702. Kundmachung: 2. Salinenarbeiter-Kundmachung 1976
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 15. Dezember 1976 (Gesetz
vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht
Artikel I
Die Salinenarbeiter-Lohnordnung 1968, BGBl.
Nr. 264, in der Fassung der 1. Salinenarbeiter-
Kundmachung 1976, BGBl. Nr. 284, wird wie
folgt geändert
1. Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Der Salinenarbeiter erhält außerdem eine
Betriebszulage, die der Verwaltungsdienstzulage
nach den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, für Vertragsbedienstete
des Entlohnungsschemas II entspricht."
2. Der zweite Satz des § 3 hat zu lauten
„Die Sonderzahlung beträgt 50 vom Hundert des
Sechsundzwanzigfachen des Schichtlohns, der Betriebszulage
und der Haushaltszulage, wobei als
Schichtlohn das Sechszweidrittelfache des Stundenlohns
zu gelten hat."
Artikel II
Die Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967,
BGBl. Nr. 5/1968, wird wie folgt geändert
1. Der Abs. 2 des § 2 hat zu lauten
„(2) Der Arbeiter hat einen monatlichen Pensionsbeitrag
sowie einen Pensionsbeitrag von jeder
Sonderzahlung zu entrichten. Der monatliche
Pensionsbeitrag ist in dem für Bundesbeamte vorgesehenen
Hundertsatz vom 26fachen Schichtlohn
und von der Betriebszulage, der Pensionsbeitrag
von der Sonderzahlung von dem dem
26fachen Schichtlohn und dem der Betriebszulage
entsprechenden Teil der Sonderzahlung zu ermitteln.
Als Schichtlohn gilt das Sechszweidrittelfache
des Stundenlohnes."
2. Der Abs. 1 des § 5 hat zu lauten
„(1) Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage
des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der
ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus
dem 26fachen Schichtlohn und der Betriebszulage,
die der lohnrechtlichen Stellung entsprechen,
die der Arbeiter im Zeitpunkt seines Ausscheidens
aus dem Dienststand erreicht hat. Als
Schichtlohn gilt das Sechszweidrittelfache des
Stundenlohnes. 80 v. H. des ruhegenußfähigen
Monatsbezuges bilden die Ruhegenußbemessungsgrundlage."
3. Im ersten Satz des Abs. 3 des § 9 treten statt
der Wortfolge „der 26fache Schichtlohn" die
Worte „der ruhegenußfähige Monatsbezug".
4. Im ersten Satz des Abs. 3 des § 17 ist dem
Wort „Schichtlohn" der Klammerausdruck „(zuzüglich
Betriebszulage)" anzufügen.
5. Der Abs. 4 des § 26 hat zu lauten
„(4) Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung
bildet der 26fache Schichtlohn und die Betriebszulage,
die der lohnrechtlichen Stellung entsprechen,
die der Arbeiter im Zeitpunkt seines
Todes erreicht hat."
6. Der Abs. 2 des § 37 hat zu lauten
„(2) Wird die Höhe des Lohnes oder der
Betriebszulage der Arbeiter des Dienststandes geändert,
so ändert sich die Höhe des ruhegenußfähigen
Monatsbezuges der Arbeiter des Ruhestandes
entsprechend."
7. Der Abs. 1 des § 39 hat zu lauten
„(1) Der Todesfallbeitrag nach einem Arbeiter
des Dienststandes, beträgt das Dreifache des
26fachen Schichtlohnes (zuzüglich Betriebszulage),
den der Arbeiter im Zeitpunkt seines Todes erreicht
hat."
8. Im § 50 Abs. 2 hat lit. c zu lauten
„c) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt
70 v. H. des 28fachen Schichtlohnes
(zuzüglich Betriebszulage)."
Artikel III
(1) Mit Wirkung vom 1. Jänner 1977 bildet
die Betriebszulage auch bei Arbeitern des Ruhestandes,
die vor dem 1. Jänner 1977 aus dem
Dienststand ausgeschieden sind, einen Bestandteil
des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.
(2) Die Erhöhung des Ruhegenusses, die sich
aus der Einbeziehung der Betriebszulage in den
ruhegenußfähigen Monatsbezug für die im
Abs. 1 bezeichneten Arbeiter ergibt, gebührt
vom 1. Jänner 1977 an im Ausmaß von 40 v.H.,
vom 1. Jänner 1978 an im Ausmaß von 70 v. H.
und
vom 1. Jänner 1979 an im vollen Ausmaß.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten
für die Angehörigen und Hinterbliebenen der im
Abs. 1 bezeichneten Arbeiter sinngemäß.
Artikel IV
Die Bestimmungen der Art. I bis III treten
am 1. Jänner 1977 in Kraft.