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701. Bundesgesetz: Änderung des Krankenanstaltengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 701. Bundesgesetz: Änderung des Krankenanstaltengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 1/1957,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 27/1958, 281/1974, 659/1977, 456/1978,

106/1979, 273/1982, 122/1983, 218/1985,

565/1985, 282/1988, 745/1988, 157/1990 und

45/1991 sowie der Kundmachungen BGBl.

Nr. 50/1973 und 90/1976 wird wie folgt geändert

Artikel I

1. (Grundsatzbestimmung)

Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt

„§ 10 a. Jedes Land hat einen Landeskrankenanstaltenplan

zu erlassen. Dabei ist auf eine

Verringerung der Zahl der Akutbetten — ausgenommen

die Betten von Abteilungen für Psychiatrie

und Neurologie — in

1. öffentlichen Krankenanstalten gemäß § 2

Abs. 1 Z 1 und 2,

2. privaten Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1

Z 1 und 2, die gemäß § 16 gemeinnützig

geführte Krankenanstalten sind, ausgenommen

Krankenanstalten des Bundes und der

Träger der Sozialversicherung,

3. privaten, nicht gemeinnützig geführten Krankenanstalten

gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 6

sowie auf einen entsprechenden Abbau der

personellen und apparativen Kapazitäten sowie der

tatsächlich aufgestellten Akutbetten zu achten."

2. (Grundsatzbestimmung)

Der § 28 lautet

„§ 28. (1) Die Pflegegebühren und allfälligen

Sondergebühren (§ 27 Abs. 4) sind vom Rechtsträger

der Krankenanstalt für die Voranschläge und

für die Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme

auf § 27 Abs. 3 kostendeckend zu ermitteln. Die

Pflegegebühren und Sondergebühren sind von der

Landesregierung unter Bedachtnahme auf die

Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die

Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und

die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung

festzuhalten und im Landesgesetzblatt kundzumachen.

In diese Kundmachung sind auch die

kostendeckend ermittelten Pflegegebühren und

Sondergebühren aufzunehmen.

(2) Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung

und Funktion gleichartigen öffentlichen

Krankenanstalten im Bereich einer Gemeinde sind

die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren

einheitlich für diese Anstalten festzusetzen.

(3) Die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren

einer öffentlichen Krankenanstalt, die nicht

von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird,

dürfen nicht niedriger sein als die Pflege- und

allfälligen Sondergebühren der nächstgelegenen

von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen

Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd

gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch

die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich

sind. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder

annähernden Gleichwertigkeit obliegt der Landesregierung.

(4) Die von den Trägern der Sozialversicherung

an die Träger der Krankenanstalten zu entrichtenden

Pflegegebühren

1. sind in den Fällen der Befundung oder

Begutachtung gemäß § 22 Abs. 3 zweiter

Halbsatz in voller Höhe zu entrichten;

2. werden ansonsten hinsichtlich des Ausmaßes

— unter Berücksichtigung der Abgeltung für

therapeutische Behelfe — ebenso wie allfällige

Sondergebühren (§ 27 Abs. 4) und die Dauer,

für welche die Pflegegebühren zu zahlen sind,

abgesehen von den Fällen des Abs. 12,

ausschließlich durch privatrechtliche Verträge

geregelt. Solche Verträge sind zwischen dem

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

(Hauptverband) im Einvernehmen

mit den in Betracht kommenden

Krankenversicherungsträgern einerseits und

dem Träger der Krankenanstalt andererseits

abzuschließen. Die Verträge bedürfen zu ihrer

Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form der

Abfassung;

