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703_1976 AT

703. Verordnung: Änderung der Straßenverkehrszeichenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 703. Verordnung: Änderung der Straßenverkehrszeichenverordnung

Auf Grund des § 34 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung

1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 412/1976 wird

verordnet

Artikel I

Die Straßenverkehrszeichenverordnung, BGBl.

Nr. 83/1966, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 340/1969 wird wie folgt geändert

1. § 3 hat zu lauten

„§ 3. Rückstrahlwirkung

(1) Die spezifischen Rückstrahlwerte R' eines

fabriksneuen rückstrahlenden Materials für

Straßenverkehrszeichen, ausgenommen die des

Materials für die im Abs. 2 genannten Zeichen,

müssen bei dem nachstehend angeführten Prüfverfahren

jeweils über den in der folgenden

Tabelle angegebenen Werten liegen

(2) Die spezifischen Rückstrahlwerte R' eines

fabriksneuen rückstrahlenden Materials für die

im Anhang 3 unter Abb. 26, 56 f und 60 a dargestellten

Zeichen müssen bei dem im Abs. 1

angeführten Prüfverfahren jeweils über den in

der folgenden Tabelle angegebenen Werten liegen

(3) Die im Abs. 1 und 2 angegebenen spezifischen

Rückstrahlwerte R' eines rückstrahlenden

Materials für Straßenverkehrszeichen dürfen sich

während der Zeit, in der ein Straßenverkehrszeichen

angebracht ist, nur um höchstens 30%

vermindern."

2. Im § 4 Abs. 1 zweiter Satz wird das Wort

„Remissionsgrade" durch das Wort „Leuchtdichtefaktoren"

ersetzt.

3. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt

„Bei den im Anhang 3 unter Abb. 11, 12, 13,

49 d, 49 e, 56 f, 56 g und 56 h dargestellten

Zeichen und bei Hinweiszeichen mit einem

Flächeninhalt bis zu 1 m² sowie bei allen Zusatztafeln

sind Eckenabrundungen bis zu einem

Radius von 30 mm, bei Hinweiszeichen mit

einem Flächeninhalt von mehr als 1 m² solche

bis zu einem Radius von 60 mm zulässig."

4. Der Anhang 1 hat zu lauten

5. Der Anhang 2 hat zu lauten

6. Der Anhang 3 wird wie folgt geändert

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1977

in Kraft.

(2) Auf Straßenverkehrszeichen, die im Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieser Verordnung angebracht

sind oder bei den Straßenerhaltern zur

Verwendung bereitgehalten werden, sind bis

zu deren Austausch im Sinne des Art. II der

6. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 412/1976, die

Bestimmungen der Straßenverkehrszeichenverordnung

in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.

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