Hauskrankenpflege
§ 151. Ist eine ausreichende Pflege des Erkrankten
durch einen Haushaltsangehörigen
nicht möglich, so kann der Versicherungsträger
Hauskrankenpflege gewähren. Die Hauskrankenpflege
kann durch beizustellende Pflegepersonen,
durch Leistung von Zuschüssen zu den Kosten
für die Pflegepersonen oder durch eine Kosten-
beteiligung des Versicherungsträgers an Einrichtungen
von Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege
durch Pflegepersonen im Sinne des
Bundesgesetzes betreffend die Regelung des
Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen
Dienste und der Sanitätshilfsdienste,
BGBl. Nr. 102/1961, betreiben, gewährt werden.
Die Hauskrankenpflege kann auch gewährt
werden, wenn ein sonstiger wichtiger Grund
dafür vorliegt."
18. a) § 152 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Das Familiengeld ist in folgender Höhe
zu gewähren
a) solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher
oder vertraglicher Bestimmungen
Anspruch auf Fortbezug von weniger als
50 v. H. der vollen Geld- und Sachbezüge
vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
hat, in der Höhe eines Drittels der Bemessungsgrundlage;
b) solange der Versicherte auf Grund gesetzlicher
oder vertraglicher Bestimmungen
Anspruch auf Fortbezug von 50 v. H.
dieser Bezüge hat, in der Höhe eines
Sechstels der Bemessungsgrundlage.
Eine Erhöhung der Geld- und Sachbezüge, die
nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf
Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher
Regelungen eintritt, hat außer Betracht zu bleiben.
Ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit
erhöht sich das Familiengeld nach lit. a auf
40 v. H. der Bemessungsgrundlage für den Kalendertag,
ab dem 183. Tag auf 50 v. H. der
Bemessungsgrundlage. Das Familiengeld nach
lit. b erhöht sich ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit
auf 20 v. H., ab dem 183. Tag auf
25 v. H. der Bemessungsgrundlage. Hat der
Versicherte mehr als einen Angehörigen, ist das
Familiengeld für jeden weiteren für die Begründung
des Anspruches auf diese Leistung nach
Abs. 1 in Betracht kommenden Angehörigen
um 5 v. H. der Bemessungsgrundlage zu erhöhen.
Der Gesamtbetrag des erhöhten Familiengeldes
darf in keinem Falle den Betrag des sonst
gebührenden Krankengeldes übersteigen."
b) § 152 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Versicherten, die wegen Fehlens von nach
Abs. 1 in Betracht kommenden Angehörigen
keinen Anspruch auf Familiengeld haben, gebührt
für die im Abs. 1 bezeichnete Dauer an
Stelle des Familiengeldes ein Taggeld. Das Taggeld
beträgt bei Vorliegen der Voraussetzungen
nach Abs. 2 lit. a 25 v. H., ab dem 43. Tag der
Arbeitsunfähigkeit 30 v. H. der Bemessungsgrundlage,
bei Vorliegen der Voraussetzungen
nach Abs. 2 lit. b 12,5 v. H., ab dem 43. Tag
der Arbeitsunfähigkeit 15 v. H. der Bemessungsgrundlage."
19. Im § 153 Abs. 3 erster Satz ist der Ausdruck
„(Verbände)" durch den Ausdruck „(des
Hauptverbandes)" zu ersetzen.
20. § 154 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Bei Verstümmelungen, Verunstaltungen und körperlichen
Gebrechen, welche die Gesundheit, die
Arbeitsfähigkeit oder die Fähigkeit, für die
lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,
wesentlich beeinträchtigen, kann die Satzung
Zuschüsse für die Anschaffung der notwendigen
Hilfsmittel vorsehen, soweit nicht ein Anspruch
aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 202),
eine Leistungsverpflichtung aus der gesetzlichen
Pensionsversicherung im Rahmen der medizinischen
Maßnahmen der Rehabilitation (§ 302
Abs. 1 Z. 2) oder ein gleichartiger Anspruch nach
dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, nach
dem Heeresversorgungsgesetz, nach dem Opferfürsorgegesetz,
nach dem Bundesgesetz über die
Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von
Verbrechen, nach dem Impfschadengesetz oder
nach dem Strafvollzugsgesetz besteht."
21. Die Überschrift des 6. Unterabschnittes
im Abschnitt II des Zweiten Teiles hat zu lauten
„Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit;
Krankheitsverhütung"
22. § 155 hat zu lauten
„Maßnahmen der Krankenversicherungsträger
zur Festigung
der Gesundheit
§ 155. (1) Die Krankenversicherungsträger
können unter Berücksichtigung des Fortschrittes
der medizinischen Wissenschaft sowie unter Bedachtnahme
auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit
neben der oder im Anschluß an die Krankenbehandlung
geeignete Maßnahmen zur Festigung
der Gesundheit gewähren.
(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1
kommen insbesondere in Frage
1. Fürsorge für Genesende (z. B. durch Unterbringung
in einem Genesungsheim);
2. Unterbringung in einem Erholungsheim;
3. Landaufenthalt sowie Aufenthalt in Kurorten
bzw. Kuranstalten;
4. Unterbringung in Krankenanstalten, die
vorwiegend der Rehabilitation dienen;
5. Übernahme der Reisekosten für die unter
Z. 1 bis 4 bezeichneten Zwecke.
(3) In der Satzung kann für den Fall der
Gewährung von Maßnahmen zur Festigung der
Gesundheit unter Bedachtnahme auf eine ökonomische
Gewährung dieser Leistungen bestimmt
werden, ob und in welcher Höhe Versicherte
eine Zuzahlung zu leisten haben. Die Zuzahlung
kann im vorhinein vorgeschrieben werden, wenn
es der Verwaltungsvereinfachung dient.
(4) Die Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit
können auch durch Gewährung von Zuschüssen
für Landaufenthalt und Aufenthalt in
Kurorten bzw. Kuranstalten erbracht werden.
(5) Die Vorschriften über Familien- und Taggeld
(§ 152) sind bei Unterbringung in Genesungs-,
Erholungs- oder Kurheimen entsprechend
anzuwenden."
23. Im § 158 Abs. 2 ist der Ausdruck „Weiterversicherte
und Selbstversicherte nach § 18"
durch den Ausdruck „Selbstversicherte (§ 16)"
zu ersetzen.
24. a) § 162 Abs. 3 erster Sau hat zu lauten
„Das Wochengeld gebührt den nach § 4 Abs. 3
den Dienstnehmern Gleichgestellten und den
nach § 8 Abs. 1 Z. 4 lit. a bis c teilversicherten
Personen in der Höhe des täglichen
Krankengeldes, anderen weiblichen Versicherten
in der Höhe des auf den Kalendertag entfallenden
Teiles des durchschnittlichen in den letzten
13 Wochen (bei Versicherten, deren Arbeitsverdienst
nach Kalendermonaten bemessen oder abgerechnet
wird, in den letzten drei Kalendermonaten)
gebührenden Arbeitsverdienstes, vermindert
um die gesetzlichen Abzüge; die auf
diesen Zeitraum entfallenden Sonderzahlungen
sind nach Maßgabe des Abs. 4 zu berücksichtigen."
b) Nach dem § 162 Abs. 3 ist ein Abs. 4 mit
folgendem Wortlaut einzufügen
„(4) Die auf die letzten 13 Wochen bzw. auf
die letzten drei Kalendermonate entfallenden
Sonderzahlungen sind bei der Bemessung des
Wochengeldes in der Weise zu berücksichtigen,
daß der nach Abs. 3 ermittelte Netto-Arbeitsverdienst
um einen durch die Satzung des Versicherungsträgers
allgemein festzusetzenden
Hundertsatz erhöht wird; der Hundertsatz kann
einheitlich oder gesondert für bestimmte Gruppen
von Versicherten unter Bedachtnahme auf
den Durchschnittswert der Sonderzahlungen festgesetzt
werden. Werden jedoch die Sonderzahlungen
auf Grund einer Festsetzung gemäß § 54
Abs. 2 mit einem einheitlichen Hundertsatz der
allgemeinen Beitragsgrundlage der Berechnung
des Sonderbeitrages zugrunde gelegt, so ist der
Netto-Arbeitsverdienst um den gleichen Hundertsatz
zu erhöhen, der der Berechnung des
Sonderbeitrages zugrunde gelegt worden ist."
c) Der bisherige § 162 Abs. 4 erhält die Bezeichnung
Abs. 5. In diesem Absatz ist der Ausdruck
„Weiterversicherte, Selbstversicherte nach
§ 18" durch den Ausdruck „Selbstversicherte
(§ 16)" zu ersetzen.
25. a) § 164 Abs. 1 Z. 1 erster Halbsatz hat
zu lauten
„weiblichen Versicherten, die Anspruch auf
Wochengeld haben, Selbstversicherten nach § 16
mit Ausnahme der im § 124 Abs. 2 bezeichneten
Personen und für Angehörige im Ausmaß von
1000 S;"
b) § 164 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten
„2. sonstigen weiblichen Versicherten einschließlich
der im § 124 Abs. 2 bezeichneten
Personen im Ausmaß von 2000 S."
Artikel III
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in
der im Art. I Einleitung bezeichneten Fassung
wird in seinem Dritten Teil geändert wie folgt
1. § 172 hat zu lauten
„Aufgaben
§ 172. (1) Die Unfallversicherung trifft Vorsorge
für die Verhütung von Arbeitsunfällen
und Berufskrankheiten, für die erste Hilfeleistung
bei Arbeitsunfällen sowie für die Unfallheilbehandlung,
die Rehabilitation von Versehrten
und die Entschädigung nach Arbeitsunfällen
und Berufskrankheiten.
(2) Die Rehabilitation umfaßt die im Rahmen
der Unfallheilbehandlung vorgesehenen medizinischen
Maßnahmen, berufliche Maßnahmen
und, soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlich
ist, soziale Maßnahmen mit dem Ziel, Versehrte
bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit
wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt,
im beruflichen und wirtschaftlichen Leben
und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen
Platz möglichst dauernd einnehmen zu
können."
2. a) § 173 Z. 1 lit. c hat zu lauten
„c) berufliche und soziale Maßnahmen der
Rehabilitation (§§ 198 bis 201);"
b) § 173 Z. 1 lit. e hat zu lauten
„e) Versehrtenrente und Pflegegeld (§§ 203 bis
210);"
c) § 173 Z. 1 lit. f hat zu lauten
„f) Übergangsrente und Obergangsbetrag
(§ 211);"
3. a) Im § 175 Abs. 2 Z. 2 ist der Ausdruck
„zum Zweck der Inanspruchnahme ärztlicher
Hilfe (§ 135) oder Zahnbehandlung (§ 153)"
durch den Ausdruck „zum Zweck der Inanspruchnahme
ärztlicher Hilfe (§ 135), Zahnbehandlung
(§ 153) oder der Durchführung einer Gesundenuntersuchung
(§ 132 b)" zu ersetzen.
b) Dem § 175 Abs. 2 sind eine Z. 7, 8 und 9
mit folgendem Wortlaut anzufügen
„7. auf einem Weg von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte,
den der Versicherte zurücklegt,
um während der Mittagspause in der Nähe der
Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder in seiner
Wohnung eine Mahlzeit einzunehmen und anschließend
auf dem Weg zurück zur Arbeits- oder
Ausbildungsstätte;
8. auf einem mit der unbaren Überweisung des
Entgelts zusammenhängenden Weg von der Ar-
beits- oder Ausbildungsstätte oder der Wohnung
zu einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung
des Entgelts und anschließend auf dem Weg zurück
zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte oder
zur Wohnung;
9. auf einem Weg zur oder von der Arbeits-
oder Ausbildungsstätte, der im Rahmen einer
Fahrgemeinschaft von Betriebsangehörigen oder
Versicherten zurückgelegt worden ist, die sich auf
einem in der Z. 1 genannten Weg befinden;"
c) § 175 Abs. 4 und 5 haben zu lauten
„(4) In der Unfallversicherung gemäß § 8
Abs. 1 Z. 3 lit. h und i sind Arbeitsunfälle Unfälle,
die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen
Zusammenhang mit der die Versicherung
begründenden Schul(Universitäts)ausbildung ereignen.
Abs. 2 Z. 1, 5 und 6 sowie Abs. 6 sind
entsprechend anzuwenden.
(5) In der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1
Z. 3 lit. h und i gelten als Arbeitsunfälle auch
Unfälle, die sich ereignen
1. bei der Teilnahme an Schulveranstaltungen
im Sinne der §§ 1 und 2 der Verordnung des
Bundesministers für Unterricht und Kunst, BGBl.
Nr. 369/1974, sowie an gleichartigen Schulveranstaltungen
an anderen vom Geltungsbereich der
zitierten Verordnung nicht erfaßten Schularten;
2. bei der Ausübung einer im Rahmen des
Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebenen
oder üblichen praktischen Tätigkeit."
Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung
Abs. 6.
4. a) § 176 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten
„1. als Teilnehmer der Betriebs(Gruppen-,
Betriebshaupt)versammlung sowie der Jugendversammlung
oder als Mitglied des Betriebsrates
(Jugendvertrauensrates) sowie als Mitglied
eines Wahlvorstandes im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1974, oder des
Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948, ferner
als in demselben Betrieb Beschäftigter bei der Mitwirkung
an der Besorgung von Aufgaben des
Betriebsrates (Jugendvertrauensrates) im Auftrag
oder über Ersuchen eines Mitgliedes des
Betriebsrates (Jugendvertrauensrates); das gleiche
gilt sinngemäß bei gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 des
Arbeitsverfassungsgesetzes vom Geltungsbereich
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ausgenommenen
Arbeitsverhältnissen im Rahmen der
auf sie anzuwendenden Vorschriften über die
Personalvertretung;"
b) § 176 Abs. 1 Z. 5 hat zu lauten
„5. beim Besuch beruflicher Schulungs(Fortbildungs)
kurse, soweit dieser Besuch geeignet ist,
das berufliche Fortkommen des Versicherten zu
fördern, ferner bei der Teilnahme an Lehrabschlußprüfungen
sowie an beruflichen Wettbewerbsveranstaltungen
einer Interessenvertretung
der Dienstnehmer oder der Dienstgeber;"
c) Im § 176 Abs. 1 ist der Punkt am Ende der
Z. 9 durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Als
Z. 10 und 11 sind anzufügen
„10. bei Tätigkeiten im Rahmen der Schülermitverwaltung
bzw. der Schulgemeinschaftsausschüsse
im Sinne der §§ 58, 59, 64 und 65 des
Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974;
11. bei Tätigkeiten in den Organen der Österreichischen
Hochschülerschaft im Sinne des Hochschülerschaftsgesetzes
1973, BGBl. Nr. 309."
d) Im § 176 Abs. 4 ist der Ausdruck „Abs. 4"
durch den Ausdruck „Abs. 6" zu ersetzen.
5. Der bisherige Inhalt des § 177 erhält die
Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 und 3 sind anzufügen
„(2) Eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht
in Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz enthalten
ist, gilt im Einzelfall als Berufskrankheit, wenn
der Träger der Unfallversicherung auf Grund gesicherter
wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt,
daß diese Krankheit ausschließlich oder
überwiegend durch die Verwendung schädigender
Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten
ausgeübten Beschäftigung entstanden ist; diese
Feststellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung
des Bundesministers für soziale Verwaltung.
(3) In der Unfallversicherung der gemäß § 8
Abs. 1 Z. 3 lit. h und i Teilversicherten stehen
die Schul(Universitäts)ausbildung (§ 175 Abs. 4)
und die in § 175 Abs. 5 und § 176 Abs. 1 Z. 10
und 11 angeführten Tätigkeiten einer Beschäftigung
im Sinne der Abs. 1 und 2 gleich."
5 a. § 181 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Für die gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a
Teilversicherten, die selbständig Erwerbstätige
sind, gilt als Bemessungsgrundlage ein Betrag
von 54698,— S im Kalenderjahr. Für die gemäß
§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b und d Teilversicherten
gilt als Bemessungsgrundlage ein Betrag von
27349,—S im Kalenderjahr. An die Stelle der
Beträge von 54698,—S und 27349,—S treten
ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme
auf § 108 i mit dem jeweiligen
Anpassungsfaktor (§ 108 f) vervielfachten Beträge.
Hat ein gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a
Teilversicherter die Höherversicherung gemäß
§ 20 Abs. 1 in Anspruch genommen, so erhöht
sich die Bemessungsgrundlage um die der Beitragszahlung
gemäß § 77 Abs. 4 zugrunde gelegten
Beträge,"
6. Im § 181 a Abs. 2 hat der zweite Satz zu
lauten
„Wenn der Versicherungsfall in Ausübung der
den Mitgliedern der im § 176 Abs. 1 Z. 7 genannten
Körperschaften (Vereinigungen) obliegenden
Pflichten eingetreten ist, ist bei Bestehen
einer Höherversicherung nach § 20 Abs. 2 der
Summe der jeweils in Betracht kommenden Bemessungsgrundlagen
nach den §§ 178 bis 181
der sich nach § 181 Abs. 1 zweiter Satz jeweils ergebende
Betrag unter Bedachtnahme auf § 178
Abs. 2 hinzuzurechnen."
7. Nach § 181 a ist ein § 181 b mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung
gemäß § 8 Abs. 1
Z. 3 lit. h und i
§ 181 b. Für die gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. h
und i in der Unfallversicherung Teilversicherten
gilt als Bemessungsgrundlage für Barleistungen,
a) die nach Vollendung des 15., aber vor
Vollendung des 18. Lebensjahres gebühren,
ein Betrag von S 27349,—;
b) die nach Vollendung des 18., aber vor
Vollendung des 24. Lebensjahres gebühren,
ein Betrag von S 36466,—;
c) die nach Vollendung des 24. Lebensjahres
gebühren, ein Betrag von S 54698,—.
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner
eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf
§ 108 i mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor
(§ 108 f) vervielfachten Beträge. Die Bemessungsgrundlage
nach § 180 hat für die gemäß § 8
Abs. 1 Z. 3 lit. h und i in der Unfallversicherung
Teilversicherten außer Betracht zu bleiben."
8. Im § 182 ist der Ausdruck „§§ 179 bis 181 a"
durch den Ausdruck „§§ 179 bis 181 b" zu ersetzen.
