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702_1991 AT

702. Bundesgesetz: Regelung der finanziellen Beteiligung der Träger der sozialen Krankenversicherung am Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 702. Bundesgesetz: Regelung der finanziellen Beteiligung der Träger der sozialen Krankenversicherung am Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 681/1991, wird wie folgt

geändert

1. Im § 319 a Abs. 2 vierter Satz wird der

Ausdruck „§ 447 f Abs. 8" durch den Ausdruck

„§ 447 f" ersetzt.

2. Im § 447 a Abs. 4 wird der Ausdruck „20 vH"

durch den Ausdruck „30 vH" ersetzt.

3. § 447 f lautet

„Ausgleichsfonds für die

Krankenanstaltenfinanzierung

§ 447 f. (1) Der beim Hauptverband errichtete

Ausgleichsfonds hat die Überweisungen der Träger

der Krankenversicherung nach Maßgabe der

Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die

Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

und die Aufbringung der dazu benötigten

Mittel zu gewährleisten. Das Vermögen dieses

Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des

Hauptverbandes zu verwalten. Für jedes Jahr ist ein

Rechnungsabschluß zu erstellen, der jedenfalls aus

einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum

Ende des Jahres bestehen muß. Weiters ist zum

Abschluß eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu

verfassen und mit dem Rechnungsabschluß dem

Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorzulegen.

(2) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds sind für

die Kalenderjahre 1991 bis 1994 an den Krankenanstalten-

Zusammenarbeitsfonds zu überweisen

1. 3,75 vH der Summe der Erträge an Beiträgen

zur Krankenversicherung gemäß Abs. 4,

2. jene Beiträge für pflichtversicherte Erwerbstätige,

die die Träger der Krankenversicherung

auf Grund der Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage

in der Krankenversicherung ab

Beginn des Beitragszeitraumes Juli 1988

zusätzlich erhalten (Abs. 5),

3. 1480 Millionen Schilling jährlich,

4. zusätzlich

a) für 1991 750 Millionen Schilling,

b) für 1992 4000 Millionen Schilling,

c) für 1993 4000 Millionen Schilling, aufgewertet

gemäß den Bestimmungen des

Abs. 6,

d) für 1994 4000 Millionen Schilling, aufgewertet

gemäß den Bestimmungen des

Abs. 6.

(3) Die Mittel des Ausgleichsfonds nach Abs. 2

werden für die Kalenderjahre 1992 bis 1994

aufgebracht durch

1. die Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung

(§ 51 b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

§ 27 a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,

§ 24 a des Bauern-

Sozialversicherungsgesetzes, § 20 a des Beamten-Kranken-

und Unfallversicherungsgesetzes);

2. soweit die Zusatzbeiträge nach Z 1 nicht

ausreichen, durch Überweisungen der dem

Hauptverband angehörenden Krankenversicherungsträger

(§ 31 Abs. 1) nach folgendem

Schlüssel

Dieser Schlüssel ist jährlich, erstmals für das

Geschäftsjahr 1991, unter Berücksichtigung

der Entwicklung der Beitragseinnahmen der

einzelnen Krankenversicherungsträger gemäß

Abs. 4 Z 1 und Z 2 vom laufenden Geschäftsjahr

zum vorangegangenen Geschäftsjahr vom

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

neu festzusetzen.

(4) Die Überweisung gemäß Abs. 2 Z 1 ist

folgendermaßen zu berechnen

1. Als Beiträge zur Krankenversicherung gelten

ausschließlich

a) die Beiträge für pflichtversicherte Erwerbstätige,

b) die Beiträge für freiwillig Versicherte,

c) die Beiträge für Arbeitslose,

d) der Bundesbeitrag zur Krankenversicherung

der Bauern.

Die Zusatzbeiträge gemäß Abs. 3 Z 1 sind

außer Betracht zu lassen.

2. Bei der Berechnung sind die am 31. Dezember

1991 geltenden Beitragssätze heranzuziehen.

3. Die Summe der Erträge an Beiträgen ist um

die Überweisungen, die sich aus der Anhebung

der Höchstbeitragsgrundlage (Abs. 2 Z 2)

ergeben, zu vermindern.

