702. Bundesgesetz: Regelung der finanziellen Beteiligung der Träger der sozialen Krankenversicherung am Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 681/1991, wird wie folgt
geändert
1. Im § 319 a Abs. 2 vierter Satz wird der
Ausdruck „§ 447 f Abs. 8" durch den Ausdruck
„§ 447 f" ersetzt.
2. Im § 447 a Abs. 4 wird der Ausdruck „20 vH"
durch den Ausdruck „30 vH" ersetzt.
3. § 447 f lautet
„Ausgleichsfonds für die
Krankenanstaltenfinanzierung
§ 447 f. (1) Der beim Hauptverband errichtete
Ausgleichsfonds hat die Überweisungen der Träger
der Krankenversicherung nach Maßgabe der
Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die
Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
und die Aufbringung der dazu benötigten
Mittel zu gewährleisten. Das Vermögen dieses
Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des
Hauptverbandes zu verwalten. Für jedes Jahr ist ein
Rechnungsabschluß zu erstellen, der jedenfalls aus
einer Erfolgsrechnung und einer Schlußbilanz zum
Ende des Jahres bestehen muß. Weiters ist zum
Abschluß eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu
verfassen und mit dem Rechnungsabschluß dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorzulegen.
(2) Aus den Mitteln des Ausgleichsfonds sind für
die Kalenderjahre 1991 bis 1994 an den Krankenanstalten-
Zusammenarbeitsfonds zu überweisen
1. 3,75 vH der Summe der Erträge an Beiträgen
zur Krankenversicherung gemäß Abs. 4,
2. jene Beiträge für pflichtversicherte Erwerbstätige,
die die Träger der Krankenversicherung
auf Grund der Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage
in der Krankenversicherung ab
Beginn des Beitragszeitraumes Juli 1988
zusätzlich erhalten (Abs. 5),
3. 1480 Millionen Schilling jährlich,
4. zusätzlich
a) für 1991 750 Millionen Schilling,
b) für 1992 4000 Millionen Schilling,
c) für 1993 4000 Millionen Schilling, aufgewertet
gemäß den Bestimmungen des
Abs. 6,
d) für 1994 4000 Millionen Schilling, aufgewertet
gemäß den Bestimmungen des
Abs. 6.
(3) Die Mittel des Ausgleichsfonds nach Abs. 2
werden für die Kalenderjahre 1992 bis 1994
aufgebracht durch
1. die Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung
(§ 51 b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
§ 27 a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,
§ 24 a des Bauern-
Sozialversicherungsgesetzes, § 20 a des Beamten-Kranken-
und Unfallversicherungsgesetzes);
2. soweit die Zusatzbeiträge nach Z 1 nicht
ausreichen, durch Überweisungen der dem
Hauptverband angehörenden Krankenversicherungsträger
(§ 31 Abs. 1) nach folgendem
Schlüssel
Dieser Schlüssel ist jährlich, erstmals für das
Geschäftsjahr 1991, unter Berücksichtigung
der Entwicklung der Beitragseinnahmen der
einzelnen Krankenversicherungsträger gemäß
Abs. 4 Z 1 und Z 2 vom laufenden Geschäftsjahr
zum vorangegangenen Geschäftsjahr vom
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
neu festzusetzen.
(4) Die Überweisung gemäß Abs. 2 Z 1 ist
folgendermaßen zu berechnen
1. Als Beiträge zur Krankenversicherung gelten
ausschließlich
a) die Beiträge für pflichtversicherte Erwerbstätige,
b) die Beiträge für freiwillig Versicherte,
c) die Beiträge für Arbeitslose,
d) der Bundesbeitrag zur Krankenversicherung
der Bauern.
Die Zusatzbeiträge gemäß Abs. 3 Z 1 sind
außer Betracht zu lassen.
2. Bei der Berechnung sind die am 31. Dezember
1991 geltenden Beitragssätze heranzuziehen.
3. Die Summe der Erträge an Beiträgen ist um
die Überweisungen, die sich aus der Anhebung
der Höchstbeitragsgrundlage (Abs. 2 Z 2)
ergeben, zu vermindern.
