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702_1996 AT

702. Verordnung: Änderung der Verordnung über die gemäß § 11 des Saatgutgesetzes 1937 zu entrichtende Plombierungsgebühr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 702. Verordnung: Änderung der Verordnung über die gemäß § 11 des Saatgutgesetzes 1937 zu entrichtende Plombierungsgebühr

Auf Grund des § 11 des Saatgutgesetzes 1937, BGBl. Nr. 236, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 515/1994, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die gemäß § 11 des Saatgutgesetzes

1937 zu entrichtende Plombierungsgebühr, BGBl. Nr. 220/1986, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. Nr. 877/1995, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 3 lautet

„(3) Ein Punkt der in den Anlagen A, B und C angeführten Tarife entspricht einem Betrag von

13,60 S.“

2. Dem § 5 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) § 1 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 702/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in

Kraft.“

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