700. Verordnung: Viehzählungen in den Jahren 1997 und 1998
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2 und 7 Abs. 7 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,
hinsichtlich des § 7 Abs. 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat im Jahre 1998 eine Allgemeine Viehzählung, in
den Jahren 1997 und 1998 Rinderzwischenzählungen und Schweinezwischenzählungen durchzuführen.
§ 2. Stichtag für die Allgemeine Viehzählung ist der 1. Dezember 1998, Stichtag für die Rinderzwischenzählungen
ist jeweils der 1. Juni, Stichtage für die Schweinezwischenzählungen sind jeweils der
1. April und der 1. August.
§ 3. Alle Erhebungen sind als Stichprobenerhebungen durchzuführen, wobei die Auswahl der Viehhalter
vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund einer mehrfach geschichteten Zufallsstichprobe
erfolgt. Die Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der
Verordnung bildet.
§ 4. Bei der Allgemeinen Viehzählung sind der gesamte Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen,
Schafen, Ziegen, Hühnern, Gänsen, Enten, Truthühnern und Wildtieren in umzäunten Flächen und die
Hausschlachtungen von Stechvieh im Zeitraum des dem Stichtag vorangegangenen Jahres in der aus der
Anlage ersichtlichen Aufgliederung (Positionen 1 bis 48) zu erfassen.
§ 5. Bei den Rinderzwischenzählungen ist der Bestand an Rindern (Positionen 6 bis 18 der Anlage)
zu erfassen.
§ 6. Bei den Schweinezwischenzählungen sind der Bestand an Schweinen sowie die Hausschlachtungen
von Schweinen, die im Zeitraum von vier Monaten vor dem Stichtag vorgenommen worden sind
(Positionen 19 bis 29 und 46 der Anlage), zu erfassen.
§ 7. Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, deren Betriebe vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt ausgewählt wurden und die die in den §§ 4, 5 und 6 bezeichneten Tiere halten
oder im Erhebungszeitraum Stechvieh hausgeschlachtet haben. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand
einschließlich Einstellvieh. Die Anschriften der Stichprobenbetriebe hat das Österreichische Statistische
Zentralamt den Gemeinden bekanntzugeben.
§ 8. Die Erhebungen sind von der Gemeinde in der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister
herangezogene Zählorgane auf Grund mündlicher Befragung vom Österreichischen Statistischen Zentralamt
zur Verfügung gestellte, maschinell lesbare Erhebungsformulare (1 Beleg pro Betrieb) auszufüllen
haben; ist der Auskunftspflichtige am Zähltag nicht anzutreffen, ist dieser verpflichtet, die Angaben im
Gemeindeamt, bei Städten mit eigenem Statut im Magistrat, zu machen. Hiebei ist vorzusorgen, daß die
bei den Erhebungen gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich
sind.
§ 9. (1) Die Gemeinden – ausgenommen die Städte mit eigenem Statut – haben die ausgefüllten Erhebungsformulare
bis spätestens zum 7. Tag nach dem jeweiligen Stichtag der zuständigen Bezirkshauptmannschaft
vorzulegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Erhebungsformulare bis spätestens zum 12. Tag
nach dem jeweiligen Stichtag im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.
§ 10. Den Gemeinden ist je Tierhalter eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an den statistischen
Erhebungen entstehenden Kosten in der Höhe
1. von S 24,60 bei den Zwischenzählungen am 1. April, 1. Juni und 1. August in den Jahren 1997
und 1998 sowie
2. von S 49,20 bei der Allgemeinen Viehzählung am 1. Dezember 1998
zu gewähren.