(5) Die Überweisung gemäß Abs. 2 Z 2 ist
folgendermaßen zu berechnen
1. Die Berechnungen sind getrennt für folgende
Bereiche durchzuführen
a) Für die Träger der Krankenversicherung
zusammen, soweit sie zur Durchführung
der Krankenversicherung nach diesem
Bundesgesetz gemäß § 26 sachlich zuständig
sind,
b) für die Sozialversicherungsanstalt der
gewerblichen Wirtschaft,
c) für die Sozialversicherungsanstalt der
Bauern,
d) für die Versicherungsanstalt öffentlich
Bediensteter,
e) für die Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen, soweit sie für die
Krankenversicherung der Beamten der
Österreichischen Bundesbahnen und der
ihnen gleichgestellten Personen zuständig
ist.
2. Alle Versicherungstage von Pflichtversicherten
eines Jahres, für die eine Tagesbeitragsgrundlage
vorgesehen ist, sind in die Lohnstufen
(§ 46 Abs. 2 bis 5) einzureihen. Der
Hauptverband hat diese Einreihung für jedes
Kalenderjahr getrennt nach den Bereichen
gemäß 2 1 auf Grund der Daten der
Versicherungsdatei und der von den Krankenversicherungsträgern
zusätzlich zu übermittelnden
Daten durchzuführen.
3. Auf Grund der Lohnstufeneinreihungen (Z 2)
ist für jedes Kalenderjahr getrennt nach den
Bereichen gemäß Z 1 eine durchschnittliche
Beitragsgrundlage unter Berücksichtigung der
Höchstbeitragsgrundlage zu berechnen. Die
durchschnittliche Beitragsgrundlage ist auf
Groschen zu runden.
4. Auf Grund der Lohnstufeneinreihungen (Z 2)
ist für jedes Kalenderjahr getrennt nach den
Bereichen gemäß Z 1 eine durchschnittliche
Beitragsgrundlage zu berechnen, wobei als
Höchstbeitragsgrundlage der Tageswert der
Lohnstufe anzunehmen ist, in die der Betrag
von fünf Sechstel des nach § 108 b Abs. 2
ermittelten Meßbetrages fällt. Für die Krankenversicherungsträger
der Selbständigen sind
als Höchstbeitragsgrundlage sieben Sechstel
des Tageswertes der Lohnstufe, in die der
Betrag von fünf Sechstel des nach § 108 b
Abs. 2 ermittelten Meßbetrages fällt, gerundet
auf Groschen, anzunehmen. Die durchschnittliche
Beitragsgrundlage ist auf Groschen zu
runden.
5. Zur Feststellung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage
eines Kalenderjahres nach Z 3
und 4 ist die Zahl der in jede Lohnstufe
eingereihten Versicherungstage mit dem Tageswert
(§ 46 Abs. 4) dieser Lohnstufe zu
vervielfachen. Für die Krankenversicherungsträger
der Selbständigen ist die Zahl der in die
höchste Lohnstufe eingereihten Versicherungstage
nach Versicherungstagen mit einer
Beitragsgrundlage zwischen der unteren
Lohnstufengrenze und der Höchstbeitragsgrundlage
und nach Versicherungstagen mit
der Höchstbeitragsgrundlage zu trennen. Bei
der Berechnung der durchschnittlichen Beitragsgründlage
ist für die höchste Lohnstufe
die Zahl der Versicherungstage zwischen der
unteren Lohnstufengrenze und der Höchstbeitragsgrundlage
mit dem Mittelwert aus der
unteren Lohnstufengrenze und der Höchstbeitragsgrundlage,
die Zahl der Versicherungstage
mit der Höchstbeitragsgrundlage mit
dieser zu vervielfachen.
6. Getrennt nach den Bereichen gemäß Z 1
bemißt sich das Ausmaß der Beiträge gemäß
Abs. 2 Z 2 nach einem Hundertsatz der
Erträge an Beiträgen zur Krankenversicherung
für pflichtversicherte Erwerbstätige
(ohne Zusatzbeiträge), der nach Z 7 zu
berechnen ist. Bei der Berechnung der Erträge
an Beiträgen sind die am 31. Dezember 1991
geltenden Beitragssätze heranzuziehen. Für
den Bereich der Krankenversicherungsträger
gemäß Z 1 lit. a ist die Berechnung getrennt
für Arbeiter und Angestellte durchzuführen.
Die Hundertsätze sind vom Hauptverband
festzustellen. Sie bedürfen der Zustimmung
des Bundesministers für Arbeit und Soziales.
