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703. Bundesgesetz: Alkohol

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 703. Bundesgesetz: Alkohol — Steuer und Monopolgesetz 1995

Der Nationalrat hat beschlossen

Teil I Alkoholsteuer

Steuergebiet, Steuergegenstand

§ 1. (1) Alkohol und alkoholhaltige Waren (Erzeugnisse), die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Alkoholsteuer).

(2) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

(3) Gebiet der Europäischen Gemeinschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Gebiet, auf das die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) Anwendung findet (EG-Verbrauchsteuergebiet).

(4) Mitgliedstaat im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union.

(5) Drittland im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Gebiet außerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft.

(6) Alkohol im Sinne des Abs. 1 sind Waren

1. der Positionen 2207 und 2208 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 1,2% vol,

2. der Positionen 2204, 2205 und 2206 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt über 22 % vol,

3. der Position 2204 der Kombinierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 22 % vol, der als Brennwein im Sinne des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, in ein Steuerlager zur Verarbeitung aufgenommen wurde.

(7) Alkoholhaltige Waren im Sinne des Abs. 1 sind andere ethylalkoholhaltige Erzeugnisse als die des Kapitels 22 der Kombinierten Nomenklatur, die unter Verwendung von Alkohol hergestellt werden und deren Alkoholgehalt höher als 1,2% vol, bei nichtflüssigen als 1% mas ist. Ethylalkoholhaltige Erzeugnisse sind für Zwecke der Besteuerung im Zweifel alkoholhaltige, dem Regelsatz (§ 2 Abs. 1) unterliegende Waren.

(8) Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Warennomenklatur nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 (ABl. EG Nr. L 256 S. 1) in der Fassung des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 2551/93 der Kommission vom 10. August 1993 (ABl. EG Nr. L 241 S. 1) und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften.

(9) Werden den Steuergegenstand bestimmende Untergliederungen der Kombinierten Nomenklatur geändert, ohne daß dies Auswirkungen auf den Steuergegenstand hat, wie durch Einführung zusätzlicher Untergliederungen, so hat der Bundesminister für Finanzen die dadurch bewirkten Änderungen der Bezeichnung des Steuergegenstandes durch Aufnahme in den Gebrauchszolltarif (§ 45 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz) in Wirksamkeit zu setzen. Der Gebrauchszolltarif ist insoweit verbindlich.

Steuersätze

§ 2. (1) Die Alkoholsteuer beträgt 10000 S je 100 1 A (Regelsatz).

(2) Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 5400 S je 100 1 A, für Alkohol, der

1. unter Abfindung (§ 55) im Rahmen der Erzeugungsmenge (§ 65 Abs. 1) oder

2. in Verschlußbrennereien (§ 20) mit einer

Jahreserzeugung bis zu 400 1 A hergestellt worden ist.

(3) Die Alkoholsteuer ermäßigt sich auf 9000 S je 100 1 A, für Alkohol, der unter Abfindung bis höchstens 100 1 A über die Erzeugungsmenge hinaus hergestellt wird.

Bemessungsgrundlage

§ 3. (1) Die Alkoholsteuer ist von der Alkoholmenge zu berechnen, die in der Ware enthalten ist, die der Steuerpflicht unterliegt, sofern die Alkoholmenge nicht pauschal zu ermitteln ist.

(2) Alkoholmenge im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Menge an reinem Ethylalkohol in Liter, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C (1 A), die in einem Erzeugnis enthalten ist.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann für Waren,

1. bei denen die Ermittlung der Alkoholmenge im Einzelfall einen unverhältnismäßig großen Arbeitsaufwand erfordern würde und

2. deren Massegehalt an Alkohol um nicht mehr als 2,4% oder deren Volumenkonzentration an Alkohol um nicht mehr als 3 % schwankt,

den Alkoholgehalt, der bei Bemessung der Alkoholsteuer zugrunde zu legen ist, allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid pauschal festsetzen.

Steuerbefreiungen

§ 4. (1) Erzeugnisse sind von der Alkoholsteuer befreit, wenn sie gewerblich verwendet werden

1. zur Herstellung von Arzneimitteln im Sinne des Arzneibuchgesetzes, BGBl. Nr. 195/1980, und des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/ 1983, durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte, ausgenommen reine Alkohol-Wasser-Mischungen,

2. zur Herstellung von Essig,

3. zur Herstellung von Brennwein,

4. vergällt zur Herstellung von Lebensmitteln, die keinen Alkohol mehr enthalten, weil er während des Produktionsprozesses entzogen oder umgewandelt wurde,

5. vergällt zur Herstellung von Waren, die weder Arzneimittel noch Lebensmittel sind,

6. in Form von Aromen zur Aromatisierung von

a) Getränken mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2% vol oder

b) anderen Lebensmitteln, ausgenommen Alkohol und andere alkoholhaltige Getränke,

7 in Form von Pralinen mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 8,5 1 A je 100 kg oder anderen Lebensmitteln, ausgenommen Alkohol und andere alkoholhaltige Getränke, mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 5 1 A je 100 kg,

8. vergällt zu Heiz- oder Reinigungszwecken oder anderen Zwecken, die nicht der Herstellung von Waren dienen.

(2) Erzeugnisse sind ebenfalls von der Steuer befreit, wenn sie

1. in Form von vollständig vergälltem Alkohol in den Verkehr gebracht werden,

2. als Probe innerhalb oder außerhalb des Steuerlagers zu den betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen verbraucht oder für Zwecke der Steuer- oder Gewerbeaufsicht entnommen werden,

3. als Probe zu einer Qualitätsprüfung der zuständigen Behörde gestellt oder auf Veranlassung dieser Behörde entnommen werden,

4. als alkoholhaltige Waren in das Steuergebiet verbracht werden, zu deren Herstellung Alkohol nach Abs. 1 steuerfrei verwendet werden kann,

5. als Hausbrand unter Abfindung hergestellt werden.

(3) Von der Steuerbefreiung gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 ist Alkohol gemäß § 2 Abs. 2 ausgenommen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung

1. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Verminderung von Wettbewerbsverzerrungen auf dem Alkoholmarkt anzuordnen, daß die Steuerfreiheit für solche Arzneimittel versagt wird, die nach ihrer Aufmachung und Beschaffenheit geeignet sind, als Alkohol genossen zu werden,

2. bei wirtschaftlichem Bedürfnis auch die nichtgewerbliche steuerbefreite Verwendung nach Abs. 1 zuzulassen,

3. zur Sicherung des Steueraufkommens und zur Durchführung der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19 Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. EG Nr. L 316 S. 21), insbesondere deren Artikel 27, anzuordnen, daß auch vollständig vergällter Alkohol dem Steueraussetzungsverfahren (§ 19) oder einem anderen Überwachungsverfahren unterstellt wird,

4. im Falle der Einfuhr von Erzeugnissen deren Steuerfreiheit unter den Voraussetzungen anzuordnen, unter denen sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vorn 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. EG Nr. L 105 S. 1) und anderen von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften vom Zoll oder den Verbrauchsteuern befreit werden können,

5. die steuerfreie Verbringung von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet unter den Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine steuerfreie Einfuhr nach Z 4 erlaubt ist,

6. den steuerfreien Bezug von Erzeugnissen im Rahmen der diplomatischen und berufskonsularischen Beziehungen sowie zur Durchführung zwischenstaatlicher Verträge zu regeln,

7 zur Durchführung von Artikel 28 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) Unternehmen auf Flughäfen, in Flugzeugen oder auf Schiffen zu gestatten, Erzeugnisse steuerfrei im Rahmen bestimmter Mengen als Reisebedarf an Reisende abzugeben, die sich im innergemeinschaftlichen Flug- oder Schiffsverkehr in andere Mitgliedstaaten begeben, sowie die dazu notwendigen Verfahrensvorschriften zu erlassen,

8. die Alkoholsteuer von der Eingangsabgabenfreiheit nach § 2 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes auszunehmen, soweit dies zur Umsetzung der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschriften oder zur Gewährleistung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung erforderlich ist.

Steuererstattung oder Steuervergütung bei Aufnahme in Steuerlager im Steuergebiet

§ 5. (1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet, wenn ein Erzeugnis in ein Alkohollager aufgenommen wurde und dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich das Alkohollager befindet, nachgewiesen wird, daß

1. für dieses Erzeugnis die Steuer nach dem Regelsatz entrichtet worden ist und

2. das Erzeugnis keinen Alkohol enthält, der unter Abfindung hergestellt worden ist.

(2) Für Alkohol, der in eine Verschlußbrennerei aufgenommen wird, gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist der Inhaber des Steuerlagers.

(4) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Aufnahme des Erzeugnisses in das Steuerlager folgenden Kalenderjahres zu stellen.

(5) Die Erstattung oder Vergütung der Steuer ist durch den Inhaber des Steuerlagers mit der Steueranmeldung (§ 10) geltend zu machen und selbst zu berechnen. Die Vornahme einer solchen Berechnung gilt als Antrag im Sinne des Abs. 1.

Steuervergütung in besonderen Fällen

§ 6. (1) Die Vergütung der Steuer für nachweislich mit dem Regelsatz belastete Aromen zur Aromatisierung von Getränken und anderen Lebensmitteln nach § 4 Abs. 1 Z 6 oder von Pralinen oder anderen Lebensmitteln nach § 4 Abs. 1 Z 7 vom Inhaber eines Betriebes, der diese Erzeugnisse hergestellt hat, ist bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, schriftlich zu beantragen.

(2) Der Antrag hat zu enthalten: 1 den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,

2. den Standort des Betriebes,

3. die Art des Betriebes,

4. alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen,

5. die Erklärung, daß nur nachweislich zum Regelsatz versteuerter Alkohol verwendet wurde.

(3) Dem Antrag sind anzuschließen

1. Aufzeichnungen über den Verbleib der Erzeugnisse,

2. ein Grundriß der Räume, in denen die Erzeugnisse verwendet und aufbewahrt werden,

3. Beschreibungen des Betriebes und der Betriebsvorgänge,

4. eine Sortimentliste der Waren, für deren Herstellung eine Vergütung begehrt wird, unter Angabe ihrer betrieblichen Artikelnummer, ihres Alkoholgehaltes, (1 A pro 100 kg Ware) und der zu ihrer Herstellung pro 100 kg Ware jeweils eingesetzten Alkoholmenge,

5. die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben.

§ 7 (1) Die Vergütung der Steuer gemäß § 6 ist für alle Waren nach der Sortimentliste zu beantragen, die innerhalb von drei Monaten (Entlastungsabschnitt) hergestellt und aus dem Betrieb weggebracht worden sind. Der Antragsteller hat den Antrag dem Hauptzollamt bis zum Ende des zweiten auf den Entlastungsabschnitt folgenden Monats zu übermitteln, alle für die Bemessung der Vergütung erforderlichen Angaben zu machen und den Vergütungsbetrag selbst zu berechnen.

(2) Der Antragsteller hat als Nachweis der Versteuerung zum Regelsatz entsprechende Erklärungen seines Lieferers als Hersteller oder Steuerschuldner beizubringen. Das Hauptzollamt kann weitere Nachweise verlangen.

(3) Das Hauptzollamt kann auf Antrag den Entlastungsabschnitt bis auf ein Kalenderjahr verlängern oder bis auf ein Kalendermonat verkürzen.

(4) Wer für Aromen eine Steuervergütung oder Steuerbefreiung beanspruchen will, ist verpflichtet, bei ihrer Weitergabe die Handelspapiere mit folgender Aufschrift zu kennzeichnen: „Die Aromen dürfen ohne alkoholsteuerrechtliche Nachteile nur zur Herstellung von Lebensmitteln, ausgenommen alkoholhaltige Getränke, verwendet werden."

Steuerschuld Entstehen der Steuerschuld

§ 8. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß

1. Erzeugnisse aus einem Steuerlager weggebracht werden, ohne daß sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren (§ 19), Zollverfahren (§ 38 Abs. 123) oder Austauschverfahren (§ 31 Abs. 4) anschließt, oder dadurch, daß sie in einem Steuerlager zum Verbrauch entnommen werden (Entnahme in den freien Verkehr),

2. mit der Herstellung von Alkohol unter Abfindung begonnen wird,

3. Alkohol aus einem Verwendungsbetrieb weggebracht wird,

4. Alkohol in anderer Weise als nach Z 2 außerhalb des Steuerlagers gewerblich hergestellt wird,

5. einem unversteuerten Erzeugnis außerhalb des Steuerlagers das Vergällungsmittel entzogen wird oder Stoffe beigefügt werden, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen,

6. Brennwein verbraucht oder zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Alkohol verwendet wird,

7. Alkohol zur Herstellung von Getränken außerhalb des Steuerlagers zu gewerblichen Zwecken hergestellt wird und der in dem Erzeugnis enthaltene Alkohol zuvor nicht oder nicht vollständig nach § 2 versteuert wurde. Die Steuer entsteht jedoch nicht, wenn die nichtversteuerte Alkoholmenge aus der Verwendung anderer Erzeugnisse stammt und 1 % der Gesamtalkoholmenge nicht übersteigt.

Steuerschuldner

§ 9. Steuerschuldner ist

1. in den Fällen des § 8 Z 1 der Inhaber des Steuerlagers,

2. in den Fällen des § 8 Z 2, 4 und 7 derjenige, der den Alkohol herstellt,

3. in den Fällen des § 8 Z 3 der Inhaber des Verwendungsbetriebes,

4. in den Fällen des § 8 Z 5 derjenige, der dem Erzeugnis das Vergällungsmittel entzieht oder dessen Wirkung beeinträchtigt oder der Auftraggeber,

5. in den Fällen des § 8 Z 6 derjenige, der den Brennwein verbraucht oder verwendet.

Anmeldung, Selbstberechnung, Fälligkeit

§ 10. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, hat der Steuerschuldner bis zum Ende eines jeden Kalendermonats bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, die Alkoholmenge schriftlich anzumelden, für die im vorangegangenen Kalendermonat die Steuerschuld nach § 8 Z 1 entstanden ist. Von der angemeldeten Alkoholmenge sind jene darin enthaltenen Mengen abzuziehen, die gemäß § 4 Abs. 1 und 2 von der Steuer befreit sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen aufzugliedern. Von der nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Alkoholmenge ist die Steuer zu berechnen (Selbstberechnung). Der errechnete Steuerbetrag ist bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld zweitfolgenden Kalendermonats bei dem in Satz 1 angeführten Hauptzollamt zu entrichten. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Alkoholmengen keine Steuer zu entrichten ist.

(2) Entsteht die Steuerschuld nach § 8 Z 3 bis 7, so hat der Steuerschuldner die Alkoholmengen binnen einer Woche nach Entstehen der Steuerschuld bei dem Hauptzollamt schriftlich anzumel-

den, die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Steuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag zu entrichten.

(3) Der Abfindungsberechtigte (§ 55) hat mindestens fünf Werktage vor Beginn der Herstellung von Alkohol bei dem Zollamt, in dessen Bereich die Herstellung erfolgen soll, eine Abfindungsanmeldung einzubringen. Die Abfindungsanmeldung ist eine Abgabenerklärung.

Steuerfreie Verwendung Verwendungsbetrieb, Freischein

§ 11. (1) Verwendungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, denen nach Abs. 2 die Bewilligung zum steuerfreien Bezug von Alkohol erteilt wurde.

(2) Die Bewilligung zum steuerfreien Bezug (Freischein) ist für Alkohol zu erteilen, der für einen im § 4 Abs. 1 2 1 bis 5 und 8 angeführten Zweck verwendet werden soll.

(3) Als Inhaber eines Verwendungsbetriebes gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma der Freischein (§ 12) lautet.

(4) Für Verwendungsbetriebe gelten die Bestimmungen der §§ 25, 31 Abs. 5, 32 Abs. 1, 2 und 4, 33 Abs. 1, 3 und 5 und 34 Abs. 1 sinngemäß. Die Betriebsbeschreibung muß nur jene Angaben enthalten, die im Zusammenhang mit der steuerfreien Verwendung des Alkohols stehen.

(5) Soweit der Inhaber eines offenen Alkohollagers Alkohol auf Grund eines Freischeines steuerfrei nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 8 verwenden will, sind die Bestimmungen über den Verwendungsbetrieb sinngemäß anzuwenden.

(6) Freischeine dürfen nur ausgestellt werden

1. mit einer Gültigkeit von höchstens drei Jahren und

2. einem Bezug im Einzelfall von mindestens 25 Raumliter Alkohol.

(7) Wird in einem Verwendungsbetrieb mit verschiedenen Vergällungsmitteln vergällter Alkohol verwendet, so ist für jeden mit einem bestimmten Vergällungsmittel vergällten Alkohol ein gesonderter Freischein auszustellen. Das gleiche gilt, wenn neben vergälltem auch unvergällter Alkohol bezogen werden soll.

Bezug auf Freischein

§ 12. (1) Jeder Bezug von Alkohol auf Grund eines Freischeines ist auf dem Freischein in der Weise zu bestätigen, daß

1. die bezogene Alkoholmenge,

2. der Tag des Bezugs,

3. Name oder Firma und Anschrift desjenigen, von dem der Alkohol bezogen wurde und

4. die jeweils noch zum Bezug verbleibende Alkoholmenge, für die die Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden kann, ersichtlich ist.

(2) Der Inhaber des Freischeines hat den Freischein zur Bestätigung vorzulegen

1. bei Bezug aus einem inländischen Steuerlager dem Inhaber des Steuerlagers,

2. bei Bezug aus einem Verwendungsbetrieb dem Inhaber des Verwendungsbetriebes,

3. in allen anderen Fällen dem Hauptzollamt.

Bestimmungswidriges Verwenden

§ 13. (1) Auf Freischein bezogener Alkohol gilt im Zeitpunkt des Verbrauches oder der Verwendung aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht, wenn er

1 im Verwendungsbetrieb verbraucht wird, 2. zu einem anderen Zweck verwendet wird, als im Freischein angegeben.

(2) Alkohol gilt nicht als bestimmungswidrig verwendet, der

1. im Verwendungsbetrieb bei Untersuchungen verbraucht wird,

2. als Probe in einer Menge bis zu 0,2 Liter im Einzelfall weggebracht wird,

3. von Apotheken und Drogerien an Ärzte, Tierärzte, Dentisten, Hebammen abgegeben wird,

4. von Apotheken auf Grund ärztlicher Verschreibung abgegeben wird.

Erlöschen des Freischeines

§ 14. (1) Soweit das Recht, Alkohol auf Grund eines Freischeines zu beziehen, nicht ausgeübt wurde, erlischt es durch Zeitablauf.

(2) Der Inhaber des Freischeines ist verpflichtet, den Freischein innerhalb eines Monats nach Erlöschen dem Hauptzollamt zurückzugeben.

