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701_1974 AT

701. Bundesgesetz: Änderung des Akademie-Organisationsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 701. Bundesgesetz: Änderung des Akademie-Organisationsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Akademie-Organisationsgesetz, BGBl.

Nr. 237/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 92/1959 wird wie folgt geändert

Nach § 7 ist folgender § 7 a einzufügen

„§ 7 a. Ausschreibung freier Dienstposten.

Alle Dienstposten für Angehörige des Lehrkörpers,

für sonstiges künstlerisches und. wissenschaftliches

Personal, ferner alle übrigen freien

Dienstposten, für welche die Absolvierung eines

Hochschulstudiums erforderlich ist, sind in geeigneter

Weise öffentlich auszuschreiben."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betraut.

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