703. Verordnung: Änderung der Straßenverkehrszeichenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 34 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung
1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 412/1976 wird
verordnet
Artikel I
Die Straßenverkehrszeichenverordnung, BGBl.
Nr. 83/1966, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 340/1969 wird wie folgt geändert
1. § 3 hat zu lauten
„§ 3. Rückstrahlwirkung
(1) Die spezifischen Rückstrahlwerte R' eines
fabriksneuen rückstrahlenden Materials für
Straßenverkehrszeichen, ausgenommen die des
Materials für die im Abs. 2 genannten Zeichen,
müssen bei dem nachstehend angeführten Prüfverfahren
jeweils über den in der folgenden
Tabelle angegebenen Werten liegen
(2) Die spezifischen Rückstrahlwerte R' eines
fabriksneuen rückstrahlenden Materials für die
im Anhang 3 unter Abb. 26, 56 f und 60 a dargestellten
Zeichen müssen bei dem im Abs. 1
angeführten Prüfverfahren jeweils über den in
der folgenden Tabelle angegebenen Werten liegen
(3) Die im Abs. 1 und 2 angegebenen spezifischen
Rückstrahlwerte R' eines rückstrahlenden
Materials für Straßenverkehrszeichen dürfen sich
während der Zeit, in der ein Straßenverkehrszeichen
angebracht ist, nur um höchstens 30%
vermindern."
2. Im § 4 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort
„Remissionsgrade" durch das Wort „Leuchtdichtefaktoren"
ersetzt.
3. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt
„Bei den im Anhang 3 unter Abb. 11, 12, 13,
49 d, 49 e, 56 f, 56 g und 56 h dargestellten
Zeichen und bei Hinweiszeichen mit einem
Flächeninhalt bis zu 1 m² sowie bei allen Zusatztafeln
sind Eckenabrundungen bis zu einem
Radius von 30 mm, bei Hinweiszeichen mit
einem Flächeninhalt von mehr als 1 m² solche
bis zu einem Radius von 60 mm zulässig."
4. Der Anhang 1 hat zu lauten
5. Der Anhang 2 hat zu lauten
6. Der Anhang 3 wird wie folgt geändert
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1977
in Kraft.
(2) Auf Straßenverkehrszeichen, die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Verordnung angebracht
sind oder bei den Straßenerhaltern zur
Verwendung bereitgehalten werden, sind bis
zu deren Austausch im Sinne des Art. II der
6. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 412/1976, die
Bestimmungen der Straßenverkehrszeichenverordnung
in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.