Abweichende Verwendung

§ 15. Das Hauptzollamt kann dem Inhaber eines Freischeines über schriftlichen Antrag gestatten, Alkohol an einen anderen Inhaber eines Freischeines abzugeben. Geht Alkohol im Verwendungsbetrieb unter, hat der Inhaber des Freischeines dies unverzüglich anzuzeigen. Solcher Alkohol gilt nicht als weggebracht.

Betriebseinstellung

§ 16. (1) Erlischt das Recht, Alkohol auf Grund eines Freischeines zu beziehen, so ist unverzüglich die im Betrieb vorhandene Alkoholmenge durch

eine körperliche Bestandsaufnahme zu ermitteln und eine Abrechnung vorzunehmen. § 86 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(2) Im Betrieb vorhandene Alkoholmengen und Fehlmengen, die den zulässigen Schwund überschreiten, gelten als im Zeitpunkt des Erlöschens des Rechtes aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht. Der zulässige Schwund ist unter sinngemäßer Anwendung des § 81 Abs. 3 und 4 zu ermitteln.

(3) Alkohol, der auf Grund eines Freischeines bezogen wird, nachdem das Recht, Alkohol auf Grund dieses Freischeines zu beziehen anders als durch Zeitablauf erloschen ist, gilt als im Zeitpunkt des Bezuges aus dem Verwendungsbetrieb, weggebracht.

Vergällung

§ 17 (1) Alkohol, der gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, 4, 5 und 8 genannten Zwecke verwendet werden soll, ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zum menschlichen Genuß unbrauchbar zu machen (Vergällung).

(2) Für Alkohol, der nicht vergällt bezogen wird, hat der Inhaber eines Freischeines, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Vergällung unverzüglich im Anschluß an die Aufnahme in den Betrieb, unter Angabe des Vergällungsmittels und der zu vergällenden Alkoholmenge, beim Hauptzollamt zu beantragen. Das Hauptzollamt kann zusätzliche Angaben verlangen. Der Inhaber des Freischeines hat die für die Vergällung notwendigen Geräte sowie das Vergällungsmittel bereitzuhalten und auf Verlangen des Zollamts diesem Proben des Vergällungsmittels und des vergällten Alkohols unentgeltlich für Untersuchungszwecke zu überlassen.

(3) Das Hauptzollamt kann dem Inhaber eines Alkohollagers auf schriftlichen Antrag bewilligen, bestimmte Vergällungen selbst durchzuführen. Das Hauptzollamt kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen. Es kann die amtliche Vergällung nach Abs. 2 anordnen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint. Abs. 2 letzter Halbsatz gilt sinngemäß.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat unter Bedachtnahme auf die Sicherung des Steueraufkommens, des Gesundheitsschutzes, die Verwendungszwecke für Erzeugnisse und die für Vergällungsmittel in anderen Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften durch Verordnung zu bestimmen,

1. in welcher Weise Vergällungen vorzunehmen sind und

2. welche Mindestmengen an Vergällungsmitteln zur vollständigen Vergällung von 100 1 A zugelassen werden.

(5) Zur Vergällung von 100 1 A werden folgende Mindestmengen an Vergällungsmittel zugelassen

(6) Sind die im Abs. 5 zugelassenen Vergällungsmittel im Einzelfall nach den Anforderungen des Inhabers eines Freischeines ungeeignet, kann der Bundesminister für Finanzen auf schriftlichen Antrag andere Vergällungsmittel mit Bescheid zulassen oder besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen, wenn Gründe der Sicherung des Steueraufkommens oder des Gesundheitsschutzes nicht entgegenstehen.

(7) Soll Alkohol aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern bezogen werden, dem ein im Steuergebiet nicht zugelassenes Vergällungsmittel zugesetzt ist, gilt Abs. 6 sinngemäß.

(8) Es ist verboten, einem vergällten Alkohol das Vergällungsmittel ganz oder teilweise zu entziehen oder dem Alkohol Stoffe beizufügen, die die Wirkung des Vergällungsmittels beeinträchtigen. Wird bei einem wiederholten Einsatz von Alkohol im Produktionsprozeß die Wirkung des Vergällungsmittels gemindert, ist er erneut zu vergällen. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn steuerliche Belange nicht beeinträchtigt werden.

(9) Will der Inhaber eines Freischeines Waren herstellen, die keinen Alkohol enthalten und ist eine Vergällung nicht möglich, kann das Hauptzollamt mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen auf Antrag von einer Vergällung absehen.

Waren aus vergälltem Alkohol

§ 18. Alkoholhaltige Waren gemäß § 4 Abs. 2 2 4 aus einem Mitgliedstaat, die im Steuergebiet nur aus vergälltem Alkohol gemäß § 4 Abs. 1 hergestellt werden dürfen, gelten aus nach diesem Bundesgesetz vergälltem Alkohol hergestellt. Alkoholhaltige Waren aus Drittländern gelten als aus nach diesem Bundesgesetz vergälltem Alkohol hergestellt, wenn dieser nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates oder des Drittlandes vergällt wurde oder wenn auf Grund der Beschaffenheit der Waren ein Mißbrauch nicht zu erwarten ist.

Steuerlager

§ 19. (1) Die Alkoholsteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Erzeugnisse, die 1 sich in einem Steuerlager (Abs. 2) befinden

oder 2. nach den §§ 38, 39 und 45 befördert werden.

(2) Steuerlager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1 die Verschlußbrennerei (§ 20),

2. das Alkohollager (§ 31),

soweit diesen eine Bewilligung gemäß § 20 Abs. 3 oder 31 Abs. 5 erteilt worden ist und in anderen Mitgliedstaaten gelegene Betriebe, die nach den Bestimmungen dieser Mitgliedstaaten zugelassen sind.

(3) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für Alkohol gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und vollständig vergällten Alkohol.

Verschlußbrennereien

§ 20. (1) Verschlußbrennereien im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Teile von Betrieben, in welchen auf verschlußsicher eingerichteten Herstellungsanlagen (§ 28) unter Steueraussetzung Alkohol durch Destillation oder andere Verfahren gewonnen, gereinigt und anschließend einer üblichen Lagerbehandlung unterzogen werden kann. Gewinnen von Alkohol ist die Herstellung von Alkohol aus Waren, die nicht Alkohol sind. Reinigen ist das Ausscheiden von Wasser und Gärungsnebenbestandteilen.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist es verboten, Alkohol außerhalb einer Verschlußbrennerei herzustellen. Das Verbringen oder das Verbringen lassen von Alkohol, der in einer Verschlußbrennerei mit einer Jahreserzeugung bis zu 400 1 A hergestellt worden ist, außerhalb des Steuergebietes durch den Inhaber der Verschlußbrennerei ist verboten.

(3) Wer Alkohol gewerblich unter Steueraussetzung herstellen will, bedarf einer Bewilligung (Betriebsbewilligung für eine Verschlußbrennerei). Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen, kein Ausschließungsgrund (§ 21 Abs. 5) vorliegt und eine verschlußsicher eingerichtete Herstellungsanlage im Betrieb vorhanden ist. Von den Erfordernissen Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen kann das Hauptzollamt auf Antrag bei Betrieben absehen, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Einhebung der Steuer nicht gefährdet wird.

(4) Als Inhaber der Verschlußbrennerei gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Betriebsbewilligung lautet.

Errichten und Betreiben von Verschlußbrennereien

§ 21. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Betriebsbewilligung ist bei dem Hauptzollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet. Der Antrag hat zu enthalten.

1. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,

2. den Standort der Verschlußbrennerei und deren örtliche Begrenzung,

3. die Erklärung über Art und Umfang der Alkoholherstellung in der Verschlußbrennerei,

4. die Erklärung über Art und Umfang der Lagerbehandlung in der Verschlußbrennerei,

5. gegebenenfalls die Erklärung, daß eine Verschlußbrennerei mit einer Jahreserzeugung bis zu 400 1 A errichtet wird,

6. alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen.

(2) Dem Antrag sind anzuschließen

1. eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes,

2. ein Grund- und Aufriß und eine Beschreibung jeder Herstellungsanlage,

3. eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens und der Lagerbehandlung,

4. die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben.

(3) Das Hauptzollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. An der Überprüfung hat, soweit erforderlich, ein gemäß § 90 bestellter Prüfer mitzuwirken. Das Hauptzollamt hat auf Kosten des Antragstellers die Verschlüsse für die Raum- und Anlagensicherung anzulegen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Herstellungsanlage den Erfordernissen des § 28 Abs. 2 entspricht. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben. In der Betriebsbewilligung sind anzugeben

1. der Standort und die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei,

2. Art und Beschaffenheit jeder "Vorrichtung zum Gewinnen und Reinigen von Alkohol,

3. die zulässige Alkoholherstellung auf jeder Vorrichtung,

4. Art und Umfang der zugelassenen Lagerbehandlung,

5. die vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen.

(4) Das Hauptzollamt hat ein Verschlußverzeichnis zu führen, in dem Ort und Anzahl der angelegten Verschlüsse festzuhalten sind. Das Verschlußverzeichnis gilt als Teil des Befundprotokolls.

(5) Eine Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn

1. im Betrieb Einrichtungen, die für die Ausübung der Zollaufsicht notwendig sind, nicht vorhanden sind oder

2. im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, die die Zollaufsicht erschweren oder verhindern.

§ 22. (1) Beantragt der Inhaber einer Verschlußbrennerei

1 die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei zu ändern oder

2. die Beschreibung der Herstellungsanlage den bei einer Reparatur oder bei einem Umbau geschaffenen Verhältnissen anzupassen oder

3. die Alkoholherstellung oder Art und Umfang

der Lagerbehandlung abzuändern, gelten die §§ 20 und 21 sinngemäß.

Das Hauptzollamt hat einen die Betriebsbewilligung ändernden Bescheid zu erlassen.

(2) Der Inhaber der Verschlußbrennerei ist verpflichtet, dem Hauptzollamt andere als im Abs. 1 bezeichnete Änderungen der in den eingereichten Grund- und Aufrissen, Beschreibungen oder der im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ändern.

§ 23. (1) Der Inhaber einer Verschlußbrennerei ist verpflichtet, dem Hauptzollamt den Zeitpunkt der ersten Aufnahme der Herstellung von Alkohol beziehungsweise Reinigens von Alkohol, jede länger als einen Monat dauernde Einstellung und den Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Herstellung von Alkohol anzuzeigen. Die Anzeigen über die Aufnahme der Herstellung von Alkohol sind mindestens eine Woche im voraus, die anderen innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich zu erstatten.

(2) Der Inhaber der Verschlußbrennerei, dem in der Betriebsbewilligung die Herstellung von Alkohol aus einem Gemisch von Alkohol und vergorenen Stoffen bewilligt wurde, hat mindestens eine Woche vor der Aufnahme der Herstellung von Alkohol diese dem Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist der Zeitpunkt der Aufnahme der Herstellung von Alkohol, die Alkoholmenge und die Menge an vergorenen Stoffen anzugeben. Das Hauptzollamt kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen.

(3) Der Inhaber der Verschlußbrennerei, dem in der Betriebsbewilligung das wiederholte Reinigen von Alkohol oder das Reinigen von in die Verschlußbrennerei aufgenommenen Alkohol bewilligt wurde, hat mindestens eine Woche vor der Aufnahme des Reinigens den Zeitpunkt der Aufnahme des Reinigens und die Alkoholmenge, die gereinigt werden soll, dem Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen.

(4) Wird Alkohol durch Destillation hergestellt, so gilt als Aufnahme der Herstellung von Alkohol der Beginn des ersten Abtriebes. Wird Alkohol auf andere Weise als durch Destillation hergestellt, so hat der Bundesminister für Finanzen unter Berücksichtigung der zum Gewinnen von Alkohol verwendeten Waren und der hiebei angewandten Verfahren, allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid den Zeitpunkt zu bestimmen, der als Aufnahme der Herstellung von Alkohol anzusehen ist.

(5) In der Verordnung oder in dem Bescheid werden bestimmt

1. unter Verwendung der Begriffe der Kombinierten Nomenklatur die Bezeichnung der Waren, aus denen Alkohol hergestellt werden soll,

2. die Beschreibung des Herstellungsverfahrens,

3. der Zeitpunkt, der als Aufnahme der Herstellung von Alkohol anzusehen ist.

§ 24. (1) Soll die Herstellungsanlage einer Verschlußbrennerei gereinigt, repariert oder umgebaut werden, so hat das Hauptzollamt auf Antrag des Inhabers zu mit ihm zu vereinbarenden Zeiten die für die Raum- oder Anlagensicherung angebrachten amtlichen Verschlüsse abzunehmen und nach Beendigung der Arbeiten wieder anzulegen. Die Kosten der Amtshandlungen hat der Inhaber der Verschlußbrennerei zu tragen.

(2) In der Zeit, während der die Herstellungsanlage nicht verschlußsicher eingerichtet ist, ruht das Recht, die Verschlußbrennerei zu betreiben.

Erlöschen der Betriebsbewilligung

§ 25. (1) Das Recht, eine Verschlußbrennerei zu betreiben, erlischt

1. durch Widerruf der Betriebsbewilligung,

2. durch Verzicht, wenn dieser schriftlich oder zur Niederschrift erklärt wird,

3. durch Einstellung des Betriebes auf Dauer,

4. bei einem Übergang des Betriebes im Erbweg auf den Erben mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses oder mit der tatsächlichen Übernahme des Betriebes durch den Erben auf Grund eines vorhergehenden Beschlusses über die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft, bei einem sonstigen Übergang des Betriebes mit dessen tatsächlicher Übernahme durch eine andere Person oder Personenvereinigung,

5. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Inhabers der Verschlußbrennerei oder durch die Ablehnung der Eröffnung des Konkurses mangels Masse,

6. wenn die Herstellungsanlage so verändert oder betrieben wird, daß Alkohol in anderer Weise als nach § 28 Abs. 5 zulässig austreten kann, ohne von einem Spirituskontrollmeßapparat erfaßt oder in einem Sammelgefäß aufgenommen zu werden.

(2) Die Betriebsbewilligung ist zu widerrufen, wenn

1 nachträglich Tatsachen eingetreten sind, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt der Erteilung der Betriebsbewilligung der Antrag abzuweisen gewesen wäre und das Recht, die Verschlußbrennerei zu betreiben, nicht bereits kraft Gesetzes erloschen ist,

2. in der Verschlußbrennerei über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren kein Alkohol gewonnen wurde,

3. eine andere als im Abs. 1 Z 6 bezeichnete Änderung der Herstellungsanlage eingetreten ist und der Inhaber der Verschlußbrennerei es unterlassen hat, innerhalb einer von dem Hauptzollamt bestimmten angemessenen Frist den dem Befundprotokoll entsprechenden Zustand herzustellen,

4. den in der Betriebsbewilligung getroffenen Anordnungen nicht entsprochen wird,

5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Eingang der Steuer für den hergestellten Alkohol gefährdet ist.

(3) Wenn eine Betriebsbewilligung auf Grund anderer Abgabenvorschriften zurückgenommen oder aufgehoben wird, sind die Bestimmungen über den Widerruf (Abs. 2) sinngemäß anzuwenden. Die Zurücknahme oder Aufhebung einer Betriebsbewilligung darf nicht mit rückwirkender Kraft ausgesprochen werden.

(4) Alkohol, der sich im Zeitpunkt des Erlöschens des Rechtes zur Führung des Herstellungsbetriebes im Betrieb befindet, gilt als im Zeitpunkt des Erlöschens als in den freien Verkehr entnommen, soweit er nicht binnen zwei Wochen nach dem Erlöschen in ein anderes Steuerlager aufgenommen wird.

§ 26. Ist das Recht, eine Verschlußbrennerei zu betreiben, gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 bis 6 erloschen, so hat das Hauptzollamt, soweit dies erforderlich ist, um einen nicht wiedergutzumachenden Schaden abzuwenden, auf Antrag des Betriebsinhabers oder dessen Rechtsnachfolgers zu gestatten, daß Alkohol innerhalb einer vom Hauptzollamt festgesetzten angemessenen Frist hergestellt wird, wenn ein Ausschließungsgrund des § 21 Abs. 5 nicht vorliegt und der Antragsteller sich verpflichtet, den hergestellten Alkohol aufzubewahren und zur Alkoholfeststellung (§ 79) vorzuführen. Soweit der Antragsteller diese Verpflichtung erfüllt, ist der hergestellte Alkohol so zu behandeln, als wäre er vor Erlöschen der Betriebsbewilligung hergestellt worden. Das Hauptzollamt kann besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen. Die Herstellung des Alkohols ist vom Hauptzollamt zu überwachen, es sei denn, es wird eine Sicherheit geleistet, welche der auf die voraussichtlich hergestellte Alkoholmenge entfallende Steuer entspricht. Die Kosten der Überwachung hat der Antragsteller zu tragen.

§ 27. Befinden sich in einer Verschlußbrennerei mehrere voneinander unabhängige verschlußsicher eingerichtete Herstellungsanlagen, so gelten § 25 Abs. 1 Z 1 bis 3, Abs. 2 und § 26 sinngemäß.

Herstellungsanlage

§ 28. (1) Eine Herstellungsanlage umfaßt die Vorrichtungen zum Gewinnen und Reinigen von Alkohol, mindestens einen Spirituskontrollmeßapparat oder ein Sammelgefäß und die Rohrleitun-

gen, die diese Teile verbinden. Als Vorrichtungen zur Herstellung von Alkohol gelten auch Behälter, in denen Alkohol während des Herstellungsverfahrens in einem den Betriebsbedürfnissen entsprechenden Ausmaß aufbewahrt wird.

(2) Eine Herstellungsanlage ist verschlußsicher eingerichtet, wenn

1 die Vorrichtungen zum Gewinnen und Reinigen von Alkohol und die Rohrleitungen so beschaffen sind, daß der hergestellte Alkohol, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, durch, einen Spirituskontrollmeßapparat erfaßt oder in ein Sammelgefäß aufgenommen wird und

2. eine Raum- oder Anlagensicherung vorliegt.

(3) Raumsicherung ist gegeben, wenn sich die Herstellungsanlage in einem unter amtlichem Verschluß stehenden Raum befindet und der Zutritt oder ein anderer Zugriff als zu ihrer Bedienung erforderlich, ohne Verletzung des Verschlusses oder eine leicht wahrnehmbare Beschädigung des Raumes nicht möglich ist.