3. nach Z 2 erhöhen sich für Personen, die auf

Grund zwischenstaatlicher Übereinkommen

über Soziale Sicherheit einer Gebietskrankenkasse

zur Betreuung zugewiesen werden und

die in einer Krankenanstalt betreut werden,

deren Rechtsträger im Sinne des § 1 des

Bundesgesetzes über die Errichtung eines

Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds,

BGBl. Nr. 700/1991, zuschußberechtigt ist, im

selben Verhältnis, das sich für einen Verpflegstag

eines Versicherten bei Berücksichtigung

aller zusätzlichen Kosten der Gebietskrankenkasse

für Anstaltspflege ergibt, die aus der

gesetzlichen Verpflichtung über die finanzielle

Beteiligung der Träger der sozialen Krankenversicherung

am Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

entstehen. Der Hauptverband

hat den Hundertsatz dieser Erhöhung

für jede Gebietskrankenkasse und für jedes

Geschäftsjahr auf Grund der Verpflegstage in

zuschußberechtigten Krankenanstalten zu errechnen.

Bei der Berechnung der erhöhten

Pflegegebühren sind für ein Jahr zunächst die

Hundertsätze der Erhöhung des zweitvorangegangenen

Geschäftsjahres als vorläufige

Hundertsätze heranzuziehen. Die endgültige

Berechnung und Abrechnung ist im zweitfolgenden

Jahr auf Grund der für das Geschäftsjahr

festgestellten Hundertsätze der Erhöhung

vorzunehmen.

(5) Die für die Sozialversicherungsträger geltenden

Pflegegebührenersätze sind mit jedem 1. Jänner

im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung der

Beitragseinnahmen aller Krankenversicherungsträger

vom Vorjahr auf das laufende Jahr zu erhöhen.

Die jeweils neu berechneten Pflegegebührenersätze

sind auf volle Schilling zu runden.

(6) Von den Beitragseinnahmen eines Kalenderjahres

sind vor der Errechnung des prozentuellen

Beitragszuwachses abzuziehen

1. die Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung

gemäß § 51 b ASVG, § 27 a GSVG,

§ 24 a BSVG und § 20 a B-KUVG;

2. jene Beträge, die die Krankenversicherungsträger

gemäß § 447 f Abs. 2 Z 1 und 2 ASVG

zur Finanzierung der Krankenanstalten bereitstellen;

3. jene Beitragseinnahmen, die sich ab 1. Jänner

1991 aus Änderungen des Beitragsrechts

ergeben, sofern der daraus erfließende Ertrag

gesetzlich zweckgebunden ist; weiters haben

bei der Errechnung des prozentuellen Beitragszuwachses

nach Abs. 5 die auf Grund der

50. Novelle zum ASVG, der 18. Novelle zum

GSVG, der 16. Novelle zum BSVG und der

21. Novelle zum B-KUVG vorgesehenen

Beitragsveränderungen außer Betracht zu

bleiben.

(7) Die Beitragseinnahmen des laufenden Kalenderjahres

aller dem Hauptverband angehörenden

Krankenversicherungsträger sind den Beitragseinnahmen

des zuletzt vorangegangenen Kalenderjahres

unter Berücksichtigung des Abs. 6 gegenüberzustellen.

Als Beitragseinnahmen gelten alle Beiträge

für Pflichtversicherte und für freiwillig Versicherte,

die nach den Weisungen des Bundesministers für

Arbeit und Soziales über die Rechnungslegung als

Beitragseinnahmen in Betracht kommen, in der

Krankenversicherung der Bauern einschließlich des

Bundesbeitrages; maßgebend sind die in den

Erfolgsrechnungen der Krankenversicherungsträger

ausgewiesenen Beträge. Der Erhöhungsprozentsatz

ist vom Hauptverband auf zwei Dezimalstellen

zu runden und bedarf der Zustimmung des

Bundesministers für Arbeit und Soziales.

(8) Der Hauptverband hat jeweils spätestens bis

15. Dezember für das nächstfolgende Kalenderjahr

einen provisorischen Hundertsatz zu errechnen, der

nach Zustimmung durch den Bundesminister für

Arbeit und Soziales für die Erhöhung der

Pflegegebührenersätze ab dem nachfolgenden

1. Jänner maßgeblich ist. Die neuen Pflegegebührenersätze

sind auf volle Schilling zu runden. Den

Trägern der Krankenanstalten sind die erhöhten

Pflegegebührenersätze so rechtzeitig bekanntzugeben,

daß sie ab 1. Jänner der Verrechnung zugrunde

gelegt werden können.

