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702. Bundesgesetz: Epidemiegesetznovelle 1974

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 702. Bundesgesetz: Epidemiegesetznovelle 1974

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 185/

1961 und 116/1967 wird wie folgt geändert

1. Der § 32 hat zu lauten

„§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen

sowie Personengesellschaften des Handels-

rechtes ist wegen der durch die Behinderung

ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile

dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden

sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß

§ 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit

gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten

oder geschlossenen Unternehmen

beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß

§ 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt

worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen,

deren Räumung gemäß § 22 angeordnet

worden ist, oder

7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig

sind, über welche Verkehrsbeschränkungen

gemäß § 24 verhängt worden sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten

ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten,

der von der in Abs. 1 genannten behördlichen

Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem

Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen

Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes,

BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen.

Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden

Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des

Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen.

Der Anspruch auf Vergütung gegenüber

dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung

auf den Arbeitgeber über. Der für die

Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber

zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen

Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß

§ 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972,

BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen

und Unternehmungen ist die Entschädigung nach

dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen

Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag

sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten

wegen einer solchen Erwerbsbehinderung

nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen

sowie aus einer anderweitigen während

der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen

Erwerbstätigkeit zukommen."

2. Der § 33 hat zu lauten

„§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß

§ 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter

Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes

oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung,

der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges

gemäß § 32 binnen sechs Wochen

vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen

bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in

deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden,

geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch

erlischt."

3. Die Überschrift zu § 33 a und der § 33 a

haben zu lauten

„Ersatz der Behandlungskosten

für von wutkranken Hunden gebissene

Personen

§ 33 a. (1) Die Behandlungskosten für von

einem wutkranken oder wutverdächtigen Hund

gebissene Personen hat, soweit nicht ein Träger

der Krankenversicherung oder eine Krankenfürsorgeanstalt

oder ein Träger der Unfallversicherung

aufzukommen hat, der zahlungsfähige

Hundeeigentümer zu tragen.

(2) Ist der Hundeeigentümer nicht zahlungsfähig

oder nicht feststellbar, so sind die Behandlungskosten

(Abs. 1) zu einem Drittel von der

Gemeinde, in deren Gebiet die Bißverletzung erfolgt

ist, zu zwei Dritteln vom Bund zu tragen.

(3) Ersatzansprüche nach Abs. 1 und 2 sind

bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten

nach Beendigung der Behandlung bei der Bezirksverwaltungsbehörde

geltend zu machen."

4. Die lit. i des Abs. 1 des § 36 hat zu lauten

„i) die Vergütungen für den Verdienstentgang

(§ 32) und die Behandlungskosten

gemäß § 33 a Abs. 2;"

5. Der Abs. 1 des § 39 hat zu lauten

„§ 39. (1) Wer den in diesem Bundesgesetz

enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen

Anordnungen über die Erstattung von Anzeigen

und Meldungen zuwiderhandelt, macht sich einer

Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit

Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Nichteinbringungsfall

mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen

zu bestrafen."

6. § 40 hat zu lauten

„§ 40. Wer durch Handlungen oder Unterlassungen

a) den in den Bestimmungen der §§ 5, 8, 12,

13, 21 und 44 Abs. 2 enthaltenen Geboten

und Verboten oder

b) den auf Grund der in den §§ 7, 9, 10, 11,

12, 13, 14, 15, 17, 19, 20, 21, 22, 23 und

24 angeführten Bestimmungen erlassenen

behördlichen Geboten oder Verboten oder

c) den Geboten oder Verboten, die in den

auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt

oder

d) in Verletzung seiner Fürsorgepflichten nicht

dafür Sorge trägt, daß die seiner Fürsorge

und Obhut unterstellte Person sich

einer auf Grund des § 5 Abs. 1 angeordneten

ärztlichen Untersuchung sowie Entnahme

von Untersuchungsmaterial unterzieht,

macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher

Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung

schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu

20.000 S, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe

bis zu vier Wochen zu bestrafen."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

betraut.

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