7. Der jeweilige Hundertsatz nach Z 6 ist das
Hundertfache jener Zahl, die sich aus der
Verminderung von 1 um den Quotienten
ergibt, der durch Teilung der durchschnittlichen
Beitragsgrundlage nach Z 4 durch die
durchschnittliche Beitragsgrundlage nach Z 3
errechnet wird. Der Hundertsatz ist auf fünf
Dezimalstellen zu runden.
8. Außerordentliche Anhebungen der Höchstbeitragsgrundlage,
die nicht ausdrücklich der
Krankenanstaltenfinanzierung vorbehalten
werden, sind bei den Berechnungen außer
Betracht zu lassen.
(6) Die Beträge nach Abs. 2 Z 4 lit. c und lit. d
sind entsprechend der Veränderung der Zusatzbeiträge
in der Krankenversicherung in diesen Jahren
(Abs. 3 Z 1) gegenüber dem Jahr 1992 aufzuwerten.
(7) Die Mittel des Ausgleichsfonds nach Abs. 2
Z 1, Z 2 und Z 3 sowie 600 Millionen Schilling
werden für das Kalenderjahr 1991 durch Überweisungen
der dem Hauptverband angehörenden
Krankenversicherungsträger nach demselben
Schlüssel aufgebracht, der für die Verteilung in
Abs. 3 Z 2 festgesetzt ist. 150 Millionen Schilling
werden für das Kalenderjahr 1991 durch Überweisungen
der dem Hauptverband angehörenden
Krankenversicherungsträger im Verhältnis der von
ihnen mit Wiener Krankenanstalten in diesem
Kalenderjahr abgerechneten Anstaltspflegetage aufgebracht.
(8) Die dem Hauptverband angehörenden Träger
der Krankenversicherung haben zum Ende eines
jeden Kalendervierteljahres ein Viertel des vorläufigen
Jahresbetrages (Abs. 2 Z 1 bis 3) vorschußweise
an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung
zu leisten. Die Höhe der vorschußweisen
Zahlungen ist vom Hauptverband unter
Berücksichtigung der voraussichtlichen Beitragsein-
nahmen dieses Geschäftsjahres, der Beiträge nach
Abs. 2 Z 2 für das dem Geschäftsjahr zweitvorangegangene
Jahr, der nach Abs. 2 Z 3 zu überweisenden
Mittel und des Schlüssels nach Abs. 3 Z 2
festzusetzen. Reichen die Einnahmen aus den
Zusatzbeiträgen (Abs. 3 Z 1) einschließlich der
Vermögenserträgnisse des Ausgleichsfonds für die
Krankenanstaltenfinanzierung in einem Geschäftsjahr
nicht aus, um die Zahlung gemäß Abs. 2 Z 4 zu
leisten, haben die Krankenversicherungsträger bis
31. März des folgenden Kalenderjahres die fehlenden
Mittel unter Berücksichtigung des Schlüssels
nach Abs. 3 Z 2 an den Ausgleichsfonds zu
überweisen. Der Ausgleich ist bis Ende Oktober des
folgenden Geschäftsjahres vorzunehmen.
(9) Alle von den Krankenversicherungsträgern an
den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung
zu überweisenden Beträge sind so zu
überweisen, daß die betreffenden Beträge beim
Hauptverband am jeweils letzten Bankarbeitstag vor
dem Fälligkeitstermin bereits eingetroffen sind. Der
Hauptverband hat diese Beträge sowie die bis zu
diesem Zeitpunkt eingezahlten Zusatzbeiträge in
der Krankenversicherung innerhalb von sieben
Tagen an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
zu überweisen.
(10) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
hat nach Anhörung des Hauptverbandes Weisungen
für die Erfassung und Aufbewahrung der vom
Hauptverband bei der Berechnung der Überweisungen
benötigten Daten zu erlassen."
Artikel II
Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 678/1991, wird wie folgt geändert
§ 31 Abs. 1 lautet
„(1) Der Bund leistet zur Krankenversicherung
nach diesem Bundesgesetz für jedes Geschäftsjahr
einen Beitrag in der Höhe der für dieses Jahr fällig
gewordenen Beiträge gemäß den §§ 24 Abs. 1 und
27, vermindert um die Überweisung der Sozialversicherungsanstalt
der Bauern gemäß § 447 f Abs. 2
Z 2 in Verbindung mit Abs. 5 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes."
