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703. Bundesgesetz: Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1974

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 703. Bundesgesetz: Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1974

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1965, BGBl.

Nr. 250, in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-

Novelle 1973, BGBl. Nr. 394, wird wie

folgt geändert

1. Der § 10 Abs. 1 Z. 5 hat zu lauten

„5. gegen ihn kein Aufenthaltsverbot besteht;"

2. Der § 14 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten

„3. nicht von einem inländischen Gericht

rechtskräftig nach einer der folgenden Gesetzesstellen

verurteilt worden ist

a) §§ 103, 124, 242, 244, 246, 248, 252 bis 254,

256, 257 Abs. 2, 258, 259, 260, 269, 274 bis

276, 279 bis 285 und 320 StGB, BGBl.

Nr. 60/1974;

b) §§ 277 und 278 StGB, soweit die Tat mit

Beziehung; auf eine nach dem § 103 StGB

strafbare Handlung begangen worden ist;

c) § 286 StGB, soweit die Tat mit Beziehung

auf die in lit. a angeführten strafbaren

Handlungen begangen worden ist;

d) §§ 3 a und 3 b sowie 3 d bis 3 g des Verbotsgesetzes

1947;"

3. Der § 15 hat zu lauten

„§ 15. Der Lauf der Fristen nach § 10 Abs. 1

Z. 1 und Abs. 3 sowie § 12 lit. a und b letzter

Halbsatz wird unterbrochen durch

a) ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot;

b) einen mehr als einjährigen Aufenthalt in

einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen,

in einer Anstalt für geistig abnorme

Rechtsbrecher, einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige

Rechtsbrecher oder einer

Anstalt für gefährliche Rückfallstäter des

Inlandes oder diesen gleichzuwertenden Anstalten

des Auslandes infolge Verurteilung

wegen einer nach österreichischem Recht

gerichtlich strafbaren Handlung; hiebei sind

der Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug

von Freiheitsstrafen und die Zeit des

Vollzuges einer mit Freiheitsentziehung

verbundenen vorbeugenden Maßnahme zusammenzurechnen."

4. Der § 37 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten

„2. gegen ihn im Inland wegen einer gerichtlich

strafbaren Handlung, die mit mehr als sechs

Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, ein Strafverfahren

oder eine Strafvollstreckung nicht anhängig

ist und"

5. Der § 39 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 39. (1) Zur Erlassung von Bescheiden in

Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft sowie zur

Bescheinigung des Erwerbes der Staatsbürgerschaft

nach § 25 Abs. 2 oder § 58 c Abs. 2 ist

unbeschadet der Bestimmungen des § 41 die

Landesregierung zuständig."

6. Der § 41 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„§ 41. (1) Sofern nicht § 39 Anwendung findet,

ist zur Ausstellung von Bescheinigungen in Angelegenheiten

der Staatsbürgerschaft und zur

Entscheidung über derartige Anträge jene Gemeinde

(Gemeindeverband) zuständig, in deren

Bereich die Person, auf die sich die Bescheinigung

bezieht, ihren ordentlichen Wohnsitz hat."

7. Der § 53 Z. 5 lit. e hat zu lauten

„e) die in ihrem Bereich beurkundete Eheschließung

eines Staatsbürgers, soweit durch

die Ehe eine Änderung des Familiennamens

des Staatsbürgers eintritt, und"

8. Der § 64 samt Überschrift hat zu lauten

„Strafbestimmung

§ 64. Wer einer Aufforderung nach § 45 oder

einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 keine Folge

leistet oder der ihm nach § 56 obliegenden Verpflichtung

nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

Dies gilt nicht für Organe

der inländischen Gebietskörperschaften."

Artikel II

(1) Ist ein Fremder nach den im § 14 Abs. 1

Z. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der

bisherigen Fassung angeführten Gesetzesstellen

rechtskräftig verurteilt worden, so findet § 14

Abs. 1 2. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965

in der bisherigen Fassung weiterhin Anwendung.

(2) § 15 lit. b des Staatsbürgerschaftsgesetzes

1965 in der bisherigen Fassung gilt entsprechend

für den Aufenthalt in einem Arbeitshaus des In-

oder Auslandes infolge Verurteilung wegen einer

nach österreichischem Recht gerichtlich strafbaren

Handlung vor dem 1. Jänner 1975.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1975 in Kraft.

(2) Verordnungen können bereits vor dem

1. Jänner 1975 erlassen werden; sie treten jedoch

frühestens mit diesem Tage in Kraft.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind,

soweit sie dem Bund zukommt, nach Maßgabe

des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl.

Nr. 389, der Bundesminister für Inneres und,

soweit sie dem Land zukommt, die Landesregierung

betraut.

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