(4) Anlagensicherung ist gegeben, wenn alle Teile der Herstellungsanlage, die ohne erheblichen Aufwand entfernt oder geöffnet werden können, sodaß unmittelbar oder mit Einsatz einfacher Mittel eine Entnahme von Alkohol möglich ist, oder bei denen eine Entnahme von Alkohol leicht verhehlt werden kann, durch amtliche Verschlüsse, die an den Teilen selbst oder an Umschließungen angelegt sind, wirksam gegen eine Veränderung gesichert sind.

(5) Die verschlußsichere Einrichtung einer Herstellungsanlage wird dadurch nicht berührt, daß wegen technischer Erfordernisse oder auf Grund von Sicherheitsvorkehrungen Alkohol in geringen Mengen austreten kann, wenn alle vertretbaren Vorkehrungen getroffen sind, um ein Austreten oder Auffangen des ausgetretenen Alkohols oder eine Entnahme von Alkohol zu erschweren. Es ist zulässig, zur Entnahme von Alkoholproben Probenmeßhähne einzuschalten.

(6) Der Bundesminister für Finanzen kann von einer Anlagensicherung gemäß Abs. 4 auf schriftlichen Antrag des Inhabers der Verschlußbrennerei mit Bescheid absehen, wenn ein öffentliches Interesse besteht, weil die Herstellungsanlage zur Erprobung oder für Unterrichtszwecke verwendet werden soll.

(7) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung die Formen des amtlichen Verschlusses und die für Raum- und Anlagensicherung maßgeblichen Erfordernisse zu bestimmen.

Spirituskontrollmeßapparate, Probenmeßhähne

§ 29. (1) Spirituskontrollmeßapparate sind Meßgeräte zur Bestimmung von Alkoholmengen. Sie sind so auszustatten, daß der Eintritt einer Störung angezeigt wird.

(2) Probenmeßhähne sind Meßgeräte, die die Anzahl der entnommenen Alkoholproben anzeigen.

(3) Spirituskontrollmeßapparate und Probenmeßhähne sind anläßlich der eichbehördlichen Zulassung beziehungsweise anläßlich der Eichung von einem gemäß § 90 bestellten Prüfer auf die Zweckmäßigkeit ihrer Einrichtung und auf ihre Tauglichkeit im Hinblick auf die Erfordernisse zu prüfen, die sich nach diesem Bundesgesetz ergeben.

Sammelgefäße

§ 30. (1) Sammelgefäße sind Behälter, in welchen der Alkohol bis zur Entnahme zur Alkoholfeststellung aufbewahrt wird.

(2) Die Verwendung von Sammelgefäßen ist zu gestatten, wenn nur unter erheblichen Kosten ein Spirituskontrollmeßapparat installiert werden kann, sofern die Gefäße die Alkoholmenge fassen, die in der Verschlußbrennerei innerhalb eines Kalendermonats gewonnen werden kann. Die Finanzlandesdirektion, in deren Bereich der Betrieb gelegen ist, dessen Herstellungsanlage verschlußsicher eingerichtet werden soll, kann die Verwendung von Sammelgefäßen mit kleinerem Rauminhalt zulassen, wenn dies mit dem Umfang des Brennereibetriebes und mit den Grundsätzen einer sparsamen Verwaltung vereinbar ist.

Alkohollager

§ 31. (1) Alkohollager im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Steuergebiet gelegene Betriebe oder Teile von Betrieben, in denen unter Steueraussetzung

1. Alkohol zeitlich unbegrenzt gelagert, gereinigt, bearbeitet und vergällt werden kann,

2. Erzeugnisse durch Bearbeiten und Verarbeiten von unvergälltem oder vergälltem Alkohol hergestellt oder verarbeitet werden können,

3. Erzeugnisse zu alkoholischen Getränken verarbeitet werden können, die einer anderen Verbrauchsteuer unterliegen,

4. Erzeugnisse einer üblichen Lagerbehandlung unterzogen, wie umgepackt, umgefüllt oder verkaufsfertig hergerichtet, werden können.

(2) Das Alkohollager kann als Alkoholverschlußlager betrieben werden, wenn

1. das Lager verschlußsicher eingerichtet ist,

2. jährlich mehr als 1000 1 A aus dem Lager weggebracht werden,

3. im Lager ausschließlich Alkohol, der in einer Verschlußbrennerei des Inhabers des Alkohollagers gewonnen worden ist, gelagert wird und

4. die jahresdurchschnittliche Lagerdauer mehr als sechs Monate beträgt.

(3) Das Alkohollager kann als offenes Alkohollager betrieben werden, wenn

1. im Lager überwiegend Alkohol, der in einer Verschlußbrennerei des Inhabers des Alkohollagers gewonnen worden ist, gelagert wird oder

2. der jährliche Lagerumschlag (Zu- und Abgang) voraussichtlich über 1500 1 A liegt oder

3. in dem Alkohollager nicht selbsthergestellter oder abgefüllter Alkohol gelagert werden soll, dessen Lagerdauer über zwei Monate im Jahresdurchschnitt beträgt oder

4. das Alkohollager der unversteuerten Abgabe oder der Erzeugung, Behandlung oder Verarbeitung von Erzeugnissen dient und der jährliche Lagerumschlag voraussichtlich über 500 1 A liegt.

(4) Es ist zulässig, nachweislich auf Grund einer Abfindungsanmeldung hergestellten Alkohol in ein Alkohollager aufzunehmen und bei der Aufnahme bis zur Höhe der eingebrachten Alkoholmenge steuerfrei aus dem Alkohollager wegzubringen, wenn

1. der aufgenommene Alkohol im Alkohollager Alkohol aus Stein- oder Kernobst aus einer Verschlußbrennerei desselben Inhabers beigesetzt wird und

2. der Anteil des beigesetzten Alkohols 25 Hundertteile nicht übersteigt.

(5) Wer Erzeugnisse gewerblich unter Steueraussetzung lagern, reinigen, bearbeiten, verarbeiten oder vergällen will, bedarf einer Bewilligung (Lagerbewilligung). Die Bewilligung ist nur Betriebsinhabern zu erteilen, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen, für offene Alkohollager Sicherheit gemäß § 33 Abs. 2 leisten, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und kein Ausschließungsgrund (§ 33 Abs. 5) vorliegt. Von den Erfordernissen Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen kann das Hauptzollamt auf Antrag bei Betrieben absehen, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Einhebung der Steuer nicht gefährdet wird.

(6) Als Inhaber des Alkohollagers gilt die Person oder Personenvereinigung, auf deren Namen oder Firma die Lagerbewilligung lautet.

Errichten von Alkohollagern

§ 32. (1) Der Antrag auf Erteilung einer Lagerbewilligung ist bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb befindet, schriftlich einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten

1. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,

2. den Standort des Lagers und dessen örtliche Begrenzung,

3. die Art des Lagers,

4. die Erklärung über Art und Umfang der Lagerbehandlung im Alkohollager,

5. alle Angaben über die für die Erteilung der Lagerbewilligung geforderten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen.

(2) In einem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für ein Lager, in welchem vergällter Alkohol aufgenommen werden soll, sind ferner anzugeben

1. ob Alkohol vergällt bezogen wird,

2. ob Alkohol im Lager vergällt werden soll,

3. mit welchen Vergällungsmitteln vergällter Alkohol bezogen werden oder die Vergällung erfolgen soll,

4. in welchen Räumen und Gefäßen Alkohol unvergällt oder vergällt gelagert werden soll.

(3) In einem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für ein Lager, in welchem Alkohol gereinigt werden soll, sind ferner

1. anzugeben.

a) die Erklärung über Art und Umfang des Reinigens von Alkohol und

b) die Vorrichtungen zum Reinigen von Alkohol,

2. anzuschließen

a) ein Grund- und Aufriß der Vorrichtungen zum Reinigen von Alkohol und

b) Beschreibungen der Reinigungsverfahren.

(4) Dem Antrag sind anzuschließen

1. eine mit einem Grundriß versehene Beschreibung des Betriebes,

2. ein Grundriß der für das Lager bestimmten Räume und unverbauten Flächen, in dem die fest montierten Lagerbehälter, Rohrleitungen zur Beförderung von Alkohol und einer Lagerbehandlung oder Vergällung dienenden Vorrichtungen eingezeichnet sind,

3. Beschreibungen der Verfahren zur Herstellung von Erzeugnissen und der Lagerbehandlung,

4. die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben.

(5) Die Lagerbewilligung für ein Alkoholverschlußlager ist nur zu erteilen, wenn

1 glaubhaft gemacht wird, daß jährlich mehr als 1000 1 A aus dem Lager weggebracht werden und

2. der zum Lagern von Alkohol bestimmte Raum unter amtlichem Verschluß steht und der Zutritt oder ein anderer Zugriff auf dem im Lager befindlichen Alkohol ohne Verletzung des Verschlusses oder eine leicht wahrnehmbare Beschädigung des Raumes nicht möglich ist.

§ 33. (1) Das Hauptzollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind. Im Bewilligungsbescheid ist die örtliche Begrenzung des Betriebes anzugeben.

(2) Vor Erteilung der Lagerbewilligung ist für unvergällten Alkohol in einem offenen Alkohollager Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die voraussichtlich während zweier Kalendermonate für aus dem Lager weggebrachte Erzeugnisse entsteht. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist nach angemessener Zeit zu überprüfen und gegebenfalls anzupassen.

(3) In der Lagerbewilligung sind anzugeben

1. die Art der Lagerbewilligung,

2. der Standort und die örtliche Begrenzung des Lagers,

3. die zulässigen Lagerwaren,

4. das zulässige Reinigen von Alkohol auf jeder Vorrichtung,

5. Art und Umfang der zugelassenen Lagerbehandlung.

(4) Wird eine Lagerbewilligung für ein Alkoholverschlußlager erteilt, so hat bei der Überprüfung gemäß Abs. 1, soweit erforderlich, ein gemäß § 90 bestellter Prüfer mitzuwirken. Das Hauptzollamt hat auf Kosten des Antragstellers die Verschlüsse für die Raumsicherung anzulegen, wenn die hiefür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Hauptzollamt hat als Teil des Befundprotokolls ein Verschlußverzeichnis zu führen, in dem festzuhalten sind

1 Ort und Anzahl der angelegten Verschlüsse, 2. Tag und Stunde einer jeden Öffnung und Wiederverschließung des Lagers sowie Anzahl und Ort der hiebei abgenommenen und wiederangelegten Verschlüsse.

(5) Eine Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn

1. im Betrieb Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, nicht vorhanden sind oder

2. im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern.

§ 34. (1) Beantragt der Inhaber des Alkohollagers

1. die örtliche Begrenzung des Alkohollagers zu ändern oder

2. die Beschreibung der Vorrichtungen zum Reinigen von Alkohol, den bei einer Reparatur oder bei einem Umbau geschaffenen Verhältnissen anzupassen oder

3. die Vergällung von Alkohol oder die Vergällung mit einem anderen Vergällungsmittel zuzulassen oder

4. Teile eines Alkohollagers aus der Gewahrsame des Inhabers des Alkohollagers auszuscheiden,

gelten die §§ 32 und 33 sinngemäß. Das Hauptzollamt hat einen die Lagerbewilligung ändernden Bescheid zu erlassen.

(2) Der Inhaber des Alkohollagers ist verpflichtet, dem Hauptzollamt jede Änderung der in den eingereichten Grund- und Aufrissen, Beschreibungen oder der im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse, sonstige Veränderungen, insbesondere den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Zahlungseinstellung oder die Stellung des Konkurs- oder Vergleichsantrags unverzüglich anzuzeigen. Das Befundprotokoll ist, soweit erforderlich, zu ergänzen. § 23 Abs. 1, 3 bis 5 gilt sinngemäß.

(3) Die vorübergehende Nutzung der Räume oder der Vorrichtungen eines Alkohollagers ist nur mit Zustimmung des Hauptzollamts zulässig.

§ 35. (1) Während der Zeit des Offenhaltens sind Alkoholverschlußlager durch das Hauptzollamt zu überwachen.

(2) Für Erzeugnisse, die in einem Alkoholverschlußlager aufgenommen oder aus dem Lager weggebracht werden, ist eine amtliche Alkoholfeststellung vorzunehmen. Von der Feststellung kann abgesehen werden, wenn die Alkoholmenge bereits amtlich festgestellt worden ist und keine Zweifel bestehen, daß die Angaben über die Alkoholmenge zutreffend sind.

(3) In ein Alkoholverschlußlager aufgenommene Rückwaren werden von der zum freien Verkehr abgefertigten Alkoholmenge abgesetzt.

Erlöschen der Lagerbewilligung

§ 36. (1) Die Lagerbewilligung ist zu widerrufen, wenn

1. im Alkohollager über einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als einem Jahr keine der im § 31 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten vorgenommen werden,

2. eine vom Inhaber des Alkohollagers bestellte Sicherheit, die unzureichend geworden ist, nicht binnen einer vom Hauptzollamt gesetzten Frist ergänzt oder durch eine neue Sicherheit ersetzt wird,

3. den in der Lagerbewilligung getroffenen Anordnungen nicht entsprochen wird.

(2) § 25 Abs. 1 Z 1 bis 5, Abs. 2 Z 1 und 5 und Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

Vergällter Alkohol im Alkohollager, Alkohol aus nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen

§ 37. Der Inhaber des Alkohollagers hat vergällten und unvergällten Alkohol, mit verschiedenen Vergällungsmitteln vergällten Alkohol, Alkohol aus landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen jeweils getrennt voneinander zu lagern.

Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet

§ 38. (1) Ein Erzeugnis darf unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager

1. in ein Alkohollager im Steuergebiet verbracht oder

2. in Form von Alkohol in eine Verschlußbrennerei oder in einen Verwendungsbetrieb verbracht oder

3. in ein Zollverfahren übergeführt werden, ausgenommen das Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und das Ausfuhrverfahren.

(2) Ein Erzeugnis darf in den Fällen des § 47 auf Antrag des nach den Zollvorschriften zur Anmeldung Verpflichteten (Anmelder) auch im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung in ein Alkohollager im Steuergebiet oder in Form von Alkohol in eine Verschlußbrennerei oder einen Verwendungsbetrieb verbracht werden.

(3) Das Erzeugnis ist unverzüglich vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom Inhaber des Freischeines in den Verwendungsbetrieb aufzunehmen oder vom Inhaber des Zollverfahrens in das Zollverfahren nach Abs. 1 Z 3 überzuführen.

(4) Bei einer Beförderung im Steueraussetzungsverfahren hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender), im Falle des Abs. 2 der Anmelder oder der Inhaber des beziehenden Steuerlagers, Sicherheit für den Versand in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Erzeugnisses in den freien Verkehr entstehen würde, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.

(5) Der Versender hat das nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11 September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 27'6 S. 1) vorgeschriebene Versandpapier (begleitendes Verwaltungsdokument) auszufertigen. Als begleitendes Verwaltungsdokument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des begleitenden Verwaltungsdokuments enthalten. Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Erzeugnisses mitzuführen. Der Versender hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. § 43 gilt sinngemäß.

Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten

§ 39. (1) Ein Erzeugnis darf unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren

1 von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten Empfängern (§ 40) im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten bezogen oder

2. aus Steuerlagern im Steuergebiet in Steuerlager oder Betriebe von berechtigten Empfängern (§ 40) in anderen Mitgliedstaaten verbracht oder

3. durch das Steuergebiet befördert werden. Im Falle der Z 2 hat der Inhaber des abgebenden Steuerlagers (Versender) für den Versand eine in allen Mitgliedstaaten gültige Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Erzeugnisses in den freien Verkehr im Steuergebiet entstehen würde. Besteht eine ausreichende Lagersicherheit, deckt diese auch den Versand ab.

(2) Das Erzeugnis ist unverzüglich

1. vom Inhaber des abgebenden Steuerlagers aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu verbringen,

2. vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen.. Mit der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.

(3) Mit der Aufnahme des Erzeugnisses in den Betrieb des berechtigten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, es ist in Form von Alkohol auf Grund eines Freischeines bezogen worden. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger. Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

Berechtigte Empfänger

§ 40. (1) Berechtigte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen oder Personenvereinigungen, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Abs. 2 die Bewilligung erteilt worden ist, ein Erzeugnis unter Steueraussetzung aus einem anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken

1. nicht nur gelegentlich oder

2. im Einzelfall

zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 1 wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit für die voraussichtlich während zweier Kalendermonate entstehende Steuer zu leisten. Im Falle des Abs. 1 Z 2 wird die Bewilligung erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Ist ein Beauftragter (§ 41 Abs. 1) zugelassen worden, kann auf Antrag von der Sicherheitsleistung abgesehen werden, solange keine Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind. Die Voraussetzungen des ersten bis dritten Satzes gelten nicht für die Bewilligung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts.

(3) Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind beizufügen. Anzugeben sind der Gegenstand des Betriebes, die Art und Menge des Erzeugnisses und die Höhe der voraussichtlich in einem Jahr entstehenden Steuer.

(4) Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 25 sinngemäß.

Beauftragter

§ 41. (1) Auf Antrag des Inhabers eines Steuerlagers in einem anderen Mitgliedstaat kann bei der Belieferung eines berechtigten Empfängers eine im Steuergebiet niedergelassene Person oder Personenvereinigung als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in der nach § 40 Abs. 2 vorgeschriebenen Höhe zu leisten. Der Beauftragte wird neben dem berechtigten Empfänger Steuerschuldner.

(2) Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind beizufügen. Anzugeben sind der Gegenstand des Betriebes, die Art und Menge des zu liefernden Erzeugnisses, die Höhe der voraussichtlich während eines Jahres entstehenden Steuer sowie Name und Anschrift der berechtigten Empfänger, für die der Beauftragte tätig werden soll. Weiters hat der Antragsteller die Erklärung des Beauftragten vorzulegen, daß dieser mit der Antragstellung einverstanden ist.

(3) Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Geschäfts- oder Wohnsitz des Beauftragten befindet. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt § 25 sinngemäß.

(4) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

Begleitdokument

§ 42. (1) Soll ein Erzeugnis unter Steueraussetzung in ein Steuerlager oder in den Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, hat der Versender das nach der Verordnung (EWG) Nr. 2719/92 der Kommission vom 11. September 1992 zum begleitenden Verwaltungsdokument bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. EG Nr. L 276 S. 1) vorgeschriebene Versandpapier (begleitendes Verwaltungsdokument) auszufertigen. Als begleitendes Verwaltungsdokument gelten auch Handelsdokumente, wenn sie die gleichen Angaben unter Hinweis auf das entsprechende Feld im Vordruck des begleitenden Verwaltungsdokuments enthalten. Der Beförderer hat die zweite bis vierte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung des Erzeugnisses mitzuführen. Der Versender hat die erste Ausfertigung zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

(2) An Stelle des im Abs. 1 vorgesehenen Begleitdokuments kann bei der Verbringung eines Erzeugnisses über das Gebiet von EFTA-Ländern das Einheitspapier nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, (ABl. EG Nr. L 302, S. 1) verwendet werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung das Verfahren näher zu regeln.

