702_1986
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702. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 702. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
1986_702_0 702. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
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Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen hat die Tschechoslowakei am
17. Juli 1986 ihre Beitrittsurkunde zum Europäischen
Übereinkommen über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(ADR) (BGBl. Nr. 522/1973, letzte Kundmachung
des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 581/1981) hinterlegt.
Die Tschechoslowakei hat anläßlich der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde folgenden Vorbehalt
erklärt
„Die Tschechoslowakei erklärt, daß sie sich im
Sinne des Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens
durch die Bestimmungen des Art. 11 Abs. 2 und 3
des Übereinkommens als nicht gebunden betrachtet."