9. § 191 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Anspruch auf Unfallheilbehandlung besteht,
wenn und soweit der Versehrte nicht auf
die entsprechenden Leistungen aus einer gesetzlichen
Krankenversicherung Anspruch hat bzw.
für ihn kein solcher Anspruch besteht."
10. § 192 hat zu lauten
„Unfallheilbehandlung für selbständig
Erwerbstätige, deren mitversicherte
Angehörige sowie für
Schüler und Studenten
§ 192. Die nach § 7 Z. 2 lit. b teilversicherten
Zwischenmeister (Stückmeister), die nach § 7 Z. 3
lit. c teilversicherten öffentlichen Verwalter, die
nach den §§ 8 und 19 Unfallversicherten, die
selbständig erwerbstätig sind, sowie ihre im Betrieb
tätigen gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b bzw.
§ 19 Abs. 1 Z. 2 versicherten Angehörigen, ferner
die nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. h und i teilversicherten
Schüler und Studenten erhalten die
Heilbehandlung nach § 191 erst vom Beginn des
dritten Monates nach dem Eintritt des Versicherungsfalles
an. Der Träger der Unfallversicherung
kann unter Bedachtnahme auf seine finanzielle
Leistungsfähigkeit durch die Satzung bestimmen,
ob, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit
schon von einem früheren Zeitpunkt an
Heilbehandlung nach § 191 oder an deren Stelle
Geldleistungen zu gewähren sind."
11. § 195 hat zu lauten
„Familien- und Taggeld bei Gewährung
von Anstaltspflege
§ 195. (1) Gewährt der Träger der Unfallversicherung
als Unfallheilbehandlung Pflege in einer
Kranken-, Kur- oder sonstigen Anstalt oder gewährt
ein Träger der Krankenversicherung Anstaltspflege
wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles
oder wegen einer Berufskrankheit, so gebührt
dem Versehrten Familiengeld für seine Angehörigen
(§ 123 Abs. 2, 4 und 7) bzw. Taggeld nach
Maßgabe der Abs. 2 bis 6. Das Familiengeld kann
unmittelbar den Angehörigen ausgezahlt werden.
(2) Das tägliche Familiengeld beträgt für einen
Angehörigen 1,6 v. H., für jeden weiteren Angehörigen
0,4 v. H., zusammen jedoch nicht mehr
als 2,8 v. H. eines Zwölftels der Bemessungsgrundlage.
(3) Besteht wegen Fehlens von in Betracht
kommenden Familienangehörigen kein Anspruch
auf Familiengeld, so gebührt Taggeld in der Höhe
von 1 v. H. eines Zwölftels der Bemessungsgrundlage.
(4) Familiengeld bzw. Taggeld gebühren nicht,
wenn und solange der Versehrte mehr als 50 v.
H. der vollen Geld- und Sachbezüge (§ 49 Abs. 1)
vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit weiter
bezieht. Bezieht der Versehrte 50 v. H. der vollen
Geld- und Sachbezüge weiter, gebührt Familiengeld
bzw. Taggeld zur Hälfte. Eine Erhöhung der
Geld- und Sachbezüge, die nach dem Beginn der
Arbeitsunfähigkeit auf Grund gesetzlicher oder
kollektivvertraglicher Regelungen eintritt, hat
außer Betracht zu bleiben.
(5) Bei Versehrten, die nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes krankenversichert und vom
Anspruch auf Krankengeld nicht ausgeschlossen
(§ 138 Abs. 2) sind, fällt das Familiengeld bzw.
das Taggeld mit Beginn der 27. Woche nach
Eintritt des Versicherungsfalles an.
(6) Trifft der Bezug von Familien(Tag)geld aus
einer gesetzlichen Krankenversicherung mit einem
Anspruch auf Familiengeld bzw. Taggeld
zusammen, so ruht dieser Anspruch in der Höhe
des Bezuges von Familien(Tag)geld aus der
Krankenversicherung; hiebei ist einem solchen
Bezug die Zeit, für die gemäß § 138 Abs. 1
Anspruch auf Krankengeld nicht besteht, gleichzuhalten.
(7) Die in der Unfallversicherung gemäß § 8
Abs. 1 Z. 3 lit. h und i Teilversicherten sind vom
Anspruch auf Familien- und Taggeld ausgeschlossen."
12. § 198 hat zu lauten
„Berufliche Maßnahmen der Rehabilitation
§ 198. (1) Durch die beruflichen Maßnahmen
der Rehabilitation soll der Versehrte in die Lage
versetzt werden, seinen früheren oder, wenn dies
nicht möglich ist, einen neuen Beruf auszuüben.
(2) Die beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation
umfassen insbesondere
1. die berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung
oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit
und, insoweit der Versehrte durch den Arbeitsunfall
oder die Berufskrankheit in der Ausübung
seines Berufes oder eines Berufes, der ihm zugemutet
werden kann, wesentlich beeinträchtigt ist,
die Ausbildung für einen neuen Beruf. Die
berufliche Ausbildung wird so lange gewährt, als
durch sie die Erreichung des angestrebten Zieles
(§ 172) zu erwarten ist;
2. die Gewährung von Zuschüssen, Darlehen
und/oder sonstigen Hilfsmaßnahmen zur Ermöglichung
der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit;
3. die Hilfe zur Erlangung einer Arbeitsstelle
oder einer anderen Erwerbsmöglichkeit.
(3) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 3 Z. 3
kann der Unfallversicherungsträger
1. einem Versehrten, der eine Arbeitsstelle
angenommen hat, in der er das volle Entgelt erst
nach Erlangung der erforderlichen Fertigkeit
erreichen kann, für die Übergangszeit, längstens
aber für vier Jahre, einen Zuschuß bis zum
vollen Entgelt gewähren;
2. einem Versehrten Zuschüsse und/oder Darlehen
zur Beschaffung von Arbeitskleidung oder
einer Arbeitsausrüstung gewähren;
3. dem Dienstgeber eines Versehrten, der eine
Arbeitsstelle angenommen hat, in der er seine
volle Leistungsfähigkeit erst nach Erlangung der
erforderlichen Fertigkeit erreichen kann, für die
Übergangszeit, längstens aber für vier Jahre,
wenn er dem Versehrten das betriebsübliche
Entgelt zahlt, einen Zuschuß gewähren.
(4) Bei der Durchführung der Maßnahmen der
beruflichen Rehabilitation hat der Träger der
Unfallversicherung, soweit er die Durchführung
dieser Maßnahmen nicht nach § 200 überträgt,
mit den zuständigen Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung
zusammenzuarbeiten."
13. § 199 hat zu lauten
„Übergangsgeld
§ 199. (1) Der Unfallversicherungsträger hat
dem Versehrten für die Dauer einer Ausbildung
gemäß § 198 Abs. 2 Z. 1 ein Übergangsgeld zu
leisten.
(2) Das Übergangsgeld gebührt im Ausmaß von
60 v. H. der Bemessungsgrundlage. Es ist für die
Angehörigen von Versehrten (§ 123) zu erhöhen,
und zwar für den Ehegatten um 10 v. H. und für
jeden sonstigen Angehörigen um 5 v. H. der
Bemessungsgrundlage. Das Gesamtausmaß des
erhöhten Übergangsgeldes darf die Bemessungsgrundlage
nicht übersteigen. Es gebührt
monatlich in der Höhe eines Vierzehntels des
Jahresbetrages gerundet auf volle Schilling.
(3) Auf das Übergangsgeld sind ein dem Versehrten
gebührendes Erwerbseinkommen im
Sinne des § 94 Abs. 2, eine sonst gebührende
Geldleistung aus der Unfallversicherung bzw.
eine Barleistung nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz
anzurechnen.
(4) Während der Dauer einer Ausbildung gemäß
§ 198 Abs. 2 Z. 1 kann der Unfallversicherungsträger
neben dem Übergangsgeld dem Versehrten
einen Beitrag zu den Kosten des Unterhaltes für
ihn und seine Angehörigen (§ 123) leisten, soweit
billigerweise anzunehmen ist, daß der Versehrte
die Kosten der bisherigen Lebensführung aus
einem anderen Einkommen nicht decken kann."
14. § 200 hat zu lauten
„Übertragung der Durchführung
von beruflichen Maßnahmen der
Rehabilitation
§ 200. (1) Der Unfallversicherungsträger kann
die Durchführung von beruflichen Maßnahmen
der Rehabilitation einer Dienststelle der Arbeitsmarktverwaltung
übertragen. Er hat der Dienststelle
der Arbeitsmarktverwaltung die ausgewiesenen
tatsächlichen Kosten soweit zu ersetzen,
als sie über das hinausgehen, was diese Dienststelle
an arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen
gewährt hätte, wäre ein Begehren
auf derartige Maßnahmen gestellt worden.
(2) Der Unfallversicherungsträger und die
Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung können
zur Abgeltung der Ersatzansprüche unter
Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht kommenden
Fälle und auf die Höhe der durchschnittlichen
Kosten der in diesen Fällen gewährten
beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation
die Zahlung jährlicher Pauschbeträge vereinbaren."
15. § 201 hat zu lauten
„Soziale Maßnahmen der Rehabilitation
§ 201. (1) Die sozialen Maßnahmen der Rehabilitation
umfassen solche Leistungen, die über
die Unfallheilbehandlung und die beruflichen
Maßnahmen der Rehabilitation hinaus geeignet
sind, zur Erreichung des im § 172 angestrebten
Zieles beizutragen.
(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 kann
der Unfallversicherungsträger unter Bedachtnahme
auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Versehrten insbesondere gewähren
1. einem Versehrten einen Zuschuß und/oder
ein Darlehen zur Adaptierung der von ihm bewohnten
oder zu bewohnenden Räumlichkeiten,
durch die ihm deren Benutzung erleichtert oder
ermöglicht wird;
2. einem Versehrten, dem auf Grund seiner
Behinderung die Benützung eines öffentlichen
Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,
a) einen Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung
der Lenkerbefugnis,
b) einen Zuschuß und/oder ein Darlehen zum
Ankauf bzw. zur Adaptierung eines Personenkraftwagens.
(3) Als Maßnahme im Sinne des Abs. 1 kann
der Unfallversicherungsträger auch den Versehrtensport,
wenn er in Gruppen und unter ärztlicher
Betreuung ausgeübt wird, durch die Gewährung
von Zuschüssen an die in Betracht
kommenden Einrichtungen gegen Nachweis der
widmungsgemäßen Verwendung fördern.
(4) Als Maßnahme im Sinne des Abs. 1 kann
der Unfallversicherungsträger überdies durch die
Gewährung von Zuschüssen an die in Betracht
kommenden Einrichtungen einer Gemeinde, einer
Gebietskörperschaft, eines Landesarbeitsamtes,
eines Landesinvalidenamtes, eines Sozialversicherungsträgers
sowie einer gesetzlichen beruflichen
Vertretung der Dienstgeber und Dienstnehmer
die Beschäftigung des Versehrten in einer geschützten
Werkstätte bzw. in einer Einrichtung
der Beschäftigungstherapie fördern."
16. Nach § 201 ist ein § 201 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Zustimmung zur Einleitung von
Maßnahmen der Rehabilitation
des Unfallversicherungsträgers
§ 201 a. Die Einleitung von Maßnahmen der
Rehabilitation des Unfallversicherungsträgers
bedarf der Zustimmung des Versehrten. Vor
dessen Entscheidung ist der Versehrte vom Versicherungsträger
über das Ziel und die Möglichkeiten
der Rehabilitation nachweislich in geeigneter
Weise zu informieren und zu beraten. Der
Versehrte hat bei der Durchführung der Maßnahmen
der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken."
17. Der bisherige Inhalt des § 203 erhält die
Bezeichnung Abs. 1. Als Abs. 2 ist anzufügen
„(2) Wegen Arbeitsunfällen der gemäß § 8
Abs. 1 Z. 3 lit. h und i in der Unfallversicherung
Teilversicherten sowie wegen einer Berufskrankheit
im Sinne des § 177 Abs. 2 und 3 besteht
nur dann Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die
dadurch bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit
über drei Monate nach dem Eintritt des
Versicherungsfalles hinaus mindestens 50 v. H.
beträgt."
18. § 204 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Bei den in der Unfallversicherung gemäß
§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. h und i Teilversicherten
fällt die Versehrtenrente mit dem Zeitpunkt
an, in dem der Schulbesuch voraussichtlich abgeschlossen
gewesen und der Eintritt in das Erwerbsleben
erfolgt wäre."
Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung
Abs. 5.
19. Nach § 205 a ist ein § 206 mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Pflegegeld
§ 206. Den nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. h und i
teilversicherten Schülern und Studenten, die infolge
eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit
derart hilflos sind, daß sie ständiger
Wartung und Hilfe bedürfen, gebührt ab dem
Tage nach Abschluß der Heilbehandlung bis zu
dem im § 204 Abs. 4 bestimmten Zeitpunkt ein
Pflegegeld im Ausmaß des jeweiligen Mindestbetrages
für den Hilflosenzuschuß zu Leistungen
aus der Pensionsversicherung. Die Bestimmung
des § 105 a Abs. 3 gilt für das Pflegegeld entsprechend."
20. § 207 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Schwerversehrten wird für jedes Kind
(§ 252) ein Kinderzuschuß im Ausmaß von
10 v. H. der Versehrtenrente ohne Hilflosenzuschuß
gewährt. Der sich aus der Summe von
Versehrtenrente und Zusatzrente (§ 205 a) ergebende
Betrag des Kinderzuschusses darf den
Betrag von 1050 S nicht übersteigen. Die Rente
und die Kinderzuschüsse dürfen zusammen die
Bemessungsgrundlage nicht übersteigen."
21. § 209 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten
„Nach Ablauf des dieser Vergütung zugrunde
gelegten Zeitraumes ist auf Antrag unter den
Voraussetzungen des § 203 die entsprechende
Versehrtenrente zu gewähren, und zwar ab
dem auf den Ablauf dieses Zeitraumes folgenden
Tag, wenn der Antrag innerhalb von zwei
Jahren gestellt wird, ansonsten ab dem Tag
der Antragstellung."
22. a) Im § 210 Abs. 1 erster Satz ist nach dem
Ausdruck „20 v. H." der Ausdruck "(bei den nach
§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. h und i teilversicherten
Schülern und Studenten 50 v. H.)" einzufügen.
b) § 210 Abs. 1 lit. e hat zu lauten
„e) Schäden, für die nach Maßgabe des Impfschadengesetzes,
BGBl. Nr. 371/1973, Entschädigung
zu leisten ist,"
Die bisherige lit. e erhält die Bezeichnung lit. f.
23. § 211 hat zu lauten
„Übergangsrente und Übergangsbetrag
§ 211. (1) Versicherten, für die bei der Fortsetzung
ihrer bisherigen Beschäftigung die Gefahr
besteht, daß eine Berufskrankheit entsteht oder
sich verschlechtert, kann, um ihnen den Übergang
zu einer anderen Erwerbstätigkeit, der sie
dieser Gefahr nicht aussetzt, zu ermöglichen und
eine hiedurch verursachte Minderung des Verdienstes
oder sonstige wirtschaftliche Benachteiligung
auszugleichen, längstens für zwei Jahre
eine Übergangsrente bis zur Höhe der Vollrente
gewährt werden. An Stelle dieser zeitlichen Rente
kann ein dem einzelnen Fall angemessener Übergangsbetrag
gewährt werden, der höchstens den
Betrag der Jahresvollrente erreichen darf. Der
Übergangsbetrag kann auch in Teilbeträgen ausgezahlt
werden.
(2) Eine allfällige Versehrtenrente gebührt
neben der Übergangsrente.
(3) In den Fällen des Abs. 1 können außerdem
berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation
gewährt werden. Die §§ 198 bis 201 a
sind entsprechend anzuwenden."
24. Dem § 212 ist ein Abs. 3 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(3) Die nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. h und i
teilversicherten Schüler und Studenten erhalten
als einmalige Leistung ein Versehrtengeld, wenn
die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit
über drei Monate nach dem Eintritt
des Versicherungsfalles hinaus eine Minderung
der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 v.H.
verursachen. Dieses Versehrtengeld wird nach
dem Grad der nach Abschluß der Heilbehandlung
bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit bemessen
und beträgt für 20 v. H. S 2000,— und
für je weitere 5 v. H. S 500,—. An die Stelle
dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines jeden
Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 i mit
dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108 f) vervielfachten
Beträge. Auf eine aus demselben Versicherungsfall
anfallende Versehrtenrente ist das
Versehrtengeld insoweit anzurechnen, ab es den
Betrag übersteigt, der bei früherem Anfall dieser
Rente für die Zeit bis zu dem im § 204 Abs. 4
bestimmten Zeitpunkt gebührt hätte."
Artikel IV
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in
der im Art. I Einleitung bezeichneten Fassung
wird in seinem Vierten Teil geändert wie folgt
1. § 221 hat zu lauten
„Aufgaben
§ 221. Die Pensionsversicherung trifft Vorsorge
für die Versicherungsfälle des Alters, der
geminderten Arbeitsfähigkeit (Invalidität,
Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit) und des
Todes sowie für die Rehabilitation und für
Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge."
2. § 222 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Pensionsversicherungsträger treffen
überdies Maßnahmen der Rehabilitation (§ 301);
sie können Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
treffen. Nach Maßgabe des § 73 haben sie Beiträge
zur Krankenversicherung der Pensionisten
zu entrichten bzw. den Aufwand für diese Krankenversicherung
zu tragen."
3. a) Im § 227 Z. 1 letzter Halbsatz ist der
Ausdruck „Schuljahr" durch den Ausdruck
„Schul(Studien)jahr" zu ersetzen.
b) Im § 227 ist der Punkt am Schluß der
Z. 9 durch einen Strichpunkt zu ersetzen; als
Z. 10 ist anzufügen
„10. in dem Zweig der Pensionsversicherung,
in dem die letzte vorangegangene Beitragszeit
vorliegt, Zeiten, während derer der Versicherte
Übergangsgeld gemäß § 199 bzw. § 306 bezog."
