703. Kundmachung: Änderung der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 (16. Novelle der BB-PO 1966)
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates vom 15. Dezember 1988 (Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht
Artikel I
Die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313, zuletzt geändert durch die Kundmachung
BGBl. Nr. 294/1988, wird wie folgt abgeändert
1. § 3 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Pensionsbeitrag beträgt für die Zeit
vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1989 9,75 vH,
vom 1. Jänner 1990 an 10 vH
der Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2."
2. Im § 16 Abs. 5 hat der erste Satz zu lauten
„Einkünfte im Sinne dieser Pensionsordnung sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl.
Nr. 400, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind."
3. § 24 Abs. 3 lautet
„(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist stets der im § 16 Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschbetrag
für Werbungskosten abzusetzen."
4. § 49 Abs. 3 lautet
„(3) Die Bemessungsgrundlage des besonderen Pensionsbeitrages bildet das Gehalt, das dem Beamten
für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung gebührt hat, einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen.
Der besondere Pensionsbeitrag beträgt für jeden vollen Monat der unbedingt angerechneten Zeiten
vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1989 9,75 vH und
ab 1. Jänner 1990 10 vH
der Bemessungsgrundlage. Für Zeiten, die bedingt für den Fall angerechnet worden sind, daß der Beamte
durch Tod oder infolge Ruhestandversetzung wegen Dienstunfähigkeit oder nach zurückgelegtem
65. Lebensjahr aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, ermäßigt sich der Hundertsatz
vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1989 auf 4,9 vH und
ab 1. Jänner 1990 auf 5 vH."
Artikel II
Artikeln Abs. 2 der 15. Novelle der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 294/1988, ist
auch dann anzuwenden, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft
vor dem 1. Juli 1988 begründet worden ist, seither ununterbrochen öffentlich-rechtliche
Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft (zu inländischen Gebietskörperschaften) vorlagen
und das Dienstverhältnis gemäß § 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963, BGBl. Nr. 170,
unmittelbar daran anschließt.
Artikel III
1. Artikel I tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.
2. Artikel II tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.