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701_1993 AT

701. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für die Bildungsanstalt für Erzieher; Bekanntmachung von Lehrplänen für den Religionsunterricht

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 701. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für die Bildungsanstalt für Erzieher; Bekanntmachung von Lehrplänen für den Religionsunterricht

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 512/1993, insbesondere dessen §§ 6 und 104, sowie des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1993, wird — hinsichtlich der Einstufungen in die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler — verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Lehrpläne für die Bildungsanstalten für Erzieher, BGBl. Nr. 355/1985, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 481/1986, wird wie folgt geändert

1. Die Überschrift der Verordnung lautet

„Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an dieser Schule"

2. Im Art. I lautet der zweite Absatz

„Für die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik und ihre Sonderformen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen

1. Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (Anlage I),

2. Lehrplan des Kollegs an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik (Anlage II) und

3. Lehrplan des Lehrganges zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern (Anlage III)."

3. Im Art. II wird die Zitierung „BGBl. Nr. 551/1984" durch die Zitierung „BGBl. Nr.

518/1993" ersetzt und entfällt die Wendung „und dem Bundesminister für Finanzen".

4. Art. III § 1 lautet

„§ 1. Art. I, Art. II sowie die Anlagen I, II und III dieser Verordnung jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 701/1993 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft

1. Art. I, Art. II, die Abschnitte I bis IV der Anlage I sowie die Anlagen II und III mit 1. September 1993 und

2. Abschnitt VI der Anlage I hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit 1. September 1993, hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 1994, hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 1995 und hinsichtlich der 5. Klasse mit 1. September 1996."

5. Art. III § 3 lautet

„§ 3. Die Anlage I dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 481/1986 tritt wie folgt außer Kraft

1. die Abschnitte I bis IV mit 31. August 1993 und

2. Abschnitt VI hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit 31. August 1993, hinsichtlich der 3. Klasse mit 31. August 1994, hinsichtlich der 4. Klasse mit 31. August 1995 und hinsichtlich der 5. Klasse mit 31. August 1996."

6. Die Anlage I (Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik) wird durch die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage I ersetzt.

7. In Anlage II (Lehrplan des Kollegs an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik) werden die Wendungen „Bildungsanstalt für Erzieher" und „Kolleg für Erzieher" in ihrer jeweiligen grammatikalischen Form jeweils durch die Wendungen „Bildungsanstalt für Sozialpädagogik" und „Kolleg für Sozialpädagogik" in der entsprechenden grammatikalischen Form ersetzt.

8. In Anlage II Abschnitt I (Stundentafel) wird jeweils nach den Worten „Pflichtgegenstände", „Verbindliche Übungen", „Freigegenstände" und „Unverbindliche Übungen" der Fußnotenverweis ,,5)" und wird nach der Fußnote ,,4)" folgende Fußnote angefügt

,,5) Zur Erlassung schulautonomer Lehrpläne siehe Abschnitt II a."

9. In Anlage II Abschnitt I lautet die den Pflichtgegenstand „Rechtskunde" betreffende Zeile: „Rechtskunde und Politische Bildung......... — — 2 2 4 III"

10. In Anlage II Abschnitt I lautet die den Pflichtgegenstand „Instrumentalmusik" betreffende Zeile

„Instrumentalunterricht

Gitarre................................ 2 2 1 1 6 IV"

11. In Anlage II wird nach dem Abschnitt II (Allgemeines Bildungsziel und allgemeine didaktische Grundsätze) folgender Abschnitt II a eingefügt

„II a. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichtes (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lehr- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation.

Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Abweichungen von der Stundentafel können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen unter Beachtung der folgenden Einschränkungen vorgenommen werden

1. Der Pflichtgegenstand „Religion" sowie diejenigen Pflichtgegenstände bzw. Lehrstoffe, die nicht bereits in dem vor dem Kolleg zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen waren, sind von der autonomen Gestaltung ausgenommen,

2. von den Summen der Wochenstundenzahlen der einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen kann in einem Ausmaß von insgesamt höchstens vier Stunden abgewichen werden,

3. die Summe der Wochenstundenzahlen des Pflichtgegenstandes Hort- und Heimpraxis darf nicht unterschritten werden,

4. die in der Stundentafel vorgesehene Gesamtwochenstundenzahl aller Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen der viersemestrigen Kollegausbildung darf nicht überschritten werden,

5. die Gesamtwochenstundenzahl der einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen darf sechs Wochenstunden nicht unterschreiten und

6. die Summe der Wochenstunden der Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen pro Semester darf 40 Wochenstunden nicht überschreiten.