4. a) § 229 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz
hat zu lauten
„die sich hienach ergebende Versicherungszeit
vermindert sich um acht beziehungsweise sieben
beziehungsweise sechs Zwölftel der Dauer anderer
Versicherungszeiten nach diesem oder einem
anderen Bundesgesetz aus dem Zeitraum vor
dem 1. Jänner 1939."
b) § 229 Abs. 3 dritter Satz hat zu lautem
„Ein Rest von weniger als 12 Kalendermonaten
der Ausübung einer derartigen Erwerbstätigkeit
wird in der Weise berücksichtigt, daß für jeden
restlichen Monat ein Zwölftel der für ein volles
Kalenderjahr anzurechnenden Monate an Ersatzzeit
als erworben gilt."
5. § 235 Abs. 3 lit. a hat zu lauten
„a) der Versicherungsfall die Folge eines
Arbeitsunfalles (§§ 175 und 176) oder einer
Berufskrankheit (§ 177) ist, der (die) bei
einem in der Pensionsversicherung nach
diesem oder einem anderen Bundesgesetz
Pflichtversicherten oder bei einem nach
§ 19 a Selbstversicherten eingetreten ist,
oder"
6. a) Im § 236 Abs. 1 Z. 2 lit. b ist der Ausdruck
„300 Monate" durch den Ausdruck
„240 Monate" zu ersetzen.
b) Im § 236 Abs. 2 erster Satz ist der Ausdruck
„180 Monate" durch den Ausdruck „120 Monate"
zu ersetzen.
7. Dem § 238 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen
„Dies gilt entsprechend auch für Beitragsmonate
der Pflichtversicherung, die Zeiten enthalten,
während welcher berufliche Maßnahmen der Rehabilitation
(§§ 198 bzw. 303 dieses Bundesgesetzes
sowie § 100 b des Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetzes und § 98 a
des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes) ge-
währt wurden bzw. Zeiten einer Beschäftigung
enthalten, zu deren Ausübung ihn diese Maßnahmen
befähigt haben."
8. Im § 242 Abs. 5 erster Satz ist der Ausdruck
„mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden
Aufwertungsfaktor (§ 108 c)" durch den
Ausdruck „mit dem ihrer zeitlichen Lagerung
entsprechenden, am Stichtag in Geltung stehenden
Aufwertungsfaktor (§ 108 c)" zu ersetzen.
9. a) § 245 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten
„Die Leistungszugehörigkeit des Versicherten
richtet sich für Leistungen aus den im § 221 angeführten
Versicherungsfällen nach den Abs. 2
bis 5, für die Maßnahmen der Rehabilitation und
die Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge nach
dem Abs. 6."
b) Im § 245 Abs. 2 hat der Ausdruck „anrechenbare"
zu entfallen.
c) § 245 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem
Stichtag (§ 223 Abs. 2) Versicherungsmonate
aus mehreren Zweigen der Pensionsversicherung
vor, so ist der Versicherte dem Zweige, in dem
die größere oder größte Zahl von Versicherungsmonaten
vorliegt, wenn aber die gleiche Zahl
von Versicherungsmonaten vorliegt, dem Zweige
leistungszugehörig, in dem der letzte Versicherungsmonat
vorliegt. Liegen in den letzten
15 Jahren vor dem Stichtag keine Versicherungsmonate,
so ist der Versicherte dem Zweig leistungszugehörig,
bei dem der letzte Versicherungsmonat
vorliegt."
d) Dem § 245 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen
„Trifft hiebei jedoch ein Leistungsanspruch aus
einem Versicherungsfall des Alters oder aus einem
Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit
aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung
mit Versicherungszeiten aus einem anderen
Zweig der Pensionsversicherung zusammen, gelten
die vollen Kalendermonate dieses Leistungsanspruches
wie Beitragsmonate der Pflichtversicherung
in der knappschaftlichen Pensionsversicherung."
e) § 245 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Für die Maßnahmen der Rehabilitation
und die Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
sind Versicherte dem Zweig der Pensionsversicherung,
in dem sie zuletzt versichert waren, Pensionisten
dem Zweig leistungszugehörig, aus dem
ihnen der Pensionsanspruch zusteht. Ist ein Pensionist
gleichzeitig Versicherter, so gilt er für die
Feststellung der Leistungszugehörigkeit für Maßnahmen
der Gesundheitsvorsorge als Versicherter.
Die Leistungszugehörigkeit der Angehörigen für
die Maßnahmen der Rehabilitation und die Maßnahmen
der Gesundheitsvorsorge richtet sich nach
der Leistungszugehörigkeit des Versicherten bzw.
des Pensionisten für derartige Leistungen."
10. Im § 248 Abs. 1 ist der Ausdruck „§§ 70,
249 und 250" durch den Ausdruck „§§ 70, 248 a,
249 und 250" zu ersetzen.
10 a. Nach § 248 ist ein § 248 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Anrechnung von Beiträgen zur
freiwilligen Versicherung in der
Pensionsversicherung für die
Höh er Versicherung
§ 248 a. Beiträge zur freiwilligen Versicherung
in der Pensionsversicherung, die für nach dem
31. Dezember 1938 gelegene Monate entrichtet
wurden, die zum Stichtag auch Beitragsmonate
der Pflichtversicherung oder Ersatzmonate sind,
gelten als Beiträge zur Höherversicherung."
11. § 248 a hat zu lauten
„Anrechnung von Beiträgen zur
freiwilligen Versicherung in der
Pensionsversicherung für die
Höherversicherung
§ 248 a. Beiträge zur freiwilligen Versicherung
in der Pensionsversicherung, die für nach dem
31. Dezember 1938 gelegene Monate entrichtet
wurden, die zum Stichtag auch Beitragsmonate
der Pflichtversicherung nach diesem oder einem
anderen Bundesgesetz, Beitragsmonate nach § 61
Abs. 1 Z. 2 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
oder Ersatzmonate
nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz
sind, gelten als Beiträge zur Höherversicherung."
12. § 250 Abs. 2 zweiter Halbsatz hat zu lauten
„sie ist mit dem ihrer zeitlichen Lagerung entsprechenden,
am Stichtag in Geltung stehenden
Aufwertungsfaktor (§ 108 c) aufzuwerten."
13. Im § 251 Abs. 4 erster Satz ist der Ausdruck
„§ 502 Abs. 4" durch den Ausdruck „§ 502
Abs. 4 oder 5" zu ersetzen.
14. § 251 a hat zu lauten
„Wanderversicherung
§ 251 a. (1) Hat ein Versicherter Versicherungsmonate
sowohl in der Pensionsversicherung nach
diesem Bundesgesetz als auch in der Pensionsversicherung
nach dem Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz und (oder) in der
Pensionsversicherung nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz
erworben, so kommen für ihn
die Leistungen aus der Pensionsversicherung in
Betracht, der er zugehörig ist. Die Zugehörigkeit
des Versicherten richtet sich für Leistungen
aus den Versicherungsfällen des Alters, der geminderten
Arbeitsfähigkeit und des Todes nach
den Abs. 2 bis 5, für Maßnahmen der Rehabilitation
und der Gesundheitsvorsorge nach Abs. 6.
(2) Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem
Stichtag (§ 223 Abs. 2) Versicherungsmonate nur
in einer der im Abs. 1 genannten Pensionsversicherungen
vor, so ist der Versicherte dieser
Pensionsversicherung zugehörig.
(3) Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem
Stichtag (§ 223 Abs. 2) Versicherungsmonate in
mehreren der im Abs. 1 genannten Pensionsversicherungen
vor, so ist der Versicherte der Pensionsversicherung,
in der die größere oder größte
Zahl von Versicherungsmonatea vorliegt, wenn
aber die gleiche Zahl von Versicherungsmonaten
vorliegt, der Pensionsversicherung zugehörig, in
der der letzte Versicherungsmonat vorliegt. Liegen
in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag
keine Versicherungsmonate, so ist der Versicherte
der Pensionsversicherung zugehörig, in der der
letzte Versicherungsmonat vorliegt.
(4) Für die Anwendung der Abs. 2 und 3
a) zählen Kalendermonate, während derer ein
Anspruch auf eine laufende Leistung aus
einer der im Abs. 1 genannten Pensionsversicherungen
gegeben war, als Ersatzmonate
jener Pensionsversicherung, in der
der Anspruch auf die Leistung (Gesamtleistung)
bescheidmäßig festgestellt worden
war; war der Leistungsanspruch aus der
knappschaftlichen Pensionsversicherung gegeben,
gelten die vollen Kalendermonate
dieses Leistungsanspruches wie Beitragsmonate
der Pflichtversicherung in der knappschaftlichen
Pensionsversicherung;
b) sind Versicherungsmonate, die sich zeitlich
decken, nur einfach zu zählen, wobei ein
Beitragsmonat der Pflichtversicherung und
ein Beitragsmonat nach § 61 Abs. 1 Z. 2
des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
einem Ersatzmonat
oder einem Beitragsmonat der freiwilligen
Versicherung und ein Ersatzmonat einem
Beitragsmonat der freiwilligen Versicherung
vorangeht; bei Versicherungsmonaten gleicher
Art gilt nachstehende Reihenfolge
Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz,
Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,
Pensionsversicherung nach dem Bauern-
Pensionsversicherungsgesetz.
(5) Ein Versicherter, der von der Pensionsversicherung
nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz
in die Pensionsversicherung nach dem
Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
oder in die Pensionsversicherung nach
diesem Bundesgesetz oder aus der Pensionsversicherung
nach dem Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz in die Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz übergetreten
war, ist für eine Leistung aus einem Versicherungsfall
der geminderten Arbeitsfähigkeit (der
dauernden Erwerbsunfähigkeit) oder des Todes,
wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall
(§§ 175 und 176) oder eine Berufskrankheit
(§ 177) herbeigeführt worden ist, der (die)
nach dem Übertritt eingetreten ist, jedenfalls
der Pensionsversicherung zugehörig, in der er
bei Eintritt des Versicherungsfalles für die Unfallversicherung
versichert war.
(6) Für Maßnahmen der Rehabilitation und
der Gesundheitsvorsorge (Abschnitt VI) sind Versicherte
jener Pensionsversicherung, in der sie
zuletzt versichert waren, Pensionisten jener Pensionsversicherung
zugehörig, aus der ihnen der
Pensionsanspruch zusteht. Ist ein Pensionist
gleichzeitig Versicherter, so gilt er für die Feststellung
der Zugehörigkeit in der Rehabilitation
und der Gesundheitsvorsorge als Versicherter.
(7) Ist ein Versicherter nach den Abs. 2 bis 5
der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz
zugehörig, so hat der leistungszuständige
Versicherungsträger (§ 246) die Bestimmung dieses
Bundesgesetzes mit folgender Maßgabe anzuwenden
1. Beitragsmonate nach dem Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz und
nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz gelten
als Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz.
Ersatzmonate nach dem Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz und nach dem
Bauern-Pensionsversicherungsgesetz gelten als Ersatzmonate
nach diesem Bundesgesetz. Neutrale
Zeiten nach dem Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz und nach dem
Bauern-Pensionsversicherungsgesetz gelten als
neutrale Zeiten nach diesem Bundesgesetz.
2. In welchem Ausmaß Versicherungsmonate
nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
und nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz
zu berücksichtigen sind,
richtet sich nach den Vorschriften des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
bzw. des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes.
3. Bei der Ermittlung der Bemessungszeit sind
die Ersatzmonate nach § 62 Abs. 1 Z. 1 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
und § 56 Abs. 1 Z. 1 des Bauern-
Pensionsversicherungsgesetzes den Ersatzmonaten
nach § 229 gleichzuhalten; bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlagen gelten für Versicherungsmonate
nach dem Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz bzw. nach dem
Bauern-Pensionsversicherungsgesetz jene Beträge,
die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage
nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
bzw. dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz
heranzuziehen wären, als
Monatsbeitragsgrundlage im Sinne des § 242.
4. In den Fällen des § 240 ist der Wegfall einer
Pension (Gesamtleistung) nach dem Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz oder
nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz
dem Wegfall einer Pension nach diesem Bundesgesetz
gleichzuhalten.
5. Beiträge zur Höherversicherung nach § 81
Abs. 1 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
und nach § 77 Abs. 1 des
Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes gelten als
Beiträge zur Höherversicherung im Sinne des
§ 248.
6. Bei Anwendung der Bestimmungen des
§ 261 b sind die Alterspensionen nach § 71 Abs. 3
des Gewerblichen Selbstandigen-Pensionsversicherungsgesetzes
bzw. § 68 Abs. 3 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
der Alterspension nach
§ 253 Abs. 2 gleichzuhalten.
7. Hinsichtlich sich deckender Zeiten gilt
Abs. 4 lit. b entsprechend."
14 a. § 253 a Abs. 1 zweiter Satz hat zu
lauten
„Dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung
steht das Vorliegen einer neutralen
Zeit gemäß § 234 Abs. 1 Z. 2 oder einer
Ersatzzeit gemäß § 227 Z. 6 sowie ein Zeitraum
von höchstens neun Monaten, für den eine Vergütung
aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses
(§ 49) gewährt wird, gleich."
15. Dem § 253 b ist ein Abs. 4 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(4) Waren die Voraussetzungen für die Anwendung
des Abs. 3 in einem Kalenderjahr gegeben,
war der Pensionsberechtigte aber in diesem
Kalenderjahr nicht ständig beschäftigt, oder
hat der Pensionsberechtigte während der Zeit,
in der die Pension weggefallen war, ein Entgelt
bezogen, das in einzelnen Kalendermonaten
dieses Kalenderjahres unter dem im § 253 Abs. 1
genannten, jeweils geltenden Betrag gelegen ist,
kann er beim leistungszuständigen Versicherungsträger
bis 31. März des folgenden Kalenderjahres
beantragen, daß die Bestimmungen des Abs. 3 für
das vorangegangene Kalenderjahr neuerlich angewendet
werden, wobei als monatlich gebührendes
Entgelt ein Zwölftel der Summe der Entgelte
des vorangegangenen Kalenderjahres anzunehmen
ist. Eine solche neuerliche Feststellung kann jederzeit
auch von Amts wegen erfolgen. Ergibt sich
daraus ein Mehrbetrag gegenüber dem zur Auszahlung
gelangten Pensionsbetrag, ist der Mehrbetrag
dem Pensionsberechtigten zu erstatten."
16. a) § 254 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Nach Anfall einer Pension aus einem Versicherungsfall
des Alters nach diesem Bundesgesetz
mit Ausnahme des Knappschaftssoldes, nach
dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
oder nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz
sowie nach Anfall einer Pension
aus einem Versicherungsfall der dauernden
Erwerbsunfähigkeit nach dem Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz oder nach
dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz kann
ein Anspruch auf Invaliditätspension nicht mehr
entstehen."
b) Dem § 254 ist als Abs. 4 anzufügen
„(4) Anspruch auf Invaliditätspension hat auch
ein im § 300 Abs. 1 bezeichneter Pensionsbezieher,
dem Maßnahmen der Rehabilitation gewährt
worden sind, durch die das im § 300 Abs. 3 angestrebte
Ziel erreicht wurde, wenn er als invalid
im Sinne des § 255 Abs. 4 gilt, sofern er
während des Bezuges der Pension mindestens
36 Beitragsmonate der Pflichtversicherung durch
eine Beschäftigung in Berufen erworben hat, zu
denen ihn die Rehabilitation befähigt hat. Für
die Feststellung des Eintrittes des Versicherungsfalles
gilt § 223 Abs. 1 Z. 2 lit. a entsprechend."
17. a) § 255 Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten
„Als überwiegend im Sinne des Abs. 1 gelten
solche erlernte (angelernte) Berufstätigkeiten,
wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate
nach diesem Bundesgesetz während der
letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2)
ausgeübt wurden."
b) Dem § 255 ist als Abs. 4 anzufügen
„(4) Wurden dem Versicherten Maßnahmen
der Rehabilitation gewährt, durch die das im
§ 300 Abs. 3 angestrebte Ziel erreicht worden ist,
so gilt er auch als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit
in den Berufen, zu denen ihn die Rehabilitation
befähigt hat, infolge seines körperlichen
oder geistigen Zustandes auf weniger als
die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig
gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung
und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten
in jedem dieser Berufe herabgesunken ist."
18. § 261 a Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Für höchstens 36 Beitragsmonate der
Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz oder
dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, die
während des Bestandes eines Anspruches auf Alterspension
nach § 253 Abs. 1 erworben werden,
gebührt auf Antrag nach Erwerbung von je
zwölf Beitragsmonaten ein Zuschlag zur Alterspension.
Hiebei ist jeweils von dem ersten nach
dem Stichtag gelegenen, noch nicht berücksichtigten
Beitragsmonat auszugehen. Der Zuschlag
beträgt für je zwölf Beitragsmonate 1,5 v. H. des
vierzehnten Teiles der Summe der auf diese Monate
entfallenden
a) allgemeinen Beitragsgrundlagen zuzüglich
der Sonderzahlungen, soweit für diese Sonderbeiträge
entrichtet wurden,
b) Beitragsgrundlagen nach § 17 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,
c) Beitragsgrundlagen nach § 12 des Bauern-
Pensionsversicherungsgesetzes.
§ 242 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes bzw. § 69
Abs. 4 und 5 letzter Satz des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes bzw.
§ 65 a Abs. 4 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
sind entsprechend anzuwenden."
19. § 262 Abs. 2 zweiter und dritter Satz haben
zu lauten
„Der Kinderzuschuß beträgt mindestens 135 S
und höchstens 650 S monatlich. An die Stelle des
Betrages von 135 S tritt ab 1. Jänner eines jeden
Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 i mit
dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108 f) vervielfachte
Betrag."
20. § 264 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Witwen(Witwer)pension beträgt, wenn
der Versicherte im Zeitpunkt des Todes
a) keinen Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension
hatte, 60 v. H. der Invaliditätspension,
auf die er in diesem Zeitpunkt
Anspruch gehabt hätte;
b) Anspruch auf Invaliditäts(Alters)pension
hatte, ohne nach deren Anfall weitere Beitragszeiten
der Pflichtversicherung erworben
zu haben, 60 v. H. dieser Pension;
c) Anspruch auf eine Invaliditäts(Alters)pension
und nach deren Anfall weitere
Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach
diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
oder dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz
erworben hatte, 60 v. H. der Invaliditätspension
bzw. der um einen allfälligen
Zuschlag nach § 261 a bzw. § 284 a
verminderten Alterspension; hiebei ist das
Ausmaß der in der Invaliditäts(Alters)pension
berücksichtigten Steigerungsbeträge
um die auf diese Beitragszeiten entfallenden
Steigerungsbeträge zu erhöhen, und zwar
bei der Invaliditätspension bis zum Höchstausmaß
von 540 Versicherungsmonaten und
bei der Alterspension bis zum Höchstausmaß
von 576 Versicherungsmonaten.
Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension
haben Kinderzuschüsse und Hilflosenzuschuß
außer Ansatz zu bleiben. Die Witwen(Witwer)pension
hat in allen Fällen mindestens 30 v. H.
der Bemessungsgrundlage, wenn mehrere Bemessungsgrundlagen
angewendet sind, der höchsten
Bemessungsgrundlage zu betragen; 24 v. H. der
Bemessungsgrundlage gelten hiebei als Grundbetrag."
21. § 271 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) § 254 Abs. 3 und 4 und § 256 sind entsprechend
anzuwenden."
22. Der bisherige Inhalt des § 273 erhält die
Bezeichnung Abs. 1; als Abs. 2 ist anzufügen
„(2) § 255 Abs. 4 gilt entsprechend."
23. Im § 275 Abs. 1 ist der Ausdruck „50. Lebensjahr"
durch den Ausdruck „45. Lebensjahr"
zu ersetzen.
23 a. § 276 a Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten
„Dem Bezug von Geldlebtungen aus der Arbeitslosenversicherung
steht das Vorliegen einer neutralen
Zeit gemäß § 234 Abs. 1 Z. 2 oder einer
Ersatzzeit gemäß § 227 Z. 5 sowie ein Zeitraum
von höchstens neun Monaten, für den eine
Vergütung aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses
(§ 49) gewährt wird, gleich."
24. Dem § 276 b ist ein Abs. 4 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(4) Waren die Voraussetzungen für die Anwendung
des Abs. 3 in einem Kalenderjahr gegeben,
war der Pensionsberechtigte aber in diesem
Kalenderjahr nicht ständig beschäftigt, oder
hat der Pensionsberechtigte während der Zeit, in
der die Pension weggefallen war, ein Entgelt
bezogen, das in einzelnen Kalendermonaten dieses
Kalenderjahres unter dem im § 276 Abs. 1
genannten, jeweils geltenden Betrag gelegen ist,
kann er beim leistungszuständigen Versicherungsträger
bis 31. März des folgenden Kalenderjahres
beantragen, daß die Bestimmungen des Abs. 3 für
das vorangegangene Kalenderjahr neuerlich angewendet
werden, wobei als monatlich gebührendes
Entgelt ein Zwölftel der Summe der Entgelte
des vorangegangenen Kalenderjahres anzunehmen
ist. Eine solche neuerliche Feststellung
kann jederzeit auch von Amts wegen erfolgen.
Ergibt sich daraus ein Mehrbetrag gegenüber dem
zur Auszahlung gelangten Pensionsbetrag, ist der
Mehrbetrag dem Pensionsberechtigten zu erstatten."
25. a) § 277 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) § 254 Abs. 3 und 4 und § 256 sind entsprechend
anzuwenden."
b) Dem § 277 ist ein Abs. 3 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(3) Der Anspruch auf Knappschaftspension
ruht für die Dauer des bescheidmäßig zuerkannten
Anspruches auf Knappschaftsvoll-, Invalidi-
täts- oder Berufsunfähigkeitspension nach diesem
Bundesgesetz oder Erwerbsunfähigkeitspension
nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
oder dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz.
Er fällt mit dem Anfall des
Anspruches auf eine Alterspension weg; § 100
Abs. 2 letzter Satz ist entsprechend anzuwenden."
26. § 283 hat zu lauten
„Knappschaftssold, Ausmaß
§ 283. Der Knappschaftssold beträgt monatlich
460 S. An die Stelle dieses Betrages tritt ab
1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme
auf § 108 i mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor
(§ 108 f) vervielfachte Betrag."
27. § 288 Abs. 1 hat zu lauten:"
(1) Das Bergmannstreuegeld beträgt für jedes
volle Jahr einer Gewinnungshauertätigkeit oder
ihr gleichgestellten Tätigkeit (§ 281 Abs. 3), während
dessen Knappschaftssold bezogen wurde oder
hätte bezogen werden können, S 6900,—, insgesamt
jedoch höchstens S 69000,—. An die
Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner eines
jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 108 i
mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108 f)
vervielfachten Beträge."
28. a) Im § 292 Abs. 4 lit. a ist nach dem
Ausdruck „Wohnbeihilfen nach dem Wohnbauförderungsgesetz
1968, BGBl. Nr. 280/1967," der
Ausdruck „bzw. nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz,
BGBl. Nr. 426/1969," einzufügen.
b) Im § 292 Abs. 4 ist der Punkt am Ende der
lit. 1 durch einen Strichpunkt zu ersetzen. Ab
lit. m ist anzufügen:"
m) nach dem Bundesgesetz über die Gewährung
von Hilfeleistungen an Opfer von
Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gewährte
Geldleistungen."
c) § 292 Abs. 5 hat zu lauten;
„(5) Der Ermittlung des Nettoeinkommens
aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb sind
85 v. H. des Versicherungswertes (§ 12 des
Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes) dieses Betriebes
zugrunde zu legen. § 12 Abs. 2 zweiter
Satz zweiter Halbsatz des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
ist hiebei nicht anzuwenden.
Dieser Betrag, gerundet auf volle Schilling, gilt
als monatliches Nettoeinkommen aus einem
land(forst)wirtschaftlichen Betrieb."
d) § 292 Abs. 6 wird aufgehoben.
e) § 292 Abs. 9 wird aufgehoben.
f) Im § 292 Abs. 10 ist der Ausdruck „Abs. 5
bis 8" durch den Ausdruck „Abs. 8" zu ersetzen.
29. § 293 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus
eigener Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten
(der Ehegattin) im gemeinsamen
Haushalt leben S 4090,—,
bb) wenn die Voraussetzungen
nach aa) nicht zutreffen .. S 2860,—,
b) für Pensionsberechtigte auf
Witwen(Witwer)pension S 2860,—,
c) für Pensionsberechtigte auf
Waisenpension
aa) bis zur Vollendung des
24. Lebensjahres S 1068,—,
falls beide Elternteile verstorben
sind ........... S 1604,—,
bb) flach Vollendung des 24. Lebensjahres
S 1897,—,
falls beide Elternteile verstorben
sind S 2860,—.
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um S 307,—
für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen
den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis
zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung
nach Abs. 1 treten ab 1. Jänner
eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1978,
die unter Bedachtnahme auf § 108 i mit dem
Anpassungsfaktor (§ 108 f) vervielfachten Beträge."
30. Dem § 296 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen
„Dies gilt auch dann, wenn Anspruchsberechtigter
auf die Pensionsnachzahlung der (die) im gemeinsamen
Haushalt lebende Ehegatte (Ehegattin)
ist."
33. Abschnitt VI hat zu lauten
„ABSCHNITT VI
Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge
Aufgaben der Rehabilitation
§ 300. (1) Die Pensionsversicherungsträger
treffen Vorsorge für die Rehabilitation von Versicherten
und Beziehern einer Pension aus einem
Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit,
ausgenommen eine Knappschaftspension,
die an einer körperlichen, geistigen oder psychischen
Behinderung leiden.
(2) Versicherte gelten als behindert im Sinne
des Abs. 1, wenn sie infolge eines Leidens oder
Gebrechens ohne Gewährung von Maßnahmen
der Rehabilitation die besonderen Voraussetzungen
für eine Pension aus dem Versicherungsfall
der geminderten Arbeitsfähigkeit, ausgenommen
eine Knappschaftspension, wahrscheinlich erfüllen
oder in absehbarer Zeit erfüllen werden; vorwiegend
altersbedingte Leiden und Gebrechen
gelten nicht als Leiden und Gebrechen im Sinne
dieses Absatzes.
(3) Die Rehabilitation umfaßt medizinische
und berufliche Maßnahmen und, soweit dies zu
ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale Maßnahmen
mit dem Ziel, Behinderte bis zu einem
solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit herzustellen
oder wiederherzustellen, der sie in die Lage
versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen
Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen
Platz möglichst dauernd einnehmen
zu können.
(4) Die Gewährung von Maßnahmen zur
Festigung der Gesundheit bzw. von Maßnahmen
der Gesundheitsvorsorge (§§ 155 und 307 d)
zählt nicht zu den Aufgaben der Rehabilitation.
Maßnahmen der Rehabilitation
§ 301. (1) Zur Erreichung des im § 300 Abs. 3
angestrebten Zieles dienen die Maßnahmen gemäß
den §§ 302 bis 304. Die Pensionsversicherungsträger
gewähren diese Maßnahmen nach
pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung
der Neigung, Eignung und der bisherigen Tätigkeit
des Behinderten, bei den im § 300 Abs. 1
bezeichneten Pensionsbeziehern auch unter Berücksichtigung
des Alters, des Zustandes des Leidens
oder Gebrechens sowie der Dauer des Pensionsbezuges,
sofern und solange die Erreichung
dieses Zieles zu erwarten ist.
(2) Unter Berücksichtigung der Auslastung der
eigenen Einrichtungen können die Pensionsversicherungsträger
auch Angehörigen (§ 123) eines
Versicherten oder eines Pensionisten oder Beziehern
von Waisenpensionen (§ 260), die an
einer körperlichen, geistigen oder psychischen
Behinderung leiden, Maßnahmen der Rehabilitation
gemäß § 302 Abs. 1 Z. 1 und 4 und
§ 304 gewähren; ihre Gewährung ist an die Voraussetzung
geknüpft, daß ohne diese Maßnahmen
dem Versicherten (Pensionisten) Auslagen erwachsen
würden, die seine wirtschaftlichen Verhältnisse
übersteigen.
Medizinische Maßnahmen
§ 302. (1) Die medizinischen Maßnahmen der
Rehabilitation umfassen
1. die Unterbringung in Krankenanstalten, die
vorwiegend der Rehabilitation dienen;
2. die Gewährung von Körperersatzstücken,
orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln
einschließlich der notwendigen Änderung,
Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der
Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel in sinngemäßer
Anwendung des § 202;
3. die Gewährung ärztlicher Hilfe sowie die
Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen,
wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß
an eine oder im Zusammenhang mit einer der in
Z. 1 und 2 genannten Maßnahmen erforderlich
sind;
4. die Übernahme der Reise- und Transportkosten
in den Fällen der Z. 1 bis 3 sowie im
Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung
von Körperersatzstücken, orthopädischen
Behelfen und anderen Hilfsmitteln.
(2) Die Maßnahmen nach Abs. 1 werden vom
Pensionsversicherungsträger gewährt, wenn und
soweit der Versicherte nicht auf sie aus einer
gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch hat.
Der Pensionsversicherungsträger kann die Gewährung
der sonst vom Krankenversicherungsträger
zu erbringenden Maßnahmen der in Abs. 1
bezeichneten Art jederzeit an sich ziehen. Er tritt
hinsichtlich dieser Maßnahmen dem Versicherten
gegenüber in alle Pflichten und Rechte des Krankenversicherungsträgers
ein, soweit die zu gewährenden
Leistungen mit den medizinischen
Maßnahmen der Rehabilitation in Zusammenhang
stehen. Der Pensionsversicherungsträger
hat in diesen Fällen dem Krankenversicherungsträger
anzuzeigen, daß er von einem bestimmten
Tag an die Gewährung übernimmt; von diesem
Zeitpunkt an hat der Versicherte gegen den
Krankenversicherungsträger keinen Anspruch auf
die entsprechenden Leistungen der Krankenversicherung.
(3) Grundsatzbestimmung. Gemäß
Artikel 12 Abs. 1 Z. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 gilt als Grundsatz,
daß die Pensionsversicherungsträger im Rahmen
der im § 148 geregelten Beziehungen zu den
öffentlichen Krankenanstalten den Krankenversicherungsträgern
gleichgestellt sind.
Berufliche Maßnahmen
§ 303. Für die Gewährung der beruflichen
Maßnahmen der Rehabilitation gilt § 198 entsprechend
mit der Maßgabe, daß Zuschüsse im
Sinne des § 198 Abs. 2 Z. 2 nicht gewährt
werden.
Soziale Maßnahmen
§ 304. (1) Die sozialen Maßnahmen der Rehabilitation
umfassen solche Leistungen, die über
die medizinischen und beruflichen Maßnahmen
der Rehabilitation hinaus geeignet sind, zur Erreichung
des im § 300 Abs. 3 angestrebten Zieles
beizutragen.
(2) Für die Gewährung von Maßnahmen des
Pensionsversicherungsträgers gemäß Abs. 1 gilt
§ 201 Abs. 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe,
daß Zuschüsse im Sinne des § 201 Abs. 2
Z.1 und Z. 2 lit. b nicht gewährt werden.
Zustimmung zur Einleitung von
Maßnahmen der Rehabilitation
des Pensions Versicherungsträgers
§ 305. Die Einleitung von Maßnahmen der
Rehabilitation des Pensionsversicherungsträgers
bedarf der Zustimmung des Behinderten oder
seines gesetzlichen Vertreters. Vor dessen Entscheidung
ist der Behinderte (sein gesetzlicher
Vertreter) vom Versicherungsträger über das Ziel
und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich
in geeigneter Weise zu informieren und
zu beraten. Der Behinderte hat bei der Durchführung
der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend
mitzuwirken.
Übergangsgeld
§ 306. (1) Der Pensionsversicherungsträger hat
dem Versicherten für die Dauer der Gewährung
von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation
oder einer Ausbildung gemäß § 198 Abs. 2
Z. 1 ein Übergangsgeld zu leisten. Obergangsgeld
für die Dauer der Gewährung von medizinischen
Maßnahmen der Rehabilitation gebührt
ab Beginn der 27. Woche nach dem letztmaligen
Eintritt des Versicherungsfalles der Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit, der mit der Gewährung
dieser Maßnahmen der Rehabilitation
in Zusammenhang steht.
(2) Das Obergangsgeld gebührt monatlich im
Ausmaß von 60 v. H. der Berechnungsgrundlage,
gerundet auf volle Schilling. Die Berechnungsgrundlage
ist die durchschnittliche Monatsbeitragsgrundlage
(§ 242 Abs. 2) des Beitragsjahres, das
vor dem Kalendertag liegt, in dem die Maßnahmen
der Rehabilitation beginnen unter Berücksichtigung
der nach § 242 Abs. 4 zuzuschlagenden
Sonderzahlungen. Das Übergangsgeld ist für die
Angehörigen des Versicherten (§ 123) zu erhöhen,
und zwar für den Ehegatten um 10 v. H. und für
jeden sonstigen Angehörigen um 5 v. H. der
Berechnungsgrundlage. Das Gesamtausmaß des
erhöhten Übergangsgeldes darf die Berechnungsgrundlage
nicht übersteigen. Das Übergangsgeld
ist unter Bedachtnahme auf § 108 i mit Wirksamkeit
ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem
Anpassungsfaktor zu vervielfachen.
(3) Das Obergangsgeld nach Abs. 2 gebührt
mindestens im Ausmaß des jeweils in Betracht
kommenden Richtsatzes für die Ausgleichszulage;
ist das sonst gebührende Krankengeld höher, gebührt
das Übergangsgeld mindestens im Ausmaß
dieses Betrages.
(4) Auf das Übergangsgeld sind ein dem Versicherten
gebührendes Erwerbseinkommen im
Sinne des § 94 Abs. 2 bzw. eine Barleistung nach
dem Arbeitsmarktförderungsgesetz anzurechnen.
(5) Während der Dauer einer Ausbildung gemäß
§ 198 Abs. 2 Z. 1 kann der Pensionsversicherungsträger
dem Versicherten einen Beitrag
zu den Kosten des Unterhaltes für ihn und seine
Angehörigen (§ 123) leisten, soweit billigerweise
anzunehmen ist, daß der Versicherte die Kosten
der bisherigen Lebensführung aus einem anderen
Einkommen nicht decken kann.
(6) Der Pensionsversicherungsträger kann für
die Dauer der Gewährung der im § 301 Abs. 2
bezeichneten medizinischen Maßnahmen der
Rehabilitation an Angehörige (§ 123) dem Versicherten
einen Beitrag zu den Kosten des Unterhaltes
für ihn und seine Angehörigen gewähren,
wenn der Versicherte im Zusammenhang mit der
Inanspruchnahme der Rehabilitation durch den
Angehörigen in dieser Zeit eine erhebliche finanzielle
Mehrbelastung zu tragen hat.
Anspruch auf Pension während der
Rehabilitation
§ 307. Für die Dauer der Gewährung von
Maßnahmen der Rehabilitation besteht kein Anspruch
auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall
der geminderten Arbeitsfähigkeit, ausgenommen
der Anspruch auf Knappschaftspension. Der
Anspruch auf eine solche vor der Gewährung von
Maßnahmen der Rehabilitation angefallene Leistung
wird hiedurch nicht berührt.
Übertragung der Durchführung
von Maßnahmen der Rehabilitation
§ 307 a. (1) Der Pensionsversicherungsträger
kann die Durchführung von medizinischen Maßnahmen
der Rehabilitation einem Krankenversicherungsträger
übertragen. Er hat dem Krankenversicherungsträger
die ausgewiesenen tatsächlichen
Kosten zu ersetzen.
(2) Der Pensionsversicherungsträger kann die
Durchführung von beruflichen Maßnahmen der
Rehabilitation einer Dienststelle der Arbeitsmarktverwaltung
übertragen. Er hat der Dienststelle
der Arbeitsmarktverwaltung die ausgewiesenen
tatsächlichen Kosten soweit zu ersetzen, als
sie über das hinausgehen, was diese Dienststelle
an arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen
gewährt hätte, wäre ein Begehren auf derartige
Maßnahmen gestellt worden.
(3) Die beteiligten Versicherungsträger bzw.
der Pensionsversicherungsträger und die Dienststellen
der Arbeitsmarktverwaltung können zur
Abgeltung der Ersatzansprüche unter Bedachtnahme
auf die Zahl der in Betracht kommenden
Fälle und auf die Höhe der durchschnittlichen
Kosten der in diesen Fällen gewährten medizinischen
bzw. beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation
die Zahlung jährlicher Pauschbeträge
vereinbaren.
