701. Verordnung: Frühvermarktungsprämien-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 5 und 6 und 108 jeweils in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes
1995, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995,
wird verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen
Union und der Europäischen Kommission im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen
für Rindfleisch zur Gewährung der Prämie für die frühzeitige Vermarktung von Kälbern (Frühvermarktungsprämie).
Zuständigkeit
§ 2. (1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung dieser
Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA)
zuständig.
(2) Anträge auf Frühvermarktungsprämie nach § 1 sind vom Antragsteller bei der für den Betriebssitz
des Erzeugers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene einzureichen.
(3) In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene bestehen, sind an
deren Stelle die Landes-Landwirtschaftskammern zuständig.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Ersthalter: Ein Erzeuger, der Kälber, für die eine Frühvermarktungsprämie beantragt wird, vor
dem Antragsteller auf einem Betrieb in Österreich gehalten hat, selbst jedoch nicht der Antragsteller
ist,
2. Antragsteller: Ein Erzeuger, der die Frühvermarktungsprämie beantragt,
3. Schlachthöfe: Schlachthöfe und Schlachtstätten, in denen Kälber, für die eine Frühvermarktungsprämie
beantragt wird, geschlachtet werden und denen gemäß § 44 Fleischuntersuchungsgesetz,
BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 118/1994, im folgenden Fleischuntersuchungsgesetz
genannt, eine Veterinärkontrollnummer zugeordnet wurde.
Beteiligungserklärung
§ 4. (1) Schlachthöfe haben eine Beteiligungserklärung unter Verwendung der von der AMA aufzulegenden
Formblätter abzugeben.
(2) Die Beteiligungserklärung ist grundsätzlich spätestens bei der ersten Antragstellung eines Antragstellers,
der bei diesem Schlachthof schlachtet, abzugeben. Beteiligungserklärungen, die zu diesem
Zeitpunkt noch nicht vorliegen, sind spätestens zwei Wochen nach Aufforderung vorzulegen. Ein Widerruf
der Beteiligung ist nur für zukünftige Schlachtungen zulässig.
Antragstellung
§ 5. (1) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 sind Anträge gemäß § 2 Abs. 2 unter Verwendung
der von der AMA aufzulegenden Formblätter einzureichen. Die Bescheinigung des Schlachthofes über
die Schlachtung ist integrierter Bestandteil des Antrages.
(2) Der Schlachthof kann zur Bescheinigung der Schlachtung auch ein anderes als das von der AMA
gemäß Abs. 1 aufzulegende Formblatt verwenden, sofern es diesem dem Inhalt und der Form nach
gleicht.
(3) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit gemäß Art. 50a
der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 ist das Einlangen des Antrages bei der zuständigen Einreichstelle
maßgeblich.
(4) Die von der AMA aufzulegenden Antragsformblätter haben über die gemäß Art. 50a Abs. 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 festgelegten Erfordernisse hinaus mindestens folgende Angaben vorzusehen
1. Name/Firma und Anschrift des Antragstellers
2. Betriebsnummer(n)
3. Geburtsdaten bei natürlichen Personen
4. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland
5. Angaben über den Ersthalter und Viehhändler
6. Angaben zur Schlachtung (Bescheinigung des Schlachthofes)
7. Angabe der beantragten Kälber mit Ohrmarkennummer
8. Unterschrift.
Kennzeichnung
§ 6. Eine Prämie ist nur für jene Kälber zu gewähren, die mit einer Ohrmarke nach der Tierkennzeichnungsverordnung
1995, BGBl. Nr. 413, in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet sind.
Tiergesundheitszeugnis
§ 7. Als veterinärrechtliches Tiergesundheitszeugnis ist die Bescheinigung gemäß § 45 Abs. 5
Fleischuntersuchungsgesetz heranzuziehen.
Bestandsverzeichnis
§ 8. (1) Vom Ersthalter und vom Antragsteller ist ein Bestandsverzeichnis für alle am Betrieb gehaltenen
männlichen Kälber gemäß § 5 Abs. 1 der Rinder- und Schafprämien-Verordnung, BGBl.
Nr. 465/1996, im folgenden Rinder- und Schafprämien-Verordnung genannt, und ein Bestandsverzeichnis
für weibliche Rinder für alle am Betrieb gehaltenen weiblichen Kälber gemäß § 5 Abs. 2 Rinder- und
Schafprämien-Verordnung zu führen.
