701. Bundesgesetz: Änderung des Krankenanstaltengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 27/1958, 281/1974, 659/1977, 456/1978,
106/1979, 273/1982, 122/1983, 218/1985,
565/1985, 282/1988, 745/1988, 157/1990 und
45/1991 sowie der Kundmachungen BGBl.
Nr. 50/1973 und 90/1976 wird wie folgt geändert
Artikel I
1. (Grundsatzbestimmung)
Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt
„§ 10 a. Jedes Land hat einen Landeskrankenanstaltenplan
zu erlassen. Dabei ist auf eine
Verringerung der Zahl der Akutbetten — ausgenommen
die Betten von Abteilungen für Psychiatrie
und Neurologie — in
1. öffentlichen Krankenanstalten gemäß § 2
Abs. 1 Z 1 und 2,
2. privaten Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1
Z 1 und 2, die gemäß § 16 gemeinnützig
geführte Krankenanstalten sind, ausgenommen
Krankenanstalten des Bundes und der
Träger der Sozialversicherung,
3. privaten, nicht gemeinnützig geführten Krankenanstalten
gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 6
sowie auf einen entsprechenden Abbau der
personellen und apparativen Kapazitäten sowie der
tatsächlich aufgestellten Akutbetten zu achten."
2. (Grundsatzbestimmung)
Der § 28 lautet
„§ 28. (1) Die Pflegegebühren und allfälligen
Sondergebühren (§ 27 Abs. 4) sind vom Rechtsträger
der Krankenanstalt für die Voranschläge und
für die Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme
auf § 27 Abs. 3 kostendeckend zu ermitteln. Die
Pflegegebühren und Sondergebühren sind von der
Landesregierung unter Bedachtnahme auf die
Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die
Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und
die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung
festzuhalten und im Landesgesetzblatt kundzumachen.
In diese Kundmachung sind auch die
kostendeckend ermittelten Pflegegebühren und
Sondergebühren aufzunehmen.
(2) Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung
und Funktion gleichartigen öffentlichen
Krankenanstalten im Bereich einer Gemeinde sind
die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren
einheitlich für diese Anstalten festzusetzen.
(3) Die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren
einer öffentlichen Krankenanstalt, die nicht
von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird,
dürfen nicht niedriger sein als die Pflege- und
allfälligen Sondergebühren der nächstgelegenen
von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen
Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd
gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch
die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich
sind. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder
annähernden Gleichwertigkeit obliegt der Landesregierung.
(4) Die von den Trägern der Sozialversicherung
an die Träger der Krankenanstalten zu entrichtenden
Pflegegebühren
1. sind in den Fällen der Befundung oder
Begutachtung gemäß § 22 Abs. 3 zweiter
Halbsatz in voller Höhe zu entrichten;
2. werden ansonsten hinsichtlich des Ausmaßes
— unter Berücksichtigung der Abgeltung für
therapeutische Behelfe — ebenso wie allfällige
Sondergebühren (§ 27 Abs. 4) und die Dauer,
für welche die Pflegegebühren zu zahlen sind,
abgesehen von den Fällen des Abs. 12,
ausschließlich durch privatrechtliche Verträge
geregelt. Solche Verträge sind zwischen dem
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
(Hauptverband) im Einvernehmen
mit den in Betracht kommenden
Krankenversicherungsträgern einerseits und
dem Träger der Krankenanstalt andererseits
abzuschließen. Die Verträge bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form der
Abfassung;
3. nach Z 2 erhöhen sich für Personen, die auf
Grund zwischenstaatlicher Übereinkommen
über Soziale Sicherheit einer Gebietskrankenkasse
zur Betreuung zugewiesen werden und
die in einer Krankenanstalt betreut werden,
deren Rechtsträger im Sinne des § 1 des
Bundesgesetzes über die Errichtung eines
Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds,
BGBl. Nr. 700/1991, zuschußberechtigt ist, im
selben Verhältnis, das sich für einen Verpflegstag
eines Versicherten bei Berücksichtigung
aller zusätzlichen Kosten der Gebietskrankenkasse
für Anstaltspflege ergibt, die aus der
gesetzlichen Verpflichtung über die finanzielle
Beteiligung der Träger der sozialen Krankenversicherung
am Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
entstehen. Der Hauptverband
hat den Hundertsatz dieser Erhöhung
für jede Gebietskrankenkasse und für jedes
Geschäftsjahr auf Grund der Verpflegstage in
zuschußberechtigten Krankenanstalten zu errechnen.
