702. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 512/1993, insbesondere dessen §§ 6, 58 und 59 Abs. 1 und 2, sowie des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1993, wird — hinsichtlich der Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler — verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 592/1986, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 631/1987, BGBl. Nr. 452/1989 und BGBl. Nr. 762/1990 wird wie folgt geändert
1. Artikel I § 1 lautet
„§ 1. Für die nachstehend genannten technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen werden die in der jeweils angeführten Anlage enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen
1. Fachschule für Bautechnik — Ausbildungszweig Maurer und Zimmerer (Anlagen 1A und 1A.1.1)
2. Fachschule für Tischlerei (Anlagen 1A und 1A.1.2)
3. Fachschule für Zimmerer (Anlagen 1A und 1A.1.3)
4. Fachschule für Holzwirtschaft und Sägetechnik (Anlagen lA und 1A.1.4)
5. Fachschule für Chemie — Ausbildungszweig technische Chemie (Anlagen lA und 1A.2.1)
6. Fachschule für Chemie — Ausbildungszweig Biochemie und Biotechnologie (Anlagen 1Ä und 1A.2.2)
7. Fachschule für Chemie — Ausbildungszweig Leder- und Naturstofftechnologie (Anlagen 1A und lA.2.3)
8. Fachschule für Elektrotechnik (Anlagen 1A und lA.3.1)
9. Fachschule für Elektronik (Anlagen 1A und 1A.3.2)
10. Fachschule für Maschinenbau — Ausbildungszweig allgemeiner Maschinenbau (Anlagen lA und lA.4.1)
11. Fachschule für Feinwerktechnik (Anlagen 1A und lA.6.1)
12. Fachschule für Uhrmacher (Anlagen 1A und 1A.6.2)
13. Fachschule für Mikromechanik (Anlagen 1A und 1A.6.3)
14. Fachschule für Mikroelektronik (Anlagen 1A und 1A.6.4)
15. Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik — Ausbildungszweig Druckformentechnik (Anlagen 1A und 1 A.6.5)
16. Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik — Ausbildungszweig Drucktechnik (Anlagen 1A und 1A.6.6)
17. Fachschule für Flugtechnik (Anlage 1A und 1A.6.7)
18. Fachschule für chemische Betriebstechnik (Anlagen lB und lB.2.1)
19. Fachschule für Textiltechnik — Ausbildungszweig Weberei und Spinnerei (Anlagen 1B und lB.5.1)
20. Fachschule für Textiltechnik — Ausbildungszweig Wirkerei und Strickerei (Anlagen 1B und 1B.5.2)
21. Fachschule für Textiltechnik — Ausbildungszweig Bekleidungstechnik (Anlagen 1B und 1B.5.3)
22. Fachschule für Textiltechnik — Ausbildungszweig Maschinstickerei (Anlagen 1B und 1B.5.4)
23. Fachschule für Textilchemie (Anlagen 1B und 1B.5.5)
24. Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig angewandte Malerei (Anlagen 1C und 1C.1.1)
25. Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig Bildhauerei (Anlagen 1C und 1C.1.2)
26. Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig Drechslerei (Anlagen 1C und 1C.1.3)
27. Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig Gold- und Silberschmiede, Juweliere und Modeschmuckerzeuger (Anlagen 1C und 1C.1.4)
28. Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig Graveure, Gürtler, Stahlschneider und Modeschmuckerzeuger (Anlagen lC und lC.1.5)
29. Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig Musikinstrumentenbau (Anlagen 1C und 1C.1.6)
30. Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig Textil-Design (Anlagen 1C und 1C.1.7)
31. Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig Kunstschmiede und Metallplastiker (Anlagen lC und 1C.1.8)
32. Fachschule für Kunsthandwerk — Ausbildungszweig Vergolder und Schilderhersteller (Anlagen lC und lC.1.9)
33. Fachschule für Grafik-Design (Anlagen 1C und lC.2.1)
34. Fachschule für Keramik und Ofenbau (Anlagen lC und lC.2.2)
35. Fachschule für Glastechnik — Ausbildungszweig Hohlglas, Ausbildungszweig Flachglas, Ausbildungszweig technisches Glas (Anlagen lC und lC.2.3)