Im Rahmen der obgenannten Freiräume können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen auch zusätzliche Pflichtgegenstände und verbindliche

Übungen im Ausmaß von bis zu einer Wochenstunde pro Semester vorgesehen werden. Weiters können im Rahmen der lehrplanmäßig festgelegten Lehrstoffe Schwerpunkte sowie seminaristische Unterrichtsformen und Blockungen vorgesehen werden.

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zusätzliche Freigegenstände und unverbindliche Übungen sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen und unverbindlichen Übungen festgelegt werden, wobei das Bildungsziel des Kollegs für Sozialpädagogik, besondere einschlägige Interessen der Schüler sowie Bereiche des späteren Berufsfeldes zu beachten sind.

Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen lehrstoffmäßige Schwerpunktsetzungen im Bereich der Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen vorgenommen werden oder in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen auch die Bildungs- und Lehraufgabe, die Lehrstoffumschreibung und die didaktischen Grundsätze zu enthalten. Sofern durch die schulautonomen Lehrplanbestimmungen ein höheres Stundenausmaß vorgesehen wird, als für den Fall des Nichtbestehens schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan vorgeschrieben wird, können durch die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben, didaktische Grundsätze und Lehrstoffumschreibungen vorgenommen werden. In diesem Zusammenhang sind folgende Gesichtspunkte von grundsätzlicher Bedeutung

1. Auf die Bildungsaufgabe der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik ist Bedacht zu nehmen.

2. Bei der Erweiterung des Lernangebotes im Rahmen bestehender Unterrichtsgegenstände hat es sich um eine vertiefende, besondere Interessen und Begabungen der Schüler sowie Bereiche des späteren Berufsfeldes berücksichtigende Erweiterung zu handeln.

3. Bei der Schaffung von Unterrichtsgegenständen mit interdisziplinärem Charakter (Unterrichtsgegenstände, die Lernfelder mit fachübergreifendem Charakter umfassen, die im Rahmen der sonst angebotenen Unterrichtsgegenstände nicht oder innerhalb eines längeren Zeitraumes nicht systematisch angeboten werden können) ist wegen des gegebenen Zusammenhanges mit bestehenden Unterrichtsgegenständen auf die Vermeidung von Stoffwiederholungen zu achten und sind Entlastungsmöglichkeiten durch eine fächerübergreifende Abstimmung des Lehrstoffangebotes zu nützen.

4. Bei der Schaffung, von Unterrichtsgegenständen mit eigenständigem Charakter kommt der Unterordnung unter das Bildungsziel der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik besondere Bedeutung zu.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten."

12. In Anlage II Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegensände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Semester, didaktische Grundsätze) entfallen in den Unterabschnitten A (Pflichtgegenstände), B (Verbindliche Übungen), C (Freigegenstände) und D (Unverbindliche Übungen) jeweils im Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände die die Wochenstundenzahlen enthaltenden Klammerausdrücke nach den die jeweiligen Semester betreffenden Überschriften.

13. In Anlage II Abschnitt IV Unterabschnitt A lautet die Überschrift des Pflichtgegenstandes „Rechtskunde"

„RECHTSKUNDE UND POLITISCHE BILDUNG"

14. In Anlage II Abschnitt IV Unterabschnitt A lauten im Pflichtgegenstand „Rechtskunde und Politische Bildung" die didaktischen Grundsätze

„Didaktische Grundsätze

Der Unterricht soll Kenntnisse über das politische, kulturelle und wirtschaftliche Geschehen sowie Sachinformationen über deren historische und gesellschaftliche Entstehungsbedingungen und die in ihnen wirkenden Kräfte und Interessen vermitteln. Die Schüler sollen die Fähigkeit zum Erkennen politischer, kultureller und wirtschaftlicher Zusammenhänge sowie deren kritischer Beurteilung gewinnen. Darüber hinaus sollen die Schüler zur aktiven Mitwirkung und Mitgestaltung am politischen, kulturellen und wirtschaftlichen Zusammenleben motiviert werden.