Versagung
§ 307 b. Entzieht sich der Behinderte den medizinischen
Maßnahmen der Rehabilitation oder
vereitelt oder gefährdet er durch sein Verhalten
ihren Zweck, so können, wenn diese Maßnahmen
ihm zumutbar sind, eine ihm gebührende
Pension und allfällige Zuschläge, Zuschüsse und
Zulagen, ausgenommen die Knappschaftspension
oder der Knappschaftssold ganz oder bei Vorliegen
berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere
in Berücksichtigung seiner Familien-,
Einkommens- und Vermögensverhältnisse, teilweise
versagt werden, wenn er auf diese Folge
nachweislich hingewiesen worden ist.
Vereinbarungen zur Durchführung
der Rehabilitation
§ 307 c. Die Pensionsversicherungsträger haben
die von ihnen jeweils zu treffenden Maßnahmen
der Rehabilitation mit den in Frage kommenden
Versicherungsträgern, Dienststellen und Einrichtungen
zu koordinieren und aufeinander abzustimmen.
Zu diesem Zweck hat der Hauptverband
entsprechende Vereinbarungen herbeizuführen
sowie in den gemäß § 31 Abs. 3 Z. 16
zu erlassenden Richtlinien insbesondere folgendes
zu regeln
1. Die Abgrenzung des Wirkungsbereiches bei
der Gewährung der Maßnahmen der Rehabilitation
zwischen den Trägern der Sozialversicherung
untereinander und zwischen den Trägern
der Sozialversicherung und den Dienststellen der
Arbeitsmarktverwaltung sowie den Bundesländern;
2. das Verfahren zur rechtzeitigen Einleitung
der Maßnahmen der Rehabilitation (Früherfassung);
3. die Kostentragung der Träger der Rehabilitation
bei der Gewährung von Hilfsmitteln;
4. die Information und Beratung über Ziel und
Möglichkeiten der Rehabilitation;
5. die Koordination der Versicherungsträger
bei der Errichtung und beim Ausbau von Krankenanstalten,
die vorwiegend der Rehabilitation
dienen;
6. Grundsätze für die Gewährung der sozialen
Maßnahmen der Rehabilitation;
7. Grundsätze für die Bemessung des Beitrages
zu den Kosten des Unterhaltes (§§ 199 und 306);
8. Grundsätze für die Gewährung von Maßnahmen
der Rehabilitation für die im § 300
Abs. 1 bezeichneten Pensionsbezieher.
Gesundheitsvorsorge der
Pensionsversicherungsträger
§ 307 d. (1) Die Pensionsversicherungsträger
können unter Berücksichtigung des Fortschrittes
der medizinischen Wissenschaft, unter Bedachtnahme
auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit und
auf die Auslastung der zur Verfügung stehenden
Einrichtungen Versicherten und Pensionisten geeignete
Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge gewähren.
(2) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 1
kommen insbesondere in Frage
1. Fürsorge für Genesende (z. B. durch Unterbringung
in einem Genesungsheim);
2. Unterbringung in einem Erholungsheim;
3. Aufenthalt in Kurorten, Kuranstalten, bzw.
Zuschüsse zu einem solchen;
4. Unterbringung in Krankenanstalten, die
vorwiegend der Rehabilitation dienen;
5. Übernahme der Reisekosten für die unter
Z. 1 bis 4 bezeichneten Zwecke.
(3) Die Pensionsversicherungsträger können
unter Bedachtnahme auf Abs. 1 Versicherten und
Pensionisten, die für medizinische Maßnahmen
der Rehabilitation nicht in Betracht kommen,
Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und
andere Hilfsmittel einschließlich der notwendigen
Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung
sowie die Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel
in sinngemäßer Anwendung des § 202 gewähren
und die Reisekosten für diese Zwecke
übernehmen.
(4) Die Pensionsversicherungsträger können
Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge auch Angehörigen
(§ 123) eines Versicherten gewähren,
sofern die Gefahr einer tuberkulösen Erkrankung
besteht.
Geldleistungen während der Gewährung
von Maßnahmen der
Gesundheitsvorsorge durch den
Pensionsversicherungsträger
§ 307 e. (1) Für die Dauer der Unterbringung
eines Versicherten in einer der im § 307 d Abs. 2
genannten Einrichtungen hat der Pensionsversicherungsträger
dem Versicherten Familiengeld
für seine Angehörigen (§ 123) bzw. Taggeld zu
gewähren. Das Familiengeld kann unmittelbar
den Angehörigen ausbezahlt werden.
(2) Bezüglich der Höhe des Familiengeldes bzw.
des Taggeldes gilt § 152 Abs. 2 bzw. Abs. 3 entsprechend.
(3) § 143 Abs. 1 Z. 3 erster Halbsatz ist entsprechend
anzuwenden.
Pension und Maßnahmen der
Gesundheitsvorsorge
§ 307 f. Der Anspruch auf Pension wird
unbeschadet eines allfälligen Ruhens nach den
§§ 90 oder 94 durch die Unterbringung des
Erkrankten in einer der im § 307 d Abs. 2
genannten Einrichtungen nicht berührt. Familien-
und Taggeld nach § 307 e werden Pensionisten
aus eigener Versicherung (ausgenommen Pensionsberechtigte,
die in der Pensionsversicherung
pflichtversichert sind) nicht gewährt."
Artikel V
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz in
der im Art. I Einleitung bezeichneten Fassung
wird in seinem Fünften bis Zehnten Teil geändert
wie folgt
1. In der Überschrift des Fünften Teiles sowie
in der Überschrift des 4. Unterabschnittes dieses
Teiles ist der Ausdruck „(Verbände)" durch den
Ausdruck „(des Hauptverbandes)" zu ersetzen.
2. a) Im § 319 a Abs. 1 ist nach dem Ausdruck
„Betriebskrankenkassen" der Ausdruck „— ausgenommen
die Betriebskrankenkasse der Wiener
Verkehrsbetriebe —" einzufügen.
b) § 319 a Abs. 2 vorletzter Satz letzter Halbsatz
hat zu lauten
„desgleichen ist auf die Aufwendungen für die
Unfallversicherung der Teilversicherten gemäß § 8
Abs. 1 Z. 3 lit. h und i sowie auf die Auswirkungen
des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl.
Nr. 399/1974, auf die Aufwendungen für Leistungen
aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit entsprechend Bedacht
zu nehmen."
3. § 320 wird aufgehoben.
4. Im § 322 Abs. 1 ist der Ausdruck ,.Heilstätten,
Kur-, Erholungs- und Genesungsheime"
durch den Ausdruck „Heil(Kur)anstalten,
Erholungs- und Genesungsheime" zu ersetzen.
5. Dem § 332 ist ein Abs. 6 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(6) Abs. 5 gilt entsprechend für Schadenersatzansprüche
gegen einen Schüler im Sinne des
§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. h, sofern dieser im Zeitpunkt
des Eintrittes des schädigenden Ereignisses dieselbe
Schule besucht hat wie der Verletzte oder
Getötete."
6. § 335 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Bei den in einem Ausbildungsverhältnis
stehenden Pflichtversicherten (§ 4 Abs. 1 Z. 3
und 4) sowie bei den gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3
lit. h und i in der Unfallversicherung Teilversicherten
steht für die Anwendung der Abs. 1
und 2 sowie der §§ 333 und 334 der Träger der
Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, dem
Dienstgeber gleich."
7. In der Überschrift des Sechsten Teiles sowie
in den Überschriften der Abschnitte II und III
dieses Teiles ist der Ausdruck „und ihrer Verbände"
durch den Ausdruck „(des Hauptverbandes)"
zu ersetzen.
8. Dem § 341 ist als Abs. 4 anzufügen
„(4) Für Verträge zwischen den Trägern der
Unfall- und Pensionsversicherung und den freiberuflich
tätigen Ärzten zum Zwecke der Leistungserbringung
(§ 338 Abs. 2 erster Satz)
gelten die Abs. 1 und 3 entsprechend."
9. Im § 347 Abs. 3 ist der Ausdruck „und
ihre Verbände" durch den Ausdruck „(des
Hauptverbandes)" zu ersetzen.
10. Nach § 351 ist ein § 351 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Verträge für die Durchführung
der Untersuchungen nach § 132b
mit anderen Vertragspartnern
§ 351 a. Zwischen dem Hauptverband und
den in Betracht kommenden Bundesländern und
Gemeinden sowie sonstigen Rechtsträgern von
Krankenanstalten sind Verträge abzuschließen,
die die Durchführung der Untersuchungen nach
§ 132 b in den Gesundenuntersuchungsstellen
sowie Spitalsambulanzen und die hiefür zu entrichtenden
Vergütungen regeln; diese Verträge
bedürfen auch der Zustimmung des beteiligten
Trägers der Krankenversicherung."
11. Im § 361 Abs. 2 ist als vierter Satz einzufügen
„Der Kostenersatz nach § 131 Abs. 1 und 3
sowie nach § 150 kann, wenn der Anspruchsberechtigte
vor der Antragstellung verstorben
ist, auch von den nach § 108 Abs. 1 bezugsberechtigten
Personen beantragt werden."
12. Dem § 363 ist ein Abs. 4 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(4) Die im § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. h und i genannten
Schulen, Lehranstalten und Universitäten
haben jeden Unfall im Sinne des § 175 Abs. 4
oder 5 bzw. § 176 Abs. 1 Z. 10 oder 11, durch
den eine nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. h oder i unfallversicherte
Person getötet oder körperlich geschädigt
worden ist, längstens binnen fünf Tagen
dem zuständigen Träger der Unfallversicherung
auf einem von diesem aufzulegenden Vordruck
in dreifacher Ausfertigung anzuzeigen. Auf die
gleiche Weise haben die anzeigepflichtigen Stellen
die Berufskrankheit eines nach § 8 Abs. 1 Z. 3
lit. h und i in der Unfallversicherung Teilversicherten
binnen fünf Tagen nach dem Beginn
der Krankheit (§ 120 Z. 1) dem zuständigen
Träger der Unfallversicherung anzuzeigen."
13. Im § 365 Abs. 3 ist der Ausdruck „§ 14
des Arbeitsinspektionsgesetzes, BGBl. Nr. 194/
1947," durch den Ausdruck „§ 16 des Arbeitsinspektionsgesetzes,
BGBl. Nr. 143/1974," zu ersetzen.
14. § 367 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Ober den Antrag auf Zuerkennung einer
Leistung aus der Krankenversicherung oder auf
Gewährung von Unfallheilbehandlung, von
Familien-, Tag-, Versehrten- und Übergangsgeld
oder von Körperersatzstücken, orthopädischen
Behelfen und anderen Hilfsmitteln aus der
Unfallversicherung, ferner bei amtswegiger
Feststellung der angeführten Leistungen der
Unfallversicherung sowie über den Antrag auf
Gewährung von Übergangsgeld aus der Pensionsversicherung
ist ein Bescheid zu erlassen, wenn
1. der Versicherungsträger von sich aus ohne
Einwilligung des Erkrankten (Versehrten)
Anstaltspflege oder Wiederaufnahme der Heilbehandlung
verfügt oder wenn
2. die beantragte Leistung ganz oder teilweise
abgelehnt wird und der Anspruchswerber ausdrücklich
einen Bescheid verlangt.
Über den Antrag auf Zuerkennung oder über
die amtswegige Feststellung einer sonstigen
Leistung aus der Unfallversicherung, ausgenommen
eine Leistung nach § 173 Z. 1 lit. c, ferner
über den Antrag auf eine Leistung gemäß § 222
Abs. 1 und 2 aus der Pensionsversicherung ist
jedenfalls ein Bescheid zu erlassen.
(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden bei
Entziehung, Versagung, Neufeststellung, Widerruf,
Abfindung, Abfertigung oder Feststellung
des Ruhens eines Leistungsanspruches, ferner bei
Geltendmachung des Anspruches auf Rückersatz
einer unrechtmäßig bezogenen Leistung, bei Aufrechnung
auf eine Geldleistung oder Zurückhaltung
der Ausgleichszulage."
15. § 383 Abs. 2 lit. b hat zu lauten
„b) wenn er den Bescheid bei Anträgen auf
Zuerkennung von Leistungen aus der
Unfall- und Pensionsversicherung innerhalb
von neun Monaten, bei Anträgen
auf Zuerkennung von Leistungen aus der
Krankenversicherung innerhalb von drei
Monaten nach Einbringung des Antrages
nicht erlassen hat. In den Fällen des § 367
Abs. 1 Z. 2 beginnt diese Frist erst mit
der Einbringung des Antrages auf Ausstellung
eines Bescheides zu laufen."
16. § 401 hat zu lauten
„Rekurs
§ 401. Beschlüsse des Schiedsgerichtes können
mit Rekurs angefochten werden. Dies gilt nicht
für Beschlüsse, gegen die nach den Bestimmungen
der Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/
1895, in der jeweils geltenden Fassung, kein
abgesondertes oder überhaupt kein Rechtsmittel
zugelassen ist; gegen solche Beschlüsse ist ein
Rechtsmittel unzulässig."
17. § 414 erster Halbsatz hat zu lauten
„Die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes
richtet sich nach dem für die Versicherung
maßgebenden Beschäftigungsort, bei selbständig
Erwerbstätigen nach dem Standort des
Betriebes, bei dem Fehlen eines solchen nach
dem im Inland gelegenen Wohnsitz (Sitz) der
einschreitenden Partei, wenn auch dieser mangelt,
nach dem Sitz der belangten Partei;"
18. a) § 418 Abs. 5 Z. 2 erster Halbsatz hat
zu lauten
„Mitwirkung an der Durchführung der Rehabilitation
im Rahmen der Unfallversicherung
und der Pensionsversicherung, Gewährung von
Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und ihre
Durchführung;"
b) § 418 Abs. 5 Z. 6 wird aufgehoben.
19. Im § 419 Abs. 1 ist der Ausdruck
„Renten(Pensions)ausschüsse" durch den Ausdruck
„Renten(Pensions)ausschüsse sowie Rehabilitationsausschüsse"
zu ersetzen.
20. Dem § 419 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Rehabilitationsausschüsse sind für das
gesamte Gebiet der Republik Österreich bei
den im § 428 Abs. 1 Z. 1 und 3 genannten
Anstalten am Sitze der Hauptstelle und bei
den Anstalten gemäß § 428 Abs. 1 Z. 2, 5
und 6 am Sitze dieser Anstalten zu errichten."
21. Im § 420 Abs. 5 vierter Satz zweiter
Halbsatz ist der Ausdruck „unter Berücksichtigung
des örtlichen Wirkungsbereiches und der
Zahl der Versicherten" durch den Ausdruck
„unter Berücksichtigung des örtlichen Wirkungsbereiches,
der Zahl der Versicherten und der
Dauer der Funktionsausübung" zu ersetzen.
22. § 426 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Renten(Pensions)ausschüsse sowie die
Rehabilitationsausschüsse bestehen aus je einem
Vertreter der Dienstnehmer und der Dienstgeber,
die weder dem Vorstand noch den Landesstellenausschüssen
angehören dürfen und einem
vom Obmann bestimmten Bediensteten der Anstalt."
23. Im § 427 Abs. 2 ist der Ausdruck „Renten
(Pensions)ausschüssen" durch den Ausdruck
„Renten(Pensions)ausschüssen und den Rehabilitationsausschüssen"
und der Ausdruck „Renten(Pensions)ausschuß"
durch den Ausdrude „Renten
(Pensions)ausschuß, Rehabilitationsausschuß"
zu ersetzen.
24. Im § 431 Abs. 5 ist der Ausdruck „Renten
(Pensions)ausschuß" durch den Ausdruck
„Renten(Pensions)ausschuß und im Rehabilitationsausschuß"
zu ersetzen.
25. Im § 432 Abs. 1 erster Satz ist der Ausdruck
„deren Sprenget sich über mehrere Länder
erstreckt," durch den Ausdruck „die der
unmittelbaren Aufsicht des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung unterliegen," zu ersetzen.
26. Dem § 433 Abs. 7 ist folgender Satz
anzufügen
„Die entsendeberechtigten Versicherungsträger
(Abs. 6) können jedoch, wenn dies nach den
Umständen sachlich gerechtfertigt erscheint,
einen Versicherungsvertreter (Stellvertreter) in
einem Verwaltungskörper durch einen anderen
Versicherungsvertreter (Stellvertreter) ersetzen."
27. § 435 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten
„2. die Beschlußfassung über den aus dem
Rechnungsabschluß und den Statistischen Nachweisungen
bestehenden Jahresbericht des Vorstandes
und über die Entlastung des Vorstandes
sowie der ständigen Ausschüsse gemäß § 453
Abs. 2 und der Sektionsausschüsse gemäß § 440."
28. a) § 441 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Den Renten(Pensions)ausschüssen (§ 419
Abs. 2) obliegt unbeschadet der Bestimmungen
des § 441 a die Feststellung der Leistungen der
Unfall- und der Pensionsversicherung sowie
außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens
auch die Feststellung von Versicherungszeiten der
Pensionsversicherung, jedoch bleibt in der Unfallversicherung
die Bewilligung einer Abfindung der
Rente durch die Gewährung eines dem Werte
der abzufindenden Jahresrente entsprechenden
Kapitals dem Vorstand vorbehalten."
b) § 441 Abs. 5 erster Satz hat zu lauten
„In der Pensionsversicherung kann der Pensionsausschuß
den Antrag auf Einleitung von Maßnahmen
der Gesundheitsvorsorge stellen."
29. Nach § 441 ist ein § 441 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„ Aufgaben des Rehabilitationsausschusses
§ 441 a. (1) Dem Rehabilitationsausschuß (§ 419
Abs. 3) obliegt die Entscheidung über die Gewährung
von Maßnahmen der Rehabilitation.
Die Entscheidung soll auf der Grundlage eines
Rehabilitationsplanes erfolgen und hat insbesondere
die Art und die Dauer der Maßnahmen
der Rehabilitation zu bezeichnen, von deren
Gewährung die Erreichung des im § 172 bzw.
