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704_1974 AT

704. Bundesgesetz: Änderung des Güterbeförderungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 704. Bundesgesetz: Änderung des Güterbeförderungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Güterbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 63/

1952, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 36/1963 und 54/1963 wird wie folgt geändert

Nach § 11 ist der folgende § 11 a einzufügen

„§ 11 a. (1) Der Bundesminister für Verkehr

kann, hinsichtlich der Baustellentransporte im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten

und Technik,

a) für bestimmte Arten der gewerbsmäßigen

Beförderung von Gütern (z. B. Baustellentransporte,

Kühl- und Warmhaltetransporte,

Stückguttransporte) oder

b) für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmter

Güter

über Entfernungen bis höchstens 65 km, gerechnet

in der Luftlinie vom Standort des Gewerbes

(der weiteren Betriebsstätte), unter Zugrundelegung

bestehender Verbandsempfehlungen des

Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbe

gemäß § 36 des Kartellgesetzes, BGBl. Nr. 460/

1972, durch Verordnung für die Güterbeförderungsunternehmer

verbindliche Tarife, die die

durchschnittlichen Gesamtkosten und einen angemessenen

Gewinn zu berücksichtigen haben,

nach Maßgabe der folgenden Absätze festsetzen,

wenn sich Be- und Entladeort im Inland

befinden.

(2) Einer Tariffestsetzung durch Verordnung

gemäß Abs. 1 unterliegt nicht die gewerbsmäßige

Beförderung

a) von Gütern, für die nach dem Preisregelungsgesetz

1957 Preise und Entgelte festgesetzt

sind, sowie

b) von Rohstoffen, die für die Herstellung

der unter lit. a angeführten Güter mengen-

und kostenmäßig bedeutungsvoll sind.

(3) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 darf nur

erlassen werden, wenn die Stundensätze, Kilometersätze

oder Akkordleistungssätze bestehender

Verbandsempfehlungen gemäß § 36 des Kartellgesetzes,

die außer den durchschnittlichen

Gesamtkosten nicht mehr als einen angemessenen

Gewinn berücksichtigen, von einem größeren Teil

der Güterbeförderungsunternehmer bei gleich

gelagerten Beförderungen erheblich unterboten

werden und volkswirtschaftliche Rücksichten

nicht entgegenstehen.

(4) Die Verordnung hat unter Bedachtnahme

auf die Marktsituation Mindesttarife oder Ausgangssätze

für ein Tarifband festzusetzen; in diesem

Fall sind überdies die zur Ermittlung des

Tarifbandes erforderlichen, in Hundertsätzen

auszudrückenden Zuschläge und Abschläge zu

bestimmen.

(5) Werden die Stundensätze, Kilometersätze

oder Akkordleistungssätze bestehender Verbandsempfehlungen

nur in bestimmten Teilen

des Bundesgebietes im Sinne des Abs. 3 unterboten,

ist die Wirksamkeit einer Verordnung

gemäß Abs. 1 auf diese Teile des Bundesgebietes

zu beschränken.

(6) Die Verordnung darf für höchstens 2 Jahre

erlassen werden. Ihre Geltungsdauer kann jeweils

für höchstens 1 Jahr verlängert werden, wenn

auf Grund der Marktsituation anzunehmen ist,

daß bei Auslaufen der Geltungsdauer die für

die Erlassung erforderlichen Voraussetzungen

wieder eintreten werden.

(7) Während der Geltungsdauer einer Verordnung

gemäß Abs. 1 ist ihre Anpassung an geänderte

Verbandsempfehlungen gemäß § 36 des

Kartellgesetzes, mit denen andere Stundensätze,

Kilometersätze oder Akkordleistungssätze hinausgegeben

werden, nicht erforderlich."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Verkehr, hinsichtlich der

Baustellentransporte im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Bauten und Technik, betraut.

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