Bei der Berechnung der erhöhten
Pflegegebühren sind für ein Jahr zunächst die
Hundertsätze der Erhöhung des zweitvorangegangenen
Geschäftsjahres als vorläufige
Hundertsätze heranzuziehen. Die endgültige
Berechnung und Abrechnung ist im zweitfolgenden
Jahr auf Grund der für das Geschäftsjahr
festgestellten Hundertsätze der Erhöhung
vorzunehmen.
(5) Die für die Sozialversicherungsträger geltenden
Pflegegebührenersätze sind mit jedem 1. Jänner
im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung der
Beitragseinnahmen aller Krankenversicherungsträger
vom Vorjahr auf das laufende Jahr zu erhöhen.
Die jeweils neu berechneten Pflegegebührenersätze
sind auf volle Schilling zu runden.
(6) Von den Beitragseinnahmen eines Kalenderjahres
sind vor der Errechnung des prozentuellen
Beitragszuwachses abzuziehen
1. die Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung
gemäß § 51 b ASVG, § 27 a GSVG,
§ 24 a BSVG und § 20 a B-KUVG;
2. jene Beträge, die die Krankenversicherungsträger
gemäß § 447 f Abs. 2 Z 1 und 2 ASVG
zur Finanzierung der Krankenanstalten bereitstellen;
3. jene Beitragseinnahmen, die sich ab 1. Jänner
1991 aus Änderungen des Beitragsrechts
ergeben, sofern der daraus erfließende Ertrag
gesetzlich zweckgebunden ist; weiters haben
bei der Errechnung des prozentuellen Beitragszuwachses
nach Abs. 5 die auf Grund der
50. Novelle zum ASVG, der 18. Novelle zum
GSVG, der 16. Novelle zum BSVG und der
21. Novelle zum B-KUVG vorgesehenen
Beitragsveränderungen außer Betracht zu
bleiben.
(7) Die Beitragseinnahmen des laufenden Kalenderjahres
aller dem Hauptverband angehörenden
Krankenversicherungsträger sind den Beitragseinnahmen
des zuletzt vorangegangenen Kalenderjahres
unter Berücksichtigung des Abs. 6 gegenüberzustellen.
Als Beitragseinnahmen gelten alle Beiträge
für Pflichtversicherte und für freiwillig Versicherte,
die nach den Weisungen des Bundesministers für
Arbeit und Soziales über die Rechnungslegung als
Beitragseinnahmen in Betracht kommen, in der
Krankenversicherung der Bauern einschließlich des
Bundesbeitrages; maßgebend sind die in den
Erfolgsrechnungen der Krankenversicherungsträger
ausgewiesenen Beträge. Der Erhöhungsprozentsatz
ist vom Hauptverband auf zwei Dezimalstellen
zu runden und bedarf der Zustimmung des
Bundesministers für Arbeit und Soziales.
(8) Der Hauptverband hat jeweils spätestens bis
15. Dezember für das nächstfolgende Kalenderjahr
einen provisorischen Hundertsatz zu errechnen, der
nach Zustimmung durch den Bundesminister für
Arbeit und Soziales für die Erhöhung der
Pflegegebührenersätze ab dem nachfolgenden
1. Jänner maßgeblich ist. Die neuen Pflegegebührenersätze
sind auf volle Schilling zu runden. Den
Trägern der Krankenanstalten sind die erhöhten
Pflegegebührenersätze so rechtzeitig bekanntzugeben,
daß sie ab 1. Jänner der Verrechnung zugrunde
gelegt werden können.