36. Fachschule für Steinmetzerei (Anlagen 1C und 1C.2.4)
37. Fachschule für Fotografie (Anlagen 1C und 1C.2.5)
38. Fachschule für Büchsenmacher (Anlagen 1C und 1C.2.6)
39. Vorbereitungslehrgang für Kunsthandwerk (Anlage 2C.1.1)
40. Hotelfachschule (Anlage 1D)
41. Vorbereitungslehrgang für Berufstätige — Elektrotechnik (Anlagen 3A und 3A.3.1)
42. Vorbereitungslehrgang für Berufstätige — Elektronik (Anlagen 3A und 3A.3.2)
43. Vorbereitungslehrgang für Berufstätige — Elektrotechnik (Anlagen 3A und 3A.3.3)
44. Vorbereitungslehrgang für Berufstätige — Maschinenbau (Anlagen 3A und 3A.4.1)
45. Vorbereitungslehrgang für Berufstätige — Maschinenbau (Anlagen 3A und 3A.4.2)
46. Vorbereitungslehrgang für Berufstätige — Wirtschaftsingenieurwesen (Anlagen 3A und 3A.5.1)
47. Vorbereitungslehrgang für Berufstätige — Kunsthandwerk (Anlagen 3A und 3C.1.1)."
2. Im Artikel I entfällt § 2.
3. Im Artikel II wird die Zitierung „BGBl. Nr. 551/1984" durch die Zitierung „BGBl. Nr. 518/ 1993" ersetzt und entfällt die Wendung „und dem Bundesminister für Finanzen".
4. Im Artikel III erhält der Text des bisherigen Abs. 1 die Paragraphen- und Absatzbezeichnung „§ 1. (1)" und wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Artikel I § 1, Artikel II sowie die Anlagen 1A.6.7, 1C.2.6, 1D, 3A.3.3, 3A.4.1, 3A.4.2 und 3A.5.1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 702/1993 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft
1. Artikel I § 1, Artikel II sowie hinsichtlich der
1. Klasse und des 1. Semesters mit 1. September 1993,
2. hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des
2. Semesters des Schuljahres 1993/94,
3. hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 1994,
4. hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 1995 und
5. hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 1996.
Zugleich tritt Artikel I § 2 außer Kraft."
5. Im Artikel III erhält der Text des bisherigen Abs. 2 die Paragraphen- und Absatzbezeichnung „§ 2. (1)" und wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Mit dem Inkrafttreten der in § 1 Abs. 2 genannten Bestimmungen treten folgende in der Verordnung über die Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 162/1963, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 125/1964, BGBl. Nr. 280/1965, BGBl. Nr. 176/1969, BGBl. Nr. 416/1979, BGBl. Nr. 517/1982, BGBl. Nr. 88/1984, BGBl. Nr. 592/1986, BGBl. Nr. 631/1987, BGBl. Nr. 452/ 1989 und BGBl. Nr. 762/1990, enthaltene Lehrpläne wie folgt außer Kraft
1. Fachschule für Büchsenmacher und Schäfter (Anlage A3),
2. Hotelfachschule (Anlage A31),
3. Gastgewerbefachschule (Anlage A32) und
4. Fachschule für Flugtechnik (Anlage A46)."
6. In den Anlagen zur Verordnung BGBl. Nr. 592/1986 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 631/1987, BGBl. Nr. 452/1989 und BGBl. Nr. 762/1990 wird jeweils das Wort „Staatsbürgerkunde" durch die Worte „Politische Bildung" ersetzt.
7. Die Überschrift der Anlage 1A lautet
„ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN, ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE UND GEMEINSAME UNTERRICHTS-
GEGENSTÄNDE AN DEN VIERJÄHRIGEN
TECHNISCHEN UND GEWERBLICHEN
FACHSCHULEN"
8. In Anlage 1A wird nach dem Abschnitt I (Allgemeines Bildungsziel) folgender Abschnitt Ia eingefügt
„Ia. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN
Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können zusätzliche Freigegenstände und unverbindliche Übungen, ein zusätzlicher Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden. Freigegenstände und unverbindliche Übungen können bei Bedarf auch schulstufenübergreifend geführt werden.
Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.
Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten."
9. In den Anlagen 1A.1.1, 1A.1.2, 1A.1.3, 1A.1.4, 1A.2.1, 1A.2.2, 1A.2.3, 1A.3.1, 1A.3.2, 1A.4.1, 1A.6.1 1A.6.2, 1A.6.3, 1A.6.4, 1A.6.5 und 1A.6.6 wird jeweils im Abschnitt I (Stundentafel) nach den Worten „Freigegenstände", „Unverbindliche Übungen" und „Förderuntericht" der Fußnotenverweis „*)" und folgende Fußnote angefügt
„*) Siehe Anlage 1A, Abschnitt Ia."
10. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 1A.6.7 wird nach Anlage 1A.6.6 eingereiht.
11. Die Überschrift der Anlage 1B lautet
„ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN, ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE UND GEMEINSAME UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE AN DEN DREIJÄHRIGEN TECHNISCHEN UND GEWERBLICHEN FACHSCHULEN"
12. In Anlage 1B wird nach dem Abschnitt I (Allgemeines Bildungsziel) folgender Abschnitt Ia eingefügt
„Ia. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN
Siehe Anlage IA."
13. In den Anlagen 1B.2.1, 1B.5.1, 1B.5.2, 1B.5.3, 1B.5.4 und 1B.5.5 wird jeweils im Abschnitt I (Stundentafel) nach den Worten „Freigegenstände", „Unverbindliche Übungen" und „Förderunterricht" der Fußnotenverweis „*)" und folgende Fußnote angefügt
„*) Siehe Anlage 1B, Abschnitt Ia."
14. Die Überschrift der Anlage 1C lautet
„ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN, ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE UND GEMEINSAME UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE DER ALLGEMEINBILDENDEN GEGENSTÄNDE AN DEN GEWERBLICHEN UND KUNSTGEWERBLICHEN FACHSCHULEN"
15. In Anlage 1C wird nach dem Abschnitt I (Allgemeines Bildungsziel) folgender Abschnitt Ia eingefügt
„Ia. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN
Siehe Anlage 1A."
16. In den Anlagen 1C.1.1,1C.1.2, 1C.1.3, 1C.1.4, 1C.1.5, 1C.1.6, 1C.1.7, 1C.1.8, 1C.1.9, 1C.2.1, 1C.2.2, 1C.2.3, 1C.2.4, 1C.2.5 und 2C.1.1 wird jeweils im Abschnitt I (Stundentafel) nach den Worten „Freigegenstände", „Unverbindliche Übungen" und „Förderunterricht" der Fußnotenverweis „*)" und folgende Fußnote angefügt
„*) Siehe Anlage 1C, Abschnitt Ia."
17. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 1C.2.6 wird nach Anlage 1C.2.5 eingereiht.
18. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 1D wird nach Anlage 2C.1.1 eingereiht.
19. Die Überschrift der Anlage 3A lautet
„ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN, ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE UND GEMEINSAME UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE DER VORBEREITUNGSLEHRGÄNGE FÜR BERUFSTÄTIGE"
20. In Anlage 3A wird nach dem Abschnitt I (Allgemeines Bildungsziel) folgender Abschnitt Ia eingefügt
„Ia. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN
Siehe Anlage 1A."
21. In den Anlagen 3A.3.1 und 3A.3.2 wird jeweils im Abschnitt I (Stundentafel) nach den Worten „Freigegenstände" und „Förderunterricht" der Fußnotenverweis „*)" und folgende Fußnote angefügt
„*) Siehe Anlage 3A, Abschnitt Ia."
22. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlagen 3A.3.3, 3A.4.1, 3A.4.2 und 3A.5.1 werden nach Anlage 3A.3.2. eingereiht.
Artikel II
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekanntgemacht
1. Artikel IV der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen lautet
„ARTIKEL IV Bekanntmachung
Die in den Anlagen wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, bekanntgemacht."
2. Die in den Anlagen zu dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekanntgemacht.
3. In Anlage 1A zur Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 592/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 762/1990, Abschnitt III (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lautet die lit. b (Evangelischer Religionsunterricht)
,,b) Evangelischer Religionsunterricht: Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 515/1991."
4. In Anlage 1A zur Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen werden im Abschnitt III nach lit. d (Islamischer Religionsunterricht) folgende lit. e bis j angefügt
,,e) Israelitischer Religionsunterricht
Die Bekanntmachung BGBl. Nr. 88/1985 in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.
f) Neuapostolischer Religionsunterricht: Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 269/1986.
g) Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage
Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 239/1988. h) Syrisch — orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht
Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 467/1988. i) Griechisch — orientalischer (orthodoxer)
Religionsunterricht
Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 441 /1991. j) Buddhistischer Religionsunterricht
Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 255/
1992."
5. In Anlage 3A zur Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen lautet der Abschnitt III (Lehrpläne für den Religionsunterricht an den Vorbereitungslehrgängen für Berufstätige)
„LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT AN DEN VORBEREITUNGSLEHRGÄNGEN FÜR BERUFSTÄTIGE
Siehe Anlage 1A."