Der Unterricht soll nicht nur das nötige Wissen in Rechtskunde vermitteln, sondern auch das Verständnis für die Bedeutung des Rechtes als Grundlage einer gesellschaftlichen Ordnung wecken. Insbesondere sind dabei jene Themen auszuwählen, die die Grundlage für das berufliche und persönliche Leben des Einzelnen bilden.

Aus den angegebenen Rechtsgebieten sind vor allem jene Kapitel auszuwählen und eingehend zu behandeln, die als Grundlage für eine richtige Beurteilung verschiedener Situationen des beruflichen und persönlichen Lebens notwendig sind.

Im Gegenstand Rechtskunde und Politische Bildung sind Querverbindungen zu allen Unterrichtsgegenständen nach Möglichkeit auf Grund einer gemeinsamen Planung mit Lehrern anderer Unterrichtsgegenstände herzustellen.

Die einzelnen Stoffgebiete sollen, soweit dies möglich ist, von konkreten Fällen ausgehend so behandelt werden, daß ein systematischer Aufbau gewährleistet ist."

15. In Anlage II Abschnitt IV Unterabschnitt A lautet die Überschrift des Pflichtgegenstandes „Instrumentalmusik"

„INSTRUMENTALUNTERRICHT"

16. In Anlage III (Lehrplan des Lehrganges zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern) Abschnitt I (Stundentafel) wird jeweils nach den Worten „Pflichtgegenstände", Freigegenstände" und „Unverbindliche Übungen" der Fußnotenverweis ,,2)" und wird nach der Fußnote „1)" folgende Fußnote angefügt

,,2) Zur Erlassung schulautonomer Lehrpläne siehe Abschnitt II a."

17. In Anlage III wird nach dem Abschnitt II folgender Abschnitt II a eingefügt

„II a. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichtes (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lehr- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation.

Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.

In diesem Sinne können — ausgenommen im Pflichtgegenstand „Religion" — durch schulautonome Lehrplanbestimmungen abweichend von der Stundentafel und von der Lehrstoffumschreibung in den einzelnen Pflichtgegenständen Verschiebungen der Anzahl der Semesterwochenstunden und Lehrinhalte allenfalls mit lehrstoffmäßigen Schwerpunktsetzungen sowie seminaristische Unterrichtsformen vorgesehen werden, wobei die Summe der Wochenstunden in den einzelnen Pflichtgegenständen einzuhalten ist; die Summe der Wochenstunden in den einzelnen Semestern darf hiebei um höchstens zwei Wochenstunden gegenüber der in der Stundentafel vorgesehenen Summe der Wochenstunden pro Semester abweichen.

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zusätzliche Freigegenstände und unverbindliche Übungen sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen und unverbindlichen Übungen festgelegt werden, wobei das Bildungsziel des Lehrganges zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern besondere einschlägige Interessen der Schüler sowie Bereiche des späteren Berufsfeldes zu beachten sind.

Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen lehrstoffmäßige Schwerpunktsetzungen im Bereich der Pflichtgegenstände vorgenommen werden oder in diesem Lehrplan nicht enthaltene Freigegenstände oder unverbindliche Übungen geschaffen werden, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen auch die Bildungs- und Lehraufgabe, die Lehrstoffumschreibung und die didaktischen Grundsätze zu enthalten. Sofern durch die schulautonomen Lehrplanbestimmungen in Freigegenständen und unverbindlichen Übungen ein höheres Stundenausmaß vorgesehen wird, als für den Fall des Nichtbestehens schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan vorgeschrieben wird, können durch die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben, didaktische Grundsätze und Lehrstoffumschreibungen vorgenommen werden. In diesem Zusammenhang sind folgende Gesichtspunkte von grundsätzlicher Bedeutung

1. Auf die Bildungsaufgabe des Lehrganges zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern ist Bedacht zu nehmen.

