704. Bundesgesetz: Änderung des Güterbeförderungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Güterbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 63/
1952, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 36/1963 und 54/1963 wird wie folgt geändert
Nach § 11 ist der folgende § 11 a einzufügen
„§ 11 a. (1) Der Bundesminister für Verkehr
kann, hinsichtlich der Baustellentransporte im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten
und Technik,
a) für bestimmte Arten der gewerbsmäßigen
Beförderung von Gütern (z. B. Baustellentransporte,
Kühl- und Warmhaltetransporte,
Stückguttransporte) oder
b) für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmter
Güter
über Entfernungen bis höchstens 65 km, gerechnet
in der Luftlinie vom Standort des Gewerbes
(der weiteren Betriebsstätte), unter Zugrundelegung
bestehender Verbandsempfehlungen des
Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbe
gemäß § 36 des Kartellgesetzes, BGBl. Nr. 460/
1972, durch Verordnung für die Güterbeförderungsunternehmer
verbindliche Tarife, die die
durchschnittlichen Gesamtkosten und einen angemessenen
Gewinn zu berücksichtigen haben,
nach Maßgabe der folgenden Absätze festsetzen,
wenn sich Be- und Entladeort im Inland
befinden.
(2) Einer Tariffestsetzung durch Verordnung
gemäß Abs. 1 unterliegt nicht die gewerbsmäßige
Beförderung
a) von Gütern, für die nach dem Preisregelungsgesetz
1957 Preise und Entgelte festgesetzt
sind, sowie
b) von Rohstoffen, die für die Herstellung
der unter lit. a angeführten Güter mengen-
und kostenmäßig bedeutungsvoll sind.
(3) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 darf nur
erlassen werden, wenn die Stundensätze, Kilometersätze
oder Akkordleistungssätze bestehender
Verbandsempfehlungen gemäß § 36 des Kartellgesetzes,
die außer den durchschnittlichen
Gesamtkosten nicht mehr als einen angemessenen
Gewinn berücksichtigen, von einem größeren Teil
der Güterbeförderungsunternehmer bei gleich
gelagerten Beförderungen erheblich unterboten
werden und volkswirtschaftliche Rücksichten
nicht entgegenstehen.
(4) Die Verordnung hat unter Bedachtnahme
auf die Marktsituation Mindesttarife oder Ausgangssätze
für ein Tarifband festzusetzen; in diesem
Fall sind überdies die zur Ermittlung des
Tarifbandes erforderlichen, in Hundertsätzen
auszudrückenden Zuschläge und Abschläge zu
bestimmen.
(5) Werden die Stundensätze, Kilometersätze
oder Akkordleistungssätze bestehender Verbandsempfehlungen
nur in bestimmten Teilen
des Bundesgebietes im Sinne des Abs. 3 unterboten,
ist die Wirksamkeit einer Verordnung
gemäß Abs. 1 auf diese Teile des Bundesgebietes
zu beschränken.
(6) Die Verordnung darf für höchstens 2 Jahre
erlassen werden. Ihre Geltungsdauer kann jeweils
für höchstens 1 Jahr verlängert werden, wenn
auf Grund der Marktsituation anzunehmen ist,
daß bei Auslaufen der Geltungsdauer die für
die Erlassung erforderlichen Voraussetzungen
wieder eintreten werden.
(7) Während der Geltungsdauer einer Verordnung
gemäß Abs. 1 ist ihre Anpassung an geänderte
Verbandsempfehlungen gemäß § 36 des
Kartellgesetzes, mit denen andere Stundensätze,
Kilometersätze oder Akkordleistungssätze hinausgegeben
werden, nicht erforderlich."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Verkehr, hinsichtlich der
Baustellentransporte im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Bauten und Technik, betraut.