(9) Weicht der provisorische Hundertsatz vom
endgültigen Hundertsatz ab, hat zwischen den
Krankenversicherungsträgern und den Krankenanstalten
ein finanzieller Ausgleich durch Nachzahlung
oder Gutschrift im laufenden Kalenderjahr zu
erfolgen. Bei der Erhöhung der Pflegegebührenersätze
ab dem nächsten 1. Jänner sind sodann für das
Vorjahr fiktiv jene Pflegegebühren zu errechnen,
die sich bei Anwendung des endgültigen Hundertsatzes
ergeben hätten. Diese fiktiven Pflegegebührenersätze
sind sodann um den in Betracht
kommenden provisorischen Hundertsatz zu erhöhen.
(10) Alle von den Krankenversicherungsträgern
und vom Hauptverband zur Durchführung der
Regelung gemäß Abs. 5 bis 9 erstellten Unterlagen
und Berechnungen unterliegen der Überprüfung
durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales.
(11) Über Streitigkeiten, die sich zwischen dem
Träger einer Krankenanstalt einerseits und einem
Krankenversicherungsträger oder dem Hauptverband
andererseits aus einem gemäß Abs. 4 geschlossenen
Vertrag ergeben, entscheidet eine Schiedskommission.
Der Antrag auf Entscheidung kann
von jedem der Streitteile gestellt werden.
(12) Wenn innerhalb von zwei Monaten nach der
Aufkündigung eines Vertrages ein neuer Vertrag
zwischen dem Träger der Krankenanstalt und dem
Hauptverband nicht zustande kommt, entscheidet
die Schiedskommission auf Antrag mit Wirksamkeit
ab der ansonsten bewirkten Vertragsauflösung über
die gemäß Abs. 4 zu regelnden Angelegenheiten.
Das gleiche gilt für den Fall, daß der Träger der
Krankenanstalt oder der Hauptverband zum
Abschluß eines Vertrages aufgefordert hat, jedoch
innerhalb von zwei Monaten ein solcher Vertrag
nicht zustande gekommen ist. Der Antrag auf
Entscheidung kann vom Träger der Krankenanstalt,
von der Landesregierung oder vom Hauptverband
gestellt werden.
(13) Wenn ein Antrag nach Abs. 12 vor dem
Zeitpunkt gestellt wird, zu dem der Vertrag
aufgelöst würde, bleibt der Vertrag bis zur
rechtskräftigen Entscheidung vorläufig in Kraft."
3. (Grundsatzbestimmung)
Nach § 28 wird folgender § 28 a eingefügt
„§ 28 a. (1) Bei der Festsetzung der Höhe der
Pflegegebührenersätze nach § 28 Abs. 12. ist die
Schiedskommission an die mit Zustimmung des
Bundesministers für Arbeit und Soziales festgesetzten
Erhöhungssätze gemäß § 28 Abs. 5 bis 10
gebunden.
(2) Entscheidungen der Landesregierung gemäß
§ 28 Abs. 3 über die Gleichartigkeit oder annähernde
Gleichwertigkeit dürfen von der Schiedskommission
nicht berücksichtigt werden, wenn die
Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden
Gleichwertigkeit
1. Krankenanstalten betrifft, die nach dem
Krankenanstaltenplan nicht ausdrücklich als
gleichartig oder annähernd gleichwertig bezeichnet
sind, oder
2. Krankenanstalten betrifft, deren Ausstattung
hinsichtlich der Zahl der Abteilungen, der
Bettenzahl, des Personalstandes oder der
medizinisch-technischen Geräte wesentliche
Unterschiede aufweist, oder
3. dazu führen würde, daß Krankenanstalten, die
für Gebiete mit deutlich unterschiedlicher
Größe und Bevölkerungszahl bestimmt sind
(§ 33 Abs. 1), als gleichartig oder annähernd
gleichwertig bezeichnet werden.
