701. Kundmachung: Aufhebung der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs, enthalten in dem im Zirkularweg gefaßten Beschluß des Ausschusses der Salzburger Rechtsanwaltskammer, mit dem eine Textänderung der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs für den Kammersprengel Salzburg als geltend festgesetzt wurde, durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes
und § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953 wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem
Erkenntnis vom 15. Oktober 1976, V 9/76-11, —
dem Bundesminister für Justiz zugestellt am
9. November 1976 — die Richtlinien für die
Ausübung des Rechtsanwaltsberufs, enthalten in
dem im Zirkularweg gefaßten Beschluß des Ausschusses
der Salzburger Rechtsanwaltskammer,
mit dem die am 9. Juni 1951 in der Ständigen
Vertreterversammlung der Österreichischen
Rechtsanwaltskammern beschlossene Textänderung
dieser Richtlinien für den Kammersprengel
Salzburg als geltend festgesetzt worden war,
Nachrichtenblatt der Österreichischen Rechtsanwaltschaft
Nr. 10/1951, als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März
1977 in Kraft.