(3) Ändert sich während des Versands nach Abs. 1 der Ort der Lieferung oder der Empfänger, hat dies der Versender oder der von ihm mit dem Versand Beauftragte unverzüglich dem für den Versender zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen und die Änderung unverzüglich in das Begleitdokument einzutragen.

§ 43. (1) Wird ein Erzeugnis unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten im Steuergebiet von Inhabern von Steuerlagern oder berechtigten Empfängern bezogen, hat der Beförderer bei der Beförderung ein für das Erzeugnis ordnungsgemäß ausgefertigtes Begleitdokument (§ 42) mitzuführen. Zur Erledigung des innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahrens hat der Empfänger die dritte und vierte Ausfertigung des Begleitdokuments mit seiner Empfangsbestätigung dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt vorzulegen und anschließend die für den Versender bestimmte dritte Ausfertigung (Rückschein) unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Wird das Einheitspapier als Versandpapier ver-

wendet, hat der Empfänger als Rückschein eine Ablichtung des fünften Exemplars des Einheitspapiers mit seiner Empfangsbestätigung unverzüglich an den Versender zurückzusenden. Eine weitere Ablichtung dieses Exemplars hat der Empfänger zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.

(2) Das Hauptzollamt kann den Empfänger auf Antrag unter Bedingungen und Auflagen von der Vorlagepflicht nach Abs. 1 befreien, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, das diesbezügliche Verfahren näher zu regeln.

Verzicht auf die Sicherheitsleistung

§ 44. (1) Bei der Erteilung einer Bewilligung oder bei der Beförderung im Verkehr unter Steueraussetzung im Steuergebiet kann vom Hauptzollamt auf die Leistung einer Sicherheit nach §§ 31 Abs. 5 oder 38 Abs. 4 verzichtet werden, wenn dadurch die Einbringung der Alkoholsteuer nicht gefährdet oder erschwert wird und ein solcher Verzicht nach Abs. 2 vorgesehen ist.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung jene Verfahrensarten zu bestimmen, bei denen auf Grund des Vorliegens berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher Interessen auf die Leistung einer Sicherheit verzichtet werden kann, und die diesbezüglichen Voraussetzungen näher zu regeln.

Ausfuhr unter Steueraussetzung

§ 45. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf ein Erzeugnis aus Steuerlagern unter Steueraussetzung aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden.

(2) Wird das Erzeugnis über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anzuwenden.

(3) Für ein Erzeugnis unter Steueraussetzung, das unmittelbar oder über andere Mitgliedstaaten aus dem EG-Verbrauchsteuergebiet ausgeführt werden soll, gilt § 39 sinngemäß. An die Stelle des Empfängers tritt das Hauptzollamt, von dem das Erzeugnis das EG-Verbrauchsteuergebiet verläßt.

(4) Der Inhaber des Steuerlagers hat Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Erzeugnisses in den freien Verkehr entstehen würde. Wird das Erzeugnis über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, muß die Sicherheit in allen Mitgliedstaaten gültig sein.

(5) Der Inhaber des Steuerlagers hat das Erzeugnis unverzüglich auszuführen.

Unregelmäßigkeiten im Verkehr unter Steueraussetzung

§ 46. (1) Wird ein Erzeugnis während der Beförderung nach den §§ 38, 39, 45 und 48 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuerschuld, es sei denn, daß es nachweislich untergegangen oder an Personen im Steuergebiet abgegeben worden ist, die zum Bezug von Alkohol auf Grund eines Freischeines oder von Erzeugnissen unter Steueraussetzung berechtigt sind. Schwund steht dem Untergang gleich. Ein Erzeugnis gilt als entzogen, wenn es in den Fällen des § 38 Abs. 3, des § 39 Abs. 2 oder der §§ 45 Abs. 5 und 48 Abs. 2 nicht bestimmungsgemäß in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren übergeführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt wird.

(2) Wird im Steuergebiet festgestellt, daß ein Erzeugnis bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden ist und kann nicht ermittelt werden, wo das Erzeugnis entzogen worden ist, gilt es als im Steuergebiet entzogen. Der erste Satz gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, die einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichsteht.

(3) Ist ein Erzeugnis im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuerlager, einen berechtigten Empfänger oder ein Zollamt in einem anderen Mitgliedstaat versandt worden und führt der Versender nicht innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag des Versandbeginns den Nachweis, daß das Erzeugnis

1. am Bestimmungsort angelangt oder

2. untergegangen oder

3. auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen oder als eingetreten geltenden Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort angelangt ist,

gilt es als im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen.

(4) Geht im Steuerversandverfahren nach §§ 39 oder 45 der Rückschein nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Versand beim Versender ein oder sind im Rückschein Mehr- oder Fehlmengen bestätigt worden, hat der Versender dies unverzüglich dem für die amtliche Aufsicht zuständigen Zollamt schriftlich anzuzeigen.

(5) Steuerschuldner ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3

1. der Versender,

2. daneben der Empfänger, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame am Erzeugnis erlangt hat.

Im Falle des Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, wer das Erzeugnis entzogen hat. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Hauptzollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb, Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet, beim Hauptzollamt Innsbruck.

(6) Wird in den Fällen der Abs. 2 und 3 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag der Ausfertigung des innergemeinschaftlichen Begleitdokuments festgestellt, daß die Unregelmäßigkeit, welche die Steuerschuld ausgelöst hat, in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat erhoben worden ist, ist die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag zu erstatten. Die Erstattung obliegt dem Zollamt, an das der zu erstattende Betrag entrichtet wurde.

Einfuhren aus Drittländern

§ 47 Wird ein Erzeugnis aus einem Drittland unmittelbar in das Steuergebiet eingebracht (Einfuhr) oder befindet es sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Steuergebietes, so gelten für die Erhebung der Steuer, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß die Zollvorschriften.

§ 48. (1) Ein Erzeugnis darf im Anschluß an die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr unter Steueraussetzung verbracht werden (§ 38). Für die Verbringung hat der Anmelder oder der Inhaber des Steuerlagers Sicherheit in Höhe der Steuer zu leisten, die bei einer Entnahme des Erzeugnisses in den freien Verkehr entstehen würde.

(2) Der Inhaber des Steuerlagers hat das. Erzeugnis unverzüglich in das Steuerlager aufzunehmen.

Verbringen außerhalb des Steueraussetzungsverfahrens

Bezug zu gewerblichen Zwecken

§ 49. (1) Wird ein Erzeugnis aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß der Bezieher

1. das Erzeugnis im Steuergebiet in Empfang nimmt oder

2. das außerhalb des Steuergebietes in Empfang genommene Erzeugnis in das Steuergebiet verbringt oder verbringen läßt. Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.

(2) Wird ein Erzeugnis aus dem freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaates in anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuerschuld dadurch, daß

es erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird. Steuerschuldner ist, wer es in Gewahrsame hält oder verwendet.

(3) Wer ein Erzeugnis nach den Abs. 1 oder 2 beziehen, in Gewahrsame halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten. Hat der Anzeigepflichtige keinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Steuergebiet, ist die Anzeige beim Hauptzollamt Innsbruck zu erstatten.

(4) In der Anzeige sind die Art des Erzeugnisses, die voraussichtlich benötigte Menge und der Zweck anzugeben, für den das Erzeugnis bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet werden soll; dabei ist auch anzugeben, ob gleichartige Erzeugnisse des freien Verkehrs gehandelt, gelagert oder verwendet werden.

(5) Der Steuerschuldner hat für das Erzeugnis, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung dessen beim Hauptzollamt Innsbruck, eine Steueranmeldung abzugeben, die Steuer zu berechnen und diese spätestens am 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten.

Vereinfachtes Begleitdokument

§ 50. (1) Wird ein Erzeugnis des freien Verkehrs aus anderen Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht, hat der Beförderer bei der Beförderung die zweite und dritte Ausfertigung des vereinfachten Verwaltungsdokuments oder des entsprechenden Handelsdokuments nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17 Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaates befinden (ABl. EG Nr. L 369 S. 17), mitzuführen.

(2) Ist bei der Beförderung eine Empfangsbestätigung nach Artikel 4 der im Abs. 1 angeführten Verordnung erforderlich, hat der Anzeigepflichtige (§ 49 Abs. 3) die für den Lieferer bestimmte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments mit der vom Abgangsmitgliedstaat vorgesehenen Empfangsbestätigung unverzüglich an den Lieferer zurückzusenden. Das Zollamt hat auf Antrag die Anmeldung oder Entrichtung der Steuer zu bestätigen.

Verbringen zu privaten Zwecken

§ 51. (1) Ein Erzeugnis, das eine natürliche Person für den eigenen Bedarf in einem anderen Mitgliedstaat im freien Verkehr erwirbt und selbst in das Steuergebiet verbringt, ist steuerfrei, wenn dieses für private und nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt ist.

(2) Bei der Beurteilung, ob ein Erzeugnis nach Abs. 1 zu privaten Zwecken oder nach § 49 zu gewerblichen Zwecken bezogen, in Gewahrsame gehalten oder verwendet wird, sind die. nachstehenden Umstände zu berücksichtigen

1. handelsrechtliche Stellung und Gründe des Inhabers für die Gewahrsame am Erzeugnis,

2. Ort, an dem sich das Erzeugnis befindet oder die Art der Beförderung,

3. Unterlagen über das Erzeugnis,

4. Art, Menge und Beschaffenheit des Erzeugnisses.

(3) Die Steuerschuld für ein Erzeugnis, das nicht steuerfrei ist, entsteht mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die natürliche Person, die das Erzeugnis in das Steuergebiet verbringt.

(4) Der Steuerschuldner hat für das Erzeugnis, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Hauptzollamt, in dessen Bereich er seinen Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen beim Hauptzollamt Innsbruck, die Steuer schriftlich anzumelden und zu entrichten.

Versandhandel

§ 52. (1) Versandhandel betreibt, wer ein Erzeugnis aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand des Erzeugnisses an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen läßt (Versandhändler). Als Privatpersonen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.

(2) Wird ein Erzeugnis durch einen Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuerschuld mit der Auslieferung des Erzeugnisses an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler.

(3) Wer als Versandhändler ein Erzeugnis in das Steuergebiet liefern will, hat jede Lieferung vor der Versendung dem Hauptzollamt, in dessen Bereich der Erwerber seinen Wohnsitz (Sitz) hat, unter Angabe der für die Versteuerung maßgeblichen Merkmale anzuzeigen und Sicherheit in Höhe der

zu erwartenden Steuerbelastung zu leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen (Abs. 5), muß die Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken.

(4) Der Steuerschuldner hat für ein Erzeugnis, für das die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem im Abs. 3 bezeichneten Hauptzollamt eine Steueranmeldung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen. Die Steuer ist spätestens bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Abs. 3 nicht eingehalten, ist die Steuer unverzüglich zu entrichten. Wurde ein Beauftragter (Abs. 5) zugelassen, richtet sich die Zuständigkeit nach Abs. 6.

(5) Auf Antrag des Versandhändlers kann eine im Steuergebiet niedergelassene Person oder Personenvereinigung als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Der Beauftragte wird neben dem Versandhändler Steuerschuldner und hat die sonstigen steuerlichen Pflichten des Versandhändlers zu erfüllen.

(6) Der Antrag (Abs. 5) ist bei dem Hauptzollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich sich der Geschäfts- oder Wohnsitz des Beauftragten befindet. Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten. Die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben sind beizufügen. Anzugeben sind der Name oder die Firma, der Sitz des Versandhändlers und des Beauftragten, Art und Menge des zu liefernden Erzeugnisses sowie die Höhe der voraussichtlich während zweier Kalendermonaten entstehenden Steuer. Weiters ist die Erklärung des Beauftragten vorzulegen, daß dieser mit der Antragstellung einverstanden ist.

(7) Soll ein Erzeugnis nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Hauptzollamt Innsbruck auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, daß die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird.

(8) Für die Anmeldung und Entrichtung der Steuer gilt § 10 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(9) Wer beabsichtigt, ein Erzeugnis des freien Verkehrs als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat zu liefern, hat dies vorher schriftlich bei dem Hauptzollamt anzuzeigen, in dessen Bereich er seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. In der Anzeige sind Art und

Menge des Erzeugnisses und, soweit sie im Zeitpunkt der Anzeige bereits bekannt sind, Name und Anschrift des Empfängers oder der Empfänger sowie der Tag der jeweiligen Lieferung anzugeben.

Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten

§ 53. Wer ein Erzeugnis des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken, ausgenommen im Versandhandel, in andere Mitgliedstaaten verbringen will, hat das vereinfachte Begleitdokument auszufertigen. Der Versender hat die erste Ausfertigung des Begleitdokuments zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Der Beförderer hat die zweite und dritte Ausfertigung des Begleitdokuments bei der Beförderung (§ 50) des Erzeugnisses mitzuführen.

Steuererstattung oder Steuervergütung bei Verbringen zu gewerblichen Zwecken in andere Mitgliedstaaten oder Drittländer

§ 54. (1) Die Steuer wird auf Antrag erstattet oder vergütet für ein nachweislich versteuertes Erzeugnis, das zu gewerblichen Zwecken (einschließlich Versandhandel)

1. in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder

2. unmittelbar in ein Drittland ausgeführt worden ist.

(2) Eine Erstattung oder Vergütung wird nicht gewährt für ein Erzeugnis, in dem Alkohol enthalten ist, der unter Abfindung (§ 55) oder in einer Verschlußbrennerei mit einer Jahreserzeugung bis zu 400 1A (§ 20 Abs. 2) hergestellt worden ist.

(3) Eine Erstattung oder Vergütung nach Abs. 1 Z1 wird nur gewährt, wenn der Berechtigte (Abs. 4) eine amtliche Bestätigung des anderen Mitgliedstaates darüber vorlegt, daß das Erzeugnis dort ordnungsgemäß steuerlich erfaßt worden ist.

(4) Erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist derjenige, auf dessen Rechnung das Erzeugnis in den anderen Mitgliedstaat verbracht oder in das Drittland ausgeführt wurde.

(5) Erstattungs- und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Sie sind bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verbringung oder die Ausfuhr des Erzeugnisses folgenden Kalenderjahres zu stellen. Die Erstattung oder Vergütung der Steuer durch den Inhaber eines Steuerlagers ist mit der Steueranmeldung (§ 10) geltend zu machen und selbst zu berechnen. Die Vornahme einer solchen Berechnung gilt als Antrag im Sinne des ersten Satzes.

(6) Die Erstattung oder Vergütung der Alkoholsteuer obliegt dem Hauptzollamt, in dessen Bereich der Berechtigte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen dem Hauptzollamt Innsbruck.

Abfindung Begriff

§ 55. (1) Bei der Herstellung von Alkohol unter Abfindung werden selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (§ 58) auf einem zugelassenen einfachen Brenngerät (§ 61) verarbeitet. Die Alkoholmenge, die der Steuer unterliegt (Abfindungsmenge), und der Zeitraum, der zum Herstellen der Abfindungsmenge erforderlich ist (Brenndauer), werden pauschal nach Durchschnittswerten bestimmt, die der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen hat.

(2) Die Durchschnittswerte sind

1. für die Abfindungsmenge auf Grund von Erfahrungen über die tatsächlich erzielbaren Alkoholausbeuten für alkoholbildende Stoffe (Ausbeutesätze) und

2. für die Brenndauer auf Grund von Erfahrungen über die Herstellung von Alkohol in einfachen Brenngeräten (§ 61) unter Bedachtnahme auf die üblichen Herstellverfahren festzusetzen.

(3) In der Verordnung werden

1. die Alkoholausbeuten für 100 1 zur Destillation aufbereitete Stoffe oder 100 kg Getreide,

2. die Formeln zur Ermittlung der Brenndauer unter Bedachtnahme auf

a) den Füllraum (§ 59 Abs. 4) und

b) die zulässigen Sondereinrichtungen (§ 59

Abs. 5) der einfachen Brenngeräte bestimmt.

(4) Abfindungsberechtigter ist die Person oder Personenvereinigung, die die Voraussetzungen für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung erfüllt.

Verbotene Reinigung

§ 56. Es ist verboten, Alkohol, der unter Abfindung hergestellt wird, bis zu einem Grad einer Reinigung zu unterziehen, daß die kennzeichnenden Eigenschaften des zu seiner Gewinnung verwendeten Rohstoffs nicht mehr in ausreichendem Maße erkennbar sind.

Verkehrsbeschränkungen

§ 57 (1) Der Handel mit Alkohol, der unter Abfindung hergestellt worden ist, ist verboten, ausgenommen der Handel zwischen dem Abfindungsberechtigten und

1. einem Inhaber eines Alkohollagers, zur Aufnahme in das Lager gemäß § 31 Abs. 4,

2. einem Gast- und Schankgewerbetreibenden, in Kleingebinden mit einem deutlich sichtbaren Vermerk, daß der Inhalt unter Abfindung hergestellt worden ist, zur Weiterveräußerung im Gast- und Schankbetrieb,

3. einem Letztverbraucher, in Kleingebinden mit einem deutlich sichtbaren Vermerk, daß der Inhalt unter Abfindung hergestellt worden ist.

(2) Das Verbringen oder das Verbringen lassen von Alkohol, der unter Abfindung hergestellt worden, ist, durch den Abfindungsberechtigten außerhalb des Steuergebiets ist verboten.

Selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe

§ 58. (1) Selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe sind

1. Früchte heimischer Arten von Stein- und Kernobst, Beeren, Wurzeln, Getreide und Halmrüben, die derjenige, der über sie verfügt (Verfügungsberechtigter), als Eigentümer, Pächter oder Nutznießer einer Liegenschaft geerntet hat,

2. wild wachsende Beeren und Wurzeln, die der Verfügungsberechtigte gesammelt hat oder in seinem Auftrag sammeln ließ,

3. Produkte, die bei der Verarbeitung von in Z 1 bezeichneten Früchten durch den Verfügungsberechtigten ohne einem Zusatz von Waren, die die Alkoholausbeute erhöhen können, angefallen sind,

4. Produkte, die bei der Verarbeitung von in Z 1 bezeichneten Früchten durch den Verfügungsberechtigten angefallen sind, soweit sie den Bestimmungen des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, entsprechen,

5. Wein im Sinne des Weingesetzes 1985, der bei der Verarbeitung von Weintrauben der Z 1 durch den Verfügungsberechtigten angefallen ist.

