701_1974
AT
701. Bundesgesetz: Änderung des Akademie-Organisationsgesetzes
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 701. Bundesgesetz: Änderung des Akademie-Organisationsgesetzes
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Akademie-Organisationsgesetz, BGBl.
Nr. 237/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 92/1959 wird wie folgt geändert
Nach § 7 ist folgender § 7 a einzufügen
„§ 7 a. Ausschreibung freier Dienstposten.
Alle Dienstposten für Angehörige des Lehrkörpers,
für sonstiges künstlerisches und. wissenschaftliches
Personal, ferner alle übrigen freien
Dienstposten, für welche die Absolvierung eines
Hochschulstudiums erforderlich ist, sind in geeigneter
Weise öffentlich auszuschreiben."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.