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701_1976 AT

701. Kundmachung: Aufhebung der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs, enthalten in dem im Zirkularweg gefaßten Beschluß des Ausschusses der Salzburger Rechtsanwaltskammer, mit dem eine Textänderung der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs für den Kammersprengel Salzburg als geltend festgesetzt wurde, durch den Verfassungsgerichtshof

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 701. Kundmachung: Aufhebung der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs, enthalten in dem im Zirkularweg gefaßten Beschluß des Ausschusses der Salzburger Rechtsanwaltskammer, mit dem eine Textänderung der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs für den Kammersprengel Salzburg als geltend festgesetzt wurde, durch den Verfassungsgerichtshof

Nach Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes

und § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953 wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

Erkenntnis vom 15. Oktober 1976, V 9/76-11, —

dem Bundesminister für Justiz zugestellt am

9. November 1976 — die Richtlinien für die

Ausübung des Rechtsanwaltsberufs, enthalten in

dem im Zirkularweg gefaßten Beschluß des Ausschusses

der Salzburger Rechtsanwaltskammer,

mit dem die am 9. Juni 1951 in der Ständigen

Vertreterversammlung der Österreichischen

Rechtsanwaltskammern beschlossene Textänderung

dieser Richtlinien für den Kammersprengel

Salzburg als geltend festgesetzt worden war,

Nachrichtenblatt der Österreichischen Rechtsanwaltschaft

Nr. 10/1951, als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März

1977 in Kraft.

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