703. Bundesgesetz: Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1974
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Staatsbürgerschaftsgesetz 1965, BGBl.
Nr. 250, in der Fassung der Staatsbürgerschaftsgesetz-
Novelle 1973, BGBl. Nr. 394, wird wie
folgt geändert
1. Der § 10 Abs. 1 Z. 5 hat zu lauten
„5. gegen ihn kein Aufenthaltsverbot besteht;"
2. Der § 14 Abs. 1 Z. 3 hat zu lauten
„3. nicht von einem inländischen Gericht
rechtskräftig nach einer der folgenden Gesetzesstellen
verurteilt worden ist
a) §§ 103, 124, 242, 244, 246, 248, 252 bis 254,
256, 257 Abs. 2, 258, 259, 260, 269, 274 bis
276, 279 bis 285 und 320 StGB, BGBl.
Nr. 60/1974;
b) §§ 277 und 278 StGB, soweit die Tat mit
Beziehung; auf eine nach dem § 103 StGB
strafbare Handlung begangen worden ist;
c) § 286 StGB, soweit die Tat mit Beziehung
auf die in lit. a angeführten strafbaren
Handlungen begangen worden ist;
d) §§ 3 a und 3 b sowie 3 d bis 3 g des Verbotsgesetzes
1947;"
3. Der § 15 hat zu lauten
„§ 15. Der Lauf der Fristen nach § 10 Abs. 1
Z. 1 und Abs. 3 sowie § 12 lit. a und b letzter
Halbsatz wird unterbrochen durch
a) ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot;
b) einen mehr als einjährigen Aufenthalt in
einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen,
in einer Anstalt für geistig abnorme
Rechtsbrecher, einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher oder einer
Anstalt für gefährliche Rückfallstäter des
Inlandes oder diesen gleichzuwertenden Anstalten
des Auslandes infolge Verurteilung
wegen einer nach österreichischem Recht
gerichtlich strafbaren Handlung; hiebei sind
der Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug
von Freiheitsstrafen und die Zeit des
Vollzuges einer mit Freiheitsentziehung
verbundenen vorbeugenden Maßnahme zusammenzurechnen."
4. Der § 37 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten
„2. gegen ihn im Inland wegen einer gerichtlich
strafbaren Handlung, die mit mehr als sechs
Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, ein Strafverfahren
oder eine Strafvollstreckung nicht anhängig
ist und"
5. Der § 39 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 39. (1) Zur Erlassung von Bescheiden in
Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft sowie zur
Bescheinigung des Erwerbes der Staatsbürgerschaft
nach § 25 Abs. 2 oder § 58 c Abs. 2 ist
unbeschadet der Bestimmungen des § 41 die
Landesregierung zuständig."
6. Der § 41 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„§ 41. (1) Sofern nicht § 39 Anwendung findet,
ist zur Ausstellung von Bescheinigungen in Angelegenheiten
der Staatsbürgerschaft und zur
Entscheidung über derartige Anträge jene Gemeinde
(Gemeindeverband) zuständig, in deren
Bereich die Person, auf die sich die Bescheinigung
bezieht, ihren ordentlichen Wohnsitz hat."
7. Der § 53 Z. 5 lit. e hat zu lauten
„e) die in ihrem Bereich beurkundete Eheschließung
eines Staatsbürgers, soweit durch
die Ehe eine Änderung des Familiennamens
des Staatsbürgers eintritt, und"
8. Der § 64 samt Überschrift hat zu lauten
„Strafbestimmung
§ 64. Wer einer Aufforderung nach § 45 oder
einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 keine Folge
leistet oder der ihm nach § 56 obliegenden Verpflichtung
nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
Dies gilt nicht für Organe
der inländischen Gebietskörperschaften."
Artikel II
(1) Ist ein Fremder nach den im § 14 Abs. 1
Z. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der
bisherigen Fassung angeführten Gesetzesstellen
rechtskräftig verurteilt worden, so findet § 14
Abs. 1 2. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965
in der bisherigen Fassung weiterhin Anwendung.
(2) § 15 lit. b des Staatsbürgerschaftsgesetzes
1965 in der bisherigen Fassung gilt entsprechend
für den Aufenthalt in einem Arbeitshaus des In-
oder Auslandes infolge Verurteilung wegen einer
nach österreichischem Recht gerichtlich strafbaren
Handlung vor dem 1. Jänner 1975.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1975 in Kraft.
(2) Verordnungen können bereits vor dem
1. Jänner 1975 erlassen werden; sie treten jedoch
frühestens mit diesem Tage in Kraft.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind,
soweit sie dem Bund zukommt, nach Maßgabe
des Bundesministeriengesetzes 1973, BGBl.
Nr. 389, der Bundesminister für Inneres und,
soweit sie dem Land zukommt, die Landesregierung
betraut.