§ 300 angestrebten Zieles im Entscheidungsfall
zu erwarten ist. Der Rehabilitationsausschuß hat
die Durchführung der gewährten Maßnahmen
der Rehabilitation zu beobachten und, falls dies
im Entscheidungsfall erforderlich ist, mit dem
zuständigen Krankenversicherungsträger und der
zuständigen Dienststelle der Arbeitsmarktverwaltung
das Einvernehmen herzustellen.
(2) § 441 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend."
30. Im § 442 Abs. 2 ist der Ausdruck „Renten
(Pensions)ausschuß" durch den Ausdruck
„Renten(Pensions)ausschuß und der Rehabilitationsausschuß"
und der Ausdruck „Renten(Pensions)
ausschusses" durch den Ausdruck „Renten(Pensions)ausschusses
und des Rehabilitationsausschusses"
zu ersetzen.
31. Nach § 442 ist ein § 442 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Teilnahme der Betriebsvertretung
an den Sitzungen
§ 442 a. (1) An den Sitzungen der Hauptversammlung,
des Vorstandes sowie der Landesstellenausschüsse
und, soweit Angelegenheiten zur
Erörterung stehen, die Belange der Bediensteten
berühren, auch an den Sitzungen der ständigen
Ausschüsse (§ 453 Abs. 2), ist die Betriebsvertretung
des Versicherungsträgers mit zwei Vertretern
mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt.
(2) Das nach dem Arbeitsverfassungsgesetz,
BGBl. Nr. 22/1974, in Betracht kommende Organ
der Betriebsvertretung hat dem Obmann des
Versicherungsträgers die für die Teilnahme an
den Sitzungen der Verwaltungskörper vorgesehenen
Vertreter namhaft zu machen. Diese
Vertreter sind von jeder Sitzung des Verwaltungskörpers
ebenso in Kenntnis zu setzen wie
die Mitglieder dieses Verwaltungskörpers; es sind
ihnen auch die diesen zur Verfügung gestellten
Behelfe (Tagesordnung, Ausweise, Berichte und
andere Behelfe) zu übermitteln."
32. a) § 444 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Gebietskrankenkassen und die Betriebskrankenkassen
haben die Erfolgsrechnung
und die statistischen Nachweisungen erstmals für
das Jahr 1978 und sodann für jedes weitere
zweite Jahr getrennt nach folgenden Versichertengruppen
zu erstellen
1. Versichertengruppe der in der Pensionsversicherung
der Arbeiter pflichtversicherten
Personen (§ 13);
2. Versichertengruppe der in der Pensionsversicherung
der Angestellten pflichtversicherten
Personen (§ 14);
3. Versichertengruppe der sonstigen Versicherten.
Zu der in Z. 1 oder Z. 2 genannten Versichertengruppe
gehören, je nachdem sie auf Grund ihrer
letzten Beschäftigung der einen oder anderen
Pensionsversicherung zugehörten, die nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz krankenversicherten
Bezieher von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe,
Sondernotstandshilfe oder Karenzurlaubsgeld.
Überdies gehören zu der in Z. 1
oder Z. 2 genannten Versichertengruppe die
krankenversicherten Bezieher einer Pension aus
der Pensionsversicherung, je nachdem, ob sie die
Pension von einem Träger der Pensionsversicherung
der Arbeiter oder von der Pensionsversicherungsanstalt
der Angestellten erhalten,
sofern diese Personen nicht bereits auf Grund
einer Versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit in
die in Z. 1 oder Z. 2 genannte Versichertengruppe
einzureihen sind. Zu der in Z. 1 genannten
Versichertengruppe gehören überdies
die im § 7 Z. 1 lit. a bis d genannten Teilversicherten
und die in der Krankenversicherung nach
§ 27 Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 76/1957,
pflichtversicherten Personen. Zu der in Z. 3 genannten
Versichertengruppe gehören alle übrigen
in der Krankenversicherung Versicherten. Für
die Trennung der Erfolgsrechnung und der
statistischen Nachweisungen nach den genannten
Versichertengruppen ist ein Stichprobenverfahren
anzuwenden, dessen Grundsätze vom Bundesminister
für soziale Verwaltung durch Verordnung
festzusetzen sind; der Umfang der
Stichproben ist dabei so festzusetzen, daß eine
angemessene Genauigkeit nach den Grundsätzen
der Wahrscheinlichkeitsrechnung gewährleistet
ist. An die Stelle jeder dritten Stichprobenerhebung
hat eine Gesamterhebung zu treten. Gemeinsame
Einnahmen und Ausgaben sind auf die
genannten Versichertengruppen auf Grund eines
Vorschlages des Hauptverbandes, der der Zustimmung
des Bundesministers für soziale Verwaltung
bedarf, aufzuteilen."
b) § 444 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Wenn für ein Geschäftsjahr 2 v. H. der
Erträge an Versicherungsbeiträgen die Aufwendungen
der Jugendlichen- und Gesundenuntersuchungen
einschließlich der Kosten für die Errichtung
und den Betrieb der hiezu erforderlichen
eigenen Einrichtungen bzw. der Bereitstellung
entsprechender Vertragseinrichtungen für
dieses Jahr übersteigen, ist der Unterschiedsbetrag
einer gesonderten Rücklage zuzuführen. Diese
Rücklage darf nur für Zwecke der Verlustdeckung
verwendet werden. Ein Verlust entsteht,
wenn die Aufwendungen der Jugendlichen-
und Gesundenuntersuchungen für ein Geschäftsjahr
2 v. H. der Erträge an Versicherungsbeiträgen
übersteigen."
Die bisherigen Abs. 5 und 6 erhalten die Bezeichnungen
6 und 7.
33. Nach § 444 ist ein § 444 a mit folgendem
Wortlaut einzufügen
„Liquiditätsreserve
§ 444 a. (1) Die Träger der Pensionsversicherung
haben durch Einlagen im Sinne des § 446
Abs. 1 Z. 4 eine kurzfristig verfügbare Liquiditätsreserve
zu bilden. Die Liquiditätsreserve hat
am Ende eines Geschäftsjahres ein Vierzehntel
des Pensionsaufwandes dieses Jahres zu betragen
(Sollbetrag).
(2) Solange der Sollbetrag nicht erreicht ist,
ist jährlich mindestens ein Drittel des im Rechnungsabschluß
nachgewiesenen Gebarungsüberschusses
der Liquiditätsreserve zuzuführen.
(3) Bei Bedarf an flüssigen Mitteln zur Behebung
einer vorübergehend ungünstigen Kassenlage
ist vor anderen Maßnahmen die Liquiditätsreserve
im notwendigen Ausmaß aufzulösen. Jede
Verfügung über die Liquiditätsreserve bedarf der
vorhergehenden Genehmigung durch den Bundesminister
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen. Sinkt
durch Verfügungen über die Liquiditätsreserve
deren Stand unter den Sollbetrag, so ist die
Liquiditätsreserve nach Wegfall der vorübergehend
ungünstigen Kassenlage in entsprechender
Anwendung der Bestimmungen der Abs. 1 und 2
auf das Ausmaß des Sollbetrages zu erhöhen."
34. Dem § 446 ist ein Abs. 3 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(3) Im übrigen kann eine von den Vorschriften
der Abs. 1 und 2 abweichende Veranlagungsart
nur für jeden einzelnen Fall gesondert vom
Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
gestattet werden."
35. § 447 hat zu lauten
„Genehmigungs(Anzeige)bedürftige
Veränderungen von Vermögensbeständen
§ 447. (1) Jede Veränderung im Bestand von
Liegenschaften, insbesondere die Erwerbung, Belastung
oder Veräußerung von Liegenschaften,
ferner die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden
ist nur mit Genehmigung des Bundesministers
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen zulässig,
wenn dem Rechtsgeschäft ein Betrag zugrunde
liegt, der fünf von Tausend der Erträge des
Versicherungsträgers im letzten vorangegangenen
Kalenderjahr übersteigt.
(2) Beschlüsse der Verwaltungskörper der Versicherungsträger
über die im Abs. 1 genannten
Angelegenheiten, die der Genehmigung nicht bedürfen,
sind binnen einem Monat nach Beschlußfassung
dem Bundesministerium für soziale Verwaltung
gesondert anzuzeigen."
36. a) § 447 a Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Der beim Hauptverband errichtete Ausgleichsfonds
hat eine ausgeglichene Gebarung bzw. eine
ausreichende Liquidität der Gebietskrankenkassen,
der Versicherungsanstalt des österreichischen
Bergbaues und der Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft ab Träger der
Krankenversicherung zu gewährleisten."
b) Im § 447 a Abs. 3 ist der Betrag von 50 Millionen
Schilling durch den Betrag von 80 Millionen
Schilling zu ersetzen.
c) § 447 a Abs. 4 erster Satz hat zu lauten
„Die Gebietskrankenkassen, die Versicherungsanstalt
des österreichischen Bergbaues sowie die
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
als Träger der Krankenversicherung haben
einen Beitrag im Ausmaß von 1 v. H. ihrer Beitragseinnahmen
zu entrichten; bei der Versicherungsanstalt
des österreichischen Bergbaues und
bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft ist hiebei nur von den Beitragseinnahmen
des Versicherungsträgers als Träger
der Krankenversicherung auszugehen."
d) § 447 a Abs. 5 zweiter Satz hat zu lauten
„Erreicht diese Rücklage die Höhe von 2,4 v. H.
der Summe der Beitragseinnahmen der Gebietskrankenkassen,
der Versicherungsanstalt des österreichischen
Bergbaues und der Sozialversicherungsanstalt
der gewerblichen Wirtschaft als Träger
der Krankenversicherung im vorangegangenen
Kalenderjahr, dann ist die Rücklage nicht weiter
zu erhöhen."
37. a) § 447 c Abs. 1 lit. b hat zu lauten
„b) um eine unterschiedliche Belastung aus der
Gewährung von Sachleistungen, von Maßnahmen
zur Festigung der Gesundheit und
zur Krankheitsverhütung sowie aus dem
Betrieb eigener Gesundheitseinrichtungen
ganz oder teilweise auszugleichen; eine
unterschiedliche Belastung, die sich dadurch
ergibt, daß mit Vertragspartnern erheblich
über dem Bundesdurchschnitt liegende
Honorare (Tarife) vereinbart wurden, hat
hiebei außer Betracht zu bleiben;"
6) Im § 447 c Abs. 1 lit. d ist der Ausdruck
„Maßnahmen der erweiterten Heilfürsorge"
durch den Ausdruck „Maßnahmen zur Festigung
der Gesundheit" zu ersetzen.
c) Dem § 447 c Abs. 1 ist folgender Satz
anzufügen
„Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft ist von der Gewährung von Zuwendungen
in den Fällen der lit. d ausgenommen."
d) Im § 447 c Abs. 2 lit. a ist der Ausdruck
„(§ 23 Abs. 6)" durch den Ausdruck „(§ 23
Abs. 6 dieses Bundesgesetzes, § 7 Abs. 2 des
Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes)"
zu ersetzen.
e) Im § 447 c Abs. 4 ist nach dem zweiten
Satz folgender Satz einzufügen
„Vor seiner Entscheidung hat er jenen Sektionsausschuß
der Krankenversicherungsträger zur
Stellungnahme aufzufordern, dem der antragstellende
Versicherungsträger nicht angehört."
38. a) Dem § 447 e Abs. 1 ist folgender Satz
anzufügen
„Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft ist von der Leistung von Zweckzuschüssen
ausgenommen."
b) Im § 447 e Abs. 5 ist der Ausdruck „(§ 118 a
Abs. 2)" durch den Ausdruck „(§ 444 Abs. 5)"
zu ersetzen.
39. a) Der bisherige Inhalt des § 453 erhält
die Bezeichnung Abs. 1.
b) Der Strichpunkt am Ende der Z. 3 des § 453
ist durch einen Punkt zu ersetzen. § 453 Z. 4
wird aufgehoben.
c) Dem § 453 ist ein Abs. 2 mit folgendem
Wortlaut anzufügen
„(2) Die Satzung des Versicherungsträgers (des
Hauptverbandes) kann, wenn dies vom Standpunkt
der Verwaltungsökonomie gerechtfertigt
erscheint, auch die Errichtung ständiger Ausschüsse
vorsehen; sie hat hiebei auch den Wirkungskreis,
die Geschäftsführung und die Beschlußfassung
eines jeden derartigen Ausschusses
zu bestimmen."
40. § 463 wird aufgehoben.
41. § 466 Abs. 6 wird aufgehoben.
42. Im § 471 c ist der Ausdruck „den nach § 44
Abs. 6 lit. b jeweils geltenden Betrag" durch den
Ausdruck „den nach § 5 Abs. 2 lit. a geltenden
Betrag" zu ersetzen.
43. § 471 d hat zu lauten
„§ 471 d. Durch die Satzung des Trägers der
Krankenversicherung kann aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung
bestimmt werden, daß die
Frist für die An- und Abmeldung fallweise beschäftigter
Personen hinsichtlich der innerhalb
des Kalendermonates liegenden Beschäftigungstage
spätestens mit dem Ersten des nächstfolgenden
Kalendermonates beginnt."
44. Im § 472 Abs. 2 ist der Strichpunkt am
Schluß der Z. 3 durch einen Punkt zu ersetzen.
§ 472 Abs. 2 Z. 4 wird aufgehoben.
45. a) § 472 a Abs. 2 zweiter Satz hat zu lauten
„Der Hundertsatz beträgt
ab 1. März 1977 7,3 v. H.,
ab 1. Jänner 1978 7,7 v. H."
b) § 472 a Abs. 4 wird aufgehoben.
46. Im § 479 Abs. 1 erster Satz ist der Ausdruck
„Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts- und
Straßenbahn-Aktiengesellschaft" durch den
Ausdruck „Pensionsinstitut der Linzer Elektrizitäts-,
Fernwärme- und Verkehrsbetriebe-Aktiengesellschaft"
zu ersetzen.
47. Im § 500 ist der Ausdruck „§§ 502 Abs. 4
und 5, 503 und 506" durch den Ausdruck „§§ 502
Abs. 4 bis 6, 503 und 506" zu ersetzen.
48. a) Nach § 502 Abs. 4 wird ein Abs. 5 mit
folgendem Wortlaut angefügt:"
(5) Abs. 4 gilt auch für Personen, bei denen
nachweislich eine Auswanderung aus Gründen,
auf die der (die) Betreffende keinen Einfluß
hatte, erst nach dem 9. Mai 1945 möglich war,
wenn die Auswanderung nicht später als am
31. Dezember 1949 erfolgt ist."
Der bisherige Abs. 5 erhält die Bezeichnung
Abs. 6.
b) Im nunmehrigen § 502 Abs. 6 ist der Ausdruck
„Abs. 1 bis 4" durch den Ausdruck „Abs. 1
bis 5" zu ersetzen.
49. § 522 f Abs. 8 und 9 haben zu lauten
„(8) Bezieher einer Invaliditäts(Knappschaftsvoll)
rente, die nach den Bestimmungen der Abs. 1
bis 5 neu bemessen worden und nicht vor dem
1. Jänner 1977 weggefallen ist, können einen
Anspruch auf eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle
des Alters nach diesem Bundesgesetz
geltend machen, wenn der Stichtag (§ 223
Abs. 2) nach dem 31. Dezember 1976 liegt. Hiebei
gilt die bisherige, nach den Bestimmungen
der Abs. 1 bis 5 neu bemessenen Rente als
Invaliditäts(Knappschaftsvoll)pension nach den
Bestimmungen des Vierten Teiles dieses Bundesgesetzes.
(9) Stirbt ein Rentenberechtigter, dessen Rente
aus eigener Pensionsversicherung nach den Bestimmungen
der Abs. 1 bis 5 neu bemessen
werden und nicht bereits wegen des Anfalles
einer Leistung aus einem der Versicherungsfälle
des Alters weggefallen ist, nach dem 31. Dezember
1976, ist für die Berechnung der Witwenpension
§ 264 mit folgender Maßgabe anzuwenden
a) Als Invaliditätspension gemäß § 264 Abs. 1
lit. c gilt die zum Zeitpunkt des Todes
gebührende Leistung, jedoch ohne Berücksichtigung
der nach den früheren Vorschriften
gewährten zusätzlichen Steigerungsbeträge
bzw. des Zuschlages gemäß § 261 a
bzw. § 284 a.
b) Auf Grund der während des Rentenbezuges
erworbenen Beitragszeiten erhöht sich der
Steigerungsbetrag der Invaliditäts(Alters)pension
für je zwölf anrechenbare Beitragsmonate
um 15 v. T. der Bemessungsgrundlage
(lit. c). Ein Rest von weniger als zwölf
Beitragsmonaten ist in sinngemäßer Anwendung
der Bestimmung des § 261 Abs. 3
letzter Satz bzw. § 284 Abs. 3 letzter Satz
zu berücksichtigen.
c) Als Bemessungsgrundlage gelten zehn Sechstel
der Invaliditätspension nach lit. a."
50. In der Anlage 1 hat die Z. 27 lit. b wie
folgt zu lauten
„b) Bösartige Neubildungen der Lunge und des
Rippenfelles durch Asbest"
Artikel VI
Übergangsbestimmungen
(1) Personen, die nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes als Pflichtversicherte in die
Kranken- bzw. Unfallversicherung einbezogen
werden und die am 1. Jänner 1977 bei einem
Versicherungsunternehmen vertragsmäßig kranken-
oder unter Einschluß der Arbeitsunfälle
unfallversichert sind oder für die ein solcher
Vertrag abgeschlossen worden ist, können den
Versicherungsvertrag bis 30. Juni 1977 zum Ablauf
des auf die Aufkündigung folgenden Kalendermonates
aufkündigen. Für einen Zeitraum
nach dem Erlöschen des Versicherungsvertrages
bereits entrichtete Versicherungsbeiträge (Prämien)
sind vom Versicherungsunternehmen nicht
zu erstatten.
(2) Versicherungsunternehmen, die das Versicherungsgeschäft
betreiben, können jene Teile
der versicherungstechnischen Rückstellungen, die
zufolge Kündigung gemäß Abs. 1 aufzulösen sind,
steuerfrei auf eine Sonderrücklage für die Umstellung
des Geschäftsbetriebes übertragen. Diese
Rücklage ist in den folgenden Geschäftsjahren mit
einem Teilbetrag von je 20 v. H. gewinnerhöhend
(verlustmindernd) aufzulösen.