(2) Die Herstellung von Alkohol unter Abfindung aus Getreide oder Halmrüben ist nur zulässig, wenn diese in einem Bergbauernbetrieb im Sinne des Landwirtschaftsgesetzes 1976, in der Fassung des BGBl. Nr. 299, vom Verfügungsberechtigten geerntet worden sind und ihm nicht genügend andere alkoholbildende Stoffe zur Verfügung stehen.

Einfaches Brenngerät

§ 59. (1) Ein einfaches Brenngerät ist eine Vorrichtung zur Herstellung von Alkohol, die aus einer Heizung, einer Brennblase, einem Helm, einem Geistrohr und einer Kühleinrichtung besteht und

1. ein kontinuierlicher Betrieb nicht möglich ist,

2. der Rauminhalt der Blase 150 1 nicht übersteigt,

3. zum Entleeren der Brennblase keine anderen Einrichtungen vorhanden sind, als ein Ablaßhahn oder eine Kippvorrichtung,

4. Brennblase und Helm keine anderen Öffnungen als Füllöffnungen und Öffnungen zum Geistrohr, zum Ablaßhahn und ein Schauglas aufweisen.

(2) Die Brennblase ist der Teil des einfachen Brenngerätes, der zur Aufnahme der Waren bestimmt ist, aus denen Alkohol hergestellt wird. Der Helm ist der Teil des Brenngerätes, der nicht durch die oberste Füllöffnung befüllt werden kann. Das Geistrohr ist die Verbindung zwischen Helm und Kühleinrichtung.

(3) Der Rauminhalt der Brennblase ist die Litermenge, die durch Wassereinguß bis zum Überlaufen bei der obersten Füllöffnung ermittelt wird.

(4) Als Füllraum der Brennblase gelten 80 vH ihres Rauminhaltes, wenn der Rauminhalt des Helmes 36 vH des Rauminhaltes der Brennblase nicht übersteigt. Ist der Rauminhalt des Helmes größer, so gilt der Rauminhalt der Brennblase als Füllraum.

(5) Das einfache Brenngerät kann mit Sondereinrichtungen ausgestattet werden. Sondereinrichtungen sind.

1. Wasserbad bis 0,5 bar,

2. Ablaßhahn oder Kippvorrichtung,

3. Rührwerk,

4. Rohr, durch das Dampf aus dem Wasserbad in die Brennblase geleitet wird (Dampfüberleitungsrohr),

5. Öl-, Gas- oder Elektroheizung,

6. Ölbad,

7 Verstärkungsanlagen, die aus nicht mehr als drei Destillationsstufen (Böden) und einem Dephlegmator (Verstärker) bestehen.

Zulassung von einfachen Brenngeräten

§ 60. (1) Der Antrag auf Zulassung eines einfachen Brenngeräts ist durch dessen Eigentümer bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Ort befindet, an welchem das einfache Brenngerät aufbewahrt werden soll (Aufbewahrungsort), schriftlich einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten.

1. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,

2. den Aufbewahrungsort.

(2) Dem Antrag sind ein Aufriß, eine Beschreibung des einfachen Brenngeräts sowie die Unterlagen für den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben anzuschließen.

§ 61. (1) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung obliegt dem im § 60 Abs. 1 bezeichneten Zollamt. Das Zollamt hat den Rauminhalt und den Füllraum der Brennblase des einfachen Brenngeräts auf Kosten des Antragstellers festzustellen. Das Zollamt hat das Ergebnis der Überprüfung der eingereichten Beschreibungen in einer mit dem Antragsteller aufzunehmenden Niederschrift (Befundprotokoll) festzuhalten. Auf diese Beschreibungen kann in späteren Eingaben des Antrag-

stellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.

(2) In dem Bescheid über die Zulassung des Brenngeräts sind

1. der Name oder die Firma und die Anschrift des Eigentümers,

2. der Rauminhalt und der Füllraum der Brennblase,

3. der Rauminhalt des Helmes,

4. alle Sondereinrichtungen und

5. der Aufbewahrungsort des einfachen Brenngeräts anzugeben.

(3) Für Anträge des Eigentümers, eine Änderung des einfachen Brenngeräts oder des Aufbewahrungsortes zuzulassen, gilt Abs. 1 sinngemäß.

(4) Der Bescheid, mit dem das einfache Brenngerät zugelassen worden ist, erlischt, wenn das einfache Brenngerät in einer Weise verändert wird, daß es den Angaben im Bescheid über seine Zulassung nicht mehr entspricht.

(5) Der Eigentümer des einfachen Brenngeräts ist verpflichtet, dem Zollamt jede Änderung der im eingereichten Aufriß, in der eingereichten Beschreibung oder im Befundprotokoll angegebenen Verhältnisse, ausgenommen die vorübergehende Verwendung des einfachen Brenngeräts durch einen Abfindungsberechtigten an einem anderen Ort, innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen. Abs. 1 gilt sinngemäß.

Abfindungsanmeldung

§ 62. (1) Wer Alkohol unter Abfindung herstellen will, hat dies bei dem Zollamt, in dessen Bereich Alkohol unter Abfindung hergestellt werden soll, zu beantragen (Abfindungsanmeldung).

(2) Die Abfindungsanmeldung hat zu enthalten

1. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Antragstellers,

2. die Erklärung, daß der Antragsteller in ausreichendem Maße über selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe verfügt,

3. die Erklärung, daß dem Antragsteller für sich und gegebenenfalls für Haushaltsangehörige eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 in Verbindung mit § 70 zusteht,

4. die Erklärung, mit der sich der Antragsteller verpflichtet, unter Abfindung hergestellten Alkohol

a) in Kleingebinden ausschließlich an Gast- und Schankgewerbetreibende und Letztverbraucher abzugeben,

b) in anderen als Kleingebinden ausschließlich an Inhaber von Alkohollagern, abzugeben,

c) nicht außerhalb des Steuergebietes zu verbringen oder verbringen zu lassen,

5. den Eigentümer und den Aufbewahrungsort des zugelassenen einfachen Brenngeräts, das zur Herstellung von Alkohol verwendet werden soll,

6. den Ort der Alkoholherstellung,

7 Menge, Art und Ausbeutesätze der zur Herstellung von Alkohol bestimmten selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffe, die verarbeitet werden sollen,

8. die Alkoholmenge, die im laufenden Kalenderjahr unter Abfindung hergestellt worden ist,

9 die Abfindungsmenge,

10. die Brenndauer und die Brennfristen,

11. eine Steuerberechnung gemäß § 63.

(3) Der Abfindungsanmeldung sind anzuschließen

1. ein Grundriß der für die Aufbewahrung der selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffe bestimmten Räume und unverbauten Flächen, in dem die Behälter, in denen die Stoffe aufbereitet werden, eingezeichnet sind,

2. die Unterlagen für den Nachweis oder die

Glaubhaftmachung der Angaben. Auf diese Unterlagen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht eingetreten sind.

Selbstberechnung, Fälligkeit

§ 63. Der Abfindungsberechtigte hat die auf die Abfindungsmenge entfallende Steuer zu berechnen und den Steuerbetrag in der Abfindungsanmeldung anzugeben. Steht dem Abfindungsberechtigten eine Steuerbefreiung gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 zu, ist vor Berechnung der Steuer von der Abfindungsmenge die steuerfreie Alkoholmenge abzuziehen. Der errechnete Steuerbetrag ist bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats bei dem im § 62 Abs. 1 bezeichneten Zollamt zu entrichten.

§ 64. (1) Die Herstellung von Alkohol unter Abfindung gilt als bewilligt, wenn das Zollamt nicht innerhalb von drei Tagen nach fristgerechtem Einlangen der Abfindungsanmeldung einen Bescheid nach Abs. 2 oder 3 erläßt.

(2) Das Zollamt hat den Antrag (§ 62) mit Bescheid abzuweisen, wenn

1 gegen die steuerliche Zuverlässigkeit des Antragstellers, bei juristischen Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer zu ihrer Vertretung bestellten oder ermächtigten Person, Bedenken bestehen,

2. die Abfindungsanmeldung beim Zollamt verspätet einlangt,

3. die Angaben in der Anmeldung unvollständig sind,

4. der Antragsteller Inhaber eines Steuerlagers ist.

(3) Das Zollamt hat den Antrag mit Bescheid zu berichtigen, wenn die Angaben in der Abfindungsanmeldung unrichtig sind.

Jährliche Erzeugungsmenge

§ 65. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, steht dem Abfindungsberechtigten in einem Kalenderjahr die Herstellung von 100 1 A (Erzeugungsmenge) zu.

(2) Der Abfindungsberechtigte kann über die jährliche Erzeugungsmenge hinaus 100 1 A zum Steuersatz gemäß § 2 Abs. 3 herstellen.

Brennfrist

§ 66. Die erforderliche Zeit zur Herstellung von Alkohol in Stunden (Brenndauer) ist auf eine Folge von Tagen zu verteilen. Die Brenndauer kann durch Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Stunden zwischen 18 und 6 Uhr, in besonders begründeten Fällen auch in anderer Weise unterbrochen werden. Brennfrist ist der Zeitraum, innerhalb welchem an einem Tag Alkohol hergestellt wird. Das einfache Brenngerät darf vor Beginn der Brennfrist nicht befüllt und muß vor Ablauf der Brennfrist entleert sein.

§ 67 Werden vor dem Befüllen des einfachen Brenngeräts selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe gemischt, so ist die Abfindungsmenge so zu ermitteln, als ob nur der Stoff des Gemisches mit dem höchsten Ausbeutesatz zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung verwendet würde.

§ 68. (1) Der Abfindungsberechtigte kann vor Beginn der ersten Brennfrist die Abfindungsanmeldung mit rückwirkender Kraft zurücknehmen.

(2) Das Zollamt hat die Steuer abweichend festzusetzen, soweit die Herstellung von Alkohol infolge höherer Gewalt anders als in der Abfindungsanmeldung vorgesehen erfolgt und dies vom Abfindungsberechtigten dem Zollamt unverzüglich angezeigt wird.

Probebetrieb

§ 69. (1) Ein Probebetrieb ist die Herstellung von Alkohol auf einem einfachen Brenngerät unter amtlicher Überwachung zur Ermittlung der tatsächlich erzielbaren Alkoholausbeute oder der tatsächlichen Brenndauer,

1. auf Antrag eines Abfindungsberechtigten oder

2. von Amts wegen.

Die Probebetriebe sind im Rahmen angemeldeter Brennverfahren vorzunehmen.

(2) Die Auswertung der Ergebnisse der Probebetriebe obliegt dem Bundesministerium für Finanzen.

(3) Der Antrag auf Durchführung eines Probebetriebes ist spätestens mit der Abfindungsanmeldung bei dem Zollamt, in dessen Bereich die Herstellung des Alkohols erfolgen soll, schriftlich einzubringen. Beim Probebetrieb ist Alkohol aus einer hinreichenden Menge des alkoholbildenden Stoffes von durchschnittlicher Beschaffenheit herzustellen. Dem Probebetrieb ist ein nach § 90 bestellter Prüfer beizuziehen. Das Zollamt hat für einen alkoholbildenden Stoff einen besonderen Ausbeutesatz oder eine besondere Formel für die Ermittlung der Brenndauer festzusetzen, wenn die bei einem Probebetrieb festgestellte Alkoholausbeute von der in der Verordnung festgesetzten um mehr als 20 % abweicht oder die festgestellte Brenndauer, die nach der Verordnung vorgesehene, übersteigt. Die mit der Durchführung des Probebetriebs gemäß Abs. 1 Z 1 im Zusammenhang stehenden Kosten hat der Abfindungsberechtigte zu tragen. Das Ergebnis des Probebetriebs gilt für die weitere Verarbeitung alkoholbildender Stoffe einer Ernte.

Alkohol für den Hausbedarf

§ 70. (1) Von dem Alkohol, der im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in einem Jahr unter Abfindung hergestellt wird, sind für den Hausbedarf für den abfindungsberechtigten Landwirt (Abs. 2), der am Sitz des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes den Wohnsitz hat, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen darstellt 15 1 A, und für jeden Haushaltsangehörigen (Abs. 3), der zu Beginn des Kalenderjahres das 19. Lebensjahr vollendet hat,

1. 6 1 A, bis zu einer Höchstmenge von 51 1 A, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb in den Bundesländern Tirol oder Vorarlberg gelegen ist,

2. 3 1 A, bis zu einer Höchstmenge von 27 1 A, wenn der land- und forstwirtschaftliche Betrieb in einem anderen als in Z1 genannten Bundesland gelegen ist, bestimmt.

(2) Landwirt im Sinne des Abs. 1 ist, wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Haushaltsangehörigen bewirtschaftet und daraus seinen und den Lebensunterhalt seiner Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet.

(3) Haushaltsangehörige sind,

1. andere Angehörige als Ehegatten, die die Voraussetzungen für Dienstnehmer erfüllen oder für deren Rechnung der land- und forstwirtschaftliche Betrieb auch geführt wird,

2. Dienstnehmer, die ohne Unterbrechung mindestens sechs Monate im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hauptberuflich beschäftigt sind,

3. Personen, denen der Abfindungsberechtigte auf Grund eines land- und forstwirtschaftlichen Ausgedingevertrages freie Verköstigung zu leisten hat,

wenn sie mit dem Abfindungsberechtigten am Sitz des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im gemeinsamen Haushalt leben und nicht zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung zugelassen sind.

Aufzeichnungspflichten

§ 71. (1) Der Inhaber eines Freischeines hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, welche auf Grund eines Freischeines bezogenen Mengen an Alkohol

1. in den Verwendungsbetrieb aufgenommen,

2. im Verwendungsbetrieb verwendet und

3. aus dem Verwendungsbetrieb weggebracht wurden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Inhaber von Verwendungsbetrieben, die in einem Jahr weniger als 50 Raumliter Alkohol beziehen.

(3) Die Eintragungen in die Aufzeichnungen sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.

(4) Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daß in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörenden Belege eingesehen werden können.

(5) Abs. 1 bis 4 gelten für berechtigte Empfänger (§ 40 Abs. 1), die Erzeugnisse unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten empfangen haben, sowie Beauftragte (§ 41 Abs. 1 und § 52 Abs. 5), Versandhändler (§ 52 Abs. 1), Bezieher und Inhaber oder Verwender (§ 49 Abs. 1 und 2) sinngemäß.

§ 72. Aus den in § 71 Abs. 1 bezeichneten Aufzeichnungen muß zu ersehen sein

1. für in den Betrieb aufgenommenen Alkohol

a) der Tag der Aufnahme,

b) die Alkoholmenge, für die die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde,

c) die Ausstellungsdaten und die Art des Freischeines, der dem Bezug zugrundegelegen hat,

d) Name oder Firma und Anschrift desjenigen, der den Alkohol veräußert hat, wenn ein Erwerb erfolgt ist,

e) die Bezeichnung des Zollamts und die Abfertigungsdaten, wenn eine Einfuhr erfolgt ist;

2. für im Betrieb verwendeten Alkohol

a) der Tag der Verwendung,

b) die verwendete Alkoholmenge, für die die Steuerbefreiung in Anspruch genommen, wurde,

c) der Verwendungszweck; 3. für aus dem Betrieb weggebrachten Alkohol

a) der Tag der Wegbringung,

b) die Alkoholmenge, für die die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wurde,

c) Namen oder Firma und die Anschrift des Erwerbers,

d) die Ausstellungsdaten und die Art des Freischeines, der dem Wegbringen zugrunde gelegen hat,

e) die Bezeichnung des Bescheides, mit welchem die Abgabe von Alkohol an andere Inhaber von Freischeinen, gestattet wurde.

§ 73. (1) Bleibt Alkohol, der auf Grund eines Freischeines bezogen wurde, unvergällt, so ist in den Aufzeichnungen gemäß § 72 Z2 auf die Rezeptur des Erzeugnisses hinzuweisen, zu dessen Herstellung der Alkohol verwendet wurde. Die Rezepturen sind aufzubewahren und dem Zollamt auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

(2) Soweit Apotheken auf ärztliche Verschreibung Alkohol mit einem Alkoholgehalt, der nach einer auf Grund des Arzneibuchgesetzes, BGBl. Nr. 195/1980, erlassenen Verordnung vorgeschrieben ist, aus Behältern mit einem Rauminhalt bis zu drei Raumliter veräußern oder zur Herstellung von Arzneimitteln verwenden, haben sie die Alkoholmenge aufzuzeichnen, mit der die Behälter befüllt werden.

(3) Wird in Apotheken oder Drogerien Alkohol an Ärzte, Dentisten, Tierärzte, Hebammen oder in Apotheken auf ärztliche Verschreibung im Einzelfall in einer Menge von mehr als 0,5 Raumliter abgegeben, ist der Name und die Anschrift des Erwerbers festzuhalten.

(4) Abs. 1 gilt nicht, wenn auf Freischein bezogenem Alkohol unter amtlicher Überwachung Wein zugesetzt wird.

§ 74. (1) Der Inhaber einer Verschlußbrennerei hat für jedes Kalenderjahr ein Betriebsbuch zu führen, in dem unter Angabe des Tages und der Stunde Beginn und Ende jeder Benützung jeder Vorrichtung zur Herstellung von Alkohol unverzüglich und, sofern ein Spirituskontrollmeßapparat vorhanden ist, dessen Anzeige am Beginn des Jahres und unverzüglich nach Beendigung jeder Herstellung von Alkohol, bei kontinuierlicher Alkoholherstellung in regelmäßigen Zeitabständen mindestens einmal täglich aufzuzeichnen sind.

(2) Das Betriebsbuch ist in dem Betrieb zu führen und aufzubewahren, auf den es sich bezieht.

(3) Anstelle des Betriebsbuches kann das Hauptzollamt andere Aufzeichnungen zulassen, wenn diese den vorgegebenen Inhalten entsprechen.

§ 75. Der Inhaber einer Verschlußbrennerei hat im Betriebsbuch ferner aufzuzeichnen

1. für Alkohol, der in der Verschlußbrennerei hergestellt wurde,

a) den Tag der Herstellung,

b) die Alkoholmenge,

c) die Waren, aus denen der Alkohol hergestellt wurde,

2. für Alkohol, der in der Verschlußbrennerei gereinigt, zum Verbrauch entnommen wurde oder untergegangen ist,

a) den Tag des Reinigens, der Entnahme zum Verbrauch oder des Untergangs,

b) die Alkoholmenge,

3. für Alkohol, der in die Brennerei aufgenommen wurde,

a) den Tag der Aufnahme,

b) die Alkoholmenge,

c) der Name oder die Firma und die

Anschrift desjenigen, der den Alkohol

geliefert hat,

4. für Alkohol, der aus der Verschlußbrennerei weggebracht wurde,

a) den Tag der Wegbringung,

b) die Alkoholmenge,

c) den Namen oder die Firma und die Anschrift des Erwerbers.

