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703. Kundmachung: Änderung der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 (16. Novelle der BB-PO 1966)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 703. Kundmachung: Änderung der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 (16. Novelle der BB-PO 1966)

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates vom 15. Dezember 1988 (Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht

Artikel I

Die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313, zuletzt geändert durch die Kundmachung

BGBl. Nr. 294/1988, wird wie folgt abgeändert

1. § 3 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Pensionsbeitrag beträgt für die Zeit

vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1989 9,75 vH,

vom 1. Jänner 1990 an 10 vH

der Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2."

2. Im § 16 Abs. 5 hat der erste Satz zu lauten

„Einkünfte im Sinne dieser Pensionsordnung sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl.

Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind."

3. § 24 Abs. 3 lautet

„(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist stets der im § 16 Abs. 3 des

Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschbetrag

für Werbungskosten abzusetzen."

4. § 49 Abs. 3 lautet

„(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet das Gehalt, das dem Beamten

für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat, einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen.

Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der unbedingt angerechneten Zeiten

vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1989 9,75 vH und

ab 1. Jänner 1990 10 vH

der Bemessungsgrundlage. Für Zeiten, die bedingt für den Fall angerechnet worden sind, daß der Beamte

durch Tod oder infolge Ruhestandversetzung wegen Dienstunfähigkeit oder nach zurückgelegtem

65. Lebensjahr aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, ermäßigt sich der Hundertsatz

vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1989 auf 4,9 vH und

ab 1. Jänner 1990 auf 5 vH."

Artikel II

Artikeln Abs. 2 der 15. Novelle der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 294/1988, ist

auch dann anzuwenden, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft

vor dem 1. Juli 1988 begründet worden ist, seither ununterbrochen öffentlich-rechtliche

Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft (zu inländischen Gebietskörperschaften) vorlagen

und das Dienstverhältnis gemäß § 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, BGBl. Nr. 170,

unmittelbar daran anschließt.

Artikel III

1. Artikel I tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.

2. Artikel II tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.

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