(2) Abweichend von Abs. 1 können
a) auch die am Betrieb gehaltenen männlichen Kälber in das Bestandsverzeichnis für weibliche
Rinder eingetragen werden, wenn vom Ersthalter oder Antragsteller keine Sonderprämie für
männliche Rinder beantragt wird oder
b) auch die am Betrieb gehaltenen weiblichen Kälber in das Bestandsverzeichnis für männliche
Rinder eingetragen werden, wenn vom Ersthalter oder Antragsteller keine Mutterkuhprämie beantragt
wird.
(3) § 5 Abs. 4, 5, 7 und 8 der Rinder- und Schafprämien-Verordnung ist anzuwenden.
Tierhalter
§ 9. Im Haltungszeitraum gemäß Art. 50 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 dürfen Kälber,
für die eine Frühvermarktungsprämie beantragt wird von höchstens einem Ersthalter, von Viehhändlern
und vom Antragsteller gehalten werden.
Schlachtgewicht
§ 10. Die Ermittlung des Schlachtgewichts der Kälber erfolgt auf Kaltgewichtsbasis und ohne Berücksichtigung
folgender Teile
a) Kopf zwischen Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel senkrecht zur Wirbelsäule ohne jedes
Halsfleisch,
b) Gliedmaßen wie folgt
Vorderfüße im Karpalgelenk, Hinterfüße vor dem Tarsalgelenk abgesetzt oder abgesägt,
c) Haut,
d) Organe der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle.
Die Nieren, das Nierenfettgewebe sowie der Schwanz bleiben am Schlachtkörper.
Mitteilungspflichten
§ 11. Der Antragsteller hat jede Veränderung, die dazu führt, daß die tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, unverzüglich
und schriftlich der AMA anzuzeigen.
Aufbewahrungspflichten
§ 12. Der Ersthalter und der Antragsteller haben die den jeweiligen Bereich betreffenden Unterlagen,
Bestandsverzeichnisse nach § 8 und sonstigen Belege vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an,
auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht
nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 13. (1) Der Ersthalter und der Antragsteller haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes,
im folgenden Prüforgane genannt, das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während
der Betriebszeit oder nach Vereinbarung, zu gestatten.
(2) Der Inhaber des Schlachthofes hat den Prüforganen das Betreten des Schlachthofes während der
Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung, insbesondere zur Kontrolle der Schlachtung und
Verwiegung zu gestatten.
(3) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, das Bestandsverzeichnis und alle Unterlagen
des Ersthalters und des Antragstellers, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten,
Einsicht zu nehmen.
(4) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die für die Prämienabwicklung bezughabenden Unterlagen
des Schlachthofes Einsicht zu nehmen.
(5) Bei den Prüfungen hat jeweils eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Ersthalters,
des Antragstellers oder des Schlachthofes anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche
Unterstützung zu leisten.
(6) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen
und haben in diesem Fall deren Aushändigung dem Ersthalter oder dem Antragsteller zu bestätigen.
(7) Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Ersthalter, Antragsteller oder Schlachthof
auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
(8) Hat der Antragsteller Dritte eingeschaltet, gelten Abs. 1 bis 7 auch gegenüber diesen.
(9) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 8 gelten im Falle des vollständigen oder teilweisen Überganges
des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger.
Beweislast
§ 14. (1) Der Erzeuger trägt auch nach Empfang der Frühvermarktungsprämie in dem Verantwortungsbereich,
der nicht zum Bereich der AMA gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen
für die Gewährung der Prämie bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Auszahlung
folgt.
Rückforderung
§ 15. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurückzuzahlen.
(2) Die AMA kann unter Anwendung des Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 von
der Rückforderung eines Betrages von weniger als 20 ECU pro Betriebsinhaber und pro Kalenderjahr
Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzufordernden
Betrages steht.
Strafbestimmung
§ 16. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß § 117 Abs. 1 Z 2 MOG, wer unrichtige
oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen eine
Frühvermarktungsprämie zu erlangen.
Meldepflichten der AMA
§ 17. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die der Republik Österreich
zur Erfüllung ihrer gegenüber der Europäischen Kommission nach den in § 1 genannten Rechtsakten
bestehenden Meldepflichten erforderlichen Angaben zu melden.