§ 76. Der Inhaber eines Alkohollagers hat für jedes Kalenderjahr ein Betriebsbuch zu führen, in dem unter Angabe des Tages und der Stunde, Beginn und Ende jeder Benützung jeder Vorrichtung zum Reinigen von Alkohol unverzüglich aufzuzeichnen sind. § 74 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

§ 77 (1) Der Inhaber eines Alkohollagers hat im Betriebsbuch ferner aufzuzeichnen

1. für Alkohol, der in einem Lager gereinigt, verarbeitet wurde oder untergegangen ist,

a) den Tag des Reinigens, der Verarbeitung oder des Untergangs,

b) die Alkoholmenge,

2. für Erzeugnisse, die in das Lager aufgenommen wurden,

a) den Tag der Aufnahme,

b) die Alkoholmenge,

c) den Namen oder die Firma und die

Anschrift desjenigen, der die Erzeugnisse

geliefert hat, d) den Tag der Verarbeitung oder des

Verbrauches,

3. für Erzeugnisse, die aus dem Lager weggebracht wurden,

a) die Art des Erzeugnisses,

b) den Tag der Wegbringung, c) die Alkoholmenge,

d) den Namen oder die Firma und die Anschrift des Erwerbers.

(2) Wird im Alkohollager Alkohol vergällt, so gilt Abs. 1 Z 2 und 3 sinngemäß.

§ 78. (1) Der Abfindungsberechtigte hat ein Überwachungsbuch zu führen, in dem Art und Menge der zur Herstellung von Alkohol bestimmten alkoholbildenden Stoffe unverzüglich aufzuzeichnen sind.

(2) Aus dem Überwachungsbuch muß zu ersehen sein.

1. in welchen Behältern sich die Waren befinden,

2. der Tag, an dem

a) mit der Herstellung von Alkohol begonnen wird,

b) über die Stoffe verfügt wird,

3. die Art der Verfügung über die Stoffe,

4. wenn Alkohol an Inhaber von Alkohollagern abgegeben wird, die Alkoholmenge.

(3) Der Abfindungsberechtigte hat jede Veräußerung von Alkohol zur Aufnahme in ein Alkohollager dem Zollamt unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Anzeige hat zu enthalten

1. die Alkoholmenge, die veräußert wurde, und deren Alkoholgehalt,

2. den Tag der Veräußerung,

3. die Bezeichnung und die Anschrift des Alkohollagers, in das der Alkohol aufgenommen werden soll.

(5) Der Abfindungsberechtigte hat dem Zollamt unverzüglich anzuzeigen, an welchem Ort das Überwachungsbuch geführt und aufbewahrt wird.

(6) Der Eigentümer eines einfachen Brenngeräts hat Aufzeichnungen zu führen, aus welchen

1. der Tag des Wegbringens des Brenngeräts vom Aufbewahrungsort,

2. der Tag des Wiedereinlangens des Brenngeräts am Aufbewahrungsort,

3. der Zweck des Wegbringens,

4. Name oder die Firma und die Anschrift desjenigen, zu dem das Brenngerät verbracht wurde, ersichtlich sind. § 71 Abs. 3 gilt sinngemäß.

Alkoholfeststellung

§ 79. (1) Eine Alkoholfeststellung ist die Feststellung der in einer Ware enthaltenen Alkoholmenge durch die zuständige Abgabenbehörde.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist eine Alkoholfeststellung vorzunehmen für Alkohol,

1. der durch einen Spirituskontrollmeßapparat erfaßt oder in einem Sammelgefäß aufgenommen wird,

2. der unter Überwachung der Abgabenbehörde Wein zugesetzt oder vergällt werden soll.

(3) Wird ein Erzeugnis in einem Verwendungsbetrieb oder ein Steuerlager aufgenommen, so hat der Inhaber des Betriebes für das in den Betrieb aufzunehmende Erzeugnis,

1. wenn das Erzeugnis mit einem Begleitdokument geliefert wurde und keine Zweifel an der Richtigkeit der im Begleitdokument angegebenen Alkoholmenge bestehen, die maßgeblichen Daten anzuerkennen oder

2. eine Feststellung der in dem Erzeugnis enthaltenen Alkoholmenge in geeigneter Weise selbst vorzunehmen oder

3. eine amtliche Alkoholfeststellung zu beantragen und vornehmen zu lassen.

(4) Die bei der Alkoholfeststellung gemäß Abs. 2 Z 1 festgestellte Alkoholmenge gilt in ein Alkohollager aufgenommen, wenn der Alkohol, der in der Verschlußbrennerei hergestellt worden ist, zur Gänze unmittelbar oder im Anschluß an die Alkoholfeststellung in ein Alkohollager des Inhabers der Brennerei aufgenommen wird.

(5) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist die Alkoholfeststellung auf Antrag vorzunehmen. Von Amts wegen ist in Verschlußbrennereien, in denen Alkohol hergestellt wird, eine Alkoholfeststellung an einem der letzten fünf Werktage jedes Kalendermonats vorzunehmen, sofern nicht aus betrieblichen Gründen ein anderer Tag zu wählen ist.

Bestandsaufnahme im Steuerlager

§ 80. (1) Der Inhaber eines Steuerlagers hat einmal jährlich im Lager eine Bestandsaufnahme durchzuführen und dem Hauptzollamt innerhalb eines Monats nach ihrem Abschluß den Soll- und Istbestand sowie das Ergebnis schriftlich bekannt zu geben. Das Hauptzollamt kann eine andere Form zulassen, wenn Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Der Inhaber des Steuerlagers hat den Zeitpunkt der Bestandsaufnahme spätestens drei Wochen im voraus dem Hauptzollamt anzuzeigen. Das Hauptzollamt nimmt in Alkoholverschlußlagern an der Bestandsaufnahme teil, in Verschlußbrennereien und in offenen Alkohollagern ist es berechtigt teilzunehmen.

(2) Das Hauptzollamt kann zulassen, daß alle oder einzelne Bestände auf Grund einer permanenten Inventur festgestellt und bekanntgegeben werden, wenn durch ein den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechendes Verfahren gesichert ist, daß die Bestände nach Art und Menge auch ohne körperliche Aufnahme festgestellt werden können.

(3) Das Hauptzollamt kann den Bestand im Steuerlager amtlich feststellen. Dazu hat der Inhaber des Steuerlagers dem Hauptzollamt auf

Verlangen die Bestände bekanntzugeben und an der Bestandsaufnahme teilzunehmen. Er hat dafür zu sorgen, daß die Bestände mit möglichst geringem Aufwand festgestellt werden können. Kann das Hauptzollamt die Alkoholmenge nicht feststellen, hat sie der Inhaber des Steuerlagers auf seine Kosten ermitteln zu lassen.

(4) Der Inhaber des Steuerlagers hat zu Fehl- oder Mehrmengen Stellung zu nehmen.

Fehlmengen durch Schwund

§ 81. (1) Für Fehlmengen im Alkohollager, die auf Reinigungs-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs-, Abfüll- und Lagerungsverluste zurückzuführen sind (Schwund), entsteht keine Steuer. Der Inhaber des Alkohollagers hat den Schwund gemäß Abs. 4 glaubhaft zu machen.

(2) Zur Feststellung des Schwundes in den einzelnen Bereichen hat der Inhaber des Alkohollagers Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Es kann auf Aufzeichnungen verzichten, soweit der Schwund auf andere Weise glaubhaft gemacht werden kann.

(3) Im Alkohollager wird folgender Schwund pauschal zugelassen

1. Herstellung von alkoholischen Getränken, Halberzeugnissen und Aromen auf kaltem Wege, ausgenommen Auszugsverfahren (Mazeration, Perkolation) oder ähnliche Herstellungsweisen. der verarbeiteten Alkoholmenge... 2 vH

2. Herstellung von alkoholischen Getränken, Halberzeugnissen und Aromen durch Auszugsverfahren (Mazeration, Perkolation) oder ähnliche Herstellungsweisen, Reinigung (Destillation) oder sonstige Warmbehandlung : der verarbeiteten Alkoholmenge... 3 vH

3. Füllen auf Kleinverkaufsbehältnisse bis 5 Liter

der zur Abfüllung eingesetzten Alkoholmenge................................. 0,5 vH

4. Lagerung von Alkohol in anderen Behältnissen als Kleinverkaufsbehältnissen und Holzfässern mit innerer oder äußerer Beschichtung

des durchschnittlichen jährlichen Lagerbestandes............................... 1 vH

5. Lagerung von Alkohol in Holzfässern ohne innere oder äußere Beschichtung

des durchschnittlichen jährlichen Lagerbestandes............................... 4 vH

Der durchschnittliche Lagerbestand ist die Alkoholmenge, die sich ergibt, wenn die Summe aus den zu Beginn und am Ende des Abrechnungszeitraums festgestellten Istbeständen durch zwei geteilt wird. Der Gesamtschwund eines Alkohollagers wird aus den vorstehenden Einzelschwundsätzen gebildet. Schwundüberschreitungen in Teilbereichen können durch Minderschwund in anderen Teilbereichen ausgeglichen werden.

(4) Übersteigt die in einem offenen Alkohollager festgestellte Fehlmenge den Gesamtschwund nach Abs. 3, wird die darüber hinausgehende Fehlmenge als Schwund anerkannt, wenn der Inhaber des Alkohollagers glaubhaft macht, in welchen Bereichen, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Schwundsätze des Abs. 3 in den einzelnen Bearbeitungs-, Verarbeitungs-, Abfüllungs- und Lagerungsbereichen überschritten wurden und daß dies zur Überschreitung des Gesamtschwundes geführt hat.

(5) Der Gesamtschwund ist vom Inhaber des Alkohollagers anhand seiner Aufzeichnungen festzustellen. Zur Verfahrensvereinfachung kann das Hauptzollamt bestimmen, daß bei der Ermittlung des Verarbeitungs- und Abfüllschwundes nach Abs. 3 vom Endprodukt auszugehen ist. Der Inhaber des Alkohollagers hat dazu seine Erzeugnisse unter Angabe des Schwundes (Gesamtschwund, Einzelschwund) bekanntzugeben.

(6) Das Hauptzollamt kann amtliche Schwundermittlungen anordnen.

(7) Für die übliche Lagerbehandlung von Alkohol in Verschlußbrennereien gelten Abs. 2 bis 6 sinngemäß.

Untergang, Vernichtung

§ 82. (1) Sind Erzeugnisse im Steuerlager untergegangen, hat der Inhaber des Steuerlagers dies unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen.

(2) Sollen im Steuerlager befindliche Erzeugnisse vernichtet werden, hat der Inhaber des Steuerlagers dies dem Hauptzollamt anzumelden. Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen. Außersteuerrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Der Inhaber des Steuerlagers hat die untergegangenen oder vernichteten Erzeugnisse unverzüglich im Betriebsbuch aufzuzeichnen.

§ 83. Der Inhaber eines Freischeines hat auf Verlangen des Hauptzollamts, in dessen Bereich der Betrieb gelegen ist, für einen bestimmten Zeitraum aus den zu führenden Aufzeichnungen die Alkoholmengen rechnerisch zu ermitteln, die in den Betrieb in Erzeugnissen aufgenommen, verwendet und aus dem Betrieb weggebracht wurden.

Überwachungspflichtige Geräte

§ 84. Wer eine zur Herstellung von Alkohol geeignete Vorrichtung zu anderen Zwecken als zur Herstellung von Alkohol verwenden will, hat dem Zollamt den Beginn und das voraussichtliche Ende der Benützung mindestens eine Woche im voraus, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen, wenn die Vorrichtung gegen eine Verwendung amtlich gesichert ist.

§ 85. (1) Wer eine geeignete und üblicherweise zur Herstellung von Alkohol verwendete Vorrichtung, ausgenommen solcher mit einem Inhalt von nicht mehr als zwei Raumliter, herstellt, erwirbt oder veräußert, hat dies dem Hauptzollamt innerhalb einer Woche, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses, schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Anzeige hat zu enthalten

1. den Tag des Erwerbes, der Veräußerung oder an dem ' die Herstellung abgeschlossen worden ist,

2. die Bezeichnung der Vorrichtung und, wenn eine Vorrichtung neuer Art erstmals veräußert wird, eine Beschreibung,

3. in den Fällen einer Veräußerung den Namen oder die Firma und die Anschrift des Erwerbers.

(3) Der Bundesminister für Finanzen kann allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid für bestimmte Vorrichtungen, die üblicherweise nicht zur Herstellung von Alkohol verwendet werden, eine Anzeigepflicht nach Abs. 1 vorsehen.

(4) Für den Untergang einer zur Herstellung von Alkohol geeigneten Vorrichtung gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß.

Amtliche Aufsicht

§ 86. (1) Der amtlichen Aufsicht unterliegen: 1 Grundstücke, Gebäude, Betriebe und Räume, von denen bekannt oder anzunehmen ist,

a) daß sich dort zur Herstellung von Erzeugnissen geeignete Waren, Vorrichtungen oder Teile dieser Vorrichtungen befinden oder

b) daß dort Alkohol gewonnen, vergällt oder Erzeugnisse hergestellt, bearbeitet, verwendet, verarbeitet werden oder

c) daß dort zur Herstellung von Alkohol geeignete Vorrichtungen erzeugt oder veräußert werden, 2. Transportmittel und Transportbehälter, von

denen bekannt oder anzunehmen ist, daß

damit Erzeugnisse oder Brennwein befördert werden.

(2) Die amtliche Aufsicht umfaßt alle Überwachungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, daß Erzeugnisse der Besteuerung entzogen werden.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die amtliche Aufsicht dem Zollamt, in dessen Bereich sich die zu beaufsichtigenden Grundstücke, Gebäude, Betriebe, Räume, Transportmittel, Transportbehälter oder Waren befinden.

§ 87 In Ausübung der amtlichen Aufsicht sind die Zollorgane unbeschadet der Befugnisse, die ihnen nach der Bundesabgabenordnung zustehen, berechtigt

1. auf den Grundstücken und in den Gebäuden, Betrieben, Räumen, Transportmitteln und Transportbehältern, die im § 86 Abs. 1 bezeichnet sind, Nachschau zu halten,

2. zu prüfen, ob Herstellungsanlagen den Erfordernissen des § 28 entsprechen, und fehlende oder mangelhafte amtliche Verschlüsse zu ersetzen,

3. durch geeignete Maßnahmen gegen eine Verwendung zu sichern

a) verschlußsicher eingerichtete Herstellungsanlagen, wenn die Herstellung von Alkohol eingestellt oder die Betriebsbewilligung erloschen ist,

b) einfache Brenngeräte, die zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung nicht benützt werden,

c) andere zur Herstellung von Alkohol geeignete Vorrichtungen, die nicht benützt werden,

4. durch geeignete Maßnahmen Herstellungsanlagen oder Teile von solchen gegen eine Verwendung oder Veräußerung zu sichern, wenn das Recht, eine Verschlußbrennerei zu betreiben, ruht,

5. Transportmittel und Transportbehälter, in welchen sich Brennwein befindet, gegen ein bestimmungswidriges Verfügen über ihren Inhalt zu sichern,

6. Umschließungen, von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß sich in ihnen Erzeugnisse befinden, auf ihren Inhalt zu prüfen,

7 Proben von Erzeugnissen, Brennwein und Rückständen der Alkoholherstellung sowie Proben von Waren unentgeltlich zu entnehmen,

a) die zur Herstellung von Alkohol geeignet sind oder

b) von denen bekannt oder anzunehmen ist, daß bei ihrer Herstellung Erzeugnisse verwendet oder zugesetzt worden sind, 8. Bestände an Erzeugnissen, Brennwein und in Z 7 lit. a und b bezeichneten Waren festzustellen,

9. Alkoholfeststellungen vorzunehmen oder zu veranlassen,

10. zu prüfen, ob den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieser Bestimmungen getroffene Anordnungen eingehalten werden,

11. in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege Einsicht zu nehmen,

12. zu prüfen, ob den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§§ 71 bis 78) entsprochen wurde und ob die Bücher und Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden,

13. anzuordnen, daß zur Aufnahme von Erzeugnissen bestimmte Umschließungen zu kennzeichnen sind,

14. bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besondere Überwachungsmaßnahmen anzuordnen.

(2) In Ausübung der amtlichen Aufsicht stehen den Zollorganen auch alle Befugnisse zu, die ihnen nach dem Zollrechts-Durchführungsgesetz zustehen.

§ 88. Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden Grundstückes, Gebäudes, Betriebes oder Raumes und derjenige, in dessen Gewahrsame sich im § 86 Abs. 1 Z 2 bezeichneten Transportmittel oder Transportbehälter befinden, ist verpflichtet, die Vornahme der zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

§ 89. Amtliche Sicherungen, die gemäß § 87 Z 3 angebracht worden sind, darf entfernen

1. der Inhaber einer Verschlußbrennerei zu dem für die Aufnahme der Alkoholherstellung vorgesehenen Zeitpunkt, wenn die Anzeige über die Aufnahme der Alkoholherstellung ordnungsgemäß erstattet worden ist,

2. der Abfindungsberechtigte mit Beginn der ersten in der Abfindungsanmeldung festgelegten Brennfrist,

3. der Inhaber einer im § 87 Z 3 lit. b und c bezeichneten Vorrichtungen, zu dem für die Benützung vorgesehenen Zeitpunkt, wenn eine Anzeige über die Aufnahme oder Benützung erstattet worden ist.

§ 90. Der Bundesminister für Finanzen hat für die Prüfung technischer Fragen, die sich auf Grund dieses Bundesgesetzes ergeben, Beamte oder Vertragsbedienstete als Prüfer zu bestellen, die insbesondere die Verkehrsfähigkeit von Spirituskontrollmeßapparaten im Sinne des Maß- und Eichgesetzes, BGBl. Nr. 152/1950, zu prüfen

haben (Meßrichtigkeitsprüfung). Die Bestellung ist an den Nachweis der erforderlichen technischen Kenntnisse geknüpft. Über das Ergebnis jeder Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die, sofern es sich nicht um die Zulassung eines Meßgerätes handelt, dem Befundprotokoll anzuschließen ist. Der Prüfer kann durch geeignete Maßnahmen die Meßgeräte oder Teile davon gegen eine Veränderung sichern, soweit nicht eine eichbehördliche Sicherung erfolgt.