Artikel III
Stützbeträge aus dem Ausgleichsfonds der
Krankenversicherungsträger
(1) Die Gebietskrankenkassen, die Versicherungsanstalt
des österreichischen Bergbaues und die
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
als Träger der Krankenversicherung erhalten
aus der gesonderten Rücklage gemäß Abs. 3 für das
Geschäftsjahr 1994 Stützbeträge im Ausmaß der
Mittel dieser Rücklage zum 31. Dezember 1994.
(2) Der jedem Träger der Krankenversicherung
gemäß Abs. 1 gebührende Anteil an den Stützbeträgen
richtet sich nach dem Verhältnis seiner
Überweisungen gemäß § 447 f des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes an den Ausgleichsfonds
für die Krankenanstaltenfinanzierung zur
Gesamtüberweisung aller im Abs. 1 bezeichneten
Träger der Krankenversicherung in den Jahren
1991 bis 1994. Der Stützbetrag ist bis Ende Oktober
1994 auf der Basis der Überweisungen in den Jahren
1991 bis 1993 zu bevorschussen, die endgültige
Abrechnung ist bis. Ende Oktober 1995 vorzunehmen.
(3) Von der Zuführung der Mittel an die
Rücklage gemäß § 447 a Abs. 4 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes sind in den Geschäftsjahren
1992 bis 1994 jeweils drei Viertel einer
gesonderten Rücklage zuzuführen. Diese Rücklage
ist ausschließlich für die Stützbeträge gemäß Abs. 1
zu verwenden.
Artikel IV
Jahresausgleichszahlung an Rechtsträger von
Krankenanstalten
(1) Wenn in einem Finanzjahr die Zahl der auf
Rechnung eines Krankenversicherungsträgers geleisteten
Pflegetage aller Krankenanstalten im Sinne
des § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds,
BGBl. Nr. 700/1991, zuzüglich 40% der
von allen Krankenversicherungsträgern für medizinische
Hauskrankenpflege erbrachten Tage unter
die Zahl der auf Rechnung eines Krankenversicherungsträgers
geleisteten Pflegetage aller Krankenanstalten
des Jahres 1990 sinkt, hat der Hauptverband
den Rechtsträgern der Krankenanstalten, bei
denen ein Sinken der Zahl der genannten Pflegetage
eingetreten ist, eine Jahresausgleichszahlung zu
leisten. Die Höhe der den Krankenanstalten in
Summe zustehenden Jahresausgleichszahlung bemißt
sich nach der Differenz zwischen den von allen
Krankenanstalten tatsächlich verrechneten Pflegetagen
zuzüglich 40% der von allen Krankenversicherungsträgern
für medizinische Hauskrankenpflege
erbrachten Tage und der Zahl der Pflegetage
des Jahres 1990. Diese Jahresausgleichszahlung ist
aber um die Aufwendungen der Krankenversicherungsträger
für solche Pflegetage zu vermindern,
die dadurch entstanden sind, daß in einer
Krankenanstalt die Anzahl der Betten nach dem
31. Dezember 1984 erhöht wurde, obwohl diesbezüglich
kein einstimmiger Beschluß in der Fondsversammlung
des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
zustande gekommen ist. Die Jahresausgleichszahlung
ist an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
zu überweisen.
(2) Die Aufteilung dieser Jahresausgleichszahlung
hat auf die Rechtsträger der genannten
Krankenanstalten im Verhältnis ihrer Pflegetageverminderung
und entsprechend den für sie
geltenden Pflegegebührenersätzen zu erfolgen. Die
Abwicklung der Jahresausgleichszahlung hat durch
die Geschäftsstelle des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
zu erfolgen, und zwar auch für das
Jahr vor dem Außerkrafttreten der zwischen dem
Bund und den Ländern geschlossenen Vereinbarung
gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung
für die Jahre 1991 bis einschließlich
1994. Der für die Jahresausgleichszahlung erforderliche
Betrag ist von den dem Hauptverband
angehörenden Krankenversicherungsträgern (§ 31
Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
nach demselben Schlüssel aufzubringen, der für
die Verteilung in § 447 f Abs. 3 Z 2 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes festgesetzt ist.
Artikel V
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in
Kraft.
(2) Die Art. III und IV treten gemeinsam mit der
zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen
Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die
Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991
bis einschließlich 1994 außer Kraft.
Artikel VI
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.