(9) Weicht der provisorische Hundertsatz vom

endgültigen Hundertsatz ab, hat zwischen den

Krankenversicherungsträgern und den Krankenanstalten

ein finanzieller Ausgleich durch Nachzahlung

oder Gutschrift im laufenden Kalenderjahr zu

erfolgen. Bei der Erhöhung der Pflegegebührenersätze

ab dem nächsten 1. Jänner sind sodann für das

Vorjahr fiktiv jene Pflegegebühren zu errechnen,

die sich bei Anwendung des endgültigen Hundertsatzes

ergeben hätten. Diese fiktiven Pflegegebührenersätze

sind sodann um den in Betracht

kommenden provisorischen Hundertsatz zu erhöhen.

(10) Alle von den Krankenversicherungsträgern

und vom Hauptverband zur Durchführung der

Regelung gemäß Abs. 5 bis 9 erstellten Unterlagen

und Berechnungen unterliegen der Überprüfung

durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales.

(11) Über Streitigkeiten, die sich zwischen dem

Träger einer Krankenanstalt einerseits und einem

Krankenversicherungsträger oder dem Hauptverband

andererseits aus einem gemäß Abs. 4 geschlossenen

Vertrag ergeben, entscheidet eine Schiedskommission.

Der Antrag auf Entscheidung kann

von jedem der Streitteile gestellt werden.

(12) Wenn innerhalb von zwei Monaten nach der

Aufkündigung eines Vertrages ein neuer Vertrag

zwischen dem Träger der Krankenanstalt und dem

Hauptverband nicht zustande kommt, entscheidet

die Schiedskommission auf Antrag mit Wirksamkeit

ab der ansonsten bewirkten Vertragsauflösung über

die gemäß Abs. 4 zu regelnden Angelegenheiten.

Das gleiche gilt für den Fall, daß der Träger der

Krankenanstalt oder der Hauptverband zum

Abschluß eines Vertrages aufgefordert hat, jedoch

innerhalb von zwei Monaten ein solcher Vertrag

nicht zustande gekommen ist. Der Antrag auf

Entscheidung kann vom Träger der Krankenanstalt,

von der Landesregierung oder vom Hauptverband

gestellt werden.

(13) Wenn ein Antrag nach Abs. 12 vor dem

Zeitpunkt gestellt wird, zu dem der Vertrag

aufgelöst würde, bleibt der Vertrag bis zur

rechtskräftigen Entscheidung vorläufig in Kraft."

3. (Grundsatzbestimmung)

Nach § 28 wird folgender § 28 a eingefügt

„§ 28 a. (1) Bei der Festsetzung der Höhe der

Pflegegebührenersätze nach § 28 Abs. 12. ist die

Schiedskommission an die mit Zustimmung des

Bundesministers für Arbeit und Soziales festgesetzten

Erhöhungssätze gemäß § 28 Abs. 5 bis 10

gebunden.

(2) Entscheidungen der Landesregierung gemäß

§ 28 Abs. 3 über die Gleichartigkeit oder annähernde

Gleichwertigkeit dürfen von der Schiedskommission

nicht berücksichtigt werden, wenn die

Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden

Gleichwertigkeit

1. Krankenanstalten betrifft, die nach dem

Krankenanstaltenplan nicht ausdrücklich als

gleichartig oder annähernd gleichwertig bezeichnet

sind, oder

2. Krankenanstalten betrifft, deren Ausstattung

hinsichtlich der Zahl der Abteilungen, der

Bettenzahl, des Personalstandes oder der

medizinisch-technischen Geräte wesentliche

Unterschiede aufweist, oder

3. dazu führen würde, daß Krankenanstalten, die

für Gebiete mit deutlich unterschiedlicher

Größe und Bevölkerungszahl bestimmt sind

(§ 33 Abs. 1), als gleichartig oder annähernd

gleichwertig bezeichnet werden.