(5) Die Überweisung gemäß Abs. 2 Z 2 ist

folgendermaßen zu berechnen

1. Die Berechnungen sind getrennt für folgende

Bereiche durchzuführen

a) Für die Träger der Krankenversicherung

zusammen, soweit sie zur Durchführung

der Krankenversicherung nach diesem

Bundesgesetz gemäß § 26 sachlich zuständig

sind,

b) für die Sozialversicherungsanstalt der

gewerblichen Wirtschaft,

c) für die Sozialversicherungsanstalt der

Bauern,

d) für die Versicherungsanstalt öffentlich

Bediensteter,

e) für die Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen, soweit sie für die

Krankenversicherung der Beamten der

Österreichischen Bundesbahnen und der

ihnen gleichgestellten Personen zuständig

ist.

2. Alle Versicherungstage von Pflichtversicherten

eines Jahres, für die eine Tagesbeitragsgrundlage

vorgesehen ist, sind in die Lohnstufen

(§ 46 Abs. 2 bis 5) einzureihen. Der

Hauptverband hat diese Einreihung für jedes

Kalenderjahr getrennt nach den Bereichen

gemäß 2 1 auf Grund der Daten der

Versicherungsdatei und der von den Krankenversicherungsträgern

zusätzlich zu übermittelnden

Daten durchzuführen.

3. Auf Grund der Lohnstufeneinreihungen (Z 2)

ist für jedes Kalenderjahr getrennt nach den

Bereichen gemäß Z 1 eine durchschnittliche

Beitragsgrundlage unter Berücksichtigung der

Höchstbeitragsgrundlage zu berechnen. Die

durchschnittliche Beitragsgrundlage ist auf

Groschen zu runden.

4. Auf Grund der Lohnstufeneinreihungen (Z 2)

ist für jedes Kalenderjahr getrennt nach den

Bereichen gemäß Z 1 eine durchschnittliche

Beitragsgrundlage zu berechnen, wobei als

Höchstbeitragsgrundlage der Tageswert der

Lohnstufe anzunehmen ist, in die der Betrag

von fünf Sechstel des nach § 108 b Abs. 2

ermittelten Meßbetrages fällt. Für die Krankenversicherungsträger

der Selbständigen sind

als Höchstbeitragsgrundlage sieben Sechstel

des Tageswertes der Lohnstufe, in die der

Betrag von fünf Sechstel des nach § 108 b

Abs. 2 ermittelten Meßbetrages fällt, gerundet

auf Groschen, anzunehmen. Die durchschnittliche

Beitragsgrundlage ist auf Groschen zu

runden.

5. Zur Feststellung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage

eines Kalenderjahres nach Z 3

und 4 ist die Zahl der in jede Lohnstufe

eingereihten Versicherungstage mit dem Tageswert

(§ 46 Abs. 4) dieser Lohnstufe zu

vervielfachen. Für die Krankenversicherungsträger

der Selbständigen ist die Zahl der in die

höchste Lohnstufe eingereihten Versicherungstage

nach Versicherungstagen mit einer

Beitragsgrundlage zwischen der unteren

Lohnstufengrenze und der Höchstbeitragsgrundlage

und nach Versicherungstagen mit

der Höchstbeitragsgrundlage zu trennen. Bei

der Berechnung der durchschnittlichen Beitragsgründlage

ist für die höchste Lohnstufe

die Zahl der Versicherungstage zwischen der

unteren Lohnstufengrenze und der Höchstbeitragsgrundlage

mit dem Mittelwert aus der

unteren Lohnstufengrenze und der Höchstbeitragsgrundlage,

die Zahl der Versicherungstage

mit der Höchstbeitragsgrundlage mit

dieser zu vervielfachen.

6. Getrennt nach den Bereichen gemäß Z 1

bemißt sich das Ausmaß der Beiträge gemäß

Abs. 2 Z 2 nach einem Hundertsatz der

Erträge an Beiträgen zur Krankenversicherung

für pflichtversicherte Erwerbstätige

(ohne Zusatzbeiträge), der nach Z 7 zu

berechnen ist. Bei der Berechnung der Erträge

an Beiträgen sind die am 31. Dezember 1991

geltenden Beitragssätze heranzuziehen. Für

den Bereich der Krankenversicherungsträger

gemäß Z 1 lit. a ist die Berechnung getrennt

für Arbeiter und Angestellte durchzuführen.

Die Hundertsätze sind vom Hauptverband

festzustellen. Sie bedürfen der Zustimmung

des Bundesministers für Arbeit und Soziales.

