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702_1995 AT

702. Bundesgesetz: 2. Bundesfinanzgesetz-Novelle 1995

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 702. Bundesgesetz: 2. Bundesfinanzgesetz-Novelle 1995

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesfinanzgesetz 1995, BGBl. Nr. 283, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 432/1995 wird wie folgt geändert

Artikel I 1 Dem Artikel II wird als Absatz 4 angefügt

„(4) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, einen gegenüber Artikel I sich ergebenden höheren Gebarungsabgang bis zu einem Betrag von 23000 Millionen Schilling durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken."

2. Im Artikel V Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 32 durch einen Strichpunkt ersetzt und als Z 33 angefügt

„33. bei den Voränschlagsansätzen 1/14186 und 1/14188 bis zu einem Betrag von insgesamt 50 Millionen Schilling zur Finanzierung von Forschungs- und Technologieprojekten im Rahmen von EU-Programmen, wenn die Bedeckung durch Einsparungen bei den Ermessensausgaben und/oder Mehreinnahmen des Kapitels 14 sichergestellt werden kann."

3. Artikel V Abs. 2 Z 1 lautet

„l bei Voränschlagsansätzen des Ausgabentitels 512 in Höhe der gemäß § 53 BHG in der jeweils geltenden Fassung und Art. X für die Rücklagenzuführung zulässigen Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen Teilen der Voranschlagsansätze oder zweckgebundenen Einnahmen oder Einnahmen der Voranschlagsansätze des Titels 2/513 zu finden ist;"

4. Im Artikel X Abs. 1 22 wird vor dem Voranschlagsansatz 1/18646 der Voranschlagsansatz „l/1 8636" und vor dem Voranschlagsansatz 1/65246 der Voranschlagsansatz „1/65225" eingefügt.

Artikel II

1. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) sind einzufügen

a) nach dem Voranschlagsansatz 2/12204. „2/12207/11 Bestandswirksame Einnahmen 2/1221 Erwachsenenbildung: 2/12214/11 Erfolgswirksame Einnahmen"

b) nachdem Voranschlagsansatz2/14109'

„2/1418 Forschungsvorhaben in internationaler Kooperation: 2/14180/43 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen 2/14184/43 Erfolgswirksame Einnahmen"

c) nachdem Voranschlagsansatz 2/40104 der Voranschlagsansatz „2/40114/41 Zahlungen internationaler Organisationen"

d) nach dem Voranschlagsansatz 1/51269 der Voranschlagsansatz „1/51279/43 Zuführung an besondere Einnahmen-Rücklage"

e) nach dem Voranschlagsansatz 2/51268

„2/51277/43 Entnahme aus besonderer Einnahmen-Rücklage

(nicht veranschlagt) 2/51278/43 Entnahme aus besonderer Einnahmen-Rücklage

(veranschlagt)"

J) nachdem Voranschlagsansatz 1/53247der Voranschlagsansatz „1/53257/43 Bundeszuschuß an das Land Kärnten"

g) nach dem Voranschlagsansatz 1/60226.

„1/60236/34 Finanzinstrument f. d. Ausr d. Fischerei (FIAF); Mittel der EU 1/60246/34 Sektorpl. Fischerei u. Aquak., Erzeugerorg. d. Fisch.wes., BA"

2. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lautet der Voranschlagsansatz 2/19340 „Transferzahlungen von privaten Haushalten (Selbstbehalt)"

Artikel III

Im Fahrzeugplan des Bundes (Anlage IV) wird im Abschnitt H. 1 nach dem Paragraph 1130 der Paragraph „1131 Bundespolizei (zweckgeb. Gebarung)" und nach dem Paragraph 1140 der Paragraph „l 141 Bundesgendarmerie (zweckgeb. Gebarung)" eingefügt.

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