(3) In den Fällen des Abs. 2 hat die Schiedskommission

nach den von ihr angenommenen sachlichen

Kriterien zu entscheiden."

4. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

Die Überschrift zum Hauptstück D des zweiten

Teiles entfällt.

5. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

Die §§ 57 bis 59 a samt Überschrift sind

aufgehoben, soweit sich aus den Bestimmungen des

Bundesgesetzes über die Errichtung eines Krankenanstalten-

Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 700/

1991, nichts anderes ergibt.

6. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

Die Überschrift zu § 62 d lautet

„Diagnosen- und Leistungserfassung"

7. Der bisherige Wortlaut des § 62 d erhält die

Absatzbezeichnung „(1)"; folgender Abs. 2 wird

angefügt

„(2) Die Träger öffentlicher Krankenanstalten

der im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 bezeichneten Art, mit

Ausnahme der Pflegeabteilungen der öffentlichen

Krankenanstalten für Psychiatrie, sowie die Träger

privater Krankenanstalten, die gemäß § 16 gemeinnützig

geführte Krankenanstalten sind, sind weiters

zur Meldung von ausgewählten medizinischen

Einzelleistungen auf der Grundlage eines vom

Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz

unter Anpassung an den jeweiligen

Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebenden

Leistungskataloges verpflichtet. Der Umfang

der Leistungserfassung richtet sich insbesondere

nach dem Ziel, das Modell „Leistungsbezogene

Krankenanstaltenfinanzierung" zum frühestmöglichen

Zeitpunkt als Grundlage für die Krankenanstaltenfinanzierung

heranzuziehen."

8. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht)

§ 62 e Abs. 1 lautet

„§ 62 e. (1) Die Träger von Krankenanstalten

haben auf der Grundlage der im § 62 d Abs. 1

genannten Klassifikation bis zum 31. März jeden

Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr dem

Bundesministerium für Gesundheit, Sport und

Konsumentenschutz in maschinenlesbarer Form

einen Bericht über die Diagnosen der im Berichtsjahr

aus stationärer Behandlung entlassenen Pfleglinge

sowie nach Maßgabe des § 62 d Abs. 2 an

ihnen erbrachte ausgewählte medizinische Einzelleistungen

vorzulegen. Gleiches gilt hinsichtlich

verstorbener oder in eine andere Krankenanstalt

überstellte Pfleglinge."

Artikel II

(Grundsatzbestimmung)

§ 28 lautet

„§ 28. (1) Die Pflegegebühren und allfälligen

Sondergebühren (§ 27 Abs. 4) sind vom Rechtsträger

der Krankenanstalt für die Voranschläge und

für die Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme

auf § 27 Abs. 3 kostendeckend zu ermitteln. Die

Pflegegebühren und Sondergebühren sind von der

Landesregierung unter Bedachtnahme auf die

Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die

Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und

die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung

festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen.

In diese Kundmachung sind auch die

kostendeckend ermittelten- Pflegegebühren und

Sondergebühren aufzunehmen.

(2) Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung

und Funktion gleichartigen öffentlichen

Krankenanstalten im Bereich einer Gemeinde sind

die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren

einheitlich für diese Anstalten festzusetzen.

(3) Die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren

einer öffentlichen Krankenanstalt, die nicht

von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird,

dürfen nicht niedriger sein als die Pflege(Sonder)gebühren

der nächstgelegenen von einer Gebietskörperschaft

betriebenen öffentlichen Krankenanstalt

mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen

Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser

Krankenanstalt erforderlich sind. Die Feststellung

der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit

obliegt der Landesregierung.