Teil II Alkoholmonopol

Gegenstand

§ 91. Das Alkoholmonopol umfaßt

1. die Übernahme von Alkohol gemäß § 1 Abs. 6 Z 1 aus den in § 96 Abs. 2 genannten Verschlußbrennereien durch die Verwertungsstelle des österreichischen Alkoholmonopols,

2. die Verwertung von Alkohol durch die Verwertungsstelle des österreichischen Alkoholmonopols und den Kleinverkauf von Alkohol der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur,

3. die Herstellung von Alkohol der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur,

4. die Herstellung von Alkohol aus Kartoffeln, Getreide, anderen stärkehaltigen Waren und Rübenstoffen,

5. das Reinigen von Alkohol,

6. die Einfuhr von Alkohol gemäß § 1 Abs. 6 Z 1.

§ 92. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des ersten Teiles dieses Bundesgesetzes auch für Alkohol, der vom Alkoholmonopol umfaßt wird. Monopolgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Steuergebiet gemäß § 1 Abs. 2.

Monopolbehörden

§ 93. (1) Für den Bereich des Alkoholmonopols sind Monopolbehörden der Bundesminister für Finanzen und alle ihm unterstellten Abgabenbehörden, denen die Handhabung von Vorschriften übertragen ist, die das Alkoholmonopol betreffen oder die auf das Alkoholmonopol bezogen werden können.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens auch durch die ihm unterstellten Monopolbehörden vornehmen lassen.

Verwertungsstelle

§ 94. (1) Der Bund bedient sich der Verwertungsstelle des Österreichischen Alkoholmonopols (Verwertungsstelle) zur Besorgung der Wirtschaftsverwaltung dieses Monopols. Die Verwertungsstelle ist eine dem Bundesministerium für Finanzen nachgeordnete Dienststelle. Zur Leitung der Verwertungsstelle hat der Bundesminister für Finanzen einen Geschäftsführer zu bestellen.

(2) Soweit in Betrieben oder Teilen eines solchen Alkohol, der im Eigentum der Verwertungsstelle steht, aufbewahrt oder gelagert wird, gelten diese als zugelassene offene Alkohollager. Die Erfüllung der nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes dem Inhaber eines Alkohollagers obliegenden Pflichten werden durch die Verwertungsstelle sichergestellt. Eine Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit trifft die Verwertungsstelle auch beim Versand von Alkohol nicht.

(3) In Rechtsangelegenheiten, die sich auf die Wirtschaftsverwaltung des Alkoholmonopols beziehen, kann der Bund unter der Bezeichnung „Verwertungsstelle des österreichischen Alkoholmonopols" klagen und geklagt werden.

(4) Die Einnahmen und Ausgaben der Verwertungsstelle bilden einen Bestandteil der Bundesgebarung.

§ 95. (1) Die Wirtschaftsverwaltung des Alkoholmonopols umfaßt

1. die Bedarfsermittlung (§ 96),

2. den Ankauf von Alkohol aus den in § 96 Abs. 2 genannten Verschlußbrennereien,

3. den Verkauf von Alkohol im Steuergebiet,

4. die Vornahme aller Hilfsgeschäfte, die für die in Z1 bis 3 angeführten Tätigkeiten erforderlich sind, sowie die Verwaltung des Vermögens, das der Verwertungsstelle zur Verfügung steht.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, hat die Verwertungsstelle bei Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben nach kaufmännischen Grundsätzen zu verfahren. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat sie über die Besorgung der Aufgaben, die sie nicht in Eigenregie vornimmt, Verträge abzuschließen.

(3) In einem Vertrag über das Reinigen oder Lagern von Alkohol hat die Verwertungsstelle insbesondere zu vereinbaren,

1. welche Teile eines Betriebes während der Dauer des Vertrages bereitzustellen und in einwandfreiem, gebrauchsfertigen Zustand zu halten sind sowie in welchem Umfang eine Verwendung dieser Teile des Betriebes zu anderen Zwecken zulässig ist,

2. daß eine Änderung der Teile des Betriebes, die Gegenstand des Vertrages sind, nur im Einvernehmen mit der Verwertungsstelle vorgenommen werden darf,

3. die Alkoholmenge, die die Verwertungsstelle bei Vorliegen bestimmter Erzeugungs- und Absatzverhältnisse für Alkohol dem Betrieb in einem Kalenderjahr mindestens zuweisen wird,

4. die Vertragsdauer und

5. unter welchen Voraussetzungen eine vorzeitige Kündigung erfolgen kann.

(4) Die Verwertungsstelle hat die allgemeinen Vertragsbedingungen, unter denen sie Alkohol verkauft, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekanntzugeben.

§ 96. (1) Die Verwertungsstelle hat vier Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr den voraussichtlichen Bedarf an Alkohol, den sie zur Herstellung von alkoholischen Getränken, Aromen, kosmetischen Erzeugnissen, Arzneimitteln, Essig und zur Abgabe für häusliche Zwecke verkauft, unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorratshaltung zu ermitteln.

(2) Vom Bedarf können

1. die landwirtschaftlichen Brennereien (§ 108 Abs. 1) 39,9064 vH, vermindert um einen Sonderbedarfsanteil von 4000 hl A,

2. die Melassebrennereien (§ 108 Abs. 2) 46,2358 vH,

3. die gewerblichen Brennereien (§ 108 Abs. 3) 13,8578 vH, vermindert um einen Sonderbedarfsanteil von 7000 hl A, an die Verwertungsstelle liefern.

(3) Der Sonderbedarf ist mit 11000 hl A im Kalenderjahr begrenzt. Er ist gegeben, wenn erhebliche Ernteüberschüsse an Kartoffeln abzubauen sind. Der Bundesminister für Finanzen bewilligt die teilweise oder gänzliche Herstellung von Alkohol im Rahmen des Sonderbedarfs für landwirtschaftliche und gewerbliche Brennereien mit Bescheid.

(4) Wird die Herstellung von Alkohol im Rahmen des Sonderbedarfs in einem Kalenderjahr nicht oder nur zum Teil bewilligt, so erhöht sich nach Aufteilung gemäß Abs. 2 Z 1 und 3 die Alkoholmenge, die die landwirtschaftlichen oder gewerblichen Brennereien im nächsten Kalenderjahr liefern können, um die nicht bewilligten Anteile ihres Sonderbedarfs.

(5) Stellt die Verwertungsstelle im Kalenderjahr fest, daß der tatsächliche Bedarf den voraussichtlichen Bedarf (Abs. 1) überschreiten wird, ist ein Zusatzbedarf zu ermitteln und entsprechend den Hundertsätzen gemäß Abs. 2 aufzuteilen.

(6) Lieferungen gemäß Abs. 2, 3 und 5 werden ohne eine Sicherheitsleistung gemäß § 38 Abs. 4 versendet.

§ 97 (1) Die Verwertungsstelle übernimmt von landwirtschaftlichen Brennereien, Melassebrennereien und gewerblichen Brennereien im Rahmen

der Anteile dieser Verschlußbrennereien am Bedarf Alkohol aus inländischen Kartoffeln, deren Verarbeitungsprodukten, Getreide, anderen stärkehaltigen Rohstoffen und Rübenstoffen oder als Sonderbedarf Alkohol aus inländischen Kartoffeln zu den nach § 103 festzusetzenden Übernahmepreisen und veranlaßt die Reinigung (Monopolbetrieb).

(2) Der Anteil einer landwirtschaftlichen Brennerei am Bedarf der Verwertungsstelle ist in folgender Weise zu ermitteln

1. Das Verhältnis des regelmäßigen Brennrechts der Brennerei (§ 108) ist zur Summe der regelmäßigen Brennrechte aller landwirtschaftlichen Brennereien als Hundertsatz zu ermitteln.

2. Der ermittelte Hundertsatz ist auf die Alkoholmenge gemäß § 96 Abs. 2 Z 1 anzuwenden.

(3) Für die Ermittlung des Anteils einer Melassebrennerei oder gewerblichen Brennerei am Bedarf der Verwertungsstelle gilt Abs. 2 in Verbindung mit § 96 Abs. 2 Z 2 und 3 sinngemäß. Das regelmäßige Brennrecht einer erloschenen Brennerei ist als Verhältniszahl zur Berechnung des Anteils dieser Brennerei zu berücksichtigen.

Besitzwechsel

§ 98. (1) Bei einem Besitzwechsel einer in § 96 Abs. 2 genannten Verschlußbrennerei bleibt der gemäß § 97 Abs. 2 oder 3 zu ermittelnde Anteil der Verschlußbrennerei am Bedarf der Verwertungsstelle unberührt. Der erste Satz gilt sinngemäß in den Fällen des § 25 Abs. 1 Z 5 oder 6, wenn unverzüglich nach Beendigung des Konkursverfahrens oder nach Wegfall des für das Erlöschen der Betriebsbewilligung maßgeblichen Grundes für die Brennerei eine Betriebsbewilligung für eine Verschlußbrennerei erwirkt wird.

(2) Wird der Betrieb einer in § 96 Abs. 2 genannten Verschlußbrennerei vorübergehend oder auf Dauer eingestellt oder wird auf den Betrieb der Brennerei vorübergehend verzichtet, so kann der Bundesminister für Finanzen den für diese Brennerei nach § 97 Abs. 2 oder 3 zu ermittelnden Anteil am Bedarf der Verwertungsstelle auf eine oder mehrere andere im § 96 Abs. 2 genannte Verschlußbrennereien auf Dauer oder vorübergehend übertragen, wenn

1. eine schriftliche Vereinbarung der Inhaber der eingestellten und der Verschlußbrennerei oder den Verschlußbrennereien, auf welche der Anteil zu übertragen ist, vorliegt und

2. die Übertragung im Monopolinteresse gelegen ist, weil die Kostensituation der Verwertungsstelle verbessert wird.

(3) Wird eine Übertragung auf Dauer beantragt, so ist dem Antrag nur stattzugeben, wenn die Vereinbarung gemäß Abs. 2 Z 1 vorsieht, daß die Übertragung des Anteils unentgeltlich erfolgt.

(4) Wird der Betrieb einer Verschlußbrennerei nach Abs. 2 vorübergehend eingestellt, so ist abweichend von der Bestimmung des § 25 Abs. 2 Z 2 die Betriebsbewilligung für die Dauer der Übertragung des Anteils nicht zu widerrufen.

(5) Erlischt das Recht eine Verschlußbrennerei zu betreiben (§ 25) ohne einer Übertragung gemäß Abs. 2, so hat der Bundesminister für Finanzen, ausgenommen in den Fällen des Abs. 1, den für diese Brennerei zu ermittelnden Anteil am Bedarf der Verwertungsstelle (§ 96 Abs. 1) gleichmäßig auf landwirtschaftliche Brennereien aufzuteilen.

Verkaufspreise

§ 99. Die Preise, zu denen die Verwertungsstelle Alkohol im Steuergebiet verkauft, sind vom Bundesminister für Finanzen festzusetzen und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen. Bei Festsetzung der Verkaufspreise ist auf die Art und Beschaffenheit, den Verwendungszweck des Alkohols und darauf Bedacht zu nehmen, daß das Preisniveau der Europäischen Gemeinschaft nicht durch unüblich niedrige Preise gestört wird.

Verkauf

§ 100. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Alkohol der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur im Monopolgebiet nur aus Steuerlagern verkauft werden, die Alkohol im Groß- und Kleinverkauf abgeben.

(2) Abs. 1 gilt nicht für den Verkauf von Alkohol

1. durch den Inhaber eines Alkohollagers im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung mit der Verwertungsstelle,

2. durch den Inhaber der Verschlußbrennerei, in welcher der Alkohol hergestellt worden ist,

3. in Kleinmengen bis höchstens zehn Raumliter im Einzelfall durch Apotheken oder Drogerien,

4. der vollständig vergällt ist.

(3) Großverkauf ist die entgeltliche Abgabe von mehr als 500 1 A im Einzelfall.

(4) Kleinverkauf ist die entgeltliche Abgabe bis 500 Raumliter Alkohol im Einzelfall.

Ausfuhr von Alkohol

§ 101. (1) Die Ausfuhr von unverarbeitetem Alkohol, den die Verwertungsstelle unmittelbar oder mittelbar abgibt, ist verboten.

(2) Das Mischen von Alkohol mit Wasser gilt allein nicht als Verarbeiten im Sinne des Abs. 1.

Selbstkostenprüfungen

§ 102. (1) Zur Ermittlung der Selbstkosten der Alkoholherstellung hat das Bundesministerium für Finanzen in landwirtschaftlichen Brennereien, Melassebrennereien, gewerblichen Brennereien und Reinigungsanstalten Selbstkostenprüfungen vorzunehmen. Bei diesen ist unter Bedachtnahme auf die für die Kostenrechnung allgemein geltenden Grundsätze und die besonderen Produktionsverhältnisse, die sich auf Grund dieses Bundesgesetzes ergeben, der Werteinsatz zum Gewinnen oder Reinigen von Alkohol bei wirtschaftlicher Führung des Betriebes oder die Entwicklung einzelner Kostenansätze im geprüften Betrieb zu ermitteln.

(2) Die mit der Vornahme von Selbstkostenprüfungen beauftragten Organe haben alle Umstände festzustellen, die für die Selbstkosten der Alkoholherstellung von Bedeutung sind. Ihnen ist insbesondere Einsichtnahme in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege zu gewähren. Der Inhaber des Betriebes hat alle Umstände, die für die Selbstkostenprüfung und die Abgrenzung der Selbstkosten der Alkoholherstellung von Belang sind, vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen.

(3) Der Werteinsatz zum Gewinnen oder Reinigen von Alkohol ist zu schätzen, soweit er nicht ermittelt oder berechnet werden kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn ein wirtschaftliches Gewinnen oder Reinigen von Alkohol nicht gegeben ist oder der Inhaber des Betriebes der ihm nach Abs. 2 obliegenden Offenlegungspflicht nicht nachkommt, Bücher oder Aufzeichnungen nicht vorlegt oder die Bücher beziehungsweise die Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind.

(4) Mit dem Inhaber des Betriebes oder dessen bevollmächtigtem Vertreter ist nach Beendigung der Selbstkostenprüfung eine Besprechung abzuhalten, in der die Ergebnisse der Prüfung, soweit sie aus den vorgelegten Büchern, Aufzeichnungen und Belegen (Abs. 2) abgeleitet werden, und die Grundlagen bekannt zu geben sind, nach denen im übrigen der Werteinsatz zum Gewinnen oder Reinigen von Alkohol ermittelt wurde. Über diese Besprechung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Im übrigen gelten § 148 Abs. 1, 2, 4, 5, sowie §§ 150 und 151 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sinngemäß.

(5) Das Bundesministerium für Finanzen hat ferner alle Umstände zu erheben, die für die Entwicklung der Kosten der Alkoholherstellung von Bedeutung sind. Es kann für diesen Zweck

Auskunft verlangen und Nachschau halten. §§ 143, 144 und 146 der Bundesabgabenordnung gelten sinngemäß.

(6) Der Bundesminister für Finanzen stellt für Betriebe mit vergleichbaren Produktionsverhältnissen auf Grundlage der Ergebnisse der Selbstkostenprüfungen den wirtschaftlichen Werteinsatz für das Gewinnen oder Reinigen von Alkohol für das nächste Betriebsjahr fest (Grundkosten). Bestehen keine Betriebe mit vergleichbaren Produktionsverhältnissen, so sind die Grundkosten in geeigneter Weise festzustellen.

Übernahmepreise und Reinigungsentgelte

§ 103. (1) Der Bundesminister für Finanzen setzt auf schriftlichen Antrag oder von Amts wegen die Übernahmepreise für Alkohol, der von in § 96 Abs. 2 genannten Verschlußbrennereien, die Alkohol an die Verwertungsstelle vom 1. September bis 31. August des folgenden Kalenderjahres geliefert werden kann, fest. Die Preise sind gestaffelt nach bestimmten Alkoholmengen einer bestimmten Beschaffenheit festzusetzen. Angemessene Abschläge von den Übernahmepreisen sind für den Fall festzusetzen, daß die Beschaffenheit des von einer Verschlußbrennerei gelieferten Alkohols den für den zutreffenden Staffelpreis maßgeblichen Erfordernissen nicht entspricht.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Übernahmepreise nach Art der zum Gewinnen von Alkohol verwendeten Waren für die Verschlußbrennereien so festzusetzen, daß die Grundkosten (§ 102 Abs. 6) gedeckt werden und ein angemessener Gewinn erzielt werden kann. Der Gewinn der landwirtschaftlichen Brennereien liegt in der Verwertung der Rohstoffe.

(3) Der Bundesminister für Finanzen setzt auf schriftlichen Antrag oder von Amts wegen die Reinigungsentgelte für Betriebe, die im Auftrag der Verwertungsstelle Alkohol aus den in § 96 Abs. 2 genannten Verschlußbrennereien reinigen, unter Bedachtnahme auf die Beschaffenheit des zu reinigenden Alkohols, die angewandten Verfahren und Ausbeuten sowie auf die geforderte Beschaffenheit des gereinigten Alkohols fest. Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.

(4) Angemessene Zuschläge zu den Grundkosten können einzelnen Betrieben für wesentliche vorgenommene Rationalisierungsmaßnahmen gewährt werden.

(5) Anträge (Abs. 1) sind beim Bundesministerium für Finanzen einzubringen. Ihnen sind erläuterte Selbstkostenrechnungen für die Betriebe anzuschließen, für die die Übernahmepreise oder Reinigungsentgelte gelten sollen. Um einen äußeren Betriebsvergleich zu ermöglichen, kann der Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme

auf die zur Herstellung von Alkohol angewandten Verfahren durch Verordnung insbesondere bestimmen, in welche Ansätze die Selbstkostenrechnung aufzugliedern und welche Grundsätze bei Ermittlung der Kostenansätze zu berücksichtigen sind.

Herstellung von Alkohol aus landwirtschaftlichen Rohstoffen

§ 104. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist die Herstellung von Alkohol gemäß § 91 Z3 oder von Alkohol aus Kartoffeln, Getreide, anderen stärkehaltigen Waren und Rübenstoffen außerhalb des Monopolbetriebs verboten. Im Rahmen des Monopolbetriebs gilt auch Alkohol aus inländischen Kartoffeln, deren Verarbeitungsprodukten, Getreide, anderen stärkehaltigen Rohstoffen und Rübenstoffen hergestellt, der bis zur Lieferung an die Verwertungsstelle im Sammelgefäß der Herstellungsanlage der Verschlußbrennerei aufbewahrt oder im Alkohollager des Inhabers der Verschlußbrennerei gelagert wird.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann auf schriftlichen Antrag des Inhabers einer Verschlußbrennerei die Herstellung von Alkohol aus den in Abs. 1 genannten landwirtschaftlichen Rohstoffen bewilligen, wenn

1. dafür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und

2. nicht zu erwarten ist, daß die Absatzsituation der Verwertungsstelle dadurch empfindlich gestört wird.

