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700_1996 AT

700. Verordnung: Viehzählungen in den Jahren 1997 und 1998

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 700. Verordnung: Viehzählungen in den Jahren 1997 und 1998

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2 und 7 Abs. 7 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler,

hinsichtlich des § 7 Abs. 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat im Jahre 1998 eine Allgemeine Viehzählung, in

den Jahren 1997 und 1998 Rinderzwischenzählungen und Schweinezwischenzählungen durchzuführen.

§ 2. Stichtag für die Allgemeine Viehzählung ist der 1. Dezember 1998, Stichtag für die Rinderzwischenzählungen

ist jeweils der 1. Juni, Stichtage für die Schweinezwischenzählungen sind jeweils der

1. April und der 1. August.

§ 3. Alle Erhebungen sind als Stichprobenerhebungen durchzuführen, wobei die Auswahl der Viehhalter

vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund einer mehrfach geschichteten Zufallsstichprobe

erfolgt. Die Erhebungsmerkmale sind der Anlage zu entnehmen, die einen Bestandteil der

Verordnung bildet.

§ 4. Bei der Allgemeinen Viehzählung sind der gesamte Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen,

Schafen, Ziegen, Hühnern, Gänsen, Enten, Truthühnern und Wildtieren in umzäunten Flächen und die

Hausschlachtungen von Stechvieh im Zeitraum des dem Stichtag vorangegangenen Jahres in der aus der

Anlage ersichtlichen Aufgliederung (Positionen 1 bis 48) zu erfassen.

§ 5. Bei den Rinderzwischenzählungen ist der Bestand an Rindern (Positionen 6 bis 18 der Anlage)

zu erfassen.

§ 6. Bei den Schweinezwischenzählungen sind der Bestand an Schweinen sowie die Hausschlachtungen

von Schweinen, die im Zeitraum von vier Monaten vor dem Stichtag vorgenommen worden sind

(Positionen 19 bis 29 und 46 der Anlage), zu erfassen.

§ 7. Zur Auskunftserteilung sind alle Personen verpflichtet, deren Betriebe vom Österreichischen

Statistischen Zentralamt ausgewählt wurden und die die in den §§ 4, 5 und 6 bezeichneten Tiere halten

oder im Erhebungszeitraum Stechvieh hausgeschlachtet haben. Anzugeben ist der gesamte Tierbestand

einschließlich Einstellvieh. Die Anschriften der Stichprobenbetriebe hat das Österreichische Statistische

Zentralamt den Gemeinden bekanntzugeben.

§ 8. Die Erhebungen sind von der Gemeinde in der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister

herangezogene Zählorgane auf Grund mündlicher Befragung vom Österreichischen Statistischen Zentralamt

zur Verfügung gestellte, maschinell lesbare Erhebungsformulare (1 Beleg pro Betrieb) auszufüllen

haben; ist der Auskunftspflichtige am Zähltag nicht anzutreffen, ist dieser verpflichtet, die Angaben im

Gemeindeamt, bei Städten mit eigenem Statut im Magistrat, zu machen. Hiebei ist vorzusorgen, daß die

bei den Erhebungen gemachten Angaben geheimgehalten werden und unbefugten Dritten nicht zugänglich

sind.

§ 9. (1) Die Gemeinden – ausgenommen die Städte mit eigenem Statut – haben die ausgefüllten Erhebungsformulare

bis spätestens zum 7. Tag nach dem jeweiligen Stichtag der zuständigen Bezirkshauptmannschaft

vorzulegen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Erhebungsformulare bis spätestens zum 12. Tag

nach dem jeweiligen Stichtag im Dienstwege an das Österreichische Statistische Zentralamt weiterzuleiten.

§ 10. Den Gemeinden ist je Tierhalter eine Abfindung für die ihnen bei der Mitwirkung an den statistischen

Erhebungen entstehenden Kosten in der Höhe

1. von S 24,60 bei den Zwischenzählungen am 1. April, 1. Juni und 1. August in den Jahren 1997

und 1998 sowie

2. von S 49,20 bei der Allgemeinen Viehzählung am 1. Dezember 1998

zu gewähren.

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