(3) In den Fällen des Abs. 2 hat die Schiedskommission
nach den von ihr angenommenen sachlichen
Kriterien zu entscheiden."
4. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
Die Überschrift zum Hauptstück D des zweiten
Teiles entfällt.
5. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
Die §§ 57 bis 59 a samt Überschrift sind
aufgehoben, soweit sich aus den Bestimmungen des
Bundesgesetzes über die Errichtung eines Krankenanstalten-
Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 700/
1991, nichts anderes ergibt.
6. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
Die Überschrift zu § 62 d lautet
„Diagnosen- und Leistungserfassung"
7. Der bisherige Wortlaut des § 62 d erhält die
Absatzbezeichnung „(1)"; folgender Abs. 2 wird
angefügt
„(2) Die Träger öffentlicher Krankenanstalten
der im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Art, mit
Ausnahme der Pflegeabteilungen der öffentlichen
Krankenanstalten für Psychiatrie, sowie die Träger
privater Krankenanstalten, die gemäß § 16 gemeinnützig
geführte Krankenanstalten sind, sind weiters
zur Meldung von ausgewählten medizinischen
Einzelleistungen auf der Grundlage eines vom
Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz
unter Anpassung an den jeweiligen
Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebenden
Leistungskataloges verpflichtet. Der Umfang
der Leistungserfassung richtet sich insbesondere
nach dem Ziel, das Modell „Leistungsbezogene
Krankenanstaltenfinanzierung" zum frühestmöglichen
Zeitpunkt als Grundlage für die Krankenanstaltenfinanzierung
heranzuziehen."
8. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
§ 62 e Abs. 1 lautet
„§ 62 e. (1) Die Träger von Krankenanstalten
haben auf der Grundlage der im § 62 d Abs. 1
genannten Klassifikation bis zum 31. März jeden
Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr dem
Bundesministerium für Gesundheit, Sport und
Konsumentenschutz in maschinenlesbarer Form
einen Bericht über die Diagnosen der im Berichtsjahr
aus stationärer Behandlung entlassenen Pfleglinge
sowie nach Maßgabe des § 62 d Abs. 2 an
ihnen erbrachte ausgewählte medizinische Einzelleistungen
vorzulegen. Gleiches gilt hinsichtlich
verstorbener oder in eine andere Krankenanstalt
überstellte Pfleglinge."
Artikel II
(Grundsatzbestimmung)
§ 28 lautet
„§ 28. (1) Die Pflegegebühren und allfälligen
Sondergebühren (§ 27 Abs. 4) sind vom Rechtsträger
der Krankenanstalt für die Voranschläge und
für die Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme
auf § 27 Abs. 3 kostendeckend zu ermitteln. Die
Pflegegebühren und Sondergebühren sind von der
Landesregierung unter Bedachtnahme auf die
Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die
Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und
die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung
festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen.
In diese Kundmachung sind auch die
kostendeckend ermittelten- Pflegegebühren und
Sondergebühren aufzunehmen.
(2) Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung
und Funktion gleichartigen öffentlichen
Krankenanstalten im Bereich einer Gemeinde sind
die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren
einheitlich für diese Anstalten festzusetzen.
(3) Die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren
einer öffentlichen Krankenanstalt, die nicht
von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird,
dürfen nicht niedriger sein als die Pflege(Sonder)gebühren
der nächstgelegenen von einer Gebietskörperschaft
betriebenen öffentlichen Krankenanstalt
mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen
Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser
Krankenanstalt erforderlich sind. Die Feststellung
der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit
obliegt der Landesregierung.
