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702. Kundmachung: 2. Salinenarbeiter-Kundmachung 1976

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 702. Kundmachung: 2. Salinenarbeiter-Kundmachung 1976

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 15. Dezember 1976 (Gesetz

vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht

Artikel I

Die Salinenarbeiter-Lohnordnung 1968, BGBl.

Nr. 264, in der Fassung der 1. Salinenarbeiter-

Kundmachung 1976, BGBl. Nr. 284, wird wie

folgt geändert

1. Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Der Salinenarbeiter erhält außerdem eine

Betriebszulage, die der Verwaltungsdienstzulage

nach den Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, für Vertragsbedienstete

des Entlohnungsschemas II entspricht."

2. Der zweite Satz des § 3 hat zu lauten

„Die Sonderzahlung beträgt 50 vom Hundert des

Sechsundzwanzigfachen des Schichtlohns, der Betriebszulage

und der Haushaltszulage, wobei als

Schichtlohn das Sechszweidrittelfache des Stundenlohns

zu gelten hat."

Artikel II

Die Salinenarbeiter-Pensionsordnung 1967,

BGBl. Nr. 5/1968, wird wie folgt geändert

1. Der Abs. 2 des § 2 hat zu lauten

„(2) Der Arbeiter hat einen monatlichen Pensionsbeitrag

sowie einen Pensionsbeitrag von jeder

Sonderzahlung zu entrichten. Der monatliche

Pensionsbeitrag ist in dem für Bundesbeamte vorgesehenen

Hundertsatz vom 26fachen Schichtlohn

und von der Betriebszulage, der Pensionsbeitrag

von der Sonderzahlung von dem dem

26fachen Schichtlohn und dem der Betriebszulage

entsprechenden Teil der Sonderzahlung zu ermitteln.

Als Schichtlohn gilt das Sechszweidrittelfache

des Stundenlohnes."

2. Der Abs. 1 des § 5 hat zu lauten

„(1) Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage

des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der

ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus

dem 26fachen Schichtlohn und der Betriebszulage,

die der lohnrechtlichen Stellung entsprechen,

die der Arbeiter im Zeitpunkt seines Ausscheidens

aus dem Dienststand erreicht hat. Als

Schichtlohn gilt das Sechszweidrittelfache des

Stundenlohnes. 80 v. H. des ruhegenußfähigen

Monatsbezuges bilden die Ruhegenußbemessungsgrundlage."

3. Im ersten Satz des Abs. 3 des § 9 treten statt

der Wortfolge „der 26fache Schichtlohn" die

Worte „der ruhegenußfähige Monatsbezug".

4. Im ersten Satz des Abs. 3 des § 17 ist dem

Wort „Schichtlohn" der Klammerausdruck „(zuzüglich

Betriebszulage)" anzufügen.

5. Der Abs. 4 des § 26 hat zu lauten

„(4) Die Bemessungsgrundlage der Abfertigung

bildet der 26fache Schichtlohn und die Betriebszulage,

die der lohnrechtlichen Stellung entsprechen,

die der Arbeiter im Zeitpunkt seines

Todes erreicht hat."

6. Der Abs. 2 des § 37 hat zu lauten

„(2) Wird die Höhe des Lohnes oder der

Betriebszulage der Arbeiter des Dienststandes geändert,

so ändert sich die Höhe des ruhegenußfähigen

Monatsbezuges der Arbeiter des Ruhestandes

entsprechend."

7. Der Abs. 1 des § 39 hat zu lauten

„(1) Der Todesfallbeitrag nach einem Arbeiter

des Dienststandes, beträgt das Dreifache des

26fachen Schichtlohnes (zuzüglich Betriebszulage),

den der Arbeiter im Zeitpunkt seines Todes erreicht

hat."

8. Im § 50 Abs. 2 hat lit. c zu lauten

„c) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt

70 v. H. des 28fachen Schichtlohnes

(zuzüglich Betriebszulage)."

Artikel III

(1) Mit Wirkung vom 1. Jänner 1977 bildet

die Betriebszulage auch bei Arbeitern des Ruhestandes,

die vor dem 1. Jänner 1977 aus dem

Dienststand ausgeschieden sind, einen Bestandteil

des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.

(2) Die Erhöhung des Ruhegenusses, die sich

aus der Einbeziehung der Betriebszulage in den

ruhegenußfähigen Monatsbezug für die im

Abs. 1 bezeichneten Arbeiter ergibt, gebührt

vom 1. Jänner 1977 an im Ausmaß von 40 v.H.,

vom 1. Jänner 1978 an im Ausmaß von 70 v. H.

und

vom 1. Jänner 1979 an im vollen Ausmaß.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten

für die Angehörigen und Hinterbliebenen der im

Abs. 1 bezeichneten Arbeiter sinngemäß.

Artikel IV

Die Bestimmungen der Art. I bis III treten

am 1. Jänner 1977 in Kraft.

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