(3) Alkohol, dessen Herstellung gemäß Abs. 2 bewilligt worden ist, unterliegt keiner Verkaufsbeschränkung.

Reinigen von Alkohol

§ 105. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Alkohol außerhalb des Monopolbetriebs nur in Steuerlagern im Rahmen der Betriebsbewilligung bis zu einem Grad gewonnen oder einer Reinigung unterzogen werden, daß die kennzeichnenden Eigenschaften des zu seiner Gewinnung verwendeten Rohstoffs in ausreichendem Maße erkennbar sind.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann das Gewinnen oder Reinigen von Alkohol über das Ausmaß des Abs. 1 hinaus in einem Steuerlager bewilligen, wenn

1 dafür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht

und

2. nicht zu erwarten ist, daß die Absatzsituation der Verwertungsstelle dadurch empfindlich gestört wird.

Einfuhrmonopol

§ 106. (1) Die Einfuhr von Alkohol gemäß § 1 Abs. 6 Z1 durch jemanden anderen als die Verwertungsstelle des österreichischen Alkoholmonopols ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ohne Bewilligung des Bundesministers für Finanzen verboten. Das Verbot des ersten Satzes gilt auch für die Überführung von Alkohol aus Drittländern, der sich in einem Zollverfahren oder in einer Freizone oder einem Freilager des Monopolgebietes befindet, in den zollrechtlich freien Verkehr. Eine monopolbehördliche Bewilligung zur Einfuhr darf nicht erteilt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, daß durch das Verbringen des Alkohols in das Monopolgebiet oder durch ein weiteres Verbringen von gleichartigem Alkohol in das Monopolgebiet der Absatz von Alkohol, den die Verwertungsstelle des österreichischen Alkoholmonopols verkauft, gefährdet würde. Bei Erteilung der Bewilligung ist auf bestehende zwischenstaatliche Vereinbarungen Bedacht zu nehmen.

(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für Alkohol, der

1. von jeglichen Eingangsabgaben freizulassen ist oder

2. im Reiseverkehr, mit Ausnahme des kleinen Grenzverkehrs, über die eingangsabgabenfreie Menge hinaus eingebracht wird, bis zu einer zusätzlichen Menge von drei Raumliter oder

3. anders als im Reiseverkehr als Geschenk, Muster oder Probe zur Veranschaulichung oder Untersuchung bestimmt ist, bis zu einer Menge von drei Raumliter oder

4. ohne in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden zu sein, aus dem Monopolgebiet verbracht wird oder

5. unter amtlicher Überwachung vernichtet oder an den Bund preisgegeben wird oder

6. in ein Versandverfahren oder Zollagerverfahren übergeführt wird. Eine nachfolgende Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr ist ohne monopolbehördliche Bewilligung zulässig, wenn eine andere Ausnahme zutrifft.

(3) Alkohol der Position 2208 der Kombinierten Nomenklatur aus einem anderen Mitgliedstaat unterliegt bis 31. Dezember 1995 dem Einfuhrmonopol beim Verbringen ins Monopolgebiet in Mengen von mehr als drei Raumliter.

Teil III Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 107 (1) Für den Teil oder die Teile eines Betriebes, in welchen sich am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine verschlußsicher eingerichtete Herstellungsanlage befindet, die als Verschlußbrennerei eingerichtet und betrieben wurde,

gilt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Betriebsbewilligung für eine Verschlußbrennerei (§ 20) als erteilt, wenn

1. sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kein Alkohol in diesen Teilen, ausgenommen der Herstellungsanlage, befindet und

2. der Inhaber der Verschlußbrennerei mit der ersten Steuererklärung

a) beantragt, die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei zu ändern oder

b) erklärt, daß die örtliche Begrenzung der Verschlußbrennerei unverändert aufrecht bleibt.

(2) Inhaber der Verschlußbrennerei ist der Brennereibesitzer.

§ 108. (1) Verschlußbrennereien, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes berechtigt waren, als landwirtschaftliche Verschlußbrennereien für die Verwertungsstelle des österreichischen Branntweinmonopols im Rahmen ihrer regelmäßigen Brennrechte Alkohol herzustellen, können als landwirtschaftliche Brennereien Alkohol aus inländischen Kartoffeln, Getreide und anderen stärkehaltigen Rohstoffen in einem Ausmaß von insgesamt 39,9064 vH, vermindert um 4000 hl A entsprechend den für sie jeweils festgestellten regelmäßigen Brennrechten, am Bedarf dieser Dienststelle an Alkohol zur Herstellung von Spirituosen, Essenzen, Süßweinen, kosmetischen Erzeugnissen, Arzneimitteln, Essig und zur Abgabe für häusliche Zwecke herstellen. Die regelmäßigen Brennrechte bleiben ausschließlich zur Ermittlung der Alkoholmenge, die jede landwirtschaftliche Brennerei an die Verwertungsstelle im Kalenderjahr liefern kann, als Verhältniszahl bestehen.

(2) Verschlußbrennereien, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes berechtigt waren, als gewerbliche Verschlußbrennereien für die Verwertungsstelle des österreichischen Branntweinmonopols aus Rübenstoffen Alkohol im Rahmen ihrer regelmäßigen Brennrechte herzustellen, können als Melassebrennereien Alkohol aus inländischen Rübenstoffen in einem Ausmaß von insgesamt 46,2358 vH entsprechend den für sie jeweils festgestellten regelmäßigen Brennrechten am Bedarf dieser Dienststelle an Alkohol zur Herstellung von Spirituosen, Essenzen, Süßweinen, kosmetischen Erzeugnissen, Arzneimitteln, Essig und zur Abgabe für häusliche Zwecke herstellen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

(3) Verschlußbrennereien, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als gewerbliche Verschlußbrennereien berechtigt waren, für die Verwertungsstelle des österreichischen Branntweinmonopols Alkohol aus inländischen Kartoffeln, deren Verarbeitungsprodukten und Getreide herzustellen, können als gewerbliche Brennereien

Alkohol aus inländischen Kartoffeln, deren Verarbeitungsprodukten und Getreide in einem Ausmaß von 13,8578 vH vermindert um 7000 hl A am Bedarf dieser Dienststelle an Alkohol zur Herstellung von Spirituosen, Essenzen, Süßweinen, kosmetischen Erzeugnissen, Arzneimitteln, Essig und zur Abgabe für häusliche Zwecke insgesamt abgelieferten Alkoholmenge herstellen.

§ 109. (1) Für Betriebe oder Teile von Betrieben, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Branntweineigenlager oder Brennereilager zugelassen waren, gilt mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Lagerbewilligung für ein Alkohollager als erklärt (§ 31), wenn der Inhaber des Betriebes unverzüglich eine Bestandsaufnahme (S 80) durchführt.

(2) Inhaber der Lagerbewilligung ist der Lagerbesitzer.

(3) Der Inhaber der Lagerbewilligung hat innerhalb von sechs Monaten den Nachweis zu erbringen, daß das Alkohollager die Voraussetzungen für ein Alkoholverschlußlager erfüllt oder eine Lagerbewilligung für ein offenes Alkohollager zu beantragen. Für den Antrag gilt § 31 sinngemäß.

(4) Erfolgt der Nachweis oder ein Antrag nach Abs. 3 nicht, so gilt die im Alkohollager anläßlich der letzten amtlichen Bestandsaufnahme festgestellte Alkoholmenge als aus dem Lager weggebracht.

(5) Auf Antrag des Inhabers des Alkohollagers hat

1. das Hauptzollamt die Aufschlagspitzenbeträge

2. die Verwertungsstelle die Preisspitzenbeträge, welche für Alkohol entrichtet worden sind, der anläßlich der Bestandsaufnahme gemäß Abs. 1 festgestellt wird, zu erstatten. Dem Antrag ist eine Kopie der Bestandsaufnahme anzuschließen.

§ 110. (1) Brenngeräte, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Brenngeräte einer Abfindungsbrennerei zugelassen waren, gelten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als zugelassene einfache Brenngeräte.

(2) Aufbewahrungsort ist das Grundstück, welches vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Brennereigrundstück festgestellt war.

§ 111. (1) Wer am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes berechtigt war, Branntwein unter Abfindung herzustellen und Eigentümer eines einfachen Brenngerätes gemäß § 110 ist, auf welchem er vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Branntwein unter Abfindung mit einer Erzeugungsgrenze von drei Hektoliter Weingeist hergestellt hat, kann, wenn er die Voraussetzungen für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung erfüllt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes,

abweichend von der Regelung des § 65 Abs. 1, eine Erzeugungsmenge von 300 1 A herstellen, wenn das einfache Brenngerät,

1. ausgenommen in den Fällen einer Reparatur oder amtlichen Maßnahme, nicht vom Aufbewahrungsort weggebracht und

2. ausschließlich von dessen Eigentümer zur Herstellung von Alkohol unter Abfindung verwendet wird.

(2) Soweit in Abs. 1 genannte Abfindungsberechtigte vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes andere als selbstgewonnene Stoffe verarbeiten durften, bleibt das Recht, alkoholbildende Stoffe zuzukaufen, aufrecht.

(3) Wer innerhalb von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Branntwein in anderen Brennereien als Verschlußbrennereien aus Getreide hergestellt hat, kann, abweichend von der Regelung des § 58 Abs. 2, Alkohol unter Abfindung aus Getreide herstellen, wenn er die Voraussetzungen für die Herstellung von Alkohol unter Abfindung erfüllt.

§ 112. Bezugserlaubnisscheine, Ankauferlaubnisscheine und Genehmigungen, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes deren Inhaber berechtigt haben, Branntwein bei der Verwertungsstelle des österreichischen Branntweinmonopols zu beziehen, gelten bis 31. Dezember 1995 als Freischeine gemäß § 11 Abs. 2.

§ 113. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die im § 114 bezeichneten Vorschriften bis zum 31 Dezember 1995 auf Branntwein und Branntweinerzeugnisse anzuwenden, für die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Gebot oder Verbot gegolten hat oder ein Tatbestand verwirklicht worden ist, an den die Vorschriften das Entstehen eines Anspruches, eines Rechtes oder einer Pflicht geknüpft haben.

(2) Auf Antrag des Gewerbetreibenden, der im Abs. 1 bezeichnete Branntweinerzeugnisse vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Dauer aus dem Steuergebiet verbracht hat, hat

1. das Hauptzollamt, in dessen Bereich der Betrieb gelegen ist, in dem die Erzeugnisse hergestellt worden sind, die Ausfuhrvergütung soweit sie als Branntweinaufschlag,

2. die Verwertungsstelle die Ausfuhrvergütung, soweit sie als Verkaufspreis entrichtet wurde, zu erstatten oder zu vergüten. Dem Antrag sind die Begleitpapiere anzuschließen.

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf im Abs. 1 bezeichneten Alkohol anzuwenden, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Gewahrsame der Verwertungsstelle steht. Auf Antrag der Verwertungsstelle ist dieser Alkohol von dem Hauptzollamt, in dessen Bereich er sich befindet, durch geeignete Maßnahmen gegen eine bestimmungs-

widrige Verwendung zu sichern. Für solchen Alkohol gilt die Alkoholsteuer als ausgesetzt. § 109 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.

§ 114. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, treten mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft

1. das Gesetz vom 8. April 1922, dRGBl. I S 405, über das Branntweinmonopol in der Fassung der Gesetze vom 21. Mai 1929, dRGBl. I S 99, und vom 15. April 1930, dRGBl. I S 138, zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol, der Verordnung des Reichspräsidenten vom 18. März 1933, dRGBl. I S 109, über Maßnahmen auf dem Gebiete der Finanzen, der Wirtschaft und der Rechtspflege, der Gesetze vom 18. Mai 1933, dRGBl. I S 273 und vom 13. September 1933, dRGBl. I S 620, zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol, des Gesetzes vom 14. Februar 1934, dRGBl. I S 89, über die Aufhebung des Reichsrates, der Verordnung vom 13. September 1934, dRGBl. I S 830, über die Aufhebung von Beiräten, des Gesetzes vom 25. März 1939, dRGBl. I S 604, zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol, der Kriegswirtschaftsordnung vom 4. September 1939, dRGBl. I S 1609 in der Fassung der Verordnung vom 30. Oktober 1941, dRGBl. I S 664, über die Lenkung von Kaufkraft, des Erlasses des Reichsministers der Finanzen vom 7 Jänner 1942, Reichszollblatt S 10, über die vorübergehende Nichterhebung der Branntweinersatzsteuer, der Verordnung vom 7 Dezember 1944, dRGBl. I S 336, zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol, des Behördenüberleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945, der Behörden-Überleitungsgesetznovelle, StGBl. Nr. 236/1945, der Bundesgesetze vom 18. Juli 1951, BGBl. Nr. 179 und vom 6. Dezember 1955, BGBl. Nr. 265, über die Änderung des Branntweinmonopolgesetzes, des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/ 1958, der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, des Strafrechtsanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 422/1974 und des Finanzausgleichsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 673/ 1978;

2. die Verordnung vom 12. September 1922, Zentralblatt für das Deutsche Reich S 707, über Ausführungsbestimmungen (Grundbestimmungen) zum Gesetz über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 mit den Anlagen Brennereiordnung, Branntwein-Verwertungsordnung, Branntweinersatzsteuerordnung sowie die Verordnung vom 20. März 1923, RMinBl. S 251, mit der die Branntweinzählordnung erlassen wird, in der Fassung des Erlasses des Reichsministers der

Finanzen vom 16. Juli 1923, Reichszollblatt S 161, mit dem die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Branntweinmonopol abgeändert wurden, der Bekanntmachung vom 31. August 1923, RMinBl. S 925, über Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Branntweinmonopol, der Bekanntmachung vom 28. Juni 1924, RMinBl. S 226, über Änderungen der Ausführungsbestimmungen, der Verordnung vom 20. Oktober 1924, RMinBl. S 350, über die Verwendung von Branntwein zur Herstellung von Franzbranntwein, der Verordnung vom 19. Mai 1925, RMinBl. S 332, vom 7 September 1926, RMinBl. S 923, vom 1. März 1927, RMinBl. S 69, vom 15. November

1927, RMinBl. S 575 und vom 23. April

1928, RMinBl. S 269, über vorübergehende Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Branntweinmonopolgesetz, der Verordnung vom 26. Juni 1929, RMinBl. S 391, zur Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Branntweinmonopolgesetz, der Verordnung vom 5. Oktober 1929, RMinBl. S 633, über vorübergehende Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Branntweinmonopolgesetz, der Verordnung vom 10. März 1930, RMinBl. S 63, zur Änderung der Branntwein-Verwertungsordnung, der Verordnung vom 23. April 1930, RMinBl. S 304, über vorübergehende Änderung der Auführungsbestimmungen zum Branntweinmonopolgesetz, der Verordnung vom 6. Juni 1932, RMinBl. S 330, zur Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Branntweinmonopolgesetz, der Verordnung vom 25. April 1933, RMinBl. S 259 und vom 19. September 1933, RMinBl. S 467, über vorübergehende Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Branntweinmonopolgesetz, vom 29 September 1934, RMinBl. S 659, der Verordnung vom 16. März 1935, RMinBl. S 117, vom 22. August 1936, RMinBl. S 272 und vom 2. Mai 1938, RMinBl. S 334, über Änderungen der Ausführungsbestimmungen zum Branntweinmonopolgesetz, der Verordnung vom 18. September 1939, RMinBl. S 1447, zur Änderung der Branntwein-Verwertungsordnung, der Verordnung vom 13. Oktober 1939, RMinBl. S 1462, zur Änderung der Branntwein-Verwertungsordnung und der Branntweinersatzsteuerordnung, der Verordnung vom 13. August 1940, RMinBl. S 204, zur Ergänzung der Ausführungsbestimmungen (Grundbestimmungen) zum Gesetz über das Branntweinmonopol, der Verordnung vom 24. September 1940, RMinBl. S 269, zur Änderung der Branntwein-Verwertungsordnung und der Essigsäureordnung, der Verordnung vom 9. Dezember 1940, RMinBl.

S 530, zur Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Branntweinmonopol, der Verordnung vom 29. August 1941, RMinBl. S 235, zur Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Branntweinmonopol, der Verordnung vom 29. November 1941, RMinBl. S 292 und vom 28. Juli 1943, RMinBl. S 76, zur Änderung der Branntwein-Verwertungsordnung, der Verordnung vom 7 Dezember 1944, RMinBl. S 89 zur Änderung der Brennereiordnung sowie des Abgabeneinhebungsgesetzes, BGBl. Nr. 87/1951, und der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 1/ 1952, ausgenommen die Vorschriften, die unter die Regelung des § 70 Abs. 1 des Maß- und Eichgesetzes fallen;

3. die Meßuhrordnung vom 30. Mai 1923, RMinBl. S 482, in der Fassung der Bekanntmachungen vom 15. Mai 1931, Reichszollblatt S 160, vom 29. Mai 1935, Reichszollblatt S 249 und vom 22. Juni 1936, Reichszollblatt S 214, über Änderung der Meßuhrordnung;

4. die Bekanntmachung vom 17 November 1933, RMinBl. S 551, über Technische Bestimmungen zu den Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Branntweinmonopol in der Fassung der Bekanntmachung vom 27 Dezember 1935, RMinBl. S 1, der Berichtigung vom 20. Februar 1936, RMinBl. S 40, der Bekanntmachungen vom 8. März 1937, RZB1. S 133, vom 30. April 1937, RMinBl. S 264, vom 4. Februar 1938, RMinBl. S 49, vom 18. November 1938, RMinBl. S 864, vom 25. Jänner 1940, RMinBl. S 23, vom 26. Mai 1941, RMinBl." S 141, und vom 20. April 1943, RZB1. S 81, ausgenommen die Vorschriften, die unter die Regelung des § 70 Abs. 1 des Maß- und Eichgesetzes fallen;

5. die Verordnung vom 20. August 1939, dRGBl. I S 1449, zur Einführung des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der Ostmark;

6. alle behördlichen Anordnungen auf dem Gebiet des Branntweinmonopols, die nach dem 30. September 1939 und vor dem 10. April 1945 ergangen sind;

7. § 35 a des Behörden-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 94/1945, in der Fassung der Behörden-Überleitungsgesetznovelle StGBl. Nr. 236/1945.

§ 115. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind Bestimmungen anderer Bundesgesetze, auf welche dieses Bundesgesetz verweist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 116. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik

Österreich zur Europäischen Union Die Kundmachung des Vertrages und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. in Kraft. Es ist auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld nach diesem Zeitpunkt entstanden ist oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach diesem Zeitpunkt gelegen ist.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zu dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung zur Erleichterung des Übergangs auf die neuen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen, steuerliche Anpassungsmaßnahmen zu treffen.

§ 117. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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