7. Der jeweilige Hundertsatz nach Z 6 ist das

Hundertfache jener Zahl, die sich aus der

Verminderung von 1 um den Quotienten

ergibt, der durch Teilung der durchschnittlichen

Beitragsgrundlage nach Z 4 durch die

durchschnittliche Beitragsgrundlage nach Z 3

errechnet wird. Der Hundertsatz ist auf fünf

Dezimalstellen zu runden.

8. Außerordentliche Anhebungen der Höchstbeitragsgrundlage,

die nicht ausdrücklich der

Krankenanstaltenfinanzierung vorbehalten

werden, sind bei den Berechnungen außer

Betracht zu lassen.

(6) Die Beträge nach Abs. 2 Z 4 lit. c und lit. d

sind entsprechend der Veränderung der Zusatzbeiträge

in der Krankenversicherung in diesen Jahren

(Abs. 3 Z 1) gegenüber dem Jahr 1992 aufzuwerten.

(7) Die Mittel des Ausgleichsfonds nach Abs. 2

Z 1, Z 2 und Z 3 sowie 600 Millionen Schilling

werden für das Kalenderjahr 1991 durch Überweisungen

der dem Hauptverband angehörenden

Krankenversicherungsträger nach demselben

Schlüssel aufgebracht, der für die Verteilung in

Abs. 3 Z 2 festgesetzt ist. 150 Millionen Schilling

werden für das Kalenderjahr 1991 durch Überweisungen

der dem Hauptverband angehörenden

Krankenversicherungsträger im Verhältnis der von

ihnen mit Wiener Krankenanstalten in diesem

Kalenderjahr abgerechneten Anstaltspflegetage aufgebracht.

(8) Die dem Hauptverband angehörenden Träger

der Krankenversicherung haben zum Ende eines

jeden Kalendervierteljahres ein Viertel des vorläufigen

Jahresbetrages (Abs. 2 Z 1 bis 3) vorschußweise

an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung

zu leisten. Die Höhe der vorschußweisen

Zahlungen ist vom Hauptverband unter

Berücksichtigung der voraussichtlichen Beitragsein-

nahmen dieses Geschäftsjahres, der Beiträge nach

Abs. 2 Z 2 für das dem Geschäftsjahr zweitvorangegangene

Jahr, der nach Abs. 2 Z 3 zu überweisenden

Mittel und des Schlüssels nach Abs. 3 Z 2

festzusetzen. Reichen die Einnahmen aus den

Zusatzbeiträgen (Abs. 3 Z 1) einschließlich der

Vermögenserträgnisse des Ausgleichsfonds für die

Krankenanstaltenfinanzierung in einem Geschäftsjahr

nicht aus, um die Zahlung gemäß Abs. 2 Z 4 zu

leisten, haben die Krankenversicherungsträger bis

31. März des folgenden Kalenderjahres die fehlenden

Mittel unter Berücksichtigung des Schlüssels

nach Abs. 3 Z 2 an den Ausgleichsfonds zu

überweisen. Der Ausgleich ist bis Ende Oktober des

folgenden Geschäftsjahres vorzunehmen.

(9) Alle von den Krankenversicherungsträgern an

den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung

zu überweisenden Beträge sind so zu

überweisen, daß die betreffenden Beträge beim

Hauptverband am jeweils letzten Bankarbeitstag vor

dem Fälligkeitstermin bereits eingetroffen sind. Der

Hauptverband hat diese Beträge sowie die bis zu

diesem Zeitpunkt eingezahlten Zusatzbeiträge in

der Krankenversicherung innerhalb von sieben

Tagen an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

zu überweisen.

(10) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

hat nach Anhörung des Hauptverbandes Weisungen

für die Erfassung und Aufbewahrung der vom

Hauptverband bei der Berechnung der Überweisungen

benötigten Daten zu erlassen."

Artikel II

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 678/1991, wird wie folgt geändert

§ 31 Abs. 1 lautet

„(1) Der Bund leistet zur Krankenversicherung

nach diesem Bundesgesetz für jedes Geschäftsjahr

einen Beitrag in der Höhe der für dieses Jahr fällig

gewordenen Beiträge gemäß den §§ 24 Abs. 1 und

27, vermindert um die Überweisung der Sozialversicherungsanstalt

der Bauern gemäß § 447 f Abs. 2

Z 2 in Verbindung mit Abs. 5 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes."