(4) In den Fällen der Befundung oder Begutachtung
gemäß § 22 Abs. 3 zweiter Halbsatz sind die
Pflegegebühren von den Trägern der Sozialversicherung
in voller Höhe zu entrichten. Ansonsten
werden das Ausmaß der von den Trägern der
Sozialversicherung an die Träger der Krankenanstalten
zu entrichtenden Pflegegebühren — unter
Berücksichtigung der Abgeltung für therapeutische
Behelfe — und allfälligen Sondergebühren (§ 27
Abs. 4) sowie die Dauer, für welche die Pflegegebühren
zu zahlen sind, abgesehen von den Fällen
des Abs. 6, ausschließlich durch privatrechtliche
Verträge geregelt. Solche Verträge sind zwischen
dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
im Einvernehmen mit den in
Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern
einerseits und dem Rechtsträger der Krankenanstalt
andererseits abzuschließen. Die Verträge bedürfen
zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form
der Abfassung.
(5) Über Streitigkeiten, die sich zwischen dem
Träger einer Krankenanstalt einerseits und einem
Krankenversicherungsträger oder dem Hauptverband
andererseits aus einem gemäß Abs. 4 geschlossenen
Vertrag ergeben, entscheidet eine Schiedskommission.
Der Antrag auf Entscheidung kann
von jedem der Streitteile gestellt werden.
(6) Wenn innerhalb von zwei Monaten nach der
Aufkündigung eines Vertrages ein neuer Vertrag
zwischen dem Träger der Krankenanstalt und dem
Hauptverband nicht zustande kommt, entscheidet
eine Schiedskommission auf Antrag mit Wirksamkeit
ab der ansonsten bewirkten Vertragsauflösung
über die gemäß Abs. 4 zu regelnden Angelegenheiten.
Das gleiche gilt für den Fall, daß der Träger der
Krankenanstalt oder der Hauptverband zum
Abschluß eines Vertrages aufgefordert hat, jedoch
innerhalb von zwei Monaten ein solcher Vertrag
nicht zustande gekommen ist. Der Antrag auf
Entscheidung kann vom Träger der Krankenanstalt,
von der Landesregierung oder vom Hauptverband
gestellt werden.
(7) Wenn ein Antrag nach Abs. 6 vor dem
Zeitpunkt gestellt wird, zu dem der Vertrag
aufgelöst würde, bleibt der Vertrag bis zur
rechtskräftigen Entscheidung vorläufig in Kraft.
(8) Bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze
nach Abs. 6 ist insbesondere auf die
durch den Betrieb der Anstalt entstehenden Kosten,
soweit sie bei der Ermittlung der Pflegegebühren
zugrunde gelegt werden dürfen, sowie auf die
finanzielle Leistungsfähigkeit des Trägers der
Krankenanstalt und der Krankenversicherungsträger
Bedacht zu nehmen."
Artikel III
(1) Art. I tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
(2) Art. I Z 1 bis 5 tritt gleichzeitig mit dem
Außerkrafttreten der zwischen dem Bund und den
Ländern geschlossenen Vereinbarung gemäß
Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung
für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994 außer
Kraft.
(3) Mit dem Außerkrafttreten der im Abs. 2
genannten Vereinbarung treten die mit Art. I Z 4
und 5 aufgehobenen Bestimmungen des Krankenanstaltengesetzes
in der mit 31. Dezember 1977 in
Geltung gestandenen Fassung sowie Art. II in Kraft.
Artikel IV
(1) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu
Art. I Z 1 bis 3 sowie zu Art. II innerhalb von sechs
Monaten vom Tag der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes zu erlassen. Die Ausführungsbestimmungen
zu Art. I Z 1 bis 3 sind mit 1. Jänner
1991 in Kraft zu setzen. Die Ausführungsbestimmungen
zu Art. II sind mit dem Zeitpunkt des
Außerkrafttretens der im Art. III Abs. 2 genannten
Vereinbarung in Kraft zu setzen.
(2) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes
gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist hinsichtlich Art. I Z 1
bis 3 und Art. II der Bundesminister für Gesundheit,
Sport und Konsumentenschutz betraut.
(3) Die Vollziehung des Art. I Z 4 bis 8 obliegt
dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und
Konsumentenschutz.