2. Bei der Erweiterung des Lernangebotes im Rahmen bestehender Unterrichtsgegenstände hat es sich um eine vertiefende, besondere Interessen und Begabungen der Schüler sowie Bereiche des späteren Berufsfeldes berücksichtigende Erweiterung zu handeln.

3. Bei der Schaffung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen mit interdisziplinärem Charakter (Unterrichtsgegenstände, die Lernfelder mit fachübergreifendem Charakter umfassen, die im Rahmen der sonst angebotenen Unterrichtsgegenstände nicht oder innerhalb eines längeren Zeitraumes nicht systematisch angeboten werden können) ist wegen des gegebenen Zusammenhanges mit bestehenden Unterrichtsgegenständen auf die Vermeidung von Stoffwiederholungen zu achten und sind Entlastungsmöglichkeiten durch eine fächerübergreifende Abstimmung des Lehrstoffangebotes zu nützen.

4. Bei der Schaffung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen mit eigenständigem Charakter kommt der Unterordnung unter das Bildungsziel des Lehrganges zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern besondere Bedeutung zu.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten."

18. In Anlage III Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Semester, didaktische Grundsätze) entfallen in den Unterabschnitten „Pflichtgegenstände", „Freigegenstände" und „Unverbindliche Übungen" jeweils im Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände die die Wochenstundenzahlen enthaltenden Klammerausdrücke nach den die jeweiligen Semester betreffenden Überschriften.

Artikel II

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekanntgemacht

1. Art. IV lautet

"ARTIKEL IV

Bekanntmachung

Die in Anlage I unter Abschnitt V und in den Anlagen II und III jeweils unter Abschnitt III wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, bekanntgemacht."

2. Die in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage I zur Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (Lehrplan der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik) Abschnitt V (Lehrpläne für den Religionsunterricht) enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, bekanntgemacht.

3. In Anlage II zur Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (Lehrplan des Kollegs an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik) Abschnitt III (Lehrpläne für den Religionsunterricht an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik) lautet die lit. a (Katholischer Religionsunterricht)

,,a) Katholischer Religionsunterricht Bildungsziele

Entsprechend der Zielsetzung des Kollegs für Sozialpädagogik an Bildungsanstalten für Sozial-

pädagogik soll der Religionsunterricht in Kooperation mit den übrigen Unterrichtsgegenständen und aufbauend auf den Bildungszielen des bisherigen Religionsunterrichtes die zukünftigen Erzieher, ausgehend von ihrer existentiellen Situation und ihrer persönlichen Entwicklung, in ihrer Identitätsfindung und in den sie bewegenden Fragen des zukünftigen Berufsfeldes orientierend begleiten. Der Religionsunterricht soll die zukünftigen Erzieher befähigen, Religion und christlichen Glauben als wesentliche Dimension der Erziehung zu begreifen. Er soll mit Prinzipien und Wegen einer christlichen Erziehung vertraut machen und ermutigen, Verantwortung für christliche Erziehungsaufgaben zu übernehmen.

Im besonderen sind die Bildungsziele und Lehraufgaben, Unterrichtsprinzipien und Erziehungsanliegen des geltenden Lehrplanes für den Religionsunterricht an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik zu beachten.

Didaktische Grundsätze

Zur Erreichung des allgemeinen Bildungszieles ist es erforderlich, von der Vorbildung und konkreten Situation der Schüler auszugehen. Dabei sind vor allem die didaktischen Grundsätze der Erwachsenenbildung in Anwendung zu bringen. Eigenverantwortung und Selbsttätigkeit sollen gefördert werden. Der Lehrer soll dabei vor allem Helfer und Förderer sein. Viele Themen können fächerübergreifend behandelt werden. Die Forderung nach „Lernen durch Erfahrung" kann ua. durch Exkursionen, Lehrausgänge sowie durch Kontakte mit kompetenten Personen erfüllt werden.

Die Reihung der Themenschwerpunkte liegt in der Verantwortung des Lehrers.