Artikel III

Stützbeträge aus dem Ausgleichsfonds der

Krankenversicherungsträger

(1) Die Gebietskrankenkassen, die Versicherungsanstalt

des österreichischen Bergbaues und die

Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft

als Träger der Krankenversicherung erhalten

aus der gesonderten Rücklage gemäß Abs. 3 für das

Geschäftsjahr 1994 Stützbeträge im Ausmaß der

Mittel dieser Rücklage zum 31. Dezember 1994.

(2) Der jedem Träger der Krankenversicherung

gemäß Abs. 1 gebührende Anteil an den Stützbeträgen

richtet sich nach dem Verhältnis seiner

Überweisungen gemäß § 447 f des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes an den Ausgleichsfonds

für die Krankenanstaltenfinanzierung zur

Gesamtüberweisung aller im Abs. 1 bezeichneten

Träger der Krankenversicherung in den Jahren

1991 bis 1994. Der Stützbetrag ist bis Ende Oktober

1994 auf der Basis der Überweisungen in den Jahren

1991 bis 1993 zu bevorschussen, die endgültige

Abrechnung ist bis. Ende Oktober 1995 vorzunehmen.

(3) Von der Zuführung der Mittel an die

Rücklage gemäß § 447 a Abs. 4 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes sind in den Geschäftsjahren

1992 bis 1994 jeweils drei Viertel einer

gesonderten Rücklage zuzuführen. Diese Rücklage

ist ausschließlich für die Stützbeträge gemäß Abs. 1

zu verwenden.

Artikel IV

Jahresausgleichszahlung an Rechtsträger von

Krankenanstalten

(1) Wenn in einem Finanzjahr die Zahl der auf

Rechnung eines Krankenversicherungsträgers geleisteten

Pflegetage aller Krankenanstalten im Sinne

des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds,

BGBl. Nr. 700/1991, zuzüglich 40% der

von allen Krankenversicherungsträgern für medizinische

Hauskrankenpflege erbrachten Tage unter

die Zahl der auf Rechnung eines Krankenversicherungsträgers

geleisteten Pflegetage aller Krankenanstalten

des Jahres 1990 sinkt, hat der Hauptverband

den Rechtsträgern der Krankenanstalten, bei

denen ein Sinken der Zahl der genannten Pflegetage

eingetreten ist, eine Jahresausgleichszahlung zu

leisten. Die Höhe der den Krankenanstalten in

Summe zustehenden Jahresausgleichszahlung bemißt

sich nach der Differenz zwischen den von allen

Krankenanstalten tatsächlich verrechneten Pflegetagen

zuzüglich 40% der von allen Krankenversicherungsträgern

für medizinische Hauskrankenpflege

erbrachten Tage und der Zahl der Pflegetage

des Jahres 1990. Diese Jahresausgleichszahlung ist

aber um die Aufwendungen der Krankenversicherungsträger

für solche Pflegetage zu vermindern,

die dadurch entstanden sind, daß in einer

Krankenanstalt die Anzahl der Betten nach dem

31. Dezember 1984 erhöht wurde, obwohl diesbezüglich

kein einstimmiger Beschluß in der Fondsversammlung

des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

zustande gekommen ist. Die Jahresausgleichszahlung

ist an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

zu überweisen.

(2) Die Aufteilung dieser Jahresausgleichszahlung

hat auf die Rechtsträger der genannten

Krankenanstalten im Verhältnis ihrer Pflegetageverminderung

und entsprechend den für sie

geltenden Pflegegebührenersätzen zu erfolgen. Die

Abwicklung der Jahresausgleichszahlung hat durch

die Geschäftsstelle des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

zu erfolgen, und zwar auch für das

Jahr vor dem Außerkrafttreten der zwischen dem

Bund und den Ländern geschlossenen Vereinbarung

gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung

für die Jahre 1991 bis einschließlich

1994. Der für die Jahresausgleichszahlung erforderliche

Betrag ist von den dem Hauptverband

angehörenden Krankenversicherungsträgern (§ 31

Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)

nach demselben Schlüssel aufzubringen, der für

die Verteilung in § 447 f Abs. 3 Z 2 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes festgesetzt ist.

Artikel V

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in

Kraft.

(2) Die Art. III und IV treten gemeinsam mit der

zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen

Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die

Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991

bis einschließlich 1994 außer Kraft.

Artikel VI

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der

Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.

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