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702_1986 AT

702. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 702. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen hat die Tschechoslowakei am

17. Juli 1986 ihre Beitrittsurkunde zum Europäischen

Übereinkommen über die internationale

Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

(ADR) (BGBl. Nr. 522/1973, letzte Kundmachung

des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 581/1981) hinterlegt.

Die Tschechoslowakei hat anläßlich der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde folgenden Vorbehalt

erklärt

„Die Tschechoslowakei erklärt, daß sie sich im

Sinne des Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens

durch die Bestimmungen des Art. 11 Abs. 2 und 3

des Übereinkommens als nicht gebunden betrachtet."

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