(3) Personen, die am 31. Dezember 1976 nach
den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften
pflichtversichert waren, nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr pflichtversichert
wären, bleiben pflichtversichert, solange
die Erwerbstätigkeit, welche die Pflichtversicherung
nach den bisherigen Vorschriften begründet
hat, weiter ausgeübt wird. Im übrigen sind
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf eine
solche Pflichtversicherung anzuwenden, jedoch
kann der Versicherte bis 30. Juni 1977 bei dem
für die Einhebung der Beiträge in Betracht kommenden
Versicherungsträger den Antrag stellen,
aus der Pflichtversicherung ausgeschieden zu werden;
einem solchen Antrag hat der Versiche-
rungsträger mit Wirkung von dem auf den
Antrag folgenden Monatsersten stattzugeben.
(4) Abs. 3 ist für Dienstnehmer entsprechend
anzuwenden, die nach den am 31. Dezember
eines Kalenderjahres in Geltung stehenden Beträgen
für die Geringfügigkeit einer Beschäftigung
der Pflichtversicherung unterliegen, nach den am
1. Jänner des folgenden Kalenderjahres in Geltung
stehenden Beträgen jedoch nicht mehr pflichtversichert
wären, mit der Maßgabe, daß der
Antrag auf Ausscheidung aus der Pflichtversicherung
jeweils bis 30. Juni des folgenden
Kalenderjahres gestellt werden kann.
(5) § 8 Abs. 1 Z. 1 lit. d des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des
Art. I Z. 5 gilt auch für Personen, deren Erwerbstätigkeit
bei früherem Wirksamkeitsbeginn
des § 8 Abs. 1 Z. 4 lit. a, b oder c die Pflichtversicherung
in der Krankenversicherung begründet
hätte.
(6) Die erstmaligen Meldungen für Personen,
die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz am 1. Jänner 1977
unterliegen und nicht schon zur Pflichtversicherung
angemeldet sind, sind bis 31. März 1977
beim zuständigen Versicherungsträger zu erstatten.
Die Bestimmungen der §§ 33 bis 38, 41 bis
43 und 111 bis 113 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
sind entsprechend anzuwenden.
(7) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft hat bis 31. März 1977 den
jeweils örtlich zuständigen Gebietskrankenkassen
Verzeichnisse aller im § 8 Abs. 1 Z. 1 lit. d des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten
Personen zu übergeben.
(8) Es gelten die nach den bisherigen Bestimmungen
in der Krankenversicherung Weiter- oder
Selbstversicherten als Selbstversicherte im
Sinne des § 16 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. I Z. 8 mit
der Maßgabe, daß für diese als Selbstversicherte
geltenden Personen § 124 Abs. 1 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des
Art. II Z. 8 nicht anzuwenden ist.
(9) Die Träger der Pensionsversicherung
haben die im Rechnungsabschluß 1975 nachgewiesene
gebundene Rücklage gemäß § 80 Abs. 2
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in
der vor dem 1. Jänner 1977 in Geltung gestandenen
Fassung im Geschäftsjahr 1976 aufzulösen.
Die veranlagten Werte der gebundenen Rücklage
sind bis zu ihrer Auflösung auf den Sollbetrag
der Liquiditätsreserve gemäß § 444 a des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung
des Art. V Z. 33 anzurechnen. Sie sind
aber erst nach ihrer Einlösung (Wertpapiere) bzw.
nach dem Auslaufen der Kündigungsfrist (gebundene
Einlagen) ohne Anrechnung auf die Mindestzuführung
der Liquiditätsreserve nach § 444 a
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in
der Fassung des Art. V Z. 33 zuzuführen und
stehen erst ab diesem Zeitpunkt für Maßnahmen
im Sinne des § 444 a Abs. 3 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des
Art. V Z. 33 zur Verfügung. Die Auflösung gilt
nicht als Einnahme im Sinne des § 80 Abs. 1 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(10) Die Bestimmung des § 123 Abs. 4 Z. 2
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in
der Fassung des Art. II Z. 7 lit. a gilt ab 1. Jänner
1977 auch für Versicherungsfälle, die vor
dem 1. Jänner 1977 eingetreten sind.
(11) Im Falle des durch eine Krankheit verursachten
Todes des Versicherten, die erst auf
Grund der Bestimmungen des § 177 Abs. 2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. III Z. 5 im Einzelfall wie eine
Berufskrankheit entschädigt werden könnte, sind,
wenn die Voraussetzungen des § 177 Abs. 2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes erfüllt
werden, die Leistungen der Unfallversicherung
an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der
Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955
eingetreten ist und der Antrag bis 31. Dezember
1977 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens
ab 1. Jänner 1977 zu gewähren. Wird der
Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen
ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
(12) Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1977
an einer Krankheit, die erst auf Grund des § 177
Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgeseszes
in der Fassung des Art. III Z. 5 wie eine
Berufskrankheit entschädigt werden könnte, so
sind ihm, wenn die Voraussetzungen des § 177
Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
erfüllt werden, die Leistungen der Unfallversicherung
zu gewähren, wenn der Versicherungsfall
nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten
ist und der Antrag bis 31. Dezember 1977
gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab
1. Jänner 1977 zu gewähren. Wird der Antrag
später gestellt, gebühren die Leistungen ab dem
auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
(13) Die Bestimmungen des Art. III Z. 12 bis
16 und 23 gelten ab 1. Jänner 1977 auch für
Versicherungsfälle, die vor dem 1. Jänner 1977
eingetreten sind; Übergangsgeld ist frühestens ab
1. Jänner 1977 zu gewähren.
(14) Die Bestimmungen des § 251 a des All*
gemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung
des Art. IV Z. 14 gelten nur für Leistungen,
bei denen der Stichtag nach dem 31. Dezember
1978 liegt. Sie gelten nicht für Leistungen
aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn der
Stichtag zwar nach dem 31. Dezember 1978
liegt, aber im Zeitpunkt des Todes ein zu einem
Stichtag vor dem 1. Jänner 1979 bescheidmäßig
zuerkannter Anspruch auf eine Leistung
(Gesamtleistung) aus eigener Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und
der Knappschaftspension, dem Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz oder
dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz besteht
oder ein solcher Anspruch auf Grund eines vor
dem 1. Jänner 1979 eingeleiteten Verfahrens
nachträglich für die Zeit bis zum Tode zuerkannt
wird; wurden in der Leistung aus eigener
Pensionsversicherung, für die der Stichtag
nach dem 30. Juni 1958 liegt, vor dem Stichtag
liegende Versicherungszeiten nach dem Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
und (oder) dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz
nicht berücksichtigt, so ist vor Anwendung
des § 264 Abs. 1 lit. b oder c des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes die Leistung aus eigener
Pensionsversicherung nach Abs. 15 neu zu
bemessen. Sind bei Eintritt des Versicherungsfalles
des Todes Ansprüche auf zwei oder mehrere
Leistungen aus eigener Pensionsversicherung
gegeben, ist vor Anwendung des § 264 Abs. 1
lit. b oder c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Abs. 15 mit der Maßgabe anzuwenden,
daß sich die Leistungszuständigkeit nach dem
später liegenden Stichtag richtet und die höhere
bzw. höchste Bemessungsgrundlage heranzuziehen
ist.
(15) Die Bestimmungen des § 251 a Abs. 7 Z. 1,
2 und 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. IV Z. 14 sind
auf Antrag auf jene Leistungen aus der Pensionsversicherung
anzuwenden, die am 1. Jänner
1979 gebühren und für die der Stichtag nach dem
30. Juni 1958, aber vor dem 1. Jänner 1979
liegt, wenn vor dem Stichtag liegende Versicherungszeiten
nach dem Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz und (oder) dem
Bauern-Pensionsversicherungsgesetz nicht berücksichtigt
wurden. Stichtag für die Neubemessung
der Leistung ist der Tag der Antragstellung, wenn
sie an einen Monatsersten erfolgt, sonst der der
Antragstellung folgende Monatserste. Bei der
Neubemessung verbleibt es bei der bisherigen
Leistungszuständigkeit und den bisherigen Bemessungsgrandlagen
nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz; in der Pensionsversicherung,
in der bereits Versicherungsmonate
festgestellt worden sind, erfolgt keine Neufeststellung
von Versicherungsmonaten; neu festgestellte
Versicherungsmonate sind nur insoweit
zu berücksichtigen, als sie sich nicht mit bereits
festgestellten Versicherungsmonaten decken; ergibt
sich bei der Neubemessung ein niedrigerer
Betrag als der vorher gebührende, ist dieser
weiter zu gewähren. Eine sich aus der Anwendung
der Bestimmungen des § 251 a Abs. 7 Z. 1,
2 und 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. IV Z. 14 ergebende
Erhöhung gebührt ab 1. Jänner 1979,
wenn der Antrag bis zum 31. Dezember 1979
gestellt wird, sonst ab dem auf die Antragstellung
folgenden Monatsersten.
(16) Handelt es sich bei der nach Abs. 15 neu
festzustellenden Leistung um eine Leistung aus
dem Versicherungsfall des Todes und hatte der
Verstorbene im Zeitpunkt des Todes einen bescheidmäßig
zuerkannten Anspruch auf eine
Leistung (Gesamtleistung) aus eigener Pensionsversicherung
nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
oder dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz
oder wurde ein solcher Anspruch auf
Grund eines vor dem 1. Jänner 1979 eingeleiteten
Verfahrens nachträglich für die Zeit bis
zum Tode anerkannt, so gelten die Bestimmungen
des Abs. 14 für die Neufeststellung der Leistung
aus eigener Pensionsversicherung und die Leistungszuständigkeit
entsprechend.
(17) Die Bestimmungen des § 251 a Abs. 7
Z. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. IV Z. 14 sind gegenüber
einem Staate, mit dem ein Abkommen über Soziale
Sicherheit ohne Einschluß des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und
des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes besteht,
nicht anzuwenden.
(18) Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen
des Abschnittes V des Vierten Teiles
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ein
aus der Summe von Pension und Ausgleichszulage
bestehender niedrigerer Auszahlungsbetrag,
als er nach den am 31. Dezember 1976 in Geltung
gestandenen Rechtsvorschriften gebührte,
so ist ab 1. Jänner 1977 die Ausgleichszulage in
der Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages
zwischen dem Auszahlungsbetrag des Kalendermonates
Dezember 1976 und der gebührenden
Pension zu gewähren, sofern die Minderung des
Auszahlungsbetrages ausschließlich auf die Anwendung
der Bestimmungen des Artikels X und
nicht auf eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
zurückzuführen ist.
(19) Erhöhungen der Ausgleichszulage, die sich
aus der Anwendung des § 292 Abs. 8 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes gegenüber
dem um 7 v. H. erhöhten, sich aus der Anwendung
des § 151 Abs. 4 Z. 5 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
in der am 31. Dezember
1976 in Geltung gestandenen Fassung ergebenden
Betrag entstehen, gebühren in der Zeit
vom 1. Jänner 1977 bis 31. Dezember 1977 zur
Hälfte.
(20) Ergibt sich aus der Anwendung der Bestimmungen
des Abschnittes V des Vierten Teiles
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in
der Fassung des Art. IV ein aus der Summe von
Pension und Ausgleichszulage bestehender niedrigerer
Auszahlungsbetrag, als er nach den am
31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen
Rechtsvorschriften gebührte, so ist bei sonst
unverändertem Sachverhalt für das Kalenderjahr
1978 die Ausgleichszulage in der Höhe des jeweiligen
Unterschiedsbetrages zwischen dem Auszahlungsbetrag
des Kalendermonates Dezember
1977 und der gebührenden Pension zu gewähren.
Die Ausgleichszulage vermindert sich jedoch um
eine aus der Anwendung des § 292 Abs. 5 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. IV 2. 28 ergebende Erhöhung
des Nettoeinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen
Betrieb.
(21) Die öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen
der Dienstnehmer und der Dienstgeber
haben die in die Rehabilitationsausschüsse (§ 419
Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. V Z. 20)
für die laufende Amtsdauer (Abs. 22) zu entsendenden
Versicherungsvertreter (§ 426 Abs. 3
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in
der Fassung des Art, V Z. 22) aus dem Kreis
der von ihnen in die Hauptversammlung der
betreffenden Versicherungsträger entsendeten
Versicherungsvertreter zu entnehmen.
(22) Die Amtsdauer der Rehabilitationsausschüsse
(§ 419 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. V
Z. 20) endet am 31. Dezember 1978. Die
Bestimmungen des § 425 zweiter und dritter Satz
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten
entsprechend.
(23) Personen, die erst auf Grund der Bestimmungen
des Art. V Z. 48 Anspruch auf eine
Leistung aus der Pensionsversicherung nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erhalten,
gebührt diese Leistung ab 1. Jänner 1977, wenn
der Antrag bis zum 31. Dezember 1977 gestellt
ward, sonst ab dem auf die Antragstellung folgenden
Tag. Befindet sich der Antragsteller im Zeitpunkt
der Antragstellung in Auswirkung einer
aus den Gründen des § 500 Abs. 1 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes erfolgten
Auswanderung noch im Ausland, ist das Zutreffen
der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
abweichend von der Bestimmung des
§ 223 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
zum Zeitpunkt des Eintrittes des
Versicherungsfalles zu prüfen.
(24) Die Bestimmungen des § 502 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung
des Art. V Z. 48 sind auf Antrag auch auf
Leistungsansprüche anzuwenden, die am 31. Dezember
1976 bereits bestehen. Eine sich daraus
ergebende Erhöhung der Leistungsansprüche gebührt
ab 1. Jänner 1977, wenn der Antrag bis
31. Dezember 1977 gestellt wird, sonst ab dem
der Antragstellung folgenden Monatsersten.
(25) Im Falle des durch eine Krankheit verursachten
Todes des Versicherten, die erst auf
Grund der Bestimmungen des Art. V Z. 50 als
Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen
der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen
zu gewähren, wenn der Versicherungsfall
nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist
und der Antrag bis 31. Dezember 1977 gestellt
wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Jänner
1977 zu gewähren. Wird der Antrag später
gestellt, gebühren die Leistungen ab dem auf
die Antragstellung folgenden Monatsersten.
(26) Leidet ein Versicherter am 1. Jänner 1977
an einer Krankheit, die erst auf Grund der Bestimmung
des Art. V Z. 50 als Berufskrankheit
anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der
Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall
nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten
ist und der Antrag bis 31. Dezember
1977 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens
ab 1. Jänner 1977 zu gewähren. Wird der
Antrag später gestellt, gebühren die Leistungen
ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
(27) Ist ein gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. h und i
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes Versicherter
bzw. eine Person, die bei früherem
Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen des
Art. I Z. 5 versichert gewesen wäre, am 1. Jänner
1977 auf Grund der Folgen eines Unfalles,
der erst gemäß § 175 Abs. 4 und 5 in der Fassung
des Art. III Z. 3 als Arbeitsunfall anerkannt
wird, völlig erwerbsunfähig, so sind ihm (ihr)
die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren,
wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember
1955 eingetreten ist und der Antrag
bis 31. Dezember 1977 gestellt wird. Die Leistungen
sind frühestens ab 1. Jänner 1977 zu gewähren.
Wird der Antrag später gestellt, gebühren
die Leistungen ab dem auf die Antragstellung
folgenden Monatsersten.
(28) Die Bestimmungen des § 72 Abs. 2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. I Z. 28 lit. a sind auch auf die
für das letzte Quartal des Kalenderjahres 1976
fälligen Beiträge anzuwenden.
(29) In den Fällen, in denen zwischen dem
1. Juli 1976 und dem 31. Dezember 1976 eine
Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung
während des Zeitraumes bezogen wurde, für den
Anspruch auf eine Vergütung aus Anlaß der
Beendigung des Dienstverhältnisses (§ 49 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) bestand,
ist dieser Zeitraum bei der Anwendung des
§ 253 a bzw. § 276 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. IV
Z. 14 a bzw. 23 a der Dauer des tatsächlichen Bezuges
einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung
hinzuzurechnen.
(30) Ab 1. Jänner 1977 sind die Renten aus
der Unfallversicherung, soweit sie nach den für
Teilversicherte gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden
festen Beträgen bemessen sind und der Versicherungsfall
vor dem 1. Jänner 1977 eingetreten
ist, unter Anwendung des § 181 Abs. 1 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der
Fassung des Art. III Z. 5 a neu zu bemessen.
(31) § 245 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in der Fassung des Art. IV
Z. 9 lit. d gilt auch in Fällen, in denen der Stichtag
vor dem 1. Jänner 1977 liegt, mit der Maßgabe,
daß die Versicherungsanstalt des österreichischen
Bergbaues den Leistungsanspruch mit
Wirksamkeit ab 1. Jänner 1977 neu festzustellen
hat, wenn ein diesbezüglicher Antrag bis
31. Dezember 1977 gestellt wird.
(32) Die auf Grund der Bestimmungen des
Art. IV Z. 28 und 29 gebührende Ausgleichszulage
ist von Amts wegen festzustellen.
Artikel VII
Nachträglicher Einkauf von Versicherungszeiten
(1) Personen, die im Zeitraum
a) nach dem 31. Dezember 1938 und vor
dem 1. Jänner 1979 180 Beitragsmonate
der Pflichtversicherung, oder
b) nach dem 31. Dezember 1955 und vor
dem 1. Jänner 1979 60 Beitragsmonate der
Pflichtversicherung
in der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
dem Gewerblichen Selbständigen-
Pensionsversicherungsgesetz, dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz
oder dem Notarversicherungsgesetz
1972 geregelten Pensionsversicherung
(Zuschußrentenversicherung) erworben
haben, können auf Antrag nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen für die übrigen nach
dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner
1977 gelegenen Zeiten durch Entrichtung von
Beiträgen für den eigenen Versicherungsverlauf
wirksame Versicherungszeiten einkaufen. Die so
erworbenen Versicherungsmonate sind Beitragsmonaten
der freiwilligen Versicherung in der
Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetz gleichzuhalten. Ausgeschlossen
sind Personen, die im Zeitpunkt der
Antragstellung
1. einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch
auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung
aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung aus
den Versicherungsfällen des Alters oder der geminderten
Arbeitsfähigkeit oder der dauernden
Erwerbsunfähigkeit mit Ausnahme der Ansprüche
auf Knappschaftspension und Knappschaftssold
oder nach einem Landessozialhilfegesetz
haben oder
2. in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren
privatrechtlichen Dienstverhältnis zu
einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu
von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben,
Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen,
wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft
auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse
(Pensionen) zusteht, die den Leistungen der Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
gleichwertig sind (§ 6 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) oder die
auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen
Ruhegenuß (eine Pension) beziehen oder
3. in einem Dienstverhältnis zu einer internationalen
Organisation mit Amtssitz in Österreich
stehen, wenn Ihnen aus diesem Dienstverhältnis
die Anwartschaft auf regelmäßig
wiederkehrende Ruhestands- bzw. Versorgungsleistungen
zusteht oder wenn sie auf Grund eines
solchen Dienstverhältnisses solche Ruhestandsleistungen
beziehen.
