702. Bundesgesetz: Epidemiegesetznovelle 1974
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 185/
1961 und 116/1967 wird wie folgt geändert
1. Der § 32 hat zu lauten
„§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen
sowie Personengesellschaften des Handels-
rechtes ist wegen der durch die Behinderung
ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile
dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden
sind, oder
2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß
§ 11 untersagt worden ist, oder
3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit
gemäß § 17 untersagt worden ist, oder
4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten
oder geschlossenen Unternehmen
beschäftigt sind, oder
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß
§ 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt
worden ist, oder
6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen,
deren Räumung gemäß § 22 angeordnet
worden ist, oder
7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig
sind, über welche Verkehrsbeschränkungen
gemäß § 24 verhängt worden sind,
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten
ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten,
der von der in Abs. 1 genannten behördlichen
Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem
Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen
Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes,
BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen.
Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden
Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des
Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen.
Der Anspruch auf Vergütung gegenüber
dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung
auf den Arbeitgeber über. Der für die
Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber
zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen
Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß
§ 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972,
BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen
und Unternehmungen ist die Entschädigung nach
dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen
Einkommen zu bemessen.
(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag
sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten
wegen einer solchen Erwerbsbehinderung
nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen
sowie aus einer anderweitigen während
der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen
Erwerbstätigkeit zukommen."
2. Der § 33 hat zu lauten
„§ 33. Der Anspruch auf Entschädigung gemäß
§ 29 ist binnen sechs Wochen nach erfolgter
Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes
oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung,
der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges
gemäß § 32 binnen sechs Wochen
vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen
bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in
deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden,
geltend zu machen, widrigenfalls der Anspruch
erlischt."
3. Die Überschrift zu § 33 a und der § 33 a
haben zu lauten
„Ersatz der Behandlungskosten
für von wutkranken Hunden gebissene
Personen
§ 33 a. (1) Die Behandlungskosten für von
einem wutkranken oder wutverdächtigen Hund
gebissene Personen hat, soweit nicht ein Träger
der Krankenversicherung oder eine Krankenfürsorgeanstalt
oder ein Träger der Unfallversicherung
aufzukommen hat, der zahlungsfähige
Hundeeigentümer zu tragen.
(2) Ist der Hundeeigentümer nicht zahlungsfähig
oder nicht feststellbar, so sind die Behandlungskosten
(Abs. 1) zu einem Drittel von der
Gemeinde, in deren Gebiet die Bißverletzung erfolgt
ist, zu zwei Dritteln vom Bund zu tragen.
(3) Ersatzansprüche nach Abs. 1 und 2 sind
bei sonstigem Ausschluß binnen sechs Monaten
nach Beendigung der Behandlung bei der Bezirksverwaltungsbehörde
geltend zu machen."
4. Die lit. i des Abs. 1 des § 36 hat zu lauten
„i) die Vergütungen für den Verdienstentgang
(§ 32) und die Behandlungskosten
gemäß § 33 a Abs. 2;"
5. Der Abs. 1 des § 39 hat zu lauten
„§ 39. (1) Wer den in diesem Bundesgesetz
enthaltenen oder auf Grund desselben erlassenen
Anordnungen über die Erstattung von Anzeigen
und Meldungen zuwiderhandelt, macht sich einer
Verwaltungsübertretung schuldig und ist mit
Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Nichteinbringungsfall
mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen
zu bestrafen."
6. § 40 hat zu lauten
„§ 40. Wer durch Handlungen oder Unterlassungen
a) den in den Bestimmungen der §§ 5, 8, 12,
13, 21 und 44 Abs. 2 enthaltenen Geboten
und Verboten oder
b) den auf Grund der in den §§ 7, 9, 10, 11,
12, 13, 14, 15, 17, 19, 20, 21, 22, 23 und
24 angeführten Bestimmungen erlassenen
behördlichen Geboten oder Verboten oder
c) den Geboten oder Verboten, die in den
auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen enthalten sind, zuwiderhandelt
oder
d) in Verletzung seiner Fürsorgepflichten nicht
dafür Sorge trägt, daß die seiner Fürsorge
und Obhut unterstellte Person sich
einer auf Grund des § 5 Abs. 1 angeordneten
ärztlichen Untersuchung sowie Entnahme
von Untersuchungsmaterial unterzieht,
macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher
Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung
schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu
20.000 S, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe
bis zu vier Wochen zu bestrafen."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
betraut.