Lehrstoff

1. und 2. Semester (je 2 Wochenstunden) Themenschwerpunkte

A. Religiöse Dimension des Lebens und der Erziehung

B. Anthropogene Voraussetzungen der religiösen Erziehung

C. Religion im gesellschaftlichen und sozio-kulturellen Umfeld

D. Entdecken des Religiösen

mögliche Einzelthemen

zu A. — Der junge Mensch auf der Suche

nach dem Sinn des Lebens — Deutung von menschlichen Grunderfahrungen (Vertrauen, Liebe, Hoffnung, Dankbarkeit, Versöhnung, Widersprüche und Konflikte ua.)

— Klärung von Begriffen

human, religiös, christlich, konfessionell

— Erziehung und Religiosität.

zu B. — Erzieherpersönlichkeit; religiöse Biographie; Identitätsfindung und Glaube

— Religiöse Lern- und Entwicklungsprozesse ; entwicklungspsychologische Bedingungen im Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalter

— Spannungsfelder des Erzieherberufes

Distanz — Nähe, Idealismus — Realität, Durchhaltevermögen — Resignation,

Freiheit — Normen, Aktion — Kontemplation, ua.

zu C. — Religion in einer säkularisierten und religiös indifferenten Umwelt

— Orientierung im weltanschaulichen Pluralismus

— Verständnis für andere Kulturen und Religionen

— Auseinandersetzung mit gegenwärtigen religiösen Heilslehren (Esoterik, New Age, ua.)

— Religiöse Aspekte der Toleranz in der pluralistischen Gesellschaft.

zu D. — Ansatzpunkte für Transzendenzerfahrung

— Bedeutung der Symbole

— Schulung der Wahrnehmungs- und Erlebnisfähigkeit (hören, schauen, staunen, feiern, spielen, still sein, ua.)

— Gemeinschafts- und Beziehungsfähigkeit

— Umgang mit künstlerischen Ausdrucksformen.

3. und 4. Semester (je 2 Wochenstunden)

Themenschwerpunkte

E. Christlicher Glaube

F. Kirchliches Leben

G. Christliches Zeugnis im Leben

H. Der Glaube in bedrängenden Lebenssituationen

mögliche Einzelthemen

zu E. — Das Glaubensbekenntnis der Kirche und die Vermittlung von Glaubensinhalten

— Gott in der Hl. Schrift und in der Überlieferung

— Die Wirkungsgeschichte der Gottesbilder

— Jesus Christus, Mitte unseres Glaubens und unserer Deutung der Welt

— Christusbilder in Vergangenheit und Gegenwart

— Die Bibel als grundlegendes Zeugnis christlichen Glaubens. Praktischer Umgang mit biblischen Texten

— Aussagen über die Kirche. Die Kirche, geleitet vom Geist Jesu. Die Kirche in der Spannung zum Reich Gottes

zu F. — Kirchliche Gemeinschaft in Liturgie, Glaubensverkündigung und Diakonie

— Gebet und Gebetserziehung

— Gestaltung von liturgischen Feiern

— Vorbereitung auf die Feier der Sakramente

— Kirchenjahr und christliches Brauchtum

— Beispiele christlicher Erziehungspraxis

— Christliche Gemeinde mitverantworten und mitgestalten.

zu G. — Möglichkeiten der Diakonie in der Gesellschaft

— Einsatz für Menschenwürde, Friede und Gerechtigkeit. Option für die Armen und Schwachen

— Einübung in partnerschaftliche Grundhaltungen

— Christliche Lebensformen (Ehe, Familie, Ehelosigkeit ua.)

— Kultur der Leiblichkeit und der Sexualität

— Verantwortung für die Schöpfung.

zu H. — Das Bedrängende als Herausforderung und Aufgabe des Glaubens

— Leiderfahrungen im Leben von Kindern und Jugendlichen

— Umgang mit Sterben und Tod

— Umgang mit Versagen und Schuld". 4. In Anlage III zur Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (Lehrplan des Lehrganges zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern) Abschnitt III (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lautet die lit. a (Katholischer Religionsunterricht)

,,a) Katholischer Religionsunterricht

Anlage I ist sinngemäß anzuwenden."

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