(2) Die Entrichtung von Beiträgen ist nur für
die Gesamtzahl der vollen Kalendermonate solcher
nach Abs. 1 in Betracht kommenden Zeiten
zulässig, die
1. ohne Rücksicht auf ihre Anrechenbarkeit
(§ 233 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
nicht schon als Versicherungsmonate aus
einer gesetzlichen Pensionsversicherung gelten
und
2. nach dem Kalenderjahr liegen, in dem der
Antragsteller das 15. Lebensjahr vollendet hat.
Die erworbenen Versicherungsmonate zählen in
dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die
Beiträge entrichtet worden sind.
(3) Der Antrag ist bis längstens 31. Dezember
1980 zu stellen. Hat der Antragsteller in
dem nach Abs. 1 in Betracht kommenden Zeitraum
bereits Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
erworben, so ist der Antrag
bei jenem Träger der Pensionsversicherung einzubringen,
bei dem zuletzt eine Beitragszeit der
Pflichtversicherung nachgewiesen worden ist.
Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
nachgewiesen, so ist der Antrag
bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten
einzubringen.
(4) Zur Durchführung des Einkaufes ist der
Träger der Pensionsversicherung zuständig, bei
dem nach Abs. 3 der Antrag auf Entrichtung
von Beiträgen einzubringen ist. Er hat über den
Antrag bescheidmäßig zu entscheiden. Für das
Verfahren gelten die Bestimmungen des Siebenten
Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
mit der Maßgabe, daß der Instanzenzug
beim Landeshauptmann endet.
(5) Verstirbt der Antragsteller vor der rechtskräftigen
Entscheidung über seinen Antrag, so
sind die im § 408 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
genannten Personen zur Fortsetzung
des Verfahrens berechtigt.
(6) Für jeden einzukaufenden Versicherungsmonat
ist für Männer ein Beitrag von S 1000,—,
für Frauen ein Beitrag von S 700,— zu entrichten.
(7) Die Entrichtung hat in einem Betrag innerhalb
von sechs Monaten ab der Rechtskraft des
Bescheides über die Bewilligung des Einkaufes
von Versicherungszeiten zu erfolgen. Wenn dem
Antragsteller die Zahlung in einem Betrag nach
seiner wirtschaftlichen Lage nicht zugemutet
werden kann, hat der Versicherungsträger Teilzahlungen,
und zwar höchstens 60 aufeinanderfolgende
Monatsraten, beginnend mit dem Kalendermonat,
das der Zustellung des die Ratenzahlung
bewilligenden Bescheides folgt, zuzulassen.
Die Teilzahlungen sind jeweils am
20. des betreffenden Kalendermonates fällig.
(8) Die Versicherungszeiten gelten erst in dem
Zeitpunkt als erworben, in dem der zu entrichtende
Beitrag (der letzte Teilzahlungsbetrag)
beim zuständigen Versicherungsträger eingelangt
ist. Der Versicherungsträger hat einen in diesem
Zeitpunkt bereits bestehenden Leistungsanspruch
unter Berücksichtigung der durch den Einkauf erworbenen
Versicherungszeiten mit Wirksamkeit
ab dem dem Einlangen des Beitrages (des letzten
Teilzahlungsbetrages) folgenden Monatsersten
neu festzustellen.
(9) Beiträge, die nach dem 31. Dezember 1977
entrichtet werden, erhöhen sich in jedem Kalenderjahr
um 8,5 v. H.
(10) In Fällen besonderer Härte kann das
Bundesministerium für soziale Verwaltung die
monatlichen Beiträge nach Abs. 6 herabsetzen,
jedoch nicht unter den Betrag eines Viertels
dieser Monatsbeiträge. Ein Fall besonderer Härte
ist insbesondere dann anzunehmen, wenn durch
die Beitragsentrichtung der Lebensunterhalt des
Antragstellers unter Berücksichtigung seiner Einkommens-,
Vermögens- und Familienverhältnisse
nicht nur vorübergehend wesentlich gefährdet
wäre.
(11) Bleibt der Versicherte, dem der Einkauf
von Versicherungszeiten unter Einräumung von
Teilzahlungen bewilligt worden ist, mit mehr
als zwei aufeinanderfolgenden Monatsraten im
Verzug, so erlischt die Bewilligung zum Einkauf.
Die bereits entrichteten Monatsraten sind dem
Versicherten vom Versicherungsträger zurückzuerstatten.
(12) Leistungen aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
aus den Versicherungsfällen des
Alters, auf die erst durch im Wege des Einkaufes
im Sinne der Abs. 1 bis 10 erworbene
Versicherungszeiten ein Anspruch begründet
wurde, fallen abweichend von der Regelung des
§ 86 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
des § 34 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
bzw. des § 30 des
Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes frühestens
nach Ablauf von 24 Monaten nach dem Einlangen
des Antrages auf Einkauf von Versicherungszeiten
bei dem nach Abs. 3 zuständigen
Versicherungsträger an. Die im Wege des Einkaufes
im Sinne der Abs. 1 bis 10 nach dem
Stichtag für eine Knappschaftspension erworbenen
Versicherungsmonate bleiben für diese Leistung
außer Betracht.
(13) Wurde der Einkauf von Versicherungszeiten
bewilligt und ist vor dem im Abs. 8 genannten
Zeitpunkt der Versicherungsfall der geminderten
Arbeitsfähigkeit oder der Versicherungsfall
des Todes eingetreten, so sind der Versicherte
bzw. die im § 408 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes genannten Angehörigen
berechtigt, den noch aushaftenden Beitrag
(die noch aushaftenden Teilzahlungsbeträge)
auch nach dem Eintritt des Versicherungsfalles zu
entrichten. Der Leistungsanspruch ist in solchen
Fällen vom Versicherungsträger zum maßgebenden
Stichtag zunächst ohne Berücksichtigung der
durch den Einkauf zu erwerbenden Versicherungszeiten
festzustellen. Kommt es zu einem
Leistungsanspruch und werden der noch aushaftende
Beitrag bzw. die noch aushaftenden
Teilzahlungsbeträge vom Versicherten bzw. von
den im § 408 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
genannten Personen rechtzeitig
entrichtet, so hat der Versicherungsträger den
Leistungsanspruch unter Berücksichtigung der
durch den Einkauf erworbenen Versicherungszeiten
mit Wirksamkeit ab dem dem Erwerb
dieser Versicherungszeiten folgenden Monatsersten
neu festzustellen. Machen der Versicherte
bzw. die Angehörigen von dem Recht der vollständigen
Entrichtung von Teilzahlungsbeträgen
nach dem bereits eingetretenen Stichtag nicht
Gebrauch, so hat der Versicherungsträger allenfalls
entrichtete Teilzahlungsbeträge dem Versicherten
bzw. den Angehörigen zurückzuerstatten.
(14) Für Personen, die auf Grund der Abs. 1
bis 10 zum nachträglichen Einkauf von Versicherungszeiten
berechtigt sind, sind Ersatzzeiten
nach § 227 Z. 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 232 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
für die Feststellung der nachträglich einzukaufenden
Versicherungszeiten wie folgt zusammenzufassen
Ersatzmonate nach § 232 a
Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
gelten höchstens in dem Ausmaß als erworben,
als der Hälfte der vom Versicherten
für die Zeit nach dem 31. Dezember 1970 und
vor dem Tag der Antragstellung auf nachträglichen
Einkauf von Versicherungszeiten erworbenen
Beitragsmonate entspricht. Vermindert
sich hiedurch die Zahl dieser Ersatzmonate, so
gelten die am weitesten zurückliegenden Ersatzmonate
nach § 232 a Abs. 1 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes als nicht erworben.
Decken sich zum Stichtag Versicherungszeiten gemäß
§ 232 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
in dem zwischen dem 31. Dezember 1970
und dem Tag der Antragstellung auf nachträglichen
Einkauf von Versicherungszeiten gelegenen
Zeitraum mit Monaten, die durch nachträglichen
Einkauf erworben wurden, gelten die nachträglich
entrichteten Beiträge als Beiträge zur Höherversicherung
im Rahmen der Bestimmungen des
§ 77 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes;
§ 70 Abs. 1 letzter Satz des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes ist entsprechend
anzuwenden.
(15) Die im Wege des Einkaufes im Sinne
der Abs. 1 bis 10 erworbenen Versicherungsmonate
bleiben für die Ermittlung der Bemessungszeit
gemäß § 238 Abs. 2 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes außer Betracht.
Artikel VIII
Finanzausgleich zwischen der Pensionsversicherungsanstalt
der Angestellten und der Pensionsversicherungsanstalt
der Arbeiter
(1) Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten
hat für die Geschäftsjahre 1973 bis 1980
an die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter
einen Hundertsatz der Erträge an Versicherungsbeiträgen
für Pflichtversicherte zu überweisen.
Dieser Hundertsatz ergibt sich aus dem aliquoten
Anteil an den Beiträgen zur Pflichtversicherung
bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten,
und zwar
im Jahre 1973 für 20000 Versicherte,
im Jahre 1974 für 30000 Versicherte,
in den Jahren 1975 bis
1978 für je 35000 Versicherte,
im Jahre 1979 für 15000 Versicherte,
im Jahre 1980 für 5000 Versicherte.
Der Hundertsatz ist auf drei Dezimalstellen zu
runden.
(2) Die Überweisung für die Geschäftsjahre
1973 bis 1975 ist bis zum 31. Dezember 1976
vorzunehmen.
(3) Die Überweisung für das Geschäftsjahr
1976 ist in der Höhe des voraussichtlichen Gesamtbetrages
bis zum 31. Dezember 1976 zu
bevorschussen. Der Ausgleich ist innerhalb der
ersten fünf Monate des Kalenderjahres 1977 vorzunehmen.
(4) Die Überweisungen für die Geschäftsjahre
1977 bis 1980 sind spätestens bis zum
25. eines jeden Kalendermonates in der Höhe
eines Zwölftels des voraussichtlichen Gesamtbetrages
zu bevorschussen.
(5) Für die nach Abs. 4 bevorschußten Beträge
ist der Ausgleich innerhalb der ersten fünf
Monate des folgenden Kalenderjahres mit der
Maßgabe vorzunehmen, daß
a) die Überweisungen für ein Geschäftsjahr
50 v. H. des Gebarungsüberschusses nicht
übersteigen dürfen, der im Rechnungsabschluß
für dieses Geschäftsjahr ohne Berücksichtigung
der Überweisung nachzuweisen
wäre, und
b) der Gebarungsüberschuß infolge der Überweisung
nicht unter 1,5 v. H. des für dieses
Geschäftsjahr erwachsenden Aufwandes —
ausgenommen die Aufwendungen für die
Ausgleichszulagen und die Wohnungsbeihilfen
— sinkt.
(6) Bei der Ermittlung des Bundesbeitrages
nach § 80 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
hat die Pensionsversicherungsanstalt der
Angestellten bei den Aufwendungen die Überweisungen
nach den Abs. 1 bis 5 außer Betracht
zu lassen.
(7) Bei der Ermittlung des Bundesbeitrages nach
§ 80 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
hat die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter
bei den Erträgen von der Überweisung
für das Geschäftsjahr 1973 die Hälfte des
Betrages,
für das Geschäftsjahr 1974 ein Drittel des
Betrages,
für die Geschäftsjahre 1975 bis 1978 jeweils
zwei Siebentel des Betrages,
für das Geschäftsjahr 1979 zwei Drittel des
Betrages,
für das Geschäftsjahr 1980 den vollen Betrag
außer Betracht zu lassen.
(8) Die nach Abs. 7 außer Betracht zu lassenden
Mittel sind unmittelbar nach der Überweisung
der Liquiditätsreserve nach § 444 a des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung
des Art. V Z. 33 zuzuführen.
Artikel IX
Erhöhung der Höchstbeitragsgrundlage
Bei der Festsetzung des Meßbetrages ist
a) für 1977 der Betrag von S 460,95
b) für 1978 der Betrag, der sich aus der Vervielfachung
des Meßbetrages für 1977 mit
dem Faktor 1,05 ergibt,
c) für 1979 der Betrag, der sich aus der Vervielfachung
des Meßbetrages für 1978 mit
dem Faktor 1,035 ergibt,
als letzter Meßbetrag im Sinne des § 108 b Abs. 2
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzunehmen.
Die vervielfachten Beträge sind jeweils
auf Groschen zu runden.
Artikel X
Anwendung des Abgabenänderungsgesetzes 1976
Soweit nach den Bestimmungen des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes Einheitswerte
land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen
sind, sind hiebei für Zeiträume ab 1. Jänner
1977 jeweils auch Erhöhungen dieser Einheitswerte
nach dem Abgabenänderungsgesetz
1976, BGBl. Nr. 143, zu berücksichtigen.
Artikel XI
Schlußbestimmungen
(1) Personen, die die Voraussetzungen des § 17
Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
für die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
vor dem 1. Jänner 1977 erfüllt
haben und am 31. Dezember 1976 nicht weiterversichert
waren, können das Recht auf Weiterversicherung
abweichend von der Bestimmung des
§ 17 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
noch bis zum Ablauf des Kalenderjahres
1978 geltend machen.
(2) Bei den gemäß § 189 des Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes und
bei den gemäß § 141 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
von der Pflichtversicherung in
der jeweiligen Pensionsversicherung befreiten
Personen gilt § 253 b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
mit der Maßgabe, daß
a) an die Stelle der im Abs. 1 lit. c vorgesehenen
24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung
in der Pensionsversicherung
24 Monate der freiwilligen Weiterversicherung
in der Pensionsversicherung treten,
sofern während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit
ausgeübt wurde, die an sich die
Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen
Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz
bzw. nach dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz
begründen würde und daß
b) neben der Voraussetzung des Abs. 1 lit. d
die weitere Voraussetzung des § 72 Abs. 2
des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes
bzw. des § 68 Abs. 2
des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes
erfüllt sein muß.
(3) Art. IV des Bundesgesetzes vom 28. April
1975, BGBl. Nr. 303, mit dem das Heimarbeitsgesetz
1960 geändert wird, wird aufgehoben.
(4) Im Art. IV der 31. Novelle zum ASVG,
BGBl. Nr. 775/1974, hat die lit. c des Abs. 2 wie
folgt zu lauten
„c) mit dem Beginn des Beitragszeitraumes
Jänner 1975 die Bestimmungen der Art. I
Z. 10 bis 12, 13 Mt. b und 14."
(5) Zeiten nach § 531 Abs. 1 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes gelten, auch wenn sie
schon als Versicherungszeiten gelten, bei der Anwendung
des § 94 Abs. 6 des Notarversicherungsgesetzes
1972 als nachversichert.
Artikel XII
Wirksamkeitsbeginn
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit Im folgenden
nichts anderes bestimmt wird, am 1. Jänner
1977 in Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1972
Art. XI Abs. 5;
b) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1974
Art. II Z. 4 und Art. V Z. 32;
c) rückwirkend mit dem Beginn des Beitragszeitraumes
Jänner 1975 Art. I Z. 24 lit. a;
d) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1975
Art. I Z. 37;
e) rückwirkend mit dem 1. Jänner 1976
Art. I Z. 36 und Art. V Z. 33;
f) rückwirkend mit dem 1. September 1976
Art. I Z. 4;
g) rückwirkend mit dem 1. Dezember 1976
Art. I Z. 19 lit. c und Art. VIII;
h) mit dem Beginn des Beitragszeitraumes
Jänner 1977 Art. I Z. 22, 24 lit. b, c, d
und e, 25 und 26 sowie Art. IX;
i) mit dem 1. Jänner 1978 Art. I Z. 28 a und
Art. IV Z. 28 lit. c bis f;
k) mit dem 1. Jänner 1979 Art. IV Z. 5, 9
lit. b und c, 11, 14, 16 lit. a, 17 lit. a
und 20 und Art. VI Abs. 14 bis 17.
(3) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den
grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des § 148
Z. 3 und des § 302 Abs. 3 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des
Art. II Z. 16 lit. b bzw. Art. IV Z. 31 sind binnen
sechs Monaten ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes
zu erlassen.
Artikel XIII
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
betraut
a) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 74
Abs. 5, 80, 446 Abs. 3 und 447 Abs. 1 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in
der Fassung des Art. I Z. 30 lit. c, 36,
Art. V Z. 34 und 35 sowie hinsichtlich der
Bestimmung des Art. VIII Abs. 6 und 7
der Bundesminister für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen;
b) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 383
Abs. 2 lit. b und 401 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung
des Art. V Z. 15 und Z. 16 der Bundesminister
für Justiz im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für soziale Verwaltung;
c) hinsichtlich der Bestimmung des zweiten
Satzes des § 132 b Abs. 6 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung
des Art. II Z. 11 lit. b der Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
soziale Verwaltung;
(I) hinsichtlich der Bestimmung des dritten
Satzes des § 132 b Abs. 6 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung
des Art. II Z. 11 lit. b der Bundesminister
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz;
e) hinsichtlich der Bestimmungen des § 148
Z. 3 und des § 302 Abs. 3 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung
des Art. II Z. 16 lit. b bzw. Art. IV Z. 31,
die gemäß Art. 12 Abs. 1 Z. 2 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in die Kompetenz der
Länder fallen, die zuständige Landesregierung;
mit der Wahrnehmung der Rechte
des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-
Verfassungsgesetzes der Bundesminister
für soziale Verwaltung;
f) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für soziale Verwaltung.