(4) In den Fällen der Befundung oder Begutachtung

gemäß § 22 Abs. 3 zweiter Halbsatz sind die

Pflegegebühren von den Trägern der Sozialversicherung

in voller Höhe zu entrichten. Ansonsten

werden das Ausmaß der von den Trägern der

Sozialversicherung an die Träger der Krankenanstalten

zu entrichtenden Pflegegebühren — unter

Berücksichtigung der Abgeltung für therapeutische

Behelfe — und allfälligen Sondergebühren (§ 27

Abs. 4) sowie die Dauer, für welche die Pflegegebühren

zu zahlen sind, abgesehen von den Fällen

des Abs. 6, ausschließlich durch privatrechtliche

Verträge geregelt. Solche Verträge sind zwischen

dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

im Einvernehmen mit den in

Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern

einerseits und dem Rechtsträger der Krankenanstalt

andererseits abzuschließen. Die Verträge bedürfen

zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form

der Abfassung.

(5) Über Streitigkeiten, die sich zwischen dem

Träger einer Krankenanstalt einerseits und einem

Krankenversicherungsträger oder dem Hauptverband

andererseits aus einem gemäß Abs. 4 geschlossenen

Vertrag ergeben, entscheidet eine Schiedskommission.

Der Antrag auf Entscheidung kann

von jedem der Streitteile gestellt werden.

(6) Wenn innerhalb von zwei Monaten nach der

Aufkündigung eines Vertrages ein neuer Vertrag

zwischen dem Träger der Krankenanstalt und dem

Hauptverband nicht zustande kommt, entscheidet

eine Schiedskommission auf Antrag mit Wirksamkeit

ab der ansonsten bewirkten Vertragsauflösung

über die gemäß Abs. 4 zu regelnden Angelegenheiten.

Das gleiche gilt für den Fall, daß der Träger der

Krankenanstalt oder der Hauptverband zum

Abschluß eines Vertrages aufgefordert hat, jedoch

innerhalb von zwei Monaten ein solcher Vertrag

nicht zustande gekommen ist. Der Antrag auf

Entscheidung kann vom Träger der Krankenanstalt,

von der Landesregierung oder vom Hauptverband

gestellt werden.

(7) Wenn ein Antrag nach Abs. 6 vor dem

Zeitpunkt gestellt wird, zu dem der Vertrag

aufgelöst würde, bleibt der Vertrag bis zur

rechtskräftigen Entscheidung vorläufig in Kraft.

(8) Bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze

nach Abs. 6 ist insbesondere auf die

durch den Betrieb der Anstalt entstehenden Kosten,

soweit sie bei der Ermittlung der Pflegegebühren

zugrunde gelegt werden dürfen, sowie auf die

finanzielle Leistungsfähigkeit des Trägers der

Krankenanstalt und der Krankenversicherungsträger

Bedacht zu nehmen."

Artikel III

(1) Art. I tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.

(2) Art. I Z 1 bis 5 tritt gleichzeitig mit dem

Außerkrafttreten der zwischen dem Bund und den

Ländern geschlossenen Vereinbarung gemäß

Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung

für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994 außer

Kraft.

(3) Mit dem Außerkrafttreten der im Abs. 2

genannten Vereinbarung treten die mit Art. I Z 4

und 5 aufgehobenen Bestimmungen des Krankenanstaltengesetzes

in der mit 31. Dezember 1977 in

Geltung gestandenen Fassung sowie Art. II in Kraft.

Artikel IV

(1) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu

Art. I Z 1 bis 3 sowie zu Art. II innerhalb von sechs

Monaten vom Tag der Kundmachung dieses

Bundesgesetzes zu erlassen. Die Ausführungsbestimmungen

zu Art. I Z 1 bis 3 sind mit 1. Jänner

1991 in Kraft zu setzen. Die Ausführungsbestimmungen

zu Art. II sind mit dem Zeitpunkt des

Außerkrafttretens der im Art. III Abs. 2 genannten

Vereinbarung in Kraft zu setzen.

(2) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes

gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist hinsichtlich Art. I Z 1

bis 3 und Art. II der Bundesminister für Gesundheit,

Sport und Konsumentenschutz betraut.

(3) Die Vollziehung des Art. I Z 4 bis 8 obliegt

dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und

Konsumentenschutz.

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